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Gesetze und Verordnungen

Nr. 93Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz Pfalz

Vom 24. September 2026

Die Kirchenregierung verordnet aufgrund des § 4 Satz 2 des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2025 (ABl. S. 64), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2026 (ABl. S. 68) geändert worden ist:
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Abschnitt 1
Wahl der Mitarbeitendenvertretung

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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

(1) Die Wahl der Mitarbeitendenvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die Mitarbeitendenvertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern berufen werden. Bei der Bildung des Wahlvorstands soll die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 besteht der Wahlvorstand in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten aus einer Person, sofern die Wahl nicht als vereinfachte Wahl nach § 12 durchgeführt wird. Der Wahlvorstand nach Satz 1 ist berechtigt und verpflichtet, eine mitarbeitende Person während der Wahlhandlung und zur Stimmenauszählung hinzuzuziehen.
(3) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 10 MVG-EKD die Wählbarkeit zur Mitarbeitendenvertretung besitzt. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl der Mitarbeitendenvertretung aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied.
(4) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG-EKD als Wahlhelfende bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.
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§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand wird spätestens fünf Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung durch die amtierende Mitarbeitendenvertretung berufen. Besteht keine Mitarbeitendenvertretung, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Gesamtausschuss bestellt. Für die Bestellung zum Wahlvorstand bedarf es der Zustimmung der ausgewählten Personen.
(2) In den Fällen der Neuwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Absatz 1 MVG-EKD ist unverzüglich nach § 16 Absatz 2 Satz 1 MVG-EKD von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Gesamtausschuss ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG-EKD entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende sowie eine schriftführende Person und legt die Reihenfolge der Hinzuziehung der Ersatzmitglieder fest. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach der Bestellung ein.
(2) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 MVG-EKD ist entsprechend anzuwenden. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem Vorsitzenden und dem schriftführenden Wahlvorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren

(1) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG-EKD Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG-EKD Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.
(2) Mitarbeitende sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitenden in Textform und begründet Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung in Textform mit. Die Entscheidung ist abschließend. Wird die Wahl als Briefwahl durchgeführt, beginnt die Wahlhandlung mit dem Versand der Briefwahlunterlagen.
(3) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

1) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung fest. Der Termin darf nicht später als fünf Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig Beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
(2) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe der in § 4 Absatz 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung in Textform und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9,
  8. die Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit des Wahlvorstandes,
  9. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
(3) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG-EKD hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Personen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind.
(4) Der Wahlvorstand kann dem Wahlausschreiben Antragsformulare für Wahlvorschläge und die Briefwahl beifügen.
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§ 6
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten in Textform unterstützt werden muss; abweichend hiervon ist in Dienststellen und Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitenden die Unterstützung durch eine wahlberechtigte Person ausreichend.
(2) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind der ersten vorschlagenden Person des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
(3) Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12 MVG-EKD darauf hinwirken, dass die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet werden soll.
(4) Die Frist aus Absatz 1 kann vom Wahlvorstand einmalig um eine Woche verlängert werden.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

(1) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Vorgeschlagenen sind anzugeben.
(2) Der Gesamtvorschlag ist allen Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung muss darauf angegeben werden.
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§ 8
Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Sofern der Wahlvorstand aus nur einem Mitglied besteht, findet die Wahl unter Anwesenheit dieses Mitgliedes und der hinzugezogenen mitarbeitenden Person nach § 1 Absatz 2a Satz 2 statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vor Beginn der Stimmenabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob die wählende Person wahlberechtigt ist.
(3) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder nach § 1 Absatz 2 Satz 4 zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfende hinzuziehen.
(4) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
(5) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfende dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(1a) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht am Wahlort anwesend sein können, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Den Betroffenen bleibt es unbenommen, ihre Stimme persönlich abzugeben.
(2) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und, soweit notwendig,
  3. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Antrag muss dem Wahlvorstand drei Tage vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss nachweisen, dass eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Eine Ablehnung ist der antragstellenden Person unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
(4) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
(5) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
(2) Sind nach § 8 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Absatz 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten in Textform. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber in Textform abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der gewählten Person die vorgeschlagene Person mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

(1) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitendenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss in Textform oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
(2) Die Versammlung wählt durch Zuruf und offene Abstimmung aus ihrer Mitte eine versammlungsleitende Person, welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert die versammlungsleitende Person die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben und teilt mit, wie lange die Abgabe von Wahlvorschlägen möglich ist. § 1 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat die versammlungsleitende Person eine mitarbeitende Person aus der Versammlung hinzuzuziehen; § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
(3) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitenden kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wird ein Wahlvorstand nach Maßgabe des § 2 bestellt, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
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§ 13
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitendenvertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

(1) Für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 49 MVG-EKD beruft die amtierende Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand. Soweit die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zeitlich im Zusammenhang mit der Wahl der Mitarbeitendenvertretung stattfindet, erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung in einem gesonderten Wahlgang. Hierfür kann die Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand im Sinne des § 1 Absatz 2 erweitern.
(2) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
(3) Von den Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
(4) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
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§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

(1) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle, für die die Mitarbeitendenvertretung gewählt wird, beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
(1a) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wählen.
(2) Die Wahl der Vertrauensperson wird im Briefwahlverfahren durchgeführt. Die Liste der wählbaren Personen ist gemäß § 4 Absatz 1 in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden die Wahllisten auf Antrag der wahlberechtigten Personen übersandt oder zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die wahlberechtigte Person hat lediglich einen Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen personenbezogenen Daten. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend. Gemäß § 50 Absatz 4 MVG-EKD sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeitende wählbar.
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Abschnitt 2
Wahl der Mitglieder des Gesamtausschusses

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§ 16
Mitteilungspflichten

Die Mitarbeitendenvertretungen unterrichten den Gesamtausschuss und den Landeskirchenrat unverzüglich über das Ergebnis der Wahl ihrer Vorsitzenden. Der Gesamtausschuss teilt die Namen der Vorsitzenden allen Mitarbeitendenvertretungen mit.
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§ 17
Wahlausschreiben

(1) Die Vorsitzenden der Mitarbeitendenvertretungen werden durch den noch amtierenden Gesamtausschuss zu einer Wahlversammlung eingeladen, die in der Zeit vom 1. bis 30. September des Wahljahres stattfinden soll.
(2) Mit der Einberufung fordert der Gesamtausschuss die gewählten Mitarbeitendenvertretungen unter besonderem Hinweis auf § 12 MVG-EKD auf, der Wahlversammlung Wahlvorschläge für die nach § 54 MVG-EKD i.V.m. § 6 MVG-Pfalz zu wählenden Mitglieder zu unterbreiten.
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§ 18
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag muss Namen, Dienststelle und Berufsgruppe sowie die persönlich unterzeichnete Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie zur Übernahme des Amtes bereit sind, enthalten. Wahlvorschläge der Mitarbeitendenvertretungen sind durch ihre Vorsitzenden dem Wahlvorstand bei der Wahlversammlung vorzulegen.
(2) Werden in der Wahlversammlung weitere Wahlvorschläge gemacht, so bedürfen sie des Einverständnisses der Vorgeschlagenen. Das Einverständnis muss bis zum Beginn der Wahlhandlung vorliegen.
(3) Wahlvorschlagsberechtigt sind:
  1. jede Mitarbeitendenvertretung,
  2. jeweils vier Vorsitzende von Mitarbeitendenvertretungen in der Wahlversammlung.
(4) Wählbar sind die nach § 10 MVG-EKD wählbaren Mitarbeitenden.
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§ 19
Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung aus ihrer Mitte einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Vor Durchführung der Wahl kann eine Aussprache über die Vorgeschlagenen stattfinden.
(3) Für die Wahl des Gesamtausschusses gelten die §§ 1 Absatz 1; 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3; 5 Absatz 3; 7 Absatz 1 und Absatz 3; 8 Absatz 1, 2, 4 und 5; 10 Absatz 1 und 3 bis 5; 11 und 13 entsprechend.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes hat den neu gewählten Gesamtausschuss spätestens drei Wochen nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung einzuladen. Es leitet die Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Gesamtausschusses.
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Abschnitt 3
Wahlanfechtung

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§ 20
Wahlanfechtung

Die Wahlanfechtung bestimmt sich nach § 14 MVG-EKD.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 1) geändert worden ist, außer Kraft.

Nr. 94Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Bildung der Besonderen Gesamtkirchengemeinde „Kita-Verbund Nordpfalz“

Vom 24. September 2026

Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gesamtkirchengemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (ABI. S. 110), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) geändert worden ist, beschließt die Kirchenregierung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien:
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Artikel 1
Änderung des Beschlusses über die Bildung der Besonderen Gesamtkirchengemeinde „Kita-Verbund Nordpfalz“

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses vom 25. Oktober 2018 (ABl. S. 115), der zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 23. November 2024 (ABl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Zur gemeinsamen Trägerschaft von Kindertagesstätten werden unbeschadet ihres gesonderten Fortbestehens die folgenden Protestantischen Kirchengemeinden zu einer Besonderen Gesamtkirchengemeinde vereinigt:
  1. Altenglan-Rammelsbach,
  2. Erfenbach,
  3. Göllheim,
  4. Jettenbach,
  5. Kusel,
  6. Lauterecken,
  7. Mehlingen,
  8. Otterbach,
  9. Rockenhausen,
  10. Rodenbach,
  11. Rothselberg,
  12. Schopp-Linden-Krickenbach,
  13. Siegelbach,
  14. Trippstadt,
  15. Weilerbach,
  16. Winnweiler und
  17. Wolfstein.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Landau, den 24. September 2026
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 95Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Frankenthal

Vom 24. September 2026

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

(1) Die Prot. Kirchengemeinde Eppstein und die Prot. Kirchengemeinde Flomersheim werden aufgelöst.
(2) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Eppstein-Flomersheim“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Eppstein-Flomersheim wird der Pfarrstelle Eppstein-Flomersheim zugeordnet.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. November 2026 in Kraft.
Landau, den 24. September 2026
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 96Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Kusel

Vom 24. September 2026

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

(1) Die Prot. Kirchengemeinde Mühlbach und die Prot. Kirchengemeinde Altenglan-Rammelsbach werden aufgelöst.
(2) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Altenglan-Rammelsbach-Mühlbach“ gründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Altenglan-Rammelsbach-Mühlbach wird dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt Westpfälzer Bergland zugeordnet.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. November 2026 in Kraft.
Landau, den 24. September 2026
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 97Bekanntmachung über das Inkrafttreten des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 9. September 2026

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Aufgrund des Artikels 2 Satz 2 des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. August 2026 (ABl. S. 82) wird bekannt gemacht, dass das vorläufige Gesetz mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelung der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Bildung einer gemeinsamen Disziplinarkammer Baden-Pfalz vom 22. Juli 2026 mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft getreten ist.
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Speyer, den 9. September 2026
- Landeskirchenrat -
Bettina Wilhelm
Oberkirchenrätin

Nr. 98Friedhofsgebührensatzung für das Kolumbarium Stiftskirche Landau der Protestantischen Stiftskirchengemeinde Landau

Wer sich in dem Kolumbarium Stiftskirche Landau beisetzen lässt, wählt damit einen Platz bei einem Gotteshaus. Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung an diesem Ort stellt vor allem einen Beitrag zur Erhaltung des Mausoleums und der Stiftskirche dar. Das Presbyterium der nachfolgend als Träger bezeichneten Prot. Stiftskirchengemeinde Landau hat in seiner Sitzung am 15.04.2026 gemäß § 14 Friedhofssatzung für das Kolumbarium Stiftskirche Landau die folgende Gebührensatzung beschlossen. Das Presbyterium behält sich vor, die Gebührensatzung jeweils anzupassen.
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§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Kolumbariums Stiftkirche Landau und seiner Einrichtungen sowie für weitere damit zusammenhängende Leistungen des Trägers werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
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§ 2 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
  1. den Antrag auf Benutzung des Kolumbariums Stiftskirche Landau und dessen Einrichtungen gestellt hat,
  2. den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  3. das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
  5. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Kolumbariums Stiftskirche Landau einschließlich dessen Einrichtungen oder Beanspruchung der Leistung.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(4) Der Träger kann die Benutzung des Kolumbariums Stiftskirche Landau untersagen und Beisetzungen sowie Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
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§ 4 Reduzierung oder Rücknahme von Aufträgen

(1) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(2) Wird von der Benutzung des Kolumbariums Stiftskirche Landau und dessen Einrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Träger der Prot. Stiftskirchengemeinde Landau entstanden sind.
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§ 5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6 Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 7 Gebührentarif

(1) Nutzungsgebühren
Die Gebühr für das Nutzungsrecht beträgt für eine
1.1.
Einzelgrabstätte:
3.000,– € für Mitglieder einer Gliedkirche der EKD
4.500,- € für Nichtmitglieder einer Gliedkirche der EKD
1.2.
Doppelgrabstätte:
5.500,– € für Mitglieder einer Gliedkirche der EKD
7.500,- € für Nichtmitglieder einer Gliedkirche der EKD
In der Gebühr sind enthalten:
  • die Gestaltung der Trauerfeier,
  • die Nutzung der Kirche oder des Gemeindehauses für die Trauerfeier,
  • die Beisetzung der Urne,
  • die Grabplatte mit Inschriftentäfelchen inkl. Beschriftung,
  • das Nutzungsrecht des Urnenplatzes für die Dauer von 15 Jahren,
  • die Beisetzung der Asche im Ewigkeitsort nach dem Ende des Nutzungsrechts,
  • die Entsorgung von Blumen und Kränzen.
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 11 Abs. 8 und 9 der Friedhofssatzung
Das Entgelt für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt pro Kalenderjahr 1/15 der Gebühr nach § 7 Ziffer 1 der jeweils geltenden Gebührensatzung und ist in einer Summe fällig.
(3) Anwartschaft nach § 12 der Friedhofssatzung
Das Entgelt für eine Anwartschaft beträgt pro Kalenderjahr 1/15 der Gebühr nach § 7 Ziffer 1 der zum Zeitpunkt der Reservierung geltenden Gebührensatzung.
Die Gebühr für die Anwartschaft wird für 15 Jahre im Voraus erhoben.
Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf von 15 Jahren in Anspruch genommen, reduziert sich die Nutzungsgebühr nach § 7 Ziffer 1 entsprechend.
Der Zeitraum der Anwartschaft kann nach Ablauf von 15 Jahren immer wieder um 5 Jahre verlängert werden. Das Entgelt für die Anwartschaft ist dann jeweils für 5 Jahre im Voraus zu entrichten.
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§ 8 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz in Kraft.

Nr. 99Friedhofssatzung der Protestantischen Stiftskirchengemeinde Landau-Mitte für das Kolumbarium im Mausoleum der Stiftskirche Landau

Das Presbyterium der Protestantischen Stiftskirchengemeinde Landau-Mitte hat gemäß § 6 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in seiner Sitzung am 18. März 2026 aufgrund des § 8 des Gesetzes Nr. 2127-1 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz– BestG vom 22. September 2025 nachfolgende Satzung beschlossen:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für das von der Protestantischen Stiftskirchengemeinde Landau in der Pfalz (im Folgenden als Träger bezeichnet) verwaltete Kolumbarium im Mausoleum der Stiftskirche in Landau. Das östlich an die Stiftskirche angrenzende Gebäude, das Mausoleum genannt wird, dient als Begräbnisstätte für Urnenbeisetzungen. Die Urnenbeisetzungsstätte wird im Folgenden bezeichnet als „Kolumbarium Stiftskirche Landau“.
(2) Das Kolumbarium Stiftskirche Landau dient unter den nachfolgenden Maßgaben der Bestattung aller Personen, die hier ein Begräbnis wünschen:
Das Kolumbarium Stiftskirche Landau dient der Beisetzung der Asche Verstorbener in Urnen nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen.
Grundsätzlich kann jede Person, die einer christlichen Bestattung zustimmt, im Kolumbarium beigesetzt werden. Auf eine Urnenbeisetzung im Kolumbarium besteht kein Anspruch.
Personen, die zu Lebzeiten eine Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte erworben haben oder Inhaber eines Nutzungsrechtes sind, haben einen Anspruch auf Bestattung im Kolumbarium.
(3) Die christliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung.
(4) Das Kolumbarium Stiftskirche Landau dient dem Gedächtnis der Verstorbenen. Als Haus des Gedenkens steht sie allen offen, die sich dort zum stillen oder gemeinsamen Gebet einfinden.
(5) Der Träger kann die Verwaltung des Kolumbariums Stiftskirche Landau einem Ausschuss oder einer kirchlichen Verwaltungsstelle übertragen.
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§ 2 Öffnungszeiten

(1) Das Kolumbarium Stiftskirche Landau ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Träger kann das Betreten des Kolumbariums Stiftskirche Landau aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3 Verhalten in und vor dem Kolumbarium Stiftskirche Landau

(1) Jeder hat sich in und vor dem Kolumbarium Stiftskirche Landau der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Trägers und der vom Träger mit der Verwaltung des Kolumbariums Stiftskirche Landau beauftragten Personen sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen das Kolumbarium Stiftskirche Landau nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) In dem Kolumbarium Stiftskirche Landau und auf dessen Gelände ist es insbesondere nicht gestattet:
  1. mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu fahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge des Trägers und der zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
  3. an Sonn- und Feiertagen, bei einem Gottesdienst oder einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  4. ohne Genehmigung des Trägers gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. das Kolumbarium Stiftskirche Landau, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  7. zu lärmen oder zu spielen,
  8. zu rauchen, zu essen und alkoholische Getränke zu konsumieren,
  9. Tiere mitzubringen, außer Blindenführhunde.
(4) Der Träger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Kolumbariums Stiftskirche Landau oder einzelner Teile vorübergehend untersagen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung unmittelbar zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind mindestens 14 Kalendertage vorher anzumelden.
(6) Der Träger kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und deren Ordnung vereinbar sind.
(7) Der Träger kann für die Ordnung weitere Bestimmungen erlassen.
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§ 4 Durchführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten in und an dem Kolumbarium Stiftskirche Landau der vorherigen Zulassung durch den Träger.
(2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzen und
  3. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln des jeweiligen EU-Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, zu beachten. Für Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für deutsche Gewerbetreibende gelten.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in und an dem Kolumbarium Stiftskirche Landau schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet des § 3 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten in und an dem Kolumbarium Stiftskirche Landau nur während der vom Träger festgesetzten Zeit durchgeführt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen in und an dem Kolumbarium Stiftskirche Landau nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Kolumbarium Stiftskirche Landau gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung oder Anordnungen des Trägers verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Träger auf Zeit oder dauerhaft die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Verwarnung entbehrlich.
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II. Bestattungsbestimmungen

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§ 5 Allgemeines

(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes und rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Beisetzungstermin beim Träger anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen beizufügen. Ggf. ist mit der Anmeldung der Nachweis für eine vorher erworbene Anwartschaft der verstorbenen Person auf ein Nutzungsrecht vorzulegen und die Nutzungsrechtsübertragung zu beantragen.
(2) Die Urnenbeisetzung ist nur bei Vorliegen des Nutzungsrechts für eine Urnengrabstätte möglich.
(3) Der Träger setzt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Trauerfeier und Beisetzung fest. Die Beisetzung der Ascheurne im Kolumbarium hat innerhalb der gesetzlichen Frist zu erfolgen. Soweit eine Fristverlängerung beantragt und durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zugelassen wird, ist dem Träger der Nachweis vorzulegen.
(4) Die Totenasche ist bis zur Beisetzung in einer verschlossenen Ascheurne würdig und sicher aufzubewahren. Eine Verwahrung erfolgt entweder
  1. durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder
  2. durch den Träger bzw. in von ihm genutzten Räumlichkeiten, die der Aufbewahrung von Totenasche bis zur Bestattung dienen.
(5) Eine Aushändigung der Ascheurne an Angehörige oder sonstige Dritte im Rahmen der Nutzung des Kolumbariums findet nicht statt; unberührt bleiben gesetzlich zugelassene Sonderformen der Ascheaushändigung außerhalb dieser Einrichtung.
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§ 6 Trauerfeier und Beisetzung

(1) Voraussetzung für die Beisetzung im Kolumbarium Stiftskirche Landau ist die Feier eines christlichen Trauergottesdienstes.
(2) Für den Trauergottesdienst kann die Stiftskirche oder das Gemeindehaus der Stiftskirche genutzt werden.
(3) Beisetzungen sind in Urnen aus festem Material vorzunehmen, welches sich nicht von alleine zersetzt. Sie erfolgen in dem Kolumbarium Stiftskirche Landau in den dafür vorgesehenen Urnengrabstätten.
(4) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher in dem Kolumbarium Stiftskirche Landau bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis einer Pfarrperson an der Stiftskirche Landau.
(5) Für eine Beisetzung mit gewerblichem Trauerredner oder gewerblicher Trauerrednerin steht das Kolumbarium Stiftskirche Landau nicht zur Verfügung.
(6) Vorgesehene Ausschmückungen zur Trauerfeier und Beisetzung sind mit dem Träger abzustimmen.
(7) Musik- und Gesangsdarbietungen in dem Kolumbarium bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Träger. Die Auswahl der Musiker und die Darbietung müssen gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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§ 7 Öffnen und Verschließen der Urnenplätze

Das Öffnen und Verschließen der Urnenplätze obliegt ausschließlich dem Personal des Trägers oder dem von ihm Beauftragten.
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§ 8 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen (Ausgrabung, Überführung oder Umbettung) von Ascheurnen sind nur in würdiger Weise zulässig. Sie sind beim Träger schriftlich zu beantragen.
(3) Vor Ablauf der Mindestruhezeit dürfen Ascheurnen nur aufgrund eines wichtigen Grundes und nur mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde umgebettet oder überführt werden. Die Genehmigung ist dem Träger vor Durchführung vorzulegen.
(4) Nach Ablauf der Mindestruhezeit entscheidet der Träger über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
(5) Soll die Umbettung nicht innerhalb desselben Friedhofs/derselben Bestattungseinrichtung erfolgen, ist vorab der Nachweis einer anderen zur Verfügung stehenden Grabstätte bzw. eines zulässigen Bestattungsortes vorzulegen.
(6) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch beginnt sie erneut.
(7) Die Umbettung wird vom Träger durch Beauftragung eines Bestattungsunternehmens durchgeführt; der Zeitpunkt wird im Benehmen mit dem Träger festgelegt. Die Kosten trägt die antragstellende Person.
(8) Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person; besteht keine nutzungsberechtigte Person, sind antragsberechtigt die nach dem Bestattungsgesetz für die Bestattung verantwortlichen Personen in der gesetzlichen Reihenfolge. An Umbettungen nehmen nur die vom Träger zugelassenen Personen teil.
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III. Grabstätten, Nutzungsrecht

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§ 9 Grabstätten

(1) Der Träger errichtet verschließbare Urnengrabstätten. Die Größe ist genormt. Es wird unterschieden in Einzel- und Doppelgrabstätten.
(2) Die Urnengrabstätte wird mit einer einheitlichen Grabplatte und einem einheitlichen Inschriftentäfelchen versehen. Die Inschrift enthält den Vornamen, den Nachnamen und ggfls. den Geburtsnamen des Beigesetzten sowie Geburts- und Sterbejahr. Die Beschriftung erfolgt durch den Träger und kann bei Anmeldung der Beisetzung abgestimmt werden. Vorgaben des Trägers sind zu beachten. Im Kolumbarium werden keine Grabmale oder Grabeinfassungen aus Naturstein durch Nutzungsberechtigte oder Dritte zugelassen. Grabplatten/Inschriftenträger werden ausschließlich in vom Träger vorgegebenen Materialien und Ausführungen gestellt. Der Träger stellt sicher, dass nachweislich keine schlimmsten Formen von Kinderarbeit bei der Herstellung im Sinne des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz eingesetzt worden sind. Art und Umfang der Nachweise richten sich nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
(3) Die Belegung der Urnengrabstätten obliegt dem Träger.
(4) Die Urnengrabstätten bleiben Eigentum des Trägers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen der Grabstätte durch weitere Ausbaustufen der Urnengrabstätten sind zu dulden.
(5) Der Träger führt ein Bestattungsbuch in elektronischer Form, bestehend aus
a) einem Verzeichnis sämtlicher Urnengrabstätten
b) einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis) mit Eintragungen zu
  • Familienname, Geburtsname und Vornamen
  • Geburtstag
  • Todestag
  • Stand der Urne
  • Wohnort
  • Tag der Beisetzung
  • Ruhezeit
sowie einen Gesamtplan und ein Verzeichnis der Anwartschaften und Nutzungsrechte.
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§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche in ein Gemeinschaftsgrab/Ewigkeitsgrab auf dem Gelände des Kolumbariums Stiftkirche Landau gegeben, das durch eine Grabplatte gekennzeichnet ist. Endet das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte vor Ablauf der Mindestruhezeit (z. B. durch Verzicht/Rückgabe oder Entzug), verbleibt die Ascheurne bis zum Ablauf der Mindestruhezeit in der bisherigen Grabstätte; nach Ablauf der Mindestruhezeit erfolgt eine Umbettung der Asche in das Gemeinschaftsgrab/Ewigkeitsgrab.
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§ 11 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen Person oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden und umfasst das Recht zur Beisetzung in einer Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person für den Fall ihres Ablebens gegenüber dem Träger aus dem in § 13 BestG genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Nach Möglichkeit soll die Nachfolge dem Träger gegenüber schriftlich erklären, dass sie mit der Nachfolge einverstanden ist. Trifft die nutzungsberechtigte Person keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht in der in §13 BestG genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über, soweit diese damit einverstanden sind und der Träger zustimmt. Kommen innerhalb der Nachfolge mehrere Personen in Betracht, ist die jeweils älteste Person zur Nachfolge berechtigt. Sofern sie verzichtet, kann jeweils die nächst ältere Person das Nutzungsrecht erhalten.
(4) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, dem Träger jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist der Träger nicht ersatzpflichtig.
(5) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 3 genannten Personen übertragen. Die Übertragung bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Trägers.
(6) Jede Rechtsnachfolge hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Absatz 3 gilt im Fall der Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entsprechend.
(7) Der Träger benachrichtigt die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechts.
(8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für die Dauer von mindestens fünf Jahren ist möglich.
(9) Das Nutzungsrecht für die Urnenplätze einer Doppelgrabstätte endet immer zum gleichen Zeitpunkt. Erfolgt eine zweite Beisetzung in einer Doppelgrabstätte zu einem späteren Zeitpunkt nach der ersten Beisetzung, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren auch für die letztbestattete Urne für die gesamte Doppelgrabstätte zu verlängern.
(10) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an bestimmten Urnengrabstätten.
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§ 12 Anwartschaft

(1) Bereits zu Lebzeiten kann für sich persönlich eine Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Einzelgrabstätte oder Doppelgrabstätte) erworben werden. Die Anwartschaft berechtigt zur Inanspruchnahme des Nutzungsrechts.
(2) Beim Erwerb der Anwartschaft soll die erwerbende Person bestimmen, wem im Falle ihres Ablebens das Nutzungsrecht übertragen wird. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwartschaft kann jederzeit zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren besteht nicht.
(4) Die Anwartschaft kann entzogen werden, wenn die anteiligen Gebühren nicht entrichtet werden. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren besteht nicht.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 13 Haftung

Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Kolumbariums, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Träger, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeitenden.
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§ 14 Gebühren

Für die Benutzung des vom Träger verwalteten Kolumbarium Stiftskirche Landau sowie für weitere damit zusammenhängende Leistungen des Trägers sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 15 Gestaltungsbestimmungen

(1) Die Urnengrabstätten werden durch den Träger eingerichtet und gepflegt. Der Träger übernimmt die Grunddekoration des Kolumbariums Stiftskirche Landau. Zusätzliche Dekorationen sind mit ihm abzustimmen.
(2) Blumen, Lichter und sonstige Gegenstände können nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Träger behält sich vor, diese in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Das Abstellen von offenem Feuer, insbesondere von brennenden Kerzen, auch in entsprechenden Behältnissen, ist im Kolumbarium Stiftskirche nicht gestattet.
(3) Der Träger darf störende Gegenstände oder Gegenstände, die an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle abgelegt sind, unverzüglich entfernen und entsorgen.
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§ 16 Schließung und Aufhebung

(1) Das Kolumbarium oder Teile davon können für weitere Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). Die Schließung ist der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Stadt Landau in der Pfalz ist über die beabsichtigte Schließung zu unterrichten.
(2) Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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§ 17 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz in Kraft.
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Bekanntmachungen

Nr. 100Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste

Speyer, den 22.09.2026
Az.: 03-14-02-12 (5125)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr Jahr 2026 (ABl. 2025, S. 144) ist in unserer Landeskirche am vorletzten Sonntag des Kirchenjahres/Volkstrauertag, dem 15. November 2026 eine Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste zu erheben.
Vorschlag zum Verlesen
Junge Menschen in Gewissensfragen begleiten
„Selig sind die Friedfertigen; denn sie werden Gottes Kinder heißen.“ (Matthäus 5,9, Lutherbibel 1984)
Am Volkstrauertag gedenken wir der Opfer von Krieg, Gewalt und Gewaltherrschaft. Wir bringen unsere Trauer und unsere Sorge um den Frieden vor Gott. Jesu Zusage ermutigt uns, Menschen auf ihrem Weg zum Frieden zu begleiten.
Mit dem neuen Wehrdienst stehen junge Menschen vor Fragen, die ihr Leben und ihr Gewissen berühren: Was kann ich verantworten? Welchen Weg will ich gehen? Sie brauchen Menschen, die zuhören, ihre Sorgen ernst nehmen und ihnen Zeit für eine eigene Entscheidung lassen. Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden bietet vertrauliche, kostenlose und ergebnisoffene Beratung sowie seelsorgliche Begleitung. Sie unterstützt Menschen, die aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern möchten und bildet Beratende aus.
Der Bedarf an dieser Arbeit ist im vergangenen Jahr gewachsen. In der Pfalz entsteht ein Beratungsnetz; an der Ausbildung zur Beratung bei Kriegsdienstverweigerung nehmen über 30 Menschen teil. Damit wächst die Möglichkeit, Ratsuchende auch vor Ort verlässlich zu begleiten. Die heutige Kollekte unterstützt:
  • die Friedensarbeit der EKD, mit einem besonderen Blick auf die Arbeit der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden für Menschen in Gewissensfragen;
  • die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt der Evangelischen Kirche der Pfalz, die das Beratungsnetz in der Pfalz aufbaut und Friedensbildung vor Ort gestaltet.
Ihre Gabe hilft, dass junge Menschen mit ihren Fragen nicht allein bleiben und Begleitung auf ihrem eigenen Weg finden.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Fürbitte
Gott des Friedens,
wir gedenken der Menschen, die durch Krieg und Gewaltherrschaft
ihr Leben verloren haben.
Wir bitten dich für alle, die um Angehörige trauern,
für Verwundete und für Menschen auf der Flucht.
Sei ihnen nahe und schenke ihnen Menschen, die ihnen beistehen.
Wir bitten dich für junge Menschen,
die vor Fragen zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung stehen.
Du kennst ihre Sorgen und ihre Hoffnung auf Frieden.
Schenke ihnen Zeit und Klarheit, auf ihr Gewissen zu hören.
Lass sie erfahren, dass sie mit ihren Fragen willkommen sind
und ihren Weg nicht allein gehen müssen.
Wir bitten dich für alle, die bei der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden und in der Pfalz
Beratung und Begleitung ermöglichen.
Gib ihnen Geduld beim Zuhören und behutsame Worte.
Stärke alle, die sich für diese Aufgabe ausbilden lassen.
Du nennst die Friedfertigen deine Kinder.
Lass uns aus dieser Zusage leben und Wege zum Frieden finden.
Gott, höre unser Gebet.
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Nr. 101Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe

Speyer, den 14.09.2026
Az.: 03-14-02-13 (5126)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2026 (ABl. 2025, S. 144) ist in unserer Landeskirche am Mittwoch, 18. November 2026 (Buß- und Bettag) eine Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe zu erheben. Sie wird zur Finanzierung der Arbeit der Katastrophenhilfe verwendet.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Helfen, wenn Menschen alles verlieren
Erdbeben, Überschwemmungen und Dürre bedrohen weltweit das Leben von Menschen. Gleichzeitig zwingen Kriege und Konflikte Millionen zur Flucht. Auch 2026 erleben wir, wie schnell Menschen ihr Zuhause, ihre Lebensgrundlage und ihre Sicherheit verlieren.
Die Diakonie Katastrophenhilfe steht Menschen in dieser Not zur Seite. Gemeinsam mit lokalen Partnern leistet sie schnelle und nachhaltige Hilfe: Sie versorgt Menschen mit Lebensmitteln und Trinkwasser, ermöglicht medizinische Versorgung, schafft Notunterkünfte und unterstützt beim Wiederaufbau. Dabei hilft sie Menschen weltweit, ihre Lebensgrundlagen wiederzugewinnen und sich besser auf zukünftige Katastrophen vorzubereiten.
Ihre Spende hilft, wenn Menschen alles verlieren. Mit Ihrer Kollekte tragen Sie dazu bei, dass Hilfe schnell dort ankommt, wo sie dringend gebraucht wird.
Bitte unterstützen Sie die Diakonie Katastrophenhilfe mit Ihrer Spende, lindern Sie Not und schenken Sie Menschen Hoffnung. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Albrecht Bähr, Landesdiakoniepfarrer, Diakonisches Werk Pfalz
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Nr. 102Kollekte für die Hospizhilfe in der Landeskirche

Speyer, den 14.09.2026
Az.: 03-14-02-14 (5127)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2026 (ABl. 2025, S. 144) ist in unserer Landeskirche am Ewigkeitssonntag, 22. November 2026 eine Kollekte für die Hospizhilfe zu erheben.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Eine Erkrankung, die das Leben verkürzt, stellt eine große Belastung für die Betroffenen und ihre Angehörigen dar. In dieser Ausnahmesituation - wenn Menschen sich darauf einstellen müssen, dass ihnen nur noch begrenzte Zeit bleibt - bietet die ambulante Hospizhilfe Beratung und psychosoziale Begleitung an. Das Angebot steht allen Menschen offen, unabhängig von Alter, Herkunft und Weltanschauung. Die palliativ - hospizliche Unterstützung ermöglicht „Leben bis zuletzt“ und versteht sich als Gegenentwurf zum assistierten Suizid.
Die Hospiz-Fachkräfte beraten über Schmerztherapie und andere Möglichkeiten der Linderung belastender Symptome. Sie helfen bei Fragen nach der Willenserklärung, begleiten in dieser Lebenskrise. Sie arbeiten in einem engen Netzwerk mit Ärzt*innen, Pflegediensten und anderen Fachdiensten zusammen.
Ehrenamtliche Hospizbegleiter*innen bringen ihre Zeit und Zuwendung für sterbende Menschen mit. Zunehmender Vereinsamung wird so entgegengewirkt. Angehörige, die sich von der Gesamtsituation überfordert fühlen, finden ein offenes Ohr und erfahren Unterstützung.
Das Bedürfnis von Trauernden, nach dem Tod darüber zu reden, nimmt zu. Deshalb machen viele Hospizdienste Angebote der Trauerbegleitung wie Trauergruppen, Spaziergänge und Einzelgespräche. Auch für Kinder und Jugendliche werden Trauergruppen mit Gleichaltrigen angeboten, damit sie besser einen Ort für ihre Trauer finden.
Das sagen Ehrenamtliche zu ihrem Engagement:
„Die Arbeit erfüllt mich, weil ich erleben darf, dass die Hilfe, der Dienst, das „einfach da sein“ den Sterbenden und den Angehörigen gut tut.“
In der Pfalz und Saarpfalz gibt es derzeit 14 Ambulante Hospiz- und Palliativberatungsdienste und den Ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst „Windspiel“ (Landau) in kirchlicher Trägerschaft. 2025 sorgten 62 berufliche Mitarbeiter*innen und 568 ehrenamtliche Hospizbegleiter*innen dafür, dass rund 1922 Menschen begleitet wurden. In 282 Einzelgesprächen und 239 Gruppenangeboten fanden trauernde Menschen Möglichkeiten, darüber zu sprechen.
Gefördert wird die Hospizarbeit durch die Krankenkassen sowie durch kirchliche und öffentliche Zuwendungen und nicht zuletzt durch Spenden. Nicht alle hilfreichen Medikamente und Formen der Unterstützung übernehmen die Krankenkassen.
Insbesondere die Angebote zur Trauerbegleitung sind auf Spendenmittel angewiesen.
Daher: Bitte unterstützen Sie die Hospizhilfe der Diakonie mit ihrer heutigen Spende.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Hospizbegleiter*in – Diakonie Pfalz (diakonie-pfalz.de)
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Stellenausschreibungen

Nr. 103Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird die
Studierendenpfarrstelle Kaiserslautern
in der Ökumenischen CampusGemeinde Kaiserslautern/Homburg
Die Studierendenpfarrstelle Kaiserslautern mit einem Dienstumfang von 100 % wird für die Dauer von vier Jahren übertragen.
Die Studierendenpfarrstelle ist Teil der Ökumenischen CampusGemeinde Kaiserslautern/Homburg, in der die Evangelische Studierendengemeinde (ESG) und die Katholische Hochschulgemeinde (KHG) gemeinsam arbeiten. Die CampusGemeinde versteht sich als Kirche an Universität und Hochschule und als offener Ort für Studierende und Hochschulangehörige unterschiedlicher kultureller und religiöser Herkunft.
Schwerpunkt des Dienstes ist die Studierendenseelsorge an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU), Standort Kaiserslautern, sowie an der Hochschule Kaiserslautern. Zum Dienst gehören darüber hinaus die Studierendenseelsorge an der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes am Campus des Universitätsklinikums des Saarlandes in Homburg sowie die Ansprechbarkeit für die Hochschulstandorte Pirmasens und Zweibrücken.
Zentrum der Arbeit in Kaiserslautern ist die CampusGemeinde in der Hermann-Hesse-Straße 50 in unmittelbarer Nähe zur RPTU. Sie bietet Räume für Begegnung, Beratung, gemeinsames Arbeiten und geistliches Leben. Zum Haus gehören auch studentische Wohngemeinschaften. Die Pflege und Weiterentwicklung der Gemeinschaft im Haus ist Teil der Aufgabe.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  • Seelsorge, Beratung und Begleitung von Studierenden und Hochschulangehörigen, auch in persönlichen Krisen- und Belastungssituationen;
  • Gestaltung regelmäßiger Gottesdienste, Andachten und weiterer spiritueller Angebote;
  • Entwicklung und Durchführung von Gesprächs-, Bildungs- und Begegnungsformaten, insbesondere zu gesellschaftlichen, ethischen, theologischen und interreligiösen Themen;
  • Begleitung und Beteiligung von Studierenden bei der Gestaltung des Gemeindelebens und des Semesterprogramms;
  • Studienfahrten, Exkursionen, Freizeiten und weitere gemeinschaftsbildende Angebote;
  • Förderung internationaler und interkultureller Begegnungen;
  • Präsenz und Vernetzung an Universität und Hochschule sowie Zusammenarbeit mit Hochschulleitungen, Lehrenden, Beratungsstellen, studentischen Initiativen und weiteren Einrichtungen;
  • nach fachlichem Profil und in Abstimmung mit den Hochschulen Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und am wissenschaftlichen Diskurs;
  • Mitverantwortung für die Studierendenseelsorge am Campus Homburg sowie Ansprechbarkeit und Entwicklung geeigneter Angebote für die Hochschulstandorte Pirmasens und Zweibrücken;
  • Mitgestaltung und Weiterentwicklung der Ökumenischen CampusGemeinde gemeinsam mit den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden;
  • enge ökumenische Zusammenarbeit auch über die CampusGemeinde hinaus und Mitwirkung an der Weiterentwicklung einer vernetzten Studierendenseelsorge in der Pfalz.
Wir suchen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der Freude daran hat, Kirche im Lebens- und Wissenschaftsraum Hochschule zu gestalten und auf Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion und Weltanschauung offen zuzugehen.
Erwartet werden insbesondere:
  • ausgeprägte kommunikative und seelsorgliche Kompetenz;
  • Freude an Gottesdienst, Spiritualität und theologischer Vermittlung;
  • ökumenische Offenheit und die Bereitschaft, Verantwortung in einem gemeinsamen evangelisch-katholischen Team zu übernehmen;
  • Interesse an den Lebenswelten Studierender sowie an wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und ethischen Fragestellungen;
  • Fähigkeit, gemeinsam mit Studierenden zeitgemäße Formen von Gemeinde, Begegnung und Bildung zu entwickeln;
  • Teamfähigkeit und die Bereitschaft zu standortübergreifender Zusammenarbeit;
  • konzeptionelle und organisatorische Fähigkeiten sowie Innovationsbereitschaft;
  • interkulturelle und interreligiöse Sensibilität;
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kirchen und weiteren gesellschaftlichen Partnern;
  • Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung.
Die CampusGemeinde bietet ein lebendiges ökumenisches und internationales Umfeld, vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten und ein eingespieltes Netzwerk an den Hochschulstandorten Kaiserslautern, Homburg, Pirmasens und Zweibrücken.
Weitere Informationen zur CampusGemeinde finden Sie unter www.campusgemeinde-kl.de.
Für Rückfragen steht OKR Dr. Claus Müller (claus.mueller@evkirchepfalz.de) gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 30. Oktober 2026 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für den Gemeindepädagogischen Dienst (GPD) Speyer zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Gemeindediakonin / einen Gemeindediakon (m/w/d)
(Vollzeit, befristet als Elternzeitvertretung bis voraussichtlich Ende August 2028)
Du hast Lust auf die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien?
Du arbeitest gerne im Team, ob mit KollegInnen oder Ehrenamtlichen?
Du bist offen für Neues und magst es, Deine Arbeit immer wieder weiterzuentwickeln oder Neues zu erfinden?
Dann bewirb dich! Wir freuen uns, Dich kennenzulernen!
Die Stelle ist dem Kirchenbezirk Speyer zugeordnet und Teil des GPD Speyer.
Der regionale Arbeitsschwerpunkt (min. 50%) liegt im Gemeinschaftspfarramt Neuhofen, Mutterstadt, Limburgerhof und Waldsee/Otterstadt. In Mutterstadt ist ein Büro mit standardmäßiger Ausstattung vorhanden.
Deine Aufgabenbereiche bei uns:
  • Eigenständige Organisation und Durchführung von Angeboten für Kinder und Familien
  • Mitgestaltung und teilweise Durchführung bei der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden
  • Durchführung eines Folgeangebots nach der Konfirmation
  • Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen Jugendmitarbeitenden
  • Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und der Jugendzentrale
  • Mitgestaltung von Projekten und ggfs. Gottesdiensten
  • Ggfs. Mitarbeit im Projekt „RU Flex“: Ev. Religionsunterricht an Grundschulen in Modulen
Dafür brauchst Du:
  • Religionspädagogische Kompetenz, didaktisch-methodische Fähigkeiten
  • Eigenständiges, zielorientiertes Arbeiten und Organisationstalent
  • Teamfähigkeit und die Fähigkeit zur Netzwerkarbeit
  • Eine positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische und kirchliche Arbeitsfelder
Wir bieten Dir:
  • Ein partnerschaftliches und wertschätzendes Miteinander in den Gemeinden, im Team des GPD und im Dekanatskonvent
  • Möglichkeit und Unterstützung zur fachlichen Fort- und Weiterbildung
  • Möglichkeit zum Einbringen eigener Schwerpunkte
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b).
Wir freuen uns auf Deine Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum 30. Oktober 2026 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Infos: Pfr. Knut Trautwein, Stellv. Dekan
knut.trautwein@evkirchepfalz.de
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Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für den Kirchenbezirk Landau zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(Vollzeit)
Der Dienst umfasst 50% Kinder- und Jugendarbeit im Gemeindepädagogischen Dienst (GPD) und 50% in der Jugendzentrale Landau.
Die Tätigkeit beinhaltet folgende Aufgabenbereiche:
  • Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden und Regionen in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit mit dem Schwerpunkt der Übergänge und Anschlüsse von der Konfirmanden- zur Jugendarbeit,
  • Gewinnung, Schulung, Beratung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und im Kirchenbezirk sowie Aufbau von Strukturen der Jugend(verbands)arbeit auf Kirchenbezirksebene,
  • Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen des Kirchenbezirks, insbesondere mit der Kollegin in der Jugendzentrale und den Mitarbeitenden im GPD,
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Schulen,
  • Durchführung und Begleitung von regionalen Maßnahmen und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen in folgenden Handlungsfeldern: Freizeitenarbeit, Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit, Jugendkulturarbeit, schulbezogene Jugendarbeit, Projektarbeit, Jugendgottesdienste.
Die Tätigkeit erfordert Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten. Didaktisch-methodische Fähigkeiten, religionspädagogische Kompetenz, konzeptionelles Denken und Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden vorausgesetzt. Es wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kollegin vor Ort, weiteren Jugendzentralstellen und dem Landesjugendpfarramt erwartet. Die Stelle setzt eine positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische Arbeitsfelder voraus.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b).
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum 30. Oktober 2026
an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel. 0631/3642-027, Dekan Volker Janke, 06341/9222-92

Dienstnachrichten

Nr. 104Verwaltungen

Übertragen wurde die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Speyer-West (Johanneskirche) Pfarrerin Constante Lotz, Dudenhofen, mit Wirkung vom 1. September 2026,
Pfarrstelle Ludwigshafen-Rheingönheim Pfarrer Michael Lupas, Ludwigshafen, mit Wirkung zum
1. Dezember 2026,
Pfarrstelle Ludwigshafen-Süd Pfarrerin Elisa-Marie Stopp, Harthausen, mit Wirkung zum
1. Dezember 2026.

Nr. 105Verleihungen

Verliehen wurde
die Pfarrstelle für Volksmission im Missionarisch-Ökumenischen Dienst Landau, Pfarrer Thomas Borchers, Landau, über den 30. September 2026 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2027,
die Pfarrstelle 3 bei der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft, Pfarrerin Claudia
Kettering, Kaiserslautern, über den 30. November 2027 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2027,
die Pfarrstelle 1 am Prot. Predigerseminar, Pfarrerin Dr. Sigrun Welke-Holtmann, Homburg, über den 31. Dezember 2026 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2032,
die Pfarrstelle 2 am Prot. Predigerseminar, Pfarrerin Dr. Young-Mi Lee, Bornheim, über den
31. Dezember 2026 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2028,
die Pfarrstelle zu Leitung der Evangelischen Akademie der Pfalz, Pfarrer Dr. Hanns-Christoph Picker, Ludwigshafen, über den 31. Dezember 2026 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2027.

Nr. 106Ernennungen

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche und Ernennung zum Vikar/zur Vikarin:
Thiago Campagnoni Alves, Neustadt an der Weinstraße, mit Wirkung vom 1. Oktober 2026,
Marie Sophie Fischer, Neuburg am Rhein, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Miriam Hackländer, Maxdorf, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Betina Reichert, Annweiler, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Frederik Sahler, Mutterstadt, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Hanna Kristin Schulte, Erlenbach bei Kandel, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Paula Simonis, Heidelberg, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Anna Marlene Steinbach, Kaiserslautern, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Felix Mark Wilson, Erlenbach bei Kandel, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026,
Henrik Wolf, Leipzig, mit Wirkung zum 1. Oktober 2026.

Nr. 107Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrerin Margit Nickel, Steinbach am Donnersberg, mit Ablauf des 30. November 2026.

Nr. 108Sterbefälle

„Ich glaube aber doch, dass ich sehen werde die Güte des Herrn im Lande der Lebendigen“
Psalm 27, Vers 13
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Irene Brecht
in Speyer am 24. August 2026 im Alter von 88 Jahren,
Gisela Metzger
in Dudenhofen am 12. September 2026 im Alter von 86 Jahren,
Pfarrer i. R. Hermann Munzinger
in Landau am 13. August 2026 im Alter von 87,
Maria Warth
in Harthausen am 22. August 2026 im Alter von 85 Jahren
abgerufen.

Mitteilungen

Nr. 109Lektor*innen-Ausbildungskurs 2027

Der Missionarisch Ökumenische Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche) in Landau, bietet ab Februar 2027 einen neuen Ausbildungskurs für den Dienst als Lektor*in in unserer Landeskirche an und lädt interessierte Personen herzlich zur Teilnahme ein.
Interessierte Personen müssen Mitglied der Evangelischen Kirche der Pfalz sein sowie die Voraussetzungen zur Wahl zum Presbyter*innenamt erfüllen (Volljährigkeit, Konfirmation). Von der Berufung als Lektor*in ausgeschlossen sind Personen, die hauptamtlich im Verkündigungsdienst tätig sind oder sich in der Ausbildung für diesen Dienst befinden.
Die Ausbildung umfasst neun ganztägige Studientage zu allen Themen, die für das Lektor*innenamt wichtig sind sowie die kontinuierliche Arbeit in Regionalgruppen und Praxiseinheiten in der Kirchengemeinde vor Ort während der gesamten Ausbildung. Die Studientage finden zum Teil in digitaler Form statt, eine entsprechende technische Ausrüstung (internetfähiges Endgerät) wird vorausgesetzt.
Die Teilnahme an allen Ausbildungsmodulen ist verbindlich.
Termine:
20.02.2027 / 13.03.2027 / 10.04.2027 / 24.04.2027 / 19.06.2027 / 21.08.2027 / 04.09.2027 / 23.10.2027 / 06.11.2027 – jeweils 09:00-17:00 Uhr
Informationsveranstaltung für die Mentor*innen: 10.02.2027, 15:00-16:30 Uhr digital per Zoom
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • ein Anschreiben mit
    - Ihren persönlichen Kontaktdaten (Adresse, Telefon, E-Mail)
    - einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass Sie im Falle Ihrer Berufung bereit sind, den
    Lektor*innendienst zu übernehmen und ihn nach den Vorschriften des Gesetzes über den
    Lektorendienst zu führen
  • Motivationsschreiben von max. einer Seite für die Lektor*innenausbildung
  • der Beschluss des zuständigen Presbyteriums, in dem Sie für die Ausbildung vorgeschlagen werden
  • das Votum des zuständigen Dekanats
  • die Kontaktdaten und die Erklärung des*der zuständigen Gemeindepfarrer*in, dass sie*er bereit ist, die Ausbildung als Mentor*in zu begleiten
  • Kosten: Die entsendenden Gemeinden zahlen eine pauschale Gebühr von 200,- €. Die Teilnehmenden beteiligen sich mit einem Eigenbeitrag von 100,- €. Fahrtkosten werden erstattet.
Für die Anmeldung sind sämtliche Unterlagen bis zum 18.11.2026 im PDF-Format per E-Mail über den Dienstweg (via Pfarramt und Dekanat) zu richten an:
Missionarisch Ökumenischer Dienst
Westbahnstraße 4
76829 Landau
info@moed-pfalz.de

Nr. 110Mitarbeiten, wo andere Urlaub machen? Und die schönsten Orte Bayerns genießen?

Bewerben Sie sich jetzt für unsere Kur- und Urlauberseelsorge- und Kantoreneinsätze 2027
Viele Urlauber und Kurgäste haben ein großes Bedürfnis nach spirituellen Erfahrungen. Kirchengemeinden in bayerischen Kur- und Urlauberorten reagieren darauf mit besonderen Angeboten. Um sie in der Hochsaison 2027 (Mai bis September und Weihnachten) darin zu unterstützen, werden in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern ca.
70 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
und
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Wir freuen uns auf Kolleg*innen aus ganz Deutschland, die lebensnah verkündigen, im Rahmen der örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzepte mitarbeiten und sich mit spirituellen Angeboten einbringen, oder die als Kirchenmusiker*innen auf ihre Weise zur Verkündigung beitragen und Gästen und Einheimischen besondere Musik-Momente schenken. Wichtig ist uns dabei ein Gespür für die volkskirchliche Situation von Kur- und Urlaubergemeinden.
Informationen zu den Einsätzen (3 bzw. 4 Wochen) und Bewerbungsunterlagen können im Referat Kirche in Tourismus und Sport per Email (tourismus@elkb.de) angefordert werden. Die Bewerbungen müssen per Email auf dem Dienstweg und zusätzlich an oben genannter Email-Adresse bis spätestens 21. Oktober 2026 vorliegen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER