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Gesetze und Verordnungen

Nr. 76Vorläufiges Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 17. August 2026

Die Kirchenregierung hat aufgrund des § 90 Absatz 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, das folgende vorläufige Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Disziplinargesetzes Pfalz

Das Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 29. Mai 2010 (ABl. S. 104) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(zu § 47 DG.EKD)
(1) Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bildet mit der Evangelischen Landeskirche in Baden als Disziplinargericht des ersten Rechtszugs eine gemeinsame Disziplinarkammer Baden-Pfalz.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der gemeinsamen Disziplinarkammer Baden-Pfalz werden einvernehmlich von der Kirchenregierung und der nach dem Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden zuständigen Stelle berufen.“
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Übergangsregelung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. August 2026 (ABl. S. 82) amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden gelten für den Rest ihrer laufenden Amtszeit als einvernehmlich berufene Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der gemeinsamen Disziplinarkammer Baden-Pfalz. Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren und Wiederaufnahmeverfahren werden nach dem neuen Recht fortgeführt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses vorläufige Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die entsprechende Regelung der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Bildung einer gemeinsamen Disziplinarkammer Baden-Pfalz in Kraft tritt. Der Landeskirchenrat gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 17. August 2026
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 77Vorläufiges Gesetz zur verzögerten Anwendung des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028 in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 17. August 2026

Die Kirchenregierung hat aufgrund des § 90 Absatz 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, das folgende vorläufige Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Verzögerte Anwendung des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses vorläufige Gesetz gilt für die Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen über Besoldung, Versorgung, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfen, Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen und sonstige Bezüge, soweit diese Bestimmungen nach kirchlichem Recht im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) anzuwenden sind.
(2) Landesgesetz im Sinne dieses vorläufigen Gesetzes ist das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028 in der Fassung seiner Verkündung. Dies gilt auch, wenn das Landesgesetz bei seiner Verkündung eine abweichende amtliche Bezeichnung erhält.
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§ 2
Verzögerte Anwendung

(1) Abweichend von den kirchlichen Vorschriften, nach denen Änderungen des Besoldungs- oder Versorgungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden, werden die durch das Landesgesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 bewirkten Änderungen im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nicht zu den im Landesgesetz bestimmten Zeitpunkten, sondern jeweils erst sechs Monate später angewendet.
(2) Soweit das Landesgesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 weitere Änderungen mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht, werden diese im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ebenfalls erst sechs Monate nach dem im Landesgesetz bestimmten Zeitpunkt angewendet.
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§ 3
Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Bis zum jeweiligen kirchlichen Anwendungszeitpunkt nach § 2 gilt im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) das Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Fassung weiter, die ohne die jeweilige Anpassung nach dem Landesgesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 maßgeblich wäre.
(2) Für Zeiten vor dem jeweiligen kirchlichen Anwendungszeitpunkt nach § 2 entsteht kein Anspruch auf Zahlung der durch das Landesgesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 erhöhten oder geänderten Beträge.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses vorläufige Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 17. August 2026
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 78Beschluss zur Anwendung von § 29 Absatz 1 Nummer 5 der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und § 31a der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bei Erkrankung eines Kindes

Vom 12. Mai 2026

Auf Grund des § 98 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, beschließt der Landeskirchenrat:
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§ 1
Anwendung urlaubsrechtlicher Regelungen

§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 25. Oktober 2013 (Abl. S. 148), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2016 (ABl. S. 113) geändert worden ist, und § 31a der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29) geändert worden ist, finden bis zum 31. Dezember 2026 jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 35 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 70 Arbeitstage beträgt.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Speyer, den 12. Mai 2026
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 79Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Landau

Vom 29. Juni 2026

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

(1) Die Prot. Kirchengemeinde Johanneskirche Landau-Horst, die Prot. Kirchengemeinde Lukaskirche Landau-Horstring, die Prot. Kirchengemeinde Landau-Queichheim und die Prot. Kirchengemeinde Landau-Mörlheim werden aufgelöst.
(2) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Lydia-Kirchengemeinde Landau“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Lydia-Kirchengemeinde Landau wird dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt Landau zugeordnet.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. November 2026 in Kraft.
Speyer, den 29. Juni 2026
- Landeskirchenrat - oder - Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 80Beschluss zur Änderung des Wahlkalenders für die kirchlichen Wahlen 2026/2027

Vom 17. August 2026

Die Kirchenregierung erlässt aufgrund der §§ 7, 47, 59 und 73 der Wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (ABl. S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 des vorläufigen Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (ABl. S. 177) geändert worden ist, bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2026 (ABl. S. 69), folgende Verwaltungsvorschrift:
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§ 1
Änderung des Wahlkalenders für die kirchlichen Wahlen 2026/2027

Der Wahlkalender für die kirchlichen Wahlen 2026/2027 vom 3. Juli 2025 (ABl. S. 118) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 39 bis 42 werden wie folgt gefasst:
„39. Dienstag, 11.05.2027
zweite Tagung der Bezirkssynoden: Wahl der Landessynodalen (§§ 63 und 64 WO), Schnellmeldung der Wahlergebnisse noch am Wahltag an den Landeskirchenrat an wahlorganisation@evkirchepfalz.de;
40. bis Freitag, 14.05.2027
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Landessynodalen binnen drei Tagen nach der Wahl durch den Landeskirchenrat auf der Homepage der Landeskirche (§ 64 WO);
41. bis spätestens Dienstag, 18.05.2027
Vorlage der Wahlniederschrift an den Landeskirchenrat binnen einer Woche nach der Wahl (§ 64 WO);
42. bis spätestens Freitag, 21.05.2027
Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Landessynodalen beim Landeskirchenrat binnen einer Woche nach Ablauf der Bekanntgabefrist (§ 66 WO);“
2. Nummer 44 wird wie folgt gefasst:
„44. bis Freitag, 04.06.2027
Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wahl der Landessynodalen durch den Landeskirchenrat;“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieser Beschluss wird hiermit verkündet.
Landau, den 17. August 2026
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 81Beschluss zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Speyer-Germersheim“

Vom 21. Juli 2026

Auf Grund des § 16 Satz 1 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 des Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) hat die Verbandsversammlung des Protestantischen Kindertagesstättenverbands Speyer-Germersheim in einem textförmlichen Umlaufverfahren am 26. Juni 2026 mit der hiernach erforderlichen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung

§ 2 der Anlage zu § 1 des Beschlusses über die Errichtung eines Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Speyer-Germersheim“ vom 24. Oktober 2019 (ABl. S. 197), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 3. März 2026 (ABl. S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder des Zweckverbands sind:
  1. Prot. Gesamtkirchengemeinde Speyer,
  2. Prot. Kirchengemeinde Assenheim,
  3. Prot. Kirchengemeinde Dannstadt,
  4. Prot. Kirchengemeinde Fußgönheim,
  5. Prot. Kirchengemeinde Iggelheim,
  6. Prot. Kirchengemeinde am Bienwald,
  7. Prot. Kirchengemeinde Limburgerhof,
  8. Prot. Kirchengemeinde Lustadt,
  9. Prot. Kirchengemeinde Maximiliansau,
  10. Prot. Kirchengemeinde Mutterstadt,
  11. Prot. Kirchengemeinde Neuhofen,
  12. Prot. Kirchengemeinde Rödersheim-Gronau,
  13. Prot. Kirchengemeinde Römerberg,
  14. Prot. Kirchengemeinde Schauernheim,
  15. Prot. Kirchengemeinde Schifferstadt,
  16. Prot. Kirchengemeinde Waldsee-Otterstadt,
  17. Prot. Segensgemeinde zwischen Rhein und Reben.“
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder des Zweckverbands sind:
  1. Prot. Gesamtkirchengemeinde Speyer,
  2. Prot. Kirchengemeinde Assenheim,
  3. Prot. Kirchengemeinde Dannstadt,
  4. Prot. Kirchengemeinde Fußgönheim,
  5. Prot. Kirchengemeinde Iggelheim,
  6. Prot. Kirchengemeinde am Bienwald,
  7. Prot. Kirchengemeinde Limburgerhof,
  8. Prot. Kirchengemeinde Lustadt,
  9. Prot. Kirchengemeinde Maximiliansau,
  10. Prot. Kirchengemeinde Mutterstadt,
  11. Prot. Kirchengemeinde Neuhofen,
  12. Prot. Kirchengemeinde Rödersheim-Gronau,
  13. Prot. Kirchengemeinde Römerberg,
  14. Prot. Kirchengemeinde Schauernheim,
  15. Prot. Kirchengemeinde Schifferstadt,
  16. Prot. Kirchengemeinde Waldsee-Otterstadt,
  17. Prot. Kirchengemeinde Wörth a. Rh.,
  18. Prot. Segensgemeinde zwischen Rhein und Reben.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2026 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit genehmigt.
Speyer, den 21. Juli 2026
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 82Satzung der Protestantischen Kirchengemeinde Bad Bergzabern für das Kolumbarium (Urnenbeisetzungsstätte) in der Bergkirche

Das Presbyterium der Protestantischen Kirchengemeinde Bad Bergzabern hat gemäß § 6 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in seiner Sitzung am 9. September 2024 aufgrund des § 3 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 nachfolgende Satzung beschlossen:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Geltungsbereich, Träger und Zweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für das von der Protestantischen Kirchengemeinde Bad Bergzabern (im Folgenden als Träger bezeichnet) verwaltete Kolumbarium in der Bergkirche in Bad Bergzabern. Die Kirche wird im umlaufenden ehemaligen Fürstengestühl als Begräbnisplatz für Urnenbeisetzungen genutzt, im Kirchenschiff mit dem Altarraum dient sie als kirchliche Gottesdienststätte. Die Urnenbeisetzungsstätte wird im Folgenden bezeichnet als „Kolumbarium Bergkirche“.
(2) Die Urnenbeisetzungsstätte dient der Beisetzung der Asche Verstorbener in Urnen nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung sowie der in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen. Grundsätzlich kann jeder, der einer christlichen Bestattung zustimmt und den Kirchenraum in seiner Gestaltung und Nutzung als evangelischen Gottesdienstraum akzeptiert, im Kolumbarium beigesetzt werden. Auf eine Urnenbeisetzung im Kolumbarium besteht kein Anspruch. Personen, die zu Lebzeiten die Nutzung einer Urnengrabstätte reserviert haben oder Inhaber eines Nutzungsrechtes sind, haben einen Anspruch auf Bestattung in der Grabstätte.
(3) Das christliche Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung.
(4) Das Kolumbarium Bergkirche dient dem Gedächtnis der Verstorbenen. Als Haus des Gedenkens steht es allen offen, die sich dort zum stillen oder gemeinsamen Gebet einfinden.
(5) Der Träger kann die Verwaltung des als Urnengrabstätte genutzten Teils der Kirche einem Ausschuss oder einer kirchlichen Verwaltungsstelle übertragen.
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§ 2 Öffnungszeiten

(1) Das Kolumbarium Bergkirche ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Träger kann das Betreten des Kolumbariums Bergkirche aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3 Verhalten in und vor dem Kolumbarium Bergkirche

(1) Jede*r hat sich in und vor dem Kolumbarium Bergkirche sowie im Gottesdienstraum der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Trägers und der vom Träger mit der Verwaltung des Kolumbariums Bergkirche beauftragten Personen sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen das Kolumbarium Bergkirche nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) In dem Kolumbarium Bergkirche und auf dessen Gelände ist es insbesondere nicht gestattet:
  1. mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu fahren; ausgenommen sind Kinderwagen,
    Rollstühle sowie Fahrzeuge des Trägers und der zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
  3. an Sonn- und Feiertagen, bei einem Gottesdienst oder einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  4. ohne Genehmigung des Trägers gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen ohne Zustimmung des Trägers,
  6. das Kolumbarium Bergkirche, seine Einrichtungen und Anlagen sowie den Gottesdienstraum zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  7. zu lärmen oder zu spielen,
  8. zu rauchen,
  9. Tiere mitzubringen, außer Blindenführhunde,
  10. sich als unbeteiligte*r Zuschauer*in während der Beisetzungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten.
(4) Der Träger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Kolumbariums oder einzelner Teile sowie des Gottesdienstraumes vorübergehend untersagen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung unmittelbar zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind mindestens 14 Kalendertage vorher anzumelden.
(6) Der Träger kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und deren Ordnung vereinbar sind.
(7) Der Träger kann für die Ordnung weitere Bestimmungen erlassen.
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§ 4 Durchführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten in und an dem Kolumbarium Bergkirche der vorherigen Zulassung durch den Träger.
(2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzen und
c) die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden
Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln des jeweiligen EU-Staates, in dem der Antragsteller
seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, zu beachten. Für Nicht-EU-Ausländer gelten die
Voraussetzungen, die für deutsche Gewerbetreibende gelten.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in und an dem Kolumbarium Bergkirche schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet des § 3 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten in und an dem Kolumbarium Bergkirche nur während der vom Träger festgesetzten Zeit durchgeführt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen in und an dem Kolumbarium Bergkirche nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Kolumbarium Bergkirche gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung oder Anordnungen des Trägers verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Träger auf Zeit oder dauerhaft die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Verwarnung entbehrlich.
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II. Bestattungsbestimmungen

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§ 5 Allgemeines

(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes und rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Beisetzungstermin beim Träger anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen beizufügen. Ggf. ist mit der Anmeldung der Nachweis für eine vorher erworbene Reservierung einer Urnengrabstätte durch den Verstorbenen vorzulegen und die Nutzungsrechtsübertragung zu beantragen.
(2) Die Urnenbeisetzung ist nur bei Vorliegen des Nutzungsrechts für eine Urnengrabstätte möglich.
(3) Der Träger setzt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Trauerfeier und Beisetzung fest. Die Urnenbeisetzungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen.
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§ 6 Trauerfeier und Beisetzung

(1) Voraussetzung für die Beisetzung in der Urnenbeisetzungsstätte ist die Feier eines christlichen Trauergottesdienstes.
(2) Für den Trauergottesdienst kann die Bergkirche genutzt werden.
(3) Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen. Sie erfolgen in dem Kolumbarium Bergkirche in den dafür vorgesehenen Urnengrabstätten.
(4) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher in dem Kolumbarium Bergkirche bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Pfarrerin/des Pfarrers.
(5) Für Beerdigungsfeiern durch Angehörige anderer Religionsgesellschaften oder Weltanschauungen ist die vorherige, schriftliche Erlaubnis der Pfarrerin/des Pfarrers erforderlich.
(6) Für eine Beisetzung mit gewerblichem Trauerredner oder ohne Gebet und Segen steht das Kolumbarium nicht zur Verfügung.
(7) Vorgesehene Ausschmückungen zur Trauerfeier und Beisetzung sind mit dem Träger abzustimmen.
(8) Musik- und Gesangsdarbietungen in dem Kolumbarium bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Träger. Die Auswahl der Musiker*innen und die Darbietung müssen gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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§ 7 Öffnen und Verschließen der Urnenplätze

Das Öffnen und Verschließen der Urnenplätze obliegt ausschließlich dem Personal des Trägers oder dem von ihm Beauftragten. Auf Anfrage kann die Beisetzung in die Urnengrabstätte durch Angehörige erfolgen.
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§ 8 Umbettungen

(1) Die Umbettung der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen. Auf § 17 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz wird Bezug genommen.
(2) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Umbettung der Totenasche aus einer Urnengrabstätte ist auf Antrag nur dann zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die schriftliche Aufnahmegenehmigung eines aufnehmenden Friedhofsträgers vorliegt.
(3) Umbettungen werden ausschließlich von den vom Träger Beauftragten durchgeführt. Der Träger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung für den Träger nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Regelung für ein neues oder zu verlängerndes Nutzungsrecht einschließlich der Übernahme von Friedhofsgebühren eines aufnehmenden Friedhofsträgers nach dessen geltendem Satzungsrecht obliegt ausschließlich dem Antragsteller.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die noch vorhandene Asche in ein Gemeinschaftsgrab in der Gruft des Kolumbariums Bergkirche gegeben, das gekennzeichnet ist. Ein zusätzliches Grabfeld wird es auf dem Gemeindefriedhof Bad Bergzabern als Ausweichfeld geben.
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III.Grabstätten, Nutzungsrecht

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§ 9 Grabstätten

(1) Der Träger errichtet verschließbare Urnengrabstätten. Die Größe ist genormt. Es wird unterschieden in Einzel- und Doppelgrabstätten.
(2) Die Urnengrabstätte wird mit einer einheitlichen Grabplatte und einem einheitlichen Inschriftentäfelchen versehen. Die Beschriftung erfolgt durch den Träger und kann bei Anmeldung der Beisetzung abgestimmt werden. Vorgaben des Trägers sind zu beachten.
(3) Die Belegung der Urnengrabstätten obliegt dem Träger.
(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Trägers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen der Grabstätte durch weitere Ausbaustufen der Urnengrabstätten sind zu dulden.
(5) Der Träger führt ein Bestattungsbuch, bestehend aus
  1. einem Verzeichnis sämtlicher Urnengrabstätten,
  2. einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis) mit Eintragungen zu
    • Familienname, Geburtsname und Vorname
    • Geburtstag
    • Todestag
    • Stand der Urne
    • letzter Wohnsitz
    • Tag der Beisetzung
    • Ruhezeit
    • sowie einen Gesamtplan und ein Verzeichnis der Reservierungen und Nutzungsrechte.
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§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
(3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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§ 11 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen Person oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden und umfasst das Recht zur Beisetzung in einer Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Das Nutzungsrecht kann unter Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gegenüber dem Träger aus dem in § 9 Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Nach Möglichkeit soll der Nachfolger dem Träger gegenüber schriftlich erklären, dass er mit der Rechtsnachfolge einverstanden ist. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht in der in § 9 Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, soweit diese damit einverstanden sind und der Träger zustimmt. Kommen innerhalb der in § 9 Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 genannten Gruppen mehrere Erwerber in Betracht, ist der jeweils Ältere zum Erwerb berechtigt. Sofern er verzichtet, kann jeweils der nächst Ältere das Nutzungsrecht erhalten.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Träger jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist der Träger nicht ersatzpflichtig.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem Kreis der in § 9 Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Trägers.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Absatz 3 gilt im Fall der Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entsprechend.
(7) Der Träger benachrichtigt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechts.
(8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren möglich.
(9) Das Nutzungsrecht für die Urnenplätze einer Doppelgrabstätte endet immer zum gleichen Zeitpunkt. Erfolgt eine zweite Beisetzung in einer Doppelgrabstätte zu einem späteren Zeitpunkt nach der ersten Beisetzung, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren auch für die letztbestattete Urne für die gesamte Doppelgrabstätte zu verlängern.
(10) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an bestimmten Urnengrabstätten.  
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§ 12 Reservierungen

(1) Bereits zu Lebzeiten kann für sich persönlich eine Nutzung einer Urnengrabstätte (Einzelgrabstätte oder Doppelgrabstätte) reserviert werden. Die Reservierung berechtigt zur Inanspruchnahme des Nutzungsrechts.
(2) Bei der Reservierung soll der Erwerber bestimmen, wem im Falle seines Ablebens das Nutzungsrecht übertragen wird. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Reservierung kann jederzeit zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren besteht nicht.
(4) Die Reservierung kann beendet werden, wenn die anteiligen Gebühren nicht entrichtet werden. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren besteht nicht.
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IV.Schlussbestimmungen

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§ 13 Haftung

Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Kolumbariums, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Träger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeitenden.
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§ 14 Gebühren

Für die Benutzung des vom Träger verwalteten Kolumbarium Bergkirche sowie für weitere damit zusammenhängende Leistungen des Trägers sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 15 Gestaltungsbestimmungen

(1) Die Urnengrabstätten werden durch den Träger eingerichtet und gepflegt. Der Träger übernimmt die Grunddekoration des Kolumbarium Bergkirche. Zusätzliche Dekorationen sind mit ihm abzustimmen.
(2) Blumen, elektrische Lichter und sonstige Gegenstände können nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Träger behält sich vor, diese in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Das Abstellen von offenem Feuer, insbesondere von brennenden Kerzen, auch in entsprechenden Behältnissen, ist im Kolumbarium Bergkirche nicht gestattet.
(3) Der Träger darf nicht zulässige oder störende Gegenstände oder Gegenstände, die an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle abgelegt sind, unverzüglich entfernen und entsorgen.
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§ 16 Schließung und Entwidmung

(1) Das Kolumbarium Bergkirche kann mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenrats der Evangelischen Kirche der Pfalz aus wichtigem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dies gilt entsprechend für einzelne Urnengrabstätten. Die Entwidmung sowie auch die Schließung sind öffentlich bekannt zu geben. Die Schließung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, vgl. § 7 Bestattungsgesetz für Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Urnenbeisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Kolumbarium für Urnenbeisetzungen als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Urnen der Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Trägers in eine andere noch zu bestimmende Grabstätte umgebettet. Eventuell notwendige Umbettungen werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
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§ 17 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz in Kraft.

Nr. 83Gebührensatzung der Protestantischen Kirchengemeinde Bad Bergzabern für das Kolumbarium (Urnenbeisetzungsstätte)
in der Bergkirche

Wer sich in dem Kolumbarium Bergkirche beisetzen lässt, wählt damit einen Platz in einem Gotteshaus. Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung an diesem Ort stellt vor allem einen Beitrag zur Erhaltung dieser Kirche dar. Das Presbyterium der nachfolgend als Träger bezeichneten Prot. Kirchengemeinde Bad Bergzabern hat in seiner Sitzung am 9. September 2024 gemäß § 14 Friedhofssatzung für das Kolumbarium Bergkirche die folgende Gebührensatzung beschlossen. Das Presbyterium behält sich vor, die Gebührensatzung jeweils anzupassen.
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§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Kolumbarium Bergkirche und seiner Einrichtungen sowie für weitere damit zusammenhängende Leistungen des Trägers der Prot. Kirchengemeinde Bad Bergzabern werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
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§ 2 Gebührenpflichtige*r

(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
  1. den Antrag auf Benutzung des Kolumbarium Bergkirche und dessen Einrichtungen gestellt hat,
  2. den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  3. das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Kolumbarium Bergkirche einschließlich dessen Einrichtungen oder Beanspruchung der Leistung.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Der Träger kann die Benutzung des Kolumbarium Bergkirche untersagen und Beisetzungen sowie Leistungen verweigern sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
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§ 4 Reduzierung oder Rücknahme von Aufträgen

(1) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(2) Wird von der Benutzung des Kolumbarium Bergkirche und dessen Einrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Träger der Prot. Kirchengemeinde Bad Bergzabern entstanden sind.
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§ 5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6 Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 7 Gebührentarif

1. Nutzungsgebühren
Die Gebühr für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten auf die Dauer von 15 Jahren betragen:
1.1 Einzelgrabstätte
2500,00 € für Mitglieder
der Evang. Kirche der Pfalz
3500,00 für Nicht-Mitglieder
der Evang. Kirche der Pfalz
1.2 Doppelgrabstätte
4500,00 € für Mitglieder
der Evang. Kirche der Pfalz
6500,00 € für Nicht-Mitglieder
der Evang. Kirche der Pfalz
In der Gebühr sind enthalten:
  • die Nutzung der Kirche für die Trauerfeier,
  • die Beisetzung der Urne,
  • die Grabplatte mit Inschriftentäfelchen inkl. Beschriftung,
  • das Nutzungsrecht des Urnenplatzes für die Dauer von 15 Jahren,
  • Beisetzung der Asche im Ewigkeitsort nach dem Ende des Nutzungsrechtes,
  • die Entsorgung von Blumen und Kränzen,
  • die Unterhaltung und Pflege der Kirche und des Kolumbariums.
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 11 Abs. 8 und 9 der Friedhofssatzung
Das Entgelt für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt pro Kalenderjahr 1/15 der Gebühr nach § 7 Ziffer 1 der jeweils geltenden Gebührensatzung und ist in einer Summe fällig.
3. Reservierung nach § 12 der Friedhofssatzung
Das Entgelt für eine Reservierung beträgt pro Kalenderjahr 1/15 der Gebühr nach § 7 Ziffer 1 der zum Zeitpunkt der Reservierung geltenden Gebührensatzung. Die Reservierungsgebühr wird für 15 Jahre im Voraus erhoben. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf von 15 Jahren in Anspruch genommen, reduziert sich die Nutzungsgebühr nach § 7 Ziffer 1 entsprechend. Der Reservierungszeitraum kann nach Ablauf von 15 Jahren immer wieder um 5 Jahre verlängert werden. Die Reservierungsgebühr ist dann jeweils für 5 Jahre im Voraus zu entrichten.
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§ 8 Inktafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Kraft.

Nr. 84Geschäftsordnung für das Forum Ehrenamt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und ihres Diakonischen Werkes

Vom 18. August 2026

Auf Grund des § 98 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung beschließt der Landeskirchenrat:
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§ 1
Aufgaben

(1) Das Forum Ehrenamt dient der Förderung, Unterstützung, Weiterentwicklung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit ihrem Diakonischen Werk
(2) Das Forum Ehrenamt berät den Landeskirchenrat sowie den Vorstand des Diakonischen Werkes in sämtlichen Fragen im Kontext ehrenamtlicher Tätigkeit.
(3) Das Forum Ehrenamt kann eigene Projekte anregen und durchführen.
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§ 2
Zusammensetzung

Dem Forum Ehrenamt gehören an:
  1. Die Fachkraft für Freiwilligen- und Ehrenamtsmanagement
  2. eine Vertretung der aus dem Kreis des Landeskirchenrats oder einer vom Landeskirchenrat benannten Person
  3. eine Vertretung des Vorstands oder einer vom Vorstand des Diakonischen Werkes der Pfalz benannte Person
  4. eine weitere theologische hauptamtlich tätige Person aus der Landeskirche
  5. eine weltliche hauptamtlich tätige Person aus der Landeskirche
  6. eine hauptamtlich tätige Person aus dem Diakonischen Werk der Pfalz
  7. 7 bis 10 Ehrenamtliche/freiwillig Engagierte.
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§ 3
Mitgliedschaft

(1) Vor Konstituierung des Forums Ehrenamt erfolgt die erstmalige Besetzung nach § 2 Buchstaben b. bis g. durch den Landeskirchenrat. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt die zukünftige Besetzung mit Mitgliedern des Forums durch den Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Pfalz und im Benehmen mit dem Forum Ehrenamts.
(2) Bei der Zusammensetzung des Forums soll auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter, der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen sowie ehrenamtliche Tätigkeitsbereiche geachtet werden.
(3) Jede Person, die sich freiwillig in der Evangelischen Kirche der Pfalz oder ihres Diakonischen Werkes engagiert, kann sich für die Arbeit im Forum Ehrenamt bewerben.
(4) Die Amtsdauer im Forum Ehrenamt beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Forums Ehrenamt bleiben bis zu dessen Neubildung im Amt, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende der bisherigen Amtsdauer. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied berufen werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Ausschluss oder Tod. Der Verzicht kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder ihrer*seiner Stellvertretung erklärt werden
(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Forums Ehrenamt. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 4
Sitzungsleitung, stellvertretender Vorsitz

(1) Die Vorsitzende Person des Forum Ehrenamts wird von den Mitgliedern des Forums aus dem Kreis der freiwillig Engagierten/ Ehrenamtlichen gewählt
(2) Die vorsitzende Person bereitet die Sitzungen vor, eröffnet, leitet und schließt sie.
(3) Die stellvertretende vorsitzende Person des Forum Ehrenamts wird von den Mitgliedern des Forums gewählt
(4) Die Geschäftsführung des Forum Ehrenamts übernimmt die Fachkraft für Freiwilligen- und Ehrenamtsmanagement der Landeskirche und ihres Diakonischen Werkes. Sie unterstützt die vorsitzende Person in allen des Forum Ehrenamt betreffenden Tätigkeiten.
(5) Die schriftführende Person wird von den Mitgliedern des Forums gewählt.
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§ 5
Sitzungen des Forums Ehrenamt

(1) Das Forum Ehrenamt tritt zusammen, wenn die vorsitzende Person oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, in der Regel aber dreimal im Kalenderjahr. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, kann das Forum Ehrenamt zu den Sitzungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
(2) Die Durchführung der Sitzung im digitalen Format ist möglich.
(3) Die Geschäftsführung des Forums lädt im Benehmen mit der vorsitzende Person zu den Sitzungen in Textform ein. Die Einladung soll den Mitgliedern des Forums Ehrenamt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen.
(4) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe, ob die Sitzung in Präsenz oder digital durchgeführt werden soll, und unter Angabe der Tagesordnung. Unterlagen, die der Vorbereitung auf die einzelnen Verhandlungsgegenstände dienen, sollen der Einladung beigefügt werden.
(5) Das Forum Ehrenamt ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Das Forum Ehrenamt fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Sobald ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, wird schriftlich abgestimmt.
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§ 6
Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der sich mindestens Ort, Zeit, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Aussprachen ergeben. Diese ist von der vorsitzenden Person und der schriftführenden Person zu unterschreiben und allen Forumsmitgliedern zuzustellen. Die Sitzungsniederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls ist zulässig.
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§ 7
Budget

Sofern Mittel als Budget für das Forum Ehrenamt im Haushalt der Landeskirche ausgewiesen sind, stellt das Forum Ehrenamt für die Verwendung der Mittel einmal jährlich einen entsprechenden Antrag an den Landeskirchenrat, der im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Pfalz über den Antrag entscheidet.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Speyer, den 18. August 2026
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Bekanntmachungen

Nr. 85Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Speyer, den 17. August 2026
Die Kirchenregierung hat in ihrer Sitzung am 17. August 2026 gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2011 (ABl. S. 45), für die Amtszeit vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2032 folgende Personen zu Mitgliedern des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) berufen:
Vorsitzender:
Professor Dr. jur. Jan Ziekow, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Erste Stellvertretung:
Harald Jenet, Präsident des Landgerichts Frankenthal
Zweite Stellvertretung:
N.N.
Rechtskundiger Beisitzer:
Dr. Matthias Frey, Direktor am Amtsgericht Neustadt
Erste Stellvertretung:
Kerstin Reumann, Volljuristin
Zweite Stellvertretung:
Marion Holzwarth, Juristin
Geistliche Beisitzerin:
Mirjam Dembek, Dekanin
Erste Stellvertretung:
N.N.
Zweite Stellvertretung:
Dr. Katrin Müller, Pfarrerin
Erste nichtgeistliche Beisitzerin:
Barbara Roob, Grundschullehrerin
Erste Stellvertretung:
N.N.
Zweite Stellvertretung:
N.N.
Zweite nichtgeistliche Beisitzerin:
Silke Bomke, Landesbeamtin
Erste Stellvertretung:
Thomas Misamer, Verwaltungsrat
Zweite Stellvertretung:
N.N.

Nr. 86Kollektenplan für das Jahr 2027

Speyer, den 30. Juli 2026
Az.: 03-14-01
10.01.2027
1. Sonntag nach Epiphanias
Kollekte für die Partnerkirchen in Bolivien, Ghana, Korea und Papua
31.01.2027
letzter Sonntag im Januar/letzter Sonntag nach Epiphanias
Kollekte für die Bibelverbreitung in der Welt
07.02.2027
Estomihi
Kollekte für den Kirchentag
28.02.2027
Okuli
Kollekte für die Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit
06.05.2027
Christi Himmelfahrt
Kollekte für die Weltmission
16.05.2027
Pfingstsonntag
Kollekte „Hoffnung für Osteuropa “
06.06.2027
2. Sonntag nach Trinitatis
Kollekte für die Ökumene und Auslandsarbeit (EKD)
11.07.2027
7. Sonntag nach Trinitatis
Kollekte für besondere Projekte und Aktivitäten (EKD)
25.07.2027
9. Sonntag nach Trinitatis
Kollekte für die „Diakonie Deutschland“ (EKD)
19.09.2027
17. Sonntag nach Trinitatis
Kollekte für Aufgaben in der pfälzischen Diakonie
26.09.2027
18. Sonntag nach Trinitatis
Kollekte für die Ausbildung der Erzieherinnen/Erzieher an der Fachschule für Sozialwesen der Diakonissen Speyer
14.11.2027
vorletzter Sonntag des Kirchenjahres/Volkstrauertag
Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste
17.11.2027
Buß- und Bettag
Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe
21.11.2027
letzter Sonntag des Kirchenjahres/Ewigkeitssonntag
Kollekte für die Hospizhilfe in der Landeskirche
24.12.2027
Heiligabend, in mindestens einem Gottesdienst
Kollekte „Brot für die Welt
Sammlungen für das Diakonische Werk Pfalz und das Gustav-Adolf-Werk
Sonderkollekten - dazu kann der Landeskirchenrat bis zu drei weitere Kollekten anordnen, wenn akute Notstände auftreten.

Stellenausschreibungen

Nr. 87Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Maikammer
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Kirchengemeinde Maikammer verfügt über ein überschaubares Gebäude-Ensemble aus Kirche (Platz für bis zu 230 Personen), Saal unter der Kirche und zwei angebaute Gruppenräume sowie Pfarrhaus, alles nah beieinander auf demselben Grundstück. Die Johannis-Kirche ist hell und hat sehr schöne Fenster, der Saal mit seinem offenen Sandsteingemäuer bietet eine besondere Atmosphäre. An das architektonisch reizvolle Pfarrhaus schließt sich ein großer Garten an, in dem auch schon Gottesdienste gefeiert wurden. Predigtstellen sind die Kirche bzw. in den Wintermonaten der Saal sowie einmal im Monat die katholische Kirche in Kirrweiler. Außer Kirrweiler gehören noch St. Martin und Diedesfeld zur Gemeinde. Alle Orte liegen nah beieinander, sind gut erreichbar und haben zusammen 1.986 Kirchenmitglieder. Es gibt eine intensive ökumenische Zusammenarbeit. Maikammer verfügt über eine hervorragende Infrastruktur.
Die Kirchengemeinde gehört der Kooperations-Zone Neustadt-Süd (Edenkoben, Hambach, Lachen-Speyerdorf, Maikammer) an, in der es eine gute und harmonische Zusammenarbeit gibt, was sich besonders in der Konfirmanden-Arbeit und gemeinsamen Taufgottesdiensten im Schwimmbad zeigt. Eine wichtige Rolle spielt auch die Kirchenmusik. Die Orgelrestaurierung vor wenigen Jahren wurde von mehreren Experten gelobt. Der Chor Johannissimo bereichert die Gemeinde bei Gottesdiensten und Konzerten. Außerdem entstanden in den letzten Jahren drei Initiativen, die zukunftsweisend sind und das kirchliche Leben öffnen: Ein ökumenisches Projekt, das einmal im Monat zu einem günstigen Mittagessen einlädt. Die Bunte VG Maikammer, die sich für Demokratie und Toleranz einsetzt. Der Jazz-Club Maikammer, der seine Konzerte im Gemeindesaal veranstaltet. Das Presbyterium legt Wert auf ein gutes Miteinander und würde sich auf eine Pfarrperson freuen, mit der zusammen es die Gemeinde in eine gute Zukunft führen kann. Diese ist nicht verschuldet, hat keinen Kindergarten, ist aber offen für Kinder und Jugendliche, von denen es durch mehrere Neubaugebiete nicht wenige gibt. Sie wird unterstützt durch ein engagiertes Team, bestehend aus einer Sekretärin, einem Kirchendiener, einem Prädikanten und einem Lektor.
Im Zusammenhang mit dem Zukunftsprozess der Landeskirche wird die Kirchengemeinde Maikammer voraussichtlich Teil des neuen „Weinstraßen-Dekanates“ sowie einer „Regio-Kirche“, die etwas größer als die derzeitige Kooperationszone sein wird.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 18. September 2026 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Kontakt: Dekan Andreas Rummel, Tel.: 06321 / 398922
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Bad Dürkheim 2
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Kirchengemeinde Bad Dürkheim verfügt über drei Pfarrstellen. Die Pfarrstelle 2 umfasst den Innenstadtbereich und den Stadtteil Grethen mit insgesamt 1.944 Gemeindegliedern.
Zum 1. November 2026 tritt die Fusion der Kirchengemeinden Bad Dürkheim, Grethen und Hardenburg in Kraft.
Predigtstätten sind die drei Kirchen: Schlosskirche und Klosterkirche in Bad Dürkheim sowie die Kirche in Grethen. Die Kirchengemeinde unterhält im Gebäudebestand zurzeit die drei Kirchen, drei Pfarrhäuser, die Burgkirche als Gemeindehaus und das Mehrgenerationenhaus mit Kindertagesstätte und Cafeteria.
Das Pfarrhaus 2 im Dornfelder Weg 1 in Bad Dürkheim steht dem Pfarrer/der Pfarrerin zur Verfügung. Es verfügt über ein schönes Grundstück mit Garten und Garage.
In der Kirchengemeinde gibt es ein aktives Presbyterium, das für ein lebendiges Gemeindeleben neue Ideen entwickelt und Vorschläge aus der Gemeinde unterstützt. So gibt es z. B. zwei Kirchenläden, wöchentliche Afterwork-Andachten, Kino in der Schlosskirche, Taizé-Andachten, Familienfrühstück mit wechselnden Vorträgen, Kirche Kunterbunt, Church Club (Rave), u.v.m. Ein breites kirchenmusikalisches Angebot bereichert das Gemeindeleben. Aktuell entsteht eine Kooperationszone Bad Dürkheim – Leistadt und Ungstein mit der Erprobung neuer Gottesdienstformen, Ehrenamtsmodellen und Aufgabenaufteilung unter den Hauptamtlichen.
Das Team der hauptamtlichen Seelsorger besteht aus dem geschäftsführenden Pfarrer (Pfarrstelle 1 20% / Dekanat 80%), der zu besetzenden Pfarrstelle 2 und der Pfarrstelle 3 (100%). Ein Gemeindebüro ist vorhanden. Für die Kirchenmusik ist der in Bad Dürkheim ansässige Bezirkskantor Ansprechpartner.
Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer
  • mit dem Mut, neue Wege in der Gemeindearbeit zu gehen
  • für kreative Kinder- und Jugendarbeit
  • für die Fortsetzung der regional ausgerichteten Konfirmandenarbeit im Team und Übernahme des Religionsunterrichts in der Grundschule
  • mit Begeisterung für praktische, diakonische Gemeindearbeit und Pflege der ökumenischen Beziehungen
  • die/der die Kirche zum Ort der Begegnung und des lebendigen Glaubens macht
  • für versierten Umgang mit digitalen Verkündigungsformen (Social Media)
  • für inspirierende und lebendige Gottesdienste
Geboten wird:
  • Ein Arbeitsplatz im schönen Bad Dürkheim, ein Kurort, an dem andere Urlaub machen
  • Ein attraktives Pfarrhaus, Baujahr 2010 mit rund 130 qm Wfl., Garten und Garage im Stadtviertel Fronhof 1.
  • Eine hervorragende verkehrstechnische Infrastruktur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Der Ort ist umgeben von Wald, Wiesen und Weinbergen und bietet eine hohe Wohn- und Lebensqualität. Sämtliche Schulformen sind vorhanden, ebenso kirchliche und kommunale Kindertagesstätten. Die medizinische Versorgung ist durch Anwesenheit vieler Facharztpraxen und des Evangelischen Krankenhauses hervorragend.
  • Gestaltungsspielraum und ein starkes Team Haupt- und Ehrenamtlicher zur gemeinsamen Umsetzung von Ideen und Visionen.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 18. September 2026 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4 einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Ludwigshafen-Edigheim
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Pfarrstelle Ludwigshafen-Edigheim im Kirchenbezirk Ludwigshafen umfasst 1.896 Gemeindeglieder.
Die Kirchengemeinde unterhält als Gebäudebestand eine Kirche, ein Gemeindehaus und ein Pfarrhaus. Es existiert ein Bauverein für die Kirche und eine Stiftung für das Gemeindehaus.
Die Kirchengemeinde gehört der Kooperationszone Nord an (zusammen mit den Kirchengemeinden Ludwigshafen-Oggersheim, Ludwigshafen-Oppau und Ludwigshafen-Pfingstweide) und ist Mitglied der Ökumenischen Sozialstation Ludwigshafen.
Die Kirchengemeinde Ludwigshafen-Edigheim hat mit den beiden Nachbargemeinden Ludwigshafen-Oppau und Ludwigshafen-Pfingstweide Kooperationsvereinbarungen, eine gemeinsame Pfarrdienstordnung und ein gemeinsames Konfirmanden-arbeitskonzept erarbeitet. Die neue Stelleninhaberin / der neue Stelleninhaber sollte die Bereitschaft mitbringen, sich innerhalb dieser Vereinbarungen einzubringen.
Die Prot. Kindertagesstätte „Louise Scheppler“ mit derzeit 75 Plätzen gehört zum „Verbund Prot. Kindertageseinrichtungen im Prot. Kirchenbezirk Ludwigshafen – Gemeinsam unter einem Dach“, der als „Besondere Gesamtkirchengemeinde“ die Betriebsträgerschaft für die evangelischen Kindertagesstätten im Kirchenbezirk hat. Die Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte ist für die Kirchengemeinde ein wichtiger Bestandteil der Gemeindearbeit.
Für das vielfältige kirchliche Leben in Gruppen und Kreisen wünscht sich die Kirchengemeinde eine aktive Begleitung durch die neue Stelleninhaberin / den neuen Stelleninhaber und eine für Innovationen offene Pfarrperson.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 18. September 2026 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4 einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle 3 ZweiBrücken
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle 3 ZweiBrücken ist Teil der zum 1. November 2026 entstehenden Fusionsgemeinde ZweiBrücken mit 4 Pfarrstellen. Ein Pfarrhaus steht zur Verfügung.
Die Kirchengemeinde entsteht durch die Fusion der bisherigen Kirchengemeinden Zweibrücken-Mitte, Zweibrücken-Ixheim, Zweibrücken-Ernstweiler, Mittelbach und Wattweiler. Der Fusionsprozess wurde in den Jahren 2025 und 2026 gemeinsam beraten und beschlossen; die neue Kirchengemeinde umfasst 8.807 Gemeindeglieder.
Die neue Kirchengemeinde verbindet die gewachsenen Traditionen der bisherigen Kirchengemeinden mit der Chance, neue Formen kirchlichen Lebens zu entwickeln. Dabei soll in den kommenden Jahren ein gemeinsames Gemeindekonzept erarbeitet werden.
Zentrum des Gemeindelebens ist die Alexanderkirche, die als Hauptkirche der Gemeinde einen besonderen kirchenmusikalischen Schwerpunkt besitzt. Hier ist das Bezirkskantorat beheimatet. Zugleich wird das Konzept einer „Bürgerkirche“ weiterentwickelt, die Raum für geistliches Leben, kulturelle Veranstaltungen und Begegnungen mit Menschen unterschiedlicher Hintergründe bietet.
In den Ortsteilen sollen die kirchlichen Standorte als „Treffpunkt Kirche“ profiliert werden. Sie bieten Möglichkeiten für Begegnung, Gemeinschaft und Vernetzung mit den örtlichen Akteuren. Ziel ist es, Kirche nah bei den Menschen zu gestalten und Verbindungen zwischen Kirchengemeinde und Ortsgemeinschaft zu stärken.
Weitere Schwerpunkte der Gemeindearbeit liegen in der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere im Dietrich-Bonhoeffer-Haus, in der Arbeit mit Familien sowie im Bereich Bildung und gesellschaftlicher Verantwortung. Zur Gemeinde gehören acht Kindertagesstätten. Eine enge Zusammenarbeit besteht mit der Jugendzentrale und der Erwachsenenbildung.
Die Pfarrpersonen arbeiten in einem Team zusammen und gestalten gemeinsam mit dem Presbyterium die geistliche, konzeptionelle und organisatorische Entwicklung der neuen Kirchengemeinde. Die ausgeschriebene Stelle bietet daher vielfältige Möglichkeiten, die Zukunft einer großen und lebendigen Kirchengemeinde aktiv mitzugestalten.
Wir wünschen uns eine Pfarrperson
  • die Freude daran hat, Menschen unterschiedlicher Generationen und Prägungen zusammenzuführen,
  • die integrativ und teamorientiert arbeitet,
  • die Erfahrungen in Veränderungs- und Entwicklungsprozessen mitbringt oder bereit ist, sich auf solche Prozesse einzulassen,
  • die geistliche Impulse für die Gemeindeentwicklung geben kann,
  • die die Zusammenarbeit mit Haupt- und Ehrenamtlichen fördert und wertschätzt,
  • die offen ist für neue Formen kirchlicher Präsenz und Beteiligung.
Für mehr Informationen wenden Sie sich gerne an: Dekanin Silke Gundacker (dekanat.zweibruecken@evkirchepfalz.de, Tel: 06332-73543).
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 18. September 2026 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.

Dienstnachrichten

Nr. 88Beauftragungen

Beauftragt wurde
Pfarrer Thomas Jakubowski, Schifferstadt, für weitere sechs Jahre, für die Behindertenseelsorge und inklusive Gemeindekultur.

Nr. 89Verwaltungen

Übertragen wurde die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Morschheim, Dekan Stefan Dominke, Wiesbaden, mit Wirkung vom 1. Mai 2026,
Pfarrstelle Essingen, Pfarrer Udo Müller, Speyer, mit Wirkung zum 1. September 2026.

Nr. 90Zuweisungen

Zugewiesen wurde dem
Diakonischen Werk der Landeskirche Baden e. V. Pfarrerin Andrea Jung, Landau, mit Wirkung vom 1. Juni 2026,
DiakonieZentrum Pirmasens Pfarrer Dr. Stefan Höhn, Kindsbach, über den 31. August hinaus bis einschließlich 31. August 2031.

Nr. 91Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrer Andreas Kohlstruck, Ludwigshafen, mit Ablauf des 30. November 2026.
In den Ruhestand versetzt wird
Pfarrer Axel Schmitt, Homburg, mit Ablauf des 30. September 2026.

Nr. 92Sterbefälle

„Denn wir haben hier keine bleibende Stadt, sondern due zukünftige suchen wir“
Hebr. 13, 14
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Pfarrerin i. R. Hildegunde Detroy-Heller
in Ludwigshafen am 29. Juni 2026 im Alter von 89 Jahren
abgerufen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER