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Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

Vom 25. Mai 2019

(ABl. 2019 S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses zur Änderung
der Geschäftsordnung vom 29. Juni 2022 (ABl. 2022 S. 124)

Auf Grund des § 73 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) gibt sich die Landessynode die folgende Geschäftsordnung:
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Eröffnung

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§ 1

Die Synode tritt zu ihrer ersten Tagung innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Wahl zusammen.
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§ 2

Die Tagungen der Synode werden mit öffentlichem Gottesdienst eingeleitet (§ 70 KV). Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
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§ 3

Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident eröffnet die Synode (§ 71 Absatz 1 KV). Sie oder er führt den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidiums der Landessynode vollzogen ist (§ 72 Absatz 1 und 2 KV). Die beiden jüngsten Mitglieder der Synode sind vorläufige Schriftführerinnen und/oder Schriftführer.
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§ 4

( 1 ) Zu Beginn der ersten Sitzung der ersten Tagung nimmt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident die in § 71 Absatz 2 KV vorgeschriebene feierliche Versicherung ab.
( 2 ) Später eintretende Mitglieder werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode verpflichtet (§ 71 Absatz 3 KV).
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Präsidium

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§ 5

( 1 ) Die Landessynode wählt zu Beginn ihrer ersten Tagung in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus
  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten,
  3. der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten sowie
  4. zwei Beisitzerinnen und/oder Beisitzern
besteht.
Die Beisitzerinnen und/oder Beisitzer sind zugleich Schriftführerinnen und/oder Schriftführer. Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht geistliches Mitglied, soll einer der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten geistliches Mitglied sein. Die Wahlen erfolgen für jedes Amt einzeln in der in Satz 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Wahl der Beisitzerinnen und/oder Beisitzer durch Zuruf erfolgen.
( 2 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, für den neue Bewerberinnen und/oder Bewerber vorgeschlagen werden können. Wird dabei die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, so kommen die beiden Bewerberinnen und/oder Bewerber mit den meisten Stimmen in die engere Wahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident zieht.
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§ 6

( 1 ) Das Präsidium vertritt die Synode, beschließt ihren Arbeitsplan und sorgt für den ordnungsgemäßen Verlauf der Synodaltagung.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident ist vorsitzendes Mitglied des Präsidiums und beruft es zur Beratung und Beschlussfassung ein. Sie oder er muss es einberufen, wenn zwei Mitglieder des Präsidiums oder die Synode es unter Angabe eines Beratungsgegenstandes verlangen. Die Bestimmungen des § 39 finden für Sitzungen des Präsidiums keine Anwendung. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident ihre oder seine Aufgaben. Ist auch diese oder dieser verhindert, übernimmt die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident leitet die Verhandlungen der Synode.
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Vollversammlung

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§ 7

( 1 ) Die Einladung zu den Tagungen der Landessynode erfolgt mindestens drei Wochen vor der Tagung schriftlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie ist dem Landeskirchenrat anzuzeigen.
( 2 ) Das Einladungsschreiben muss enthalten:
  1. genaue Angaben über Tagungsort, -raum und
    -beginn;
  2. eine vorläufige Tagesordnung.
( 3 ) Dem Einladungsschreiben sollen nach Möglichkeit die für die Vorbereitung auf die Tagung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
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§ 8

( 1 ) Die Synodalen sind verpflichtet, an den Arbeiten der Synode teilzunehmen. Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Tagung oder Sitzung teilzunehmen, hat dies außerhalb einer Synodaltagung dem Landeskirchenrat, während einer Tagung der Präsidentin oder dem Präsidenten alsbald anzuzeigen.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, aus wichtigen Gründen Urlaub bis zu zwei Tagen zu erteilen.
( 3 ) Urlaub auf längere Dauer während einer Tagung der Synode erteilt das Präsidium. Es entscheidet auch über die Einberufung der Ersatzleute. Über angezeigte Verhinderungen und Einladungen von Ersatzleuten vor einer Tagung ist das Präsidium zu Beginn der Tagung zu unterrichten.
( 4 ) Bei Verhinderungen bis zu zwei Tagen werden die Ersatzleute nicht einberufen.
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§ 9

( 1 ) Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Sie werden geheim durch Beschluss der Synode, wenn das Wohl der Landeskirche es erfordert (§ 73 Absatz 1 KV). Die Synode muss auch Beschluss fassen, wenn die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder das Präsidium der Synode die Geheimhaltung für notwendig erachtet. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 2 ) Bei den für geheim erklärten Sitzungen kann die Synode einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
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§ 10

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Vor Schluss jeder Sitzung verkündet sie oder er den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung, soweit dies bereits feststeht. Andernfalls sind die Synodalen auf andere geeignete Weise zu unterrichten
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§ 11

Die Sitzung beginnt mit einem Lied oder einem Gebet, das von einer oder einem durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmten Synodalen gesprochen wird, sofern der Sitzung nicht eine Andacht oder ein Gottesdienst unmittelbar vorausgegangen ist.
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§ 12

( 1 ) Die von der Kirchenregierung festgestellten Vorlagen an die Synode (§ 89 Absatz 2 Ziffer 1 KV) sind im Allgemeinen mit Vorrang zu bearbeiten. Jedem Mitglied ist in der Regel spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung ein Abdruck dieser Vorlage auszuhändigen. Ist diese Frist nicht eingehalten, so entscheidet bei Widerspruch die Synode über die Behandlung.
( 2 ) Die Synode kann weitere Verhandlungsgegenstände beschließen.
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§ 13

( 1 ) Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Synode (§ 72a KV) werden schriftlich bei dem Präsidium eingereicht. Dieses händigt jedem Mitglied der Synode einen Abdruck der Vorlage aus und gibt der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner Gelegenheit, die Vorlage während der laufenden oder, falls die Vorlage zwischen den Tagungen der Synode eingereicht wurde, während der nächsten Tagung der Synode einzubringen und mündlich zu begründen. Weitere Abdrucke der Vorlage leitet das Präsidium dem Landeskirchenrat und der Kirchenregierung zur Stellungnahme zu. Das Präsidium und der Landeskirchenrat machen die Antragstellenden auf etwaige formelle Mängel der Gesetzesvorlage aufmerksam. Der Landeskirchenrat legt die Vorlage mit seiner und der Stellungnahme der Kirchenregierung der Synode spätestens zu ihrer auf die Einbringung folgenden ordentlichen Tagung vor.
( 2 ) Die Stellungnahmen der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats sollen sich auch mit den Auswirkungen der Vorlage, insbesondere finanziellen Belastungen, dem Verhältnis zu anderen Gesetzen und Ordnungen der Landeskirche und mit vergleichbaren Regelungen in den Nachbarkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland befassen.
( 3 ) Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.
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§ 14

( 1 ) Anträge können nur durch Mitglieder der Synode gestellt werden und sind schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Während einer Tagung setzt die Präsidentin oder der Präsident den Zeitpunkt fest, bis zu dem Anträge eingereicht werden können. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden in der laufenden Tagung der Synode nur behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
( 2 ) Anträge, Wünsche und Beschwerden von Nichtmitgliedern können vor die Synode gebracht werden und zur Verhandlung kommen, wenn ein Mitglied der Synode sie sich zu eigen macht.
( 3 ) Anträge, Wünsche und Beschwerden der Bezirkssynoden werden der Landessynode unabhängig von dem Bericht nach § 75 Absatz 2 Ziffer 4 KV auf der nächsten Synodaltagung unterbreitet. Der Bericht nach § 75 Absatz 2 Ziffer 4 KV soll sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die in Vorlagen der Kirchenregierung enthalten sind.
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§ 15

( 1 ) Alle an die Synode gelangenden Verhandlungsgegenstände und Anträge sollen in einem Ausschuss vorberaten werden. Über Ausnahmen entscheidet die Synode.
( 2 ) Die Vorbereitung in einem Ausschuss muss erfolgen auf Verlangen von mindestens 10 Synodalen oder der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
( 3 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abänderungs- und Entschließungsanträge (§ 25) sowie sonstige Anträge, die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, der bereits in einem Ausschuss vorberaten wurde.
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§ 16

( 1 ) Die Vorlagen der Kirchenregierung sollen vor der Beratung durch ein Mitglied des Landeskirchenrats in der Synode begründet werden.
( 2 ) Die Beratung eines in einem Ausschuss behandelten Gegenstandes beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des Ausschusses. Alsdann sprechen die übrigen Rednerinnen und Redner in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung.
( 3 ) Die Mitglieder und Beauftragten der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats müssen auf Verlangen außer der Reihe gehört werden, ohne dass jedoch eine andere Rednerin oder ein anderer Redner im bereits begonnenen Vortrag unterbrochen werden darf.
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§ 17

( 1 ) Jedes Mitglied der Synode kann einen Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, Überweisung an einen Ausschuss, Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschränkung der Redezeit oder Unterbrechung der Sitzung stellen.
( 2 ) Geschäftsordnungsanträge sind jederzeit möglich. Bei Wahlen sind nur Anträge auf Unterbrechung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit möglich, nicht jedoch während einer Wahlhandlung.
( 3 ) Die Landessynode entscheidet über einen Geschäftsordnungsantrag nach Zulassung einer Gegenrede, mit der kein zusätzlicher Antrag gestellt werden darf, ohne weitere Aussprache.
( 4 ) Vor der Abstimmung über Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung wird die Redeliste verlesen.
( 5 ) Persönliche Erklärungen sind erst am Schluss der Beratung oder im Fall der Vertagung am Schluss der Sitzung gestattet.
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§ 18

Nur die Präsidentin oder der Präsident darf eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, so hat die Rednerin oder der Redner die Rede zu unterbrechen.
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§ 19

( 1 ) Die Rednerinnen und Redner haben sich an den Gegenstand der Verhandlungen zu halten; weicht eine Rednerin oder ein Redner davon ab, so kann sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident zur Sache rufen.
( 2 ) Ist dies in derselben Rede zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner zur Ordnung rufen und ihr oder ihm im Wiederholungsfall das Wort entziehen.
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§ 20

( 1 ) Wenn ein Mitglied der Synode in der Sitzung in anderer Weise gegen die Ordnung verstößt, besonders wenn es persönlich verletzende Bemerkungen macht, wird es von der Präsidentin oder vom Präsidenten gerügt und in schweren Fällen zur Ordnung gerufen.
( 2 ) Äußerungen eines Mitglieds, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgenden Rednerinnen und Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden.
( 3 ) Gegen die Rüge und den Ordnungsruf kann spätestens in der folgenden Sitzung Einspruch erhoben werden. Die Synode entscheidet ohne Beratung, ob die Maßregel gerechtfertigt war.
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§ 21

Nach Bedarf kann die Beratung in eine allgemeine Erörterung des Gegenstandes und in eine besondere Erörterung über die einzelnen Teile aufgeteilt werden.
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§ 22

Außer der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode, den Mitgliedern der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats sowie den Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Ausschüsse ist niemand befugt, Vorträge abzulesen.
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§ 23

( 1 ) Die Synodalen haben das Recht, in einer vom Präsidium festzusetzenden Fragestunde an den Landeskirchenrat Anfragen zu richten. Die Beantwortung erfolgt durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten, ein anderes Mitglied des Landeskirchenrats oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Landeskirchenrats.
( 2 ) Die oder der Anfragende hat das Recht, direkt nach der Beantwortung zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen. Danach sind zwei weitere Zusatzfragen aus dem Plenum zugelassen. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident kann feststellen, dass eine Anfrage durch die Beantwortung einer vorhergehenden Anfrage bereits erledigt ist. Erhebt sich Widerspruch, so entscheidet darüber das Präsidium.
( 4 ) Anfragen sollen spätestens einen Tag vor der Fragestunde schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Ist der Landeskirchenrat zur sofortigen Beantwortung einer später gestellten Anfrage nicht in der Lage, wird die Antwort schriftlich innerhalb von zwei Wochen allen Synodalen mitgeteilt.
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§ 24

Will die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident zu einem der Beratungsgegenstände das Wort ergreifen, so gibt sie oder er die Leitung der Verhandlung ab.
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§ 25

( 1 ) Zu allen Verhandlungsgegenständen und Vorlagen können während der Verhandlung Abänderungs- und Entschließungsanträge gestellt und beraten werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die schriftliche Vorlage der Anträge verlangen.
( 2 ) Über Abänderungsanträge ist vor, über Entschließungen nach der Abstimmung über die Hauptsache abzustimmen. Ablehnungsanträge sind keine Abänderungsanträge.
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§ 26

( 1 ) Sind alle, die um das Wort gebeten haben, gehört oder hat die Synode auf Antrag eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder sich für den Schluss der Beratung (§ 17 Absatz 1) ausgesprochen, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung für geschlossen.
( 2 ) Der oder dem Erstunterzeichnenden eines Antrags oder einer Vorlage gemäß § 72a KV und den Berichterstattenden muss jedoch auf Verlangen das Wort auch noch nach dem Schluss der Beratung erteilt werden.
( 3 ) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied der Kirchenregierung oder des Landeskirchenrats das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.
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§ 27

( 1 ) Die Abstimmung über die von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzusetzenden Fragen findet in der Regel durch Handaufheben, in zweifelhaften Fällen oder auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Namensaufruf oder schriftlich statt.
( 2 ) Zu der Fragestellung kann jedes Mitglied das Wort begehren und die Entscheidung der Synode veranlassen. Auch die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats können das Wort nehmen. Die Beratung gilt dann als wiedereröffnet.
( 3 ) Wenn gegen einen Antrag von keiner Seite Widerspruch erhoben worden ist, kann die Präsidentin oder der Präsident dies feststellen und ohne förmliche Abstimmung die Annahme erklären.
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§ 28

( 1 ) Die Beschlüsse der Synode sind gültig, wenn
  1. sämtliche Mitglieder zur Tagung einzeln eingeladen sind;
  2. mehr als zwei Drittel davon erschienen sind;
  3. die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für eine Meinung entschieden hat (§ 77 Absatz 1 KV).
( 2 ) Gesetze nach § 76 Ziffer 1 KV – d. h. Beschlüsse betreffend die Abänderung der Kirchenverfassung, den Erlass landeskirchlicher Vorschriften in Bezug auf Lehre, Kultus und Zucht sowie die Einführung von neuen Lehr-, Gesang- und Kirchenbüchern (Agenden) – bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (§ 77 Absatz 2 KV). Auch muss zweimalige Beratung und Lesung stattfinden, die jedoch in der Regel nicht an einem und demselben Tag vorgenommen werden sollen. Bei der ersten Lesung wird über die einzelnen Bestimmungen beraten und durch Abstimmung beschlossen. Bei der zweiten Lesung wird über die Vorlage in der Fassung, die sie bei der ersten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen.
( 3 ) Sind bei einer Abstimmung der Synode nicht über zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist die Abstimmung auf die nächste Sitzung zu vertagen.
( 4 ) Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen als Neinstimmen gewertet.
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§ 29

( 1 ) Über die Verhandlung jeder Sitzung wird in gedrängter Darstellung eine Niederschrift gefertigt, die die Beschlussfähigkeit ersehen lassen muss und den Wortlaut der Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Sie wird im Sitzungsraum nach Möglichkeit zu Beginn der nächsten Sitzung verlesen.
( 2 ) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Bei Beanstandungen hat die Vollversammlung die Niederschrift festzulegen.
( 3 ) Alle Niederschriften sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und den beteiligten Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterzeichnen. Die Niederschrift der letzten Sitzung wird von ihnen allein festgestellt.
( 4 ) Die gesamte Sitzung wird durch Tonträger aufgezeichnet. Aus der Aufzeichnung wird ein Wortprotokoll gefertigt, das allen Synodalen zugänglich gemacht wird.
( 5 ) Die geschäftliche Behandlung der über die geheimen Sitzungen geführten Niederschriften bestimmt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
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§ 30

( 1 ) Für die Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten gibt die Kirchenregierung in Abstimmung mit der Synodalpräsidentin oder dem Synodalpräsidenten den Landessynodalen Gelegenheit, beim Landeskirchenrat schriftlich Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschlagsfrist beträgt mindestens vier Wochen; Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Landessynodalen unterzeichnet sein. Die Kirchenregierung beauftragt über die Synodalpräsidentin oder den Synodalpräsidenten den Nominierungsausschuss mit der Vorbereitung der Wahl. Kirchenregierung sowie Nominierungsausschuss sind berechtigt, geeignete Persönlichkeiten aufzufordern, sich für das Amt zur Verfügung zu stellen. Der Nominierungsausschuss prüft, ob die Bewerberinnen und/oder Bewerber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen und zur Übernahme des Amtes bereit sind. Liegen mehrere Bewerbungen vor, so erstellt der Nominierungsausschuss eine Vorschlagsliste mit den Namen der Bewerberinnen und/oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge. Die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses unterrichtet die Kirchenregierung über die Bewerbungen spätestens fünf Wochen vor Beginn der Tagung der Landessynode, auf der die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident zu wählen ist. Die Kirchenregierung unterrichtet unverzüglich die Synodalpräsidentin oder den Synodalpräsidenten über die Bewerbungen. Die Synodalpräsidentin oder der Synodalpräsident unterrichtet hierüber die Öffentlichkeit vor Beginn der Tagung der Landessynode.
( 2 ) Zunächst berichten die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des Nominierungsausschusses und des Rechtsausschusses. Dann stellen sich die zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge der Synode vor; dabei können Fragen an die Bewerberin oder den Bewerber gerichtet werden. Während der Vorstellung und der Befragung dürfen die Mitbewerberinnen und/oder Mitbewerber nicht anwesend sein oder Gelegenheit zur Mitverfolgung der Sitzung haben. Auf Antrag kann die Synode im Anschluss an die Vorstellungen eine Aussprache über die Bewerberinnen und/oder Bewerber (Personaldebatte) unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Bewerberinnen und/oder Bewerber beschließen. Sodann erfolgt in geheimer Abstimmung die Wahl.
( 3 ) Die Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten bedarf in den ersten beiden Wahlgängen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zu Stande, so genügt ab dem dritten Wahlgang die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode. Stehen eine Bewerberin oder ein Bewerber oder zwei Bewerberinnen und/oder Bewerber zur Wahl, so endet das Wahlverfahren nach dem dritten Wahlgang.
( 4 ) Stehen mehr als zwei Bewerberinnen und/oder Bewerber zu Wahl, so ist das Wahlverfahren spätestens nach dem fünften Wahlgang beendet. Hat in den ersten beiden Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit erhalten, so stehen ab dem dritten Wahlgang nur noch die beiden Bewerberinnen und/oder Bewerber zur Wahl, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben. Lässt sich diese Feststellung wegen Stimmengleichheit mehrerer Bewerberinnen und/oder Bewerber nicht treffen, so entscheidet das Los. Wenn bei mehreren Bewerberinnen und/oder Bewerbern vor dem dritten Wahlgang eine oder einer der beiden noch zur Wahl stehenden Bewerberinnen und/oder Bewerber ihre oder seine Bewerbung zurückzieht, so nimmt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl an der Wahl teil. Ziehen beide Bewerberinnen und/oder Bewerber ihre Bewerbung vor dem dritten Wahlgang zurück, so endet das Wahlverfahren. Das Wahlverfahren endet auch, wenn im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nach dem dritten Wahlgang und im Falle des Absatzes 4 Satz 1 nach dem fünften Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber gewählt ist. Ein neues Wahlverfahren ist nach Maßgabe des Absatzes 1 einzuleiten.
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§ 31

( 1 ) Die Wahl der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte darf erst nach einer angemessenen Bewerbungsfrist vorgenommen werden. Gewählt darf nur werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat und von der Kirchenregierung vorgeschlagen ist. Eine im Amt befindliche Oberkirchenrätin oder ein im Amt befindlicher Oberkirchenrat, die oder der verpflichtet ist, im Falle der Wiederwahl das Amt weiterzuführen, steht ohne Bewerbung und Vorschlag der Kirchenregierung zur Wahl. Steht keine Oberkirchenrätin oder kein Oberkirchenrat zur Wiederwahl an, wird niemand der Synode vorgeschlagen oder von ihr gewählt, ist die Stelle erneut auszuschreiben.
( 2 ) Für die Wahl gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
( 3 ) Die Wahl bedarf der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode.
( 4 ) Die Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte werden im Einzelwahlverfahren nach den folgenden Bestimmungen auch dann gewählt, wenn mindestens zwei geistliche oder mindestens zwei weltliche Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte zu wählen sind. Stehen eine oder zwei Bewerberinnen und/oder Bewerber zur Wahl, so ist das Wahlverfahren spätestens nach dem dritten Wahlgang beendet. Stehen mehr als zwei Bewerberinnen und/oder Bewerber zur Wahl, so ist das Wahlverfahren spätestens nach dem fünften Wahlgang beendet. Erhält bei einem Wahlverfahren mit mehr als zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern in den ersten beiden Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit, so stehen ab dem dritten Wahlgang nur noch die beiden Bewerberinnen und/oder Bewerber zur Wahl, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben. Lässt sich diese Feststellung wegen Stimmengleichheit mehrerer Bewerberinnen und/oder Bewerber nicht treffen, so entscheidet das Los. Wenn bei mehr als zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern vor dem dritten oder vierten Wahlgang eine noch zur Wahl stehende Bewerberin oder ein noch zur Wahl stehender Bewerber ihre oder seine Bewerbung zurückzieht, so nimmt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl an der Wahl teil.
( 5 ) Die Synode kann, wenn mindestens zwei geistliche Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte zu wählen sind, mit der Mehrheit der anwesenden Synodalen die Durchführung einer Gruppenwahl beschließen. Bleibt die Gruppenwahl im ersten Wahlgang ohne Erfolg oder werden nicht alle zu wählenden Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte gewählt, so sind die folgenden Wahlgänge nach Absatz 3 durchzuführen. Der Wahlgang im Gruppenwahlverfahren gilt dann nicht als Wahlgang im Einzelwahlverfahren. Die vorstehenden Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn mindestens zwei weltliche Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte zu wählen sind.
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§ 32

Die 11 synodalen Mitglieder der Kirchenregierung (vier geistliche und sieben weltliche) sowie die Ersatzleute (acht geistliche und 14 weltliche) werden während der ersten Tagung der Synode in schriftlicher Abstimmung gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
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§ 33

Die Synode wird im Auftrag der Kirchenregierung durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten geschlossen, sofern sie sich nicht vertagt (§ 79 Absatz 1, § 89 Absatz 2 Ziffer 2 KV). Dabei ist § 70 der Kirchenverfassung zu beachten.
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Ausschüsse

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§ 34

Die Synode bildet zu Beginn ihrer ersten Tagung die ihr erforderlich scheinende Zahl von Ausschüssen von 5 bis 15 Mitgliedern; bei Bedarf können jederzeit weitere Ausschüsse gebildet werden. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch Zuruf oder schriftlich. Für ausgeschiedene oder verhinderte Ausschussmitglieder können von der Synode Nachfolgerinnen und Nachfolger oder Ersatzleute bestimmt werden.
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§ 35

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident beauftragt ein Mitglied der Synode mit der Einberufung und Leitung der ersten Sitzung bis zur Wahl der oder des Ausschussvorsitzenden.
( 2 ) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter, die oder der auch die Niederschriften führt, sowie jeweils eine Stellvertretung. Die Wahl erfolgt, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf, andernfalls schriftlich mit einfacher Mehrheit. Von dem Wahlergebnis wird die Präsidentin oder der Präsident der Synode alsbald schriftlich in Kenntnis gesetzt.
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§ 36

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses bestimmt Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung und setzt die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten sowie die Präsidentin oder den Präsidenten hiervon in Kenntnis.
( 2 ) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung beauftragt die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied des Ausschusses mit der Einberufung und Leitung der Sitzung.
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§ 37

( 1 ) Die Ausschüsse tagen nichtöffentlich. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist vor Behandlung der Sache in der Vollversammlung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen.
( 2 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Anhand der Niederschrift ist ein Bericht an die Vollversammlung zu erstatten.
( 3 ) Der Bericht soll die Ansichten und den Antrag des Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit wiedergeben.
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§ 38

( 1 ) Die Ausschüsse haben sich mit den Angelegenheiten zu befassen, die ihnen die Synode zuweist.
( 2 ) Sie können sich auch mit Angelegenheiten befassen, mit denen die Kirchenregierung oder der Landeskirchenrat über das Präsidium an sie herantritt.
( 3 ) Fällt ein Gegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können sie sich zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vereinigen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse verständigen sich, wer die gemeinsamen Beratungen zu leiten hat; die Wahl der Berichterstatterin oder Berichterstatterinnen und/oder des Berichterstatters oder der Berichterstatter erfolgt durch den vereinigten Ausschuss.
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§ 39

( 1 ) Alle Mitglieder der Synode können an den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen.
( 2 ) Die Mitglieder und Beauftragten der Kirchenregierung, des Landeskirchenrats und des Präsidiums der Synode haben, soweit sie nicht persönlich am Ausgang einer Abstimmung beteiligt sind (§ 104 KV), das Recht, bei der Beratung und Beschlussfassung der Ausschüsse anwesend zu sein und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
( 3 ) Soweit es ein Sachthema erfordert, kann der Ausschuss zu den Sitzungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die hauptberuflich im Gesamtgebiet der Landeskirche tätig sind, können zu bestimmten Sachthemen mit Zustimmung des den Aufgabenbereich verantwortenden Mitglieds des Landeskirchenrats zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden. § 43 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Finden Ausschusssitzungen außerhalb einer Tagung der Synode statt, so ist darüber bei der folgenden Tagung der Synode zu berichten.
( 5 ) Bei der Behandlung einer Gesetzesvorlage aus der Mitte der Synode wird die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner zu den Ausschusssitzungen eingeladen. Sie oder er kann die Vorlage auch dort begründen und an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 40

( 1 ) Für die Beratungen der Ausschüsse gelten die Grundsätze dieser Geschäftsordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Vorschriften der §§ 38 Absatz 3, 39 Absatz 1 und 2 und 43 Absatz 3 gelten nicht für die Beratungen des Nominierungsausschusses bei der Vorbereitung von Wahlen für das Amt der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters oder einer Oberkirchenrätin oder eines Oberkirchenrats. In diesen Fällen entsendet der Landeskirchenrat zur Unterstützung des Ausschusses eines seiner Mitglieder. Der Inhalt der Beratungen ist geheim.
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Schlussbestimmungen

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§ 41

Die Mitglieder der Synode haben über die Kraft ihres Amtes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu wahren (vgl. § 105 KV).
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§ 42

Die Synodalen erhalten Tage- und Übernachtungsgelder und Vergütung der Reisekosten. Das Nähere regelt die Kirchenregierung.
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§ 43

( 1 ) Zu den Tagungen der Synode kann die Kirchenregierung Vertreterinnen und/oder Vertreter besonderer kirchlicher Arbeitsgebiete als Gäste einladen.
( 2 ) Gäste der Synode können in der Vollversammlung an den Beratungen teilnehmen.
( 3 ) Sie können bei den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen und/oder Zuhörer anwesend sein und sich mit Zustimmung des Ausschusses an der Beratung von Gegenständen beteiligen, die ihr Arbeitsgebiet berühren.
( 4 ) Im Übrigen gelten für Gäste die §§ 16 Absatz 2 Satz 2, 19, 20, 41 und 42. Anträge zur Geschäftsordnung (§ 17 Absatz 1 und 2) können sie nicht stellen.
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§ 44

Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratung in einem Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Änderungen, die das Verhältnis der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenrats zur Synode betreffen, ist die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident vorher zu hören.
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§ 45

Zur befristeten Erprobung neuer Regelungen der Arbeitsweise der Synode können auf Antrag des Präsidiums Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen werden, die spätestens mit Ablauf der Amtszeit der Synode außer Kraft treten. Der Beschluss bedarf abweichend von § 44 Satz 1 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode.
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§ 46

( 1 ) Zweifel über die Auslegung und Streitigkeiten über den Vollzug der Geschäftsordnung in einem Einzelfall entscheidet die Synode mit Stimmenmehrheit.
( 2 ) Eine Abweichung von den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Einzelfall ist zulässig, wenn nicht ein Mitglied oder die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident widerspricht.
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§ 47

( 1 ) Die durch Bestimmungen dieser Geschäftsordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 zu versehen.
( 2 ) Statt der qualifizierten elektronischen Form nach Absatz 1 Satz 2 kann auch die von der Landeskirche bereitgestellte Cloud-Infrastruktur genutzt werden, sofern
  1. die Landessynode einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und
  2. das Mitglied der Landessynode sich zuvor schriftlich mit der Ersetzung der Schriftform einverstanden erklärt hat.
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§ 47a

( 1 ) Sofern Ausnahmefälle wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, dürfen Beschlüsse der Landessynode in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzsystem ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder der Landessynode gefasst werden. Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses im Sinne von Satz 1 erfolgt zuvor durch die Kirchenregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium der Landessynode. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 entgegenstehen; dies kann auf elektronischem Weg geschehen.
( 2 ) Bei Tagungen der Landessynode ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder der Landessynode sind die Vorschriften dieser Geschäftsordnung in der Weise entsprechend anzuwenden, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
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§ 48

( 1 ) Mit Ende der Amtszeit der Synode gelten alle Gesetzentwürfe, selbständigen Anträge und Anfragen als erledigt.
( 2 ) Das Ende der Amtszeit beendet auch die Tätigkeit der Ausschüsse.
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§ 49

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 15. November 1962 (ABl. S. 183) außer Kraft. Solange die Synode nichts anderes beschließt, werden die Geschäfte der nachfolgenden Synoden nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der jeweils vorangegangenen Synode geführt.