.

Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Kirchenverfassung - KV)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983

(ABl. 1983 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 59)

INHALT

§§
Die Landeskirche im allgemeinen
1 bis 4
Die Kirchengemeinde
5 bis 46
10 bis 15
16 bis 44
45 bis 46
Der Kirchenbezirk
47 bis 64
49 bis 57
58 bis 62
63 bis 64
Die Landeskirche
65 bis 100a
66 bis 80
81 bis 92
93 bis 100b
Gemeinsame Bestimmungen
101 bis 108
#

Erster Abschnitt
Die Landeskirche im Allgemeinen

###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), in der sich im Jahre 1818 Lutheraner und Reformierte des damaligen bayerischen Rheinkreises als protestantisch-evangelisch-christliche Kirche der Pfalz vereinigt haben, bekennt mit der evangelischen Gesamtkirche Jesus Christus als den Herrn und das alleinige Haupt seiner Gemeinde.
( 2 ) Die Landeskirche, die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenbezirke und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die gesamtkirchlichen Dienste bilden eine innere und äußere Einheit.
Ihnen mit allen ihren Gliedern ist aufgegeben die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, der Dienst christlicher Liebe, die christliche Unterweisung und der missionarische Dienst. Von allen Gemeindegliedern wird erwartet, dass sie einen christlichen Lebenswandel führen und sich am kirchlichen Leben beteiligen.
( 3 ) Die Landeskirche erstrebt organische Verbindung mit den übrigen evangelischen Kirchen Deutschlands und tritt ein für die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen in der Welt. Durch ihren Herrn Jesus Christus weiß sie sich hinein genommen in die Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem ersterwählten Volk Israel – zum Heil für alle Menschen. Zur Umkehr gerufen, sucht sie Versöhnung mit dem jüdischen Volk und tritt jeder Form von Judenfeindschaft entgegen.
#

§ 2

Das Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde: Sie hält die altkirchlichen sowie die in den lutherischen und reformierten Kirchen gebräuchlichen Bekenntnisse in gebührender Achtung, erkennt jedoch keinen anderen Glaubensgrund und keine andere Lehrnorm an als allein die Heilige Schrift.
#

§ 3

( 1 ) Die Protestantische Landeskirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Protestantische Landeskirche hat das Recht der Besteuerung.
( 3 ) Die Protestantische Landeskirche ordnet und verwaltet innerhalb der Schranken des allgemein gültigen Staatsgesetzes ihre Angelegenheiten selbstständig.
#

§ 4

In der Protestantischen Landeskirche führen die Kirchengemeinden, die Pfarrämter, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenbezirke und die Dekanate die Bezeichnung protestantisch.
#

Zweiter Abschnitt
Die Kirchengemeinde

###

§ 5

Die Gemeinde hat den Beruf, durch Wort und Sakrament eine Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens und eine Gemeinschaft geschwisterlicher Liebe zu sein.
#

§ 6

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht der Besteuerung.
( 3 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet durch das Presbyterium sowohl auf dem innerkirchlichen wie auf dem vermögensrechtlichen Gebiet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung. Sie wird durch das Presbyterium gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
#

§ 7

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind räumlich abgegrenzt.
( 2 ) Zur Kirchengemeinde gehören alle Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben. Wer gleichzeitig in mehreren Kirchengemeinden seinen Wohnsitz hat, ist Mitglied dieser sämtlichen Kirchengemeinden.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann der Bezirkskirchenrat auf Antrag die Zugehörigkeit eines Kirchenmitglieds zu einer anderen Kirchengemeinde zulassen. Das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde ist zu hören.
( 4 ) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
#

§ 8

( 1 ) Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf den Dienst der Kirche und das Recht der Teilnahme am kirchlichen Leben der Kirchengemeinde.
( 2 ) Außerordentliche Wünsche sind zu erfüllen, wenn triftige Gründe vorliegen und religiöse oder kirchliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung kirchlicher Gebäude und Geräte für besondere Zwecke. Die Überlassung der Kirche oder eines Gerätes, das dem Gottesdienst dient, bedarf auch der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Die Überlassung ist abzulehnen für Veranstaltungen, die mit der Würde der Kirche oder des Gerätes nicht in Einklang stehen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Landeskirchenrat zulässig.
#

§ 9

Die Gemeindeglieder sollen Verantwortung für ihre Kirchengemeinde tragen und bereit zur Mitarbeit und zum Opfer sein.
#

1. Das Presbyterium

##

§ 10

( 1 ) Das Presbyterium besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern (Presbyterinnen und Presbyter) sowie aus den Pfarrerinnen und Pfarrern aller Pfarrämter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Sind zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle, so ist eine oder einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
#

§ 11

( 1 ) Die Presbyterinnen und Presbyter werden gewählt oder berufen. Die Amtsdauer des Presbyteriums beträgt sechs Jahre.
( 2 ) In Kirchengemeinden
bis zu 500 Mitgliedern werden fünf,
bis zu 1000 Mitgliedern werden sechs,
bis zu 1500 Mitgliedern werden sieben,
bis zu 2000 Mitgliedern werden acht,
bis zu 2500 Mitgliedern werden neun,
bis zu 3000 Mitgliedern werden zehn,
bis zu 3500 Mitgliedern werden elf,
bis zu 4000 Mitgliedern werden zwölf
Mitglieder des Presbyteriums gewählt. Auf Antrag des Presbyteriums einer Kirchengemeinde kann der Bezirkskirchenrat die Anzahl der nach Satz 1 zu wählenden Mitglieder um eines erhöhen oder verringern. Für Kirchengemeinden ab 501 Mitgliedern kann der Bezirkskirchenrat auf Antrag des Presbyteriums die Anzahl der nach Satz 1 zu wählenden Mitglieder um bis zu zwei erhöhen oder verringern. Für Kirchengemeinden mit mehr als 4000 Mitgliedern ist für jedes weitere angefangene Tausend ein Mitglied des Presbyteriums mehr zu wählen; mehr als 21 Mitglieder des Presbyteriums können nicht gewählt werden. Gehören zu einer Kirchengemeinde mehrere Gemeindeteile, in denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden, so kann die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums erhöht werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 3 ) In einer Kirchengemeinde findet keine Wahlhandlung statt, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen nicht um mindestens eine Vorgeschlagene oder einen Vorgeschlagenen größer ist als die Zahl der zu wählenden Presbyterinnen und Presbyter. Findet keine Wahlhandlung statt, so kann der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestellen und danach Neuwahlen anordnen.
( 4 ) Das gewählte Presbyterium ist nach der Einführung berechtigt, zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbare Mitglieder der Kirchengemeinde zu berufen, jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Presbyteriums.
( 5 ) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Presbyteriums sowie ihre Ersatzmitglieder werden nach kirchlicher Ordnung in einem Sonntagsgottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die bisherigen Mitglieder des Presbyteriums bleiben bis zur Einführung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt; der Landeskirchenrat kann im Einzelfall anders entscheiden.
( 6 ) Ist ein Mitglied verhindert, rückt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied nach. Dabei ist in der durch die Wahl bestimmten Reihenfolge vorzugehen.
( 7 ) Den Verlust der Eigenschaft als gewähltes oder berufenes Mitglied des Presbyteriums stellt der Landeskirchenrat fest.
( 8 ) Ist ein Presbyterium auf Dauer beschlussunfähig, so kann der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestellen oder Neuwahlen anordnen.
( 9 ) Bei Neubildung einer Kirchengemeinde bestellt der Landeskirchenrat auf Vorschlag des Bezirkskirchenrats das erste Presbyterium. Die Absätze 2 bis 8 sowie § 12 gelten entsprechend. Erfolgt die Neubildung einer Kirchengemeinde nach Satz 1 durch Zusammenlegung mehrerer Kirchengemeinden, so bleibt die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums für die restliche Amtsdauer unverändert.
( 10 ) In besonderen Fällen können Mitglieder oder beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenrats an den Verhandlungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen. Ausnahmsweise kann der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat auch Sitzungen des Presbyteriums einberufen; in diesem Fall kann ein Mitglied, eine beauftragte Vertreterin oder ein beauftragter Vertreter des Landeskirchenrats ohne Stimmrecht den Vorsitz übernehmen.
#

§ 12

Nahe Angehörige können nicht zur gleichen Zeit Mitglieder des Presbyteriums sein. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
#

§ 13

( 1 ) Presbyterinnen, Presbyter, Pfarrerinnen und Pfarrer (Presbyterium) leiten zusammen die Kirchengemeinde. Sie tragen deshalb gemeinsam Verantwortung für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, die christliche Unterweisung, die Diakonie und Mission sowie für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehört insbesondere:
  1. für den Dienst der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchengemeinde Sorge zu tragen,
  2. die Gemeindearbeit in allen Bereichen zu fördern,
  3. zur Aussprache über kirchliche Angelegenheiten und zur Pflege des kirchlichen Lebens Gemeindeversammlungen einzuberufen,
  4. für die Durchführung von Sammlungen zu sorgen,
  5. die Gemeindeglieder zu informieren,
  6. das Vermögen der Kirchengemeinde gewissenhaft zu verwalten,
  7. dafür zu sorgen, dass die Gebäude nebst Zubehör in gutem Zustand erhalten werden,
  8. das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben,
  9. die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 6 Abs. 3 Satz 2).
( 3 ) Das Presbyterium kann unbeschadet seiner fortbestehenden Gesamtverantwortung für die Kirchengemeinde für einzelne Verhandlungsgegenstände, Aufgaben oder Wahlbezirke beratende oder beschließende Ausschüsse bilden und aufheben.
( 4 ) Beratende Ausschüsse bereiten die Beratungen des Presbyteriums über einen Verhandlungsgegenstand vor, soweit ihnen dies vom Presbyterium zugewiesen wird.
( 5 ) Beschließende Ausschüsse entscheiden abschließend für das Presbyterium, soweit ihnen das Presbyterium dieses Recht übertragen hat. In beschließende Ausschüsse kann nur berufen werden, wer zum Amt der Presbyterin/des Presbyters wählbar ist; mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. Aus wichtigem Grund, besonders wenn es das Wohl der Kirchengemeinde erfordert, kann das Presbyterium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Entscheidungen des beschließenden Ausschusses aufheben.
#

§ 14

( 1 ) Das Presbyterium überträgt durch Wahl zu Beginn seiner Amtszeit je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Führt eine Presbyterin oder ein Presbyter den Vorsitz, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den stellvertretenden Vorsitz übernehmen; führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, soll eine Presbyterin oder ein Presbyter den stellvertretenden Vorsitz übernehmen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden werden die Aufgaben von der geschäftsführenden Pfarrerin oder von dem geschäftsführenden Pfarrer wahrgenommen.
( 2 ) Aufgabe der oder des Vorsitzenden ist es, die Sitzungen vorzubereiten und zu leiten. Die Verhandlungen sind öffentlich. Sie werden ausnahmsweise nichtöffentlich, wenn das Presbyterium es beschließt. Bei den für nichtöffentlich erklärten Verhandlungen kann das Presbyterium den Ersatzmitgliedern und einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
( 3 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Presbyterien.
#

§ 15

Mehrere benachbarte Kirchengemeinden können unabhängig von den Grenzen der Kirchenbezirke zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Gesamtkirchengemeinden und andere Zusammenschlüsse bilden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
#

2. Das Pfarramt

##

§ 16

Jede Pfarrerin hat als Dienerin des Wortes Gottes und jeder Pfarrer hat als Diener des Wortes Gottes das übertragene Amt aufgrund der Ordination und des Einführungsversprechens treu und gewissenhaft zu führen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich in ihrem ganzen Leben so verhalten, wie es einer Dienerin und einem Diener des Wortes Gottes geziemt.
#

§ 17

( 1 ) Die besonderen Aufgaben der Pfarrerin und des Pfarrers sind die Leitung des Gottesdienstes mit Predigt und Verwaltung der Sakramente, die Amtshandlungen, die Seelsorge und die christliche Unterweisung.
( 2 ) Ihnen obliegen die pfarramtliche Geschäftsführung und sonstige Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
#

§ 18

( 1 ) Die Pfarrerin und der Pfarrer sind bei der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament allein an Schrift und Bekenntnis gebunden.
( 2 ) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
#

§ 19

Das Dienstverhältnis der Pfarrerin und des Pfarrers ist in der Regel ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Näheres ist gesetzlich zu regeln.
#

§§ 20 bis 23

– weggefallen –
#

§ 24

( 1 ) Eine Pfarrstelle kann für eine Kirchengemeinde, mehrere Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden errichtet werden.
( 2 ) Zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer können gemeinsam Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle sein.
( 3 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen legt das Presbyterium die Amtsbereiche der Pfarrerinnen oder Pfarrer fest. Sind mehrere Kirchengemeinden betroffen, entscheiden die Presbyterien dieser Kirchengemeinden.
Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrats.
Wird keine Übereinstimmung erzielt, legt der Landeskirchenrat die Amtsbereiche fest.
( 4 ) Der Amtsbereich einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers führt die Bezeichnung Pfarramt. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrämtern wird die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde durch die Pfarrerin oder den Pfarrer mit der vorgeordneten Dienststellung wahrgenommen, bei gleicher Dienststellung entscheidet das höhere Dienstalter. Hiervon kann mit Genehmigung des Landeskirchenrates abgewichen werden.
#

§ 24a

( 1 ) Zur Erprobung neuer Formen der Zusammenarbeit kann die Kirchenregierung im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchengemeinden und nach Anhörung des zuständigen Bezirkskirchenrats mehrere Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichten. Die Pfarrerinnen und Pfarrer teilen den gemeinsamen Dienst entsprechend ihrer besonderen Fähigkeiten ein. Es können Seelsorgebezirke gebildet werden.
( 2 ) Kirchengemeinden mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt können gemeinsame Ausschüsse zur Beratung der Presbyterien und Vorbereitung ihrer Beschlüsse einrichten und diesen auch die Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten insbesondere von Personal, Gebäuden und Verwaltung übertragen. Gemeinsame Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit anstelle der Presbyterien für die Kirchengemeinden und vertreten diese im Rechtsverkehr, soweit ihnen dieses Recht eingeräumt wurde. In gemeinsame Ausschüsse mit beschließender Funktion kann nur entsandt werden, wer einem Presbyterium der beteiligten Kirchengemeinden angehört; die Ausschüsse sind nach ihrer Konstituierung berechtigt, ins Presbyterium wählbare Gemeindeglieder der beteiligten Kirchengemeinden zu berufen, jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der entsandten Mitglieder. Weniger als die Hälfte der Ausschussmitglieder dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer sein. Aus wichtigem Grund, besonders wenn es das kirchliche Wohl erfordert, können Entscheidungen gemeinsamer Ausschüsse mit beschließender Funktion aufgehoben werden, wenn die Presbyterien der von der Entscheidung betroffenen Kirchengemeinden dies jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder übereinstimmend beschließen.
( 3 ) Abweichend von § 10 Absatz 1 bestimmt bei gemeinschaftlich verwalteten Pfarrämtern die Verständigung der Pfarrerinnen und Pfarrer darüber, wer von ihnen in welcher der beteiligten Kirchengemeinden Presbyteriumsmitglied ist. Die Verständigung ist mit der Maßgabe zu treffen, dass jedem Presbyterium wenigstens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer angehört. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat. Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht mit beratender Stimme an den Sitzungen der Presbyterien und der gemeinsamen Ausschüsse teilzunehmen, denen sie nicht angehören.
( 4 ) Die Pfarrstellenerrichtung nach Absatz 1 ist auf zunächst acht Jahre zu befristen und kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 um vier Jahre verlängert werden. Die Regelungen dieses Paragrafen sind rechtzeitig vor Fristende durch die beteiligten Kirchengemeinden zu evaluieren und der Landessynode hierüber zu berichten.
( 5 ) Das Nähere, insbesondere zu Aufgabenverteilung, Geschäftsführung, der Residenz- und Dienstwohnungspflicht, der Finanzierung des Pfarrstellenunterhalts sowie dem Wahlrecht der Kirchengemeinden regelt die Kirchenregierung durch Rechtsverordnung.
#

§ 25

( 1 ) Die Gemeindeglieder sind an die für ihren Wohnsitz zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer gewiesen. Sie können in besonderen Fällen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer in Anspruch nehmen.
( 2 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer darf eine Amtshandlung (Taufe, Konfirmandenunterricht mit Konfirmation, Trauung, Beerdigung), für die sie oder er nicht zuständig ist, nur vornehmen, wenn ein Abmeldeschein der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers übergeben wird oder wenn ein Notfall vorliegt. Der Abmeldeschein darf nur verweigert werden, wenn seiner Erteilung ernste religiöse oder kirchliche Bedenken entgegenstehen. Über Beschwerden gegen die Verweigerung eines Abmeldescheins entscheidet die Dekanin oder der Dekan, bei ihrer oder seiner persönlichen Beteiligung der Landeskirchenrat.
( 3 ) Im Notfall ist bei fehlender Zuständigkeit die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet, sonst unterliegt sie der freien Entscheidung.
( 4 ) Die vollzogene Amtshandlung ist mit den für das Kirchenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich der zuständigen kirchenbuchführenden Stelle anzuzeigen.
#

§ 26

Die Entscheidung über die Aufnahme, Wiederaufnahme oder den Übertritt obliegt der für den Wohnsitz zuständigen Pfarrerin oder dem für den Wohnsitz zuständigen Pfarrer. Sie oder er kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Presbyteriums einholen. Die oder der Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft (§ 7 Abs. 4) kann in besonderen Fällen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer in Anspruch nehmen. Die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramts oder des Presbyteriums der Kirchengemeinde einholen, in der die oder der Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft ihren oder seinen Wohnsitz hat. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
#

§ 27

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle erfolgt abwechselnd durch Gemeindewahl oder durch Ernennung seitens der Kirchenregierung.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen vollzieht sich der Wechsel innerhalb der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Besetzungsrecht für eine Pfarrstelle, die durch Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers auf eine andere Pfarrstelle in derselben Kirchengemeinde frei wird, hat
  1. nach Versetzung aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 4 die Kirchengemeinde,
  2. nach sonstigen durch Ernennung der Kirchenregierung oder mit Zustimmung der Kirchengemeinde erfolgten Versetzung die Kirchenregierung,
  3. nach allen übrigen Versetzungen die Kirchengemeinde.
Bei der nächsten Erledigung steht in den Fällen der Nr. 1 und 3 wiederum der Kirchenregierung, im Fall der Nr. 2 wiederum der Kirchengemeinde das Besetzungsrecht zu.
( 4 ) Das Besetzungsrecht für jede neu errichtete Pfarrstelle hat die Kirchenregierung.
#

§ 28

( 1 ) Die Besetzung durch die Kirchenregierung findet auch in denjenigen Erledigungsfällen statt, in denen zunächst der Kirchengemeinde das Besetzungsrecht zusteht, wenn
  1. innerhalb der Bewerbungsfrist keine Bewerbung eingegangen ist oder alle Bewerbungen zurückgenommen wurden oder
  2. die Pfarrwahl ergebnislos verlaufen oder die oder der Gewählte nicht bestätigt worden ist oder
  3. die Kirchengemeinde beschließt, von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch zu machen oder
  4. die Kirchengemeinde die Versetzung einer ihrer Pfarrerinnen oder Pfarrer auf diese Stelle im gegenseitigen Einverständnis beantragt hat und die dafür geltend gemachten Gründe von der Kirchenregierung als erheblich anerkannt werden.
( 2 ) Ist das Ernennungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ausgeübt worden, so hat für den nächsten Erledigungsfall vorbehaltlich der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 2 die Kirchengemeinde das Besetzungsrecht.
#

§ 29

- weggefallen -
#

§ 30

( 1 ) Die durch Wahl zu besetzenden Pfarrstellen werden zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bewerbungen sind beim Landeskirchenrat einzureichen.
( 2 ) Berechtigt zur Bewerbung sind Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche, denen die Anstellungsfähigkeit verliehen wurde. Das Nähere regelt ein Gesetz.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 2 zulassen.
( 4 ) Der Landeskirchenrat gibt die berechtigten Bewerbungen an die Kirchengemeinde in einem Verzeichnis weiter, in dem die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer dienstlichen Würdigung und nach dem Bedürfnis der Kirchengemeinde geordnet sind.
#

§ 31

Den Bewerberinnen und Bewerbern ist verboten, bei den Wählerinnen und Wählern um Stimmen zu werben oder werben zu lassen.
#

§ 32

Das Wahlrecht der Kirchengemeinden wird von den weltlichen Mitgliedern der Presbyterien, verstärkt durch die Ersatzmitglieder, ausgeübt. Ist eine Pfarrstelle für mehrere Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden errichtet, wird das Wahlrecht von den weltlichen Mitgliedern aller betroffenen Presbyterien, verstärkt durch die Ersatzmitglieder, in gemeinsamer Beratung und gemeinsamer Beschlussfassung ausgeübt. Die Mitwirkung von wenigstens zwei Dritteln der Wählerinnen und Wähler und die Mehrheit der Stimmen sind erforderlich. Die Wahl ist geheim. Ist die Wahl dadurch nicht zustande gekommen, dass nicht zwei Drittel der Wählerinnen und Wähler mitgewirkt haben, so findet frühestens nach 48 Stunden ein zweiter Wahlgang statt; für die Abstimmung gelten die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 der Verfassung.
#

§ 33

Zur Gewinnung von Aufschlüssen über die zur Wahl bezeichneten Bewerberinnen und Bewerber kann das verstärkte Presbyterium aus seiner Mitte eine Abordnung ernennen, die alle oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber bei kirchlichen Amtshandlungen hört und Erkundigungen einzieht.
Auch Probepredigten am Bewerbungsort sind mit Genehmigung des Landeskirchenrats zulässig.
#

§ 34

Die näheren Bestimmungen über die Wahl erlässt die Kirchenregierung.
#

§ 35

Die Wahl bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats. Die Bestätigung kann nur verweigert werden, wenn die oder der Gewählte dem Verbot des § 31 zuwidergehandelt hat oder wenn sonst zugunsten ihrer oder seiner Wahl oder zu Ungunsten der Wahl einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers Mittel angewendet worden sind, die ein gedeihliches Wirken der oder des Gewählten in dem neuen Amt in Frage stellen.
#

§ 36

Pfarrstellen, für welche die Kirchenregierung von vornherein das Ernennungsrecht hat, sind in der Regel auszuschreiben.
#

§ 37

( 1 ) Die Kirchenregierung darf nur Bewerbungsberechtigte (§ 30 Abs. 2 und 3) ernennen, ausgenommen die Fälle des § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Fälle, in denen innerhalb der Bewerbungsfrist keine Bewerbung eingegangen ist oder alle Bewerbungen zurückgenommen wurden.
( 2 ) Im Übrigen ist die Auswahl bei den Ernennungen nach dem Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche, der dienstlichen Würdigung, dem Dienstalter und den Bedürfnissen der Bewerberinnen und Bewerber zu treffen; in Orten mit mehreren Pfarrstellen ist starken Minderheiten Rechnung zu tragen. Bei den Ernennungen ist der Prüfungsjahrgang und innerhalb des Jahrgangs die Prüfungsnote besonders zu berücksichtigen.
#

§ 38

( 1 ) Über Gesuche um Enthebung von dem Antritt verliehener Pfarrstellen entscheidet die Kirchenregierung nach freiem Ermessen.
( 2 ) Im Falle der Enthebung gilt für die Neubesetzung der Pfarrstelle die nämliche Besetzungsart wie bei Verleihung der Pfarrstelle an die Enthobene oder den Enthobenen. War die oder der Enthobene nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 ernannt worden, so erfolgt die Neubesetzung durch Gemeindewahl; die Stelle ist in diesem Falle auszuschreiben. War die oder der Enthobene gewählt worden, so erfolgt eine neue Ausschreibung der Pfarrstelle nur auf Verlangen der Kirchengemeinde.
#

§ 39

Für die Beschlussfassung der Kirchengemeinden in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 2 des § 28 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des § 29 Abs. 3 Satz 1 und des § 38 Abs. 2 Schlusssatz gilt die Vorschrift des § 32.
#

§ 40

Die Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl oder Ernennung ist unwiderruflich, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
#

§ 41

Aus wichtigem Grunde, wenn es das Wohl der Kirche oder einer Kirchengemeinde erfordert, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer von der Kirchenregierung versetzt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
#

§ 42

( 1 ) Die Errichtung von Pfarrstellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist, erfolgt durch Gesetz (z. B. Dekanatspfarrstellen, Jugendpfarrstellen).
( 2 ) Diese Stellen werden vorbehaltlich des § 63 Absatz 1 durch die Kirchenregierung besetzt.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann der Inhaberin oder dem Inhaber der Pfarrstelle bei Zustimmung des Presbyteriums Sitz und Stimme in diesem gewähren.
( 4 ) Zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer können gemeinsam Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle sein, mit der kein Gemeindepfarramt verbunden ist.
#

§ 43

Die Besoldungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer werden durch Gesetz geregelt; das Gleiche gilt von ihren Dienstverhältnissen, soweit diese nicht in der Verfassung selbst geregelt sind.
#

§ 44

Die die Pfarrerin und den Pfarrer betreffenden Vorschriften dieses Abschnitts der Kirchenverfassung gelten mit Ausnahme der §§ 19, 30 Abs. 2 und § 41 auch für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pfarramtlichen Dienst, soweit sie Pfarrstellen innehaben oder verwalten.
#

3. Andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

##

§ 45

Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags können im Rahmen des geltenden Rechts andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vornehmlich als Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Kirchendienerinnen und Kirchendiener und Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter berufen werden.
#

§ 46

– weggefallen –
#

Dritter Abschnitt
Der Kirchenbezirk

###

§ 47

( 1 ) Das Gebiet mehrerer Kirchengemeinden bildet einen Kirchenbezirk.
( 2 ) Die Bildung, Aufhebung oder Änderung von Kirchenbezirken erfolgt nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Bezirkskirchenräte durch die Kirchenregierung.
#

§ 48

( 1 ) Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Organe des Kirchenbezirks sind die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat und die Dekanin oder der Dekan. Sie leiten zusammen den Kirchenbezirk nach Maßgabe dieses Abschnitts.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat vertritt den Kirchenbezirk gerichtlich und außergerichtlich.
#

§ 48a

( 1 ) Bei Neubildung eines Kirchenbezirks hat der Landeskirchenrat dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Neubildung des Kirchenbezirks Bezirkssynode und Bezirkskirchenrat gebildet sind; er trifft die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
( 2 ) Das für den neuen Kirchenbezirk zuständige Mitglied des Landeskirchenrats bereitet die erste Tagung der Bezirkssynode des neuen Kirchenbezirks vor und leitet die Tagung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Bezirkssynode. Es führt den Vorsitz im Bezirkskirchenrat bis zur Wahl der Dekanin oder des Dekans. Erfolgt die Neubildung durch die Zusammenlegung mehrerer bisher selbstständiger Kirchenbezirke, so nimmt das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats seine Aufgabe nach Satz 1 im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten und Dekaninnen und Dekanen der beteiligten Kirchenbezirke wahr.
( 3 ) Erfolgt die Neubildung eines Kirchenbezirks während einer Amtsperiode, so sind die Mitglieder von Bezirkssynode und Bezirkskirchenrat lediglich für die Dauer der restlichen Amtsperiode gewählt.
#

1. Die Bezirkssynode

##

§ 49

( 1 ) Die Bezirkssynode besteht aus gewählten, berufenen und geistlichen Synodalen. Geistliche Synodale sind die Ordinierten, die die Zweite Theologische Prüfung oder eine diese ersetzende Prüfung bestanden haben und in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis oder in einem Kirchenbeamtenverhältnis zur Landeskirche stehen, aktiven Dienst im Bereich der Landeskirche verrichten und den Dienstsitz (erste Tätigkeitsstätte) im Kirchenbezirk haben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für geistliche Mitglieder des Landeskirchenrats und andere Geistliche, die ein Amt im Landeskirchenrat bekleiden.
( 3 ) Mitglieder des Landeskirchenrats und der Kirchenregierung können beauftragt werden, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
#

§ 50

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Synodalen ist doppelt so groß wie die Zahl der geistlichen Synodalen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde des Kirchenbezirks wählt mindestens eine Synodale oder einen Synodalen. Die darüber hinaus zu wählenden Synodalen werden von den Kirchengemeinden nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Für die gewählten Synodalen sind Ersatzmitglieder in mindestens gleicher Zahl zu wählen.
( 4 ) Die gewählte Bezirkssynode kann weitere Synodale berufen, jedoch nicht mehr als ein Zehntel der Zahl der gewählten Synodalen.
#

§ 51

( 1 ) Die zur Bezirkssynode Wählbaren müssen im Kirchenbezirk wohnen und die Eigenschaften für das Amt der Presbyterin oder des Presbyters besitzen.
( 2 ) Die Bezirkssynode prüft die Vollmacht der Mitglieder und entscheidet darüber.
#

§ 52

Die Amtsdauer der Bezirkssynode beträgt sechs Jahre; die Mitglieder der Bezirkssynode bleiben bis zur Einführung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
#

§ 53

( 1 ) Zum Wirkungskreis der Bezirkssynode gehören:
  1. Aussprache über die Situation im Kirchenbezirk;
  2. Förderung
    1. des kirchlichen Lebens im Kirchenbezirk,
    2. der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden,
    3. der Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Diensten;
  3. Stellungnahmen zu kirchlichen und gesellschaftlichen Vorgängen im Kirchenbezirk;
  4. Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenbezirks und Festsetzung der Umlagen;
  5. Entlastung für die Haushaltsrechnung;
  6. Beratung von Anträgen, Wünschen und Beschwerden, die an die Organe der Landeskirche (§ 65 Abs. 2) gerichtet werden sollen;
  7. Erledigung der Vorlagen des Landeskirchenrats;
  8. Wahl
    1. der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans aus dem Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrer, denen die Anstellungsfähigkeit verliehen wurde,
    2. der oder des Vorsitzenden der Bezirkssynode und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Beisitzerinnen und/oder Beisitzer des Bezirkskirchenrats,
    4. der Dekanin oder des Dekans,
    5. der Mitglieder der Landessynode.
( 2 ) Vor der Beratung in der Landessynode sollen Vorlagen in den Angelegenheiten des § 76 Nr. 1 in der Regel den Bezirkssynoden zur gutachtlichen Äußerung zugeleitet werden.
( 3 ) Der Bezirkssynode können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
#

§ 54

Die Bezirkssynode wählt zu Beginn ihrer ersten Tagung aus ihrer Mitte
  1. die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan, dann
  2. ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und dann
  3. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
Ist die oder der Vorsitzende nicht weltliches Mitglied der Bezirkssynode, soll die oder der stellvertretende Vorsitzende weltliches Mitglied der Bezirkssynode sein und umgekehrt. Die Dekanin oder der Dekan und die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan können weder den Vorsitz noch den stellvertretenden Vorsitz der Bezirkssynode übernehmen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden werden die Aufgaben von der Dekanin oder dem Dekan wahrgenommen.
#

§ 55

( 1 ) Die Bezirkssynode wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Der Bezirkskirchenrat bestimmt Ort und Zeit nach der Geschäftsordnung, die der Landeskirchenrat erlässt.
( 2 ) Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Zusammentritt und ist dem Landeskirchenrat anzuzeigen.
( 3 ) Die Bezirkssynode kann auf Anordnung des Landeskirchenrats außerordentlich einberufen werden.
#

§ 56

( 1 ) Die Verhandlungen sind öffentlich. Sie werden ausnahmsweise nichtöffentlich, wenn die Bezirkssynode es beschließt. Bei den für nichtöffentlich erklärten Verhandlungen kann die Bezirkssynode den Ersatzmitgliedern und einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
( 2 ) Für die Beschlussfähigkeit gelten die Vorschriften des § 103 Absatz 1; in Angelegenheiten des § 76 Nummer 1 sowie bei Wahlen und Berufungen zur Bildung von Organen der Landeskirche und des Kirchenbezirks ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
( 3 ) Die Niederschrift über die Verhandlungen wird von der oder dem Vorsitzenden und den Schriftführerinnen und/oder den Schriftführern unterzeichnet und dem Landeskirchenrat in Abschrift vorgelegt.
( 4 ) Die Bezirkssynode bezeichnet die Beschlüsse, die den Kirchengemeinden des Kirchenbezirks mitgeteilt werden sollen.
#

§ 57

( 1 ) Die Bezirkssynode kann für einzelne Aufgaben oder Arbeitsgebiete Synodalbeauftragte und Ausschüsse berufen. Es können auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden, die der Bezirkssynode nicht angehören.
( 2 ) Die Synodalbeauftragten und Ausschüsse berichten der Bezirkssynode regelmäßig.
#

2. Der Bezirkskirchenrat

##

§ 58

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat besteht aus
  1. der Dekanin oder dem Dekan,
  2. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
  3. der oder dem Vorsitzenden der Bezirkssynode und
  4. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirkssynode
  5. sowie drei weltlichen Beisitzerinnen und/oder Beisitzern.
Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz im Bezirkskirchenrat. Die Mitglieder des Bezirkskirchenrats nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
( 2 ) Sind zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam Inhaberin oder Inhaber einer Dekanatspfarrstelle, so ist eine oder einer von ihnen Mitglied des Bezirkskirchenrats; die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Bezirkskirchenrats mit beratender Stimme teil. Die Pfarrerinnen oder Pfarrer verständigen sich darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Landeskirchenrat.
#

§ 59

Die Bezirkssynode wählt bei ihrer ersten Tagung nach den in § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Personen drei geistliche und vier weltliche Ersatzmitglieder. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Bezirkskirchenrats rücken die Ersatzmitglieder in der durch die Wahl und § 103 Absatz 3 bestimmten Reihenfolge nach. In gleicher Reihenfolge rücken sie auch bei vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern für die Dauer der Verhinderung nach.
#

§ 60

( 1 ) Zu den Aufgaben des Bezirkskirchenrats gehören:
  1. Vorbereitung der Tagung der Bezirkssynode;
  2. Bericht an die Bezirkssynode über seine Tätigkeit;
  3. Vorlage des Haushaltsplans des Kirchenbezirks;
  4. Ausführung von Aufträgen der Bezirkssynode;
  5. Mitwirkung bei Kirchenvisitationen;
  6. Schlichtung von Unstimmigkeiten im Kirchenbezirk sowie in und zwischen Kirchengemeinden;
  7. Mitwirkung bei kirchlichen Wahlen nach Maßgabe der Kirchengesetze;
  8. Stellungnahmen, die von Organen der Landeskirche (§ 65 Abs. 2) zu Personal- und Sachfragen angefordert werden;
  9. Mitwirkung bei Baumaßnahmen im Kirchenbezirk.
( 2 ) Dem Bezirkskirchenrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
#

§ 61

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat tritt auf Einladung der Dekanin oder des Dekans nach Bedarf zusammen. Die Verhandlungen sind nichtöffentlich; der Bezirkskirchenrat kann den Ersatzmitgliedern und einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
( 2 ) Über die Verhandlungen führt ein Mitglied eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
#

§ 62

Die nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder des Bezirkskirchenrats erhalten aus der allgemeinen Kirchenkasse Tagegelder und Vergütung der Reisekosten. Die Höhe der Tagegelder bestimmt der Landeskirchenrat.
#

3. Das Dekanat

##

§ 63

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan wird von der Bezirkssynode auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, sofern die Erledigung der Pfarrstelle nicht aus anderen kirchengesetzlich geregelten Gründen früher eintritt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann Geistliche, die sich nicht beworben haben, nachträglich zur Bewerbung auffordern. Sie benennt der Bezirkssynode die bewerbungsberechtigten Bewerberinnen und Bewerber. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Kirchenregierung eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Benennung ausschließen; die Gründe sind der Bewerberin oder dem Bewerber mitzuteilen. Die im Amt befindliche Dekanin oder der im Amt befindliche Dekan steht bei der Bewerbung um die Wiederwahl ohne Vorschlag der Kirchenregierung zur Wahl.
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag des Bezirkskirchenrats von der Bezirkssynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats. Die Dekanin oder der Dekan scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt, an dem der Landeskirchenrat die Abwahl bestätigt.
( 4 ) Die Dekanin oder der Dekan wird von der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan ständig vertreten. Sind beide verhindert oder ausgeschieden, so übernimmt das weitere geistliche Mitglied des Bezirkskirchenrats und danach das nächste geistliche Ersatzmitglied im Bezirkskirchenrat die Verhinderungsvertretung. Beim nächsten Zusammentritt der Bezirkssynode finden die erforderlichen Ergänzungswahlen statt.
( 5 ) Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Benehmen mit ihrer oder seiner ständigen Stellvertretung und mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats die Geschäfte und koordiniert die Arbeit der einzelnen Geschäftsbereiche. Der Bezirkskirchenrat kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan beschließen, dass diese oder dieser bei der Erfüllung ihrer oder seiner Amtspflichten zusätzlich von einem weltlichen Bezirkskirchenratsmitglied unterstützt wird. Die Verantwortung verbleibt bei der Dekanin oder dem Dekan. Die Aufgaben des weltlichen Bezirkskirchenratsmitglieds sind in einem vom Landeskirchenrat zu genehmigenden Vertrag (Auftrag) festzuschreiben.
#

§ 64

( 1 ) Zu den Amtspflichten der Dekanin oder des Dekans gehören insbesondere:
  1. die Sorge für das kirchliche Leben im Kirchenbezirk;
  2. die Vertretung des Kirchenbezirks in der Öffentlichkeit;
  3. die Aufsicht in den Kirchengemeinden über Lehre und Ordnung;
  4. die Kirchenvisitation;
  5. die Aufsicht über die Amts- und Lebensführung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pfarramtlichen Dienst;
  6. die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks;
  7. das Gespräch mit Presbyterinnen und Presbytern in Konfliktfällen;
  8. die Leitung von Pfarrwahlen;
  9. die Ordination und die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Auftrag des Landeskirchenrats;
  10. die Einweihung von Kirchen im Auftrag des Landeskirchenrats sowie die Teilnahme an kirchlichen Feiern im Kirchenbezirk;
  11. der Bericht an die Bezirkssynode über die Situation im Kirchenbezirk und die Tätigkeit des Bezirkskirchenrats;
  12. die Einberufung und Leitung der Pfarrkonferenzen;
  13. die Förderung der Gemeinschaft aller kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  14. die Beratung und Förderung des theologischen Nachwuchses im Zusammenwirken mit dem Landeskirchenrat;
  15. die Vermittlung des dienstlichen Verkehrs zwischen Kirchengemeinden und Landeskirchenrat;
  16. die Regelung von Vertretungen und Aushilfen sowie die Anordnung von einstweiligen Geschäftsbesorgungen in vorübergehenden Fällen.
( 2 ) In besonderen Fällen kann die Dekanin oder der Dekan an den Sitzungen der Presbyterien mit beratender Stimme teilnehmen sowie im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat Sitzungen einberufen und in diesen ohne Stimmrecht den Vorsitz übernehmen.
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan hat das Recht, in allen Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Gottesdienste mit Predigt und Verwaltung der Sakramente zu halten und gemeindliche Aufträge zu übernehmen.
#

Vierter Abschnitt
Die Landeskirche

###

§ 65

( 1 ) Die Gesamtheit der Kirchengemeinden bildet die Landeskirche.
( 2 ) Organe der Landeskirche sind die Landessynode, die Kirchenregierung und der Landeskirchenrat.
#

1. Die Landessynode

##

§ 66

( 1 ) Die Landessynode als kirchliche Volksvertretung ist die Inhaberin der Kirchengewalt.
( 2 ) In den drei Kirchenbezirken mit der größten Gemeindegliederzahl werden jeweils drei weltliche und zwei geistliche Mitglieder,
vier Kirchenbezirken mit der nächstniedrigeren Gemeindegliederzahl werden jeweils drei weltliche Mitglieder und ein geistliches Mitglied,
fünf Kirchenbezirken mit der geringsten Gemeindegliederzahl werden jeweils ein weltliches und ein geistliches Mitglied
und in den weiteren Kirchenbezirken werden jeweils zwei weltliche Mitglieder und ein geistliches Mitglied zu Landessynodalen gewählt.
( 3 ) Die gewählte Landessynode kann weitere Synodale berufen, jedoch nicht mehr als ein Zehntel der Zahl der gewählten Synodalen. Nicht mehr als die Hälfte der Berufenen dürfen Geistliche sein. Die Landessynode kann ungeachtet der Sätze 1 und 2 bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugend zu Synodalen berufen.
( 4 ) Die Landessynode ist zugleich Steuersynode.
#

§ 67

Die Mitglieder der Landessynode sind Vertreterinnen und Vertreter der ganzen Landeskirche und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, vielmehr verpflichtet, nach eigener Überzeugung ihre Stimme abzugeben.
#

§ 68

Zur Teilnahme an der Landessynode ist für die Geistlichen und für die Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Kirche Urlaub nicht erforderlich.
#

§ 69

Die Amtsdauer der Landessynode beträgt sechs Jahre; die Mitglieder der Landessynode bleiben bis zur Einführung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Landessynode ist in jedem zweiten Jahr zu einer ordentlichen Tagung und außerdem bei dringendem Bedürfnis zu außerordentlichen Tagungen durch die Kirchenregierung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder muss binnen längstens drei Monaten eine außerordentliche Einberufung erfolgen.
#

§ 70

Die Tagungen der Landessynode werden mit öffentlichem Gottesdienst eingeleitet und in der Regel in gleicher Weise geschlossen.
#

§ 71

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident eröffnet die Landessynode.
( 2 ) Bei ihrer erstmaligen Versammlung nimmt sie oder er den Mitgliedern folgende feierliche Versicherung ab:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode die Ordnungen der Landeskirche zu beachten und, soviel Gott Gnade gibt, dahin mitzuarbeiten, dass die Kirche in allen Stücken wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
( 3 ) Später eintretende Mitglieder werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode verpflichtet.
#

§ 72

( 1 ) Die Landessynode wählt zu Beginn ihrer ersten Tagung in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus
  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten,
  3. der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten
  4. sowie zwei Beisitzerinnen und/oder Beisitzern besteht.
Die Beisitzerinnen und/oder Beisitzer sind zugleich Schriftführerinnen und/oder Schriftführer. Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht geistliches Mitglied, soll eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten geistliches Mitglied sein. Die Wahlen erfolgen für jedes Amt einzeln in der in Satz 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Wahl der Beisitzerinnen und/oder Beisitzer durch Zuruf erfolgen.
( 2 ) Bis die Wahlen vollzogen sind, führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident den Vorsitz; die beiden jüngsten Mitglieder der Landessynode besorgen das Schriftführeramt.
( 3 ) Das Präsidium beschließt den Arbeitsplan der Landessynode. Die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident leitet die Verhandlungen der Synode.
#

§ 72a

( 1 ) Gesetzesvorlagen können durch ein Viertel der Mitglieder der Landessynode eingebracht werden. Die Vorlagen müssen den vollständigen Wortlaut des Gesetzes und eine Begründung enthalten.
( 2 ) Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Landessynode sind zunächst der Kirchenregierung und dem Landeskirchenrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind der Landessynode auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung vorzulegen. Sieht eine Gesetzesvorlage Ausgaben vor, die nicht aus dem festgestellten Haushalt (§ 75 Abs. 2 Nr. 7) gedeckt werden können, so kann erst bei Feststellung des nächsten Haushalts oder Nachtragshaushalts entschieden werden.
( 3 ) Die Befugnis der Kirchenregierung, der Landessynode Gesetzesvorlagen nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 vorzulegen, wird durch die in Abs. 1 und 2 getroffene Regelung nicht berührt.
#

§ 73

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich. Sie werden ausnahmsweise nichtöffentlich durch Beschluss der Landessynode, wenn das Wohl der Landeskirche es erfordert.
( 2 ) Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der Geschäfte in der Landessynode stellt die von ihr erlassene Geschäftsordnung fest.
(2a) Sofern Ausnahmefälle wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, dürfen Beschlüsse der Landessynode in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzsystem ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder der Landessynode gefasst werden. Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses im Sinne von Satz 1 erfolgt zuvor durch die Kirchenregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium der Landessynode. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entgegenstehen; dies kann auf elektronischem Weg geschehen. Näheres kann durch die Geschäftsordnung der Landessynode geregelt werden.
( 3 ) Bei Verhinderung synodaler Mitglieder werden Ersatzmitglieder einberufen.
#

§ 74

Die Mitglieder und Beauftragten der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats sind berechtigt, der Beratung und Beschlussfassung anzuwohnen und müssen auf Verlangen mit ihren Vorträgen gehört werden.
#

§ 75

( 1 ) Die Landessynode kann über alle Angelegenheiten der Landeskirche beraten und beschließen. Sie kann ungeachtet der Regelungen des § 89 Absatz 2 Nummer 1 und 2 durch Beschluss Verhandlungsgegenstände auf ihre Tagungsordnung nehmen; § 72a bleibt unberührt.
( 2 ) Zu ihrem Wirkungskreis gehört:
  1. die Wahl
    1. der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
    2. ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters,
    3. der Oberkirchenrätinnen und/oder Oberkirchenräte und
    4. der synodalen Mitglieder der Kirchenregierung;
  2. die Aussprache über den Zustand der Landeskirche in Bezug auf Lehre, Kultus, Zucht und Verfassung;
  3. der Erlass von Gesetzen, deren Abänderung und Aufhebung;
  4. die Entgegennahme des Berichts eines Mitglieds der Kirchenregierung über die Tätigkeit der Bezirkssynoden und die Erledigung der von ihnen an die Landessynode gebrachten Anträge;
  5. die Prüfung der Amtsführung der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die kirchlichen Behörden und die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  6. die Prüfung und Erledigung der Vorlagen der Kirchenregierung und des Landeskirchenrats;
  7. die Feststellung des Haushalts der Landeskirche und der vom Landeskirchenrat verwalteten Stiftungen sowie die Prüfung der entsprechenden Rechnungen.
#

§ 76

Ein Gesetz ist erforderlich für
  1. die Abänderung dieser Kirchenverfassung, den Erlass landeskirchlicher Vorschriften in Bezug auf Lehre, Kultus und Zucht sowie die Einführung von neuen Lehr-, Gesang- und Kirchenbüchern (Agenden);
  2. die Feststellung des Haushalts der Landeskirche und der vom Landeskirchenrat verwalteten Stiftungen;
  3. die Aufnahme von Anleihen für die Landeskirche.
#

§ 77

( 1 ) Beschlüsse der Landessynode sind gültig, wenn
  1. sämtliche Mitglieder zur Tagung einzeln eingeladen sind;
  2. mehr als zwei Drittel davon erschienen sind;
  3. die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für eine Meinung entschieden hat.
( 2 ) Gesetze nach § 76 Nr. 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
#

§ 78

( 1 ) Die von der Landessynode beschlossenen Gesetze sind von der Kirchenregierung zu verkünden. Sie treten, soweit die Landessynode nicht anders bestimmt hat, 14 Tage nach dem Erscheinen im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Kirchenregierung ist berechtigt, die Verkündung eines von ihr als nachteilig für die Landeskirche erachteten Gesetzes zu unterlassen. Ein solches Gesetz ist binnen sechs Monaten nach seiner Annahme an die Landessynode zurückzuverweisen, die es bei ihrem nächsten Zusammentreten noch einmal berät. Wird das Gesetz hierbei von der Landessynode wiederum angenommen, so muss es innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verkündet werden, und zwar mit rückwirkender Kraft, falls die Landessynode dies ausdrücklich beschlossen hat.
#

§ 79

Die Landessynode kann sich vertagen. Sie wird von der Kirchenregierung geschlossen.
#

§ 80

– weggefallen –
#

2. Die Kirchenregierung

##

§ 81

( 1 ) Die Kirchenregierung ist die oberste Stelle zur Leitung und Verwaltung der Landeskirche im Auftrag der Landessynode.
( 2 ) Die Kirchenregierung besteht aus
  1. der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten,
  2. ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter,
  3. dem dienstältesten geistlichen und weltlichen Mitglied des Landeskirchenrats und
  4. elf Mitgliedern der Landessynode.
Das Dienstalter beginnt mit der Wahl zur Oberkirchenrätin oder zum Oberkirchenrat und wird im Falle einer anschließenden Wiederwahl nicht unterbrochen.
#

§ 82

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident wird von der Landessynode auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf in den ersten beiden Wahlgängen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode. Erhält in den ersten beiden Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit, so genügt ab dem dritten Wahlgang die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode. Ab dem dritten Wahlgang ist bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern zwischen den beiden zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben.
( 2 ) Die Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte werden von der Landessynode auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Stellen sind auszuschreiben. Die Kirchenregierung schlägt der Landessynode geeignete Bewerberinnen und/oder Bewerber vor. Die Landessynode wählt eine der Oberkirchenrätinnen oder einen der Oberkirchenräte auf die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit, höchstens jedoch für sieben Jahre, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung werden bei der ersten Tagung der Landessynode gewählt. Zu wählen sind vier geistliche und sieben weltliche Mitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt, die Kirchenregierung kann im einzelnen Fall anders bestimmen.
( 4 ) Die Ersatzmitglieder der synodalen Mitglieder werden gleichzeitig mit diesen und in gleicher Weise gewählt.
( 5 ) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Landessynode.
#

§ 83

Die Mitglieder der Kirchenregierung werden auf die Kirchenverfassung verpflichtet, und zwar die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landessynode, die anderen Mitglieder durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten. Die Verpflichtungsformel lautet:
„Ich gelobe vor Gott, die Ordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz zu beachten, meines Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Gerechtigkeit zu walten und, soviel Gott Gnade gibt, dahin mitzuarbeiten, dass die Kirche in allen Stücken wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
#

§ 84

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident führt den Vorsitz in der Kirchenregierung. Sie oder er vertritt die Landeskirche in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist der Landessynode für ihre oder seine Tätigkeit verantwortlich.
#

§ 85

( 1 ) Zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten ist das dienstälteste geistliche, dritte oder dritter das dienstälteste weltliche Mitglied des Landeskirchenrats.
( 2 ) Bei Verhinderung eines synodalen Mitglieds ist auf rechtzeitig eingelaufene Anzeige das stellvertretende Mitglied einzuberufen. Die der Kirchenregierung angehörenden Mitglieder des Landeskirchenrats werden bei Verhinderung durch die übrigen Mitglieder des Landeskirchenrats vertreten. Die Vertretung richtet sich nach dem Dienstalter.
( 3 ) Scheidet ein synodales Mitglied aus, so tritt das stellvertretende Mitglied in die Kirchenregierung ein.
#

§ 86

Die der Kirchenregierung nicht angehörenden Mitglieder des Landeskirchenrats nehmen an den Sitzungen der Kirchenregierung mit beratender Stimme teil.
#

§ 87

( 1 ) Die Kirchenregierung beschließt in einer Sitzung oder schriftlich. In letzterem Falle muss jedem Mitglied von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten ein Sonderabdruck des Antrags mit Begründung übermittelt werden.
( 2 ) Zur Sitzung werden die Mitglieder durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten eingeladen. Auf gemeinsamen Antrag von wenigstens drei Mitgliedern muss eine Sitzung stattfinden; der Antrag muss den Beratungsgegenstand bezeichnen.
( 3 ) Die Einladung ist mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu erlassen unter Mitteilung der Tagesordnung. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
( 4 ) Bei den Gegenständen des § 89 Abs. 2 Nr. 4 sind die Mitglieder des Landeskirchenrats von der Abstimmung ausgeschlossen.
#

§ 88

( 1 ) Die Kirchenregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder und darunter mehr als die Hälfte der synodalen Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Bei schriftlicher Beschlussfassung ist der Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder zustimmt und nicht wenigstens zwei binnen einer Woche Sitzungsbeschluss verlangt haben.
#

§ 89

( 1 ) Aufgabe der Kirchenregierung ist die oberste Leitung und Verwaltung der Landeskirche und die Wahrung und Weiterbildung der gesamten kirchlichen Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder sinngemäß zu folgern ist.
( 2 ) Vorbehalten sind der Kirchenregierung außer den anderweitig bestimmten Befugnissen:
  1. die Feststellung der Vorlagen an die Landessynode;
  2. die Einberufung und Schließung der Landessynode sowie die Festsetzung ihrer Verhandlungsgegenstände;
  3. die Ernennung von Pfarrerinnen und Pfarrern;
  4. die Entscheidung über Beschwerden gegen Entschließungen des Landeskirchenrats;
  5. die Begnadigung der vom kirchlichen Disziplinargericht Bestraften;
  6. die Festsetzung von Dienst- und Amtsbezeichnungen und die Verleihung von Titeln;
  7. die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen;
  8. die Bildung, Veränderung und Auflösung von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken.
#

§ 90

( 1 ) Die Kirchenregierung ist ermächtigt, Gesetze und Verfügungen, die der Zustimmung der Landessynode bedürfen, vorläufig zu erlassen, wenn sie dringend nötig und unverschieblich sind, die Berufung einer außerordentlichen Landessynode aber nicht möglich ist oder sich durch die Erheblichkeit der Sache nicht rechtfertigen lässt.
( 2 ) Die Kirchenregierung hat in diesen Fällen vor der nächsten Landessynode die Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßregel zu rechtfertigen. Stimmt die Landessynode mit oder ohne Änderungen zu, so ist das Gesetz oder die Verfügung als endgültig zu verkünden, andernfalls sofort außer Wirksamkeit zu setzen; Änderung und Aufhebung haben keine rückwirkende Kraft.
#

§ 91

Die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung können über alle Angelegenheiten Auskunft fordern. Sie sind befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen, die einen zur Behandlung stehenden Gegenstand betreffen. Sie können zur Mitarbeit an Aufgaben des Landeskirchenrats herangezogen werden.
#

§ 92

– weggefallen –
#

3. Der Landeskirchenrat

##

§ 93

( 1 ) Der Landeskirchenrat ist die oberste Behörde zur Leitung und Verwaltung der Landeskirche, soweit diese Befugnisse nicht durch die Kirchenregierung ausgeübt werden. Er vertritt die Landeskirche gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Der Landeskirchenrat besteht aus
  1. der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten,
  2. ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und
  3. der erforderlichen Zahl weiterer geistlicher und weltlicher Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte.
Er ist der Landessynode verantwortlich.
#

§ 94

( 1 ) Der Landeskirchenrat entscheidet in Angelegenheiten grundsätzlicher Natur und in Einzelfällen von besonderer Bedeutung als Kollegium unter Vorsitz der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Im Übrigen entscheiden seine Mitglieder als Leiterinnen oder Leiter der ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat mit Zustimmung der Kirchenregierung.
( 2 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident verteilt im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Landeskirchenrats und mit Zustimmung der Kirchenregierung die Geschäfte und koordiniert die Arbeit der einzelnen Geschäftsbereiche.
( 3 ) Der Landeskirchenrat hat die gesamtkirchlichen Dienste in Angelegenheiten, die ihren Auftrag betreffen, zu hören. Er kann ihnen unter Beachtung ihrer Ordnungen Aufgaben zuweisen.
#

§ 95

Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und die Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte haben besonders dafür zu sorgen, dass der kirchliche Dienst in allen Bereichen der Landeskirche und der Kirchengemeinden gefördert wird. Ist die Kirchenpräsidentin Theologin oder der Kirchenpräsident Theologe, hat sie oder er das Recht, in allen Kirchengemeinden der Landeskirche Gottesdienste zu halten. Die geistlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte haben dieses Recht in den Kirchengemeinden der ihnen zugeteilten Kirchenbezirke. Der Landeskirchenrat hat das Recht, das Wort an die Kirchengemeinden zu richten.
#

§ 96

( 1 ) Auf die Stellung der Mitglieder und der Beamtinnen und Beamten des Landeskirchenrats finden bis zum Erlass eines Gesetzes für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, ausgenommen das Dienststrafrecht und die Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung. Die Mitglieder des Landeskirchenrats sind im Sinne des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 etatmäßig und unwiderruflich; ihre Entlassung und Zurruhesetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der etatmäßigen Beamtinnen und Beamten des Landeskirchenrats erfolgt durch die Kirchenregierung, der nicht etatmäßigen Beamtinnen und Beamten durch den Landeskirchenrat. Die Besoldungsordnung für die Mitglieder und die etatmäßigen Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz festgestellt.
( 2 ) Die Landessynode kann Mitglieder des Landeskirchenrats jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode. Das Ruhegehalt beträgt in diesem Falle drei Viertel der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 3 ) Mitglieder des Landeskirchenrats können auf ihren Antrag von der Kirchenregierung in den Ruhestand versetzt werden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
#

§ 97

Das Dienststrafrecht für die unwiderruflichen Beamtinnen und Beamten des Landeskirchenrats und deren vorläufige Dienstenthebung werden durch Gesetz geregelt, bezüglich der widerruflichen Beamtinnen und Beamten erfolgt diese Regelung durch die Kirchenregierung.
#

§ 98

( 1 ) Der Landeskirchenrat ist in allen Fällen zuständig, für die nicht ausdrücklich oder sinngemäß die Zuständigkeit einer anderen Stelle vorgesehen ist.
( 2 ) Zum Wirkungskreis des Landeskirchenrats gehören vornehmlich:
  1. die Wahrung und Weiterbildung der gesamten kirchlichen Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze;
  2. die Förderung des diakonischen, missionarischen und ökumenischen Auftrags der Kirche;
  3. die Pflege und Förderung einer organischen Verbindung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen;
  4. die Wahrnehmung der Mitverantwortung für den Religionsunterricht und den kirchlichen Unterricht;
  5. die Unterstützung der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Ausübung der Aufsicht über sie nach Maßgabe kirchlicher Ordnungen;
  6. die Aufsicht über die Kirchenvisitationen in den Kirchenbezirken und die Vornahme von Kirchenvisitationen;
  7. die Leitung der theologischen Prüfungen;
  8. die Aufsicht über die Aus- und Fortbildung der Geistlichen und der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pfarramtlichen Dienst und deren dienstliche Würdigung;
  9. die Aufträge zur Ordination, zur Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer in ihr Amt und zur Einweihung von Kirchen;
  10. die Aufsicht über Amts- und Lebensführung der Geistlichen und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, unbeschadet der Amtspflichten der Dekanin oder des Dekans nach § 64;
  11. die Anordnung außerordentlicher Gottesdienste;
  12. die Befreiung von der Beachtung kirchlicher Vorschriften;
  13. die Anordnung von Kirchensammlungen und Kollekten;
  14. die Verwaltung der Finanzen der Landeskirche gemäß dem Haushaltsplan;
  15. die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der übrigen Kirchenbehörden und über Beschwerden gegen Geistliche, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte;
  16. die Vorbereitung der Sitzungen der Kirchenregierung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  17. die Vorbereitung der Tagungen der Landessynode, die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode.
#

§ 99

In den Fällen, in denen der Landeskirchenrat zuerst oder gegen die Anträge und Erkenntnisse aller vor ihm zur Entscheidung berufenen Stellen entschieden hat, ist eine Beschwerde an die Kirchenregierung zulässig.
#

§ 100

Der Landeskirchenrat hat der Kirchenregierung für jede ordentliche Landessynode vorzulegen:
  1. einen umfassenden, auch das Ergebnis der Kirchenvisitationen berücksichtigenden Bericht über alle auf kirchlichem Gebiet seit der letzten Landessynode eingetretenen wichtigen Vorkommnisse;
  2. die Rechnungen über die unter Verwaltung des Landeskirchenrats stehenden Stiftungen und Kassen und die Nachweisung ihres Vermögensstandes;
  3. den Voranschlag der allgemeinen Ausgaben und Einnahmen dieser Stiftungen und Kassen.
#

§ 100a

( 1 ) Durch Kirchengesetz können für bestimmte Sachgebiete Kammern errichtet werden, die die Kirchenregierung und den Landeskirchenrat beraten.
( 2 ) Maßnahmen des Landeskirchenrats auf diesen Gebieten können von der Zustimmung der zuständigen Kammer abhängig gemacht werden. Kommt in zustimmungsbedürftigen Maßnahmen eine Einigung zwischen dem Landeskirchenrat und der Kammer nicht zustande, entscheidet die Kirchenregierung.
( 3 ) Will die Kirchenregierung von der ihr vorgetragenen gemeinsamen Auffassung des Landeskirchenrats und einer Kammer abweichen, so gibt sie vor ihrer Entscheidung unter Darlegung ihrer Gründe dem Landeskirchenrat und der Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme.
#

§ 100b

( 1 ) Die Protestantische Pfarrpfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Das Stiftungsvermögen dient ausschließlich der Versorgung, dessen Erträge ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen im Dienst der Landeskirche. Die Protestantische Pfarrpfründestiftung regelt ihre Angelegenheiten auf Grund des Pfründestiftungsgesetzes selbständig unter Beachtung der kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Einrichtung der Landeskirche. Es nimmt die gesamtdiakonischen Aufgaben in der Landeskirche wahr und sorgt für die diakonische Ausrichtung kirchlicher Arbeit. Das Diakonische Werk arbeitet im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
#

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

###

§ 101

Wahlberechtigt ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für die gewählten Mitglieder des Presbyteriums, der Bezirkssynode und der Landessynode sind Ersatzmitglieder zu wählen. Die näheren Bestimmungen über die Wahl, insbesondere über die Wählbarkeit und den Verlust des Amtes, werden durch Gesetz getroffen.
#

§ 102

Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung neuer Regelungen über die zahlenmäßige Zusammensetzung von Bezirkssynoden kann für einzelne Kirchenbezirke zeitlich begrenzt von der Verfassung abgewichen werden; dies geschieht durch ein Gesetz, das die Vorschriften der Verfassung angibt, von denen es abweicht.
#

§ 103

( 1 ) Soweit nicht anders bestimmt ist, fassen alle kirchlichen Körperschaften ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden und sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Ein Wahlverfahren endet bei Einzelwahl, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem dritten Wahlgang, wenn bis dahin keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält bei einem Wahlverfahren mit mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern in den ersten beiden Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit, stehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im dritten Wahlgang nur noch die beiden Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben.
( 3 ) Im Falle der Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid, ausgenommen bei Wahlen; bei diesen entscheidet das Los.
#

§ 104

Ein Mitglied einer kirchlichen Körperschaft, das persönlich am Ausgang einer Abstimmung beteiligt ist, bleibt von der Teilnahme an der Beratung mit Abstimmung über den Gegenstand ausgeschlossen.
#

§ 105

Die Mitglieder kirchlicher Körperschaften und Behörden haben über die vermöge ihres Amtes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten.
#

§ 106

( 1 ) Für sämtliche in der Verfassung vorgesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen kirchlicher Körperschaften und Behörden gilt eine Beschwerdefrist von 14 Tagen. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Zustellung der schriftlichen Entscheidung oder die mündliche Eröffnung folgt.
( 2 ) Die Beschwerde ist bei der Stelle, welche die angefochtene Entscheidung getroffen oder über die Beschwerde zu entscheiden hat, schriftlich oder mündlich einzulegen und zu begründen. Die Stelle, gegen deren Entscheidung die Beschwerde gerichtet ist, kann selbst abhelfen.
#

§ 107

Gesetze, die in dieser Verfassung vorbehalten sind, bilden keinen Bestandteil der Verfassung.
#

§ 108

( 1 ) Die vor dem 1. Juli 2023 auf Grund der Kirchenverfassung begründeten Rechtsverhältnisse bleiben wirksam. Insbesondere kirchliche Gremien und Ämter, wie beispielsweise Presbyterien, Bezirkssynoden, Bezirkskirchenräte, Dekaninnen und Dekane sowie die Landessynode, die vor dem 1. Juli 2023 besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtszeit bestehen.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann innerhalb eines Kirchenbezirks auf Antrag der Bezirkssynode eine Dekanin oder einen Dekan, die oder der vor dem 1. Juli 2023 gewählt worden ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung auf eine Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 versetzen. § 63 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Presbyterium der Kirchengemeinde, mit deren Pfarrstelle das Dekanat bislang verbunden ist, und die Seniorin oder der Senior sind zu hören.
( 3 ) Solange eine Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 noch nicht besetzt wurde, erfolgt die Wahl der Seniorin oder des Seniors nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung in ihrer bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Mit der Besetzung einer Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 endet zugleich das Amt der Seniorin oder des Seniors; zum nächstmöglichen Zeitpunkt finden die erforderlichen Wahlen der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans statt.