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Ordnung für die Entschädigung von Vertretungsdiensten der Dekansstellvertreter
vom 4. März 1976
(ABl. 1976 S. 42)
Aufgrund von § 16 des Pfarrbesoldungsgesetzes erlässt der Landeskirchenrat folgende Ordnung für die Entschädigung von Vertretungsdiensten der Dekansstellvertreter:
#I.
- Während der Zeit, in der eine Dekansstelle nicht besetzt ist, erhält der Stellvertreter die Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 1.1 der Richtlinien für die Aufwandsentschädigung an Dekane und an die Vorsitzenden der Gesamtkirchengemeinden.
- 1 Ist der Dekan ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate verhindert, seine Dienstgeschäfte auszuüben, erhält der Stellvertreter ab dem dritten Monat die Aufwandsentschädigung. 2 Der Jahresurlaub gilt nicht als Verhinderung.
- 1 Bei einer Verhinderung des Dekans außerhalb des zustehenden Jahresurlaubs ist mit Ablauf des Monats, der auf die Verhinderung folgt, die Zahlung der Aufwandsentschädigung an ihn einzustellen. 2 Sie ist wiederzugewähren ab dem Monat, der auf die Wiederaufnahme des Dienstes folgt.
- Die Nummern 1 bis 3 gelten bei einer Verhinderung des Dekansstellvertreters entsprechend.
- 1 Werden im Falle des § 63 Abs. 3 Satz 2 Kirchenverfassung die Aufgaben des Dekans auf Anweisung des Landeskirchenrates von einem Nachbardekan wahrgenommen, so erhält dieser eine weitere Aufwandsentschädigung. 2 Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.
II.
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.