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Gesetz über die Bildung von Gesamtkirchengemeinden

in der Fassung vom 5. Juli 1985

(ABl. 1985 S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung eines Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. 2018 S. 76)

Die Landessynode der Pfälzischen Landeskirche hat auf Grund der §§ 15 und 75 Abs. 2 Ziffer 3 KV folgendes Gesetz erlassen:
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§ 1

( 1 ) Mehrere benachbarte Kirchengemeinden können unbeschadet ihres gesonderten Fortbestehens durch die Kirchenregierung zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigt werden. Die einzelnen Gemeinden sind vorher zu hören.
( 2 ) In eine Gesamtkirchengemeinde können einzelne Pfarrstellen unmittelbar eingegliedert werden.
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§ 2

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde hat den Auftrag, die Aufgaben der in ihr vereinigten Kirchengemeinden in enger Zusammenarbeit zu erfüllen. Kirchengemeinden des Kirchenbezirks, in dem die Gesamtkirchengemeinde besteht, müssen der Gesamtkirchengemeinde beitreten, wenn sie eine ihnen obliegende Aufgabe nicht mehr selbst wahrnehmen können oder wollen und die Gesamtkirchengemeinde für die Erfüllung dieser Aufgabe entsprechend zuständig ist. Eine Übertragung der Aufgabe auf andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist insoweit ausgeschlossen. Über den Beitritt entscheidet die Kirchenregierung.
( 2 ) Dazu können insbesondere gehören:
  1. Festsetzung und Verwaltung der Ortskirchensteuer,
  2. Unterstützung der Kirchengemeinden bei Bauvorhaben,
  3. Errichtung und Verwaltung gemeinsamer Einrichtungen,
  4. Regelung gemeinsamer organisatorischer Fragen,
  5. Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben,
  6. Wahrnehmung sozialer, diakonischer und volksmissionarischer Aufgaben,
  7. Führung der Kirchenbücher,
  8. Führung eines zentralen Gemeindegliederverzeichnisses.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann auf Antrag aller in ihr vereinigten Kirchengemeinden weitere Aufgaben übernehmen, sofern hierfür ein allgemeines kirchliches Interesse besteht.
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§ 3

Organ der Gesamtkirchengemeinde ist die Gesamtkirchenvertretung. Sie setzt sich zusammen:
  1. aus den geschäftsführenden Pfarrern, im Verhinderungsfalle aus deren Stellvertretern, sofern diese nicht ohnedies der Gesamtkirchenvertretung angehören;
  2. aus Presbytern oder Ersatzmitgliedern, die von den Presbyterien der Einzelgemeinden zu wählen sind, ihre Zahl ist zweimal so groß wie die Zahl der in der Gesamtkirchengemeinde vertretenen Gemeinden. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt durch den Landeskirchenrat unter Berücksichtigung der Zahl der Gemeindeglieder;
  3. aus Geistlichen, deren Stellen unmittelbar in die Gesamtkirchengemeinde eingegliedert sind, soweit die Mitgliedschaft unter sinngemäßer Anwendung von § 10 KV zulässig ist.
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§ 4

Die Gesamtkirchenvertretung wählt ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Geistlichen.
Sie wird erstmals durch den Dekan einberufen und geleitet.
§ 24 Abs. 3 Satz 2 KV gilt entsprechend.
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§ 5

Die für das Presbyterium gültigen Vorschriften finden, abgesehen von §§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 und Abs. 7, § 13 Abs. 1 und 2 sowie §14 KV auf die Gesamtkirchenvertretung sinngemäß Anwendung.
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§ 6

Die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinde und der Gesamtkirchenvertretung werden in einer Satzung festgelegt, die durch den Landeskirchenrat zu genehmigen ist. Insbesondere gehört zum Aufgabenbereich der Gesamtkirchenvertretung die Feststellung des Haushaltsplanes der Gesamtkirchengemeinde und die Kontrolle nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HVO in der jeweiligen Fassung.
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§ 6 a

( 1 ) Eine Gesamtkirchengemeinde kann auch zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 gebildet werden (Besondere Gesamtkirchengemeinde).
( 2 ) § 3 findet auf die Besondere Gesamtkirchengemeinde Anwendung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
( 3 ) Aus der Mitte der Gesamtkirchenvertretung kann als weiteres Organ ein Vorstand gebildet werden, der aus mindestens drei Personen besteht. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Besonderen Gesamtkirchengemeinde.
( 4 ) Die Satzung muss gewährleisten, dass sich die Organe der Besonderen Gesamtkirchengemeinde nur aus Pfarrerinnen und Pfarrern sowie aus Personen zusammensetzen, die zum Amt der Presbyterin/des Presbyters wählbar sind. Nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs dürfen Geistliche sein. Die Gesamtkirchenvertretung kann weitere Mitglieder berufen, jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der nichtberufenen Mitglieder; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 5 ) Näheres zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Satzung der Besonderen Gesamtkirchengemeinde, die der Genehmigung des Landeskirchenrats bedarf. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
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§ 7

Die Finanzierung der Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich nach dem Gesetz über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche der Pfalz in der jeweiligen Fassung.