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Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 14. Oktober 1987

(ABl. 1988 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom
16. Dezember 2021 (ABl. 2021 S. 178)

I.
II.
III.
IV.
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A. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Träger der Diakonie

( 1 ) Träger der Diakonie sind:
  1. die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenbezirke, die Zweckverbände nach dem Verbandsgesetz und die Landeskirche (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Diakoniegesetzes);
  2. im Bereich der Landeskirche tätige evangelische Organisationen mit diakonischmissionarischer Zielsetzung (Vereine, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und Werke, Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften als Zusammenschlüsse von verwandten Einrichtungen und sonstige Träger) sowie Träger, die aus Zusammenschlüssen von Trägereinrichtungen nach Nummer 1 und Nummer 2 mit sonstigen Trägern entstehen. Sie müssen bereit sein, Zweck und Aufgaben des Diakonischen Werkes Pfalz nach Maßgabe des Gesetzes über die Diakonie und dieser Satzung anzuerkennen, zu fördern und zu erfüllen. Über den Anschluss dieser Einrichtungen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Hauptausschuss (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach dem Verbandsgesetz und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 können gemeinsam Träger der Diakonie sein (§ 1 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
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§ 2
Gastverhältnis

Träger von Einrichtungen, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 fallen, jedoch bestrebt sind, im Sinne der Diakonie zu wirken und ihre Arbeit an den Grundsätzen des Diakonischen Werkes Pfalz der Landeskirche auszurichten, können auf Antrag in ein Gastverhältnis zum Diakonischen Werk Pfalz treten. Über die Zusammenarbeit ist eine Vereinbarung zu treffen (§ 2 des Diakoniegesetzes).
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§ 3
Schutz und Förderung

( 1 ) Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 genießen bei der Ausübung ihres diakonischen Dienstes wie die kirchlichen Körperschaften Schutz und Förderung durch die Landeskirche. Ihre rechtliche Selbstständigkeit wird dadurch nicht berührt (§ 3 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Auf Einrichtungen im Sinne des § 2 finden die Bestimmungen des Absatzes 1 sinngemäß Anwendung (§ 3 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
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§ 4
Zusammenarbeit

Alle diakonischen Einrichtungen sollen ihren Dienst in gegenseitigem Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege ausüben (§ 4 des Diakoniegesetzes).
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B. Organisatorischer Aufbau

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I. Allgemeines

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§ 5
Kirchengemeinde – Kirchenbezirk – Landeskirche

( 1 ) Der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben dienen:
  1. in der Kirchengemeinde und Gesamtkirchengemeinde der Gemeindediakonieausschuss oder der Gemeindediakoniebeauftragte,
  2. im Kirchenbezirk der Bezirksdiakonieausschuss und der Diakoniebeauftragte,
  3. in der Landeskirche das Diakonische Werk Pfalz mit seinen Organen (§ 5 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
Ihre Amtszeit entspricht jeweils der Amtszeit der Presbyterien, Bezirkssynoden und Landessynode; sie verlängert sich bis zur jeweiligen Neuwahl. Für Beschlüsse und Wahlen gelten die Bestimmungen der §§ 103 ff Kirchenverfassung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Landeskirche haben für ihre Bereiche die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben zu schaffen (§ 5 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 6
Gemeindediakonieausschuss

( 1 ) In den Kirchengemeinden kann das Presbyterium einen Gemeindediakonieausschuss bilden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Diakoniegesetzes). Dem Gemeindediakonieausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder des Presbyteriums und mindestens drei weitere Gemeindeglieder an; Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 sind angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindediakonieausschusses, die zehn nicht übersteigen soll, ist durch das Presbyterium festzusetzen.
( 2 ) Wählt die Kirchengemeinde keinen Gemeindediakonieausschuss, bestellt das Presbyterium einen Beauftragten für Diakonie. Gehört dieser nicht dem Presbyterium an, ist er im Bedarfsfall zu den Sitzungen des Presbyteriums hinzuzuziehen (§ 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Diakoniegesetzes). § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 7
Aufgaben des Gemeindediakonieausschusses

( 1 ) Der Gemeindediakonieausschuss hat für die Erfüllung der diakonischen Aufgaben in der Gemeinde Sorge zu tragen sowie bestehende diakonische Einrichtungen zu begleiten und zu fördern (§ 6 Absatz 4 Satz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Dem Gemeindediakonieausschuss obliegt insbesondere:
  1. Die Mitwirkung bei der Bildung und Erhaltung von Einrichtungen wie Krankenpflegevereine, Kindergärten, Einrichtungen der Altenhilfe, Beratungsstellen für Hilfesuchende usw.,
  2. das Verständnis und die Bereitschaft für Diakonie in der Gemeinde zu wecken,
  3. die gemeinsamen Aufgaben und Arbeitsgebiete der Diakonie zu koordinieren,
  4. die Anregung von Maßnahmen zur Beseitigung auftretender Notstände,
  5. die Gewinnung von Mitarbeitern und Helfern für den Dienst in der Diakonie,
  6. die Empfehlung über freiwillige Opfer und Kollekten unter Berücksichtigung des landeskirchlichen Kollektenplans.
Darüber hinaus soll sich der Gemeindediakonieausschuss für übergemeindliche Nöte und für ökumenische Diakonie verantwortlich wissen.
( 3 ) Der Gemeindediakonieausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Gemeindediakonieausschusses hat dem Presbyterium regelmäßig über die Arbeit des Gemeindediakonieausschusses zu berichten und Anregungen zur Förderung der diakonischen Arbeit zu geben (§ 6 Absatz 3 des Diakoniegesetzes).
( 4 ) Der Gemeindediakonieausschuss soll in allen Fragen der Diakonie vom Presbyterium gehört werden. Die Rechte und Pflichten des Presbyteriums bleiben unberührt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Diakoniegesetzes).
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§ 8
Gemeinsamer Diakonieausschuss

( 1 ) Mehrere Kirchengemeinden (z. B. solche, die einer Verbandspfarrei angehören) können einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Diakoniegesetzes). Die Zahl der Mitglieder, die fünfzehn nicht übersteigen soll, ist von den beteiligten Presbyterien festzulegen.
( 2 ) Über den Zusammenschluss ist zwischen den beteiligten Kirchengemeinden eine Vereinbarung zu treffen; hierbei ist auch eine einvernehmliche Regelung über den jeweiligen Vorsitz bzw. die Stellvertretung vorzusehen.
( 3 ) § 6 Absatz 1 und 2 und § 7 gelten entsprechend.
( 4 ) Unabhängig von den Zusammenschlüssen entsendet jede Kirchengemeinde einen Vertreter in die Wahlversammlung nach § 11 Absatz 2 Nummer 2.
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§ 9
Gemeindediakonieausschuss in der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) In Gesamtkirchengemeinden kann durch Beschluss der Gesamtkirchenvertretung ein gemeinsamer Gemeindediakonieausschuss gebildet werden (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Diakoniegesetzes). § 7 gilt entsprechend.
( 2 ) Dem gemeinsamen Diakonieausschuss gehören zwei Mitglieder der Gesamtkirchenvertretung und zehn bis fünfzehn Vertreter aus den Kirchengemeinden und den diakonischen Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 an. Die Gesamtkirchenvertretung setzt die Zahl der Mitglieder fest und beruft diese.
( 3 ) In Kirchenbezirken, in denen die Mehrheit der Gemeinden einer Gesamtkirchengemeinde angehört, kann der gemeinsame Gemeindediakonieausschuss durch Beschluss der Bezirkssynode die Funktion des Bezirksdiakonieausschusses wahrnehmen. Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 ist dann zu erweitern um den Dekan und je einen Vertreter der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk, die nicht der Gesamtkirchengemeinde angehören.
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§ 10
Evangelischer Gemeindedienst in Gesamtkirchengemeinden

( 1 ) In Gesamtkirchengemeinden kann mit Zustimmung des Diakonischen Werkes Pfalz ein evangelischer Gemeindedienst errichtet werden.
( 2 ) Wird in einer Gesamtkirchengemeinde ein evangelischer Gemeindedienst errichtet, kann die Gesamtkirchenvertretung ihre Zuständigkeit für diesen auf den gemeinsamen Gemeindediakonieausschuss übertragen; Einzelheiten regelt die Gesamtkirchenvertretung.
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III. Diakonie im Kirchenbezirk

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§ 11
Bezirksdiakonieausschuss

( 1 ) Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben im Kirchenbezirk ist ein Bezirksdiakonieausschuss zu bilden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Diakoniegesetzes). Diesem gehören an:
  1. der Dekan,
  2. ein geistliches Mitglied und zwei weltliche Mitglieder der Bezirkssynode, die von dieser zu wählen sind,
  3. mindestens fünf Vertreter von Kirchengemeinden und Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2, die vom Bezirkskirchenrat zu wählen sind.
Darüber hinaus kann auf Vorschlag des Bezirksdiakonieausschusses der Bezirkskirchenrat bis zu drei weitere Vertreter der Kirchengemeinden und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 und § 2 des Diakoniegesetzes in den Bezirksdiakonieausschuss berufen. Für jedes gewählte Mitglied nach Nummer 2 und 3 ist ein Stellvertreter zu wählen.
( 2 ) In den Kirchenbezirken, in denen die Mehrzahl der Gemeinden einer Gesamtkirchengemeinde angehören, kann der Gemeindediakonieausschuss der Gesamtkirchengemeinde gem. § 9 Absatz 3 die Funktion des Bezirksdiakonieausschusses wahrnehmen.
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§ 12
Aufgaben des Bezirksdiakonieausschusses

( 1 ) Zu den Aufgaben des Bezirksdiakonieausschusses gehört, unbeschadet der verfassungsmäßigen Verantwortung der Kirchenbezirksorgane, die Anregung und Förderung diakonischer Arbeit im Kirchenbezirk. Insbesondere obliegen ihm im Benehmen mit der Sozialberatungsstelle:
  1. die Planung, Koordination und Förderung der Diakonischen Arbeit im Kirchenbezirk,
  2. die Pflege der Verbindung zum Diakonischen Werk Pfalz,
  3. die Feststellung des Haushaltsplans der Diakonie im Kirchenbezirk und die Entlastung für die Haushaltsrechnung,
  4. die Regelung der Zuständigkeit über den Vollzug des Sonderhaushaltsplans (§ 7 Absatz 4 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Der Bezirksdiakonieausschuss soll sich akuter Notstände im Kirchenbezirk annehmen und, wenn notwendig, einen Träger zu deren Beseitigung suchen.
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§ 13
Beauftragter für Diakonie im Kirchenbezirk

( 1 ) Der Bezirksdiakonieausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist zugleich Beauftragter für Diakonie im Kirchenbezirk (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Der Beauftragte für Diakonie vertritt die Belange der Diakonie im Kirchenbezirk nach Maßgabe der Beschlüsse des Bezirksdiakonieausschusses; er ist Vertreter des Kirchenbezirks in der Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Pfalz (§ 7 Absatz 3 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Der Beauftragte für Diakonie und die Mitarbeiter der Sozialberatungsstelle (§ 15) haben sich gegenseitig über alle wichtigen Fragen zu unterrichten. Die Bezirkssynode ist regelmäßig über die Arbeit der Sozialberatungsstelle und die Entscheidungen des Bezirksdiakonieausschusses zu informieren.
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§ 14
Tag der Diakonie

Im Kirchenbezirk soll regelmäßig ein „Tag der Diakonie“ durchgeführt werden. In ihm bekundet der Kirchenbezirk öffentlich seine Verbundenheit mit den diakonischen Einrichtungen durch gemeinsame Gottesdienste und Arbeitsbesprechungen. Wo möglich, ist der Tag der Diakonie mit dem Jahresfest einer Einrichtung zu verbinden.
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§ 15
Sozialberatungsstellen

( 1 ) Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben errichten Kirchenbezirk und Diakonisches Werk Pfalz gemeinsam eine Sozialberatungsstelle. Der Kirchenbezirk führt die laufenden Geschäfte und trägt die Sachkosten. Die Mitarbeiter der Sozialberatungsstelle sind Bedienstete des Diakonischen Werkes Pfalz. Die Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Sozialberatungsstelle liegt beim Diakonischen Werk Pfalz, die Dienstaufsicht beim Dekan. Für mehrere Kirchenbezirke kann eine gemeinsame Sozialberatungsstelle errichtet werden (§ 7 Absatz 5 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Zwischen dem Diakonischen Werk Pfalz und dem jeweiligen Kirchenbezirk ist eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zu treffen.
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§ 16
Sonderhaushalt

( 1 ) Für die diakonische Arbeit im Zusammenhang mit einer Sozialberatungsstelle wird ein Sonderhaushalt geführt, der durch Zuweisungen des Kirchenbezirks, Zuschüsse und Spenden finanziert wird. Nachdem die Bezirkssynode über die Höhe der Zuweisung entschieden hat, stellt der Bezirksdiakonieausschuss den Haushaltsplan fest, der vom Bezirkskirchenrat in Wahrnehmung der diakonisch-missionarischen Gesamtverantwortung zu genehmigen ist (§ 7 Absatz 6 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Soweit keine Sonderregelungen bestehen, gilt das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 17
Mitarbeitende in den Sozialberatungsstellen

Zu den Aufgaben der Mitarbeitenden in den Sozialberatungsstellen gehören insbesondere:
  1. die Beratung und Betreuung Rat- und Hilfesuchender,
  2. die Organisation oder Mitwirkung bei übergemeindlichen diakonischen Aktionen,
  3. die Zusammenarbeit mit den kommunalen und staatlichen Stellen sowie den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
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§ 18
Gemeinsamer Bezirksdiakonieausschuss

( 1 ) Für mehrere Kirchenbezirke kann ein gemeinsamer Bezirksdiakonieausschuss gebildet werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Diakoniegesetzes). Hierzu bedarf es jeweiliger Beschlüsse der beteiligten Bezirkssynoden. Einzelheiten über den Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Bezirksdiakonieausschuss werden von den beteiligten Bezirkskirchenräten in einer Vereinbarung geregelt. Diese trifft Regelungen u. a. über Zusammensetzung, Wahl und Vorsitz des Ausschusses, dessen Mitgliederzahl fünfzehn nicht überschreiten soll.
( 2 ) Der Vorsitzende des gemeinsamen Bezirksdiakonieausschusses vertritt die Belange der Diakonie in den beteiligten Kirchenbezirken nach Maßgabe der Beschlüsse des gemeinsamen Bezirksdiakonieausschusses. Er ist Vertreter seines Kirchenbezirks in der Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Pfalz gemäß § 7 Absatz 3 des Diakoniegesetzes; die Vertreter der übrigen Kirchenbezirke in der Hauptversammlung wählt der gemeinsame Bezirksdiakonieausschuss.
( 3 ) Im Übrigen gelten §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
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IV. Diakonie in der Landeskirche

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§ 19
Diakonisches Werk Pfalz

( 1 ) Das aus dem Zusammenschluss des „Landesverbandes Pfalz der Inneren Mission“ und des „Hilfswerks der Pfälzischen Landeskirche“ entstandene „Diakonische Werk der Pfälzischen Landeskirche“ nimmt nunmehr als „Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)“ – Diakonisches Werk Pfalz – die gesamtdiakonischen Aufgaben in der Landeskirche wahr und sorgt für die diakonische Ausrichtung kirchlicher Arbeit (§ 8 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Das Diakonische Werk Pfalz vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die Diakonie im Bereich der Landeskirche. Es gehört dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. an (§ 8 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Schließt das Diakonische Werk Pfalz als Spitzenverband im Sinne von § 8 Absatz 2 des Diakoniegesetzes Vereinbarungen mit Dritten, gelten diese für alle Einrichtungen gemäß §§ 1 und 2.
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§ 20
Rechtsform – Selbstverwaltung

( 1 ) Das Diakonische Werk Pfalz ist eine mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit Sitz in Speyer (§ 9 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Das Diakonische Werk Pfalz arbeitet im Rahmen der Kirchenverfassung, des Gesetzes über die Diakonie und dieser Satzung sowie der sonstigen Kirchengesetze und Ordnungen in eigener Verantwortung (§ 10 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Die Aufsicht über das Diakonische Werk Pfalz übt der Landeskirchenrat aus (§ 10 Absatz 3 des Diakoniegesetzes).
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§ 21
Vertretungsbefugnis

Das Diakonische Werk Pfalz wird im Rahmen des § 10 des Diakoniegesetzes und dieser Satzung gerichtlich und außergerichtlich durch den Landeskirchenrat vertreten. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis ist dem Vorstand des Diakonischen Werkes Pfalz übertragen, soweit das Diakoniegesetz und diese Satzung nichts anderes regeln. Die Vertretungsbefugnis kann vom Landeskirchenrat widerrufen werden. Der Widerruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen (vgl. § 16 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
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§ 22
Vermögen – Haftung

( 1 ) Das Vermögen des Diakonischen Werkes Pfalz ist Sondervermögen mit eigener Haushalts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen der Landeskirche getrennt zu halten (§ 9 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Für Verbindlichkeiten, die das Diakonische Werk Pfalz eingeht, gelten die allgemeinen Haftungsregeln der Landeskirche.
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§ 23
Beziehungen zu den Trägern diakonischer Einrichtungen
– Rechte –

( 1 ) Die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 haben das Recht, die Vertretung, die Beratung und Hilfe des Diakonischen Werkes Pfalz in Anspruch zu nehmen (§ 11 Satz 1 des Diakoniegesetzes). Sie sind berechtigt, in ihrem Namen den Zusatz „im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz“ aufzunehmen. Sie wirken über die Hauptversammlung und den Hauptausschuss an der Willensbildung des Diakonischen Werkes Pfalz und der Diakonie mit.
( 2 ) Die Träger werden über alle wesentlichen Vorgänge, insbesondere über allgemeine Fragen der diakonischen Arbeit, informiert. Bei Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechtes, des Mitarbeitervertretungsrechtes und des Datenschutzes wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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§ 24
Beziehungen zu den Trägern diakonischer Einrichtungen
– Pflichten –

Die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet:
1.
mit dem Diakonischen Werk Pfalz zusammenzuarbeiten und den dort festgelegten Grundsätzen und Richtlinien für die diakonische Arbeit Rechnung zu tragen,
2.
die Einsichtnahme in die Wirtschafts- und Rechnungsführung zu ermöglichen,
3.
die von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer, einer Treuhandstelle oder einer anderen geeigneten Stelle festgestellten Jahresabschlüsse und den Prüfungsbericht vorzulegen,
4.
das Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht nach den Grundsätzen kirchlichen Rechts zu gestalten und den kirchlichen Datenschutz zu gewährleisten,
4a.
das Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anzuwenden; dabei kann mit Genehmigung des Hauptausschusses anstatt der nach diesem Gesetz eingerichteten Unabhängigen Kommission sowie der Melde- und Ansprechstelle eine andere gleichwertige Institution gebildet oder in Anspruch genommen werden,
5.
in ihre leitenden Organe nur Personen zu wählen, die einer ACK-Mitgliedskirche angehören und bereit sind, der Einrichtung im Sinne evangelischer Diakonie zu dienen,
6.
die vom Hauptausschuss gemäß § 41 Nummer 4 festgesetzten Beiträge zu entrichten,
7.
Satzungen und Satzungsänderungen dem Diakonischen Werk Pfalz bekannt zu geben,
8.
die Vorschriften der Gemeinnützigkeit in ihre Satzungen aufzunehmen und einzuhalten,
9.
das Diakonische Werk Pfalz über wichtige Vorhaben zu informieren, insbesondere über die Aufnahme neuer und die Aufgabe bisheriger Arbeitszweige.
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§ 25
Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk Pfalz und Ausschluss

( 1 ) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie – vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD S. 405) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Richtlinien in der jeweils für die Evangelische Kirche in Deutschland geltenden Fassung.
( 2 ) Dem Diakonischen Werk Pfalz gehören alle Einrichtungen nach § 1 an, die beim Inkrafttreten dieser Satzung dem Diakonischen Werk Pfalz angeschlossen sind. Gastverhältnisse bestehen fort.
( 3 ) Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 können zum Ende eines Kalenderjahres ihren Austritt erklären. Die Erklärung muss spätestens 6 Monate vorher schriftlich dem Diakonischen Werk Pfalz zugegangen sein.
( 4 ) Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 können auf Beschluss des Hauptausschusses von den Rechten und Pflichten nach § 23 und § 24 ausgeschlossen werden, wenn sie nach Satzung und Wirken den Aufgaben und Zielsetzungen des Diakonischen Werkes Pfalz nicht mehr entsprechen. Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses ist Beschwerde bei der Kirchenregierung zulässig. lm Übrigen sind die im Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche der Pfalz vorgesehenen Rechtsmittel möglich.
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§ 26
Aufgaben des Diakonischen Werkes Pfalz

Das Diakonische Werk Pfalz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Koordinierung der Arbeit der diakonischen Einrichtungen im Bereich der Landeskirche,
  2. Vertretung der Diakonie der Kirche und der gemeinsamen Anliegen ihrer Träger bei kirchlichen und öffentlichen Dienststellen sowie bei anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
  3. Feststellung von Notständen und Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Behebung,
  4. fachliche und rechtliche Beratung der einzelnen Träger diakonischer Einrichtungen im Bereich der Landeskirche sowie deren Unterrichtung über alle wesentlichen Vorgänge und Unterstützung ihrer Anliegen,
  5. Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange,
  6. Erstellung von Gutachten über neu aufzunehmende Aufgaben,
  7. Unterbreitung von Vorschlägen und Konzeptionen diakonischer Arbeit sowie Vorschläge zur Durchführung gemeinsamer Sammlungen,
  8. Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
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§ 27
Eigene Trägerschaft

Das Diakonische Werk Pfalz kann nicht Träger stationärer Einrichtungen sein. Treten akute Notstände auf, soll das Diakonische Werk Pfalz geeignete Träger zu ihrer Behebung suchen.
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§ 28
Fachverbände

Fachverbände können ihre Geschäftsführung dem Diakonischen Werk Pfalz übertragen.
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§ 29
Steuerbegünstigte Zwecke, Selbstlosigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Das Diakonische Werk Pfalz ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Diakonischen Werkes Pfalz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes Pfalz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung angemessener Auslagen und die Gewährung angemessener Vergütungen für die haupt- und nebenamtlichen Dienstleistungen der Vorstandsmitglieder sowie der Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes Pfalz auf Grund von Anstellungsverträgen bleiben hiervon unberührt.
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§ 30
Zugehörigkeit zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.

Das Diakonische Werk Pfalz ist dem als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. angeschlossen.
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§ 31
Aufsicht

( 1 ) Das Diakonische Werk Pfalz übt im Auftrag des Landeskirchenrats die Aufsicht über diakonische Einrichtungen der Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Zweckverbände nach dem Verbandsgesetz aus; die vermögensrechtliche Aufsicht durch den Landeskirchenrat bleibt unberührt (§ 12 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Über die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 aufgezählten Träger übt das Diakonische Werk Pfalz die Aufsicht nur im Hinblick auf die nach dem Gesetz über die Diakonie und dieser Satzung geforderten Voraussetzungen aus (§ 12 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
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§ 32
Organe

( 1 ) Organe des Diakonischen Werkes Pfalz sind die Hauptversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand (§ 13 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Hauptausschuss und Vorstand tagen nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, können sie zu den Tagungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen (§ 13 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Die Verhandlungen der Hauptversammlung sind öffentlich. Die Hauptversammlung kann die Verhandlungen ohne Aussprache ausnahmsweise für nichtöffentlich erklären. Dies gilt insbesondere, wenn das Wohl der Kirche oder ihrer Diakonie oder eines diakonischen Trägers es erfordert. Bei den für nichtöffentlich erklärten Sitzungen kann die Hauptversammlung einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten (§ 13 Absatz 3 des Diakoniegesetzes).
( 4 ) Bei der Bildung der Organe des Diakonischen Werkes Pfalz soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung geachtet werden (§ 13 Absatz 5 des Diakoniegesetzes).
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§ 33
Hauptversammlung

( 1 ) Der Hauptversammlung gehören an:
  1. drei Mitglieder der Landessynode, die von dieser zu wählen sind,
  2. ein synodales Mitglied der Kirchenregierung, das von dieser zu entsenden ist,
  3. das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats,
  4. die Beauftragten für Diakonie in den Kirchenbezirken,
  5. bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter von gesamtkirchlichen Diensten, die durch Beschluss der Hauptversammlung berufen werden,
  6. die nachstehenden Vertreterinnen und Vertreter aus Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2
    1. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Evangelischen Diakonissenanstalt Speyer-Mannheim-Bad Dürkheim, K.d.ö.R.,
    2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Heimstiftung Pfalz,
    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Diakoniewerkes Zoar, Rockenhausen,
    4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Christlichen Jugenddorfwerkes in dem Gebiet des Diakonischen Werkes Pfalz,
    5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakoniezentrums Pirmasens,
    6. acht von der Hauptversammlung auf ihrer ersten Tagung zu wählende Vertreterinnen oder Vertreter von Fachverbänden und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, die von dem noch im Amt befindlichen Hauptausschuss vorgeschlagen werden; jedes Mitglied der Hauptversammlung ist berechtigt, zur Ergänzung des Wahlvorschlags weitere Einrichtungsvertreterinnen oder -vertreter zu benennen,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Tagungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil (§ 13 Absatz 4 des Diakoniegesetzes).
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§ 34
Tagung der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen, zu der der Vorsitzende mit Bekanntgabe der Tagesordnung einlädt. Die Einladung soll drei Wochen vor dem Sitzungstermin ergehen.
( 2 ) Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hauptversammlung schriftlich unter Mitteilung der Beratungsgegenstände verlangt wird. Diese Sitzung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
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§ 35
Wahl des Vorsitzenden

( 1 ) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (§ 14 Absatz 3 des Diakoniegesetzes) in getrennten Wahlgängen. Die Wahl leitet das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats.
( 2 ) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Wahlvorschlags, der von sieben Mitgliedern der neu gewählten Hauptversammlung aufgestellt wird. Diese Mitglieder werden von dem im Amt befindlichen Hauptausschuss vorher bestimmt. Sie sollen eine, höchstens drei Personen aus der Mitte der Hauptversammlung vorschlagen. Aus der Mitte der Hauptversammlung können weitere Vorschläge gemacht werden.
( 3 ) Das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats und die Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
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§ 36
Aufgaben der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung kann im Rahmen der Satzung über alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes Pfalz beraten und beschließen. Anträge aus der Mitte der Hauptversammlung sind schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptversammlung einzureichen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung (§ 14 Absatz 2 des Diakoniegesetzes) gehören insbesondere:
  1. Beratung allgemeiner Grundsatzfragen der Diakonie,
  2. Entgegennahme und Beratung des jährlichen Geschäftsberichts gemäß § 37 sowie Entlastung des Hauptausschusses,
  3. Wahl der Hauptausschussmitglieder,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der diakonischen Arbeit,
  6. Empfehlung von Aufgaben, die vom Hauptausschuss und vom Vorstand aufgegriffen werden können,
  7. sonstige Angelegenheiten, die ihr der Hauptausschuss vorlegt.
( 3 ) Bei der Beschlussfassung nach Absatz 2 Nummer 2 sind die Mitglieder des Hauptausschusses nicht stimmberechtigt.
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§ 37
Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht ist durch den Landespfarrer für Diakonie der Hauptversammlung vorzulegen. In dem Bericht ist die Hauptversammlung über alle wesentlichen Vorgänge innerhalb des Diakonischen Werkes Pfalz zu informieren.
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§ 38
Hauptausschuss

( 1 ) Dem Hauptausschuss gehören an:
  1. das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Vorsitzende der Hauptversammlung als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
  3. acht von der Hauptversammlung auf ihrer zweiten Tagung aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder, von denen mindestens fünf Nichttheologinnen oder Nichttheologen sein müssen. Eine angemessene Beteiligung der diakonischen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 muss gewährleistet sein,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz, die oder der auf Vorschlag des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung gewählt wird.
Für jedes Mitglied ist von der Hauptversammlung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder nach Nummer 1 und 2 werden im Verhinderungsfall durch ihre ordentliche Vertreterin oder ihren ordentlichen Vertreter vertreten. Der gewählte Hauptausschuss ist berechtigt, bis zu zwei weitere Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben im Amt, bis über die Neubestellung des Hauptausschusses entschieden ist. Sie müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein (§ 15 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Die Mitglieder des Hauptausschusses sollen aktiv in der diakonischen Arbeit stehen und die erforderlichen Sachkenntnisse mitbringen.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Hauptausschusssitzungen mit beratender Stimme teil (§13 Absatz 4 des Diakoniegesetzes).
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§ 39
Vertreter des Landeskirchenrats

( 1 ) Das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit des Diakonischen Werkes Pfalz in ausschließlicher Bindung an den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche geschieht.
( 2 ) Es ist über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren.
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§ 40
Sitzungen des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss tritt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen, zu denen die oder der Vorsitzende rechtzeitig, wenn möglich unter Beachtung des § 34 Absatz 1 Satz 2, einlädt. Zur Sitzung ist einzuladen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.
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§ 41
Aufgaben des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Aufgaben und Fragen der Diakonie, für die nicht andere Stellen zuständig sind (§ 15 Absatz 2 des Diakoniegesetzes). Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes Pfalz unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
  2. Aufnahme von freien Trägern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 in das Diakonische Werk Pfalz,
  3. Feststellung des Haushalts- und Stellenplans unter Berücksichtigung der von der Landessynode beschlossenen Zuweisungen,
  4. Festsetzung der Beiträge der Träger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung,
  6. Bildung von Arbeitsausschüssen,
  7. Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihm durch diese Satzung übertragen oder ihm durch den Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
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§ 42
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer für Diakonie als seiner Sprecherin oder seinem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt zugleich die Funktion der oder des Vorstandsvorsitzenden wahr. Die Vorstandsmitglieder werden von der Kirchenregierung auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine Amtsdauer von sieben Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass das Diakonische Werk Pfalz durch einzelne Vorstandsmitglieder allein oder gemeinsam im Rechtsverkehr vertreten wird (§ 16 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk Pfalz eine in Bereiche gegliederte Geschäftsstelle, die vom Vorstand geleitet wird. Der Vorstand koordiniert in regelmäßigen Dienstbesprechungen seiner Mitglieder die Arbeit der einzelnen Vorstandsbereiche und unterrichtet den Landeskirchenrat über die Tätigkeit des Diakonischen Werkes Pfalz. Die Geschäftsverteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt (§ 16 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Der Vorstand hat die Bereitschaft und die Verantwortung für die Diakonie zu wecken und Wege zur Durchführung dieses Dienstes aufzuzeigen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterrichtung der Organe des Diakonischen Werkes Pfalz und der Landeskirche über diakoniewissenschaftliche und sozialpolitische Fragen,
  2. Vorträge über Diakonie in Pfarrkonferenzen und Mitarbeitendentagungen,
  3. Weckung des diakonischen Verständnisses durch Predigt und Vorträge in den Gemeinden,
  4. Mitwirkung an diakonischen Veranstaltungen in den Kirchenbezirken,
  5. Fortbildung und Stärkung der Mitarbeitenden in Arbeitskreisen und Dienstgruppen.
( 4 ) Der Hauptausschuss beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die der Genehmigung des Landeskirchenrats bedarf (§ 16 Absatz 3 des Diakoniegesetzes).
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§ 43
- aufgehoben -

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§ 44
Finanzierung

Zur Finanzierung seiner Arbeit stehen dem Diakonischen Werk Pfalz zur Verfügung:
  1. Beiträge gemäß § 24 Nummer 6 und § 41 Nummer 4,
  2. Zuweisungen der Landeskirche,
  3. Zuschüsse und Erstattungen öffentlicher Stellen sowie Zuwendungen Dritter,
  4. Sammlungen,
  5. Spenden.
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§ 45
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die landeskirchlichen Vorschriften; für Besonderheiten sind mit Genehmigung des Landeskirchenrats Abweichungen zulässig (§ 17 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Für ein oder zwei Haushaltsjahre ist ein Haushaltsplan zu erstellen, über den der Hauptausschuss zu beschließen hat (§ 41 Nummer 3).
( 3 ) Für jedes Rechnungsjahr ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Sie ist durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche, einen anerkannten Wirtschaftsprüfer, eine Treuhandstelle oder eine andere geeignete Prüfungsstelle zu prüfen.
( 4 ) Die Jahresrechnung und der hierzu ergangene Prüfungsbericht sind dem Hauptausschuss vorzulegen, der über die Entlastung entscheidet. Die Hauptversammlung ist darüber im Geschäftsbericht (§ 37) zu unterrichten.
( 5 ) Der Haushaltsplan, die Rechnung, der Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Hauptausschusses zum Prüfungsbericht sind dem Landeskirchenrat vorzulegen (§ 17 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
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§ 46
Personalrecht

( 1 ) Die Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes Pfalz stehen im landeskirchlichen Dienst (§ 18 Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Der Hauptausschuss schlägt die Ernennung, Entlassung, Versetzung und Eingruppierung der öffentlich-rechtlich Bediensteten und leitenden Mitarbeitenden vor (§ 18 Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Im Übrigen nimmt der Vorstand des Diakonischen Werkes Pfalz alle dem Arbeitgeber zustehenden Personalbefugnisse selbstständig im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans wahr (§ 18 Absatz 3 des Diakoniegesetzes).
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§ 47
Heimfall des Vermögens

Stellt das Diakonische Werk Pfalz seine Tätigkeit ein oder wird es aufgelöst, so fällt sein Vermögen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu. Es ist durch Beschluss der Kirchenregierung einem anderen kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck innerhalb der Landeskirche zuzuführen.
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C. Schlussbestimmungen

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§ 48
Satzung

( 1 ) Die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Pfalz ist zuständig für die Beschlussfassung über diese Satzung und über Satzungsänderungen (§ 14 Absatz 2 Nummer 4, § 19 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Änderungen der Satzung kommen zustande, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Hauptversammlung (§ 33) des Diakonischen Werkes Pfalz ihre Zustimmung hierzu erteilt.
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§ 49
Genehmigung

Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenregierung gemäß § 19 des Diakoniegesetzes.
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§ 50
Übergangsregelung

( 1 ) Die zum Inkrafttreten des Beschlusses zur Änderung der Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 24. August 2019 (ABl. S. 162) bestehende Hauptversammlung und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Hauptausschuss des Diakonischen Werkes Pfalz werden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Neubildung der künftigen Hauptversammlung und des künftigen Hauptausschusses nach der am 29. November 2020 beginnenden allgemeinen Wahlperiode der kirchlichen Körperschaften fortgeführt (§ 20a Absatz 1 des Diakoniegesetzes).
( 2 ) Der erste Vorstand nach dieser Satzung besteht aus dem am 1. Januar 2020 amtierenden Landespfarrer für Diakonie und den zu diesem Zeitpunkt amtierenden Abteilungsleitungen. Diese bleiben unbeschadet der Vorschriften dieser Satzung für die Dauer ihrer jeweiligen Bestellung im Amt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Bestellung für sie geltenden Bestimmungen (§ 20a Absatz 2 des Diakoniegesetzes).
( 3 ) Für privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse und ehrenamtliche Auftragsverhältnisse, die bei Inkrafttreten des Beschlusses zur Änderung der Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 16. Dezember 2021 (ABl. S. 178) bereits entstanden sind, ist der § 5 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit der Maßgabe anzuwenden, dass das erweiterte Führungszeugnis bis spätestens 31. Dezember 2022 vorzulegen ist.
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§ 51
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Kirchenregierung in Kraft. Sie löst die Satzung über die Diakonie in der Pfälzischen Landeskirche vom 14. Januar 1968 (ABl. 1968, S. 29) ab.
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Beschlussfassung

Die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Pfalz hat am 14. Oktober 1987 die Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschlossen.
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Genehmigungsvermerk

Aufgrund des Beschlusses der Kirchenregierung vom 25. Februar 1988 wird vorstehende Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) genehmigt.
Auf Grund des § 19 Satz 2 des Diakoniegesetzes wird die Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (ABl. 2021 S. 178) hiermit genehmigt.