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Gesetz über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen

vom 20. November 2004

(ABl. 2004 S. 306)

Die Landessynode hat aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und § 7a Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Wiedereintrittsstelle

Auf Antrag eines Bezirkskirchenrates kann mit Genehmigung des Landeskirchenrates eine Wiedereintrittsstelle errichtet werden.
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§ 2
Verfahren

( 1 ) Die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme erfolgt auf Grund einer Erklärung der aufzunehmenden oder der wieder aufzunehmenden Person über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft oder das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft.
( 2 ) Der Nachweis der Taufe erfolgt durch Vorlage der Taufbescheinigung, der Konfirmationsbescheinigung oder, sofern dies nicht möglich ist, durch die Abgabe einer schriftlichen Versicherung der früheren Taufe, wenn möglich unter Nennung der Taufgemeinde.
( 3 ) Hat die eintrittswillige Person einer anderen christlichen Kirche angehört, so erfolgt der Nachweis über den Austritt aus dieser durch Vorlage der Austrittsbescheinigung oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Versicherung.
( 4 ) Vor der Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme findet ein Aufnahmegespräch oder ein Wiederaufnahmegespräch statt, das insbesondere Aufschluss über die Ernsthaftigkeit des Begehrens geben soll.
( 5 ) Die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Wiedereintrittsstelle zuständig ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramts oder des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in der die aufzunehmende oder wieder aufzunehmende Person ihren Wohnsitz hat, einholen.
( 6 ) Zum Nachweis der Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Pfarrerin oder dem Pfarrer sowie der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen ist. Den Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen ist eine Bescheinigung über die Aufnahme oder die Wiederaufnahme auszuhändigen.
( 7 ) Die Kirchengemeinde, deren Gemeindeglied die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person wird, erhält eine Abschrift der Niederschrift.
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§ 3
Wirkungen

Die Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche in einer Wiedereintrittsstelle erfolgt in der Regel mit Wirkung für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Weitergehende Regelungen der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
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§ 4
Inkrafttreten1#

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.

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1 ↑ Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) treten Gesetze, soweit die Landessynode nicht anders bestimmt hat, 14 Tage nach dem Erscheinen im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.