.

Ordnung der Vokation zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht

vom 21. Dezember 1999

(ABl. 2000 S. 7),
geändert durch Ordnung vom 14. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 87)

Der Landeskirchenrat hat auf Grund von § 98 Abs. 2 Nr. 4 der Kirchenverfassung am 21. Dezember 1999 folgende Ordnung der Vokation beschlossen:
#

1. Allgemeines

Evangelischer Religionsunterricht in den Schulen wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Evangelischen Kirche (Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) und in deren Auftrag (Artikel 34 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (RPVerf); Artikel 29 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes). Lehrkräfte für den Evangelischen Religionsunterricht bedürfen hierzu der Bevollmächtigung (Vokation) durch die Evangelische Kirche (Artikel 34 Satz 5 RPVerf; Artikel 6 des Staatsvertrages mit dem Saarland vom 25. Februar 1985). Im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wird die Bevollmächtigung für den Evangelischen Religionsunterricht durch den Landeskirchenrat erteilt.
#

2. Voraussetzungen für die Erteilung der Vokation

2.1
Die Bevollmächtigung kann auf Antrag der Lehrkraft erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1.1
Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
2.1.2
Dienstort im Bereich der Landeskirche,
2.1.3
erfolgreich abgeschlossene staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung mit der Lehrbefähigung, der Unterrichtsberechtigung oder der Unterrichtserlaubnis für das Fach Evangelische Religionslehre,
2.1.4
Teilnahme an einer Bevollmächtigungstagung, die von der Landeskirche durchgeführt wird,
2.1.5
Übernahme in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Land oder zu einer Privatschule,
2.1.6
schriftlich erklärte Bereitschaft, den Evangelischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Landeskirche (vgl. Beschluss der Landessynode vom 22. Mai 1987) zu erteilen,
2.1.7
Bestätigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung der kirchlichen Studienbegleitung für Lehramtsstudierende mit dem Fach Evangelische Religion oder ersatzweise über ein Beratungsgespräch mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amts für Religionsunterricht.
2.2
Ein Mitglied einer evangelischen Freikirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören sollte, kann von der in Nr. 2.1.1 genannten Voraussetzung befreit werden, wenn die Lehrkraft die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass sie den Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Landeskirche erteilt. In Zweifelsfällen wird über die Befreiung nach einem Gespräch zwischen der Lehrkraft und einer oder einem Beauftragten des Landeskirchenrats entschieden.
2.3
Bei Lehrkräften an berufsbildenden Schulen kann an die Stelle der Teilnahme an einer Bevollmächtigungstagung nach Nr. 2.1.4 ein Unterrichtsbesuch durch die zuständige Fachberaterin oder den zuständigen Fachberater treten.
2.4
Im Fall eines befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Nr. 2.1.5) kann der Landeskirchenrat eine befristete Genehmigung zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht aussprechen.
#

3. Vorläufige Bevollmächtigung

Die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts während des Vorbereitungsdienstes setzt eine vorläufige Bevollmächtigung voraus. Sie kann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.1 und 2.1.6 gegeben sind und der Dienst- oder Wohnort im Bereich der Landeskirche liegt. Außerdem muss eine Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion duch den Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs oder die genehmigte Teilnahme an einem Weiterbildungskurs Evangelische Religion vorliegen. Die vorläufige Bevollmächtigung wird für die Dauer von bis zu vier Jahren erteilt. Sie erlischt mit Ablauf der Befristung oder wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist.
#

4. Anerkennung der Vokationen anderer Landeskirchen

Die Vokationen anderer Landeskirchen werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 vorliegen.
#

5. Beendigung der Vokation

5.1
Die Bevollmächtigung erlischt, wenn
5.1.1
die Lehrkraft gegenüber dem Landeskirchenrat auf die sich aus ihr ergebenden Rechte verzichtet,
5.1.2
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder
5.1.3
die Befristung endet.
5.2
Die Bevollmächtigung kann nach Anhörung der Lehrkraft entzogen werden, wenn die Lehrkraft zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gibt.
5.3
Die Beendigung der Vokation ist der Lehrkraft schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Vokationsurkunde ist zurückzugeben.
#

6. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.