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Ordnung der kirchlichen Einsichtnahme in den Religionsunterricht

vom 23. März 1976

(ABl. 1976 S. 32)

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Die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz hat gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Amt für Religionsunterricht vom 16. Nov. 1973 (ABl. S. 285) zum Vollzug der Vereinbarung über die kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz vom 05.12.1966, 9.1.1967 und 17.08.1967 folgende Ordnung erlassen:
1. Das Recht der Kirchen, im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Einsicht in den Religionsunterricht zu nehmen, wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Pfälzischen Landeskirche wahrgenommen.
2. Beauftragte der Pfälzischen Landeskirche sind die Bezirksbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Sonderschulen und die landeskirchlichen Fachberater für den Religionsunterricht an den übrigen Schularten sowie der Dezernent des Landeskirchenrates für Schulfragen und der Beauftragte des Landeskirchenrates für den Religionsunterricht. Nach Bedarf können im Einzelfall vom Landeskirchenrat besondere Beauftragte bestellt werden.
3. Die Beauftragten sind für die Bereiche zuständig, die ihnen nach dem Gesetz über das Amt für Religionsunterricht zugewiesen sind.
Der Dienstbereich des Schuldezernenten und des Beauftragten für den Religionsunterricht umfasst den Bereich der Pfälzischen Landeskirche.
Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
4. Die Beauftragten setzen den Schulleiter rechtzeitig, mindestens aber sieben Unterrichtstage vorher, von dem beabsichtigten Besuch in Kenntnis. Der Schulleiter benachrichtigt umgehend den Lehrer. In begründeten Ausnahmefällen (z. B.. bei Beschwerden, die eine sofortige Einsichtnahme als notwendig erscheinen lassen) kann im Benehmen mit dem Schulleiter der Besuch ohne vorherige Benachrichtigung des Lehrers erfolgen.
5. Die Beauftragten sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Einsicht in den Unterricht der Religionslehrer ihrer Dienstbereiche zu nehmen. Die Beauftragten können außerdem in den Unterricht Einsicht nehmen, wenn es von dem Religionslehrer gewünscht wird.
Der Landeskirchenrat kann die Beauftragten für eine Übergangszeit durch Verwaltungsanweisung ermächtigen, in besonderen Fällen von der Einsichtnahme abzusehen.
Besteht nach dem Unterrichtsbesuch Anlass zu Zweifeln, ob der Lehrer den Unterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der Kirche erteilt (Art. 34 LV), kann die Einsichtnahme alsbald wiederholt werden.
6. Die Dauer der Einsichtnahme soll in der Regel zwei Unterrichtsstunden in verschiedenen Klassen umfassen.
In Ausnahmefällen kann der Beauftragte bis zu zwei weitere Religionsstunden besuchen.
7. Da die Einsichtnahme keinen schulaufsichtlichen Charakter hat, soll der Schwerpunkt des Besuches auf der Förderung des Unterrichts, nicht aber auf seiner Kontrolle liegen.
8. Im Anschluss an die Einsichtnahme sollen die Beauftragten mit den Religionslehrern ihre im Unterricht gewonnenen Eindrücke erörtern. Haben sich bei der Einsichtnahme wesentliche Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des Unterrichts mit Lehre und Ordnung der Kirche ergeben, so soll zunächst versucht werden, die Bedenken in diesem Gespräch zu beheben.
Die Beauftragten können ebenso mit allen an der Schule Religionsunterricht erteilenden Lehrern, Geistlichen und Katecheten eine Besprechung abhalten, in der Erfahrungen und Anregungen ausgetauscht und Meinungsverschiedenheiten geklärt werden sollen.
Der Beauftragte verfertigt über den erfolgten Besuch des Religionsunterrichts eine Niederschrift und reicht sie dem Amt für Religionsunterricht ein. Der Bericht darf keine Beanstandungen enthalten, die nicht schon im Abschlussgespräch nach der Einsichtnahme mit dem Religionslehrer angesprochen wurden. Der Bericht darf auch keine Wertung im Sinne einer Benotung enthalten und keine schulaufsichtlichen Folgen herbeiführen. Er muss den besuchten Lehrern zur Kenntnis gebracht werden. Diese können eine eigene Stellungnahme hinzufügen.
9. Ordnet der Landeskirchenrat Unterrichtsbesuche in seiner Eigenschaft als Dienstherr oder Arbeitgeber an, um eine Bewertung der beruflichen Qualifikation des Religionslehrers vorzunehmen, so gelten die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß. Die Niederschrift hat diesen dienst- und fachaufsichtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
In diesem Falle hat der Religionslehrer das Recht, einen ebenfalls im landeskirchlichen Dienst stehenden Religionslehrer zum Besuch hinzuzuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten übernimmt die Landeskirche nicht.
10. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgt eine erneute Überprüfung der Bestimmungen daraufhin, ob sie den tatsächlichen Erfordernissen Rechnung tragen.
11. Diese Ordnung tritt am 8. April 1976 in Kraft.