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Gesetz über das Amt für Religionsunterricht

vom 20. November 2004

(ABl. 2004 S. 309), geändert durch Gesetz am 22. November 2013 (ABl. 2013 S. 145)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Ziele und Aufgaben des Amtes für Religionsunterricht

Das Amt für Religionsunterricht hat das Ziel, die Schulen bei der personellen Versorgung des Religionsunterrichts zu unterstützen und im Auftrag des Landeskirchenrates die inhaltliche Verantwortung für den Religionsunterricht wahrzunehmen.Es wirkt bei der Fort- und Weiterbildung der Religionslehrerinnen und –lehrer mit.
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§ 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Das Amt wird von der oder dem Beauftragten für den Religionsunterricht geleitet.
( 2 ) Neben der oder dem Beauftragten für den Religionsunterricht gehören dem Amt an:
  1. Regionale Beauftragte für den Religionsunterricht an Grundschulen und Realschulen plus in Rheinland-Pfalz und Schulen im Saarland,
  2. Fachberaterinnen und Fachberater für den Religionsunterricht an den übrigen Schularten,
  3. Religionspädagogische Beraterinnen und Berater für Berufsbildende Schulen, Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen.
( 3 ) Die Regionalen Beauftragen sind hauptamtlich tätig und werden durch die Kirchenregierung bestellt.Die Fachberaterinnen und Fachberater sowie die Religionspädagogischen Beraterinnen und Berater sind hauptamtlich tätig und werden vom Landeskirchenrat beauftragt.
( 4 ) Der Landeskirchenrat regelt die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Religionsunterricht in einer Dienstordnung.
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§ 3
Aufgaben der Regionalbeauftragten, der Fachberaterinnen und –berater und der Religionspädagogischen Beraterinnen und Berater

( 1 ) Die Aufgaben der Regionalen Beauftragten sind neben ihrer eigenen Unterrichtstätigkeit:
  1. Beratung der Religionslehrerinnen und –lehrer, Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Studierende des Fachs Evangelische Religion, Referendarinnen und Referendare sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter,
  2. Kontaktpflege zu den Schulleitungen,
  3. Fortbildung der Religionslehrerinnen und –lehrer,
  4. Mitwirkung bei der Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht,
  5. Leitung und Betreuung der religionspädagogischen Zentren,
  6. Mitwirkung bei schulorganisatorischen Aufgaben, insbesondere bei der personellen Versorgung des Religionsunterrichts.
( 2 ) Die Aufgaben der Fachberaterinnen und Fachberater sind insbesondere:
  1. Beratung der Religionslehrerinnen und –lehrer, Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Studierende des Fachs Evangelische Religion, Referendarinnen und Referendare sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter,
  2. Kontaktpflege zu den Schulleitungen,
  3. Gesprächs- und Fortbildungsangebote,
  4. Mitwirkung bei der Einsichtnahme in den Evangelischen Religionsunterricht,
  5. Mitwirkung bei schulorganisatorischen Aufgaben, insbesondere bei der personellen Versorgung des Religionsunterrichts.
( 3 ) Die Religionspädagogischen Beraterinnen und Berater haben insbesondere die Aufgabe:
  1. Kooperation mit den Fachberaterinnen und Fachberatern und der oder dem Beauftragten für den Religionsunterricht,
  2. Bearbeitung religionspädagogischer Schwerpunkte und deren Vermittlung, insbesondere durch Mitarbeit am religionspädagogischen Forbildungsangebot des Amtes für Religionsunterricht.
  3. Förderung des kollegialen Austausches.
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§ 4
Ermächtigung

Der Landeskirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 5
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetzt tritt am 20. November 2004 in Kraft.
( 2 ) Das bisherige Gesetz über das Amt für Religionsunterricht vom 16. November 1973 tritt am 19. November 2004 außer Kraft.