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Pfarrwahlordnung
mit Ausführungsbestimmungen zur Pfarrwahlordnung

vom 2. Januar 2003

(ABl. 2003 S. 2), geändert durch Artikel 1 der Ordnung zur Änderung der Pfarrwahlordnung mit Ausführungsbestimmungen zur Pfarrwahlordnung
(ABl. 2016 S. 20)

Aufgrund des § 34 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2013 (ABl. S. 142), verordnet die Kirchenregierung:
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§ 1

(1)Die Ausschreibung der Stellen zur Bewerbung erfolgt durch den Landeskirchenrat im Amtsblatt.
(2)Die Bewerbungen sollen innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Ausgabetag des Amtsblattes, beim Landeskirchenrat eingereicht werden.
Zu § 1 Abs. 2:
1Der Landeskirchenrat kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Bewerbungsfrist verkürzen, was jeweils im Amtsblatt bekannt zu geben ist.
2Bewerbungen sind beim Landeskirchenrat unmittelbar und schriftlich einzureichen. 3Sie sollen am Tag des Meldeschlusses um 18 Uhr vorliegen. 4Eine Bewerbung per Telefax oder E-Mail ist möglich; die schriftliche Bewerbung ist auf dem Postweg unverzüglich nachzureichen.
5Schriftliche Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist beim Landeskirchenrat eingehen, können im laufenden Stellenbesetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn dies zu keiner Verzögerung des Verfahrens führt.
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§ 2

1Die Zulassung zur Bewerbung nach § 30 Abs. 3 KV ist gleichzeitig mit der Bewerbung zu beantragen. 2Über die Zulassung entscheidet die Kirchenregierung vor Aufstellung des Bewerberinnen-/Bewerberverzeichnisses. 3Hält der Landeskirchenrat den Antrag auf Zulassung für unangebracht, kann er der Bewerberin/dem Bewerber die Zurücknahme der Bewerbung empfehlen.
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§ 3

Die Leitung der Wahl erfolgt durch die Dekanin/den Dekan oder die Stellvertreterin/den Stellvertreter; in besonderen Fällen kann der Landeskirchenrat auch eines seiner Mitglieder mit der Wahlleitung betrauen.
Zu § 3:
1Alle Sitzungen, die im Zusammenhang mit der Wahl stehen, sind geheim. 2Außer den Wahlberechtigten gemäß § 32 Satz 1 KV darf an ihnen nur die Wahlleiterin/der Wahlleiter teilnehmen. 3Letztere/Letzterer hat kein Stimmrecht.
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§ 4

Der Landeskirchenrat übersendet der Wahlleiterin/dem Wahlleiter das Bewerberinnen-/Bewerberverzeichnis (§ 30 Abs. 4 KV) unter Vorgabe einer Frist für die Vornahme der Wahl.
Zu § 4:
1Das Bewerberinnen-/Bewerberverzeichnis ist erstmals in der auf Grund von § 5 Abs. 1 der Pfarrwahlordnung stattfindenden Sitzung des verstärkten Presbyteriums bekannt zu geben. 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter ist vorher zu einer Bekanntgabe der Namen der Bewerberinnen/der Bewerber nicht ermächtigt. 3Einer Bewerberin/Einem Bewerber können sie auf Wunsch vom Landeskirchenrat vertraulich mitgeteilt werden, sofern sie/er ein besonderes Interesse glaubhaft macht.
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§ 5

(1)1Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter beraumt unverzüglich eine Sitzung des verstärkten Presbyteriums an (§ 32 Satz 1 KV) und gibt in dieser das Bewerberinnnen-/Bewerberverzeichnis, geordnet nach der dienstlichen Würdigung und dem Bedürfnis der Kirchengemeinde (§ 30 Abs. 4 KV) bekannt. 2Die dienstliche Würdigung wird nicht mitgeteilt. 3Sie/Er macht darauf aufmerksam, dass unlautere Machenschaften vor oder bei der Wahl die Verweigerung der Bestätigung zur Folge haben können.
(2)Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter beraumt für die Vornahme der Wahl eine weitere Sitzung des verstärkten Presbyteriums innerhalb der ihr/ihm vorgegebenen Frist mit dem Bemerken an, dass eine Wahl nur zu Stande kommen kann, wenn wenigstens zwei Drittel der Wahlberechtigten abstimmen.
(3)Über die Ladung des verstärkten Presbyteriums zu beiden Sitzungen hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter einen Nachweis zu führen
(4)Die einberufenen Ersatzleute sind in der auf Grund Abs. 1 stattfindenden Sitzung, in der sie erschienen sind, von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter dahin zu verpflichten, dass sie die ihnen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten nach den kirchlichen Vorschriften und zum Besten der Kirchengemeinde getreulich und in christlichem Geiste erfüllen werden.
Zu § 5:
1Die Einladungsfrist zu der Sitzung nach § 5 Abs. 1 soll wenigstens 48 Stunden, zu der Sitzung nach § 5 Abs. 2 wenigstens eine Woche betragen.
2Ehrenpresbyterinnen/Ehrenpresbyter haben kein Stimmrecht; dieses kann ihnen auch nicht durch Beschluss des Presbyteriums verliehen werden.
Zu § 5 Abs. 1:
1Zur Bekanntgabe des Bewerberinnen-/Bewerberverzeichnisses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte des verstärkten Presbyteriums erforderlich. 2Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Presbyterinnen/Presbyter und Ersatzleute in hinreichender Zahl zur Entgegennahme des Bewerberinnen-/Bewerberverzeichnisses versammelt haben, ist wie bei der Wahlsitzung der tatsächliche Stand zu Grunde zu legen. 3Ist die erforderliche Zahl von Presbyterinnen/Presbytern und Ersatzleuten nicht anwesend, so ist frühestens nach 48 Stunden eine zweite Sitzung einzuberufen. 4Wird auch bei dieser zweiten Sitzung die erforderliche Zahl von Presbyterinnen/Presbytern und Ersatzleuten nicht erreicht, so liegt ein Fall des § 28 Abs. 1 Nr. 2 KV vor.
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§ 6

(1)1Die Wahlberechtigten können neben dem Aufschluss, den ihnen die Ordnung der Bewerberinnen/Bewerber im Bewerberinnen-/Bewerberverzeichnis gibt, weitere Erhebungen über die Eignung der Bewerberinnen/Bewerber machen (§ 33 KV). 2Vor der Wahl erhalten die Bewerberinnen/Bewerber Gelegenheit, sich dem Presbyterium vorzustellen.
(2)Probepredigten am Bewerbungsort werden durch den Landeskirchenrat genehmigt, wenn die Mehrheit des Presbyteriums dies beantragt (§ 33 Satz 2 KV).
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§ 7

(1)Die Sitzung der Wahl der Pfarrerin/des Pfarrers wird mit einer Andacht eröffnet.
(2)1Die Wahl erfolgt schriftlich. 2Nach Abgabe aller Stimmzettel stellt die Wahlleiterin/der Wahlleiter in Gegenwart der Wählerinnen/Wähler das Ergebnis fest.
(3)1Für die Gültigkeit der Wahl ist die Abstimmung von zwei Dritteln der Wahlberechtigten (§ 32 Satz 1 und 2 KV) erforderlich. 2Die Bewerberin/Der Bewerber ist gewählt, wenn auf sie/ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.
(4)1Steht nur eine Bewerberin/ein Bewerber zur Wahl, findet nur ein Wahlgang statt. 2Stehen zwei Bewerberinnen/Bewerber zur Wahl, endet das Wahlverfahren nach dem dritten Wahlgang, wenn bis dahin keine Bewerberin/kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat. 3Stehen mehr als zwei Bewerberinnen/Bewerber zur Wahl, endet das Wahlverfahren spätestens nach dem fünften Wahlgang. 4Erhält bei einem Wahlverfahren mit mehr als zwei Bewerberinnen/Bewerbern in den ersten beiden Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit, stehen ab dem dritten Wahlgang nur noch die beiden Bewerberinnen/Bewerber zur Wahl, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben.
(5)Anwesende Wahlberechtigte, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgegeben haben, werden so angesehen, als ob sie gegen die Bewerberin/den Bewerber gestimmt hätten, die/der die meisten Stimmen erhalten hat.
Zu § 7:
Die Wählerinnen/Wähler können mit Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung beschließen, dass sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen und die Entscheidung der Kirchenregierung überlassen (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 und § 39 KV).
Zu § 7 Abs. 3:
1Als Abstimmung gilt auch die Abgabe von Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen.
2Unter der Mehrheit der Stimmen ist die absolute Mehrheit zu verstehen.
3Ein Beispiel: Bei 36 Wahlberechtigten stimmen 24 Wahlberechtigte ab. 4Die erforderliche Anzahl von zwei Dritteln der Wahlberechtigten hat insoweit mitgewirkt. 5Die Mehrheit wird aus den abgegebenen Stimmen errechnet, hier 24 Stimmen. 6Eine Bewerberin/Ein Bewerber ist gewählt, wenn auf Eine/Einen wenigstens 13 Stimmen entfallen sind.
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§ 8

(1)1Ist eine Wahl deswegen nicht zu Stande gekommen, weil nicht zwei Drittel der Wahlberechtigten abgestimmt haben (§ 7 Abs. 3 Satz 1), findet frühestens nach 48 Stunden eine weitere Wahlsitzung statt. 2Über die Ladung zu dieser Sitzung hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter einen Nachweis zu führen.
(2)1Für die Gültigkeit der Wahl in dieser Sitzung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich. 2Die Bewerberin/Der Bewerber ist gewählt, wenn auf sie/ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.
(3)Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Zu § 8:
1Unter der Mehrheit der Stimmen ist die absolute Mehrheit zu verstehen.
2Ein Beispiel: Bei 36 Wahlberechtigten sind 19 Wahlberechtigte anwesend. 3Die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten ist insoweit erreicht.
4Die Mehrheit wird aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten errechnet, hier 19 Personen.
5Die Bewerberin/Der Bewerber ist gewählt, wenn auf Eine/Einen wenigstens zehn Stimmen entfallen sind.
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§ 9

1Die für die Gültigkeit der Wahl erforderliche Anzahl der Wahlberechtigten errechnet sich aus der Zahl der tatsächlich vorhandenen Presbyterinnen/Presbyter und Ersatzleute. 2Soweit es möglich ist, soll vor Ausschreibung einer Stelle versucht werden, Berufungen auf Grund des § 35 der Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.
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§ 10

1Von den Wählerinnen/Wählern wird erwartet, dass sie bei etwaiger Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl in der Presse die Namen der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber nicht bekannt geben. 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat am Schluss der Wahlsitzung hierauf aufmerksam zu machen.
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§ 11

1Über die Sitzungen des verstärkten Presbyteriums hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter eine Niederschrift zu erstellen und von den Anwesenden unterzeichnen zu lassen. 2Die Niederschrift muss die Anwesenden, die entschuldigt oder unentschuldigt Ausgebliebenen, den Gang der Verhandlungen und insbesondere das Ergebnis der Wahl genau ersehen lassen. 3Die Niederschrift nebst Stimmzettel und Ladungsnachweisen hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter nach Beendigung der Wahlhandlungen sofort dem Landeskirchenrat vorzulegen.
Zu § 11:
Die Niederschrift ist bei den Sitzungen jeweils sofort zu erstellen und nach Abschluss der Wahlhandlungen umgehend abzusenden.
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§ 12

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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