.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Ordnung der Zwischenprüfung für Theologiestudierende
vom 22. Dezember 1998
(ABl. 1999 S. 23), zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. März 2004 (ABl. 2004 S. 50)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 15 des Gesetzes über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (ABl. S. 283), i. V. m. Artikel 2 Nr. 1 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 10. April 2003 (ABl. S. 86) folgende Ordnung:
####§ 1
Ziel der Zwischenprüfung
1 Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2 In ihr sollen die Kandidierenden den Nachweis führen, dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
#§ 2
Prüfungskommission
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat beruft die Prüfungskommission; ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats führt den Vorsitz. 2 Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. 3 Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
Der Landeskirchenrat legt die Klausurthemen unter Berücksichtigung der Vorschläge fest, die von Mitgliedern der Prüfungskommission für ihr Fach eingereicht werden.
(
3
)
1 Die Prüfungskommission führt die mündliche Prüfung durch. 2 Sie kann Prüfungsausschüsse bilden, denen mindestens drei Kommissionsmitglieder angehören müssen. 3 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Kommissionsmitglieder den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führen, denen es nicht angehört.
#§ 3
Prüfungsbestandteile und Fächer
(
1
)
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausurarbeit und zwei mündlichen Prüfungen.
(
2
)
Prüfungsfächer sind:
- Altes Testament;
- Neues Testament;
- Kirchen- und Dogmengeschichte.
(
3
)
Ein exegetisches Fach kann durch ein weiteres Fach (z.B. Systematische Theologie, Praktische Theologie, Religions- oder Missionswissenschaft, Ökumenik), das an einer Einrichtung i. S. von § 6 Absatz 1 Nr. 5 i. V. m. Absatz 3 ThPO I vertreten ist, nach Wahl der oder des Kandidierenden ersetzt werden.
(
4
)
Auf Antrag der oder des Kandidierenden kann im Fach Bibelkunde eine dritte mündliche Prüfung abgelegt werden, die das Biblikum ersetzt.
(
5
)
Die Stoffsammlung zur Zwischenprüfung, die sich im Anhang zu dieser Ordnung befindet, ist Bestandteil dieser Ordnung.
#§ 4
Prüfungsfristen
(
1
)
1 Die Zwischenprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des 5. Semesters abgelegt werden. 2 Für jede nachzulernende Sprache i. S. von § 6 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. Absatz 4 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung (ThPO I) kann die Ablegung der Zwischenprüfung um ein Semester hinausgeschoben werden.
(
2
)
1 Der Prüfungsanspruch von Kandidierenden, die in die Liste der pfälzischen Theologiestudierenden aufgenommen sind, erlischt, wenn der Meldetermin zur Teilnahme an der Prüfung am Anfang des 6. Semesters versäumt wird; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2 Der Landeskirchenrat kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hiervon Ausnahmen zulassen.
(
3
)
1 Die Prüfungstermine legt der Landeskirchenrat fest. 2 Sie werden im Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 5
Antrag auf Zulassung
Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
#- ein tabellarischer Lebenslauf;
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Evangelische Theologie;
- der anhand des Studienbuchs geführte Nachweis des philosophisch-theologischen Studiums von wenigstens vier Semestern an einer Einrichtung i. S. von § 6 Absatz 1 Nr. 5 i.V.m. Absatz 3 ThPO I;
- der Nachweis der Teilnahme an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des ersten Semesters;
- der Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium;
- der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache (§ 6 Absatz 1 Nr. 7 i. V. m. Absatz 4 ThPO I)
- der Nachweis des Besuchs von Vorlesungen, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte führen;
- der Nachweis über den Besuch von jeweils einem Proseminar in den Fächern
- Altes Testament oder Neues Testament,
- Kirchengeschichte und
- Systematische Theologie
und über den Erwerb von zwei mit mindestens "ausreichend" benoteten Seminarscheinen, von denen einer auf einer Proseminararbeit beruhen muss, die innerhalb einer Frist von vier Wochen geschrieben wurde; - eine Erklärung darüber, dass die oder der Kandidierende sich noch zu keiner anderen Zwischenprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten Studiengang oder zu einer entsprechenden kirchlichen Prüfung oder Ersten Theologischen Prüfung gemeldet hat;
- eine Erklärung darüber, in welchem Fach die Klausurarbeit geschrieben werden soll;
- eine Erklärung darüber, in welchen Fächern die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen unter Angabe der Themen, mit denen sich die oder der Kandidierende vertieft beschäftigt hat;
- ggf. der Antrag auf Erweiterung der mündlichen Prüfung im Fach Bibelkunde.
§ 6
Zulassung
(
1
)
1 Der Antrag auf Zulassung ist beim Landeskirchenrat einzureichen. 2 Er spricht die Zulassung aus von Studierenden, die in die Liste der pfälzischen Theologiestudierenden aufgenommen sind, wenn die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und der Prüfungsanspruch nach § 4 Abs. 2 nicht erloschen ist.
(
2
)
In begründeten Fällen kann der Landeskirchenrat auf die Vorlage einzelner Unterlagen gem. § 5 Nr. 4, 5 und 7 verzichten.
(
3
)
1 Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Zulassung zur Zwischenprüfung. 2 Es endet mit der Ausfertigung des Zeugnisses oder einer Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung.
#§ 7
Klausurarbeit
(
1
)
In der Klausurarbeit sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.
(
2
)
1 Die Klausurarbeit wird unbeschadet des § 3 Abs. 3 in den Fächern Altes Testament, Neues Testament oder Kirchen- und Dogmengeschichte geschrieben.
2 Es werden jeweils zwei Themen zur Auswahl gegeben.
(
3
)
1 Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeit beträgt drei Stunden. 2 Andere als die vom Landeskirchenrat festgesetzten Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
#§ 8
Mündliche Prüfungen
(
1
)
1 In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. 2 Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidierenden über breites Grundlagenwissen verfügen.
(
2
)
1 Die mündlichen Prüfungen erfolgen in den Fächern:
2 Altes Testament, Neues Testament oder Kirchen- und Dogmengeschichte.
3 Die beiden mündlichen Prüfungen erfolgen in den Fächern, in denen keine Klausurarbeit geschrieben wurde. 4 § 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(
3
)
Die Prüfungszeit dauert jeweils 20 Minuten.
#§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Die Klausurarbeit wird jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und bewertet. 2 Der oder dem Zweitkorrigierenden dürfen die Beurteilung und Bewertung der oder des Erstkorrigierenden bekannt sein. 3 Weichen die Bewertungen der beiden Korrigierenden um nicht mehr als eine ganze Note voneinander ab, gilt der Durchschnitt beider Bewertungen als Einzelnote. 4 Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so legt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den beiden zuerst korrigierenden Mitgliedern der Prüfungskommission in dem durch die beiden festgelegten Noten gesteckten Rahmen die Note fest.
(
2
)
1 Bei der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission, im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 2 der jeweilige Prüfungsausschuss, für jedes Fach mit Stimmenmehrheit die Note fest. 2 Im Falle der Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.
(
3
)
1 Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird eine sechsstufige Notenstaffel angewandt. 2 Es können halbe Zwischennoten erteilt werden.
(
4
)
1 Die Prüfungskommission ermittelt den Durchschnitt sämtlicher Einzelnoten der Prüfung (Gesamtdurchschnitt) auf zwei Dezimalstellen (Gesamtdurchschnittsnote). 2 Dazu werden alle Einzelnoten zusammengezählt und durch die Anzahl aller Einzelnoten geteilt. 3 Eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(
5
)
Die Gesamtdurchschnittsnote lautet
sehr gut | 1,0 bis 1,49 |
gut | 1,5 bis 2,49 |
befriedigend | 2,5 bis 3,49 |
ausreichend | 3,5 bis 4,25 |
mangelhaft | 4,26 bis 5,49 |
ungenügend | 5,5 bis 6,0. |
(
6
)
1 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission stellt fest, dass die Zwischenprüfung bestanden ist, wenn die oder der Kandidierende die Gesamtdurchschnittsnote "ausreichend" oder besser erreicht hat. 2 Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Einzelnoten und die Gesamtdurchschnittsnote ausweist.
(
7
)
Die Zwischenprüfung hat nicht bestanden, wer
#- als Gesamtdurchschnittsnote "ausreichend" nicht erreicht hat oder
- zweimal die Einzelnote "mangelhaft" oder
- als Einzelnote einmal "mangelhaft" und einmal "ungenügend" hat.
§ 10
Beratungsgespräch
1 Die Zwischenprüfung schließt mit einem Beratungsgespräch ab. 2 Gegenstand des Gesprächs ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und die weitere Studiengestaltung sowie das angestrebte Studien- und Berufsziel.
#§ 11
Wiederholung der Zwischenprüfung
(
1
)
1 Wer die Zwischenprüfung bei der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder einer anderen Landeskirche oder wer eine vergleichbare Universitätsprüfung im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht bestanden hat, kann sich einer Wiederholungsprüfung nach dieser Ordnung nur noch einmal unterziehen. 2 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. 3 Zu wiederholen sind die Prüfungsleistungen, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden sind.
(
2
)
1 Die Wiederholungsprüfung hat an dem ersten Prüfungstermin unmittelbar nachfolgenden Prüfungstermin stattzufinden. 2 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat die Wiederholung an einem anderen Prüfungstermin zulassen.
#§ 12
Rücktritt
(
1
)
1 Tritt eine Kandidierende oder ein Kandidierender nach der Zulassung zur Zwischenprüfung ohne Genehmigung des Landeskirchenrats von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt auch, wenn ein Prüfungstermin versäumt, eine Prüfungsleistung nicht erbracht oder nicht fristgerecht abgeliefert wird.
(
2
)
1 Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2 Mit der Genehmigung des Rücktritts entscheidet der Landeskirchenrat, ob die bis zum Rücktritt geschriebene Klausurarbeit oder mündliche Prüfungsleistungen bestehen bleiben und wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist.
(
3
)
1 Die Genehmigung des Rücktritts darf nur erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Landeskirchenrat in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 3 Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Landeskirchenrat kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
#§ 13
Täuschung und Ordnungsverstoß
(
1
)
1 Versucht eine Kandidierende oder ein Kandidierender, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten; das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln im Prüfungsraum kann zur Abstufung der Prüfungsleistung in diesem Fach führen. 2 In schweren Fällen kann die oder der Kandidierende von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. 3 Entsprechend kann verfahren werden, wenn die oder der Kandidierende in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstößt.
(
2
)
1 Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Ausfertigung des Zeugnisses bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten; der Gesamtdurchschnitt ist zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 4 Eine Korrektur des Prüfungsergebnisses erfolgt nicht mehr, wenn die Ausfertigung des Zeugnisses länger als fünf Jahre zurückliegt.
(
3
)
Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft bei Verstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, die Prüfungskommission; im Übrigen entscheidet der Landeskirchenrat.
#§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 1998/99 das Studium der Evangelischen Theologie aufgenommen haben. 3 Auf Antrag von Kandidierenden tritt bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung der Nachweis des Bestehens der Zwischenprüfung an die Stelle des Nachweises der Ableistung des Kolloquiums i. S. v. § 6 Absatz 1 Nr. 4 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung.