.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Ordnung der Zwischenprüfung für Theologiestudierende
vom 22. Dezember 1998
(ABl. 1999 S. 23), zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. März 2004 (ABl. 2004 S. 50)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 15 des Gesetzes über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (ABl. S. 283), i. V. m. Artikel 2 Nr. 1 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 10. April 2003 (ABl. S. 86) folgende Ordnung:
####§ 1
Ziel der Zwischenprüfung
1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2In ihr sollen die Kandidierenden den Nachweis führen, dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
#§ 2
Prüfungskommission
(1)1Der Landeskirchenrat beruft die Prüfungskommission; ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats führt den Vorsitz. 2Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. 3Wiederberufung ist zulässig.
(2)Der Landeskirchenrat legt die Klausurthemen unter Berücksichtigung der Vorschläge fest, die von Mitgliedern der Prüfungskommission für ihr Fach eingereicht werden.
(3)1Die Prüfungskommission führt die mündliche Prüfung durch. 2Sie kann Prüfungsausschüsse bilden, denen mindestens drei Kommissionsmitglieder angehören müssen. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Kommissionsmitglieder den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führen, denen es nicht angehört.
#§ 3
Prüfungsbestandteile und Fächer
(1)Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausurarbeit und zwei mündlichen Prüfungen.
(2)Prüfungsfächer sind:
- Altes Testament;
- Neues Testament;
- Kirchen- und Dogmengeschichte.
(3)Ein exegetisches Fach kann durch ein weiteres Fach (z.B. Systematische Theologie, Praktische Theologie, Religions- oder Missionswissenschaft, Ökumenik), das an einer Einrichtung i. S. von § 6 Absatz 1 Nr. 5 i. V. m. Absatz 3 ThPO I vertreten ist, nach Wahl der oder des Kandidierenden ersetzt werden.
(4)Auf Antrag der oder des Kandidierenden kann im Fach Bibelkunde eine dritte mündliche Prüfung abgelegt werden, die das Biblikum ersetzt.
(5)Die Stoffsammlung zur Zwischenprüfung, die sich im Anhang zu dieser Ordnung befindet, ist Bestandteil dieser Ordnung.
#§ 4
Prüfungsfristen
(1)1Die Zwischenprüfung soll in der Regel bis zum Beginn des 5. Semesters abgelegt werden. 2Für jede nachzulernende Sprache i. S. von § 6 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. Absatz 4 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung (ThPO I) kann die Ablegung der Zwischenprüfung um ein Semester hinausgeschoben werden.
(2)1Der Prüfungsanspruch von Kandidierenden, die in die Liste der pfälzischen Theologiestudierenden aufgenommen sind, erlischt, wenn der Meldetermin zur Teilnahme an der Prüfung am Anfang des 6. Semesters versäumt wird; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2Der Landeskirchenrat kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hiervon Ausnahmen zulassen.
(3)1Die Prüfungstermine legt der Landeskirchenrat fest. 2Sie werden im Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 5
Antrag auf Zulassung
Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
#- ein tabellarischer Lebenslauf;
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Evangelische Theologie;
- der anhand des Studienbuchs geführte Nachweis des philosophisch-theologischen Studiums von wenigstens vier Semestern an einer Einrichtung i. S. von § 6 Absatz 1 Nr. 5 i.V.m. Absatz 3 ThPO I;
- der Nachweis der Teilnahme an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des ersten Semesters;
- der Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium;
- der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache (§ 6 Absatz 1 Nr. 7 i. V. m. Absatz 4 ThPO I)
- der Nachweis des Besuchs von Vorlesungen, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte führen;
- der Nachweis über den Besuch von jeweils einem Proseminar in den Fächern
- Altes Testament oder Neues Testament,
- Kirchengeschichte und
- Systematische Theologie
und über den Erwerb von zwei mit mindestens "ausreichend" benoteten Seminarscheinen, von denen einer auf einer Proseminararbeit beruhen muss, die innerhalb einer Frist von vier Wochen geschrieben wurde; - eine Erklärung darüber, dass die oder der Kandidierende sich noch zu keiner anderen Zwischenprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten Studiengang oder zu einer entsprechenden kirchlichen Prüfung oder Ersten Theologischen Prüfung gemeldet hat;
- eine Erklärung darüber, in welchem Fach die Klausurarbeit geschrieben werden soll;
- eine Erklärung darüber, in welchen Fächern die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen unter Angabe der Themen, mit denen sich die oder der Kandidierende vertieft beschäftigt hat;
- ggf. der Antrag auf Erweiterung der mündlichen Prüfung im Fach Bibelkunde.
§ 6
Zulassung
(1)1Der Antrag auf Zulassung ist beim Landeskirchenrat einzureichen. 2Er spricht die Zulassung aus von Studierenden, die in die Liste der pfälzischen Theologiestudierenden aufgenommen sind, wenn die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und der Prüfungsanspruch nach § 4 Abs. 2 nicht erloschen ist.
(2)In begründeten Fällen kann der Landeskirchenrat auf die Vorlage einzelner Unterlagen gem. § 5 Nr. 4, 5 und 7 verzichten.
(3)1Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Zulassung zur Zwischenprüfung. 2Es endet mit der Ausfertigung des Zeugnisses oder einer Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung.
#§ 7
Klausurarbeit
(1)In der Klausurarbeit sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.
(2)1Die Klausurarbeit wird unbeschadet des § 3 Abs. 3 in den Fächern Altes Testament, Neues Testament oder Kirchen- und Dogmengeschichte geschrieben.
2Es werden jeweils zwei Themen zur Auswahl gegeben.
(3)1Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeit beträgt drei Stunden. 2Andere als die vom Landeskirchenrat festgesetzten Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
#§ 8
Mündliche Prüfungen
(1)1In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. 2Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidierenden über breites Grundlagenwissen verfügen.
(2)1Die mündlichen Prüfungen erfolgen in den Fächern:
2Altes Testament, Neues Testament oder Kirchen- und Dogmengeschichte.
3Die beiden mündlichen Prüfungen erfolgen in den Fächern, in denen keine Klausurarbeit geschrieben wurde. 4 § 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3)Die Prüfungszeit dauert jeweils 20 Minuten.
#§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)1Die Klausurarbeit wird jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und bewertet. 2Der oder dem Zweitkorrigierenden dürfen die Beurteilung und Bewertung der oder des Erstkorrigierenden bekannt sein. 3Weichen die Bewertungen der beiden Korrigierenden um nicht mehr als eine ganze Note voneinander ab, gilt der Durchschnitt beider Bewertungen als Einzelnote. 4Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so legt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den beiden zuerst korrigierenden Mitgliedern der Prüfungskommission in dem durch die beiden festgelegten Noten gesteckten Rahmen die Note fest.
(2)1Bei der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission, im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 2 der jeweilige Prüfungsausschuss, für jedes Fach mit Stimmenmehrheit die Note fest. 2Im Falle der Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.
(3)1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird eine sechsstufige Notenstaffel angewandt. 2Es können halbe Zwischennoten erteilt werden.
(4)1Die Prüfungskommission ermittelt den Durchschnitt sämtlicher Einzelnoten der Prüfung (Gesamtdurchschnitt) auf zwei Dezimalstellen (Gesamtdurchschnittsnote). 2Dazu werden alle Einzelnoten zusammengezählt und durch die Anzahl aller Einzelnoten geteilt. 3Eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5)Die Gesamtdurchschnittsnote lautet
sehr gut | 1,0 bis 1,49 |
gut | 1,5 bis 2,49 |
befriedigend | 2,5 bis 3,49 |
ausreichend | 3,5 bis 4,25 |
mangelhaft | 4,26 bis 5,49 |
ungenügend | 5,5 bis 6,0. |
(6)1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission stellt fest, dass die Zwischenprüfung bestanden ist, wenn die oder der Kandidierende die Gesamtdurchschnittsnote "ausreichend" oder besser erreicht hat. 2Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Einzelnoten und die Gesamtdurchschnittsnote ausweist.
(7)Die Zwischenprüfung hat nicht bestanden, wer
#- als Gesamtdurchschnittsnote "ausreichend" nicht erreicht hat oder
- zweimal die Einzelnote "mangelhaft" oder
- als Einzelnote einmal "mangelhaft" und einmal "ungenügend" hat.
§ 10
Beratungsgespräch
1Die Zwischenprüfung schließt mit einem Beratungsgespräch ab. 2Gegenstand des Gesprächs ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und die weitere Studiengestaltung sowie das angestrebte Studien- und Berufsziel.
#§ 11
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1)1Wer die Zwischenprüfung bei der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder einer anderen Landeskirche oder wer eine vergleichbare Universitätsprüfung im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht bestanden hat, kann sich einer Wiederholungsprüfung nach dieser Ordnung nur noch einmal unterziehen. 2Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. 3Zu wiederholen sind die Prüfungsleistungen, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden sind.
(2)1Die Wiederholungsprüfung hat an dem ersten Prüfungstermin unmittelbar nachfolgenden Prüfungstermin stattzufinden. 2Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat die Wiederholung an einem anderen Prüfungstermin zulassen.
#§ 12
Rücktritt
(1)1Tritt eine Kandidierende oder ein Kandidierender nach der Zulassung zur Zwischenprüfung ohne Genehmigung des Landeskirchenrats von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt auch, wenn ein Prüfungstermin versäumt, eine Prüfungsleistung nicht erbracht oder nicht fristgerecht abgeliefert wird.
(2)1Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Mit der Genehmigung des Rücktritts entscheidet der Landeskirchenrat, ob die bis zum Rücktritt geschriebene Klausurarbeit oder mündliche Prüfungsleistungen bestehen bleiben und wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist.
(3)1Die Genehmigung des Rücktritts darf nur erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 2Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Landeskirchenrat in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 3Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Landeskirchenrat kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
#§ 13
Täuschung und Ordnungsverstoß
(1)1Versucht eine Kandidierende oder ein Kandidierender, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten; das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln im Prüfungsraum kann zur Abstufung der Prüfungsleistung in diesem Fach führen. 2In schweren Fällen kann die oder der Kandidierende von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. 3Entsprechend kann verfahren werden, wenn die oder der Kandidierende in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstößt.
(2)1Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Ausfertigung des Zeugnisses bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten; der Gesamtdurchschnitt ist zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 4Eine Korrektur des Prüfungsergebnisses erfolgt nicht mehr, wenn die Ausfertigung des Zeugnisses länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3)Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft bei Verstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, die Prüfungskommission; im Übrigen entscheidet der Landeskirchenrat.
#§ 14
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 1998/99 das Studium der Evangelischen Theologie aufgenommen haben. 3Auf Antrag von Kandidierenden tritt bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung der Nachweis des Bestehens der Zwischenprüfung an die Stelle des Nachweises der Ableistung des Kolloquiums i. S. v. § 6 Absatz 1 Nr. 4 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung.