.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Artikel 2
Ordnung
der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Vom 17. Oktober 2014
(ABl. 2014 S. 125),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ordnung
vom 22. April 2021 (ABl. 2021 S. 60)
Artikel 1
Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
###§ 1
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung
1 Die Erste Theologische Prüfung schließt das Studium der Evangelischen Theologie ab. 2 In ihr sollen die Kandidierenden den Nachweis führen, dass sie beim Abschluss ihres Studiums in dem Maße über wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, wie diese Voraussetzung für die praktisch-theologische Ausbildung, den Beruf der Pfarrerin oder des Pfarrers und andere berufliche Aufgaben einer Theologin oder eines Theologen sind.
#§ 2
Regelstudienzeit
1 Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester. 2 Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. 3 Dazu treten bis zu drei Semester für das Erlernen der vorgeschriebenen Sprachen (Latein, Griechisch und Hebräisch). 4 Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
#§ 3
Prüfungstermine
1 Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt. 2 Die Prüfungstermine werden rechtzeitig, in der Regel im Januar, im Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 4
Prüfungskommission
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat beruft die Prüfungskommission, deren Vorsitz ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats führt. 2 In die Prüfungskommission werden insbesondere Professorinnen oder Professoren der Evangelischen Theologie oder durch Promotion ausgewiesene Pfarrerinnen oder Pfarrer berufen.
(
2
)
Der Landeskirchenrat legt die Klausurthemen und die Predigttexte unter Berücksichtigung der Vorschläge fest, die von Mitgliedern der Prüfungskommission für ihr Fach eingereicht werden.
(
3
)
1 Die Predigt und die Klausurarbeiten werden von Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 2 Die Bewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Praktisch-theologischen Ausarbeitung erfolgt durch jeweils eine Erstkorrigierende oder einen Erstkorrigierenden und ein Mitglied der Prüfungskommission.
(
4
)
1 Die Prüfungskommission führt die mündliche Prüfung durch. 2 Sie kann Prüfungsausschüsse bilden, denen mindestens zwei Kommissionsmitglieder angehören müssen. 3 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Kommissionsmitglieder den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führen, denen es nicht angehört.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem oder der Kandidierenden spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung die Namen der voraussichtlichen Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich bekannt.
(
6
)
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 2 Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3 Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zu Beginn ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(
7
)
Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
#§ 5
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
1 Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung muss für den betreffenden Prüfungstermin bis zum 1. April des laufenden Jahres bei der Prüfungskommission gestellt werden. 2 Der Antrag ist beim Landeskirchenrat einzureichen.
(
2
)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in § 6 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die oder der Kandidierende die Erste Theologische Prüfung oder die Prüfung Magister Theologiae in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
- die oder der Kandidierende sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(
3
)
Dem Antrag auf Zulassung sind weiterhin folgende Angaben und gegebenenfalls folgender Nachweis beizufügen:
- Nachweis über das Bestehen der vorgezogenen Philosophieprüfung (Philosophikum), soweit diese als vorgezogene Prüfung (§ 12 Absatz 2 Nr. 2) oder im Rahmen des Studiums der Evangelischen Theologie an der Universität (§ 12 Absatz 2 Nr. 3) abgelegt wurde.
- 1 Für jedes mündliche Prüfungsfach ist auf einem gesonderten Blatt eine Zusammenstellung des Studienablaufs (Teilnahme an Lehrveranstaltungen, gehaltene Referate, schriftliche Arbeiten) vorzulegen; es ist jeweils ein Schwerpunktgebiet aus jedem der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer zu benennen, mit dem der oder die Kandidierende sich während des Studiums besonders befasst hat und das in der mündlichen Prüfung berücksichtigt wird; es darf nicht identisch sein mit dem Gebiet, aus dem das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Praktisch-theologischen Ausarbeitung gewählt wird. 2 Die Schwerpunktgebiete sollen nicht zu eng abgegrenzt werden, aber doch eine Konzentration innerhalb des Faches ermöglichen; zu jedem Schwerpunktgebiet ist die gelesene Literatur anzugeben; neueste Fachliteratur ist zu berücksichtigen.
- Es ist anzugeben, welche Lehrbücher oder Gesamtdarstellungen in Dogmatik, Ethik und Praktischer Theologie im Laufe des Studiums durchgearbeitet worden sind.
- Für das Fach Kirchengeschichte sind zwei exemplarische Texte aus verschiedenen Epochen zu benennen, die im Laufe des Studiums bearbeitet wurden; sie dürfen nicht zu den Schwerpunktgebieten nach Nr. 2 im Fach Kirchengeschichte gehören.
(
4
)
1 Zeugnisse, Bescheinigungen etc. sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. 2 In begründeten Fällen kann die Prüfungskommission auf die Vorlage von Unterlagen gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 5 i. V. m. Absatz 2 verzichten.
(
5
)
1 Der oder die Kandidierende hat schriftlich zu versichern, sich nicht bereits früher zur Ersten Theologischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung gemeldet zu haben. 2 Anderenfalls müssen frühere Meldungen und Prüfungsergebnisse angegeben werden.
#§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
- die Allgemeine Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Evangelische Theologie. Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Lande Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 bleibt unberührt,
- die Zugehörigkeit, insbesondere nachgewiesen durch Taufe und Konfirmation, zu einer evangelischen Kirche,
- einen Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungsweges bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung nebst der Geburtsurkunde und einem Lichtbild aus neuester Zeit,
- den Nachweis über die an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie,
- ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie gemäß Absatz 2,
- den Nachweis über das Praktikum nach der Ordnung des Praktikums für Theologiestudierende der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
- den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache (siehe Absatz 3),
- den Nachweis über das Bestehen des Biblikums, sofern das Fach Bibelkunde nicht bereits Bestandteil einer erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung war,
- den Nachweis über den Eintritt in die Integrationsphase und die bestandenen Pflichtmodule des Hauptstudiums (120 Leistungspunkte) nach den Vorgaben der jeweiligen Fakultäten, mindestens in den Fächern:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte (Historische Theologie),
- Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
- Praktische Theologie.
- Nachweise über folgende Leistungen aus dem Studium, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind:
- drei Seminararbeiten aus dem Hauptstudium aus drei der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie sowie eine (Pro-) Seminararbeit aus dem Grundstudium aus dem vierten Fach,
- eine Predigtarbeit und einen Unterrichtsentwurf im Fach Praktische Theologie,
- eine Prüfung in einem Fach wie zum Beispiel Religionswissenschaft, Judaistik, Islamwissenschaft oder Interkulturelle Theologie, durch welche die Beschäftigung mit einer lebenden nichtchristlichen Religion belegt werden kann.
(
2
)
1 Ein ordnungsgemäßes Studium (§ 6 Absatz 1 Nr. 5) ist gegeben, wenn für die Dauer von wenigstens acht Semestern Lehrveranstaltungen an der Evangelisch-theologischen Fakultät einer Universität im Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte des In- und Auslandes (Artikel 11 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Lande Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962) besucht wurden. 2 Angerechnet werden nur Semester, für die jeweils die Belegung mindestens einer Hauptvorlesung oder eines Seminars in den in § 11 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Fächern nachgewiesen ist.
(
3
)
Als Nachweis für die Kenntnisse in den in Absatz 1 Nr. 7 genannten Sprachen kann anerkannt werden: ein Vermerk im Reifezeugnis, der den mehrjährigen zusammenhängenden Besuch eines von der Schule angebotenen Unterrichts in einer oder mehrerer der genannten Sprachen bestätigt, oder entsprechende Prüfungszeugnisse theologischer Fakultäten, anerkannter kirchlicher Hochschulen oder vom Landeskirchenrat als gleichwertig anerkannter Ausbildungsstätten des In- und Auslandes, soweit diese Zeugnisse staatlichen Erweiterungsprüfungen entsprechen.
#§ 7
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
1 Die Erste Theologische Prüfung besteht aus:
- einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 8),
- einer Praktisch-theologischen Ausarbeitung (§ 9) und
- den Klausurarbeiten (§ 10) und
- den mündlichen Prüfungen (§ 11).
2 Die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Praktisch-theologische Ausarbeitung sind bereits während der Studienzeit anzufertigen.
#§ 8
Wissenschaftliche Hausarbeit
(
1
)
1 Während der Studienzeit ist eine Wissenschaftliche Hausarbeit in einem der in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer anzufertigen. 2 Sie soll zeigen, dass der oder die Studierende gelernt hat, in einer theologischen Disziplin selbständig nach wissenschaftlichen Methoden unter Verarbeitung von Quellen und Literatur zu arbeiten und begründet zu urteilen. 3 Die Arbeit muss nicht eigenständig im Sinne wissenschaftlicher Forschung sein. 4 Sie ist in ausgedruckter und digitaler Form abzuliefern.
(
2
)
1 Der oder die Studierende wählt die Disziplin aus einem der vier Fächer nach § 10 Absatz 2 und vereinbart das Thema mit der Prüfungskommission. 2 Die Vereinbarung über das Thema kommt mit der schriftlichen Zustimmung des Mitglieds der Prüfungskommission zustande, welches für das gewählte Fach zuständig ist. 3 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Themenvorschlag vor Beginn der Bearbeitung über den Landeskirchenrat eingereicht wurde. 4 Eine eventuelle Ablehnung bzw. ein Änderungsvorschlag muss innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt und begründet werden. 5 Mit der schriftlichen Zustimmung zum Thema wird die Wissenschaftliche Hausarbeit als Teil des Examens für beide Seiten verbindlich anerkannt. 6 Die Kandidierenden haben bei der ersten Absprache des Themas mit den Erstkorrigierenden diesen mitzuteilen, dass die Absicht besteht, diese Arbeit zur Prüfung vorzulegen. 7 Das Thema der Arbeit, der Name der oder des Erstkorrigierenden und die zeitliche Planung sind dem Landeskirchenrat auf einem Formblatt mitzuteilen, das jeweils auf Anforderung erhältlich ist.
8 Der oder die Kandidierende verpflichtet sich durch die Unterschrift auf diesem Formblatt, dass er oder sie
- die Arbeit ohne fremde Hilfe anfertigt,
- andere als die von ihm oder ihr angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt,
- sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich macht und
- ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur beifügt.
9 Das ausgefüllte Formblatt muss dem oder der Erstkorrigierenden zur Kenntnis und Abzeichnung vorgelegt werden.
(
3
)
1 Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. 3 Die Frist beginnt ab dem dritten Tag nach der Absendung (Datum des Poststempels) der schriftlichen Zustimmung des Mitglieds der Prüfungskommission zum Themenvorschlag durch den Landeskirchenrat. 4 Die Bearbeitungszeit ist eingehalten, wenn der oder die Kandidierende die Wissenschaftliche Hausarbeit am letzten Tag der Bearbeitungsfrist absendet (Datum des Poststempels).
(
4
)
1 Weicht die Bewertung in Punkten des korrigierenden Mitglieds der Prüfungskommission von den von dem oder der Erstkorrigierenden festgelegten Punkten ab, so ergibt sich die Einzelnote in Punkten aus dem Mittel dieser beiden Punktzahlen. 2 Weicht die Punktzahl der oder des Erstkorrigierenden von der vom korrigierenden Mitglied der Prüfungskommission festgelegten Punktzahl um mehr als drei Punkte ab, so legt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit dem korrigierenden Mitglied der Prüfungskommission und dem oder der Erstkorrigierenden in dem durch die beiden festgelegten Punktzahlen gesteckten Rahmen die Punktzahl fest. 3 § 13 Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. 4 Die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit zählt bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses als Einzelnote wie die Note für eine Klausurarbeit.
(
5
)
1 Die Wissenschaftliche Hausarbeit kann nur dann als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn der mündliche Teil der Ersten Theologischen Prüfung spätestens zwei Jahre nach der Themenvereinbarung abgelegt wird. 2 In besonderen Fällen kann der Landeskirchenrat Ausnahmen von der Bestimmung des Satzes 1 zulassen.
(
6
)
1 Die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann erlassen werden, wenn in einem der in § 10 Absatz 2 genannten Fächer eine Wissenschaftliche Arbeit vorgelegt wird, die bereits Bestandteil einer anderen Prüfung war (z. B. eine Doktorarbeit oder Staatsexamensarbeit). 2 Hierüber entscheidet der Landeskirchenrat. 3 Für die Note der Wissenschaftlichen Arbeit gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
(
7
)
Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ ist, einmal wiederholt werden.
#§ 9
Praktisch-theologische Ausarbeitung
1 Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die Kandidierenden in der Lage sind, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbständig zu bearbeiten. 2 Die Texte und Themen (jeweils zwei zur Auswahl) werden den Kandidierenden auf Antrag sechs Monate vor dem letzten Termin für den Antrag auf Zulassung (§ 5 Absatz 1) bekannt gegeben. 3 Die Zeit für die Anfertigung der Praktisch-theologischen Ausarbeitung beträgt vier Wochen. 4 Der Gesamtumfang der Arbeit soll 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 5 Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. 6 Im Übrigen gelten die Regelungen aus § 8 Absatz 1 bis 6 entsprechend.
#§ 10
Klausuren
(
1
)
In den Klausuren sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten können.
(
2
)
1 Die vier Klausurarbeiten werden in den folgenden Fächern geschrieben:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie: Dogmatik oder Ethik.
2 In dem Fach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die an ihre Stelle tretende Wissenschaftliche Arbeit (§ 8 Absatz 6) geschrieben wurde, entfällt die Klausurarbeit.
(
3
)
1 Für jede Klausurarbeit stehen zwei Themen zur Wahl; im Fach Systematische Theologie für jeden Teilbereich zwei. 2 Wer bei der Zulassung den Bereich Dogmatik als Schwerpunktgebiet für die mündliche Prüfung angegeben hat, bekommt die Klausurthemen aus dem Bereich Ethik gestellt und umgekehrt. 3 Für die exegetischen und die kirchengeschichtlichen Klausurarbeiten werden darüber hinaus je eine Aufgabe in Form eines gemischten Tests gestellt.
(
4
)
1 Von den Klausurarbeiten wird jeweils eine entsprechend der Reihenfolge nach Absatz 2 an einem von vier hintereinander liegenden Werktagen geschrieben. 2 Die Bearbeitungszeit für jede Klausurarbeit beträgt 4 Stunden.
#§ 11
Mündliche Prüfungen
(
1
)
Durch die mündlichen Prüfungen sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermögen.
(
2
)
1 Die mündliche Prüfung erfolgt in den Fächern:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie: Dogmatik und Ethik,
- Praktische Theologie mit dem Schwerpunkt Homiletik sowie einem anderen Bereich der Praktischen Theologie wie zum Beispiel Liturgik, Religionspädagogik, Kybernetik, Pastoraltheologie, Diakoniewissenschaften oder Poimenik,
- Philosophie.
2 Die Prüfungszeit in den Fächern aus 1. bis 3. und 6. beträgt jeweils 20 Minuten, in den Fächern aus 4. und 5. jeweils 30 Minuten. 3 Im Fach aus 4. wird das Schwerpunktgebiet 20 Minuten geprüft, das andere Gebiet 10 Minuten. 4 Im Fach aus 5. wird das Gebiet Homiletik 20 Minuten geprüft, das andere gewählte Gebiet 10 Minuten.
(
3
)
1 Die Prüfungskommission kann Personen mit berechtigtem Interesse als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zulassen. 2 Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung es erfordert oder wenn eine oder einer der Kandidierenden es verlangt, kann die Prüfungskommission die Zuhörenden ausschließen. 3 Bei der Notenfestlegung sind sie stets ausgeschlossen.
(
4
)
Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenrats können bei der mündlichen Prüfung zugegen sein.
(
5
)
1 Sofern begründete Ausnahmefälle wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, darf die mündliche Prüfung mittels Videokonferenz ohne die persönliche Anwesenheit sowohl einzelner oder aller Mitglieder der Prüfungskommission als auch der Kandidierenden durchgeführt werden. 2 Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses im Sinne von Satz 1 erfolgt zuvor durch die Prüfungskommission. 3 Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen entsprechend. 4 Die Prüfungskommission hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. 5 Das Nähere regelt eine Durchführungsverordnung.
#§ 12
Philosophieprüfung (Philosophikum)
(
1
)
Im Philosophikum sollen die Kandidierenden Grundwissen in Philosophie-Geschichte sowie besonderes Wissen in einzelnen, selbst gewählten Spezialgebieten nachweisen.
(
2
)
Das Philosophikum wird als mündliche Prüfung durchgeführt
- im Rahmen des mündlichen Teils der Ersten Theologischen Prüfung,
- als vorgezogene mündliche Prüfung oder
- als Philosophieprüfung im Rahmen des Studiums der Evangelischen Theologie an der Universität, soweit die jeweilige Prüfungsordnung im Magisterstudiengang Evangelische Theologie (Magister Theologiae) eine solche vorsieht.
(
3
)
Die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 findet im zeitlichen Zusammenhang mit dem mündlichen Teil einer Ersten Theologischen Prüfung statt.
(
4
)
1 Für den Antrag auf Zulassung zum vorgezogenen Philosophikum gilt § 5 entsprechend. 2 Über die Zulassung entscheidet der Landeskirchenrat.
(
5
)
Zum vorgezogenen Philosophikum werden nur Kandidierende zugelassen, die nachweisen, dass sie mindestens sechs Semester an einer der in § 6 Absatz 2 genannten Einrichtung studiert haben und die Nachweise gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 und 8 erbringen.
(
6
)
1 Die Kandidierenden sollen im Antrag auf Zulassung angeben, welche Spezialgebiete gewählt wurden und welche Literatur zugrunde gelegt wurde. 2 Sie können sich für
- die Interpretation einer Schrift eines klassischen Philosophen oder einer klassischen Philosophin nach Wahl oder
- ein relevantes philosophisches Problem entscheiden.
3 Im Falle der Nummer 1 ist in der Prüfung der Zusammenhang mit dem Gesamtwerk des Philosophen oder der Philosophin herzustellen, im Falle der Nummer 2 soll ein exemplarischer Text Grundlage des Prüfungsgesprächs sein. 4 Darüber hinaus ist ein zweiter Text anzugeben, der zur Prüfung herangezogen wird. 5 Einer der beiden Texte muss aus der antiken Philosophie sein. 6 Die Prüfungszeit soll für den ersten Text 15 Minuten, für den zweiten Text 5 Minuten betragen.
(
7
)
1 Tritt der oder die Kandidierende zweimal nach der Zulassung vom vorgezogenen Philosophikum zurück, muss die Prüfung im Fach Philosophie im Rahmen der mündlichen Prüfung (Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6) abgelegt werden. 2 Das Versäumen des Termins zum vorgezogenen Philosophikum sowie die Verweigerung der Prüfungsleistung gelten als Rücktritt.
#§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
(
1
)
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. Dafür sind folgende Punkte zu vergeben:
Punkte | Note in Worten | Definition |
15 14 13 | sehr gut (1) | eine hervorragende Leistung |
12 11 10 | gut (2) | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
9 8 7 | befriedigend (3) | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
6 5 4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
3 2 1 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
0 | ungenügend (6) | eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
(
2
)
1 Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so wird die arithmetische Durchschnittspunktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen errechnet. 2 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
1 Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. 2 Die Korrektur erfolgt zunächst durch den Fachprüfer oder die Fachprüferin. 3 Eine Zweitkorrektur wird danach durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission nach zuvor festgelegtem Plan durchgeführt. 4 Die Note mit Punktzahl wird nach gemeinsamer Beratung durch die Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit vor Beginn des mündlichen Teils der Ersten Theologischen Prüfung festgelegt. 5 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(
4
)
1 Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgelegt. 2 Die Punkte werden durch die Prüferinnen und Prüfer nach Anhörung der oder des Beisitzenden festgesetzt.
(
5
)
Der ermittelten Durchschnittspunktzahl entsprechen folgende Gesamtnoten:
Durchschnittspunktzahl | Gesamtnote |
15,0 – 12,5 | sehr gut |
12,4 – 9,5 | gut |
9,4 – 6,5 | befriedigend |
6,4 – 4,0 | ausreichend |
§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(
1
)
1 Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(
2
)
1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer oder eines von der Prüfungskommission benannten Ärztin oder Arztes verlangt werden. 3 Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4 Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(
3
)
1 Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 2 Das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln im Prüfungsraum kann zur Abstufung der Prüfungsleistung in diesem Fach führen. 3 Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 4 In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfungskommission die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(
4
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von der Prüfungskommission überprüft werden. 2 Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
(
1
)
Nicht bestanden hat, wer
- als Gesamtdurchschnittsnote „ausreichend” nicht erreicht hat oder
- in zwei Fächern mit schriftlichen und mündlichen Leistungen jeweils einen Gesamtdurchschnitt von 3,9 bis 1,1 Punkten hat oder
- in einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Leistung einen Gesamtdurchschnitt von 1,0 Punkten oder weniger hat.
(
2
)
1 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
#§ 16
Freiversuch
(
1
)
Eine erfolglose Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit (§ 2) abgelegt worden ist.
(
2
)
1 Eine erfolgreiche Prüfung kann auf Antrag der oder des Kandidierenden beim nächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn die erfolgreiche Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist. 2 Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 3 Eine Notenverschlechterung in der Gesamtprüfung ist ausgeschlossen.
(
3
)
1 Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2 Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. 3 Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landeskirchenrat schriftlich etwas anderes erklärt wird. 4 § 8 gilt entsprechend.
#§ 17
Wiederholung
(
1
)
1 Wer die Erste Theologische Prüfung, sei es bei der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder bei einer anderen Landeskirche, oder wer eine vergleichbare Universitätsprüfung im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht bestanden hat, kann sich einer Wiederholungsprüfung bei der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nur noch einmal unterziehen. 2 Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen.
(
2
)
1 Für die Wiederholungsprüfung werden auf Antrag der oder des Kandidierenden lediglich folgende mit mindestens „ausreichend” bewertete Prüfungsleistungen anerkannt:
- die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 8),
- die Praktisch-theologische Ausarbeitung (§ 9),
- das Philosophikum (§ 12).
2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 findet § 8 Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.
#§ 18
Zeugnis
(
1
)
Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis.
(
2
)
Im Prüfungszeugnis sind anzugeben:
- der Gesamtdurchschnitt,
- die Gesamtnote,
- die Punkte der einzelnen Fachprüfungen,
- das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und deren Punkte,
- das Thema der Praktisch-theologischen Ausarbeitung und deren Punkte.
(
3
)
1 Zusätzliche Vermerke über besondere Studienleistungen und -erfolge in einem oder mehreren Spezialgebieten (z. B. Kirchenmusik, Pastoralpsychologie, Religionswissenschaft) sowie eine besondere Leistung in einem Fach nach § 11 Absatz 2 Satz 1 können auf Antrag bei Vorlage der entsprechenden Nachweise in das Prüfungszeugnis aufgenommen werden. 2 Darüber entscheidet die Prüfungskommission.
(
4
)
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
#§ 19
Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung
(
1
)
1 Hat die oder der Kandidierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 14 Absatz 3 berichtigt werden. 2 Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und, soweit die Voraussetzungen des § 15 vorliegen, die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(
2
)
1 Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Kandidierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. 2 Hat die oder der Kandidierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(
3
)
Der oder dem Kandidierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(
4
)
1 Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2 Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
#§ 20
Niederschrift
Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
#§ 21
Nachgraduierung
Der Fachbereich Evangelische Theologie der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz kann Personen, welche die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bestanden und damit ihr Hochschulstudium abgeschlossen haben, den Grad einer „Magistra Theologiae“ oder eines „Magister Theologiae“ oder einen vergleichbareren akademischen Grad verleihen.
#§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem oder der Kandidierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftliche Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.
#Artikel 2
In- und Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 am 1. Januar 2015 in Kraft. § 5 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der Fassung vom 10. April 2003 außer Kraft.
(
3
)
Für Kandidierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits im nicht modularisierten Studium befinden, findet § 6 Absatz 1 Nr. 9 keine Anwendung.