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Gesetz über das Amt des Prädikanten/der Prädikantin

vom 1. August 1994

(ABl. 1994 S. 134), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt
vom 19. November 2022 (ABl. 2022 S. 130)

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§ 1

( 1 ) Für den Dienst in den Kirchengemeinden wird das Amt des Prädikanten/der Prädikantin eingerichtet.
( 2 ) Prädikanten/Prädikantinnen haben das Recht der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente.
( 3 ) Der Prädikant/Die Prädikantin ist an die landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Ordnungen gebunden.
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§ 2

Das Presbyterium oder der Bezirkskirchenrat schlägt geeignete Persönlichkeiten für die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin vor. Dem Vorschlag ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der/die Vorgeschlagene bereit ist, das Amt des Prädikanten/der Prädikantin zu übernehmen und es nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu führen.
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§ 3

( 1 ) Zum Prädikanten/Zur Prädikantin kann berufen werden, wer die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Presbyteriums besitzt, seine Befähigung nachgewiesen hat und wer nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt. Vor der Berufung und in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren muss ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt werden. § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bleibt unberührt.
( 2 ) Zum Prädikanten/Zur Prädikantin kann nicht berufen werden, wer in der Landeskirche unmittelbar hauptamtlich und unbefristet im Predigtdienst steht oder hierfür ausgebildet wird.
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§ 4

( 1 ) Die Befähigung zum Predigtdienst wird nach Teilnahme an vorbereitenden Ausbildungskursen festgestellt.
( 2 ) Zu den Ausbildungskursen lädt der Landeskirchenrat ein.
( 3 ) Die Feststellung der Befähigung erfolgt durch einen Prüfungsausschuss, der von der Kirchenregierung bestellt wird; Vorsitzende/Vorsitzender muss ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats sein.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Theologen/Theologinnen mit bestandener Zweiter Theologischer Prüfung. Dies gilt entsprechend für andere geeignete Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer theologischen Ausbildung ihre Befähigung zum Amt des Prädikanten/der Prädikantin nachweisen; fehlende homiletische, liturgische oder kirchenrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch die Teilnahme an landeskirchlichen Ausbildungskursen zu beheben.
( 5 ) Der Prädikant/Die Prädikantin ist zur Teilnahme an Fortbildungskursen verpflichtet.
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§ 5

( 1 ) Der Landeskirchenrat beruft den Prädikanten/die Prädikantin. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 2 ) Die Berufung erfolgt für den Bereich der Landeskirche.
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§ 6

Die von einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgesprochene Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin oder vergleichbare Berufungen können anerkannt werden.
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§ 7

( 1 ) Der Landeskirchenrat nimmt die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin oder die Anerkennung zurück, wenn der Prädikant/die Prädikantin für den Dienst nicht mehr geeignet ist. Der Prädikant/Die Prädikantin ist zu hören.
( 2 ) Erhebt der Prädikant/die Prädikantin Widerspruch, kann er einen im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrer/eine im landeskirchlichen Dienst stehende Pfarrerin oder ein zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied der Landeskirche mit seiner Vertretung beauftragen und einen Prädikanten/eine Prädikantin als Beistand zuziehen; § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171) gilt entsprechend. Über den Widerspruch entscheidet die Kirchenregierung.
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§ 8

( 1 ) Die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin erlischt durch Verzicht.
( 2 ) Sie erlischt ferner,
  1. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung entfällt,
  2. bei Eintritt von Umständen, unter denen bei einem Pfarrer/einer Pfarrerin der Landeskirche die Rechte des geistlichen Standes ruhen oder erlöschen.
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§ 9

( 1 ) Der Dienst des Prädikanten/der Prädikantin wird vom zuständigen Pfarrer/von der zuständigen Pfarrerin mit dem Prädikanten/der Prädikantin vereinbart; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Dekanin/des Dekans. § 64 Abs. 1 Nr. 6 der Kirchenverfassung gilt sinngemäß.
( 2 ) Wenn der Prädikant/die Prädikantin regelmäßig an einer Predigtstätte Dienst tun soll, ist auch die vorherige Zustimmung des Presbyteriums und des Landeskirchenrats erforderlich.
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§ 10

Der Landeskirchenrat führt die Aufsicht über die Prädikanten/Prädikantinnen.
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§ 11

Prädikanten/Prädikantinnen erhalten für ihren Dienst in der Landeskirche eine angemessene Aufwandsentschädigung.
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§ 12

Die Kirchenregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.