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Gesetz über das Amt des Prädikanten/der Prädikantin
vom 1. August 1994
(ABl. 1994 S. 134)
####§ 1
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1
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Für den Dienst in den Kirchengemeinden wird das Amt des Prädikanten/der Prädikantin eingerichtet.
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2
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Prädikanten/Prädikantinnen haben das Recht der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente.
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3
)
Der Prädikant/Die Prädikantin ist an die landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Ordnungen gebunden.
#§ 2
1 Das Presbyterium oder der Bezirkskirchenrat schlägt geeignete Persönlichkeiten für die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin vor. 2 Dem Vorschlag ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der/die Vorgeschlagene bereit ist, das Amt des Prädikanten/der Prädikantin zu übernehmen und es nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu führen.
#§ 3
(
1
)
Zum Prädikanten/Zur Prädikantin kann berufen werden, wer die Voraussetzungen für die Wählbarkeit für das Presbyterium besitzt und seine Befähigung nachgewiesen hat.
(
2
)
Zum Prädikanten/Zur Prädikantin kann nicht berufen werden, wer in der Landeskirche unmittelbar hauptamtlich und unbefristet im Predigtdienst steht oder hierfür ausgebildet wird.
#§ 4
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1
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Die Befähigung zum Predigtdienst wird nach Teilnahme an vorbereitenden Ausbildungskursen festgestellt.
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2
)
Zu den Ausbildungskursen lädt der Landeskirchenrat ein.
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3
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Die Feststellung der Befähigung erfolgt durch einen Prüfungsausschuss, der von der Kirchenregierung bestellt wird; Vorsitzende/Vorsitzender muss ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats sein.
(
4
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1 Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Theologen/Theologinnen mit bestandener Zweiter Theologischer Prüfung. 2 Dies gilt entsprechend für andere geeignete Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer theologischen Ausbildung ihre Befähigung zum Amt des Prädikanten/der Prädikantin nachweisen; fehlende homiletische, liturgische oder kirchenrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch die Teilnahme an landeskirchlichen Ausbildungskursen zu beheben.
(
5
)
Der Prädikant/Die Prädikantin ist zur Teilnahme an Fortbildungskursen verpflichtet.
#§ 5
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat beruft den Prädikanten/die Prädikantin. 2 Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
(
2
)
Die Berufung erfolgt für den Bereich der Landeskirche.
#§ 6
Die von einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgesprochene Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin oder vergleichbare Berufungen können anerkannt werden.
#§ 7
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1
)
1 Der Landeskirchenrat nimmt die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin oder die Anerkennung zurück, wenn der Prädikant/die Prädikantin für den Dienst nicht mehr geeignet ist. 2 Der Prädikant/Die Prädikantin ist zu hören.
(
2
)
1 Erhebt der Prädikant/die Prädikantin Widerspruch, kann er einen im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrer/eine im landeskirchlichen Dienst stehende Pfarrerin oder ein zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied der Landeskirche mit seiner Vertretung beauftragen und einen Prädikanten/eine Prädikantin als Beistand zuziehen; § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171) gilt entsprechend. 2 Über den Widerspruch entscheidet die Kirchenregierung.
#§ 8
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1
)
Die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin erlischt durch Verzicht.
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2
)
Sie erlischt ferner,
#- wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung entfällt,
- bei Eintritt von Umständen, unter denen bei einem Pfarrer/einer Pfarrerin der Landeskirche die Rechte des geistlichen Standes ruhen oder erlöschen.
§ 9
(
1
)
1 Der Dienst des Prädikanten/der Prädikantin wird vom zuständigen Pfarrer/von der zuständigen Pfarrerin mit dem Prädikanten/der Prädikantin vereinbart; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Dekanin/des Dekans. 2 § 64 Abs. 1 Nr. 6 der Kirchenverfassung gilt sinngemäß.
(
2
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Wenn der Prädikant/die Prädikantin regelmäßig an einer Predigtstätte Dienst tun soll, ist auch die vorherige Zustimmung des Presbyteriums und des Landeskirchenrats erforderlich.
#§ 10
Der Landeskirchenrat führt die Aufsicht über die Prädikanten/Prädikantinnen.
#§ 11
Prädikanten/Prädikantinnen erhalten für ihren Dienst in der Landeskirche eine angemessene Aufwandsentschädigung.
#§ 12
Die Kirchenregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.