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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

vom 9. Dezember 1992

(ABl. 1993 S. 73)

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Die Kirchenregierung hat aufgrund von § 9 Abs. 1 b) des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ABl. 1991, S. 175) am 9. Dezember 1992 nachstehende Bestimmungen beschlossen:
zu § 2
Aufgaben der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst im Sinne des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst umfasst die Ausübung des Chorleiter-/Chorleiterinnen- oder Organisten-/Organistinnendienstes wie auch die Leitung eines Posaunenchores oder eines anderen Instrumentalkreises durch haupt- und nebenamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen. Für ehrenamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen gelten die Vorschriften des Gesetzes sowie diese Ausführungsbestimmungen entsprechend, sofern sie nach ihrem Sinn und Zweck auch auf sie anwendbar sind.
( 2 ) Die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen sind gehalten, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ständig zu erweitern. Dazu sollen sie von der Landeskirche angebotene oder sonst anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besuchen.
zu § 3
Anstellung von Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern
( 1 ) Dem Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers auf Verleihung des Zeugnisses über die Anstellungsfähigkeit als hauptamtliche Kirchenmusikerin/hauptamtlicher Kirchenmusiker sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der A-Prüfung oder der B-Prüfung für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen; der Landeskirchenrat kann in Ausnahmefällen eine langjährige praktische Bewährung im neben- oder ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst als gleichwertig anerkennen;
  2. der Nachweis über ein Gemeindepraktikum, das in der Regel mindestens ein Jahr dauern soll, oder ein gleichwertiger Nachweis;
  3. der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern mit der A-Prüfung für Kirchenmusikerinnen /Kirchenmusiker, die durch ihre langjährige Wirksamkeit künstlerisch besonders hervorgetreten sind, kann durch die Kirchenregierung die Bezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“/“Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
( 3 ) Die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
zu § 4
Förderung der Kirchenmusik
Finanzielle Mittel zur Förderung der Kirchenmusik sind insbesondere solche für die Anschaffung von Orgel- und Chorliteratur sowie für die Ausrichtung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.
zu § 7
Amt für Kirchenmusik
( 1 ) Das Amt für Kirchenmusik ist für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der C- und D-Kirchenmusiker/C- und D- Kirchenmusikerinnen sowie die Fortbildung der A- und B-Kirchenmusiker/A und B-Kirchenmusikerinnen im Bereich der Landeskirche verantwortlich. Ihm obliegt die Durchführung der landeskirchlichen C- und D-Prüfungen für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen.
( 2 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, übt das Amt für Kirchenmusik für den Landeskirchenrat die Fach- und Dienstaufsicht über die Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen und die anderen hauptamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen aus. Die Dienstaufsicht über die Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen soll den Dekanen/Dekaninnen übertragen werden. Sind dem Bezirkskantor/der Bezirkskantorin in mehreren Kirchenbezirken Aufgaben übertragen, soll die Dienstaufsicht dem Dekan/der Dekanin übertragen werden, in dessen/deren Kirchenbezirk der Bezirkskantor/die Bezirkskantorin seinen/ihren Dienstsitz hat. Der Dekan/die Dekanin übt im Falle des Satzes 3 die Dienstaufsicht im Benehmen mit den anderen Dekanen/Dekaninnen des Wirkungskreises der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors aus.
( 3 ) Dem Amt für Kirchenmusik obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Landeskirchenmusiktagen.
( 4 ) Das Amt für Kirchenmusik ist von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken vor der Anschaffung und bei der Pflege von Orgeln und Glocken beratend hinzuzuziehen.
zu § 8
Beirat für Kirchenmusik
( 1 ) Der Beirat berät das Amt für Kirchenmusik
  1. in Fragen der Aus, Fort- und Weiterbildung der C- und D-Kirchenmusiker/C- und D-Kirchenmusikerinnen sowie der Fortbildung der A- und B-Kirchenmusiker/A- und B-Kirchenmusikerinnen,
  2. bei Anträgen auf Verleihung des Zeugnisses über die Anstellungsfähigkeit als hauptamtlicher Kirchenmusiker/hauptamtliche Kirchenmusikerin,
  3. bei der Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Landeskirche,
  4. bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen der Landeskirche,
  5. bei Anträgen, Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern mit der A-Prüfung für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, die durch ihre langjährige Wirksamkeit künstlerisch besonders hervorgetreten sind, die Bezeichnung „Kirchenmusikdirektorin/Kirchenmusikdirektor“ zu verleihen.
( 2 ) Der Beirat für Kirchenmusik besteht aus
  1. von der Kirchenregierung für die Dauer einer Wahlperiode der Landessynode zu berufenden Mitgliedern:
    • einem weltlichen und einem geistlichen Mitglied der Landessynode,
    • der Landesobfrau/dem Landesobmann des Landesverbandes für Kirchenmusik und ihrem/ihrer oder seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin,
    • einem/einer haupt- sowie einem/einer neben- oder ehrenamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin,
    • bis zu drei weiteren Mitgliedern;
  2. Mitgliedern kraft Amtes:
    • dem für Kirchenmusik zuständigen Mitglied des Landeskirchenrats,
    • dem Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin,
    • dem Landesposaunenwart/der Landesposaunenwartin.
Diese Bestimmungen treten am 1. März 1993 in Kraft.