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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vom 9. Dezember 1992
(ABl. 1993 S. 73)
#Die Kirchenregierung hat aufgrund von § 9 Abs. 1 b) des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ABl. 1991, S. 175) am 9. Dezember 1992 nachstehende Bestimmungen beschlossen:
zu § 2
Aufgaben der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
Aufgaben der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
(1)1Der kirchenmusikalische Dienst im Sinne des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst umfasst die Ausübung des Chorleiter-/Chorleiterinnen- oder Organisten-/Organistinnendienstes wie auch die Leitung eines Posaunenchores oder eines anderen Instrumentalkreises durch haupt- und nebenamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen. 2Für ehrenamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen gelten die Vorschriften des Gesetzes sowie diese Ausführungsbestimmungen entsprechend, sofern sie nach ihrem Sinn und Zweck auch auf sie anwendbar sind.
(2)1Die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen sind gehalten, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ständig zu erweitern. 2Dazu sollen sie von der Landeskirche angebotene oder sonst anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besuchen.
zu § 3
Anstellung von Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern
Anstellung von Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern
(1)Dem Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers auf Verleihung des Zeugnisses über die Anstellungsfähigkeit als hauptamtliche Kirchenmusikerin/hauptamtlicher Kirchenmusiker sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der A-Prüfung oder der B-Prüfung für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen; der Landeskirchenrat kann in Ausnahmefällen eine langjährige praktische Bewährung im neben- oder ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst als gleichwertig anerkennen;
- der Nachweis über ein Gemeindepraktikum, das in der Regel mindestens ein Jahr dauern soll, oder ein gleichwertiger Nachweis;
- der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2)Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern mit der A-Prüfung für Kirchenmusikerinnen /Kirchenmusiker, die durch ihre langjährige Wirksamkeit künstlerisch besonders hervorgetreten sind, kann durch die Kirchenregierung die Bezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“/“Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
(3)Die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
zu § 4
Förderung der Kirchenmusik
Förderung der Kirchenmusik
Finanzielle Mittel zur Förderung der Kirchenmusik sind insbesondere solche für die Anschaffung von Orgel- und Chorliteratur sowie für die Ausrichtung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.
zu § 7
Amt für Kirchenmusik
Amt für Kirchenmusik
(1)1Das Amt für Kirchenmusik ist für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der C- und D-Kirchenmusiker/C- und D- Kirchenmusikerinnen sowie die Fortbildung der A- und B-Kirchenmusiker/A und B-Kirchenmusikerinnen im Bereich der Landeskirche verantwortlich. 2Ihm obliegt die Durchführung der landeskirchlichen C- und D-Prüfungen für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen.
(2)1Soweit nichts anderes bestimmt ist, übt das Amt für Kirchenmusik für den Landeskirchenrat die Fach- und Dienstaufsicht über die Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen und die anderen hauptamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen aus. 2Die Dienstaufsicht über die Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen soll den Dekanen/Dekaninnen übertragen werden. 3Sind dem Bezirkskantor/der Bezirkskantorin in mehreren Kirchenbezirken Aufgaben übertragen, soll die Dienstaufsicht dem Dekan/der Dekanin übertragen werden, in dessen/deren Kirchenbezirk der Bezirkskantor/die Bezirkskantorin seinen/ihren Dienstsitz hat. 4Der Dekan/die Dekanin übt im Falle des Satzes 3 die Dienstaufsicht im Benehmen mit den anderen Dekanen/Dekaninnen des Wirkungskreises der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors aus.
(3)Dem Amt für Kirchenmusik obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Landeskirchenmusiktagen.
(4)Das Amt für Kirchenmusik ist von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken vor der Anschaffung und bei der Pflege von Orgeln und Glocken beratend hinzuzuziehen.
zu § 8
Beirat für Kirchenmusik
Beirat für Kirchenmusik
(1)Der Beirat berät das Amt für Kirchenmusik
- in Fragen der Aus, Fort- und Weiterbildung der C- und D-Kirchenmusiker/C- und D-Kirchenmusikerinnen sowie der Fortbildung der A- und B-Kirchenmusiker/A- und B-Kirchenmusikerinnen,
- bei Anträgen auf Verleihung des Zeugnisses über die Anstellungsfähigkeit als hauptamtlicher Kirchenmusiker/hauptamtliche Kirchenmusikerin,
- bei der Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Landeskirche,
- bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen der Landeskirche,
- bei Anträgen, Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern mit der A-Prüfung für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, die durch ihre langjährige Wirksamkeit künstlerisch besonders hervorgetreten sind, die Bezeichnung „Kirchenmusikdirektorin/Kirchenmusikdirektor“ zu verleihen.
(2)Der Beirat für Kirchenmusik besteht aus
- von der Kirchenregierung für die Dauer einer Wahlperiode der Landessynode zu berufenden Mitgliedern:
- einem weltlichen und einem geistlichen Mitglied der Landessynode,
- der Landesobfrau/dem Landesobmann des Landesverbandes für Kirchenmusik und ihrem/ihrer oder seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin,
- einem/einer haupt- sowie einem/einer neben- oder ehrenamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin,
- bis zu drei weiteren Mitgliedern;
- Mitgliedern kraft Amtes:
- dem für Kirchenmusik zuständigen Mitglied des Landeskirchenrats,
- dem Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin,
- dem Landesposaunenwart/der Landesposaunenwartin.
Diese Bestimmungen treten am 1. März 1993 in Kraft.