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Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

vom 28. November 1991

(ABl. 1991 S. 175)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Auftrag der Kirchenmusik

Die Kirchenmusik hat Anteil an der Verkündigung des Evangeliums und am Lob des Dreieinigen Gottes. Sie ist deshalb wesentliches Element des gemeindlichen und kirchlichen Lebens. Daraus folgt als vornehmste Aufgabe der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen die Weckung und Förderung aller musikalischen Gaben und Kräfte in den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und in der Landeskirche.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

( 1 ) Zu den Aufgaben der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen gehören vornehmlich die Pflege und Entwicklung des gemeindlichen Singens und Musizierens, die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten sowie die Vermittlung alter und neuer geistlicher Musik in kirchenmusikalischen Veranstaltungen.
( 2 ) Im Bereich der Kirchengemeinden haben die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen insbesondere die Aufgabe, Gottesdienste und Amtshandlungen musikalisch zu gestalten. Sie sollen den Gemeindegesang in jeder Weise fördern und die Gemeinden mit Liedgut und Liturgie vertraut machen. Sie wirken mit bei der musikalischen Gestaltung sonstiger Veranstaltungen der Kirchengemeinden.
( 3 ) Im Bereich der Kirchenbezirke haben die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen insbesondere die Aufgabe, die Kirchengemeinden in ihrer kirchenmusikalischen Arbeit zu unterstützen und entsprechende Aktivitäten auf Bezirksebene zu fördern. Auf der Ebene eines oder mehrerer Kirchenbezirke wirken sie bei besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen mit übergemeindlicher Bedeutung mit.
( 4 ) Im Bereich der Landeskirche haben die Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen insbesondere die Aufgabe, das gesamte kirchenmusikalische Leben in seiner Vielfalt zu fördern und zu koordinieren und darin auch auf die kirchenmusikalische Arbeit anderer Landeskirchen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland wie auch anderer Kirchen zu achten.
( 5 ) Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen wird in einer Allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die der Landeskirchenrat erlässt.
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§ 3
Anstellung von Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern

( 1 ) Als hauptamtlicher Kirchenmusiker/hauptamtliche Kirchenmusikerin kann nur angestellt werden, wer ein Zeugnis des Landeskirchenrats über die Anstellungsfähigkeit als hauptamtlicher Kirchenmusiker/hauptamtliche Kirchenmusikerin besitzt. Der Landeskirchenrat kann das Zeugnis einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anstellungsfähigkeit als hauptamtlicher Kirchenmusiker/hauptamtliche Kirchenmusikerin als gleichwertig anerkennen.
( 2 ) Als nebenamtlicher Kirchenmusiker/nebenamtliche Kirchenmusikerin soll nach Möglichkeit nur angestellt werden, wer das Bestehen der C-Prüfung oder der D-Prüfung für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen nachweist.
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§ 4
Förderung der Kirchenmusik

Die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und die Landeskirche stellen in ihrem Haushaltsplan finanzielle Mittel zur Erfüllung des kirchenmusikalischen Auftrags zur Verfügung. Vorhandene Musikinstrumente und Räumlichkeiten sind den Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich zu überlassen. Technische Hilfsmittel werden nach Maßgabe des Haushaltsplans bereitgestellt.
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§ 5
Zusammenarbeit

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchenmusikalischen Auftrags sollen die Kirchenmusiker /Kirchenmusikerinnen, Pfarrer/Pfarrerinnen und anderen kirchlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vertrauensvoll zusammenarbeiten.
( 2 ) Die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen erfolgt, unbeschadet der verfassungsmäßigen Rechte der Pfarrerin/des Pfarrers, in Absprache zwischen dem Kirchenmusiker/der Kirchenmusikerin und dem Pfarrer/der Pfarrerin. Sie haben sich dabei gegenseitig und rechtzeitig zu informieren.
( 3 ) Wird zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen die Mitwirkung einer anderen als der zuständigen Kirchenmusikerin/eines anderen als des zuständigen Kirchenmusikers gewünscht, so ist diese/dieser vorher zu hören.
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§ 6
Bezirkskantor/Bezirkskantorin

( 1 ) Der Bezirkskantor/die Bezirkskantorin ist der Fachberater/die Fachberaterin für die kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk. Anstellungsträgerin ist die Landeskirche. Die Zuweisung von Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen erfolgt im Einvernehmen mit den Bezirkskirchenräten.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors gehört:
a)
die fachliche Beratung der Presbyterien und des Bezirkskirchenrats sowie von Organisten/Organistinnen, Chorleiterinnen/Chorleitern und Chören im Kirchenbezirk,
b)
die Wahrnehmung eines kirchenmusikalischen Auftrags in einer Kirchengemeinde,
c)
die Gewinnung, Begleitung und Fortbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses,
d)
die Ausbildung von D-Kirchenmusikerinnen/D-Kirchenmusikern und die Mitwirkung bei deren Prüfung im Auftrag des Landeskirchenrats,
e)
die Mitwirkung bei der Ausbildung von C-Kirchenmusikerinnen/C-Kirchenmusikern,
f)
die Vorbereitung und Durchführung von Dekanatskirchenmusiktagen und von Bezirkskonferenzen für Kirchenmusik,
g)
die Koordinierung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen im Kirchenbezirk,
h)
die Mitwirkung bei Visitationen von Kirchengemeinden entsprechend § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Ordnung der Kirchenvisitation,
i)
die Zusammenarbeit mit der Dekanatsobfrau/dem Dekanatsobmann des Landesverbandes für Kirchenmusik,
k)
der Bericht vor der Bezirkssynode, über ihre/seine Arbeit und die musikalische Situation im Kirchenbezirk.
( 3 ) Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen mit einem Zeugnis der A-Prüfung für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen können darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. die Abnahme von D-Prüfungen und die Mitwirkung bei C-Prüfungen im Auftrag des Landeskirchenrats,
  2. die Ausübung der Fachaufsicht über die nebenamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen;
  3. die Erfüllung von weiteren Aufgaben im Auftrag des Landeskirchenrats.
( 4 ) Langjährig bewährten Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen mit einem Zeugnis der B-Prüfung für Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen kann der Landeskirchenrat einzelne Aufgaben nach Absatz 3 übertragen.
( 5 ) Dem Bezirkskantor/der Bezirkskantorin können in einem oder in mehreren Kirchenbezirken Aufgaben übertragen werden.
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§ 7
Amt für Kirchenmusik

Das Amt für Kirchenmusik ist eine Abteilung des Landeskirchenrats und fördert und ordnet das kirchenmusikalische Leben in der Landeskirche. Es arbeitet mit dem Landesverband für Kirchenmusik zusammen und fördert und koordiniert die Zusammenarbeit mit Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern anderer Landeskirchen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland wie auch anderen Kirchen.
Der Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin ist der Leiter/die Leiterin des Amtes für Kirchenmusik.
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§ 8
Beirat für Kirchenmusik

Die Kirchenregierung beruft einen Beirat für Kirchenmusik, der das Amt für Kirchenmusik in Fragen des kirchenmusikalischen Lebens berät.
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§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Kirchenregierung wird ermächtigt,
  1. die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für C- und D-Kirchenmusiker/C – und D-Kirchenmusikerinnen und
  2. die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
( 2 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Erscheinen im kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Am gleichen Tage tritt das Gesetz über die Errichtung des Amtes für Kirchenmusik in der Protestantischen Landeskirche der Pfalz vom 17. Oktober 1953 (ABl. S. 172 außer Kraft.