.

Gesetz
über die Ordnung der Kirchenvisitation

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2008

(ABl. 2008 S. 108)

Die Landessynode hat aufgrund des § 75 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Kirchenverfassung folgendes Gesetz beschlossen:
#

Präambel

#

I.

( 1 ) 1Niemand kann für sich allein Christ sein. 2Auch eine christliche Gemeinde braucht den Austausch mit anderen, ist angewiesen auf Hilfen, benötigt das kritische Gespräch. 3Dieses Miteinander in der Kirche hat seit alter Zeit in der Visitation einen Ausdruck gefunden. 4Diese kann in einzelnen Teilen oder als ganze jeweils stärker eine persönlich-seelsorgerliche, beratend-aufsichtliche, gemeindlich-missionarische oder volkskirchlich-repräsentative Ausrichtung gewinnen, stets aber geschieht sie in einer Einheit von theologischen, seelsorgerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten.
( 2 ) Im Vollzug der Visitation wird gefragt nach der auftragsgemäßen, auf die Gegenwart bezogenen Verkündigung des Evangeliums in allen Handlungsfeldern der Kirche, nach ihrer Auswirkung im Leben und Dienst der Gemeinde sowie nach der Einhaltung und Sachgemäßheit der kirchlichen und gemeindlichen Ordnung.
( 3 ) 1Die Visitation wird so angelegt, dass sie einerseits die besonderen Aufgaben und Nöte, die ungeklärten und strittigen Fragen in den Gemeinden und die Bemühungen der Visitierten erkennen lässt und andererseits diesen hilft, die besonderen Aufgaben der kirchenleitenden Organe und deren Planungen und Entscheidungen zu verstehen und aufzunehmen. 2Dabei kommt dem Gespräch über das Predigen, Feiern, Unterrichten, Lehren und Beraten besondere Bedeutung zu.
( 4 ) Eigenart und Prägung erhält die Visitation durch die Feier des Gottesdienstes, in dem Visitatorinnen und Visitatoren sowie Visitierte miteinander Gottes Wort hören, Gott loben und Jesus Christus als ihren Herrn bekennen.
#

II.

( 1 ) 1Ziel der Visitation ist es, Pfarreien, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, gesamtkirchliche Dienste, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres Auftrages zu unterstützen und sie zur Selbstprüfung anzuleiten. 2Sie achtet auf das Vorhandene, regt Neues an, begleitet neue Versuche, hilft bei der Lösung von Konflikten und erörtert in Kirche und Gesellschaft aufgebrochene Fragen.
( 2 ) 1Die Visitation fördert die kirchliche Arbeit, indem sie zu Koordination und Arbeitsteilung anregt. 2Sie lässt an den Planungen der Region und der Gesamtkirche teilnehmen und macht die wechselseitigen Verpflichtungen bewusst.
( 3 ) 1Die Visitation soll die Gemeinschaft der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern. 2Sie regt die Zusammenarbeit an, ermutigt zur Wahrnehmung von Verantwortung füreinander, wehrt der Vereinsamung und leitet erforderliche Fürsorge ein.
( 4 ) Die Visitation soll ermutigen zum ökumenischen Gespräch, zur Beteiligung am missionarischen Auftrag der Kirche und zum Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung.
( 5 ) Die Visitation soll in allen Handlungsfeldern und auf allen Ebenen im Bereich der Landeskirche auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Geschlechter hinwirken.
#

Erster Abschnitt
Visitation der Pfarrei

###

§ 1
Häufigkeit und Art der Visitation

( 1 ) 1Jede Pfarrei soll regelmäßig alle sechs bis acht Jahre visitiert werden. 2Dies kann als Visitation der Pfarrei, einer einzelnen Kirchengemeinde oder im Rahmen einer Visitation des Kirchenbezirkes geschehen. 3Wo kooperative Zusammenschlüsse entstanden sind, können die daran beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam visitiert werden.
( 2 ) 1Eine Visitation kann auch von der Pfarrei oder einer Kirchengemeinde erbeten oder vom Landeskirchenrat angeordnet werden. 2Eine solche Visitation kann sich auf die ganze Pfarrei, eine Kirchengemeinde oder einen Arbeitsbereich erstrecken.
#

§ 2
Gegenstand der Visitation

( 1 ) Die Visitation umfasst in der Regel alle Handlungsfelder der kirchlichen Arbeit, insbesondere: Gottesdienst, seelsorgerliche Dienste und Amtshandlungen, Unterricht, die verschiedenen Arten und Zweige kirchlicher Gemeindearbeit und der Diakonie an der oder dem einzelnen und an der Gesellschaft sowie Leitung und Verwaltung der Pfarrei.
( 2 ) 1Die Prüfung der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie die Inspektion der kirchlichen Gebäude kann vor der Visitation durch die zuständigen Stellen geschehen. 2Das Ergebnis wird zur Visitation vorgelegt.
#

§ 3
Visitationskommission

( 1 ) 1Die Dekanin oder der Dekan ist für die Durchführung der Visitation verantwortlich. 2Die Visitationskommission besteht aus der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzender oder als Vorsitzenden und Mitgliedern des erweiterten Bezirkskirchenrates.
( 2 ) 1Ordnet der Landeskirchenrat die Visitation an, beruft er die Mitglieder der Visitationskommission und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 2Ein geistliches und ein weltliches Mitglied des Bezirkskirchenrates können sich an der Visitation beteiligen.
( 3 ) Die Visitationskommission und die Visitierten können zu ihrer Beratung sachverständige Personen hinzuziehen.
#

§ 4
Vorbereitung der Visitation

( 1 ) 1Die Dekanin oder der Dekan stellt einen Visitationsplan auf und teilt ihn den Pfarreien und dem Landeskirchenrat mit. 2Der genaue Zeitpunkt wird mindestens vier Monate vor Beginn der Visitation in Absprache mit der Pfarrei festgelegt.
( 2 ) 1Zur Vorbereitung der Visitation wird von dem zuständigen Presbyterium der Pfarrei ein Bericht aufgestellt und beschlossen. 2In diesem Bericht soll Auskunft über den gegenwärtigen Stand der kirchlichen Arbeit und über ihre Probleme gegeben werden. 3Der Bericht soll auch Vorschläge über die kurz- und mittelfristigen Ziele der Kirchengemeinde enthalten, die im Verlauf der Visitation zwischen der Visitationskommission und dem Presbyterium verabredet werden. 4Darüber hinaus soll der Bericht auch auf das Verhältnis zu den Nachbargemeinden, zum Kirchenbezirk, zur Gesamtkirche und gegebenenfalls auf die gemeinsamen Aufgaben eingehen.
( 3 ) 1In den Bericht können Arbeitsberichte einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen werden. 2Jede Presbyterin und jeder Presbyter hat das Recht, abweichende Auffassungen dem Bericht beifügen zu lassen. 3Der Bericht wird mindestens einen Monat vor Beginn der Visitation der Kommission vorgelegt.
( 4 ) Die Durchführung der Visitation im einzelnen wird von der Visitationskommission im Benehmen mit dem zuständigen Presbyterium festgelegt, wobei auch Vorschläge für mögliche Schwerpunkte der Visitation oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gemacht werden können.
( 5 ) 1Die Visitation wird in der Pfarrei rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. 2Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen.
#

§ 5
Durchführung der Visitation

( 1 ) 1Grundlage der Visitation ist die Erörterung des vorgelegten Berichtes. 2Die an seiner Abfassung Beteiligten sind berechtigt, an der Erörterung teilzunehmen.
( 2 ) Während der Visitation findet ein Gespräch der Visitationskommission mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer statt.
( 3 ) 1Das zuständige Presbyterium erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Visitationskommission in Abwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers. 2Von Beschwerden und Beanstandungen ist die Pfarrerin oder der Pfarrer noch vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3Gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 4 ) 1Je nach der Situation und den zeitlichen Möglichkeiten können Begegnungen mit Gemeindegruppen und besonderen Berufsgruppen sowie mit Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Lebens in die Visitation einbezogen werden. 2Kirchliche Einrichtungen innerhalb der Pfarrei werden besucht.
( 5 ) Zur Durchführung von Besuchen verschiedener Einrichtungen und von Gesprächen kann die Visitationskommission Untergruppen bilden.
( 6 ) 1Die Gemeinschaft der Visitatorinnen und Visitatoren mit der Gemeinde findet ihren besonderen Ausdruck im Gottesdienst. 2In der Regel predigt eine der Visitatorinnen oder einer der Visitatoren. 3Predigt die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer, richtet eine der Visitatorinnen oder einer der Visitatoren ein Wort an die Gemeinde.
( 7 ) 1Die Begegnung zwischen den Gemeindegliedern und der Visitationskommission geschieht auch in einer Gemeindeversammlung. 2Sie ermöglicht es, die Gemeinde über die bisherige Visitation zu informieren, und gibt den Gemeindegliedern Gelegenheit zu Fragen und Anregungen. 3Die Visitationskommission soll dabei über Vorgänge und Planungen im Kirchenbezirk, in der Landeskirche sowie in der EKD und in der Ökumene unterrichten.
#

§ 6
Abschluss und Auswertung

( 1 ) 1Nach Abschluss der Visitation fertigt die Visitationskommission innerhalb eines Monats einen Bericht. 2Als Anlage werden der Bericht der Pfarrei (§ 4 Abs. 2) und gegebenenfalls die von den beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Schwerpunkte der Visitation erarbeiteten Konzepte hinzugenommen (§ 4 Abs. 3).
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan erteilt aufgrund des Berichtes innerhalb von zwei weiteren Monaten den Visitationsbescheid.
( 3 ) Der Landeskirchenrat erhält jeweils einen Abdruck des Berichtes und des Visitationsbescheides.
( 4 ) 1Bericht und Bescheid werden im zuständigen Presbyterium ausführlich beraten. 2Der Dekanin oder dem Dekan wird über diese Beratungen berichtet. 3Die Gemeindeglieder werden im Gottesdienst und in anderer geeigneter Weise informiert.
( 5 ) Auf der Grundlage des Gesprächs nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet eine Auswertung der Visitationskommission mit dem Presbyterium innerhalb einer angemessenen Frist statt.
#

§ 7
Visitation mehrerer Kirchengemeinden und Seelsorgebezirke

( 1 ) In den §§ 1 bis 6 treten an die Stelle des zuständigen Presbyteriums und der Pfarrerin oder des Pfarrers die zuständigen Presbyterien und die Pfarrerinnen oder Pfarrer, wenn sich die Visitation auf mehrere Kirchengemeinden oder Seelsorgebezirke erstreckt.
( 2 ) Die §§ 1 bis 6 finden für die Visitation von Krankenhauspfarrstellen und Stadtjugendpfarrstellen sinngemäße Anwendung.
#

Zweiter Abschnitt
Visitation des Kirchenbezirks

###

§ 8
Häufigkeit und Art der Visitation

( 1 ) Jeder Kirchenbezirk soll regelmäßig alle sechs bis acht Jahre visitiert werden.
( 2 ) 1Eine Visitation kann auch vom Kirchenbezirk erbeten oder vom Landeskirchenrat angeordnet werden. 2Eine solche Visitation kann sich auf den Kirchenbezirk, auf mehrere Pfarreien oder einzelne Arbeitsbereiche erstrecken.
#

§ 9
Gegenstand der Visitation

( 1 ) 1Die Visitation umfasst in der Regel alle Handlungsfelder im Kirchenbezirk. 2Sie erstreckt sich auf die Organe, die Arbeitsgebiete und gemeinsamen Einrichtungen des Kirchenbezirkes sowie auf die Vermögens- und Finanzverwaltung.
( 2 ) 1Die Visitation des Kirchenbezirkes kann auch die Visitation einzelner Pfarreien (z. B. die Pfarrei der Dekanin oder des Dekans) oder alle Pfarreien des Kirchenbezirkes einbeziehen. 2Für diesen Teil der Visitation gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes – Visitation der Pfarrei –.
( 3 ) Die Visitation kann mehrere Kirchenbezirke umfassen, insbesondere wenn diese in einem regionalen oder einem anderen sachlichen Zusammenhang stehen oder wenn einzelne oder mehrere Arbeitsbereiche visitiert werden sollen.
( 4 ) 1Die Visitation des Kirchenbezirkes achtet insbesondere auf die Zusammenarbeit der Pfarreien und die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben. 2Dabei soll auch die gesellschaftliche Entwicklung in den Blick kommen.
#

§ 10
Visitationskommission

( 1 ) Die turnusmäßige Visitation wird von einer Visitationskommission, deren Mitglieder der Landeskirchenrat beruft, durchgeführt.
( 2 ) Die Visitationskommission und die Visitierten können zu ihrer Beratung sachverständige Personen hinzuziehen.
#

§ 11
Vorbereitung der Visitation

( 1 ) 1Der Landeskirchenrat stellt jährlich einen Visitationsplan auf und teilt ihn den Kirchenbezirken mit. 2Der genaue Zeitpunkt der Visitation wird mindestens sechs Monate zuvor in Absprache mit dem Bezirkskirchenrat festgelegt.
( 2 ) 1Zur Vorbereitung und Unterrichtung der Visitationskommission reicht der Bezirkskirchenrat vier Monate vor Beginn der Visitation Berichte über die kirchliche Arbeit und über die gesellschaftliche Situation des Kirchenbezirkes ein. 2Die Berichte sollen auch Vorschläge über die kurz- und mittelfristigen Ziele enthalten, die im Verlauf der Visitation zwischen der Visitationskommission und den Visitierten verabredet werden.
( 3 ) Die Durchführung der Visitation im einzelnen wird von der Visitationskommission im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat festgelegt, wobei auch Vorschläge für mögliche Schwerpunkte der Visitation oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gemacht werden können.
( 4 ) 1Die Visitation wird im Kirchenbezirk rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. 2Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen.
#

§ 12
Durchführung der Visitation

( 1 ) 1Grundlage der Visitation ist die Erörterung der Berichte. 2Die an ihrer Abfassung Beteiligten sind berechtigt, an der Erörterung teilzunehmen.
( 2 ) Im Verlauf der Visitation wird den vom Kirchenbezirk angestellten oder beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit den Mitgliedern der Kommission gegeben.
( 3 ) 1Der Bezirkskirchenrat erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Visitationskommission in Abwesenheit der Dekanin oder des Dekans. 2Über Beschwerden und Beanstandungen ist die Dekanin oder der Dekan noch vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3Gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 4 ) Zur Visitation können neben der Besprechung mit dem Bezirkskirchenrat auch Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkssynode, dem Pfarrkonvent, den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören, außerdem Zusammenkünfte mit einzelnen Berufsgruppen und Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Lebens.
( 5 ) Im Verlauf der Visitation wird der Dekanin oder dem Dekan, den Pfarrerinnen und Pfarrern, den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Mitgliedern des Bezirkskirchenrates Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit Mitgliedern der Kommission gegeben.
( 6 ) 1Diakonische und andere Einrichtungen des Kirchenbezirkes werden besucht. 2Dazu kann die Visitationskommission Untergruppen bilden.
( 7 ) 1Zur Visitation gehören Gottesdienste. 2In der Regel predigt eine der Visitatorinnen oder einer der Visitatoren. 3Predigt die Dekanin oder der Dekan oder eine der visitierten Pfarrerinnen oder einer der visitierten Pfarrer, richtet eine der Visitatorinnen oder einer der Visitatoren ein Wort an die Gemeinde.
( 8 ) Während der Visitation kann eine öffentliche Veranstaltung stattfinden, in der über Vorgänge und Planungen in der Landeskirche sowie in der EKD und Ökumene gesprochen und Gemeindegliedern Gelegenheit zu Fragen und Anregungen gegeben wird.
#

§ 13
Abschluss und Auswertung

( 1 ) 1Nach Abschluss der Visitation fertigt die Visitationskommission innerhalb eines Monats einen Bericht an. 2Als Anlage werden die zur Vorbereitung der Visitation angefertigten Berichte hinzugenommen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat erteilt aufgrund des Berichtes innerhalb von zwei weiteren Monaten den Visitationsbescheid.
( 3 ) Bericht und Bescheid werden im Bezirkskirchenrat, im Pfarrkonvent und gegebenenfalls in weiteren Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterkreisen ausführlich beraten und der Bezirkssynode mitgeteilt.
( 4 ) Auf der Grundlage des Gesprächs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 findet eine Auswertung mit der Visitationskommission innerhalb einer angemessenen Frist statt.
( 5 ) Der Landeskirchenrat prüft, ob aus der Visitation Folgerungen für andere Kirchenbezirke oder für einzelne Einrichtungen oder Arbeitsgebiete zu ziehen sind und ob durch die Visitation zutage getretene Probleme der Kirchenregierung und der Landessynode vorgelegt werden sollen.
#

Dritter Abschnitt
Visitation von gesamtkirchlichen Diensten

###

§ 14
Häufigkeit und Art der Visitation

( 1 ) Die gesamtkirchlichen Dienste sollen regelmäßig alle sechs bis acht Jahre von einer Visitationskommission visitiert werden.
( 2 ) Eine Visitation kann auch von den gesamtkirchlichen Diensten erbeten oder vom Landeskirchenrat angeordnet werden.
( 3 ) Zur Visitation gehören neben den Gesprächen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegebenenfalls Gespräche mit katholischen, freikirchlichen und anderen Partnerinnen und Partnern sowie mit den zuständigen kommunalen und staatlichen Stellen.
#

§ 15
Gegenstand der Visitation

Die Visitation umfasst alle Handlungsfelder der gesamtkirchlichen Dienste.
#

§ 16
Visitationskommission

( 1 ) Die Visitation wird von einer Visitationskommission durchgeführt, deren Mitglieder der Landeskirchenrat beruft.
( 2 ) Vertreterinnen und Vertreter von Gliedkirchen der EKD, verwandten Einrichtungen, Dachverbänden oder Werken können hinzugezogen werden.
#

§ 17
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation

Die Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation des Kirchenbezirkes finden sinngemäß Anwendung.
#

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

###

§ 18

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Bestimmungen außer Kraft, die durch dieses Gesetz ersetzt oder mit ihm nicht zu vereinbaren sind, insbesondere das Gesetz über die Kirchenvisitation vom 25. November 1921 (ABl. S. 217) und die zur Ausführung, Ergänzung und Änderung erlassenen Bestimmungen.
( 3 ) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenregierung.
( 4 ) Der Landeskirchenrat kann zur Vereinfachung und zur Unterstützung Handreichungen, Fragebögen und andere Arbeitshilfen herausgeben.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER