.Benutzungsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Benutzungsordnung
der Notenbibliothek der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vom 1. Januar 2008
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) hat gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 20. Oktober 1920 in der Fassung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 114) folgende Benutzungsordnung der Notenbibliothek erlassen:
####§ 1
Aufgaben
1 Das Amt für Kirchenmusik unterhält eine Notenbibliothek zur Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sowie anderer christlicher Kirchen. 2 Die Ausleihe der Noten und die damit einhergehende Auskunft und Betreuung erfolgen durch die Bibliothek und Medienzentrale (BMZ) der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#§ 2
Zulassung zur Benutzung und Entleihung
1 Jede Benutzerin/jeder Benutzer verpflichtet sich vor erstmaliger Entleihung durch ihre/seine Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungsordnung. 2 Die Einverständniserklärung gilt für alle weiteren Benutzungsvorgänge, sofern sie nicht widerrufen wird.
3 Eventuelle Wohnungswechsel sind der BMZ unmittelbar mitzuteilen.
#§ 3
Gebühren
1 Für die Ausleihe, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Serviceangeboten werden Gebühren erhoben. 2 Einzelheiten sind in der Gebührenordnung geregelt.
#§ 4
Notenausgabe und -rückgabe
1 Die Ausgabe der Noten erfolgt zu den Öffnungszeiten der BMZ. 2 Benutzer und Benutzerinnen sollen die Noten persönlich in Empfang nehmen.
3 Für jede ausgeliehene Einheit (= Notenschuber oder Notenmappe) wird eine Gebühr fällig. 4 Die Gebühr wird mit Übernahme der Noten sofort fällig.
5 Bei Zustellung auf dem Postweg wird zusätzlich eine Versandgebühr erhoben.
6 Bestellungen können auch telefonisch oder auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
7 Eine Einsichtnahme während der Öffnungszeiten der BMZ ist kostenfrei.
8 Erfolgt die Rückgabe der Noten auf dem Postweg, hat die Rücksendung als versichertes Paket zu erfolgen. 9 Die Kosten hierfür übernimmt der Entleiher/die Entleiherin.
10 Von bislang unbekannten Entleihern kann eine angemessene Kaution verlangt werden, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Noten erstattet wird.
#§ 5
Leihfrist
1 Die Leihfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. 2 Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich, sofern die Noten nicht anderweitig benötigt werden.
3 Drei Tage nach Ablauf der Leihfrist wird einmal kostenfrei gemahnt. 4 Für jede weitere Mahnung im Abstand von 14 Tagen wird eine Gebühr fällig.
5 Nach Ablauf der Leihfrist sind die Noten der BMZ zurückzugeben. 6 Nutzung und Rückgabe erfolgen auf Gefahr des Entleihers.
#§ 6
Allgemeine Pflichten und Haftung der Benutzenden
1 Die Noten sind sorgfältig zu behandeln. 2 Sie dürfen insbesondere nicht durch Zusätze, Streichen, Radieren, Unterstreichen oder durch Vermerke verändert werden.
3 Der ordnungsgemäße Zustand der Noten ist bei der Übergabe unmittelbar zu prüfen. 4 Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich der BMZ mitzuteilen. 5 Gleichzeitig muss bei Rückgabe der Noten auf eventuelle Beschädigungen hingewiesen werden.
6 Noten, die unvollständig, stark beschmutzt oder gänzlich nicht mehr zurückgegeben werden, werden mit ihrem Wiederbeschaffungswert der Benutzerin/dem Benutzer in Rechnung gestellt. 7 Hierbei wird eine zusätzliche Gebühr fällig.
#§ 7
Urheber- und Verwertungsrecht
1 Das gesetzliche Urheberrecht bei Aufführungen und Konzerten ist durch die Benutzerin/den Benutzer zu beachten.
2 Die Gebühr beinhaltet keine Entgelte für die Musikverwertungsgesellschaften (GEMA, MUSIK-EDITION usw.). 3 Die Evangelische Kirche in Deutschland hat für ihre Gliedkirchen einen pauschalen Nutzungsvertrag abgeschlossen. 4 Der Vertragstext kann über das Amt für Kirchenmusik angefordert werden. 5 Die Anmeldungen an die Musikverwertungsgesellschaften bzw. an die Verlage obliegen den Veranstaltern.
***
6 Die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB „Miete“ finden sinngemäße Anwendung.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Bestimmungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.
#Gebührenordnung zur Benutzungsordnung der Notenbibliothek der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
1. | 7,50 € | |
2. | Versandpauschale je Sendung § 4 Abs. 1 Satz 5 | 10,--€ |
3. | Gebühr je durchgeführte Mahnung § 5 Abs. 1 Satz 4 | 5,--€ |
4. | Gebühr je Ersatzbeschaffung § 6 Abs. 3 Satz 2 | 20,-- € |