.Benutzungsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Benutzungsordnung
der Notenbibliothek der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vom 1. Januar 2008
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) hat gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 20. Oktober 1920 in der Fassung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 114) folgende Benutzungsordnung der Notenbibliothek erlassen:
####§ 1
Aufgaben
1Das Amt für Kirchenmusik unterhält eine Notenbibliothek zur Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sowie anderer christlicher Kirchen. 2Die Ausleihe der Noten und die damit einhergehende Auskunft und Betreuung erfolgen durch die Bibliothek und Medienzentrale (BMZ) der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#§ 2
Zulassung zur Benutzung und Entleihung
1Jede Benutzerin/jeder Benutzer verpflichtet sich vor erstmaliger Entleihung durch ihre/seine Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungsordnung. 2Die Einverständniserklärung gilt für alle weiteren Benutzungsvorgänge, sofern sie nicht widerrufen wird.
3Eventuelle Wohnungswechsel sind der BMZ unmittelbar mitzuteilen.
#§ 3
Gebühren
1Für die Ausleihe, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Serviceangeboten werden Gebühren erhoben. 2Einzelheiten sind in der Gebührenordnung geregelt.
#§ 4
Notenausgabe und -rückgabe
1Die Ausgabe der Noten erfolgt zu den Öffnungszeiten der BMZ. 2Benutzer und Benutzerinnen sollen die Noten persönlich in Empfang nehmen.
3Für jede ausgeliehene Einheit (= Notenschuber oder Notenmappe) wird eine Gebühr fällig. 4Die Gebühr wird mit Übernahme der Noten sofort fällig.
5Bei Zustellung auf dem Postweg wird zusätzlich eine Versandgebühr erhoben.
6Bestellungen können auch telefonisch oder auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
7Eine Einsichtnahme während der Öffnungszeiten der BMZ ist kostenfrei.
8Erfolgt die Rückgabe der Noten auf dem Postweg, hat die Rücksendung als versichertes Paket zu erfolgen. 9Die Kosten hierfür übernimmt der Entleiher/die Entleiherin.
10Von bislang unbekannten Entleihern kann eine angemessene Kaution verlangt werden, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Noten erstattet wird.
#§ 5
Leihfrist
1Die Leihfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. 2Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich, sofern die Noten nicht anderweitig benötigt werden.
3Drei Tage nach Ablauf der Leihfrist wird einmal kostenfrei gemahnt. 4Für jede weitere Mahnung im Abstand von 14 Tagen wird eine Gebühr fällig.
5Nach Ablauf der Leihfrist sind die Noten der BMZ zurückzugeben. 6Nutzung und Rückgabe erfolgen auf Gefahr des Entleihers.
#§ 6
Allgemeine Pflichten und Haftung der Benutzenden
1Die Noten sind sorgfältig zu behandeln. 2Sie dürfen insbesondere nicht durch Zusätze, Streichen, Radieren, Unterstreichen oder durch Vermerke verändert werden.
3Der ordnungsgemäße Zustand der Noten ist bei der Übergabe unmittelbar zu prüfen. 4Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich der BMZ mitzuteilen. 5Gleichzeitig muss bei Rückgabe der Noten auf eventuelle Beschädigungen hingewiesen werden.
6Noten, die unvollständig, stark beschmutzt oder gänzlich nicht mehr zurückgegeben werden, werden mit ihrem Wiederbeschaffungswert der Benutzerin/dem Benutzer in Rechnung gestellt. 7Hierbei wird eine zusätzliche Gebühr fällig.
#§ 7
Urheber- und Verwertungsrecht
1Das gesetzliche Urheberrecht bei Aufführungen und Konzerten ist durch die Benutzerin/den Benutzer zu beachten.
2Die Gebühr beinhaltet keine Entgelte für die Musikverwertungsgesellschaften (GEMA, MUSIK-EDITION usw.). 3Die Evangelische Kirche in Deutschland hat für ihre Gliedkirchen einen pauschalen Nutzungsvertrag abgeschlossen. 4Der Vertragstext kann über das Amt für Kirchenmusik angefordert werden. 5Die Anmeldungen an die Musikverwertungsgesellschaften bzw. an die Verlage obliegen den Veranstaltern.
***
6Die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB „Miete“ finden sinngemäße Anwendung.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Bestimmungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.
#Gebührenordnung zur Benutzungsordnung der Notenbibliothek der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
1. | 7,50 € | |
2. | Versandpauschale je Sendung § 4 Abs. 1 Satz 5 | 10,--€ |
3. | Gebühr je durchgeführte Mahnung § 5 Abs. 1 Satz 4 | 5,--€ |
4. | Gebühr je Ersatzbeschaffung § 6 Abs. 3 Satz 2 | 20,-- € |