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Gesetz
über die Einführung der Kirchenagende I in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

vom 18. November 2005

(ABl. 2005 S. 218)

Die Landessynode hat aufgrund von § 76 Nr. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die in der Kirchenagende I enthaltenen Grundformen des Gottesdienstes werden in den Kirchengemeinden im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Sonn- und Feiertage eingeführt.
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§ 2

Die Presbyterien beschließen, an welchen Sonn- und Feiertagen das Abendmahl nach der Grundform II oder nach der Grundform III gefeiert wird.
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§ 3

Die ausgeformten Liturgien, die nach Kirchenjahr wechselnden Stücke, die Formulare für Andachten und für die Gottesdienste in offener Form und der Materialteil der Kirchenagende I werden zum Gebrauch empfohlen.
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§ 4

Im Kirchenjahr können agendarisch nicht festgelegte Hauptgottesdienste an bis zu zwölf Sonn- und Feiertagen an einer Predigtstelle gefeiert werden. Die Zustimmung des Presbyteriums ist hierzu erforderlich.
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§ 5

Dieses Gesetz tritt am1# in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft das Gesetz über die Ordnung des Gottesdienstes vom 17. Oktober 1959 (ABl. 1960 S. 23)

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1 ↑ Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenverfassung treten von der Landessynode beschlossene Gesetze, soweit die Landessynode nicht anders bestimmt hat, 14 Tage nach dem Erscheinen im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.