.Gesetz
Gesetz
über die Ordnung der Konfirmandenarbeit
vom 26. November 1971
(ABl. 1972 S. 10)
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
#Allgemeines
###§ 1
(
1
)
1 Die Konfirmandenarbeit ist zu verstehen als Ermutigung zum Christsein. 2 Sie steht in enger Verbindung mit der Taufe.
(
2
)
Aufgabe der Konfirmandenarbeit ist die Hinführung der Konfirmanden zu selbstständiger Verantwortung als Glieder der Gemeinde Christi für die Weht.
(
3
)
Konfirmandenarbeit ist bestimmt durch folgende Funktionen und Formen: Übung, Beratung und Begleitung sowie Information, Diskussion und Aktion.
#§ 2
(
1
)
Der Konfirmationsgottesdienst ist wesentlicher Bestandteil der Konfirmandenarbeit.
(
2
)
1 Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst, welcher der besonderen Situation der Konfirmanden Rechnung zu tragen hat. 2 Er erfordert deshalb auch einen besonderen Zuspruch (Segenshandlung).
#§ 3
(
1
)
Konfirmation ist Voraussetzung zur Übernahme kirchlicher Ämter.
(
2
)
Wird die Kirchenmitgliedschaft erst nach dem vorgesehenen Konfirmationsalter erworben, können kirchliche Ämter nach der Aufnahme in die Kirche übernommen werden.
#Durchführung der Konfirmandenarbeit
###§ 4
(
1
)
1 Die Konfirmandenarbeit beginnt in der Regel in dem Jahr, in dem das 12. Lebensjahr vollendet wird; sie endet in der Regel in dem Jahr, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.
2 Auch nicht getaufte Kinder können an der Konfirmandenarbeit teilnehmen.
(
2
)
Für die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ist eine Anmeldung beim zuständigen Pfarrer (§ 13 Satz 1) erforderlich.
(
3
)
1 Ausschluss von der Konfirmandenarbeit ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich. 2 Der Ausschluss wird vom Presbyterium ausgesprochen, nachdem es den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3 Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Dekanat zulässig; ist der Pfarrer zugleich Dekan, entscheidet der Landeskirchenrat.
#§ 5
(
1
)
Die Konfirmandenarbeit soll spätestens nach den Sommerferien beginnen.
(
2
)
Der Konfirmationsgottesdienst soll in der Zeit zwischen Invokavit und Pfingsten stattfinden.
#§ 6
Die Konfirmandenarbeit umfasst in der Regel 90 Stunden.
#§ 7
Die Konfirmandenarbeit kann in Einzelstunden, in zusammengelegten Einzelstunden (Blockstunden) oder zusammengefasst in bestimmten Zeitabschnitten durchgeführt werden.
#§ 8
(
1
)
Die Konfirmandenarbeit kann in Form von Kursen, Seminaren, Freizeiten, Studienwochen und Gemeindepraktika gestaltet werden.
(
2
)
Die in Absatz 1 angeführten Formen der Konfirmandenarbeit können von den Pfarrämtern für mehrere Pfarreien sowie für den Kirchenbezirk gemeinsam geplant und durchgeführt werden; § 9 (1) ist zu beachten.
#§ 9
(
1
)
Über Zeit und Form der Konfirmandenarbeit entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten.
(
2
)
Für andere in diesem Gesetz nicht genannte Formen der Konfirmandenarbeit bedarf das Presbyterium der Zustimmung des Landeskirchenrates.
#§ 10
Die Konfirmandenarbeit soll in mehreren Gruppen durchgeführt werden, wenn mehr als 25 Konfirmanden vorhanden sind.
#§ 11
Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die für die Konfirmandenarbeit notwendigen Mittel bereitzustellen und für die erforderlichen Räume zu sorgen.
#§ 12
1 Über die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ist Nachweis zu führen. 2 Die erfolgte Konfirmation ist zu bescheinigen.
#Mitarbeiter
###§ 13
1 Verantwortlich für die Konfirmandenarbeit ist der zuständige Pfarrer (§§ 25, 26 KV). 2 Er kann im Einvernehmen mit dem Presbyterium geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen; die Erziehungsberechtigten sind davon in Kenntnis zu setzen.
#§ 14
Mitarbeitern, die nicht vollbeschäftigt im Kirchendienst stehen, kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Entschädigung gewährt werden.
#Rahmenplan
###§ 15
(
1
)
Der Landeskirchenrat erlässt den Rahmenplan für die Konfirmandenarbeit.
(
2
)
Der Rahmenplan soll ausreichend Arbeitsstoffe enthalten, damit nach den jeweiligen Gegebenheiten eine geeignete Auswahl für die Jahresarbeitspläne (§ 16) vorgenommen werden kann.
#Jahresarbeitspläne
###§ 16
(
1
)
Der Pfarrer erstellt mit seinen Mitarbeitern zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres aufgrund des Rahmenplanes den Jahresarbeitsplan.
(
2
)
Der Jahresarbeitsplan ist zu Beginn jedes Arbeitsjahres dem Presbyterium und den Erziehungsberechtigten bekannt zu machen.
(
3
)
Die Durchführung der Konfirmandenarbeit ist schriftlich festzuhalten.
#Abendmahl
###§ 17
(
1
)
1 Während der Konfirmandenarbeit soll nach einer entsprechenden Einführung den Konfirmanden das Abendmahl angeboten werden. 2 Teilnahme am Abendmahl setzt Taufe voraus. 3 Die Form der Abendmahlspraxis soll in erster Linie der Übung der örtlichen Kirchengemeinde entsprechen.
(
2
)
Im Zusammenhang mit dem Konfirmationsgottesdienst ist den Konfirmanden Gelegenheit zu geben, mit der Gemeinde das Abendmahl zu feiern.
#Konfirmandengottesdienste
###§ 18
(
1
)
1 Die Konfirmandenarbeit beginnt und endet mit einem Gottesdienst. 2 Während der Konfirmandenarbeit sollen Gottesdienste, an denen Konfirmanden aktiv beteiligt werden, gehalten werden.
(
2
)
Der Konfirmationsgottesdienst (§ 2) erfolgt nach der hierfür erlassenen Ordnung (Agende).
(
3
)
Während der Konfirmandenarbeit berichten Pfarrer (§ 13 Satz 1), Mitarbeiter und Konfirmanden der Gemeinde von der Konfirmandenarbeit und ihren Ergebnissen.
(
4
)
Hierzu sind Presbyter und Erziehungsberechtigte besonders einzuladen.
#Sonderfälle
###§ 19
1 Wer an der Konfirmandenarbeit teilgenommen hat, aber aus zwingenden Gründen nicht am Konfirmationsgottesdienst teilnehmen konnte, kann in einem anderen Gottesdienst den besonderen Zuspruch (Segenshandlung) erfahren (§ 2 Abs. 2). 2 In Ausnahmefällen kann dies auch außerhalb eines Gemeindegottesdienstes geschehen.
#Elternarbeit
###§ 20
Aufgabe der Elternarbeit ist, die Erziehungsberechtigten zum Verständnis der Konfirmandenarbeit zu führen und ihnen Hilfe für die Begleitung ihrer Kinder in dieser Zeit zu geben.
#Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 21
Der Landeskirchenrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
#§ 22
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft.