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Gesetz
über die Ordnung der Konfirmandenarbeit

vom 26. November 1971

(ABl. 1972 S. 10)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit ist zu verstehen als Ermutigung zum Christsein. Sie steht in enger Verbindung mit der Taufe.
( 2 ) Aufgabe der Konfirmandenarbeit ist die Hinführung der Konfirmanden zu selbstständiger Verantwortung als Glieder der Gemeinde Christi für die Weht.
( 3 ) Konfirmandenarbeit ist bestimmt durch folgende Funktionen und Formen: Übung, Beratung und Begleitung sowie Information, Diskussion und Aktion.
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§ 2

( 1 ) Der Konfirmationsgottesdienst ist wesentlicher Bestandteil der Konfirmandenarbeit.
( 2 ) Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst, welcher der besonderen Situation der Konfirmanden Rechnung zu tragen hat. Er erfordert deshalb auch einen besonderen Zuspruch (Segenshandlung).
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§ 3

( 1 ) Konfirmation ist Voraussetzung zur Übernahme kirchlicher Ämter.
( 2 ) Wird die Kirchenmitgliedschaft erst nach dem vorgesehenen Konfirmationsalter erworben, können kirchliche Ämter nach der Aufnahme in die Kirche übernommen werden.
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Durchführung der Konfirmandenarbeit

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§ 4

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit beginnt in der Regel in dem Jahr, in dem das 12. Lebensjahr vollendet wird; sie endet in der Regel in dem Jahr, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.
Auch nicht getaufte Kinder können an der Konfirmandenarbeit teilnehmen.
( 2 ) Für die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ist eine Anmeldung beim zuständigen Pfarrer (§ 13 Satz 1) erforderlich.
( 3 ) Ausschluss von der Konfirmandenarbeit ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich. Der Ausschluss wird vom Presbyterium ausgesprochen, nachdem es den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Dekanat zulässig; ist der Pfarrer zugleich Dekan, entscheidet der Landeskirchenrat.
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§ 5

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit soll spätestens nach den Sommerferien beginnen.
( 2 ) Der Konfirmationsgottesdienst soll in der Zeit zwischen Invokavit und Pfingsten stattfinden.
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§ 6

Die Konfirmandenarbeit umfasst in der Regel 90 Stunden.
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§ 7

Die Konfirmandenarbeit kann in Einzelstunden, in zusammengelegten Einzelstunden (Blockstunden) oder zusammengefasst in bestimmten Zeitabschnitten durchgeführt werden.
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§ 8

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit kann in Form von Kursen, Seminaren, Freizeiten, Studienwochen und Gemeindepraktika gestaltet werden.
( 2 ) Die in Absatz 1 angeführten Formen der Konfirmandenarbeit können von den Pfarrämtern für mehrere Pfarreien sowie für den Kirchenbezirk gemeinsam geplant und durchgeführt werden; § 9 (1) ist zu beachten.
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§ 9

( 1 ) Über Zeit und Form der Konfirmandenarbeit entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten.
( 2 ) Für andere in diesem Gesetz nicht genannte Formen der Konfirmandenarbeit bedarf das Presbyterium der Zustimmung des Landeskirchenrates.
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§ 10

Die Konfirmandenarbeit soll in mehreren Gruppen durchgeführt werden, wenn mehr als 25 Konfirmanden vorhanden sind.
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§ 11

Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die für die Konfirmandenarbeit notwendigen Mittel bereitzustellen und für die erforderlichen Räume zu sorgen.
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§ 12

Über die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ist Nachweis zu führen. Die erfolgte Konfirmation ist zu bescheinigen.
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Mitarbeiter

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§ 13

Verantwortlich für die Konfirmandenarbeit ist der zuständige Pfarrer (§§ 25, 26 KV). Er kann im Einvernehmen mit dem Presbyterium geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen; die Erziehungsberechtigten sind davon in Kenntnis zu setzen.
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§ 14

Mitarbeitern, die nicht vollbeschäftigt im Kirchendienst stehen, kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Entschädigung gewährt werden.
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Rahmenplan

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§ 15

( 1 ) Der Landeskirchenrat erlässt den Rahmenplan für die Konfirmandenarbeit.
( 2 ) Der Rahmenplan soll ausreichend Arbeitsstoffe enthalten, damit nach den jeweiligen Gegebenheiten eine geeignete Auswahl für die Jahresarbeitspläne (§ 16) vorgenommen werden kann.
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Jahresarbeitspläne

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§ 16

( 1 ) Der Pfarrer erstellt mit seinen Mitarbeitern zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres aufgrund des Rahmenplanes den Jahresarbeitsplan.
( 2 ) Der Jahresarbeitsplan ist zu Beginn jedes Arbeitsjahres dem Presbyterium und den Erziehungsberechtigten bekannt zu machen.
( 3 ) Die Durchführung der Konfirmandenarbeit ist schriftlich festzuhalten.
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Abendmahl

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§ 17

( 1 ) Während der Konfirmandenarbeit soll nach einer entsprechenden Einführung den Konfirmanden das Abendmahl angeboten werden. Teilnahme am Abendmahl setzt Taufe voraus. Die Form der Abendmahlspraxis soll in erster Linie der Übung der örtlichen Kirchengemeinde entsprechen.
( 2 ) Im Zusammenhang mit dem Konfirmationsgottesdienst ist den Konfirmanden Gelegenheit zu geben, mit der Gemeinde das Abendmahl zu feiern.
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Konfirmandengottesdienste

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§ 18

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit beginnt und endet mit einem Gottesdienst. Während der Konfirmandenarbeit sollen Gottesdienste, an denen Konfirmanden aktiv beteiligt werden, gehalten werden.
( 2 ) Der Konfirmationsgottesdienst (§ 2) erfolgt nach der hierfür erlassenen Ordnung (Agende).
( 3 ) Während der Konfirmandenarbeit berichten Pfarrer (§ 13 Satz 1), Mitarbeiter und Konfirmanden der Gemeinde von der Konfirmandenarbeit und ihren Ergebnissen.
( 4 ) Hierzu sind Presbyter und Erziehungsberechtigte besonders einzuladen.
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Sonderfälle

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§ 19

Wer an der Konfirmandenarbeit teilgenommen hat, aber aus zwingenden Gründen nicht am Konfirmationsgottesdienst teilnehmen konnte, kann in einem anderen Gottesdienst den besonderen Zuspruch (Segenshandlung) erfahren (§ 2 Abs. 2). In Ausnahmefällen kann dies auch außerhalb eines Gemeindegottesdienstes geschehen.
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Elternarbeit

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§ 20

Aufgabe der Elternarbeit ist, die Erziehungsberechtigten zum Verständnis der Konfirmandenarbeit zu führen und ihnen Hilfe für die Begleitung ihrer Kinder in dieser Zeit zu geben.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21

Der Landeskirchenrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
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§ 22

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft.