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Einführungsgesetz zu der Verfassung der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz

vom 20. Oktober 1920

(Generale vom 25. Oktober 1920), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung einer Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2018 (ABl. 2018 S. 128)

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Artikel I

( 1 ) Vorstehende Verfassung tritt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit dem 1. Januar 1921 in Kraft.
( 2 ) Mit dem gleichen Tage tritt das Notgesetz über die Ausübung der Kirchengewalt in der Protestantischen Kirche der Pfalz vom 6. Februar 1920 außer Kraft.
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Artikel II

( 1 ) Die Neuwahl der Presbyterien und die Wahl der ersten ordentlichen Landessynode nach der Verfassung und den einschlägigen Wahlordnungen ist alsbald vorzunehmen.
( 2 ) Die bisherigen Presbyterien treten außer Wirksamkeit, sobald die neuen in ihr Amt eingeführt sind.
( 3 ) Die in § 10 Satz 1 der Verordnung betr. die Verfassung gebende Landessynode vom 17. Februar 1920 vorbehaltene Zuständigkeit der bisherigen Generalsynode und ihrer Mitglieder erlischt mit der Wahl der ersten ordentlichen Landessynode.
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Artikel III

Nach der Erneuerung der Presbyterien findet alsbald die Wahl der Abgeordneten zur Bezirkssynode nach der Verfassung statt. Bis zu letzterer Wahl haben die bisherigen Diözesansynoden die Aufgaben der Bezirkssynoden; bis zur Wahl der Bezirkskirchenräte durch die ersten Bezirkssynoden haben die ständigen Ausschüsse der Diözesansynoden die Aufgaben der Bezirkskirchenräte.
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Artikel IV

- aufgehoben -
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Artikel V

Die Weiterführung bisheriger bezahlter Nebenämter und Nebengeschäfte ist den Geistlichen durch den Landeskirchenrat insoweit zu verbieten, als die Genehmigung zur Übernahme dieser Nebenämter und Nebengeschäfte nach den Vorschriften des § 23 zu verweigern wäre.
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Artikel VI

( 1 ) Die seitherigen Dekane behalten ihre Stellung bei; für dieselben gilt § 63 Abs. 2 Satz 4.
( 2 ) Die Einrichtung der Kapitelsenioren ist aufgehoben.
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Artikel VII

( 1 ) Pfarrstellen die beim Inkrafttreten der Verfassung erledigt sind, werden, vorbehaltlich des § 29 Abs. 1, nach den bisherigen Vorschriften besetzt.
( 2 ) Erfolgt nach dem Inkrafttreten der Verfassung die erste Erledigung einer Pfarrstelle in einem geraden Monat, so wird die Besetzung durch Gemeindewahl, erfolgt die erste Erledigung in einem ungeraden Monat, so wird die Besetzung durch Ernennung der Kirchenregierung vorgenommen. Ist in einer Pfarrei mit mehreren Pfarrstellen letztmalig die mit der Dekanatsstelle verbundene Pfarrstelle besetzt worden, so wird die erste nach dem Inkrafttreten der Verfassung erledigte Pfarrstelle auch dann durch Gemeindewahl besetzt, wenn die Erledigung in einem ungeraden Monat erfolgt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
( 3 ) In Pfarreien, in denen noch keine Pfarrstelle nach der Verfassung besetzt worden ist, steht das Recht der erstmaligen Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle der Kirchenregierung zu; Abs. 2 Satz 2 gilt jedoch entsprechend.
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Artikel VII a

(überholt)
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Artikel VIII

( 1 ) Die erstmalige Bestellung des Kirchenpräsidenten, seines Stellvertreters, der übrigen Mitglieder und der etatsmäßigen Beamten des Landeskirchenrats, der synodalen Mitglieder der Kirchenregierung und ihrer Ersatzleute erfolgt durch die Verfassung gebende Landessynode im Anschluß an die Annahme der Verfassung. Die Bestellung wirkt erst vom 1. Januar 1921 ab.
( 2 ) Für die Bestellung des Kirchenpräsidenten, der synodalen Mitglieder und ihrer Ersatzleute gelten im übrigen § 82 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend; die übrigen Mitglieder und die etatsmäßigen Beamten des Landeskirchenrats werden mit Stimmenmehrheit bestellt.
( 3 ) Auf die Stellung derjenigen Mitglieder und Beamten des Landeskirchenrats, die als etatsmäßige Staatsbeamte dem Konsistorium angehört haben, finden die Vorschriften der Verfassung nur insoweit Anwendung, als bei der Bestellung nicht Gegenteiliges bestimmt worden ist.
( 4 ) Die erste ordentliche Landessynode nimmt bei ihrer ersten Tagung eine Neuwahl der synodalen Mitglieder der Kirchenregierung und ihrer Ersatzleute vor.
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Artikel IX

( 1 ) Die bestehenden kirchlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit den Vorschriften der Verfassung in Widerspruch stehen.
( 2 ) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch die Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Einrichtungen und Vorschriften der Verfassung.
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Artikel X

( 1 ) Der weitere Vollzug steht dem Konsistorium, vom 1. Januar 1921 ab dem Landeskirchenrat zu.
( 2 ) Das erweiterte Konsistorium, vom 1. Januar 1921 ab die Kirchenregierung, ist ermächtigt, die durch die künftigen staatlichen religionsgesellschaftlichen Steuergesetze notwendig werdenden Abänderungen der Verfassung nach dem Beschlusse der Verfassung gebenden Landessynode vom 19. Oktober 1920 vorzunehmen.
Diese Verfassung nebst Einführungsgesetz ist am 19. Oktober 1920 durch die Verfassung gebende Landessynode beschlossen worden.