.Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz
Abschnitt 1
##§ 1
#§ 2
Abschnitt 2
##§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 3
##§ 8
§ 9
Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
Vom 21. Mai 2022
(ABl. 2022 S. 48), geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (ABl. 2022 S. 126)
Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
##Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
##§ 1
Regelungsgegenstand und Grundsätzliches
(
1
)
1 Das Gesetz regelt die Planung und Umsetzung einer zukunftsorientierten Nutzung vorhandener Räume und Gebäude für die kirchliche Arbeit als einen Teil eines Transformationsprozesses zum erforderlichen Rückbau kirchengemeindlicher und kirchenbezirklicher Strukturen und ist Teil der Klimaschutzstrategie zur Erreichung der Treibhausgas-Neutralität der Landeskirche. 2 Ziel ist es, sowohl die finanziellen Bedarfe, die sich aus den für die kirchliche Arbeit benötigten Räumen und Gebäuden ergeben, bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 Prozent zu reduzieren und die kirchliche Arbeit auf weniger Räume und Gebäude zu konzentrieren, als auch die Treibhausgas-Emissionen dieser Räume und Gebäude um 90 Prozent bis zum Jahr 2035 zu verringern. 3 Das Gesetz gilt für alle Gebäude, die für die kirchliche Arbeit genutzt werden, insbesondere für Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Kindertagesstättengebäude und Kirchengebäude.
(
2
)
1 Die finanziellen Bedarfe nach Absatz 1 ergeben sich aus den Betriebskosten, der Instandhaltungsrücklage sowie den Baubedarfszuweisungen für die kirchlich genutzten Räume und Gebäude. 2 Maßgebend für die Planung und Umsetzung der Reduktion sind die sich aus der Jahresrechnung des Jahres 2019 ergebenden finanziellen Bedarfe. 3 Alternativ können auch die Daten des Jahres 2021 zu Grunde gelegt werden. 4 Die daraus ermittelte Reduktion ist maßgebend für die gesamte Projektlaufzeit.
(
3
)
1 Die Treibhausgas-Emissionen nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Heizenergie- und Stromverbrauch der kirchlich genutzten Räume und Gebäude gemäß der jährlichen Verbrauchsrechnung des Anbieters, multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2 Faktor des jeweiligen Energieträgers. 2 Nähere Regelungen zum maßgeblichen CO2 Faktor trifft der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
(
4
)
1 Die Treibhausgas-Emissionen können insbesondere durch
- Aufgabe von Gebäuden,
- Umnutzung,
- gemeinsame Nutzung und
- energetische Sanierung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger,
die finanziellen Bedarfe zusätzlich noch durch
- Fremdnutzung,
- Übertragung der Gebäudeträgerschaft,
- Übernahme des Bauunterhaltes durch Dritte oder
- andere Veränderungen
reduziert werden. 2 Ausschlaggebend ist, dass die Reduktion von mindestens 30 Prozent der finanziellen Bedarfe und 90 Prozent der Treibhausgas-Emissionen insgesamt pro Kirchenbezirk erreicht wird. 3 Geringere Reduktionen an einer Stelle können daher durch höhere Reduktionen an anderer Stelle ausgeglichen werden. 4 Kirchenbezirksübergreifende Gestaltungen sind ebenfalls möglich.
(
5
)
1 Das Gesetz regelt des Weiteren die Entscheidungsbefugnisse der Kirchenbezirke bei der Planung und Umsetzung nach Absatz 1. 2 Die erforderlichen Beschlüsse werden gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes vom Bezirkskirchenrat und der Bezirkssynode gefasst. 3 Sie sind Planungsentscheidungen, die der Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode auf Basis eines eigenständigen Planungsermessens unter Beachtung landeskirchlicher Vorgaben, insbesondere der Vorgaben dieses Gesetzes, treffen. 4 Sie tragen damit eine steuernde Verantwortung für die zukünftige Nutzung kirchlicher Räume und Gebäude und können in diesem Rahmen ein spezifisches kirchenbezirkliches Profil bestimmen.
(
6
)
Im Rahmen ihres Planungsermessens berücksichtigen der Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode insbesondere folgende Gesichtspunkte:
- die Interessen der Kirchengemeinden,
- die grundlegenden Zukunftsplanungen des Kirchenbezirks zur Gestaltung der kirchlichen Präsenz im Kirchenbezirk, in den Regionen und in den Gemeinden,
- die Bedürfnisse und Erfordernisse, die sich aufgrund einer überparochialen oder regionalen Zusammenarbeit von Gemeinden ergeben,
- die Interessen der weiteren im Kirchenbezirk bestehenden besonderen kirchlichen Orte und Arbeitsfelder,
- die derzeit und zukünftig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
- die Treibhausgasneutralität der Landeskirche.
§ 2
Zuständigkeiten
(
1
)
1 Die Planung und Umsetzung der in § 1 beschriebenen Reduktion wird in Projekten durchgeführt. 2 Die Landessynode gibt mit diesem Gesetz den Auftrag zur Durchführung der Projekte und regelt deren wesentliche Grundlagen.
(
2
)
Für die Projekte sind die Gremien des jeweiligen Kirchenbezirkes und das seitens des Bezirkskirchenrates benannte Projektteam zuständig.
(
3
)
1 Kommen am Projekt Beteiligte ihren Aufgaben aus diesem Gesetz oder den für die Durchführung der Projekte erforderlichen Anforderungen des jeweiligen Projektteams trotz erfolgter Mahnung und ausreichender Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nach, ist die Angelegenheit seitens des zuständigen Projektteams dem Bezirkskirchenrat vorzulegen. 2 Der Bezirkskirchenrat kann die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben oder Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. 3 Kommen die Betroffenen der Anordnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, so kann der Bezirkskirchenrat die Ersatzvornahme unter Setzen einer angemessenen Frist androhen. 4 Die Androhung kann gleichzeitig mit der Anordnung erfolgen. 5 Nach Ablauf der Frist kann der Bezirkskirchenrat selbst über geeignete Maßnahmen zur Erledigung der Aufgaben oder Anforderungen beschließen und diese durchführen lassen.
(
4
)
1 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Kirchenbezirke ihren Aufgaben aus diesem Gesetz trotz erfolgter Mahnung und ausreichender Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachkommen. 2 Zuständig ist in diesem Fall die Kirchenregierung.
#Abschnitt 2
Projekte in den Kirchenbezirken
##§ 3
Projektteam
(
1
)
Der Bezirkskirchenrat benennt zur Durchführung des Projektes ein Projektteam, welches für die Planung und Umsetzung des Projektes im Kirchenbezirk nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuständig ist.
(
2
)
1 Das Projektteam soll nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Personen aus möglichst vielen unterschiedlichen Kirchengemeinden und dem Kirchenbezirk umfassen. 2 Dem Projektteam können beispielsweise angehören:
- die Dekanin oder der Dekan,
- Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,
- weltliche Presbyteriumsmitglieder,
- weltliche Mitglieder des Bezirkskirchenrates.
3 Das Projektteam kann dem Bezirkskirchenrat weitere Personen für die Mitarbeit im Projekt zur Benennung vorschlagen. 4 Bestehen in Kirchenbezirken für bereits laufende Strukturprozesse Steuerungs- oder Arbeitsgruppen, die die Aufgaben des Projektteams mit übernehmen und die Prozesse miteinander verbinden könnten, so kann seitens des Bezirkskirchenrates auch die bestehende Gruppe als Projektteam eingesetzt werden.
(
3
)
1 Das Projektteam kann und soll sich fachliche Unterstützung einholen, beispielsweise durch die Mitwirkung von
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem zuständigen Verwaltungsamt,
- den Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenbezirks,
- einer Klimaschutzmanagerin oder eines Klimaschutzmanagers.
2 Das Projektteam soll eine entsprechend qualifizierte Person mit der Prozessbegleitung und Moderation beauftragen. 3 Hierfür werden seitens der Landeskirche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. 4 Die Landeskirche bietet ebenso Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln zur Finanzierung einer Klimaschutzmanagerin oder eines Klimaschutzmanagers an.
(
4
)
1 Das Projektteam legt fest, welchem Mitglied die Projektleitung obliegt. 2 Für die Teilprojekte sind jeweils Teilprojektteams zu bilden, die für das jeweilige Teilprojekt federführend verantwortlich sind. 3 Gleiches gilt für die Arbeitspakete.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Projektteams, insbesondere die Projektleitung, müssen im Umfang der für das Projekt voraussichtlich erforderlichen Zeitkapazitäten von anderen Aufgaben entlastet werden. 2 Hierfür entwickelt das Projektteam Vorschläge. 3 Diese sind den jeweils zuständigen Entscheidungsgremien (Presbyterium, Bezirkskirchenrat, Verbandsvorstand) zur Beschlussfassung vorzulegen.
(
6
)
1 Das Projektteam plant im Einzelnen den Zeit- und Personalkapazitätseinsatz für die jeweiligen Teilprojekte und Arbeitspakete nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt sind. 2 Die Planungen sind dem Bezirkskirchenrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
#§ 4
Inhalt und Struktur der Projekte
(
1
)
1 In den Projekten werden die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks in Arbeitsgruppen von mindestens vier Kirchengemeinden eingeteilt. 2 Die Einteilung wird vom Bezirkskirchenrat beschlossen. 3 Die Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge zur Reduktion von mindestens 30 Prozent der sich aus den kirchlichen Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und zur Reduktion von 90 Prozent der Treibhausgas-Emissionen der kirchlich genutzten Räume und Gebäude.
(
2
)
1 Die Vorschläge der Arbeitsgruppen werden durch die Projektteams aufgearbeitet und es wird daraus ein verbindlicher Umsetzungsplan für den Kirchenbezirk entwickelt, welcher zunächst durch den Bezirkskirchenrat und in der Folge durch die Bezirkssynode verabschiedet wird. 2 Der Bezirkskirchenrat gibt eine Stellungnahme zum Umsetzungsplan ab, welche eigene Vorschläge zur Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und Treibhausgas-Emissionen enthalten kann.
(
3
)
1 Die in den Projekten vorzusehenden Teilprojekte, Prozessschritte, Arbeitspakete und deren konkrete Inhalte sowie die Berichtspflichten regelt der Landeskirchenrat im Einzelnen durch Rechtsverordnung. 2 Die Projektteams können darüberhinausgehende Regelungen für die Projekte treffen. 3 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ebenso der für die Projekte verbindliche Zeitplan geregelt.
#§ 5
Anhörung und Beteiligung
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden sind vor den Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach § 4 Absatz 1 und 2 zu den Teilen der Entscheidung anzuhören, von denen sie betroffen sind. 2 In diesem Rahmen kann ein Entwurf der beabsichtigten Beschlussfassung des Bezirkskirchenrates mitgeteilt werden. 3 Im Fall einer schriftlichen Anhörung ist der Kirchengemeinde eine Frist von mindestens einem Monat zur Äußerung zu gewähren. 4 Danach erfolgt die endgültige Beschlussfassung.
(
2
)
Die Äußerungen der Kirchengemeinden zum Umsetzungsplan gemäß § 4 Absatz 2 sind der Bezirkssynode zusammen mit dem Umsetzungsplan zur Kenntnis zu geben.
#§ 6
Inhalt und Rechtsfolgen des Umsetzungsplans
(
1
)
Der Umsetzungsplan benennt
- die Räume und Gebäude im Kirchenbezirk, die auch nach der Umsetzung der im Projekt erarbeiteten Reduktionen weiterhin für die kirchliche Arbeit genutzt werden,
- die Räume und Gebäude im Kirchenbezirk die nach Umsetzung der im Projekt erarbeiteten Reduktionen nur noch befristet oder eingeschränkt für die kirchliche Arbeit genutzt werden,
- die Räume und Gebäude im Kirchenbezirk, die nach Umsetzung der im Projekt erarbeiteten Reduktionen nicht mehr für die kirchliche Arbeit genutzt werden.
(
2
)
1 Die Gebäude gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden weiterhin unter Einsatz kirchlicher Finanzmittel vollständig baulich erhalten. 2 Der Umsetzungsplan regelt, ob und in welchem Umfang diese Gebäude zukünftig von mehreren Kirchengemeinden oder Kirchengemeinden mit anderen Nutzenden gemeinsam genutzt werden. 3 In diesem Fall haben die Nutzenden anteilig zum Unterhalt der Räume und Gebäude beizutragen, bei Kirchengemeinden richtet sich die anteilige Unterhaltspflicht nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder. 4 Nähere Regelungen über die gemeinsame Nutzung und deren Finanzierung kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung treffen.
(
3
)
1 Die Gebäude nach Absatz 1 Nummer 2 werden unter Einsatz kirchlicher Finanzmittel nur noch zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit baulich unterhalten. 2 Baumaßnahmen an diesen Gebäuden können nach Abschluss des Projektes, spätestens ab dem 1. Januar 2031, nur noch dann genehmigt werden, wenn sie zur Herstellung oder zum Erhalt der Verkehrssicherheit des Gebäudes erforderlich sind oder wenn die Baumaßnahmen aus entsprechend zweckgebundenen, nicht kirchlichen Drittmitteln oder solchen Mittel finanziert werden, die durch das Gebäude selbst erwirtschaftet worden sind.
(
4
)
1 Die Gebäude nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch kirchliche Finanzmittel nicht mehr baulich unterhalten. 2 Baumaßnahmen an diesen Gebäuden können nach Abschluss des Projektes, spätestens ab dem 1. Januar 2031, nur noch dann genehmigt werden, wenn sie aus entsprechend zweckgebundenen, nicht kirchlichen Drittmitteln oder solchen Mitteln finanziert werden, die durch das Gebäude selbst erwirtschaftet worden sind.
(
5
)
Werden Gebäude nach dem Umsetzungsplan nicht mehr für die kirchliche Arbeit genutzt, hat der Umsetzungsplan für die betroffenen Kirchengemeinden entsprechende bedarfsorientierte Nutzungsmöglichkeiten in anderen kirchlichen Gebäuden vorzusehen.
#§ 7
Abweichungsmöglichkeiten
1 Möchte ein Kirchenbezirk von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen, so ist von dem zuständigen Bezirkskirchenrat eine konkrete Planung des Gesamtprojektes zu erstellen und der Kirchenregierung vorzulegen. 2 Die Kirchenregierung entscheidet darüber, inwieweit von den Regelungen dieses Gesetzes abgewichen werden kann und legt die Rahmenbedingungen des Gesamtprojektes durch Rechtsverordnung fest. 3 Ein Abweichen ist nur insoweit möglich, als die Erreichung des Ziels des in diesem Gesetz geregelten Projektes durch die Abweichung nicht gefährdet wird.
#Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
##§ 8
Ausführungsbestimmungen
Die Kirchenregierung kann durch Rechtsverordnungen die näheren Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes treffen.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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