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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
für die kirchlichen Wahlen 2026/2027
####

Nr. 7Speyer, den 10. Oktober 2025
Nr. 80Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen im Kirchenbezirk Landau
Vom 18. September 2025
Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Die Pfarrstelle Hochstadt wird aufgehoben.
#§ 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 81Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen im Kirchenbezirk Speyer
Vom 18. September 2025
Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Folgende Pfarrstellen werden aufgehoben:
- Pfarrstelle Speyer-West Johanneskirche 2
- Pfarrstelle Limburgerhof 2
- Pfarrstelle Schifferstadt 1
§ 2
Folgende Pfarrstellen werden umbenannt:
- Pfarrstelle Speyer-West Johanneskirche 1 in Pfarrstelle Speyer-West Johanneskirche
- Pfarrstelle Limburgerhof 1 in Pfarrstelle Limburgerhof
- Pfarrstelle Schifferstadt 2 in Pfarrstelle Schifferstadt
§ 3
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 82Beschluss über die Zuordnung einer Kirchengemeinde zum gemeinschaftlich verwalteten Prot. Pfarramt Zweibrücken Umland
Vom 18. September 2025
Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Die Prot. Kirchengemeinde Rimschweiler wird dem Prot. Pfarramt Zweibrücken Umland zugeordnet.
#§ 2
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2033 außer Kraft.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 83Beschluss über die Zuordnung der Prot. Kirchengemeinde Altenkirchen-Brücken und der Errichtung einer Pfarrstelle im gemeinschaftlich verwalteten Prot. Pfarramt Westpfälzer Bergland
Vom 18. September 2025
Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Die Prot. Kirchengemeinde Altenkirchen-Brücken wird dem gemeinschaftlich verwalteten Prot. Pfarramt Westpfälzer Bergland zugeordnet.
#§ 2
Im Prot. Pfarramt Westpfälzer Bergland wird eine weitere Pfarrstelle errichtet.
#§ 3
Die Pfarrstelle erhält die Bezeichnung Altenkirchen-Brücken.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 84Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Kusel
Vom 18. September 2025
Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
(
1
)
Die Prot. Kirchengemeinde Niederkirchen im Ostertal und die Prot. Kirchengemeinde Hoof im Ostertal werden aufgelöst.
(
2
)
Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Mittleres Ostertal“ gegründet.
#§ 2
Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Mittleres Ostertal wird der Pfarrstelle Niederkirchen im Ostertal zugeordnet.
#§ 3
(
1
)
Die Prot. Kirchengemeinde Altenglan und die Prot. Kirchengemeinde Rammelsbach werden aufgelöst.
(
2
)
Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Altenglan-Rammelsbach“ gegründet.
#§ 4
Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Altenglan-Rammelsbach wird dem gemeinsam verwalteten Pfarramt „Westpfälzer-Bergland“ zugeordnet.
#§ 5
Die Pfarrstelle Altenglan wird aufgelöst.
#§ 6
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 85Beschluss über die Errichtung von Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt im Kirchenbezirk Landau
Vom 18. September 2025
Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Im Protestantischen Kirchenbezirk Landau werden vier Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichtet.
#§ 2
(
1
)
Die Pfarrstellen erhalten die Bezeichnung
- Essingen
- Offenbach
- Herxheim
- Impflingen.
(
2
)
Das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt erhält den Namen „Protestantisches Pfarramt Storchengemeinden Südpfalz“.
#§ 3
Dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt werden die Protestantischen Kirchengemeinden
- Essingen-Dammheim-Bornheim
- Hochstadt
- Offenbach-Ottersheim
- Herxheim bei Landau
- Impflingen
- Insheim
zugeordnet.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 86Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt
Vom 3. Juli 2025
Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
(
1
)
Die Prot. Kirchengemeinde Battenberg, die Prot. Kirchengemeinde Bissersheim, die Prot. Kirchengemeinde Kirchheim und die Prot. Kirchengemeinde Kleinkarlbach werden aufgelöst.
(
2
)
Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Am Eckbach“ gegründet.
#§ 2
Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Am Eckbach wird der Pfarrstelle Kirchheim-Kleinkarlbach zugeordnet.
#§ 3
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Speyer, den 3. Juli 2025 |
- Kirchenregierung - |
Marianne Wagner M.A. |
stellvertretende Kirchenpräsidentin |
Nr. 87Beschluss über die Errichtung von Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt im Kirchenbezirk an Alsenz und Lauter
Vom 3. Juli 2025
Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Im Protestantischen Kirchenbezirk an Alsenz und Lauter werden fünf Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichtet.
#§ 2
(
1
)
Die Pfarrstellen erhalten die Bezeichnung 1 bis 5.
(
2
)
Das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt erhält den Namen „Protestantisches Pfarramt an Glan und Lauter“.
#§ 3
Dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt werden die Protestantischen Kirchengemeinden
- Hinzweiler
- Jettenbach
- Lauterecken
- Odenbach
- Rothselberg
- Wolfstein
zugeordnet.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2033 außer Kraft.
Speyer, den 3. Juli 2025 |
- Kirchenregierung - |
Marianne Wagner M.A. |
stellvertretende Kirchenpräsidentin |
Nr. 88Beschluss über die Errichtung von Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt im Kirchenbezirk Zweibrücken
Vom 3. Juli 2025
Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Im Protestantischen Kirchenbezirk Zweibrücken werden fünf Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichtet.
#§ 2
(
1
)
Die Pfarrstellen erhalten die Bezeichnung 1 bis 5 Zweibrücken Umland.
(
2
)
Das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt erhält den Namen „Protestantisches Pfarramt Zweibrücken Umland“.
#§ 3
Dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt werden die Protestantischen Kirchengemeinden
- Contwig
- Stambach
- Großsteinhausen-Bottenbach
- Hornbach-Brenschelbach
- Althornbach
- Zweibrücken-Niederauerbach
- Jakobuskirchengemeinde Winterbach
- Maßweiler
- Rieschweiler
zugeordnet.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2033 außer Kraft.
Speyer, den 3. Juli 2025 |
- Kirchenregierung - |
Marianne Wagner M.A. |
stellvertretende Kirchenpräsidentin |
Nr. 89Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Wahlordnung
Vom 18. September 2025
Die Kirchenregierung verordnet aufgrund des § 73 der Wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (ABl. S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2024 (ABl. S. 135) geändert worden ist:
####Artikel 1
Änderung der Verordnung zur
Durchführung der Wahlordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (ABl. S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2020 (ABl. S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 17 Absatz 1 zu § 28 der Wahlordnung wird das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt und die Worte „oder die für den Stimmbezirk verantwortlichen Ausschussmitglieder“ gestrichen.
- Nummer 18 zu § 30 der Wahlordnung wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe a werden die Worte „Wahl- bzw. Stimmbezirken“ durch das Wort „Wahlbezirken“ ersetzt.
- Buchstabe b Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Der Landeskirchenrat kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Wahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Amtsblatt bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
–––––––––––––––
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 90Satzung der Protestantischen Herzog-Wolfgang-Stiftung Zweibrücken
Die Entstehung der Stiftung geht zurück auf das von Herzog Wolfgang am 18. August 1568 errichtete und von Kaiser Maximilian II. am 7. April 1570 bestätigte „Meisenheimer Testament“. Darin führte Herzog Wolfgang die eingezogenen Klostergüter und Gefälle seines Herzogtums Zwecken der Volksbildung, der Wohltätigkeit sowie der Pfarrbesoldung und dem Bestreiten kirchlicher Baulasten zu (Bergmann, G.O.V. Bd.II S. 1001 in Pfalz-Zweibrücken). Bereits im Jahre 1558 waren zu diesem Zweck die Kirchenschaffneien Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel eingerichtet worden (Gümbel, Die Geschichte der Protestantischen Kirche Pfalz, Kaiserslautern 1885, S. 41). Ihrer Natur nach waren sie besondere Stiftungen, aus denen die kirchlichen Bedürfnisse mehrerer Gemeinden in Unabhängigkeit gegenüber den Kirchengemeinden und den Pfarrpfründen bestritten wurden.
Nach wechselvoller Geschichte erhielt die Protestantische Kirchenschaffnei Zweibrücken einen selbstständigen Stiftungsverwaltungsapparat (Organische Artikel vom 8.4.1802) und wurde der Aufsicht des Staates unterstellt (Regierungsschreiben vom 8.1.1819 – Allgemeines Intelligenzblatt, S. 33 – und 14.6.1842 – Allgemeines Intelligenzblatt, S. 385).
Durch die Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV C 2/I Z 1, Tgb.Nr. 810/48 vom 20.4.1948 – und der ergänzenden Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV K 2, Tgb.Nr. 3121/48 vom 9.5.1949 – wurde die besondere Staatsaufsicht über die protestantischen Kirchenschaffneien teilweise und mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz am 22.4.1966 vollständig aufgehoben (§ 41 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 45 StiftG).
Der Protestantische Landeskirchenrat der Pfalz regelt mit Erlass vom 25.5.1949 (Bergmann G.O.V. Bd. II, S. 1000) die Aufsicht über die Kirchenschaffneien entsprechend den für die Aufsicht über die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen der Kirchenvermögensverordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55). An die Stelle der Kirchenvermögensordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55) i.d.F. vom 19.12.1938 (ABl. 1939 S. 1), der Kirchenvermögensordnung i. d. F. vom 2.12.1958 (ABl. S. 204) und der Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden der Pfälzischen Landeskirche i.d.F. vom 2.6.1960 (ABl. S. 137) ist das am 1.1.1980 in Kraft getretene Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) getreten.
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Protestantische Herzog-Wolfgang-Stiftung Zweibrücken“.
(
2
)
Sie hat ihren Sitz in Zweibrücken.
(
3
)
Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(
4
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung protestantischer Körperschaften auf dem Gebiet des Protestantischen Kirchenbezirks Zweibrücken bei der Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags, insbesondere in den Bereichen
- protestantischer Erziehungs- und Bildungsarbeit,
- diakonischer Tätigkeiten,
- Baumaßnahmen an kirchlich genutzten Gebäuden.
Darüber hinaus bedient die Stiftung die ihr obliegenden Baulasten kraft Herkommens an kirchlichen Gebäuden.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche, diakonische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Alle Erträge (nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel) werden zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet.
Die Stiftung kann jedoch Erträge, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
Den durch den Stiftungszweck Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(
6
)
Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzugeben.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- bebauten und unbebauten Grundstücken,
- beweglichen und unbeweglichen Sachen,
- Kapitalvermögen,
- Beteiligungen,
- Anteilen oder Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungsaufgaben oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienlich sind. Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen oder Zuwendungen erhöht werden. Die Zuwendungen können in Form von Bar- oder Sachwerten erfolgen, gestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Verwaltungsrates zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensübersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
#§ 4
Organe
Organe der Stiftung sind: Verwaltungsrat und Vorstand.
Die im Folgenden getroffenen personenbezogenen Regelungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
(
1
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zu mindestens zwei Dritteln der Evangelischen Kirche und im Übrigen einer sonstigen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Die Mitglieder des Vorstandes müssen insgesamt der Evangelischen Kirche angehören.
(
2
)
Den Mitgliedern der Organe dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(
3
)
Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. Die Stiftung schließt für diese Organmitglieder eine Haftpflichtversicherung ab.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens neun ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat soll bei einer Anzahl von
- sieben Mitgliedern aus vier weltlichen und drei geistlichen Mitgliedern,
- acht Mitgliedern aus vier weltlichen und vier geistlichen Mitgliedern und
- neun Mitgliedern aus fünf weltlichen und vier geistlichen Mitgliedern
bestehen.
(
2
)
Die Berufung der geistlichen und weltlichen Mitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch den Landeskirchenrat auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsrats. Die erneute Berufung der geistlichen und weltlichen Mitglieder ist möglich. Die erneute Berufung eines geistlichen Mitgliedes, nach dem Ausscheiden aus dem Amt, als weltliches Mitglied ist möglich.
(
3
)
Scheiden einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates während der laufenden Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, beruft der Verwaltungsrat für den Rest der laufenden Amtszeit entsprechende neue Mitglieder.
(
4
)
Es soll mindestens je ein Mitglied in den Verwaltungsrat berufen werden aus dem Gebiet der Kirchengemeinde
- Zweibrücken-Mitte,
- Zweibrücken-Ernstweiler,
- Hornbach-Brenschelbach,
- Mimbach,
- oder derer Rechtnachfolgerin,
sowie der/die Leiter/in des Helmholtz-Gymnasiums.
Alle geistlichen und weltlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz im Kirchenbezirk
Zweibrücken haben.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet für alle Mitglieder außer im Todesfall
- mit Ablauf der Amtszeit,
- mit Vollendung des 75. Lebensjahrs,
- durch Rücktritt, welcher jederzeit formlos und ohne Begründung der Stiftung gegenüber erklärt werden kann,
- aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Verwaltungsrats, wobei das betroffene Mitglied zuvor zu hören ist, diesem jedoch kein Stimmrecht zusteht
und außerdem für die geistlichen Mitglieder und den Leiter/die Leiterin des Helmholtz-Gymnasiums mit dem Verlust des Amtes.
Gehört der/die Leiter/in des Helmholtz-Gymnasiums nicht der Evangelischen Kirche der Pfalz bzw. einer Gliedkirche der EKD an oder lehnt er/sie die Berufung ab, soll der Verwaltungsrat ein anders Mitglied des Lehrerkollegiums berufen.
(
6
)
Die Möglichkeit von Interessenkonflikten ist dem Verwaltungsrat unverzüglich offen zu legen.
#§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat der Stiftung ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an die Bestimmungen der Satzung geschieht.
(
2
)
Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer. Er wirkt maßgeblich an der strategischen Planung mit, die von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer vorbereitet und im Detail ausgearbeitet wird und berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsrat ist von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung und wesentliche Vorkommnisse zu unterrichten. Er kann von der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer jederzeit Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen und Einsicht in die Bücher und Schriften der Stiftung nehmen.
(
3
)
Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens. Im Einzelnen beschließt er über:
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken sowie die Verpflichtung hierzu,
- die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes und dessen Änderung,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Aufnahme von Krediten und Darlehen,
- Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen.
(
4
)
Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt der Vorstand innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
5
)
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, dies gilt nicht bei Wahlen gem. § 7 Abs. 1, hier entscheidet das Los. Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und Beschluss-fassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihm, seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(
6
)
Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorstand und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich in Abschrift zuzuleiten ist. Sie ist dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(
7
)
Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihm, seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
#§ 7
Vorstand, stellvertretender Vorstand
(
1
)
Aus der Mitte der berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates wählt dieser ein Mitglied in geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren zum Vorstand und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorstand. Wiederwahl ist jeweils möglich. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landeskirchenrates.
Die Mitglieder des Vorstandes scheiden aus:
- durch Todesfall,
- durch Rücktritt, der dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
- mit Ablauf der Amtszeit,
- mit Abberufung durch den Verwaltungsrat,
- mit Verlust des Amtes gem. § 5 Abs. 5,
- bei Austritt aus der evangelischen Kirche.
(
2
)
Der Vorstand, im Falle der Verhinderung die Stellvertretung, vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Bei Letzteren wird die Stiftung durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer vertreten.
(
3
)
Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Eine Sitzung wird vom Vorstand einberufen, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch viermal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.
(
4
)
Die Mitglieder des Vorstandes können eine pauschale Vergütung oder Aufwandsentschädigung unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 Absatz 4 dieser Satzung erhalten. Über die Gewährung und die Höhe entscheidet der Verwaltungsrat.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde berufen.
(
2
)
Nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsrates und unter der Aufsicht des Vorstandes obliegen ihr/ihm der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates, die allgemeine Geschäftsführung sowie die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Stiftung. Sie / Er informiert den Vorstand umfassend über sämtliche Vorgänge. Zur Regelung der Einzelheiten kann der Verwaltungsrat eine Dienstanweisung erlassen.
(
3
)
Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und fertigt die Niederschrift über die Sitzungen des Verwaltungsrates.
#§ 9
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz.
Für das Rechtsverhältnis der Beschäftigten der Stiftung gelten die Bestimmungen der Landeskirche in ihrer jeweiligen Fassung.
#§ 10
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Stiftung führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz.
Folgende Beschlüsse der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenrates:
- festgestellte Wirtschafts- und Stellenpläne,
- der Jahresabschluss,
- die Satzung und Satzungsänderungen,
- Änderung des Zwecks und Auflösung der Stiftung,
- Vermögensumschichtungen außerhalb des genehmigten Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
- Eingehung von Verbindlichkeiten außerhalb des genehmigten Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
- Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen oder von Anteilen und Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft.
§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder und der Genehmigung des Landeskirchenrates.
(
2
)
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Verwaltungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweckbeschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Landeskirchenrates. Der neue Stiftungszweck hat jedenfalls gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein.
#§ 12
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Protestantischen Kirchenbezirk Zweibrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Satzungen der Herzog-Wolfgang-Stiftung (Protestantische Kirchenschaffnei) Zweibrücken vom 10. Mai 1993 und 18. September 2019 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungen
Nr. 91Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe
Speyer, den 22.09.2025
Az.: 3 360/09-5
Az.: 3 360/09-5
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2025 (ABl. 2024, S. 70) ist in unserer Landeskirche am Mittwoch, 19. November 2025 (Buß- und Bettag) eine Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe zu erheben. Sie wird zur Finanzierung der Arbeit der Katastrophenhilfe verwendet.
Weltweit hungern und leiden mehr als 300 Millionen Menschen – im Sudan, in Gaza, in vielen vergessenen Regionen. Gleichzeitig erleben wir aktuell ein ungeahntes Maß an Missachtung des humanitären Völkerrechts: Hilfsgüter werden blockiert, Helfende angegriffen, Menschenrechte mit Füßen getreten. Zu alldem werden die Mittel für humanitäre Hilfen drastisch gekürzt, mit fatalen Konsequenzen für die medizinische Versorgung, die Verteilung von Hilfsgütern und den Schutz für Millionen Menschen.
Während das Leid täglich wächst, hält die Diakonie Katastrophenhilfe dagegen: Sie versorgt Verletzte, unterstützt Geflüchtete und schützt die Würde der Schwächsten aktuell in 37 Ländern. Dies alles gelingt nur mit Ihrer Hilfe.
Darum erbitten wir heute Ihre Kollekte. Jede Spende lindert Not und setzt ein Zeichen gegen die Gleichgültigkeit. Vielen Dank dafür.
Albrecht Bähr, Landesdiakoniepfarrer, Diakonisches Werk Pfalz
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 92Kollekte für die Hospizhilfe in der Landeskirche
Speyer, den 22.09.2025
Az.: 3 520/30
Az.: 3 520/30
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2025 (ABl. 2024, S. 70) ist in unserer Landeskirche am Ewigkeitssonntag, 23. November 2025 eine Kollekte für die Hospizhilfe zu erheben.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Eine lebensbedrohliche Erkrankung stellt eine große Belastung für die Betroffenen und ihre Angehörigen dar. In dieser Ausnahmesituation bietet die Hospizhilfe palliativpflegerische Beratung und psychosoziale Begleitung an, wenn Menschen sich darauf einstellen müssen, dass ihnen nur noch begrenzte Zeit bleibt. Das Angebot steht allen Menschen offen, unabhängig von ihrem Alter, ihrer Herkunft und ihrer Weltanschauung.
Ehrenamtliche Hospizbegleiter*innen bringen Zeit und Zuwendung für sterbende Menschen mit. Sie ermöglichen an dem Ort, wo sich diese Menschen befinden, „Leben bis zuletzt“. Dies kann zuhause, im Heim oder im Krankenhaus erfolgen. Auch hier steigt der Anteil sterbender Menschen in prekären Lebenssituationen an. Ebenso verdeutlichen zunehmende Vereinsamung und Angehörige, die sich von der Gesamtsituation überfordert fühlen, dass Beratung und Begleitung notwendig sind. Nicht alle hilfreichen Medikamente und Formen der Unterstützung übernehmen die Krankenkassen.
Die Hospiz-Fachkräfte beraten bei Schmerzen und bei Fragen nach der Willenserklärung, unterstützen bei Lebenskrisen und in Trauerprozessen. Sie arbeiten in einem engen Netzwerk mit den Ehrenamtlichen, Ärzt*innen, Pflegediensten und anderen Fachdiensten wie stationären Hospizen oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorung (SAPV) zusammen.
Wenn ein Leben endet, verändern sich damit viele Leben. Das Bedürfnis vieler Angehöriger, nach dem Tod über ihre Trauer zu reden, nimmt zu. Deshalb haben sich in vielen Hospizdiensten verschiedene Angebote der Trauerbegleitung wie gemeinsame Spaziergänge, Gruppenangebote sowie Einzelgespräche etabliert.
Das sagen Ehrenamtliche zu ihrem Engagement:
„Meine schönste Begegnung war eine Begleitung eines Bewohners in einem Altenheim. Er hatte keine Angehörigen und ich durfte ihn begleiten. Es war zwar eine kurze Zeit, aber ich war zum richtigen Zeitpunkt beim ihm, so war er nicht alleine als er starb. Für mich war sein Vertrauen in mich ein großes Geschenk.“
In der Pfalz und Saarpfalz gibt es derzeit 14 Ambulante Hospiz- und Palliativberatungsdienste und den Ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst „Windspiel“ (Landau) in kirchlicher Trägerschaft. Im Jahr 2024 sorgten 59 berufliche Mitarbeiter*innen und 523 ehrenamtliche Hospizbegleiter*innen dafür, dass rund 1770 Menschen begleitet wurden. In 315 Einzelgesprächen und 266 Gruppentreffen wurden trauernde Menschen begleitet.
Gefördert wird die Hospizarbeit durch die Krankenkassen sowie durch kirchliche und öffentliche Zuwendungen und nicht zuletzt durch Spenden. Insbesondere die Angebote zur Trauerbegleitung sind auf Spendenmittel angewiesen.
Daher: Bitte unterstützen Sie die Hospizhilfe der Diakonie mit ihrer heutigen Spende.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Hospizbegleiter*in – Diakonie Pfalz (diakonie-pfalz.de)
Herzlichen Dank!
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 93Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste
Speyer, den 29.09.2025
Az.: 3 360/18
Az.: 3 360/18
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2025 (ABl. 2024, S. 70) ist in unserer Landeskirche am vorletzten Sonntag des Kirchenjahres/Volkstrauertag, dem 16. November 2025 eine Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste zu erheben.
Vorschlag zum Verlesen
„Dem Gewissen eine Stimme geben – junge Menschen begleiten statt über sie verfügen“
Der Volkstrauertag erinnert an die Opfer von Krieg, Gewalt und Gewaltherrschaft. Er mahnt zum Frieden – nicht nur als stilles Gedenken, sondern als aktive Aufgabe. Frieden braucht Menschen, die sich an ihr Gewissen halten – gerade in Zeiten, in denen der Ruf nach Wehrdienst und militärischer Stärke wieder lauter wird. Die Evangelische Kirche tritt dafür ein, das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung zu schützen und zu stärken. Denn der Dienst des Gewissens ist kein Ausweichen, sondern Ausdruck von Verantwortung.
Gerade mit Blick auf die geplante Einführung eines neuen Wehrdienstmodells ist es notwendig, dass junge Menschen Raum für Gewissensentscheidungen bekommen. Die EAK (Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden) bildet in einem Ausbildungsprogramm ehren- und hauptamtliche KDV-Beratende aus und baut ein bundesweites Beratungsnetzwerk auf.
Mit der heutigen Kollekte unterstützen Sie zwei wichtige Bausteine kirchlicher Friedensarbeit:
- Zum einen die Friedensarbeit der EKD, die sich bundesweit für Gewaltfreiheit, Menschenrechte und ethische Orientierung in Fragen von Krieg und Frieden engagiert.
- Zum anderen die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt der Evangelischen Kirche der Pfalz, die vor Ort junge Menschen begleitet, Friedensbildung gestaltet und das neue Netzwerk für die Beratung von Kriegsdienstverweigernden mitgestaltet.
Ihre Gabe hilft, dass junge Menschen in einer Zeit der Verunsicherung mutige Entscheidungen für den Frieden treffen können.
Geben Sie dem Gewissen eine Stimme – mit Ihrer Kollekte.
Herzlichen Dank!
Fürbitte
Gott des Friedens,
wir gedenken heute der Opfer von Krieg, Gewalt und Gewaltherrschaft.
Wir bitten dich für alle, die unter den Folgen bewaffneter Konflikte leiden –
für die Toten und Verletzten, für die Vertriebenen und Traumatisierten.
Wir bitten dich besonders für junge Menschen in unserem Land,
die angesichts neuer Debatten um Wehrpflicht und Kriegstüchtigkeit
vor Gewissensentscheidungen stehen.
Stärke sie in ihrem Fragen, in ihrer Suche, in ihrer Sehnsucht nach Frieden.
Sende ihnen Menschen, die sie begleiten und ermutigen –
in der Klarheit ihres Gewissens und im Mut, den Weg des Friedens zu gehen.
Segne die Arbeit all derer,
die Friedensbildung möglich machen,
die Gewissen schärfen und schützen,
und die Kirche zu einem Raum machen,
in dem Menschen der Gewalt widersprechen lernen.
Gib uns den Mut, dem Frieden zu dienen – mit Herz, Verstand und Stimme.
Gott, höre unser Gebet.
wir gedenken heute der Opfer von Krieg, Gewalt und Gewaltherrschaft.
Wir bitten dich für alle, die unter den Folgen bewaffneter Konflikte leiden –
für die Toten und Verletzten, für die Vertriebenen und Traumatisierten.
Wir bitten dich besonders für junge Menschen in unserem Land,
die angesichts neuer Debatten um Wehrpflicht und Kriegstüchtigkeit
vor Gewissensentscheidungen stehen.
Stärke sie in ihrem Fragen, in ihrer Suche, in ihrer Sehnsucht nach Frieden.
Sende ihnen Menschen, die sie begleiten und ermutigen –
in der Klarheit ihres Gewissens und im Mut, den Weg des Friedens zu gehen.
Segne die Arbeit all derer,
die Friedensbildung möglich machen,
die Gewissen schärfen und schützen,
und die Kirche zu einem Raum machen,
in dem Menschen der Gewalt widersprechen lernen.
Gib uns den Mut, dem Frieden zu dienen – mit Herz, Verstand und Stimme.
Gott, höre unser Gebet.
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 94Festsetzung der Wahlzeit für die kirchlichen Wahlen 2026/2027
Vom 18. September 2025
####Das Ende der Wahlzeit wird gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 der Wahlordnung (WO) auf Sonntag, 29. November 2026 um 16:00 Uhr festgesetzt.
Landau, den 18. September 2025 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 95WAHLKALENDER
für die kirchlichen Wahlen 2026/2027
Vom 3. Juli 2025
####Gemäß §§ 7, 47, 59 und 73 der Wahlordnung in der Fassung vom 30. Januar 2008 (ABl. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2024 (ABl. S. 135), erlässt die Kirchenregierung nachstehende Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung der Termine und Fristen, innerhalb derer die einzelnen Wahlmaßnahmen stattzufinden haben (Wahlkalender):
1. bis spätestens Samstag, 09.05.2026
Entscheidung über die Bildung von Wahlbezirken durch das Presbyterium, unverzügliche Mitteilung an den Bezirkskirchenrat (§ 8 WO);
2. bis spätestens Samstag, 30.05.2026
Bestätigung der Wahlbezirke durch den Bezirkskirchenrat (§ 8 Abs. 1a, 3 und 4 WO);
3. bis spätestens Samstag, 06.06.2026
Weiterleitung der Angaben über die Wahlbezirke an den Landeskirchenrat (Korrekturmeldungen in DaviP);
4. bis spätestens Samstag, 13.06.2026
Bestellung der Wahlausschüsse (§ 11 WO) durch die Presbyterien;
5. Samstag, 22.08.2026 und/oder Sonntag, 23.08.2026
Ankündigung der Wahl im Gottesdienst, Bekanntgabe der Wahlausschussmitglieder und Aufforderung, Wahlvorschläge bis spätestens Sonntag, 04.10.2026 einzureichen (§ 13 WO);
6. bis spätestens Montag, 24.08.2026
Feststellung der Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter druch das Presbyterium (§§ 2, 10 und 12 WO); ggf. Anträge nach § 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 WO (Verkleinerung oder Vergrößerung des Presbyteriums) an den Bezirkskirchenrat;
7. Samstag, 29.08.2026 und/oder Sonntag, 30.08.2026 sowie
Samstag, 05.09.2026 und/oder Sonntag, 06.09.2026 sowie
Samstag, 12.09.2026 und/oder Sonntag, 13.09.2026 sowie
Samstag, 19.09.2026 und/oder Sonntag, 20.09.2026 sowie
Samstag, 26.09.2026 und/oder Sonntag, 27.09.2026
Hinweis auf die Presbyteriumswahl, auf die Auskunftsmöglichkeit aus der Wählerinnen-/Wählerliste und die 10-tägige Widerspruchsmöglichkeit gegen die Wählerinnen-/Wählerliste ab Dienstag, 22.09.2026 (§ 15 Abs. 1 WO) sowie Aufforderung, Wahlvorschläge bis spätestens Sonntag, 04.10.2026 einzureichen (§ 13 WO);
8. bis spätestens Freitag, 11.09.2026
- Entscheidung über Anträge nach § 2 Satz 2 und 3 und § 10 Abs. 3 Satz 1 WO (Verkleinerung oder Vergrößerung des Presbyteriums) durch den Bezirkskirchenrat;
- Bestätigung der Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter durch den Bezirkskirchenrat (§ 12 WO);
9. bis spätestens Montag, 21.09.2026
Weiterleitung der Wählerinnen-/Wählerlisten an die Wahlausschüsse;
10. Dienstag, 22.09.2026 bis Donnerstag, 01.10.2026
Möglichkeit, Auskunft aus der Wählerinnen-/Wählerliste zu verlangen und Widerspruch gegen die Wählerinnen-/Wählerliste zu erheben (§ 15 Abs. 1 WO: Auskunfts- und Widerspruchsfrist: 10 Tage);
11. Donnerstag, 01.10.2026
Schließung der Wählerinnen-/Wählerliste, Feststellung der erhobenen Widersprüche (§ 15 Abs. 2 WO);
12. Samstag, 03.10.2026 und/oder Sonntag, 04.10.2026
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, unter Hinweis auf den Ablauf der Vorschlagsfrist am Sonntag, 04.10.2026 (§ 16 Abs. 1 WO);
13. Sonntag, 04.10.2026
Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen;
14. ab Montag, 05.10.2026
Unverzügliche Weiterleitung von Widersprüchen gegen Wählerinnen-/Wählerlisten an den Bezirkskirchenrat, soweit die Wahlausschüsse nicht abgeholfen haben (§ 15 Abs. 3, § 19 Abs. 5 WO);
15. bis spätestens Montag, 05.10.2026
Gegebenenfalls Einberufung einer Gemeindeversammlung, sofern die Zahl der zur Verfügung stehenden Kandidierenden nicht größer als die Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter ist; unverzügliche Unterrichtung des Bezirkskirchenrats und des Landeskirchenrats (§ 20 Abs. 3 WO);
16. bis spätestens Dienstag, 13.10.2026
Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss, ggf. Zurückweisung von Wahl-vorschlägen, Mitteilung an die Betroffenen sowie Fristsetzung für die Berichtigung der Wahlvorschläge (§ 18 WO);
17. bis spätestens Mittwoch, 14.10.2026
Entscheidung durch den Bezirkskirchenrat über Widersprüche gegen die Wählerinnen-/Wählerlisten (§ 19 Abs. 5 WO);
18. bis spätestens Dienstag, 27.10.2026
- unverzügliche Bearbeitung der Widersprüche (Widerspruchsfrist eine Woche, § 19 Abs. 3 WO) durch den Wahlausschuss gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen, ggf. anschließend Weiterleitung an den Bezirkskirchenrat, soweit die Wahlausschüsse nicht abhelfen (§ 19 Abs. 5 WO);
- Zusammenstellung der Vorschlagsliste (Kandidierendenprospekt), soweit keine Entscheidungen des Bezirkskirchenrats über Widersprüche gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen ausstehen (§ 20 WO);
19. bis spätestens Dienstag, 03.11.2026 - relevant bei Kandidierendenmangel
- Entscheidung durch den Bezirkskirchenrat über Anträge auf Zusammenlegung von Wahlbezirken (§ 8 Abs. 1a, 3 und 4 WO);
- Entscheidung durch den Bezirkskirchenrat über Anträge auf nachträgliche Veränderung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Presbyteriums (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 12 WO);
20. bis spätestens Dienstag, 10.11.2026
Entscheidung durch den Bezirkskirchenrat über Widersprüche gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen (§ 19 Abs. 5 und 6 WO);
20a. bis spätestens Samstag, 07.11.2026 (nur für die Kirchenbezirke Kaiserslautern, Ludwigshafen, Speyer)
Wahlversammlung zur Wahl der geistlichen Bezirkssynodalen nach dem Gesetz über die Erprobung neuer Regelungen über die zahlenmäßige Zusammensetzung von Bezirkssynoden (§ 4 Erprobungsgesetz);
21. Samstag, 14.11.2026 und/oder Sonntag 15.11.2026 sowie
Samstag, 21.11.2026 und/oder Sonntag 22.11.2026
Hinweis auf die Presbyteriumswahl und Bekanntgabe im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise (§ 22 Abs. 1 WO) der Vorgeschlagenen, der Wahlzeit und dass die Wahl ausschließlich durch Briefwahl geschieht;
22. bis spätestens Donnerstag, 19.11.2026
Zusendung oder Austragung der Vorschlagsliste, der Wahlberechtigungsscheine und der Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und Briefwahlumschlag) an die Wahlberechtigten (§ 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 WO);
23. Sonntag, 29.11.2026
- Wahl der Presbyterinnen/Presbyter;
- Wahlschnellmeldung (Dateneingabe in pw-evpfalz.de) und Wahlniederschrift für die Kirchengemeindeakten (§ 41, § 33 WO);
24. bis Sonntag, 06.12.2026
- Bekanntgabe des Ergebnisses der Presbyteriumswahl (§ 34 WO);
- Beginn der einwöchigen Einspruchsfrist nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 36 Abs. 2 WO);
25. bis spätestens Sonntag, 06.12.2026
Bekanntgabe des Termins (spätester Termin: Sonntag, 31.01.2027) für die Wahl der weltlichen Bezirkssynodalen (mindestens 8 Wochen vor dem Wahltermin; § 47 Satz 2 WO);
26. in der Zeit von Sonntag, 20.12.2026 bis Sonntag, 17.01.2027
Einführung der gewählten Presbyterinnen/Presbyter und Ersatzmitglieder in ihr Amt, wenn kein Einspruch gegen die Wahl erhoben worden ist (ab Montag, 14.12.2026) (§ 36 Abs. 1 WO);
27. bis spätestens Samstag, 16.01.2027
Entscheidung des Bezirkskirchenrats über Einsprüche gegen die Presbyteriumswahl (§ 37 WO);
28. bis spätestens Sonntag, 31.01.2027
Wahl der weltlichen Bezirkssynodalen durch die Presbyterien (§ 43, § 44 Abs. 2 und § 45 WO);
29. bis spätestens Sonntag, 07.02.2027
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses der weltlichen Bezirkssynodalen (§ 48 WO Abs. 2 WO);
- Mitteilung des Wahlergebnisses der weltlichen Bezirkssynodalen an das Dekanat zur Weiterleitung an den Bezirkskirchenrat und Landeskirchenrat (§ 48 Abs 3 WO);
30. bis spätestens Sonntag, 14.02.2027
Möglichkeit des Einspruchs von Mitgliedern des Presbyteriums gegen die Wahl der weltlichen Bezirkssynodalen (§ 50 WO);
31. bis spätestens Mittwoch, 24.02.2027
Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl der weltlichen Bezirkssynodalen durch den Bezirkskirchenrat (§ 50 WO);
32. bis Freitag, 26.02.2027
Einladung zur ersten Tagung der Bezirkssynode durch die Dekanin/den Dekan (§ 3, § 8 Abs. 2 und § 10 der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden: Einladung mindestens 4 Wochen vor der Tagung);
33. bis spätestens Montag, 08.03.2027
Mitteilung an den Bezirkskirchenrat über den Termin zur Wahl der Landessynodalen am Samstag, 08.05.2027 (§ 59 Abs. 1 Satz 2 WO: Bekanntgabe spätestens 2 Monate vor dem Wahltermin);
34. bis spätestens Freitag, 26.03.2027
erste (konstituierende) Tagung der Bezirkssynoden: Bildung eines Wahlausschusses (§ 60 WO), Wahl des Bezirkskirchenrats (§ 59 KV), Mitteilung von Zeit und Ort der Wahl der Landessynodalen (Wahltermin Samstag, 08.05.2027, § 62 WO);
35. Montag, 29.03.2027
Erlöschen des Amtes als Presbyterin/Presbyter, wenn das erweiterte Führungszeugnis einen Eintrag im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt enthält oder trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht dem Landeskirchenrat zur Einsichtnahme vorliegt (§ 38 Abs. 1 Buchst. c WO, § 5 Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt);
36. bis spätestens Donnerstag, 08.04.2027
Feststellung der Zahl der zu wählenden weltlichen und geistlichen Landessynodalen durch den Bezirkskirchenrat (§ 61 WO);
37. bis spätestens Samstag, 10.04 2027
Einladung zur zweiten Tagung der Bezirkssynoden am Samstag, 08.05.2027 (§ 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden: Einladung mindestens 4 Wochen vor der Tagung);
38. bis spätestens Sonntag, 18.04.2027
Eingang von schriftlichen Wahlvorschlägen für die Wahl der Landessynodalen zur unverzüglichen Mitteilung an die Bezirkssynodalen nach § 63 Abs. 2 WO;
39. Samstag, 08.05.2027
zweite Tagung der Bezirkssynoden: Wahl der Landessynodalen (§§ 63 und 64 WO);
Schnellmeldung der Wahlergebnisse noch am Wahltag an den Landeskirchenrat an wahlorganisation@evkirchepfalz.de;
40. bis Dienstag, 11.05.2027
Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Landessynodalen binnen drei Tagen nach der Wahl durch den Landeskirchenrat auf der Homepage der Landeskirche (§ 64 WO);
41. bis spätestens Samstag, 15.05.2027
Vorlage der Wahlniederschrift an den Landeskirchenrat binnen einer Woche nach der Wahl (§ 64 WO);
42. bis spätestens Dienstag, 18.05.2027
Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Landessynodalen beim Landeskirchenrat binnen einer Woche nach Ablauf der Bekanntgabefrist (§ 66 WO);
43. bis spätestens Montag, 31.05.2027
Erlöschen des Amtes als Bezirkssynodale/Bezirkssynodaler, wenn das erweiterte Führungszeugnis einen Eintrag im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt enthält oder trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht dem Landeskirchenrat zur Einsichtnahme vorliegt (§ 51 Abs. 1 Buchst. d WO, § 5 Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt);
44. bis Dienstag, 01.06.2027
Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wahl der Landessynodalen durch den Landeskirchenrat;
45. Mittwoch, 08.09.2027
Erlöschen des Amtes als Landessynodale/Landessynodaler, wenn das erweiterte Führungszeugnis einen Eintrag im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt enthält oder trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht dem Landeskirchenrat zur Einsichtnahme vorliegt (§ 67 Satz 1 Buchst. c WO, § 5 Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt).
Nr. 96Wahl der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer
Wahlausschreiben
1. Aufgrund des Gesetzes über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (VPPG) vom 11. Mai 1995 ist in der Landeskirche eine Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretung) zu bilden. Bei der Zusammensetzung der Vertretung sollen die verschiedenen Gruppen der Pfarrerinnen und Pfarrer nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Dazu zählen neben den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle, Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst, insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten für den Pfarrdienst, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Wahlberechtigt sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Kandidatinnen und Kandidaten für den Pfarrdienst und andere Geistliche unserer Landeskirche.
Wählbar sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Kandidatinnen und Kandidaten für den Pfarrdienst und andere Geistliche unserer Landeskirche, die ihren Dienstsitz oder Wohnsitz im Bereich der Landeskirche haben. Ausgenommen sind die Mitglieder des Landeskirchenrates (Kirchenpräsident und geistliche Oberkirchenräte).
2. Die Wahlzeit endet am 15. Mai 2026. Bis zu diesem Termin müssen die Wahlbriefe spätestens bei der zuständigen Stelle (Landeskirchenrat) eingegangen sein.
3. Die Liste der Wählerinnen und Wähler und das Gesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (VPPG) vom 11. Mai 1995 sowie die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 11. Juni 1995 liegen vom 21. bis zum 28. November 2025 zu den Bürozeiten (montags — donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr) beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, Zimmer Nr. 1.08 zur Einsicht aus.
4. Einsprüche gegen die Liste der Wählerinnen und Wähler wegen Eintragung oder Nichteintragung können innerhalb der Auslegungsfrist von den Wahlberechtigten schriftlich an den Wahlausschuss gerichtet werden.
5. Die Vertretung besteht aus acht gewählten Mitgliedern und einem vom Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e.V. benannten Mitglied. Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer in der Liste der Wählerinnen und Wähler eingetragen ist.
6. Hiermit werden die Wahlberechtigten gebeten, dem Wahlausschuss Wahlvorschläge für die Wahl zur Vertretung zu unterbreiten. Die Wahlvorschläge sind von mindestens sieben Wahlberechtigten zu unterzeichnen und beim Wahlausschuss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einzureichen.
Anschrift des Wahlausschusses: Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Wahlausschuss Pfarrvertretung, Landeskirchenrat, Dezernat 4, Domplatz 5, 67346 Speyer.
Der Wahlvorschlag muss Name und Wohnsitz sowie die persönlich unterzeichnete Erklärung der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen enthalten, dass sie oder er zur Übernahme des Amtes bereit ist.
7. Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens 31. Januar 2026 den Wahlberechtigten übersandt oder ausgehändigt. Die brieflich abgegebene Stimme ist nur dann gültig, wenn sie der zuständigen Stelle (Landeskirchenrat) bis spätestens 15. Mai 2026 zugeht. In dem verschlossenen Wahlbrief muss der Wahlschein und in einem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag der Stimmzettel enthalten sein. Ist die Wählerin oder der Wähler nicht in die Liste der Wählerinnen und Wähler eingetragen oder ist der Stimmzettel nicht in dem amtlichen Wahlumschlag eingelegt oder ist kein Wahlschein beigefügt, so bleibt die Stimmabgabe unberücksichtigt.
Wahlkalender
für die Wahl der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Jahr 2026
Annahme: Ablauf der Wahlzeit zum 15.05.2026
für die Wahl der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Jahr 2026
Annahme: Ablauf der Wahlzeit zum 15.05.2026
Erstellung des Wahlausschreibens durch den Wahlausschuss | 29. Oktober 2025 |
Beginn der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlausschuss | 30. Oktober 2025 |
Auslegung der Wähler*innenliste | 21. - 28. November 2025 mit Gelegenheit zum sofortigen Einspruch |
Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlausschuss | 29. November 2025 |
Ablauf der Frist für die Mitteilung der Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch | 1. Dezember 2025 |
Ablauf für die Frist zur Abgabe weiterer Wahlvorschläge, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder weniger vorgeschlagen werden, als Mitglieder zu wählen sind | 29. Dezember 2025 |
Ablauf der Frist für die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen | 31. Januar 2026 |
Ablauf der Wahlzeit | 15. Mai 2026 |
Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss | 26. Mai 2026 (Nr. 11 Abs. 1 und 2 zu § 7 Abs. 2 DV VPPG) |
Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 2. Juni 2026 |
Anfechtung der Wahl beim Landeskirchenrat | 3. bis 17. Juni 2026 |
Stellenausschreibungen
Nr. 97Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche
Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Bellheim
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
die Pfarrstelle Bellheim
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Wer wir sind…….
Wir sind eine lebendige und vielfältige Kirchengemeinde mit 2.002 Gemeindemitgliedern im Kirchenbezirk Germersheim
- mit einem engagierten Presbyterium und einem starken und aktiven Team von Ehrenamtlichen,
- das in fröhlicher, kreativer und wertschätzender Atmosphäre miteinander umgeht,
- das offen ist für neue Gedanken und Projekte,
- das sich in Fachausschüssen für thematische Schwerpunkte der Gemeindearbeit trifft.
Die Kirchengemeinde gehört der Kooperationszone „Rhein-Hainbach-Queich“ an, in der die gemeinsame Errichtung einer Regiokirchengemeinde ab Januar 2027 geplant ist. Stelleninteressenten sollten also sowohl an der Begleitung einer klassischen Parochialgemeinde als auch an einer Teamarbeit im Pfarrteam Regiogemeinde interessiert sein.
Die Kirchengemeinde pflegt gute ökumenische Nachbarschaft. Sie ist Mitglied der ökumenischen Sozialstation Rülzheim.
Das Gemeindeleben spielt sich in folgenden Gebäuden ab:
- in der Prot. Kirche Bellheim mit Begegnungsraum im hinteren Teil für zahlreiche Veranstaltungen wie Gottesdienste, Konzerte, Gospel-Workshop-Abschlussgottesdienst, Kirchenbistro; hier feiern wir ca. 3 Gottesdienste im Monat;
- in der Prot. Kirche Knittelsheim mit wunderschönem Garten hinter der Kirche, für regelmäßige Gottesdienste während der warmen Jahreszeiten (abwechselnd mit Bellheim; ansonsten 1 mal monatlich Gottesdienst), Tauf- und Traugottesdienste, Sommergarten-Filmwoche
- im Prot. Gemeindehaus Bellheim, das 2020 saniert wurde. In ihm ist sowohl das Pfarramt als auch der Gemeindesaal (bestuhlt für ca. 60 Personen) untergebracht. Hinzu kommen eine Küche sowie eine Terrasse. Hier treffen sich verschiedenste Gruppen und Kreise, z.B. Presbyterium, Seniorenkaffee, Beerdigungskaffee, Besuchsdienstkreis, Krabbelgruppe, Frauenkreis-Aktiv, Kirchenbistro-Mädels, ehemaliger Kirchenchor, Konfi-Team und -Gruppen und demnächst auch eine Familiengruppe. Das Raumangebot und die Nutzungsmöglichkeiten können durch einen Ausbau des Obergeschosses noch erweitert werden.
- In der zweigruppigen Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ mit einem 1995 in konsequent ökologischer Bauweise errichteten KiTa-Gebäude und einem Konzept, das besonderen Wert darauf legt, einen positivem Zugang zur Natur zu ermöglichen. Die KiTa befindet sich in Trägerschaft des Kindertagesstätten-Verbands Speyer/Germersheim. Sie beteiligt sich am Gemeindeleben z. B. durch Teilnahme an Gottesdiensten und Besuche beim Senioren-Kaffee.
Was wir uns wünschen….
- Ein Gemeindeleben mit verschiedenen Generationen und persönlichen Begegnungen;
- Religionspädagogische Begleitung in der Kita;
- Eine Pfarrerin/einen Pfarrer….
- mit Dynamik und Sinn für Teamarbeit
- die/der eigene zukunftsorientierte Ideen und Schwerpunkte in die Gemeindearbeit einbringt;
- die/der Freude an fröhlichen und lebensnahen Gottesdiensten hat;
- die/der Tradition und Moderne verbindet;
- die/der in Zusammenarbeit mit unserem Konfi-Team unsere Konfirmand*innen auf ihr großes Fest vorbereitet;
- die/der mit unserem hervorragenden Organisten Gottesdienste mit einem besonderen musikalischen Schwerpunkt gestaltet;
- die/der mit uns gemeinsam unsere Kirchengemeinde als einladenden Ort der Begegnung für alle weiterentwickelt und stärkt;
- die/der daran Interesse hat, das Ehrenamt zu fördern.
Wir haben Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns, Sie kennenzulernen……….
Für Rückfragen stehen Pfarrer Martin Müller (kommissarische Geschäftsführung) und Dekan Dr. Michael Diener gerne zur Verfügung. Außerdem sind wir auch präsent auf Facebook.
Bewerbungen reichen Sie bitte unter der Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 7. November 2025 beim Landeskirchenrat Dezernat 4 ein.
* |
Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle 3
im gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
die Pfarrstelle 3
im gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle 3 gehört zu dem zum 1. Dezember 2025 errichteten gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“ im Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter. Dieses umfasst die Kirchengemeinden Odenbach, Lauterecken, Wolfstein, Jettenbach, Rothselberg und Hinzweiler.
Wir sind ein gemischt professionelles Team (5 Pfarrpersonen, 2 Gemeindepädagoginnen, 1 Standardassistenz) und freuen uns auf Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die mit uns zusammen Kirche in neuen Formen erproben und gestalten wollen. Die Schwerpunkte der Arbeit auf der Pfarrstelle sind die pastorale und seelsorgerliche Arbeit in der Kirchengemeinde Wolfstein (derzeit ca. 1300 Gemeindemitglieder) mit drei Predigtstätten. Unser übergreifender Gottesdienstplan ermöglicht in der Regel ein freies Predigtwochenende im Monat. Die Geschäftsführung und weitere Arbeitsschwerpunkte der jeweiligen Pfarrstellen können im Team flexibel aufgeteilt werden.
Eine Dienstwohnung (Pfarrhaus) ist in Wolfstein vorhanden. Da sich die Dienstwohnungsnahmepflicht auf das ganze Gebiet des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts „An Glan und Lauter“ bezieht, sind alternative Dienstwohnungslösungen nach Vereinbarung möglich.
Der Arbeitsplatz ist landschaftlich sehr schön im Nordpfälzer Bergland gelegen. In Wolfstein gibt es neben der Kindertagesstätte in kirchlicher Trägerschaft eine Grundschule und eine weiterführende Schule sowie Spiel- und Sportplätze und ein Freibad. Eine Bäckerei, eine Apotheke und ein kleiner Lebensmittelmarkt sind im Ort. Im nahegelegenen Lauterecken findet man zahlreiche weitere Einkaufsmöglichkeiten. Wolfstein liegt direkt an der B 270, wodurch man Kaiserslautern in ca. 30 Minuten mit dem Auto erreichen kann. Neben verschiedenen Buslinien liegt Wolfstein direkt an der Bahnlinie, die durchs Lautertal führt und zwischen Lauterecken und Kaiserslautern fährt.
Die Kirchengemeinden des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramtes „An Glan und Lauter“ sind dem Verwaltungsamt Otterbach angeschlossen und Mitglieder der in ihrem Bereich liegenden Ökumenischen Sozialstationen. Auf dem Gebiet der Pfarrstelle 3 gibt es eine Kindertagesstätte, die in kirchlicher Trägerschaft des KiTa-Trägerverbunds Nordpfalz ist.
Wir freuen uns auf eine engagierte Pfarrperson, die die Arbeit in einem gemischt professionellen Team im neu gegründeten gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“ von Beginn an engagiert und motiviert mit entwickeln möchte.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 7. November 2025 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle 4
im gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
die Pfarrstelle 4
im gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle 4 gehört zu dem zum 1. Dezember 2025 errichteten gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“ im Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter. Dieses umfasst die Kirchengemeinden Odenbach, Lauterecken, Wolfstein, Jettenbach, Rothselberg und Hinzweiler.
Wir sind ein gemischt professionelles Team (5 Pfarrpersonen, 2 Gemeindepädagoginnen, 1 Standardassistenz) und freuen uns auf Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die mit uns zusammen Kirche in neuen Gestalten erproben und gestalten wollen.
Schwerpunkte der Arbeit auf der Pfarrstelle sind die pastorale und seelsorgerliche Betreuung der drei Kirchengemeinden Jettenbach, Hinzweiler und Rothselberg (derzeit ca. 3200 Gemeindemitglieder) mit elf Predigtstätten - gemeinsam mit Pfarrstelle 2 - sowie die Familienarbeit in der Region. Unser übergreifender Gottesdienstplan ermöglicht in der Regel ein freies Predigtwochenende im Monat. Die Verwaltung der Kirchengemeinden kann im Team flexibel aufgeteilt werden.
Eine Dienstwohnung (modernes Pfarrhaus) ist in Jettenbach vorhanden, jedoch aktuell noch vermietet. Da sich die Dienstwohnungsnahmepflicht auf das ganze Gebiet des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts „An Glan und Lauter“ bezieht, sind alternative Dienstwohnungslösungen nach Vereinbarung möglich. Eine Besetzung der Pfarrstelle im Teildienst ist ebenso möglich.
Der Arbeitsplatz ist landschaftlich sehr schön im Nordpfälzer Bergland gelegen. In Jettenbach gibt es eine Kindertagesstätte und eine moderne Grundschule sowie Sportplätze, Spielplätze und ein Freibad. Weiterführende Schulen sind mit dem öffentlichen Nahverkehr gut zu erreichen. Im nahegelegenen Weilerbach findet man zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten. Kaiserslautern ist in ca. 25 Minuten mit dem Auto erreichbar.
Die Kirchengemeinden des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramtes „An Glan und Lauter“ sind dem Verwaltungsamt Otterbach angeschlossen und Mitglieder der in ihrem Bereich liegenden Ökumenischen Sozialstationen. Die drei kirchlichen Kindertagesstätten der Kirchengemeinden Jettenbach und Rothselberg gehören dem Kita Verbund Nordpfalz an.
Wir freuen uns auf eine engagierte Pfarrperson, die die Arbeit in einem gemischt professionellen Team im neu gegründeten gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“ von Beginn an engagiert und motiviert mitentwickeln möchte.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 7. November 2025 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle 5
im gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
die Pfarrstelle 5
im gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle 5 gehört zu dem zum 1. Dezember 2025 errichteten gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“ im Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter. Dieses umfasst neben der Kirchengemeinde Odenbach, die Kirchengemeinden Lauterecken, Wolfstein, Jettenbach, Rothselberg und Hinzweiler.
Wir sind ein gemischt professionelles Team (5 Pfarrpersonen, 2 Gemeindepädagoginnen, 1 Standardassistenz) und freuen uns auf Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die mit uns zusammen Kirche in neuen Gestalten erproben und gestalten wollen. Die Schwerpunkte der Arbeit auf der Pfarrstelle sind die pastorale und seelsorgerliche Arbeit in der Kirchengemeinde Odenbach (derzeit ca. 1400 Gemeindemitglieder) mit sieben Predigtstätten und die Gestaltung der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren sowie Segensarbeit im öffentlichen Raum im Bereich des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramtes. Die Geschäftsführung der jeweiligen Pfarrstellen kann im Team flexibel aufgeteilt werden. Unser übergreifenden Gottesdienstplan ermöglicht in der Regel ein freies Predigtwochenende im Monat.
Eine Dienstwohnung (Pfarrhaus) ist in Odenbach vorhanden, wird jedoch aktuell für Gremienarbeit genutzt. Da sich die Dienstwohnungsnahmepflicht auf das ganze Gebiet des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts „An Glan und Lauter“ bezieht, sind alternative Dienstwohnungslösungen nach Vereinbarung möglich. Eine Besetzung der Pfarrstelle im Teildienst ist ebenso möglich.
Der Arbeitsplatz ist landschaftlich sehr schön in der Nordpfalz gelegen, es gibt Busverbindungen in die Kleinstädte Lauterecken und Meisenheim. Die größeren Städte Kaiserslautern und Bad Kreuznach sind in ca. 45 Minuten mit dem Auto erreichbar.
Die Kirchengemeinden des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramtes „An Glan und Lauter“ sind dem Verwaltungsamt Otterbach angeschlossen und Mitglieder der in ihrem Bereich liegenden Ökumenischen Sozialstationen. Auf dem Gebiet der Pfarrstelle 5 gibt es keine Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft.
Wir freuen uns auf eine engagierte Pfarrperson, die die Arbeit in einem gemischt professionellen Team im neu gegründeten gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt „An Glan und Lauter“ von Beginn an engagiert und motiviert mit entwickeln möchte.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 7. November 2025 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für den Kirchenbezirk Landau zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(Vollzeit)
(Vollzeit)
Der Dienst umfasst 50% Kinder- und Jugendarbeit im Gemeindepädagogischen Dienst (GPD) und 50% in der Jugendzentrale Landau.
Die Tätigkeit beinhaltet folgende Aufgabenbereiche:
- Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden und Regionen in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit mit dem Schwerpunkt der Übergänge und Anschlüsse von der Konfirmanden- zur Jugendarbeit,
- Gewinnung, Schulung, Beratung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und im Kirchenbezirk sowie Aufbau von Strukturen der Jugend(verbands)arbeit auf Kirchenbezirksebene,
- Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen des Kirchenbezirks, insbesondere mit der Kollegin in der Jugendzentrale und den Mitarbeitenden im Gemeindepädagogischen Dienst,
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Schulen,
- Durchführung und Begleitung von regionalen Maßnahmen und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen in folgenden Handlungsfeldern: Freizeitenarbeit, Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit, Jugendkulturarbeit, Schulbezogene Jugendarbeit, Projektarbeit, Jugendgottesdienste.
Die Tätigkeit erfordert Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten. Didaktisch-methodische Fähigkeiten, religionspädagogische Kompetenz, konzeptionelles Denken und Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden vorausgesetzt. Es wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kollegin vor Ort, weiteren Jugendzentralstellen und dem Landesjugendpfarramt erwartet. Die Stelle setzt eine positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische Arbeitsfelder voraus.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum 7. November 2025 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel. 0631/3642-027; Dekan Volker Janke, 06341/9222-92
Dienstnachrichten
Nr. 98Beauftragungen
Beauftragt wurde mit der Erteilung von Religionsunterricht
an der Berufsbildenden Schule in Neustadt Pfarrer Benjamin Leppla, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 18. August 2025.
an der Berufsbildenden Schule in Neustadt Pfarrer Benjamin Leppla, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 18. August 2025.
Nr. 99Verwaltungen
Übertragen wurde die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Rieschweiler Pfarrer Uwe Beck, Contwig, gemeinsam mit Pfarrerin Verena Krüger, Großsteinhausen, mit Wirkung vom 1. Juli 2025,
Krankenhauspfarrstelle 1 Bad Dürkheim Pfarrerin Sigrun Koch, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrstelle Ludwigshafen-Süd Dekan Dr. Paul Metzger, Bockenheim, mit Wirkung vom 1. September,
Pfarrstelle Olsbrücken Pfarrer Klaus Zech, Katzweiler, mit Wirkung vom 1. April 2025.
Pfarrstelle Rieschweiler Pfarrer Uwe Beck, Contwig, gemeinsam mit Pfarrerin Verena Krüger, Großsteinhausen, mit Wirkung vom 1. Juli 2025,
Krankenhauspfarrstelle 1 Bad Dürkheim Pfarrerin Sigrun Koch, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrstelle Ludwigshafen-Süd Dekan Dr. Paul Metzger, Bockenheim, mit Wirkung vom 1. September,
Pfarrstelle Olsbrücken Pfarrer Klaus Zech, Katzweiler, mit Wirkung vom 1. April 2025.
Nr. 100Verleihungen
Verliehen wurde die
Stelle des Regionalen Beauftragten für den Religionsunterricht verbunden mit der Leitung des Religionspädagogischen Zentrums und der Bibliotheks- und Medienzentrale Speyer Pfarrer Tobias Christmann, Friedelsheim, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Stelle eines Regionalen Beauftragten für den Religionsunterricht im Saarland verbunden mit der Leitung des Religionspädagogischen Zentrums St. Ingbert Pfarrer André Koch, Pirmasens, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Krankenhauspfarrstelle 1 Bad Dürkheim Pfarrerin Angela Wolter, Bad Dürkheim, mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
Stelle des Regionalen Beauftragten für den Religionsunterricht verbunden mit der Leitung des Religionspädagogischen Zentrums und der Bibliotheks- und Medienzentrale Speyer Pfarrer Tobias Christmann, Friedelsheim, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Stelle eines Regionalen Beauftragten für den Religionsunterricht im Saarland verbunden mit der Leitung des Religionspädagogischen Zentrums St. Ingbert Pfarrer André Koch, Pirmasens, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Krankenhauspfarrstelle 1 Bad Dürkheim Pfarrerin Angela Wolter, Bad Dürkheim, mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
Nr. 101Ernennungen
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche und Ernennung zur Vikarin / zum Vikar:
Frau Janina Ries, Mainz, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Frau Julia Tatrai, Landau, mit Wirkung vom 1. August 2025.
Frau Julia Tatrai, Landau, mit Wirkung vom 1. August 2025.
Nr. 102Versetzungen
Versetzt wird
Pfarrerin Sabine Jung, Annweiler, in den Dienst der Landeskirche Baden mit Wirkung vom 1. September 2025.
Pfarrerin Sabine Jung, Annweiler, in den Dienst der Landeskirche Baden mit Wirkung vom 1. September 2025.
Nr. 103Ruhestand
In den Ruhestand treten
Pfarrer Hartmut Haas, Homburg, mit Ablauf des 30. November 2025,
Pfarrer Detlev Hiller, Kriegsfeld, mit Ablauf des 31. Dezember 2025,
Pfarrer Reinhard Scheller, Zweibrücken, mit Ablauf des 30. November 2025,
Pfarrer Hans-Joachim Wenz, Alsenz, mit Ablauf des 31. Oktober 2025.
Pfarrer Hartmut Haas, Homburg, mit Ablauf des 30. November 2025,
Pfarrer Detlev Hiller, Kriegsfeld, mit Ablauf des 31. Dezember 2025,
Pfarrer Reinhard Scheller, Zweibrücken, mit Ablauf des 30. November 2025,
Pfarrer Hans-Joachim Wenz, Alsenz, mit Ablauf des 31. Oktober 2025.
Hinausgeschoben wird der Ruhestandeintritt von
Pfarrer Stephan Moers, Schornsheim, bis zum Ablauf des 31. Juli 2026.
Pfarrer Stephan Moers, Schornsheim, bis zum Ablauf des 31. Juli 2026.
Nr. 104Sterbefälle
„Wer unter dem Schirm des Höchsten sitzt und unter dem Schatten des Allmächtigen bleibt, der spricht zu dem Herrn: Meine Zuversicht und meine Burg, mein Gott, auf den ich hoffe.“ Psalm 91, 1+2 | |
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit | |
Pfarrer i. R. Bernhard Eicher in Griesheim am 18. August 2025 im Alter von 75 Jahren, Oberkirchenrat i. R. Dr. Dr. h. c. Horst Hahn, in Speyer am 21. Juli 2025 im Alter von 91 Jahren, Pfarrer i. R. Jürgen Hintze in Bad Kreuznach am 27. Juni 2025 im Alter von 86 Jahren, Pfarrerin i. R. Max Johann Krumbach in Zweibrücken am 20. Juli 2025 im Alter von 79 Jahren, Pfarrer i. R. Helmut Prieser in Edenkoben am 22. Juli 2025 im Alter von 81 Jahren. abgerufen. |
Mitteilungen
Nr. 105Lektor*innen-Ausbildungskurs 2026
Der Missionarisch Ökumenische Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche) in Landau, bietet ab Februar 2026 einen neuen Ausbildungskurs für den Dienst als Lektorin bzw. als Lektor in unserer Landeskirche an und lädt interessierte Personen herzlich zur Teilnahme ein.
Interessierte Personen müssen Mitglied der Evangelischen Kirche der Pfalz sein sowie die Voraussetzungen zur Wahl zum Presbyteramt erfüllen (Volljährigkeit, Konfirmation). Zum Lektor bzw. zur Lektorin kann nicht berufen werden, wer hauptamtlich im Verkündigungsdienst tätig ist oder in der Ausbildung für diesen Dienst steht.
Die Ausbildung umfasst neun ganztägige Studientage zu allen Themen, die für das Lektorenamt wichtig sind, die kontinuierliche Arbeit in Regionalgruppen und Praxiseinheiten in der Kirchengemeinde vor Ort während der gesamten Ausbildung. Die Studientage finden zum Teil in digitaler Form statt, eine entsprechende technische Ausrüstung wird vorausgesetzt.
Die Teilnahme an allen Ausbildungsmodulen ist verbindlich.
Termine:
21.02.2026 / 07.03.2026 / 18.04.2026 / 09.05.2026 / 20.06.2026 / 15.08.2026 / 05.09.2026 / 24.10.2026 / 14.11.2026 – jeweils 09:00-17:00 Uhr
Informationsveranstaltung für die MentorInnen: 11.02.2026, 15:00-16:30 Uhr digital per Zoom
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Anschreiben mit
- Ihren persönlichen Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Email, Geburtsdatum)
- Ihrem Bild
- einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass Sie im Falle Ihrer Berufung bereit sind, den Lektorendienst zu übernehmen und ihn nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lektorendienst zu führen
- einer kurzen Erläuterung der Motivation zur Lektorenausbildung
- der Beschluss des zuständigen Presbyteriums, in dem Sie für die Ausbildung vorgeschlagen werden
- das Votum des zuständigen Dekanats
- die Kontaktdaten und die Erklärung der zuständigen Gemeindepfarrerin/des zuständigen Gemeindepfarrers, dass sie/er bereit ist, die Ausbildung als Mentorin/Mentor zu begleiten
Kosten: Die entsendenden Gemeinden zahlen eine pauschale Gebühr von 200,- €. Die Teilnehmenden beteiligen sich mit einem Eigenbeitrag von 100,- €. Fahrtkosten werden erstattet.
Die Anmeldung ist bis zum 19.12.2025 per Post oder Email über den Dienstweg (über Pfarramt und Dekanat) zu richten an:
Missionarisch Ökumenischer Dienst
Westbahnstraße 4
76829 Landau
info@moed-pfalz.de
Westbahnstraße 4
76829 Landau
info@moed-pfalz.de
Nr. 106Kur- und Urlauberseelsorge- und Kantoreneinsätze 2026
Mitarbeiten, wo andere Urlaub machen?
Und die schönsten Orte Bayerns genießen?
Bewerben Sie sich jetzt für unsere Kur- und Urlauberseelsorge- und Kantoreneinsätze 2026
Viele Urlauber und Kurgäste haben ein großes Bedürfnis nach spirituellen Erfahrungen. Kirchengemeinden in bayerischen Kur- und Urlauberorten reagieren darauf mit besonderen Angeboten. Um sie in der Hochsaison 2026 (Mai bis September und Weihnachten) darin zu unterstützen, werden in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern ca.
70 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
und
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Wir freuen uns auf Kolleg*innen aus ganz Deutschland, die lebensnah verkündigen, im Rahmen der örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzepte mitarbeiten und sich mit spirituellen Angeboten einbringen, oder die als Kirchenmusiker*innen auf ihre Weise zur Verkündigung beitragen und Gästen und Einheimischen besondere Musik-Momente schenken. Wichtig ist uns dabei ein Gespür für die volkskirchliche Situation von Kur- und Urlaubergemeinden.
Informationen zu den Einsätzen und Bewerbungsunterlagen können ab Oktober im Referat Kirche in Tourismus und Sport per Email (dalena.straninger@elkb.de) angefordert werden. Die Bewerbungen müssen per Email auf dem Dienstweg und zusätzlich an oben genannter Adresse bis spätestens 24. November 2025 vorliegen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz, Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat Bezugspreis jährlich 20,-- € |