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Gesetze und Verordnungen

Nr. 51Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 24. Mai 2025

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Das Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. November 2019 (ABl. S. 141), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Leistungen für Betroffene
( 1 ) Die Landeskirche bietet Personen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der in § 1 genannten Institutionen gelegentlich der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags oder in Folge eines aus dem dienstlichen Auftrag erwachsenen Abhängigkeitsverhältnisses durch Tun oder Unterlassen erlitten haben, auf Antrag Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids und Unrechts an. Das Nähere wird durch die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
( 2 ) Die Institution, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 24. Mai 2025
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 52Gesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes Pfalz

Vom 24. Mai 2025

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes Pfalz

§ 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2015 (ABl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2024 (ABl. S. 137) geändert worden ist, wird durch folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD
Das Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitendenvertretungsgesetz – MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1, 2025 S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157) geändert worden ist, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Geltung gesetzt. Die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987 S. 74, 1988 S. 58), in der jeweils geltenden Fassung, sollen das Mitarbeitendenvertretungsgesetz Pfalz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.“
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Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Der Landeskirchenrat kann den Wortlaut des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes Pfalz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung in geschlechtergerechter Sprache im Amtsblatt bekannt machen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
–––––––––––––––
Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 24. Mai 2025
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 53Bekanntmachung der Neufassung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes Pfalz

Vom 27. Mai 2025

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Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2025 (ABl. S. 63) wird nachstehend der Text des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes Pfalz in der vom 14. Juni 2025 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 13. Januar 2015 (ABl. S. 22),
  2. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2019 (ABl. S. 149),
  3. den am 1. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 50),
  4. den am 7. Dezember 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2024 (ABl. S. 137),
  5. den am 14. Juni 2025 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Nr. 54Gesetz über das Mitarbeitendenvertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Mitarbeitendenvertretungsgesetz Pfalz – MVG-Pfalz)

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§ 1
Anwendung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD

Das Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitendenvertretungsgesetz – MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1, 2025 S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157) geändert worden ist, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Geltung gesetzt. Die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987 S. 74, 1988 S. 58), in der jeweils geltenden Fassung, sollen das Mitarbeitendenvertretungsgesetz Pfalz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
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§ 1a
Überregionale Träger der Diakonie
(Zu § 1 Absatz 2a MVG-EKD)

Für Träger der Diakonie, die dem Diakonischen Werk Pfalz angeschlossen sind, findet das Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD auch dann in der Fassung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes Pfalz Anwendung, wenn sie rechtlich unselbständige Einrichtungsteile im Bereich anderer Landeskirchen unterhalten.
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§ 2
Mitarbeitende
(Zu § 2 Absatz 2 MVG-EKD)

Das Mitarbeitendenvertretungsgesetz gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, Kandidatinnen und Kandidaten für den Pfarrdienst und andere Geistliche und nicht für die Lehrenden an kirchlichen Fachhochschulen und Erziehungswissenschaftlichen Instituten.
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§ 3
Sonderregelung für Dienststellenteile
(Zu § 5 Absatz 2 MVG-EKD)

Für Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind, gilt § 5 Absatz 2 MVG-EKD entsprechend.
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§ 3a
Sonderregelung für Kirchengemeinden und Kirchenbezirke
(Zu § 5 Absatz 3 MVG-EKD)

( 1 ) Innerhalb eines Kirchenbezirks wird für alle Mitarbeitenden der Kirchengemeinden, der Gesamtkirchengemeinde und des Kirchenbezirks sowie deren öffentlich-rechtliche Verbände nur eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung gebildet.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Verbände, die Aufgaben in mehreren Kirchenbezirken wahrnehmen. Solche Verbände können sich der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung eines dieser Kirchenbezirke anschließen, wenn dies die Mehrheit der Anwesenden in einer Mitarbeitendenversammlung beschließt und darüber Einvernehmen mit den Dienststellenleitungen des Verbands und des betreffenden Kirchenbezirks hergestellt wird. Für den Widerruf der Entscheidung über den Anschluss an die Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung des Kirchenbezirks gilt § 5 Absatz 6 MVG-EKD entsprechend.
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§ 4
Wahlordnung
(Zu § 11 Absatz 2 MVG-EKD)

§ 11 Absatz 2 MVG-EKD findet keine Anwendung. Nähere Bestimmungen über die Wahl trifft die von der Kirchenregierung zu erlassende Wahlordnung.
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§ 5
Freistellung
(Zu § 20 MVG-EKD)

( 1 ) § 20 MVG-EKD wird gestrichen.
( 2 ) Von den Trägern diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes und den Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die das Mitarbeitendenvertretungsgesetz Pfalz anwenden, wird § 20 MVG-EKD nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 entsprechend angewendet.
( 3 ) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung von der Arbeit kann eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung getroffen werden.
( 4 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
151 - 300 Mitarbeitenden 3 Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit einem Achtel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter,
301 - 600 Mitarbeitenden 3 Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter,
601 - 1.000 Mitarbeitenden 3 Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter,
mehr als 1.000 Mitarbeitenden für je angefangene 500 Mitarbeitenden ein weiteres Mitglied der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter
freizustellen. Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden nach § 9 MVG-EKD. Die sich bei der Ermittlung der Freistellungsdauer ergebenden Bruchteile sind auf volle Minuten aufzurunden. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitendenvertretung (§ 6 MVG-EKD) sowie des Gesamtausschusses (§ 54 MVG-EKD).
( 5 ) Anstelle von mehreren nach Absatz 4 Freizustellenden sind auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung die Freistellungsanteile auf weniger Mitglieder zu verteilen.
( 6 ) Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten von der Mitarbeitendenvertretung bestimmt. Die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.
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§ 5a
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung
(Zu § 35 MVG-EKD)

Die Mitarbeitendenvertretung soll für die Gleichstellung und die Gemeinschaft der Geschlechter in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken. Zu diesem Zweck beruft sie aus ihrer Mitte eine Person zur Beauftragten für die Gleichstellung und eine weitere Person zur stellvertretenden Beauftragten für die Gleichstellung, die im Fall der Verhinderung eintritt. Die beiden benannten Personen sollen unterschiedlichen Geschlechtern angehören.
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§ 5b
Einigungsstellen
(Zu § 36a MVG-EKD)

( 1 ) § 36a MVG-EKD findet keine Anwendung. Die Mitarbeitendenvertretung und die Dienststellenleitung können durch Dienstvereinbarung regeln, dass in der Dienststelle in Bedarfsfällen oder ständig eine Einigungsstelle zu bilden ist.
( 2 ) Sind Einigungsstellen gebildet worden, so sind sie zuständig für Regelungsstreitigkeiten zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitendenvertretung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 MVG-EKD. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitendenvertretung.
( 3 ) Zum notwendigen Inhalt einer Dienstvereinbarung über die Bildung von Einigungsstellen gehören Regelungen über das Besetzungsverfahren, das Verfahren vor der Einigungsstelle und über den Umfang der Einigungs- und Regelungsbefugnis sowie deren Kosten. Die Dienstvereinbarung kann vorsehen, dass in Angelegenheiten, die durch Beschluss der Einigungsstelle bereits entschieden sind, die Kirchengerichte für Mitarbeitendenvertretungssachen nur insoweit zur Überprüfung und Entscheidung angerufen werden dürfen, als gerügt wird, dass der Inhalt des Einigungsstellenbeschlusses mit diesem Kirchengesetz oder anderen Rechtsvorschriften und Dienstvereinbarungen rechtlich unvereinbar ist.
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§ 6
Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Zu § 54 Absatz 1 MVG-EKD)

( 1 ) Es wird für alle Dienststellen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ein Gesamtausschuss gebildet, der aus 15 Mitgliedern besteht. Davon werden 14 Mitglieder von den Vorsitzenden der vorhandenen Mitarbeitendenvertretungen gewählt. Das 15. Mitglied und seine Stellvertretung werden von der Vollversammlung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als Vertretung der Kirchenbeamtenschaft gewählt; wählbar sind in diesem Wahlgang alle nach § 10 MVG-EKD wählbaren Mitarbeitenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 2 MVG-EKD). Die Wahl kann im Wege der Briefwahl durchgeführt werden, wenn kein Mitglied der Vollversammlung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Wahl als Briefwahl diesem Verfahren widerspricht.
( 2 ) Die Vorsitzenden der Mitarbeitendenvertretungen werden durch den noch amtierenden Gesamtausschuss zur Wahlversammlung eingeladen, die in der Zeit vom 1. bis 30. September des Wahljahres stattfinden soll. Zur Wahlversammlung für den ersten Gesamtausschuss nach diesem Gesetz lädt der Landeskirchenrat ein.
( 3 ) Die Vollversammlung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird von der Vertretung der Kirchenbeamtenschaft (Absatz 1 Satz 3) einberufen. Zur ersten Vollversammlung nach diesem Gesetz lädt der Landeskirchenrat ein. Ihr gehören alle unter den Geltungsbereich des Gesetzes über das Kirchenbeamtenrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (KBG.Pfalz) vom 18. November 2006 (ABl. S. 223) in der jeweils geltenden Fassung fallenden und nach § 9 MVG-EKD wahlberechtigten Personen an. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten anwesend ist. Für die Beschlussfassung findet im Übrigen § 26 MVG-EKD entsprechende Anwendung.
( 4 ) Die Vollversammlung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist vor dem Erlass landeskirchlicher Vorschriften, die das Dienstverhältnis, die Besoldung oder die Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie ihre sozialen Belange betreffen anzuhören. Sie ist zu diesem Zweck von der Vertretung der Kirchenbeamtenschaft (Absatz 1 Satz 3) einzuberufen, die die Rechte wahrnimmt. Die Vollversammlung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist befugt, zu den Regelungen nach Satz 1 Anregungen zu geben und Vorschläge zu machen.
( 5 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses nach Absatz 1 werden vier seiner Mitglieder von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freigestellt. Der Gesamtausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat über die Freistellung seiner Mitglieder. Stimmt der Landeskirchenrat dem Vorschlag des Gesamtausschusses nicht innerhalb von vier Wochen zu, so kann der Gesamtausschuss die Schlichtungsstelle anrufen.
( 6 ) Der Gesamtausschuss beruft aus seiner Mitte eine Person zur Beauftragten für die Gleichstellung und eine weitere Person zur stellvertretenden Beauftragten für die Gleichstellung, die im Fall der Verhinderung eintritt. Die beiden benannten Personen sollen unterschiedlichen Geschlechtern angehören. Die beauftragte Person wirkt mit im Beirat für die Gleichstellung.
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§ 6a MVG-Pfalz
Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz
(Zu § 54 Absatz 1 MVG-EKD)

( 1 ) Für die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes wird ein Gesamtausschuss gebildet. Der Gesamtausschuss ist auch zuständig für die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 2 des Diakoniegesetzes sowie für die kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft, soweit diese das MVG-Pfalz anwenden. § 6b bleibt unberührt.
( 2 ) Der Gesamtausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Im Gesamtausschuss sind die diakonischen Einrichtungen sowie die kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft mit höchstens zwei Mitgliedern je Rechtsträger vertreten.
( 3 ) Der Gesamtausschuss wird von einer Delegiertenversammlung gewählt. Die Delegierten der Träger diakonischer Einrichtungen sowie der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft werden in den konstituierenden Sitzungen der Mitarbeitendenvertretungen und Gesamtmitarbeitendenvertretungen aus deren Mitte gewählt. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
bis 150 Mitarbeitende pro Träger 1 delegierte Person,
bis 300 Mitarbeitende pro Träger 2 Delegierte,
bis 600 Mitarbeitende pro Träger 3 Delegierte,
bis 1 000 Mitarbeitende pro Träger 4 Delegierte,
bis 1 500 Mitarbeitende pro Träger 5 Delegierte,
bis 2 000 Mitarbeitende pro Träger 6 Delegierte,
über 2 000 Mitarbeitende pro Träger 7 Delegierte.
Nähere Bestimmungen über die Wahl des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz trifft die von der Kirchenregierung auf Vorschlag des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes Pfalz zu erlassende Wahlordnung.
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§ 6b MVG-Pfalz
Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses für den Bereich der Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) im Geltungsbereich des MVG-Pfalz
(Zu § 54 Absatz 1 MVG-EKD)

Für die Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die das MVG-Pfalz anwenden, wird ein Gesamtausschuss gebildet, der aus sieben Mitgliedern besteht. Diese werden von den Vorsitzenden der vorhandenen Mitarbeitendenvertretungen gewählt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder des Gesamtausschusses für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach der von der Kirchenregierung gemäß § 4 Satz 2 zu erlassenden Wahlordnung entsprechend.
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§ 7
Bildung und Zusammensetzung der Schlichtungsstelle für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Zu § 58 Absatz 5 MVG-EKD)

( 1 ) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Kammer.
( 2 ) Zwei beisitzende Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden als Vertretungen der Dienstgebendenseite vom Landeskirchenrat berufen. Zwei beisitzende Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sein und werden als Vertretungen der Dienstnehmendenseite vom Gesamtausschuss berufen.
( 3 ) Über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretung sollen sich der Landeskirchenrat und der Gesamtausschuss einigen.
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§ 7a
Bildung und Zusammensetzung der Schlichtungsstelle für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz
(Zu § 58 Absatz 5 MVG-EKD)

( 1 ) Für die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes wird eine Schlichtungsstelle gebildet. Sie ist auch zuständig für die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 2 des Diakoniegesetzes sowie für die kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft, soweit diese das MVG-Pfalz anwenden. Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Kammer mit fünf Mitgliedern.
( 2 ) Zwei beisitzende Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden als Vertretungen der Dienstgebendenseite vom Hauptausschuss berufen. Zwei beisitzende Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen Mitarbeitende im Sinne des MVG-Pfalz sein und werden als Vertretungen der Dienstnehmendenseite vom Gesamtausschuss für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz berufen. Abweichend von Satz 2 werden für mitarbeitendenvertretungsrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) die beisitzenden Vertretungen der Dienstnehmendenseite vom Gesamtausschuss für den Bereich der Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) im Geltungsbereich des MVG-Pfalz berufen.
( 3 ) Über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretung sollen sich der Hauptausschuss und die Gesamtausschüsse einigen.
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§ 8
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
(Zu § 60 Absatz 1 MVG-EKD)

Die Schlichtungsstelle entscheidet auch über die Freistellung von Mitgliedern des Gesamtausschusses.
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§ 9
Übergangsregelung

( 1 ) Die vor dem 1. Mai 2021 entstandenen mitarbeitendenvertretungsrechtlichen Rechtsverhältnisse bleiben wirksam.
( 2 ) Insbesondere Schlichtungsstellen, Mitarbeitendenvertretungen, Gesamtausschüsse der Mitarbeitendenvertretungen und Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitendengruppen, die vor dem 1. Mai 2021 besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.

Nr. 55Gesetz zur Bestätigung des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes

Vom 24. Mai 2025

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem vorläufigen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes vom 19. Dezember 2024 (ABl. S.275) wird zugestimmt. Es ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an Gesetz im Sinne des § 75 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenverfassung.
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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 24. Mai 2025
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 56Gesetz zur Bestätigung des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 24. Mai 2025

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem vorläufigen Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 19. Dezember 2024 (ABl. S. 274) wird zugestimmt. Es ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an Gesetz im Sinne des § 75 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenverfassung.
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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
–––––––––––––––
Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 24. Mai 2025
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 57Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung der Ausbildung für C- und D-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Vom 20. Mai 2025

Auf Grund des Artikels 3 der Ordnung zur Reform der Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 30. April 2025 (ABl. S. 48) wird nachstehend der Wortlaut der Ordnung der Ausbildung für C- und D-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der vom 1. August 2025 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
  1. die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Ordnung vom 4. Februar 2014 (ABl. S. 18),
  2. den am 1. Februar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2016 (ABl. S. 114),
  3. den am 1. August 2025 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ordnung.
    Speyer, den 20. Mai 2025
    - Landeskirchenrat -
    Dorothee Wüst
    Kirchenpräsidentin
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Ordnung der Ausbildung für C- und D-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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§ 1
Ausbildung

( 1 ) In der Ausbildung für C- und D-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen die Teilnehmenden befähigt werden, ein Amt als nebenberufliche Kirchenmusikerin oder als nebenberuflicher Kirchenmusiker in der Kirche wahrzunehmen.
( 2 ) Die Ausbildung erfolgt an den kirchenmusikalischen Seminaren und Regionalseminaren in der Landeskirche und in sonstigen vom Amt für Kirchenmusik durchgeführten oder anerkannten Lehrveranstaltungen. Die Ausbildung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Hauptfach Bläserchorleitung nimmt im Auftrag des Amtes für Kirchenmusik grundsätzlich der Landesverband evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz wahr.
( 3 ) Die Ausbildung für C-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker dauert in der Regel sechs Semester. Sie umfasst die im Stoffplan zu § 4 Abs. 13 der Ordnung der C- und D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker genannten Fächer.
( 4 ) Nach Ablauf von in der Regel drei Semestern der Ausbildung für C-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können die Teilnehmenden einen Antrag auf Zulassung zur D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker stellen.
( 5 ) Die Ausbildung für D-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Hauptfach Bläserchorleitung umfasst in der Regel vier eintägige und zwei mehrtägige hierfür vom Amt für Kirchenmusik anerkannte Lehrveranstaltungen. Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.
( 6 ) Die Teilnehmenden sind verpflichtet, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen. Über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen (Studienbuch).
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§ 2
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist über die Seminarleiterin oder den Seminarleiter an den Landeskirchenrat zu richten. Er muss enthalten:
a) Angaben zum Lebenslauf,
b) die Nachweise über die musikalische Vorbildung,
c) der Nachweis der Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und ein pfarramtliches Zeugnis.
( 2 ) Über den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Landeskirchenrat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, sofern die Eignungsprüfung (§ 3) bestanden ist. Er kann in begründeten Einzelfällen von den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c) absehen.
( 3 ) Für die Ausbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Hauptfach Bläserchorleitung gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Seminarleiterin oder des Seminarleiters die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart tritt und eine Eignungsprüfung nicht stattfindet.
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§ 3
Eignungsprüfung

( 1 ) Die Eignungsprüfung nimmt die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter ab, im Hauptfach Bläserchorleitung die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart. Es sind folgende Leistungen zu erbringen:
a) Singen eines geistlichen Liedes (kann für Fachmodul Orgel und im Hauptfach Bläserchorleitung entfallen),
b) Spielen eines Tasteninstrumentes, im Hauptfach Bläserchorleitung Spielen eines Blechblasinstrumentes (kann für Fachmodul Chorleitung entfallen)
c) Hören (Intervalle, Melodien, Akkorde).
( 2 ) Spielt die oder der Teilnehmende noch ein anderes Instrument, so kann die Eignungsprüfung auf Antrag entsprechend erweitert werden.
( 3 ) Die bestandene D-Prüfung ersetzt die Eignungsprüfung. Dies gilt nicht für die D-Prüfung im Hauptfach Bläserchorleitung.
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§ 4
(Inkrafttreten)

Nr. 58Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung der C- und D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Vom 20. Mai 2025

Auf Grund des Artikels 3 der Ordnung zur Reform der Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 30. April 2025 (ABl. S. 48) wird nachstehend der Wortlaut der Ordnung der C- und D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der vom 1. August 2025 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
  1. die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Ordnung vom 4. Februar 2014 (ABl. S. 19),
  2. den am 1. Februar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2016 (ABl. S. 114),
  3. den am 1. August 2025 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ordnung.
Speyer, den 20. Mai 2025
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
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Ordnung der C- und D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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Erster Abschnitt: C-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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§ 1
Zweck der Prüfung

In der C-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker soll die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis führen, dass sie oder er bei Abschluss ihrer oder seiner Ausbildung in dem Maße über eine kirchenmusikalische Befähigung verfügt, wie diese Voraussetzung für die Übernahme eines kirchenmusikalischen Dienstes im Nebenamt ist.
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§ 2
Prüfungskommission

(1) Der Landeskirchenrat beruft die Prüfungskommission. Das für Kirchenmusik zuständige Mitglied des Landeskirchenrats oder die oder der von ihm Beauftragte führt den Vorsitz. Als Mitglieder der Prüfungskommission können Lehrende der kirchenmusikalischen Seminare sowie in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musikerinnen oder Musiker und Pfarrerinnen oder Pfarrer berufen werden.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jeden Prüfungstermin aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss, dem mindestens drei Kommissionsmitglieder angehören müssen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welches Kommissionsmitglied den Vorsitz in dem Prüfungsausschuss führt, dem sie oder er nicht angehört.
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§ 3
Prüfungstermine

Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Prüfungstermin wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben.
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§ 4
Prüfungsbestandteile

( 1 ) Die Prüfung ist modular aufgebaut und findet ihre Ausprägung in den beiden Bereichen Chorleitung und Orgel. Sie besteht aus dem gemeinsamen Basismodul und mindestens einem der beiden Fachmodule Chorleitung und Orgel.
( 2 ) Die Prüfung im Basismodul besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil.
( 3 ) Die schriftliche Prüfung des Basismoduls erfolgt in den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung, in denen zwei Klausurarbeiten anzufertigen sind.
( 4 ) Die praktische Prüfung des Basismoduls erfolgt im Fach Gemeindesingen.
( 5 ) Die mündliche Prüfung des Basismoduls erfolgt in den Fächern Musiktheorie, Gehörbildung, Liturgik, Hymnologie, Theologische Information sowie Kirchenmusikgeschichte.
( 6 ) Die Prüfung im Fachmodul Chorleitung besteht aus einem praktischen und mündlichen Teil.
( 7 ) Die praktische Prüfung des Fachmoduls Chorleitung erfolgt in den Fächern Chorleitung, Singen und Sprechen sowie chorpraktisches Klavierspiel.
( 8 ) Die mündliche Prüfung des Fachmoduls Chorleitung erfolgt im Fach Chorliteraturkunde.
( 9 ) Die Prüfung im Fachmodul Orgel besteht aus einem praktischen und mündlichen Teil.
( 10 ) Die praktische Prüfung des Fachmoduls Orgel erfolgt in den Fächern gottesdienstliches Orgelspiel, Orgel-Literaturspiel sowie Klavierspiel.
( 11 ) Die mündliche Prüfung des Fachmoduls Orgel erfolgt in den Fächern Orgelkunde sowie Orgelliteraturkunde.
( 12 ) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann zugleich mit der Prüfung im Fachmodul Chorleitung oder im Fachmodul Orgel eine Zusatzprüfung auf einem dritten Instrument oder in den Fächern musikalische Arbeit mit Kindern oder Bläserchorleitung erfolgen. Die abgelegte Prüfung ist im Zeugnis zu vermerken. Die Note wird bei der Ermittlung der Gesamtnote mit eingerechnet.
( 13 ) Die näheren Bestimmungen über Gegenstand und Verlauf der Prüfung sowie die Prüfungszeiten ergeben sich aus dem im Anhang zu dieser Ordnung befindlichen Stoffplan, der Bestandteil der Ordnung ist.
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§ 5
Antrag auf Zulassung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwölf Wochen vor dem Beginn der Prüfung schriftlich über die Seminarleiterin oder den Seminarleiter beim Landeskirchenrat einzureichen. Hierzu sollen die vom Amt für Kirchenmusik zur Verfügung gestellten Vordrucke verwendet werden.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild;
b) eine Abschrift des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule;
c) der Nachweis der Belegung von i.d.R. sechs Semestern an einem kirchenmusikalischen Seminar der Landeskirche. Der Landeskirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildung an anderen Ausbildungsstätten, eine private Ausbildung oder eine langjährige praktische Tätigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker ganz oder in Teilen als gleichwertig anerkennen;
d) der Nachweis der vollständigen Teilnahme an den erforderlichen Unterrichtseinheiten bei den Werkstatttagen (Einträge im Studienbuch);
e) ggf. die gültige Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsteile in den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung;
f) die Stellungnahme der Seminarleiterin oder des Seminarleiters zum Antrag auf Zulassung;
g) die Angabe in welchem Fachmodul/in welchen Fachmodulen die Prüfung abgelegt werden soll;
h) für das Fachmodul Orgel der Nachweis über den Gemeindegottesdienst (§7);
i) für das Fachmodul Chorleitung der Nachweis der vollständigen Teilnahme an den erforderlichen Unterrichtseinheiten „Chorleitung Intensiv“ (Einträge im Studienbuch);
j) für das Fachmodul Chorleitung der Nachweis der mindestens einjährigen Mitarbeit in einem überörtlichen Chor;
k) ggf. ein Antrag auf Prüfung in einem Zusatzfach (§4);
l) ggf. der Antrag auf Erlass der Prüfung in einem Prüfungsfach gem. § 11.
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§ 6
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Der Landeskirchenrat spricht die Zulassung zur C-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker aus, wenn die Voraussetzungen gem. § 5 vorliegen.
( 2 ) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Zulassung zur Prüfung. Es endet mit der Ausfertigung des Zeugnisses oder der Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen.
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§ 7
Nachweis Gemeindegottesdienst

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat für die Prüfung im Fachmodul Orgel den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er in Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission den Organistendienst in einem Gemeindegottesdienst musikalisch zufriedenstellend durchgeführt hat. Die Kandidatin oder der Kandidat soll einen Gemeindegottesdienst nach der Ordnung I der Agende der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) spielen.
( 2 ) Der Termin ist zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und dem Mitglied der Prüfungskommission, das der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission benannt wird, zu vereinbaren.
( 3 ) Über den Nachweis wird im Prüfungszeugnis ein besonderer Vermerk aufgenommen.
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§ 8
Rücktritt

( 1 ) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Landeskirchenrats von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt auch, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin versäumt, eine Prüfungsleistung nicht erbringt oder nicht fristgerecht abliefert.
( 2 ) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Mit der Genehmigung des Rücktritts entscheidet der Landeskirchenrat, ob die bis zum Rücktritt bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen bleiben und wann die Kandidatin oder der Kandidat den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat.
( 3 ) Die Genehmigung des Rücktritts darf nur erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes hat die Kandidatin oder der Kandidat dem Landeskirchenrat in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
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§ 9
Klausurarbeiten

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt die Klausurthemen unter Berücksichtigung der Vorschläge fest, die von Mitgliedern der Prüfungskommission für ihr Fach eingereicht werden.
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§ 10
Praktische und mündliche Prüfung

( 1 ) Der Kandidatin oder dem Kandidaten soll Gelegenheit gegeben werden, zusammenhängend vorzutragen. Sie oder er kann mit einem Vortrag aus einem Spezialgebiet beginnen.
( 2 ) Beauftragte des Landeskirchenrats sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Kandidatin oder dem Kandidaten einer begrenzten Anzahl von Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern ab dem zweiten Ausbildungsjahr gestatten, der mündlichen und praktischen Prüfung beizuwohnen.
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§ 11
Anerkennung vergleichbarer Prüfungen

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann eine C-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker oder eine C-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in einem Teilbereich, die bei einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgreich abgelegt wurde, als gleichwertig anerkennen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann einer Kandidatin oder einem Kandidaten, die oder der eine andere gleichwertige musikalische Prüfung oder Teilprüfung erfolgreich abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind. Dies gilt nicht für die Fächer Orgel-Literaturspiel, liturgisches Orgelspiel und Chorleitung.
Der Antrag auf Anerkennung ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen. Dem Antrag sind die Studiennachweise und das Prüfungszeugnis in beglaubigter Abschrift beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Bewertung der einzelnen Fächer hervorgehen.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann eine bei einer kirchlichen Einrichtung erfolgreich abgelegte Prüfung für Bläser-Chorleitung als C-Prüfung Posaunenchorleitung anerkennen, wenn mit ihr das Maß an kirchenmusikalischer Befähigung nachgewiesen ist, das Voraussetzung für die Übernahme eines kirchenmusikalischen Dienstes im Nebenamt ist.
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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Klausurarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und bewertet.
( 2 ) Die Fächer Orgel-Literaturspiel, liturgisches Orgelspiel und Chorleitung werden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission, die übrigen praktischen Teile der Prüfung werden von zwei Prüferinnen und/oder Prüfern beurteilt und bewertet.
( 3 ) Die Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission.
( 4 ) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (Einzelnoten) wird eine sechsstufige Notenstaffel angewandt:
sehr gut (1,0 – 1,49) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;
gut (1,5 – 2,49) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (2,5 – 3,49) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (3,5 – 4,25) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (4,26 – 5,49) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (5,5 – 6,0) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen können halbe Zwischennoten erteilt werden. Weichen die Bewertungen mehrerer Prüferinnen und/oder Prüfer voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen als Einzelnote. Eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Werden in einem Fach mehrere einzelne Prüfungsleistungen gefordert, ist daraus eine Fachnote aus dem Durchschnitt der Einzelnoten zu bilden, für die die vorstehenden Sätze 3 und 4 entsprechend gelten.
( 5 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Fachnoten des Basismoduls sowie des jeweiligen Fachmoduls. Eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Zur Berechnung der Gesamtnote werden im Basismodul die Fachnoten der Fächer Musiktheorie und Gehörbildung mit dem Faktor drei multipliziert. Im Fachmodul Orgel werden die Fachnoten der Fächer Orgel-Literaturspiel und liturgisches Orgelspiel mit dem Faktor vier multipliziert. Im Fachmodul Chorleitung wird die Fachnote Chorleitung mit dem Faktor vier multipliziert. Die übrigen Fachnoten werden einfach berechnet. Die sich aus der Addition ergebende Summe wird durch die Anzahl aller Fachnoten geteilt. Eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenschlüssel von Absatz 4 gilt für die Ermittlung der Gesamtnote entsprechend.
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§ 13
Nichtbestehen der Prüfung

Nicht bestanden hat, wer
  1. im Basismodul oder einem Fachmodul als Gesamtnote „ausreichend“ nicht erreicht hat;
  2. im Fachmodul Orgel in einem der Fächer Orgel-Literaturspiel oder liturgisches Orgelspiel die Note „ausreichend“ nicht erreicht hat;
  3. im Fachmodul Chorleitung im Fach Chorleitung die Note „ausreichend“ nicht erreicht hat;
  4. in Basis- und Fachmodul zusammen in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter erreicht hat;
  5. in einem Modul die Note „ungenügend“ erreicht hat.
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§ 14
Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich einer Wiederholungsprüfung nur einmal unterziehen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Bereits erbrachte einzelne Prüfungsleistungen, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind, werden anerkannt.
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§ 15
Niederschrift

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt und von den Prüferinnen und/oder Prüfern unterzeichnet.
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§ 16
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten; das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln im Prüfungsraum kann zur Abstufung der Prüfungsleistung in diesem Fach führen. In schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstößt.
( 2 ) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Ausfertigung des Zeugnisses bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten; der Gesamtdurchschnitt ist zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Korrektur des Prüfungsergebnisses erfolgt nicht mehr, wenn die Ausfertigung des Zeugnisses länger als fünf Jahre zurückliegt.
( 3 ) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft bei Verstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet der Landeskirchenrat.
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Zweiter Abschnitt: D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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§ 17
Zweck der Prüfung

In der D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker soll die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis führen, dass sie oder er in dem Maße über eine elementare kirchenmusikalische Befähigung verfügt, wie diese Voraussetzung für die Übernahme eines kirchenmusikalischen Dienstes im Nebenamt ist.
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§ 18
Prüfungsbestandteile

( 1 ) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Mit Ausnahme der Prüfung im Hauptfach Bläserchorleitung kann sie auf Antrag als Teilbereichsprüfung mit dem Schwerpunkt Orgel oder mit dem Schwerpunkt Chorleitung abgelegt werden.
( 2 ) Die näheren Bestimmungen über den Gegenstand, den Verlauf der Prüfung und die Prüfungszeiten ergeben sich aus dem im Anhang zu dieser Ordnung befindlichen Stoffplan, der Bestandteil dieser Ordnung ist.
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§ 19
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich über die Seminarleiterin oder den Seminarleiter, im Hauptfach Bläserchorleitung die Landesposaunenwartin oder den Landesposaunenwart, beim Landeskirchenrat einzureichen.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) der Nachweis der Belegung von in der Regel drei Semestern an einem kirchenmusikalischen Seminar oder Regionalseminar der Landeskirche oder über die Teilnahme an der nach § 1 Absatz 5 vorgeschriebenen Ausbildung;
b) die Stellungnahme der Seminarleiterin oder des Seminarleiters, im Hauptfach Bläserchorleitung der Landesposaunenwartin oder des Landesposaunenwarts, zum Antrag auf Zulassung;
c) ggf. der Antrag, die Prüfung in dem Teilbereich Orgel oder in dem Teilbereich Chorleitung abzulegen.
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§ 20
Durchführung und Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung wird von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt, die von der oder von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. Im Hauptfach Bläserchorleitung führt die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart den Vorsitz in der Prüfungskommission. Auf der Grundlage der einzelnen Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss in einer Gesamtbewertung fest, ob die Kandidatin oder der Kandidat die D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bestanden hat. Im Übrigen finden vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des Ersten Abschnitts dieser Ordnung auf die D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker entsprechende Anwendung.
( 2 ) Im Hauptfach Bläserchorleitung wird die mündliche Prüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; es werden keine Noten erteilt. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. in der praktischen Prüfung die Note „ausreichend“ nicht erreicht oder
  2. die mündliche Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wird.
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§ 21
Übergangsregelung

Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2025 begonnen haben, können auf Antrag die C-Prüfung nach den bisher geltenden Regelungen ablegen. Dies wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
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§ 22
(Inkrafttreten)

Anhang zu § 4 Abs. 13 der Ordnung der C- und D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Stoffplan der C-Prüfung:
1. Instrumentalfächer
1.1 Orgel-Literaturspiel
a) Vortrag von zwei cantus-firmus-freien Stücken leichten bis mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Stilepochen;
b) Vortrag von drei Choralbearbeitungen aus verschiedenen Stilepochen (auch aus dem Bereich der Popularmusik), die aus einer Liste von mindestens zwölf erarbeiteten Stücken, in der Regel vier Wochen vor der Prüfung benannt werden.
Zeit: 20 Minuten.
1.2 Liturgisches Orgelspiel
Mit Vorbereitungszeit (eine Woche vor der Prüfung):
aa) ein Begleitsatz zu einem liturgischen Gesang,
bb) ein Begleitsatz zu einem zeitgenössischen Kirchenlied (Popularmusik),
cc) ein Begleitsatz mit obligatem c.f.,
dd) ein Begleitsatz auswendig;
a) Improvisation (ohne schriftliche Fixierung) einer Intonation zu einem gegebenen Kirchenlied,
b) Spiel von stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem EG und den landeskirchlichen Anhängen (auch nach einem Orgelbuch zum EG), im Einzelnen:
ohne Vorbereitungszeit:
c) Improvisation einer Intonation,
d) Vom-Blatt-Spielen von Begleitbuchsätzen, ggf. auch nach dem Gesangbuch,
e) Begleitung eines neuen geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen.
Zeit: 15 Minuten.
1.3 Klavierspiel
Vortrag von zwei leichteren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen.
Zeit: Zehn Minuten.
2. Vokale und dirigentische Fächer
2.1 Gemeindesingen
Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes, Kanons o. ä.
Ansprache, Methodik und Schlagtechnik müssen sich deutlich von einer Chorprobe unterscheiden, auch wenn die Prüfung hilfsweise mit einer Chorgruppe durchgeführt wird.
Zeit: Zehn Minuten.
2.2 Singen und Sprechen
a) Begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke (Kunstlied, Geistliches Konzert, Arie o. ä.) aus verschiedenen Epochen;
b) unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke;
c) Vortrag eines Sprechtextes;
d) Fragen zur chorischen Stimmbildung.
Zeit: 20 Minuten.
2.3 Chorleitung
a) Einsingen des Chores.
Zeit: Fünf Minuten;
b) Erarbeiten und Dirigieren eines gegebenen einfachen Chorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette; Vorbereitungszeit 1 Woche).
Zeit: 20 Minuten.
2.4 Chorliteraturkunde
Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
Zeit: Zehn Minuten.
2.5 Chorpraktisches Klavierspiel
a) Darstellen des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes. Vorbereitungszeit: Eine Woche;
b) ohne Vorbereitungszeit: Spiel eines homophonen vierstimmigen Chorsatzes, notiert in modernen Schlüsseln auf zwei Systemen;
c) Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
Zeit: Fünf Minuten.
3. Tonsatz und Gehörbildung
3.1 Musiktheorie
3.1.1 Klausurarbeiten
a) Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes oder einer anderen Harmonisation zu einem gegebenen Lied;
b) schriftliche Umsetzung einer harmonischen Vorlage. Nach Wahl des Prüflings:
aa) Generalbass,
bb) Akkordsymbole,
cc) harmonische Analyse eines Musikstücks (Funktions- oder Stufentheorie).
Zeit: 90 Minuten.
3.1.2 Mündliche und praktische Prüfung
a) Spiel einfacher Kadenzen und anderer harmonischer Verläufe;
b) Kenntnis der Kirchentonarten;
c) Kenntnis der Allgemeinen Musiklehre / Musiktheorie.
Zeit: Zehn Minuten.
3.2 Gehörbildung
3.2.1 Klausurarbeiten
a) Niederschrift ein- und zweistimmiger Musikdiktate im einfachen Schwierigkeitsgrad;
b) Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung).
Zeit: 45 Minuten.
3.2.2 Mündliche und praktische Prüfung
a) Erkennen von Intervallen, Tonleitern (einschl. Kirchentonarten) und Akkorden;
b) Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus;
c) Vom-Blatt-Singen.
Zeit: Zehn Minuten.
4. Wissenschaftliche Fächer
4.1 Liturgik
Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes
a) Kenntnis der Gottesdienstformen und Amtshandlungen;
b) Kenntnis des Kirchenjahres;
c) Kenntnis über die Verwendung von Chor- und Orgelmusik im Gottesdienst.
Zeit: Zehn Minuten.
4.2 Hymnologie
a) Grundkenntnisse der Geschichte des Kirchenliedes;
b) Kenntnis von Inhalt und Aufbau des EG sowie der landeskirchlichen Anhänge;
c) Liedauswahl für Gottesdienste;
d) Vorstellung eines Kirchenlieds nach eigener Wahl (Text, Melodie, Entstehung, Stil, liturgische Verwendung) und Auswendigsingen der ersten Strophe.
Zeit: Zehn Minuten.
4.3 Theologische Information (Bibel- und Kirchenkunde)
a) Grundkenntnisse über Inhalt und Aufbau der Bibel;
b) Beispiele für die Verwendung biblischer Texte in der Kirchenmusik;
c) Grundkenntnisse der Konfessionen auf kirchengeschichtlichem Hintergrund;
d) Kenntnisse über die Evangelische Kirche der Pfalz;
e) Kenntnis der landeskirchlichen Bestimmungen zur Kirchenmusik.
Zeit: Zehn Minuten.
4.4 Musikgeschichte
a) Grundkenntnisse der Geschichte der Kirchenmusik auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikgeschichte bis zur Gegenwart;
b) Kenntnis der Formen und der einschlägigen Chor- und Orgelliteratur (Sammlungen);
c) nähere Kenntnisse über einen Gegenstand, ein Werk oder einen Komponisten der Kirchenmusik nach eigener Wahl.
Zeit: Zehn Minuten.
4.5 Orgelkunde
a) Grundkenntnisse über den technischen und klanglichen Aufbau der Orgel;
b) Grundkenntnisse des Registrierens;
c) Kenntnisse über Stilmerkmale verschiedener Epochen des Orgelbaus;
d) Kenntnisse der Orgelpflege und Stimmen von Zungenpfeifen.
Zeit: Zehn Minuten.
4.6 Orgelliteraturkunde
Kenntnis geeigneter Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
Zeit: Mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten.
5. Zusatzfächer
5.1 Drittes Instrument
Vortrag eines Stücks nach eigener Wahl.
Zeit: Zehn Minuten.
5.2 Musikalische Arbeit mit Kindern
Singen und Musizieren mit einer Kindergruppe; Kenntnisse der Kinderchorliteratur.
Zeit: 15 Minuten.
5.3 Bläser-Chorleitung
Probenarbeit mit einem Bläserchor. Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten.
Zeit: 20 Minuten.
Anhang zu § 18 Abs. 2 der Ordnung der C- und D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Stoffplan der D-Prüfung:
Abschnitt 1
Allgemeiner Stoffplan
1. Instrumentalfächer
1.1 Orgel-Literaturspiel
Vortrag eines cantus-firmus-freien Stückes leichten Schwierigkeitsgrades.
Vortrag einer Choralbearbeitung, die aus einer Liste von mindestens 6 erarbeiteten Stücken in der Regel 4 Wochen vor der Prüfung benannt wird.
Zeit: 15 Minuten
1.2 Liturgisches Orgelspiel
Mit Vorbereitungszeit (1 Woche vor der Prüfung)
Spiel von Begleitsätzen nach einem Choralbuch zum EG und nach den Begleitbüchern zu den landeskirchlichen Anhängen, im Einzelnen: ein Begleitsatz zu einem liturgischen Gesang, ein Begleitsatz zu einem Kirchenlied.
Zeit: 10 Minuten
2. Vokale und dirigentische Fächer
2.1 Singen
Grundkenntnisse individueller und chorischer Stimmbildung.
Zeit: 5 Minuten
2.2 Chorleitung
Erarbeitung einfacher zwei-, drei- und vierstimmiger Sätze (Kenntnis der Dirigierarten, der Einsätze und Abschläge, des Umgangs mit der Stimmgabel, der Methodik der Einstudierung).
Vorbereitungszeit: 1 Woche
Zeit: 20 Minuten
3. Wissenschaftliche Fächer
3.1 Liturgik
a) Kenntnis der Gottesdienstformen und Amtshandlungen;
b) Kenntnis des Kirchenjahres;
c) Kenntnis über die Verwendung von Chor- und Orgelmusik im Gottesdienst.
Zeit: l0 Minuten
3.2 Hymnologie
a) Kenntnis von Inhalt und Aufbau des EG sowie der landeskirchlichen Anhänge;
b) Kenntnis von mindestens 3 Kirchenliedern nach eigener Wahl (Text, Melodie, Entstehung, Stil, liturgische Verwendung). Singen einer Liedstrophe.
Zeit: 10 Minuten
3.3 Orgelkunde
a) Grundkenntnisse über den technischen und klanglichen Aufbau der Orgel;
b) Grundkenntnisse des Registrierens.
Zeit: 5 Minuten
Abschnitt 2
Stoffplan im Hauptfach Bläserchorleitung
1. Instrumentalfächer (praktische Prüfung)
1.1 Probenleitung
a) Einblasübungen;
b) Einstudieren und Dirigieren eines leichten bis mittelschweren Bläserstücks. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission vier Tage vor der Prüfung.
Zeit: 30 Minuten.
1.2 Instrumentalspiel
a) Solistischer Vortrag eines leichten Bläserstücks (ggf. mit Begleitung);
b) Vom-Blatt-Spiel je einer Bläserchorstimme im Violin- und Bassschlüssel;
c) Auswendigspiel von zwei vorbereiteten Chorälen mit jeweils zwei zusätzlichen Transpositionen.
Zeit: 10 Minuten.
2. Wissenschaftliche Fächer (mündliche Prüfung)
2.1 Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung
a) Allgemeine Musiklehre: Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentonarten, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge sowie des Dominantseptakkords und Umkehrungen;
b) Gehörbildung: Hören von Intervallen und Dreiklängen, auch in Umkehrungen.
2.2 Gottesdienstkunde/Liturgik
a) Kenntnis der Gottesdienstformen und Amtshandlungen;
b) Kenntnis des Kirchenjahres. c) Kenntnis über die Verwendung von Bläsermusik im Gottesdienst.
2.3 Gesangbuchkunde/Hymnologie
Kenntnis des Gesangbuchs und seiner Verwendungsmöglichkeiten.
2.4 Instrumentenkunde für Bläserchorleitung
a) Kenntnis der Blechblasinstrumente, der Instrumentenfamilien, der Transposition, der Griff- und Zugtechnik, des Tonumfangs, der Frage der Mundstücke;
b) Kenntnis der Besetzung der Posaunenchöre und ihrer geschichtlichen Herkunft.
Zeit für die mündliche Prüfung insgesamt: 20 Minuten.

Bekanntmachungen

Nr. 59Kollekte für besondere Projekte und Aktivitäten (EKD)

Speyer, den 2. Juni 2025
Az.: 3 360/09-2
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2025 (ABl. 2024, S. 70) ist in unserer Landeskirche am 7. Sonntag nach Trinitatis, den 3. August 2025 eine Kollekte für besondere Projekte und Aktivitäten (EKD) zu erheben.
Kollektenzweck:
Man lässt keine Menschen ertrinken. Punkt. – Unterstützung für United4Rescue und die zivile Seenotrettung
Vorlesetext:
Viele tausend Menschen fliehen jedes Jahr vor Krieg, Terror und Not übers Mittelmeer. Sie wissen, dass die Überfahrt lebensgefährlich ist und sehen darin doch die einzige Chance auf ein Überleben. Unzählige sind bereits ertrunken. Eine staatliche Seenotrettung gibt es nicht mehr. Daher bewahren zivile Seenotrettungsorganisationen die fliehenden Menschen vor dem Tod im Meer. Denn jedes Menschenleben zählt und ist wert gerettet zu werden. Man lässt keine Menschen ertrinken. Punkt.
Erläuterungen:
Die Regierungen der Europäischen Union setzen an ihren Außengrenzen auf Abschottung und Abschreckung – insbesondere auf dem Mittelmeer. Zehntausende Menschen sind in den vergangenen Jahren im Mittelmeer ertrunken. Es ist die tödlichste Grenze der Welt. Mit allen Mitteln werden schutzsuchende Menschen daran gehindert, Europa erreichen. Die staatliche Seenotrettung wurde eingestellt. Mehr noch: Die europäischen Staaten ignorieren Seenotfälle, verweigern Hilfe, brechen geltendes Recht und behindern sogar systematisch die zivilen Rettungsorganisationen. Rettungsschiffe werden festgehalten und die Besatzungen diffamiert und kriminalisiert. Doch jedes Menschenleben zählt und ist wert gerettet zu werden. Wo schutzlose Menschen in Lebensgefahr geraten, rechtlos gemacht werden und Hilfe brauchen, sind Kirchen gefordert, zu helfen. Diese Kollekte unterstützt United4Rescue, das von der evangelischen Kirche gegründete Bündnis zur Unterstützung der zivilen Seenotrettung. United4Rescue hilft Leben zu retten – solange die Politik versagt.
Fürbittengebet:
Gott, du siehst die vielen Menschen, die ihr Leben riskieren müssen auf der Flucht. Du bist bei ihnen auf ihrem Weg, auf dem Meer, in den Booten. Wir bitten dich: Erbarme dich. Lass sie sicheres Ufer erreichen. Und lass unser Gewissen nicht ruhig werden. Schenke uns Hoffnung und Tatkraft, damit wir den Weg deiner Gerechtigkeit gehen.
Geistliche Worte:
„Nähme ich die Flügel der Morgenröte und ließe mich nieder am äußersten Ende des Meeres, auch dort würde deine Hand mich leiten und deine Rechte mich fassen.“ (Ps 139,9f)
„Gott, hilf mir! Denn das Wasser geht mir bis an die Kehle. Ich versinke in tiefem Schlamm, wo kein Grund ist; ich bin in tiefe Wasser geraten, und die Flut will mich ersäufen.“ (Ps 69,1-3)
Was ihr einem meiner geringsten Geschwister getan habt, das habt ihr mir getan“ (Mt 25,40)
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Stellenausschreibungen

Nr. 60Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Ludwigshafen-Süd
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle Ludwigshafen-Süd im Kirchenbezirk Ludwigshafen umfasst 2.902 Gemeindeglieder.
Die Kirchengemeinde Ludwigshafen-Süd umfasst die südlich der Innenstadt gelegenen Wohngebiete zwischen dem grünen Rheinufer mit der Parkinsel und den Eisenbahnanlagen rund um den Hauptbahnhof. Die soziale Spannweite in diesem sehr lebendigen Stadtteil ist groß und reicht von sozial benachteiligten, oft auch migrantisch geprägten, Vierteln hin zu den wohlhabend-bürgerlichen Quartieren der Parkinsel. Einen besonderen Akzent setzen die Neubauviertel am Rhein, die auch zum Zuzug neuer Gemeindeglieder geführt haben. Die Gemeinde ist eine der großen Gemeinden im Bereich der Pfälzischen Landeskirche. Angesichts der Bevölkerungsstruktur der 18.000 Einwohner von Ludwigshafen-Süd, stellen Evangelische Christen freilich eine Minderheit dar.
Verortet ist die Kirchengemeinde Ludwigshafen-Süd in der Lukaskirche und dem dazugehörigen Gemeindesaal. Beide bilden eine kompakte Einheit, sind zentral und gut erreichbar gelegen. Sie wurden vor wenigen Jahren saniert und befinden sich in einem guten baulichen Zustand. In unmittelbarer Nähe befindet sich das ebenfalls vor ca. 8 Jahren gründlich renovierte Pfarrhaus, ein gut geschnittenes Einfamilienhaus mit Garten in einer der schönsten Wohnlagen Ludwigshafens. Ebenfalls auf dem Gebiet der Kirchengemeinde Ludwigshafen-Süd liegt die Jugendkirche des Kirchenbezirks Ludwigshafen, deren Räumlichkeiten die Kirchengemeinde ebenfalls für ihre Zwecke nutzt.
Die Arbeit der Kirchengemeinde Ludwigshafen ist von Kooperation geprägt. Intensiv ist die Kooperation mit den Partnergemeinden der Kooperationsregion Ludwigshafen-Mitte, insbesondere im Bereich der Gottesdienst- und Konfirmandenarbeit, aber auch bei Kasualien und in der Kirchenmusik. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, dass die Arbeit der großen Gemeinde tatsächlich von einer Pfarrperson bewältigt und gestaltet werden kann.
In ihrer Arbeit wird die Pfarrperson von einem aufgeschlossenen wie auch engagierten und qualifizierten Presbyterium unterstützt. Die Gemeindefinanzen sind solide. Pflichtrücklagen werden vollständig gebildet und Schulden aus den Bauprojekten der vergangenen Jahre stehen erhebliche freie Rücklagen gegenüber, die es ermöglichen, bei Bedarf auch weiterhin neue Projekte in Angriff zu nehmen.
Die Kirchengemeinde Ludwigshafen-Süd zeichnet sich nicht zuletzt durch Offenheit und Experimentierfreude aus. Neues wird erprobt und Erfolgreiches fortgeführt. So wurden innovative Gottesdienstformate entwickelt, von denen die „Parkinselgottesdienste“ mittlerweile Menschen weit über die Gemeindegrenzen hinaus anziehen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Kirchenmusik. Ein Projektchor gestaltet besondere Anlässe. Die Ott-Orgel in der Lukaskirche, sicher eines der schönsten und größten Instrumente der Stadt, hat sich, seit sie vor ca. 5 Jahren mit privaten Spenden aufwändig erneuert wurde, zu einem Zentrum der Orgelmusik in Ludwigshafen entwickelt.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 11. Juli 2025 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für den Gemeindepädagogischen Dienst (GPD) Zweibrücken zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Gemeindediakonin / einen Gemeindediakon (m/w/d)
(Vollzeit)
Wir suchen für die Prot. Kooperationsregion Biosphäre eine verantwortliche Fachkraft für die Begleitung der bisherigen Jugendarbeit und den Aufbau neuer attraktiver Begegnungsmöglichkeiten für Kinder und junge Menschen. Die Prot. Kooperationsregion Biosphäre umfasst das Gebiet der Pfarreien: Blieskastel-Bierbach, Homburg-Einöd, Ensheim-Eschringen-Mandelbachtal, Mimbach-Böckweiler-Webenheim, St. Ingbert-Süd, St. Ingbert-Nord und Walsheim-Breitfurt.
Ihre Aufgaben:
  • Sie gestalten aktiv und experimentierfreudig erlebnisorientierte Angebote für die Kinder- und Jugendarbeit,
  • Sie sind eine vertrauensvolle Ansprechperson und bieten Beratung und Gruppenarbeit an,
  • Sie begleiten die Konfirmandenarbeit der Kirchengemeinden und führen Freizeiten durch,
  • Sie fördern ehrenamtliches Engagement und bauen ein starkes Netzwerk auf.
Was wir bieten:
  • ein familienfreundliches Arbeitsumfeld mit flexibler Arbeitszeitgestaltung,
  • einen Arbeitsvertrag nach dem TVöD-VKA, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b),
  • eine teamorientierte Zusammenarbeit mit motivierten Ehrenamtlichen, den hauptamtlichen Pfarrerinnen und Pfarrern, Referentinnen und Referenten sowie Pädagoginnen und Pädagogen im Prot. Dekanat Zweibrücken und in der Evangelischen Kirche der Pfalz,
  • eine vielseitige Tätigkeit mit Raum für kreative Gestaltung.
Was Sie mitbringen:
  • eine offene und wertschätzende Haltung,
  • Erfahrung in der Jugendarbeit,
  • Flexibilität, Empathie und emotionale Stärke,
  • einen Führerschein der Klasse B.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum 11. Juli 2025 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Dekan Peter Butz, Tel.: 06332 / 73543, dekanat.zweibruecken@evkirchepfalz.de
*
Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für den Kirchenbezirk Speyer zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(Vollzeit)
Wir suchen eine motivierte und kommunikative Persönlichkeit, die
  • die drei Regionen des Kirchenbezirks in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit berät und unterstützt,
  • regional verortete Maßnahmen und Projekte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in folgenden Handlungsfeldern durchführt und begleitet: Freizeitenarbeit, Jugendkulturarbeit, schulbezogene Jugendarbeit, Projektarbeit, Jugendgottesdienste,
  • ehrenamtlich Mitarbeitende gewinnt, schult, berät und motivierend begleitet,
  • sich als Teil des mulitprofessionellen Teams im Kirchenbezirk versteht und mit den Haupt- und Ehrenamtlichen zusammenarbeitet, insbesondere mit der Jugendreferentin vor Ort.
Für die Tätigkeit in der Jugendzentrale Speyer erwarten wir:
  • konzeptionelles Denken, eigenständiges und zielorientiertes Arbeiten,
  • didaktisch-methodische Fähigkeiten und religionspädagogische Kompetenz,
  • Teamfähigkeit und Fähigkeit zur Netzwerkarbeit auf Gemeinde-, Kooperations- und Kirchenbezirksebene mit Haupt- und Ehrenamtlichen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der weiteren Jugendzentralstellen und dem Landesjugendpfarramt,
  • positive Einstellung zu flexiblen Arbeitszeiten (Abend- und Wochenendtermine, Freizeiten),
  • Führerschein Klasse B.
Wir bieten:
  • ein partnerschaftliches und wertschätzendes Miteinander in der Jugendzentrale, im Dekanatskonvent und den Regionalkonventen,
  • Büroraum mit standardmäßiger Ausstattung (u.a. Laptop, Diensthandy) in der Jugendzentrale,
  • Offenheit für kreative Ideen und neue Formate „out of the box“, Möglichkeit zum Einbringen eigener Schwerpunkte,
  • Möglichkeit und Unterstützung zur fachlichen Fort- und Weiterbildung,
  • ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des TVöD-VKA, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 11b),
  • Leistungen der Zusatzversorgungskasse EZVK,
  • Deutschlandticket als Jobticket.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bis zum 11. Juli 2025 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel. 0631/3642-027; Dekanin Mirjam Dembek, Tel. 06232/2890077
*
Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sucht für den Missionarisch-Ökumenischen Dienst, Westbahnstr. 4, 76829 Landau, zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Referentin/einen Referenten (m/w/d)
(Kennziffer: 000754-25).
Die Stelle ist unbefristet in Vollzeit (39 Std./ Woche) zu besetzen.
Der Missionarisch Ökumenische Dienst (MÖD) ist der gesamtkirchliche missionale Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Er steht für den missionarischen Auftrag der Landeskirche.
Der MÖD bildet und begleitet vor allem Ehrenamtliche. Er unterstützt sie in ihrer Mitarbeit besonders in den Bereichen der Partnerschaft, der Entwicklungszusammenarbeit, im Verkündigungsdienst und im missionalen Handeln der Kirchengemeinden. Er bildet sie in diesen Arbeitsfeldern aus und fort und begleitet sie in ihrem Dienst. Mitarbeitende in diakonischen Unternehmen unterstützt er durch missionale Bildungsangebote in den Zusammenhängen ihres Glaubens, Lebens und Arbeitens.
Schwerpunkt Ihrer zukünftigen Tätigkeit wird die Kontaktpflege und der Umgang mit Menschen aus unseren Partnerkirchen in Ghana, Südkorea und West-Papua sein. Sie vertreten die Evangelische Kirche der Pfalz in regionalen und überregionalen Gremien, die sich mit entwicklungspolitischen Fragestellungen befassen. Darüber hinaus bringen Sie sich in die Arbeitsfelder und Themen unserer Dienststelle ein.
Sie bringen mit:
  • Ein reflektiertes Missionsverständnis
  • Kompetenzen in der Moderation von Prozessen und Veranstaltungen
  • Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und/ oder Gemeindepädagogik
  • Kenntnisse der gängigen Office-Anwendungen
  • Teamfähigkeit
  • Offenheit für ökumenische Vielfalt und andere kulturelle Kontexte
  • Bereitschaft sich in Themen und Arbeitsfelder einzuarbeiten
  • Freude an der Arbeit in einem multiprofessionellen Team
  • Gute bis sehr gute Englischkenntnisse, sehr gute Deutschkenntnisse
  • Einen Studienabschluss (mind. Bachelor) aus den Bereichen Gemeinde-, Religions- oder Sozialpädagogik, (Internationale) soziale Arbeit oder Vergleichbares
Das bieten wir:
  • Eine offene und freundliche Arbeitsatmosphäre
  • Eine vielseitige Aufgabe, insbesondere im Umgang mit unseren internationalen Partnerkirchen
  • Flexible Arbeitszeit
  • Die üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA) wie Jahresssonderzahlung, Leistungsentgelt
  • Tarifliche Vergütung, je nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen bis nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA
  • Kirchliche Zusatzversorgung (EZVK)
  • Job-Ticket
Wir freuen uns, Sie in unserem Team (www.moed-pfalz.de) zu begrüßen. Bewerbungen von Personen mit Migrationsgeschichte werden ausdrücklich begrüßt.
Auskunft erteilen Herr Pfr. Christoph Krauth und Herr Pfr. Thomas Borchers, Tel. 06341 92890.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung unter Nennung der Kennziffer 000754-25 bis zum 13. Juli 2025 über unser Bewerbungsportal unter https://www.evkirchepfalz.de/engagieren/stellenmarkt/stellenangebote
Evangelische Kirche der Pfalz
- Landeskirchenrat -
Referat 6c
Domplatz 5
67346 Speyer

Nr. 61Stellenausschreibungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland

Im Theologischen Studienseminar der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
des Rektors / der Rektorin (m/w/d)
(BesGr A 16)
neu zu besetzen.
Das Theologische Studienseminar der VELKD in Pullach in der Nähe von München dient vor allem der theologischen Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern und weiteren kirchlichen Leitungspersonen sowie als Ort für Gastgruppen unterschiedlicher Art. Es bietet Übernachtungsmöglichkeiten für bis zu 32 Personen. Die Fortbildungsarbeit des Seminars reflektiert die Grundlagen und Herausforderungen gegenwärtiger pastoraler und kirchlicher Arbeit im Horizont lutherisch-reformatorischer Theologie und entfaltet Theologie als dialogfähige Orientierungswissenschaft im Blick auf fundamentale und aktuelle Themen in Kirche und Gesellschaft. Wie alle kirchlichen Einrichtungen steht das Theologische Studienseminar vor Veränderungsprozessen, die zusammen mit den Entscheidungsgremien zu steuern Teil der Leitungsverantwortung ist.
Zu den Aufgaben gehören:
  • Leitung, Geschäftsführung und Repräsentation des Theologischen Studienseminars
  • Planung des Fortbildungsangebots gemeinsam mit der Studienleitung und dem Beirat
  • selbstständige Durchführung von mind. 12 Kursen/15–16 Kurswochen pro Jahr
  • Organisation und Erweiterung des Tagungshaus- und Gastbetriebes
  • Vernetzung mit anderen, vergleichbaren Instituten, den Pastoralkollegs und landeskirchlichen Zuständigen
  • Budgetverantwortung für das Theologische Studienseminar
Wir erwarten:
  • lutherisches Profil, Pfarrdienstverhältnis in einer Gliedkirche der VELKD oder der EKD
  • durch Promotion ausgewiesene wissenschaftliche Qualifikation
  • Ordination und eine möglichst mehrjährige Berufserfahrung im Gemeindepfarramt
  • Fähigkeit, aktuelle gesellschaftliche, philosophische, politische und kulturelle Fragestellungen in theologischer Perspektive zu reflektieren
  • liturgische und homiletische Kompetenz sowie die Bereitschaft, das geistliche Leben im Studienseminar zu fördern
  • didaktische Qualifikation und Erfahrung in der Gestaltung von Bildungsprozessen mit Erwachsenen (z. B. Erwachsenenbildung, Universität)
  • Interesse am ökumenischen sowie interreligiösen Gespräch und Austausch
  • Fähigkeit und Bereitschaft, in einem Team zu arbeiten und dieses zu leiten
  • ausgewiesene Leitungskompetenz, Kompetenz in der Organisationsentwicklung und Teamfähigkeit
  • Kreativität in der Vermarktung des Tagungshauses an Gastgruppen
  • Erfahrung im Umgang mit Finanzen, Verwaltungs- und Haushaltsfragen
Wir bieten:
  • eine Dienstwohnung im Theologischen Studienseminar mit Gartennutzung
  • ein gutes Arbeitsklima in einem motivierten Team von ca. 10 Personen
  • eine enge Zusammenarbeit mit dem Amtsbereich der VELKD
  • ein Wohnumfeld im Großraum München mit allen Schul- und KiTa-Formen, Möglichkeiten der Naherholung und des kulturellen Lebens
  • eine sehr gute Anbindung an den Nahverkehr (S-Bahn zur Fahrt in die Münchener Innenstadt)
  • ggf. einen Zuschuss zum Deutschlandticket
Der Dienst erfolgt im Rahmen eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit zur VELKD, die Berufung wird durch die Kirchenleitung der VELKD ausgesprochen. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf sechs Jahre befristet, eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist möglich. Voraussetzung für die Begründung eines Dienstverhältnisses ist die Beurlaubung durch den bisherigen Dienstgeber. Es steht eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 16 BVG-EKD zur Verfügung (entspricht BBesG). Je nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der entsendenden Stelle wird über die bisherige Besoldung hinaus eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Zulage bis zu Besoldungsgruppe A 16 BVG-EKD gezahlt.
Der Dienst- und Wohnsitz ist Pullach im Isartal.
Wir sind bestrebt, den Anteil von Frauen im höheren Dienst zu erhöhen. Deswegen freuen wir uns besonders über die Bewerbung von Frauen. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilen der Leiter des Amtsbereichs der VELKD Dr. Stephan Schaede (Telefon: +49 511/2796-130; E-Mail: schaede@velkd.de) und OKR Dr. Nikolas Keitel (Telefon: +49 511/2796-8330; E-Mail: keitel@velkd.de).
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte, möglichst per E-Mail, bis zum 13.08.2025 an:
Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD
z. Hd. Herrn Vizepräsident Dr. Stephan Schaede
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Bewerbung@velkd.de

Dienstnachrichten

Nr. 62Übertragungen

Übertragen wurde
die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Albisheim Dekan Stefan Dominke, Wiesbaden, mit Wirkung vom 1. Juni 2025,
Pfarrstelle An der Eis Pfarrer Johannes Fischer, Ebertsheim, gemeinsam mit Pfarrerin Ute Metzger, Bockenheim, mit Wirkung vom 1. Mai 2025,
Pfarrstelle Birkenheide Pfarrer Stefan Fröhlich, Maxdorf, gemeinsam mit Pfarrer Simon Krug, Gönnheim, mit Wirkung vom 1. Mai 2025,
Pfarrstelle Freinsheim Pfarrer Julian Kiefhaber, Bad Dürkheim, mit Wirkung vom 1. Februar 2025,
Pfarrstelle Bellheim Pfarrer Martin Müller, Germersheim, gemeinsam mit Pfarrer Walter Riegel, Rülzheim, mit Wirkung vom 1. Mai 2025.
die Pfarrversehung der
Pfarrstelle Kriegsfeld-Mörsfeld Dekan Stefan Dominke, Wiesbaden, mit Wirkung vom 1. Januar 2025,
Pfarrstelle Hassel Pfarrerin Bärbel Ganster-Johnson, Bexbach, mit Wirkung vom 1. Mai 2025.

Nr. 63Verleihungen

Verliehen wurde die
Pfarrstelle Neustadt-Stiftskirche Pfarrer Joachim von Mitzlaff, Rielasingen-Worblingen, mit Wirkung zum 1. August 2025.

Nr. 64Dienstleistungen

Zur Dienstleistung zugewiesen wurde dem
Kirchenbezirk Speyer Pfarrerin Sarah Schmidt, Speyer, mit Wirkung zum 1. Juli 2025,
Kirchebezirk Donnersberg Pfarrer Sascha Michael Weber, Kleinkarlbach, mit Wirkung vom 1. Mai 2025.

Nr. 65Besetzungen

Der Landeskirchenrat bestätigt die Wahl von
Pfarrerin Silke Gundacker, Maßweiler, zur Inhaberin der Dekanatspfarrstelle Zweibrücken.

Nr. 66Beurlaubungen

Beurlaubt wird
Pfarrerin Jasmin Brake, Bad Dürkheim, mit Wirkung vom 1. Juni 2025,
Pfarrerin Dorothea von Kalckstein, Villingen-Schwenningen, über den 31. Dezember 2025 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2031.

Nr. 67Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrer Michael Erlenwein, Schifferstadt, mit Ablauf des 31. Juli 2025,
Pfarrer Karl Graupeter, Kaiserslautern, mit Ablauf des 31. Juli 2025,
Pfarrerin Martina Kompa, Limburgerhof, mit Ablauf des 31. Juli 2025,
Pfarrer Dieter Müller-Schnitzbauer, Bad Dürkheim, mit Ablauf des 31. Juli 2025,
Pfarrer Stefan Woll, Hochspeyer, mit Ablauf des 31. Juli 2025.

Nr. 68Sterbefälle

„Ich aber Herr, hoffe auf dich und spreche: Du bist mein Gott! Meine Zeit steht in deinen Händen.“
Psalm 31, 15-16
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Pfarrer i. R. Herbert Monath
in Ludwigshafen am 17. Mai 2025 im Alter von 73 Jahren,
Pfarrerin i. R. Elisabeth Gertrud Weber
in Landau am 10. April 2025 im Alter von 73 Jahren
abgerufen.

Mitteilungen

Nr. 69Prädikanten-Ausbildungskurs

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) lädt zum Prädikanten-Ausbildungskurs 2025 ein. Die Ausbildung befähigt zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung der Sakramente. Auf das Gesetz über das Prädikantenamt vom 1. August 1994 (ABl. S. 134) und die Ausbildungs- und Zulassungsordnung für das Prädikantenamt vom 18. März 1988 (ABl. S. 22) wird verwiesen. Die Leitung obliegt dem Missionarisch Ökumenischen Dienst in Landau, die Durchführung geschieht in Kooperation mit dem Protestantischen Predigerseminar.
Struktur und Inhalte der Ausbildung
Die Ausbildung findet auf drei strukturellen Ebenen statt.
1. Selbständige Erarbeitung der Inhalte auf digitalen Lernwegen über das landeskirchliche Moodle.
Inhalte der Ausbildung sind: Bibelkunde und Hermeneutik, Fragen der Glaubenslehre, Predigtlehre, Abendmahl und die Kasualien Taufe, Trauung und Bestattung. Die Themen werden in zehn digitalen Kursen bearbeitet. Deren Bearbeitung wird ungefähr 80 Stunden benötigen.
2. analoge Veranstaltungen, gemeinsames Arbeiten in Regionalgruppen
  • Einführungsveranstaltung: 10. Januar 2026, 9 bis 17 Uhr
  • Abschlussveranstaltung: 5. Juni 2027, 9 bis 17 Uhr
  • regelmäßige Treffen der Regionalgruppen zur Reflexion und gemeinsamen Erarbeitung von Aufgaben
3. Praktisches Lernen und Arbeiten, begleitet von Mentor*innen und vom Ausbildungsteam
  • Ein Gottesdienst, der von der Regionalgruppe und dem Ausbildungsteam besucht und besprochen wird
  • Hospitationen bei den Kasualien, Mitarbeit bei Kasualgottesdiensten bis zur eigenständigen Übernahme von Kasualgottesdiensten, begleitet von Mentor*innen
  • Acht Predigtarbeiten im Verlauf der Ausbildung
  • Bilanzgespräche / Abschlusskolloquium auf der Grundlage eines Abschlussberichts und eines Gottesdienstentwurfs
Mentor*innen sind Gemeindepfarrer*innen. Eine Ausbildung ohne die Anbindung an Mentor*innen ist nicht möglich. Die Mentor*innen stellen den Prädikant*innen in Ausbildung ihre Gemeinden als Praxisraum zur Verfügung, sind direkte Ansprechpartner*innen vor Ort, begleiten, geben Möglichkeiten für Hospitationen bei Kasualien und geben Feedback. Sie unterstützen in der homiletischen Ausbildung.
Das Vorbereitungstreffen für die Mentor*innen ist am 14. Januar 2026, 14:30 Uhr digital per Zoom.
Die Teilnahme an allen Modulen ist verbindlich und nicht verhandelbar.
Erwartet werden von den Teilnehmenden
  • Sprachliche Kompetenz und die Fähigkeit, mit Texten zu arbeiten und Texte zu verfassen;
  • die Bereitschaft, sich auf einen Entwicklungsprozess in fachlicher und in persönlicher Hinsicht einzulassen;
  • die Bereitschaft, Feedback konstruktiv entgegenzunehmen und zu geben;
  • Sensibilität für die Rollen der verschiedenen ordinierten Ämter;
  • zeitliche Ressourcen im Ausbildungszeitraum und die Teilnahme an allen Ausbildungsmodulen;
  • die Bereitschaft und die technische Möglichkeit, eigenverantwortlich den eigenen digitalen Lernweg zu absolvieren;
  • verlässliche Erreichbarkeit per Email für die Kursleitung und zeitnahes Reagieren auf Anfragen.
    Voraussetzung für die Teilnahme und Anmeldeverfahren
  • Voraussetzung ist eine mindestens fünfjährige Amtszeit als Lektor*in in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
  • Geeignete Personen werden vom Bezirkskirchenrat vorgeschlagen und für die Ausbildung beim MÖD angemeldet.
    Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • schriftliches Votum des Bezirkskirchenrates oder des zuständigen Presbyteriums;
    • ein tabellarischer Lebenslauf der vorgeschlagenen Person mit Bild;
    • die persönlichen Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Email, Geburtsdatum)
    • ein einseitiges Schreiben, aus dem die Motivation zu diesem kirchlichen Amt hervorgeht;
    • eine Erklärung der vorgeschlagenen Person, in der sie ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringt, das Prädikantenamt – vorbehaltlich einer erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs – zu übernehmen und es nach den Vorschriften des geltenden Gesetzes zu führen.
    • die Kontaktdaten und die Erklärung der Mentorin / des Mentors, dass sie/er bereit ist, die Ausbildung zu begleiten.
  • Die Auswahlgespräche werden im Herbst/Winter 2025 geführt. Sie werden im Anschluss an einen Lektorengottesdienst geführt, der von der angemeldeten Person geleitet wird.
  • Über die Zulassung zur Teilnahme am Ausbildungskurs entscheidet der Landeskirchenrat sowie nach Abschluss über die erfolgreiche Teilnahme.
Es werden maximal zehn Personen in den Kurs aufgenommen.
Die vollständigen Anmeldungen werden nach dem Datum ihres Eingangs beim MÖD berücksichtigt.
Der folgende Kurs beginnt im Jahr 2026. (Ab sofort beginnt jährlich ein neuer Prädikantenausbildungskurs, wenn sich mindestens sechs Teilnehmende anmelden.)
Die Kursgebühr beträgt 600,- €. Davon tragen die entsendenden Kirchenbezirke 400,- €, der Eigenbeitrag der Teilnehmenden beläuft sich auf 200,- €. Fahrtkosten werden erstattet.
Alle Unterlagen sind auf dem Dienstweg postalisch oder per Email bis zum 5. September 2025 zu senden an den
Missionarisch-Ökumenischen Dienst
Westbahnstraße 4
76829 Landau.
info@moed-pfalz.de
www.moed-pfalz.de
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €