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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Nr. 13Speyer, den 23. Dezember 2024
Gesetze und Verordnungen
Nr. 135Vorläufiges Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Die Kirchenregierung hat aufgrund des § 90 Absatz 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, das folgende vorläufige Gesetz beschlossen:
####Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), das zuletzt durch Artikel 1 des vorläufigen Gesetzes vom 17. April 2024 (ABl. S. 36) geändert worden ist, bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2024 (ABl. S. 54), wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch folgenden § 6 Absatz 1 ersetzt:
„(1) Träger protestantischer Kindertageseinrichtungen im rheinland-pfälzischen Bereich der Landeskirche erhalten ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2025 eine besondere Schlüsselzuweisung in Höhe von 3,5 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten ihrer Kindertageseinrichtungen. Erhalten Träger protestantischer Kindertageseinrichtungen aus den Vereinbarungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 KiTaG eine höhere Förderpauschale als 102,5 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten, reduziert sich die Schlüsselzuweisung nach Satz 1 entsprechend. Zur Vermeidung besonderer Härten kann in Einzelfällen ein Antrag an den Landeskirchenrat gestellt werden. Nähere Reglungen hierzu erlässt der Landeskirchenrat in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Die vom 1. Juli 2021 bis zum 19. April 2024 aufgrund der vor dem 19. April 2024 geltenden Rechtslage gewährten besonderen Schlüsselzuweisungen für Personal- und Sachkosten sind zurückzuerstatten. Die Software Kita Plus ist anzuwenden. Erweiterungen des Angebots einer protestantischen Kindertageseinrichtung, die mit einem zusätzlichen Raumbedarf oder einer Baumaßnahme verbunden sind, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Die Genehmigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Landeskirchenrat kann hierzu nähere Regelungen in Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses vorläufige Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Speyer, den 19. Dezember 2024 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 136Vorläufiges Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Die Kirchenregierung hat aufgrund des § 90 Absatz 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, das folgende vorläufige Gesetz beschlossen:
####Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach §27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes
Das Gesetz über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes vom 19. November 2016 (ABl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 1 des vorläufigen Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (ABl. S. 144) geändert worden ist, bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 56), wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses vorläufige Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Speyer, den 19. Dezember 2024 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz, Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat Bezugspreis jährlich 20,-- € |