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#
Artikel 1
#Artikel 2
Nr. 12Speyer, den 20. Dezember 2024
Gesetze und Verordnungen
Nr. 127Gesetz über die Feststellung der Haushalte der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Haushaltsgesetz – HG – 2025/2026)
Vom 23. November 2024
Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
####§ 1
Die diesem Gesetz als Anlage beigefügten Haushalte werden in Einnahmen und Ausgaben festgestellt:
Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2025 | |
a) Haushalt der Landeskirche auf | 218.782.000 | 220.397.400 |
b) Haushalt der Pfründestiftung auf | 4.215.300 | 4.199.000 |
§ 2
(
1
)
Die Landeskirchensteuer wird nach Maßgabe der Kirchensteuerbeschlüsse in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(
2
)
Das Diakonische Werk Pfalz erhält eine Zuweisung in Höhe von 5,4 % des Kirchensteueraufkommens bei den Finanzämtern. Die Berechnung dieser Zuweisung basiert auf dem Kirchensteueraufkommen bei den Finanzämtern vor jeweils fünf Jahren.
#§ 3
Die Landeskirchensteuer wird nach Maßgabe der Kirchensteuerbeschlüsse in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Die Grundbeträge der allgemeinen und besonderen Schlüsselzuweisungen werden für die Jahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:
2025
- 12,00 € je Messzahl nach § 2 Abs. 1, 2, §§ 3, 5 und 6 KiFAG
- 5,00 € je Messzahl nach § 9 KiFAG
2026
- 12,00 € je Messzahl nach § 2 Abs. 1, 2, §§ 3, 5 und 6 KiFAG
- 5,00 € je Messzahl nach § 9 KiFAG
Ferner erhalten die Kirchengemeinden 2026 eine Zuweisung zu den Kosten der Kirchenwahlen von 1,00 € je Gemeindeglied.
#§ 4
Im Rahmen des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens sind Rückzahlungen der Clearingrückstellung zu entnehmen und Erstattungen dieser zuzuführen. § 31 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) findet hierbei keine Anwendung.
#§ 5
(
1
)
Treten im Laufe des Haushaltsjahres Änderungen in der Zahl der Pfarrstellen ein, so gilt zugleich der dem Haushalt als Anlage beigefügte Stellenplan als entsprechend geändert.
(
2
)
Die Kirchenregierung wird ermächtigt, bei unabweisbarem Bedarf Änderungen des Stellenplanes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 LBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD/TV-L zu beschließen. Hiervon ist der Finanzausschuss zu unterrichten.
#§ 6
(
1
)
Die Mitglieder des Landeskirchenrates erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushalt auszuweisen ist.
(
2
)
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Rechtsverordnung gibt den Anspruchsberechtigten, die Voraussetzung für die Gewährung und den Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung und Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten an. Die Mittel für Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind im Haushalt auszuweisen.
#§ 7
(
1
)
Haushaltsverbesserungen sind in erster Linie zur Bildung von Rücklagen und Ausfinanzierung von Rückstellungen, insbesondere zur Sicherung künftiger Versorgungslasten zu verwenden.
(
2
)
Erträge der Sammelrücklage, der Baurücklagen, der Substanzerhaltungsrücklage und der finanzierten Clearingrückstellung können der Versorgungsrückstellung zum Zwecke der weiteren Ausfinanzierung zugeführt werden.
#§ 8
(
1
)
Der Landeskirchenrat kann mit Einwilligung der Kirchenregierung zu Gunsten von Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Zweckverbänden sowie anderen kirchlichen Trägern Bürgschaften und andere Sicherheiten bis zu 250.000 € im Einzelfall übernehmen. Die Gesamtsumme darf insgesamt 1.600.000 € nicht überschreiten.
(
2
)
Rechtsgeschäfte, die der Landeskirchenrat abschließt und die gegen die Regelung in Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
#§ 9
(
1
)
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Kassenkredite zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bis zur Höhe von 4.000.000 € aufzunehmen. Hiervon ist die Kirchenregierung unverzüglich zu unterrichten.
(
2
)
Mit Einwilligung der Kirchenregierung kann der Landeskirchenrat für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und/oder die Beteiligung an Windkraftanlagen sowie sonstigen rentierlichen Investitionen einen Kredit von bis zu insgesamt 1.000.000 € aufnehmen.
#§ 10
Die Entscheidung über die vorherige Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Protestantischen Pfründestiftung wird dem Verwaltungsbeirat der Protestantischen Pfründestiftung übertragen.
#§ 11
(
1
)
Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung der Budgetierung kann von dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – HVO – vom 25. November 2023 (ABl. 2023 S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, abgewichen werden.
(
2
)
Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung neuer Regelungen über die zielorientierte Finanzplanung in Kirchengemeinden und die Sicherung des Ausgleichs kirchengemeindlicher Haushalte kann durch Beschluss des Landeskirchenrates für die Dauer der Erprobung von
- dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 25. November 2023 (ABl. 2023 S. 131), in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. 2015 S. 148), in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verwaltungsamtsverordnung vom 9. Januar 2018 (ABl. 2018 S. 33), in der jeweils geltenden Fassung,abgewichen werden. Der Beschluss muss die Vorschriften des kirchlichen Rechts angeben, von denen abgewichen werden soll.
(
3
)
Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung neuer Regelungen über ein neues kirchliches Finanzwesen (NKF) kann gemäß Absatz 2 von den dort genannten Vorschriften des kirchlichen Rechts abgewichen werden.
#§ 12
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2026 enthält, am 1. Januar 2026 in Kraft.
–––––––––––––––
Speyer, den 23. November 2024 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 128Beschluss zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“
Vom 10. Dezember 2024
Auf Grund des § 16 Satz 1 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 des Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) hat die Verbandsversammlung des Protestantischen Kindertagesstättenverbands Neustadt an der Weinstraße auf ihrer Sitzung am 25. November 2024 mit der hiernach erforderlichen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung
§ 2 Absatz 1 der Anlage zu § 1 des Beschlusses über die Errichtung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“ vom 15. Dezember 2022 (ABl. S. 153) wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder des Zweckverbands sind die Prot. Kirchengemeinden:
- Prot. Kirchengemeinde Edenkoben
- Prot. Kirchengemeinde Elmsteiner Tal
- Prot. Kirchengemeinde Gommersheim-Freisbach
- Prot. Pauluskirchengemeinde Hambach
- Prot. Kirchengemeinde Haßloch
- Prot. Kirchengemeinde Lambrecht-Lindenberg
- Prot. Stiftskirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße
- Prot. Martin-Luther-Kirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße
- Prot. Kirchengemeinde Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels
- Prot. Kirchengemeinde Meckenheim“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
–––––––––––––––
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit genehmigt. Speyer, den 10. Dezember 2024 |
- Landeskirchenrat - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Stellenausschreibungen
Nr. 129Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche
Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sucht zum 1. Dezember 2025 eine weltliche Oberkirchenrätin/einen weltlichen Oberkirchenrat (m/w/d/) für die Leitung des Dezernats „Bauen und Finanzen“ beim Landeskirchenrat mit Sitz in Speyer.
Der Landeskirchenrat ist die oberste Dienstbehörde zur Leitung und Verwaltung der Landeskirche. Als Dezernatsleitung sind Sie Mitglied eines Kollegiums. Sie haben daher einerseits Anteil an der Gesamtverantwortung der pfälzischen Kirchenleitung und tragen andererseits eine besondere Verantwortung für Ihren Zuständigkeitsbereich. Sie vertreten in diesem Rahmen die pfälzische Landeskirche innerkirchlich und gegenüber Dritten.
Zum Geschäftsbereich des Dezernats „Bauen und Finanzen“ gehören derzeit u. a.:
- Kirchliches Verfassungsrecht und Staatskirchenrecht
- Rechtsetzung im Bereich Bauen und Finanzen
- Finanzwesen der Landeskirche inkl. diesbezügliche Aufsicht über die landeskirchlichen Untergliederungen
- Verwaltungsämter, Verwaltungszweckverbände
- Kirchensteuern und allgemeine Steuern
- Bau-, Grundstücks- und Wohnungsangelegenheiten der Landeskirche sowie diesbezügliche Aufsicht über die landeskirchlichen Untergliederungen
- Aufsicht über die Protestantische Pfründestiftung.
Die derzeitige Geschäftsverteilung findet sich unter Amtsblatt der Landeskirche 2021, S. 118.
Da die Landeskirche sich zurzeit in einem umfassenden Transformations- und Konsolidierungsprozess befindet, ist eine Änderung der Geschäftsverteilung zu erwarten.
Sie verfügen über
- eine volljuristische Ausbildung mit betriebswirtschaftlichen Zusatzqualifikationen oder ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium (Masterabschluss) in den Fachrichtungen Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften
- mehrjährige Berufserfahrung im öffentlichen oder kirchlichen Bereich vorzugsweise mit den Schwerpunkten Finanzmanagement, Vermögensverwaltung sowie Bauen und Liegenschaften
- Erfahrungen in Leitung, Personalführung, Gremienarbeit, Prozessgestaltung und -steuerung
- hohes Maß an Eigeninitiative, Serviceorientierung sowie Konflikt- und Teamfähigkeit
- hohe kommunikative Fähigkeiten, auch hinsichtlich der verständlichen Vermittlung von komplexen Sachverhalten gegenüber Laiinnen und Laien sowie der inner- und außerkirchlichen Öffentlichkeit.
Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche wird vorausgesetzt.
Wir bieten Ihnen
- eine verantwortungsvolle, vielseitige und sinnstiftende Tätigkeit
- eine Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit, soweit die Voraussetzungen vorliegen
- eine Besoldung nach B3 LBesG RLP oder eine vergleichbare privatrechtliche Vergütung
- betriebliche Gesundheitsförderung
- ein familienfreundliches Umfeld (auditiert nach „berufundfamilie“)
- Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung.
Die Berufung erfolgt aufgrund einer Wahl durch die Landessynode für die Dauer von zunächst sieben Jahren (Wiederwahl ist möglich).
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis zum 9. Februar 2025 an die Ev. Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Dezernat 1, Domplatz 5, 67346 Speyer.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen gern Oberkirchenrätin Karin Kessel (Telefon: 0 62 32/667 – 321, E-Mail: Karin.Kessel@evkirchepfalz.de) zur Verfügung.
Nr. 130Stellenausschreibungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Evangelische Mission in Solidarität (EMS) verbindet Menschen in Europa, Afrika, Asien und im Nahen Osten. Als internationales kirchliches Netzwerk setzen wir uns für eine Welt ohne Armut und Krieg ein. Wir entwickeln Programme zum Empowerment von Frauen und Minderheiten, für gerechtere Bildungschancen, eine bessere Gesundheitsversorgung sowie theologischen Austausch.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir eine/n Pfarrer/in für eine Stelle in Accra, Ghana, als
Koordinator/Koordinatorin für Ökumenische Beziehungen
in der Presbyterianischen Kirche von Ghana
Die Aufgabe ist zunächst auf drei Jahre befristet.
Ihre Aufgaben:
- Zusammenarbeit mit dem Direktor für Ökumenische und Soziale Beziehungen (ESR) und Beteiligung an ausgewählten Aktivitäten der ESR-Abteilung
- Begleitung der Freiwilligen des Ökumenischen Freiwilligen Programms der EMS in und aus Ghana
- Mitwirkung an EMS-bezogenen Programmen in Ghana, u.a. an interreligiösen und Friedensprogrammen der Presbyterianischen Kirche von Ghana (PCG)
- Unterstützung von Partnerschaftsaktivitäten zwischen Gemeinden und Institutionen in der PCG und ihren deutschen Partnergemeinden
- Koordination gemeinsamer Aktivitäten der EMS-Gemeinschaft in Ghana und der Teilnahme der PCG an internationalen EMS-Programmen.
- Dienst in der deutschsprachigen Gemeinde in der ghanaischen Hauptstadt Accra im Auftrag der EKD. Dazu gehören seelsorgerliche Betreuung, Gottesdienste, Konfirmandenunterricht sowie Gemeindeaufbauarbeit und Fundraising.
Ihr Profil:
- Sie sind ein ordiniertes Mitglied einer Mitgliedskirche der EMS oder einer Kirche, deren Ordination in den Mitgliedskirchen der EMS anerkannt ist.
- Sie verfügen über Erfahrungen im Bereich Ökumene.
- Sie haben gute Deutsch- und Englischkenntnisse.
- Sie sind bereit, sich auf eine andere Kultur, eine andere Kirche und Spiritualität einzulassen.
- Sie sind flexibel, lernbereit und haben die Fähigkeit zur Selbstreflexion.
Die Bezahlung erfolgt nach KAO/TVöD.
Rückfragen richten Sie bitte an den Fachbereichsleiter Afrika, Pfarrer Georg Meyer, Tel.: 0178-6200053. Email: meyer@ems-online.org. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) in englischer Sprache bis spätestens
10. Januar 2025 per Mail an:
Evangelische Mission in Solidarität e.V.
Personalabteilung
Vogelsangstraße 62
D-70197 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711 636 78 -10
E-Mail: personal@ems-online.org
www.ems-online.org
Personalabteilung
Vogelsangstraße 62
D-70197 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711 636 78 -10
E-Mail: personal@ems-online.org
www.ems-online.org
Dienstnachrichten
Nr. 131Verwaltungen
Übertragen wurde
die nebenamtliche Verwaltung der Pfarrstelle Rimschweiler-Mittelbach Pfarrer Reinhard Scheller, Zweibrücken, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024,
die Pfarrversehung der Pfarrstelle Zweibrücken-Mitte 3, Dekan Peter Butz, Zweibrücken, mit Wirkung vom 1. Juni 2024,
die Pfarrversehung der Pfarrstelle Zweibrücken-Ixheim, Pfarrer Günter Sifft, Zweibrücken, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024.
die nebenamtliche Verwaltung der Pfarrstelle Rimschweiler-Mittelbach Pfarrer Reinhard Scheller, Zweibrücken, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024,
die Pfarrversehung der Pfarrstelle Zweibrücken-Mitte 3, Dekan Peter Butz, Zweibrücken, mit Wirkung vom 1. Juni 2024,
die Pfarrversehung der Pfarrstelle Zweibrücken-Ixheim, Pfarrer Günter Sifft, Zweibrücken, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024.
Nr. 132Beurlaubungen
Beurlaubt wird
Pfarrerin Antje Kunzmann, Bad Dürkheim, mit Wirkung zum 1. März 2024.
Pfarrerin Antje Kunzmann, Bad Dürkheim, mit Wirkung zum 1. März 2024.
Nr. 133Ruhestand
Der Ruhestandeintritt wird hinausgeschoben von
Pfarrer Michael Gaul, Neustadt, über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Ablauf des 31. Juli 2026.
Pfarrer Michael Gaul, Neustadt, über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Ablauf des 31. Juli 2026.
Mitteilungen
Nr. 134Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr 2024
Die Dienststelle des Landeskirchenrats ist wie in den vorangegangenen Jahren aus Energiespargründen zwischen Weihnachten und Neujahr 2024 geschlossen. Für dringende Angelegenheiten ist die Dienststellenleitung am 23., 27. und 30. Dezember 2024 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 06232/667-157 zu erreichen. Ebenso werden Nachrichten per E-Mail in dieser Zeit täglich abgerufen, soweit sie unter der Adresse dezernat.6@evkirchepfalz.de eingehen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz, Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat Bezugspreis jährlich 20,-- € |