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Gesetze und Verordnungen

Nr. 102Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Bestimmungen

Vom 23. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Wahlordnung

Die Wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (ABl. S. 30), die zuletzt durch Artikel 2 des vorläufigen Gesetzes vom 29. Oktober 2020 (ABl. S. 122), bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (ABl. S. 138), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    2. In Buchstabe b wird nach dem Wort „konfirmiert“ das Wort „ist“ durch ein Komma und die Wörter „in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht ist“ ersetzt.
  2. § 8 Absatz 5 wird aufgehoben.
  3. § 11 Satz 4 wird aufgehoben.
  4. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder der für den Stimmbezirk verantwortlichen Ausschussmitglieder“ gestrichen.
  5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Vorgeschlagenen sind mit Name, Vorname, Alter und Beruf sowie der genauen Anschrift und soweit möglich einer E-Mailadresse zu bezeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Vorgeschlagenen beizufügen, dass sie im Falle ihrer Wahl zur Übernahme des Amtes und zur Verpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen bereit sind, insbesondere die Regelungen zum Datenschutz zu beachten und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorzulegen. Fehlt die Erklärung nach Satz 2, so ist sie innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist nachzubringen.“
  6. § 22 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise sind die Vorgeschlagenen und die Zeit, in der die Wahl stattzufinden hat (Wahlzeit) bekannt zu geben. Ebenso ist bekannt zu geben, dass die Wahl ausschließlich durch Briefwahl geschieht.
    (2) Der/Dem Wahlberechtigten ist ihre/seine Wahlberechtigung spätestens zehn Tage vor der Wahl durch einen Wahlberechtigungsschein mitzuteilen. Der Wahlberechtigungsschein muss Angaben über die Zeit enthalten, in der die Wahl stattzufinden hat und muss den Wahlbezirk näher bezeichnen.“
  7. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
    „§ 23
    Wahlhandlung, Wahlzeit“
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Wahlhandlung geschieht durch Briefwahl. Die Wahlzeit setzt die Kirchenregierung fest.“
  8. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.
  9. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Am Wahltag können die eingegangenen Wahlbriefe bereits vor dem Ablauf der festgesetzten Wahlzeit geöffnet werden. Der Wahlausschuss prüft, ob der Wahlbrief einen Stimmzettelumschlag und den Wahlberechtigungsschein enthält. Danach werden der Wahlberechtigungsschein sowie der amtliche Stimmzettelumschlag dem Wahlbrief entnommen. Der Wahlausschuss prüft, ob die/der im Wahlberechtigungsschein genannte Wahlberechtigte in der Wählerinnen-/Wählerliste eingetragen ist. Sodann wird in der Wählerinnen-/ Wählerliste vermerkt, dass die/der Wahlberechtigte an der Briefwahl teilgenommen hat.“
    3. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wahlurne“ die Wörter „oder ein anderes geeignetes Behältnis“ eingefügt.
  10. In § 29 werden die Wörter „Wenn alle Wahlberechtigten gewählt haben oder“ gestrichen.
  11. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Absatz 1 beschließt der Wahlausschuss.“
  12. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „oder die für den Stimmbezirk verantwortlichen Ausschussmitglieder“ gestrichen und das Wort „führen“ wird durch das Wort „führt“ ersetzt.
  13. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Absatz 1 gilt nicht für geistliche Mitglieder des Landeskirchenrats und andere Geistliche, die beim Landeskirchenrat entgeltlich tätig sind.“
  14. § 65 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Ungeachtet der Sätze 1 und 2 können bis zu zwei Vertreterinnen/Vertreter der Jugend zu Synodalen berufen werden, soweit sie am Tag der Berufung das 15. Lebensjahr vollendet haben.“
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Ordnung der Konfirmandenarbeit

§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Ordnung der Konfirmandenarbeit vom 26. November 1971 (ABl. 1972 S. 10) wird wie folgt gefasst:
„(1) Kirchliche Ämter kann übernehmen, wer konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht ist. Nähere Regelungen kann der Landeskirchenrat durch Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz treffen.“
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Erprobung neuer Regelungen über die zahlenmäßige Zusammensetzung von Bezirkssynoden

In § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Erprobung neuer Regelungen über die zahlenmäßige Zusammensetzung von Bezirkssynoden vom 17. November 2007 (ABl. S. 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2020 (ABl. S. 95) geändert worden ist, wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 103Gesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes Pfalz

Vom 23. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes Pfalz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2015 (ABl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 1
    Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
    Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), das zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. März 2024 (ABl. EKD S. 43, 44) geändert worden ist, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Geltung gesetzt. Die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987 S. 74, 1988 S. 58), in der jeweils geltenden Fassung, sollen das Mitarbeitervertretungsgesetz Pfalz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.“
  2. In § 3a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies“ durch die Wörter „dies die Mehrheit der Anwesenden in einer Mitarbeiterversammlung“ ersetzt.
  3. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Mitglied“ das Wort „wird“ durch die Wörter „und seine Stellvertretung werden“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Wahl kann im Wege der Briefwahl durchgeführt werden, wenn kein Mitglied der Vollversammlung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Wahl als Briefwahl diesem Verfahren widerspricht.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „fallenden“ die Wörter „und nach § 9 MVG-EKD wahlberechtigten“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Beschlussfassung findet im Übrigen § 26 MVG-EKD entsprechende Anwendung.“ 
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 104Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Vom 23. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Nach § 5 Absatz 4 Pfarrbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (ABl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 57) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Eine stellvertretende Dekanin oder ein stellvertretender Dekan eines Kirchenbezirks mit mehr als 35.000 Gemeindegliedern erhält eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der Stufe 12 zwischen den Grundbeträgen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 105Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen

Vom 23. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen

In § 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen vom 5. Juni 2018 (ABl. S. 79) wird jeweils die Angabe „30. Juni 2026“ durch die Angabe „30. Juni 2034“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 106Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 23. November 2024

Die Landessynode hat mit der nach § 44 Satz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) erforderlichen Mehrheit folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 25. Mai 2019 (ABl. S. 102), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 29. Juni 2022 (ABl. S. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die für die Vorbereitung auf die Tagung erforderlichen Unterlagen sollen über die landeskirchliche Cloud-Infrastruktur bereitgestellt werden; über Ausnahmen entscheidet auf Antrag das Präsidium.“
  2. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
    „(4) Der Landeskirchenrat berichtet auf jeder Synodaltagung über den Erledigungsstand der Anträge. Als erledigt gilt ein von der Landessynode beschlossener Antrag, wenn er umgesetzt wurde.
    (5) Wird die Entscheidung über einen Antrag vertagt, ist er auf die Tagesordnung der nächsten Tagung zu nehmen.“
  3. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zu Beginn der nächsten Sitzung“ durch die Angabe „am Folgetag“ ersetzt.
  4. In § 37 Absatz 3 wird die Angabe „den Antrag“ durch die Angabe „das Votum“ ersetzt.
  5. § 47 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
    „(2) Statt der qualifizierten elektronischen Form nach Absatz 1 Satz 2 kann auch die von der Landeskirche bereitgestellte Cloud-Infrastruktur genutzt werden, sofern das Mitglied der Landessynode sich zuvor schriftlich mit der Ersetzung der Schriftform einverstanden erklärt hat. Dies kann bereits vor der ersten Tagung der Landessynode erfolgen.
    (3) Das Präsidium kann bestimmen, dass Abstimmungen und Wahlen über ein datenschutzsicheres System elektronisch durchgeführt werden, sofern bei geheimer Beschlussfassung das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 107Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Bildung der Besonderen Gesamtkirchengemeinde „Kita-Verbund Nordpfalz“

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gesamtkirchengemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (ABI. S. 110), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) geändert worden ist, beschließt die Kirchenregierung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien:
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Artikel 1
Änderung des Beschlusses über die Bildung der Besonderen Gesamtkirchengemeinde „Kita-Verbund Nordpfalz“

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses vom 25. Oktober 2018 (ABl. S. 115), der zuletzt durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Zur gemeinsamen Trägerschaft von Kindertagesstätten werden unbeschadet ihres gesonderten Fortbestehens die folgenden Protestantischen Kirchengemeinden zu einer Besonderen Gesamtkirchengemeinde vereinigt:
  1. Erfenbach,
  2. Göllheim,
  3. Jettenbach,
  4. Lauterecken,
  5. Mehlingen,
  6. Otterbach,
  7. Rockenhausen,
  8. Rodenbach,
  9. Rothselberg,
  10. Schopp-Linden-Krickenbach,
  11. Siegelbach,
  12. Trippstadt,
  13. Weilerbach,
  14. Winnweiler und
  15. Wolfstein.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 108Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Zweibrücken

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

( 1 ) Die Prot. Kirchengemeinde Mimbach, die Prot. Kirchengemeinde Webenheim und die Prot. Kirchengemeinde Böckweiler werden aufgelöst.
( 2 ) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Mimbach-Webenheim-Böckweiler“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Mimbach-Webenheim-Böckweiler wird der Pfarrstelle Mimbach zugeordnet.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 109Beschluss über die Errichtung von Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt im Kirchenbezirk Speyer

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Im Protestantischen Kirchenbezirk Speyer werden fünf Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichtet.
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§ 2

( 1 ) Die Pfarrstellen erhalten die Bezeichnung 1 bis 5.
( 2 ) Das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt erhält den Namen „Protestantisches Pfarramt Neuhofen-Mutterstadt-Limburgerhof-Waldsee-Otterstadt“.
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§ 3

Dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt werden die Protestantischen Kirchengemeinden
  • Neuhofen
  • Mutterstadt
  • Limburgerhof
  • Waldsee-Otterstadt
zugeordnet.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Speyer, den 23. November 2024
-- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 110Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen im Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Die Pfarrstelle Otterbach – verbunden mit dem Dekanat und die Pfarrstelle Erfenbach werden aufgehoben.
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§ 2

Es wird eine neue Pfarrstelle Otterbach-Erfenbach errichtet.
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§ 3

Die Prot. Kirchengemeinde Otterbach und die Prot. Kirchengemeinde Erfenbach werden der neu errichteten Pfarrstelle Otterbach-Erfenbach zugeordnet.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 111Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen und die Veränderung von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Homburg

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

( 1 ) Die Prot. Kirchengemeinde Breitenbach und die Prot. Kirchengemeinde Dunzweiler werden aufgelöst.
( 2 ) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Breitenbach-Dunzweiler“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Breitenbach-Dunzweiler wird der Pfarrstelle Waldmohr zugeordnet.
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§ 3

Die Pfarrstelle Breitenbach wird aufgehoben.
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§ 4

( 1 ) Die Prot. Kirchengemeinde Bruchmühlbach und die Prot. Kirchengemeinde Vogelbach werden aufgelöst.
( 2 ) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Vogelbach-Bruchmühlbach“ gegründet.
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§ 5

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Vogelbach-Bruchmühlbach wird der Pfarrstelle Lambsborn zugeordnet.
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§ 6

Die Pfarrstelle Bruchmühlbach wird aufgehoben.
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§ 7

Die Prot. Kirchengemeinde Hauptstuhl wird der Pfarrstelle Landstuhl zugeordnet.
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§ 8

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 112Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Kusel

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

( 1 ) Die Prot. Kirchengemeinde Hüffler und die Prot. Kirchengemeinde Quirnbach werden aufgelöst.
( 2 ) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Hüffler-Quirnbach“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Hüffler-Quirnbach wird der Pfarrstelle Hüffler-Quirnbach zugeordnet.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 113Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Pirmasens

Vom 23. November 2024

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

( 1 ) Die Prot. Kirchengemeinde Schmalenberg, die Prot. Kirchengemeinde Geiselberg und die Prot. Kirchengemeinde Heltersberg werden aufgelöst.
( 2 ) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Im Holzland“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Im Holzland wird der Pfarrstelle Schmalenberg zugeordnet.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Speyer, den 23. November 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 114Verordnung zur Durchführung der Haushalts- und Vermögensordnung (DVHVO)

Vom 5. November 2024

Der Landeskirchenrat verordnet aufgrund des § 87 Absatz 1 der Haushalts- und Vermögensordnung vom 25. November 2023 (ABl. S. 131):
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§ 1
Zu § 3 Abs. 1 HVO:

Die zuständige Stelle ist das Finanzdezernat.
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§ 2
Zu § 5 HVO:

  1. Der Haushalt als Grundlage für die Haushaltswirtschaft hat der tatsächlichen Haushaltslage zu entsprechen. Er ist die für die Wirtschaftsführung maßgebende, in gesetzlich vorgeschriebener Form festgestellte, systematisch gegliederte Zusammenstellung der in einem bestimmten Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der geringe Umfang der Haushaltsmittel entbindet nicht von der Beachtung der HVO.
  3. Der Haushalt und dessen Anlagen sind nach den vom Landeskirchenrat vorgegebenen Vorgaben und Vorlagen zu erstellen.
  4. Bei Wirtschaftsbetrieben, Einrichtungen und Sondervermögen kann an die Stelle des Haushalts der Wirtschaftsplan treten.
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§ 3
Zu § 6 HVO:

Bei einem Zweijahreshaushalt ist der Haushalt nach Jahren zu trennen. Der zeitliche Rhythmus ist dem Doppelhaushalt der Landeskirche anzupassen. Die Planansätze gelten jeweils nur für das Jahr, für welches sie veranschlagt sind.
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§ 4
Zu § 7 HVO:

Der Haushalt ermächtigt die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 Ausführungsbestimmungen zu § 29),
  1. die Mittel bis zur Höhe der Haushaltsansätze auszugeben,
  2. Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten, bis zur Höhe eingeräumter Verpflichtungsermächtigungen einzugehen. Verpflichtungsermächtigungen werden für Kirchengemeinden in der Regel nicht in Betracht kommen.
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§5
Zu § 8 HVO:

  1. Maßnahmen, durch die Folgekosten (z. B. Personalaufwand, Mieten, Unterhaltungsaufwand) entstehen, sind erst dann zu veranschlagen, wenn sichergestellt ist, dass diese Verpflichtungen im Einklang mit den finanziellen Möglichkeiten der kommenden Jahre stehen.
  2. Das Ergebnis der Untersuchung über Folgekosten und Wirtschaftlichkeit ist den Haushaltsunterlagen beizufügen.
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§ 6
Zu § 12 HVO:

Die Einnahmen und Ausgaben sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen. Im Haushalt dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, über die im Haushaltsjahr voraussichtlich verfügt werden soll. Für Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist die Gesamtfinanzierung darzustellen und der voraussichtliche Jahresbedarf zu veranschlagen.
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§ 7
Zu § 13 Abs. 1 HVO:

  1. Wird der Haushalt für zwei Jahre aufgestellt, ist er für jedes Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
  2. Sind die veranschlagten Einnahmen höher als die zu erwartenden Ausgaben, so ist der Unterschiedsbetrag bei der allgemeinen Sammelrücklage bzw. zweckgebundenen Sonderrücklage (vgl. § 64) zu veranschlagen.
  3. Zum Ausgleich eines Fehlbedarfs im Haushalt dürfen Mittel der allgemeinen Ausgleichsrücklage bzw. der zweckgebundenen Sonderrücklagen verwendet werden, wenn sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfens aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzen jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann.
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§ 8
Zu § 13 Abs. 6 HVO:

  1. Wird der Haushaltsausgleich nur durch die Entnahme aus den Rücklagen, die Aufnahme von Darlehen oder durch eine Bedarfszuweisung erreicht, so sind Konsolidierungs- und/oder Gebäudeoptimierungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn die genannten Maßnahmen zum Ausgleich des laufenden Haushalts ergriffen werden müssen. In Ausnahmefällen können sie auch dann erforderlich sein, wenn sie einer geplanten Finanzierung von Investitionsmaßnahmen dienen. Der Landeskirchenrat kann im Bedarfsfall auch abweichend entscheiden.
  2. Können die nach § 64 HVO der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführenden Mittel ganz oder teilweise nicht erbracht werden, sind Konsolidierungs- und/oder Gebäudeoptimierungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 6 HVO einzuleiten und umzusetzen.
  3. Bei einem Zweijahreshaushalt muss erkennbar sein, in welchen Jahren die einzelnen Überschüsse und Fehlbeträge entstanden sind.
  4. Auf § 50 Abs. 4 wird verwiesen.
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§ 9
Zu § 14 Abs. 1 HVO:

Durchlaufende Gelder sind nicht aufzunehmen.
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§ 10
Zu § 14 Abs. 2 HVO:

Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen (z. B. Personalkosten) können in Sammelnachweisen veranschlagt werden. Sie sind in die entsprechenden Einzelpläne, Abschnitte oder Unterabschnitte mit den auf diesen entfallenden Anteilen zu übernehmen.
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§ 11
Zu § 14 Abs. 3 HVO:

Erläuterungen von Haushaltsstellen können in Ausnahmefällen durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt werden.
Die Haushaltssystematik bietet ausreichend Gelegenheit zur möglichst genauen Aufteilung der Einnahmen nach Entstehungsgrund und der Ausgaben nach Einzelzweck. Bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsansatz des Vorjahres oder vom letzten Rechnungsergebnis sowie bei anderer Notwendigkeit sind Erläuterungen zu machen.
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§ 12
Zu § 15 HVO:

  1. Verfügungsmittel dürfen nur für dienstliche Zwecke, für die sonst keine Ausgaben veranschlagt sind, vorgesehen und verwendet werden. Sind für denselben Zweck Ausgaben im Haushalt veranschlagt, so dürfen Verfügungsmittel hierfür nicht verwendet werden.
  2. Die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und ihre Zusammenschlüsse können als Verfügungsmittel höchstens 300 Euro im Haushalt veranschlagen.
  3. Über die Verwendung der Verfügungsmittel sind Einzelnachweise zu führen.
  4. Eine Deckungsreserve dient zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und darf nur veranschlagt werden, wenn der Haushalt ausgeglichen ist.
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§ 13
Zu § 16 HVO:

  1. Flexible Haushaltsführung
    1. Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden den Dezernaten durch den Haushalt Dezernats-, Einzel-, Sammel- und Sonderbudgets zur Bewirtschaftung zugewiesen. Innerhalb des Budgets besteht gegenseitige und unechte Deckungsfähigkeit. Mehrausgaben sind grundsätzlich durch Mehreinnahmen oder Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen. Die unterabschnittsübergreifende Deckungsfähigkeit wird auf 20 v. H. des Bedarfs, höchstens jedoch auf 50.000,- € beschränkt. Darüberhinausgehende Umschichtungen bedürfen der Genehmigung gemäß § 31 HVO.
    2. Um eine wirtschaftliche und flexible Aufgabenwahrnehmung zu fördern, kann im Haushalt vorgesehen werden, in den Budgets in untergeordnetem Umfang Ansätze zur Deckung von Mehrausgaben zu veranschlagen, die nicht nach den einzelnen Planansätzen zugeordnet sind, sondern für das gesamte Budget verwendet werden können (Budgetbewirtschaftungsmittel). So gedeckte Mehrausgaben gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen, insoweit findet § 31 HVO keine Anwendung. Die Budgetbewirtschaftungsmittel werden der Budgetrücklage entnommen. Soweit sie nicht verwendet werden, sind sie der Budgetrücklage wieder zuzuführen.
    3. Personalausgaben sind nicht in die Budgets miteingeschlossen. Soweit im Stellenplan ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt sind und soweit für diese Stellen kein Ersatz geleistet wird, wird auf Antrag nach Ablauf von vier Monaten für jede nicht besetzte volle Stelle eine jährliche Budgetgutschrift gewährt. Die Höhe der jeweiligen Budgetgutschrift ergibt sich aus den der Haushaltung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde liegenden Eckwerten für die Berechnung der Personalkosten nicht besetzter Stellen. Die Budgetgutschrift wird höchstens für ein Jahr gewährt. Bei teilweiser Nichtbesetzung sind die Beträge nach Satz 3 im Verhältnis zu kürzen. Die Budgetgutschrift kann nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 3 für die Finanzierung von Sachkosten verwendet oder maximal in Absatz 2 genannten Höhe der Budgetrücklage zugeführt werden.
    4. Die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets erfolgt durch die Bewirtschaftungsschlüssel (BEW) im Buchungsplan. Die BEW-Nummer ist dreistellig. Die erste Stelle kennzeichnet das mittelbewirtschaftende Dezernat oder das Sonderbudget, die zweite und dritte Stelle die Einzel- und Sammelbudgets, beim Sonderbudget das mittelbewirtschaftende Dezernat. Die Zuordnung der Bewirtschaftungsschlüssel zu den mittelbewirtschaftenden Stellen erfolgt auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenrats und wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Landeskirchenrats und mit Zustimmung der Kirchenregierung festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht.
  2. Mittelbewirtschaftung
    1. Die mittelbewirtschaftende Stelle ist für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
    2. Wird der im Haushalt ausgewiesene Bedarf im laufenden Haushaltsjahr vom zuständigen Dezernat nicht voll benötigt, werden auf Antrag 50 v. H. des nicht benötigten Bedarfs einer Budgetrücklage zugeführt. Der Teil des im Haushalt ausgewiesenen Bedarfs, der die bei der Haushaltsaufstellung festgelegte Budgetvorgabe übersteigt, mindert i. d. R. die Zuführung zur Budgetrücklage.
    3. Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der dem Haushalt beigefügte Stellenplan mit den Haushaltsvermerken verbindlich. Soweit die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann seitens des zuständigen Dezernats von dem Stellenplan befristet abgewichen werden, um für die Dauer einer bestehenden Erkrankung von Mitarbeitenden Aushilfs- bzw. Ersatzkräfte befristet beschäftigen zu können. Kw-Vermerke sind bei Freiwerden der Stelle unmittelbar umzusetzen. Für die Entscheidung, ob eine vakante Stelle, die nicht mit einem kw-Vermerk versehen ist, mit einer Aushilfskraft besetzt wird oder vakant bleibt, ist das zuständige Dezernat verantwortlich; die über diese Entscheidung hinausgehende Personalbewirtschaftung verbleibt dem Personaldezernat. Mehrausgaben, die durch die Wiederbesetzung von Altersteilzeitstellen entstehen, sind aus dem Budget zu erwirtschaften oder aus der Budgetrücklage abzudecken.
    4. Über die Verwendung der Budgetrücklagen entscheidet das zuständige Dezernat. Die Budgetrücklagen sind zur Deckung von Fehlbeträgen des Budgets im Folgejahr oder in den nachfolgenden Jahren sowie zur Abdeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben zu verwenden.
    5. Fehlbeträge sind in das Budget des Folgejahres zu übertragen und dort haushaltsmäßig abzudecken.
    6. Die erwirtschafteten Zinsen der Budgetrücklagen fließen als allgemeine Deckungsmittel dem Haushalt zu.
    7. Die Budgetrücklagen werden in der dem Haushalt beigefügten Übersicht über das Vermögen ausgewiesen.
  3. Mittelbewirtschaftende Stellen für die Budgets sind die Dezernate. Wird die Mittelbewirtschaftung vom Dezernat delegiert, ist das Finanzdezernat davon zu unterrichten und es sind ihm die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen.
  4. Budgetüberwachung
    1. Der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Budgets ist bei Erstellung der Jahresrechnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Einhaltung des beschlossenen Budgets ist bei der Rechnungslegung nachzuweisen.
    2. Können die im Rahmen des beschlossenen Budgets festgelegten Einsparvorgaben nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums umgesetzt werden, hat die mittelbewirtschaftende Stelle dies dem Finanzdezernat unverzüglich anzuzeigen, dabei sind die Gründe darzulegen und zu erklären, innerhalb welchen Zeitraums die Umsetzung erfolgt.
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§ 14
Zu § 17 HVO:

  1. Für kirchliche Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihre Zusammenschlüsse ist der erforderliche verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang in der Regel nur innerhalb eines Abschnitts oder Einzelplans gegeben.
  2. Verfügungsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
  3. Mit dem Haushalt ist auch über die bei den einzelnen Haushaltsstellen angebrachten Deckungsvermerke zu beschließen.
  4. Bei der einseitigen Deckungsfähigkeit können durch besonderen Deckungsvermerk Minderausgaben einer Haushaltsstelle für Mehrausgaben einer anderen Haushaltsstelle verwendet werden.
  5. Bei der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist dies auch umgekehrt möglich.
  6. Im Rahmen der unechten Deckungsfähigkeit können zweckgebundene Mehreinnahmen bestimmter Haushaltsstellen für entsprechende Mehrausgaben bestimmter Haushaltsstellen verwendet werden.
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§ 15
Zu § 19 HVO:

Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgabemittel, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht verbraucht sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 verfügbar zu halten.
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§ 16
Zu § 20 HVO:

Im Haushalt ist jeweils festzulegen, wer über die Aufhebung des Sperrvermerks entscheidet. Besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift können z. B. darin bestehen, dass zunächst die Haushaltseinnahmen sicherzustellen sind.
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§ 17
Zu § 21 Abs. 1 und 2 HVO:

Die Kreditaufnahme (mit Ausnahme von Kassenkrediten) zur Deckung von laufenden Ausgaben ist nicht zulässig.
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§ 18
Zu § 21 Abs. 5 HVO:

Die Ermächtigung ist für die Gesamtmaßnahme erforderlich. Sie gilt bis zum Abschluss der Maßnahme über das Haushaltsjahr hinaus. Zu veranschlagen ist nur der Betrag, der im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich benötigt wird, wenn Eigenmittel und Zuschüsse aufgebraucht sind.
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§ 19
Zu § 23 HVO:

Bürgschaften können in der Regel nur durch den Landeskirchenrat übernommen werden. Im Übrigen wird auf die Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 und Nr. 3 der KGO hingewiesen.
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§ 20
Zu § 24 HVO:

  1. Vor der Veranschlagung von Baumaßnahmen sind die Gebäude, für die die kirchliche Körperschaft bauunterhaltspflichtig ist, durch das Organ, welches die Körperschaft im Rechtsverkehr vertritt oder dessen Beauftragte zu begehen. Bei der Begehung ist der bauliche Zustand der Gebäude, insbesondere bauliche Mängel, schriftlich festzuhalten und es sind die im Haushaltsjahr voraussichtlich durchzuführenden Baumaßnahmen zu benennen. Für die Veranschlagung der dafür voraussichtlich anfallenden Ausgaben ist durch eine fachkundige Person eine überschlägige Kostenschätzung dieser Baumaßnahme zu erstellen.
  2. Jede Baumaßnahme ist einzeln zu veranschlagen, es sei denn, es wird von der genehmigenden Stelle etwas anderes bestimmt.
  3. Erstreckt sich die Baumaßnahme auf mehrere Jahre, so sind nur die Ausgaben in den jeweiligen Haushaltsplan einzustellen, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich anfallen werden.
  4. Bei einer gemäß § 24 Abs. 2 HVO unterjährig durchzuführenden Baumaßnahme kann anstatt eines Nachtragshaushaltsplans ein Finanzierungsplan der Maßnahme erstellt werden, der durch das für die Feststellung des Haushalts zuständige Organ zu beschließen ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Fall des § 24 Abs. 1 HVO bei der näheren Planung im Vorfeld der Ausführung der Baumaßnahme ersichtlich wird, dass die eingeplanten Haushaltsansätze nicht ausreichen und insoweit überplanmäßige Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind.
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§ 21
Zu § 25 HVO:

  1. Von der Landeskirche erlassene Zuwendungsrichtlinien sind zu beachten.
  2. Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, sind Mittel, die z. B. an freie Träger der Diakonie, Vereine, Verbände oder politische Gemeinden gegeben werden.
  3. Unter den Begriff der Zuwendungen in diesem Sinne fallen z. B. Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen, Spenden oder Darlehen.
  4. Bei der Gewährung der Zuwendungen ist § 25 Abs. 3 zu beachten.
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§ 22
Zu § 25 Abs. 3 HVO:

Bei allgemein üblichen Spenden kann auf Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht verzichtet werden. Ein Verzicht ist außerdem möglich, wenn der Zuwendungsempfänger der Prüfung einer öffentlichen Stelle (z. B. Rechnungshof, Rechnungsprüfungsamt) unterliegt.
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§ 23
Zu § 26 Abs. 1 HVO:

  1. Zuständiges Organ für die Feststellung des Haushalts ist z. B. für die Landeskirche die Landessynode, die Kirchengemeinde das Presbyterium, den Kirchenbezirk die Bezirkssynode, die Gesamtkirchengemeinde die Gesamtkirchenvertretung, den Zweckverband die Verbandsvertretung.
  2. Landeskirche
    Der Haushalt der Evangelischen Kirche der Pfalz ist durch Gesetz festzustellen. Dieses wird im Amtsblatt veröffentlicht.
  3. Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und ihre Zusammenschlüsse
    3.1
    Der Haushalt dieser kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihrer Zusammenschlüsse ist vom Verwaltungsamt im Entwurf bis zur ersten Hälfte des Monats Oktober vorzubereiten und dem für die Feststellung des Haushalts zuständigen Organ zur Beschlussfassung vorzulegen.
    3.2
    Bei der Haushaltsberatung soll Anträgen, die zu einer Mehrausgabe oder Mindereinnahme gegenüber den Ansätzen des Entwurfs führen und den Haushaltsausgleich gefährden, gleichzeitig ein Vorschlag über die Deckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen beigefügt sein.
    3.3
    Gleichzeitig mit der Feststellung des Haushalts ist über die Erhebung von Ortskirchensteuer, Kirchgeld und Umlagen zu beschließen. Außerdem sind z. B. die Mietsätze der vermieteten kirchlichen Wohnungen und die jährlich festzusetzenden Abgaben und Gebühren für kirchliche Einrichtungen und Anstalten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen.
    3.4
    Nach Feststellung ist der Haushalt eine Woche lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
    3.5
    Dem Verwaltungsamt ist eine Ausfertigung des festgestellten Haushalts auszuhändigen, und zwar möglichst vor Beginn des Haushaltsjahres. Ebenso ist dem Landeskirchenrat eine Ausfertigung des Haushalts zu überlassen.
  4. Der Haushalt wird mit der Feststellung rechtswirksam.
  5. Werden Umlagen im Sinne von § 12 KiFAG erhoben, so sind Berechnungsmaßstab und Umlagesatz im Haushaltsbeschluss festzusetzen. Ein gesonderter Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.
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§ 24
Zu § 27 HVO:

Ein Nachtragshaushalt ist z. B. zu erstellen, wenn
  1. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen; dies gilt nicht bei geringfügigen Ausgaben für Baumaßnahmen sowie bei Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind;
  2. neue Planstellen errichtet werden.
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§ 25
Zu § 29 Abs. 1 und 2 HVO:

  1. Bewirtschaftende Stelle ist z. B. für
    die Landeskirche der Landeskirchenrat,
    die Kirchengemeinde die geschäftsführende Pfarrperson,
    den Kirchenbezirk der oder die Vorsitzende des Bezirkskirchenrats,
    die Gesamtkirchengemeinde der oder die Vorsitzende der Gesamtkirchenverwaltung und der Leiter oder die Leiterin des Kirchengemeindeamtes, soweit ihm oder ihr die Bewirtschaftung satzungsgemäß zugewiesen ist,
    den Zweckverband, der Verbandsvorstand und die Geschäftsführung, soweit ihnen die Bewirtschaftung satzungsgemäß zugewiesen ist.
  2. Die bewirtschaftende Stelle hat der Kasse frühzeitig Anweisung zu erteilen, alle zustehenden Einnahmen zu erheben und die anfallenden Ausgaben zu leisten.
  3. Nicht unmittelbar bei der Kasse eingehende Einnahmen (z. B. Opfergelder, Kollekten, Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen) sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.
  4. Die Opfergelder und Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern des Presbyteriums zu zählen und im Hilfszeitbuch (Hilfs-Kassentagebuch) für das Opfergeld einzutragen. Die Eintragungen sind durch Unterschrift der beiden Presbyter zu bestätigen. Ebenfalls sind die Sammelergebnisse der über Sammelbüchsen und Tüten eingehenden Spenden sowie Erlöse bei Veranstaltungen von zwei Personen zu ermitteln und unterschriftlich zu bestätigen.
  5. Die bei Amtshandlungen vereinnahmten Spenden sind zu dokumentieren, auf Dienstpflicht zu bestätigen und vierteljährlich der Kasse abzuführen. Sind in einem Haushaltsjahr keine Spenden eingegangen, so ist dies von der geschäftsführenden Pfarrperson auf Dienstpflicht zu bestätigen.
Diese Bestätigung ist als Beleg den Rechnungsunterlagen beizugeben.
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§ 26
Zu § 29 Abs. 3 HVO:

Zur Überwachung der Haushaltsmittel ist die bewirtschaftende Stelle verpflichtet. Sie wird dabei von der Kasse unterstützt (vgl. Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 30 Abs. I).
Um die Überwachung von Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen, ist regelmäßig das Sachbuch zu kontrollieren. Zusätzlich können Haushaltsüberwachungslisten oder Hebelisten für Mieten, Pachten, Erbbauzinsen, Elternbeiträge und dergleichen verwendet werden.
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§ 27
Zu § 29 Abs. 5 HVO:

Haushaltsmittel werden nicht erst bei der Ausfertigung der Auszahlungsanordnung in Anspruch genommen, sondern bereits bei Erteilung von Aufträgen.
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§ 28
Zu § 29 Abs. 6 HVO:

  1. In der Regel wird als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft zu fordern sein.
  2. Bei Vorleistungen ist auf einen Preisnachlass hinzuwirken.
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§ 29
Zu § 29 Abs. 7 HVO:

Die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel ist gegeben, wenn
  1. über Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen,
  2. der rechtzeitige Eingang anderer zweckbestimmter Einnahmen gewährleistet ist,
  3. die kirchenaufsichtliche Genehmigung (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 KGO) für die Kreditaufnahme vorliegt,
  4. die Finanzlage die Zurverfügungstellung der veranschlagten Mittel zulässt.
Bei Fälligkeit der Zahlung vor Eingang der Deckungsmittel muss die Zwischenfinanzierung gesichert sein.
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§ 30
Zu § 30 Abs. 1 HVO:

  1. Als Kassenanordnungen können erteilt werden
    1. Einzelanordnungen,
    2. Sammelanordnungen bei mehreren Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
    3. allgemeine Anordnungen für fortdauernde Einnahmen (z. B. Mieten, Pachten, Erbbauzinsen) und Ausgaben (z. B. Zins- und Tilgungsleistungen, Personalkosten).
    Müssen bereits erteilte Kassenanordnungen geändert werden, so sind Änderungsanordnungen (z. B. für Rotabsetzungen, Sollbereinigungen) zu fertigen.
  2. Aus Kassenanordnungen muss der gesetzliche Mindestinhalt hervorgehen. Bankverbindung, Kontonummer und Bankleitzahl sind nach Möglichkeit anzugeben.
  3. Sollten sich zahlungspflichtige Person (bzw. empfangende Person), Zahlungsgrund und Betrag aus einem Rechnungsbeleg ergeben, ist eine abgekürzte Kassenanordnung (Stempelaufdrucke) zulässig.
  4. Die sachliche bzw. fachtechnische und rechnerische Richtigkeit eines Anspruchs oder einer Zahlungsverpflichtung ist vor Erteilung der Kassenanordnung festzustellen. Der Feststellungsvermerk ist auf der Kostenrechnung bzw. der Kassenanordnung anzubringen und zu unterschreiben oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Sind besondere Fachkenntnisse für die Prüfung eines Rechnungsbelegs, einer Lieferung oder Leistung erforderlich, so hat anstelle der sachlichen Feststellung eine fachtechnische Feststellung durch Sachverständige (z. B. beauftragtes Architekturbüro) zu erfolgen.
  5. Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen gilt Folgendes:
    1. Der Anordnungsberechtigte bescheinigt auch die sachliche Richtigkeit.
    2. Die Mitarbeitenden der Kasse zeichnen rechnerisch richtig. Dabei kann der Betrag in Ausnahmefällen (z. B. Skontoabzug, Rechenfehler) geändert werden. Die Änderung ist durch Namenszeichen zu bestätigen.
  6. Für die Landeskirche bestimmt der Landeskirchenrat die Anordnungsberechtigten und ihre Stellvertretungen. Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen sind die in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2 Aufgeführten anordnungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle, sind es ihre Stellvertretungen.
  7. Hat die Kasse gegen eine Kassenanordnung Bedenken, so sind diese dem bzw. der Anordnungsberechtigten mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung schriftlich, so hat auch die Zurückweisung der Bedenken schriftlich zu erfolgen.
  8. Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit (Feststellungsvermerk lautet: Sachlich richtig) bestätigt der Feststeller
    1. die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben,
    2. dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht,
    3. dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
    4. dass Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig berücksichtigt worden sind.
  9. Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit (Feststellungsvermerk lautet: Fachtechnisch richtig) erstreckt sich neben den unter Nr. 2 genannten Kriterien auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem Gebiet) erforderlich sind.
  10. Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit bestätigt die feststellende Person, dass
    1. er die Rechnungsbeträge nachgerechnet hat,
    2. die der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze nach den anzuwendenden Vorschriften (z. B. Tarife, Verträge) richtig sind. Voraussetzung für die rechnerische Feststellung ist, dass ein Rechnungsbeleg Berechnungen oder sich auf Berechnungen stützende Angaben enthält.
  11. Die Feststellungsvermerke der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit können wie folgt verbunden werden:
    1. Sachlich und rechnerisch richtig,
    2. Fachtechnisch und rechnerisch richtig.
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§ 31
Zu § 30 Abs. 2 HVO:

  1. Die Prüfung, ob die Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt durch die anordnungsberechtigte Person.
  2. Anordnungen sind so zeitnah in der Buchhaltung zu erfassen, damit die steuerlichen Erklärungen fristgerecht an die Finanzbehörden übermittelt werden können. Die zuständige Stelle der kirchlichen Körperschaft setzt hierfür intern Fristen, welche die Anordnungsberechtigten einhalten müssen.
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§ 32
Zu § 30 Abs. 3 HVO:

Bei allgemeinen Anordnungen kann auf den Namen der zahlungspflichtigen oder empfangsberechtigten Person sowie auf die Angabe des Betrages verzichtet werden. Sie sind zulässig für die Dauer eines Haushaltsjahres bei
  1. Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass der Zahlungspflichtige oder die Höhe schon feststehen (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen),
  2. regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, für die zwar der Zahlungsgrund und der Empfangsberechtigte, nicht aber die Höhe feststeht (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser-, Stromgebühren),
  3. geringfügigen Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z. B. Nachnahmegebühren, Portonachgebühren – soweit keine Portokasse vorhanden –).
Die aufgrund einer allgemeinen Anordnung angenommenen oder ausgezahlten Beträge sind nachträglich sachlich und rechnerisch festzustellen.
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§ 33
Zu § 30 Abs. 4 HVO:

Die Kasse hat Kassenanordnungen zurückzuweisen, wenn ihr kein Nachweis über die Anordnungsbefugnis vorliegt oder im Falle der elektronischen Übermittlung keine fortgeschrittene digitale Signatur vorliegt.
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§ 34
Zu § 30 Abs. 5 HVO:

Kassenanordnungen sind gegebenenfalls von der Stellvertretung zu erteilen.
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§ 35
Zu § 30 Abs. 12 HVO:

  1. Zuständige Stelle ist die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2).
  2. Für Kollekten und Sammlungen sind immer Kassenanordnungen zu erteilen.
Erläuterung:
Zahlungen sind alle Ein- und Auszahlungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund. Zu den Zahlungen zählen z. B. auch:
Verwahrgelder, Vorschüsse, Kassenbestandsverstärkungen (z. B. Entnahme aus Betriebsmittelrücklagen), Verrechnungen (Aufrechnung und Verrechnung zwischen verschiedenen Haushaltsstellen).
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§ 36
Zu § 30 Abs. 14 HVO:

Zuständige Stelle ist der Landeskirchenrat.
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§ 37
Zu § 31 HVO:

  1. Für die Landeskirche ist der Landeskirchenrat zuständig, bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Kirchenregierung, die im Einzelfall darüber befindet, ob der Finanzausschuss der Landessynode anzuhören ist.
  2. Im Kirchenbezirk ist der Bezirkskirchenrat zuständig, wenn die Bezirkssynode nichts anderes beschließt.
  3. Bei den übrigen kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen bedürfen über- und außerplanmäßige Ausgaben der vorherigen Zustimmung des für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organs (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 26). Dieses kann die Zuständigkeit auf eine andere Stelle (z. B. einen Ausschuss) übertragen.
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§ 38
Zu § 32 HVO:

Für die Sicherung des Haushaltsausgleichs ist die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2) verantwortlich.
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§ 39
Zu § 33 Abs. 1 HVO:

Nach dem 31. Dezember können bis zum Abschluss der Bücher (§ 49) nur noch wirtschaftlich dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzuordnende Ausgaben (z. B. eine im Januar für den abgelaufenen Dezember zahlbare Telefonrechnung) zur Auszahlung angeordnet werden.
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§ 40
Zu § 34 HVO:

Die für die Vergabe von Aufträgen und für Beschaffungen erlassenen Rechtsverordnungen sind zu beachten.
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§ 41
Zu § 36 Abs. 1 HVO:

  1. Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit einer Forderung auf Antrag für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben wird. Die Stundung ist zu widerrufen, wenn während der Stundungsfrist Tatsachen bekannt werden, die eine spätere Zahlung als gefährdet erscheinen lassen.
  2. Niederschlagungen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen und regelmäßig auf ihre Realisierbarkeit (z. B. bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners) zu überprüfen. Zur Vermeidung der Verjährung sind die Verjährungsfristen (z. B. §§ 195 ff. BGB) zu beachten.
  3. Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn eine Stundung nicht ausreicht, um besondere Härten bei dem Schuldner oder der Schuldnerin zu mildern. Zunächst ist zu prüfen, ob ein teilweiser Erlass ausreichend ist.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
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§ 42
Zu § 36 Abs. 4 HVO:

Für kirchliche Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihre Zusammenschlüsse entscheidet über die Stundung die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2), über die Niederschlagung und den Erlass das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 26).
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§ 43
Zu § 37 HVO:

Vorschüsse und Verwahrgelder sind in einem dafür besonders einzurichtenden Sachbuchteil zu verbuchen. Die Kasse hat die Abwicklung (Auflösung) der Vorschuss- und Verwahrkonten zu überwachen. Bei Verwahrgeldern hat sie nach Ermittlung der bewirtschaftenden Stelle zu veranlassen, dass die endgültige Kassenanordnung erteilt wird.
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§ 44
Zu § 38 Abs. 1 HVO:

  1. Außerhalb der gesetzlich zulässigen Stellen (z. B. Kassen) dürfen keine Kassen geführt werden.
  2. Beim Wechsel der Kassenleitung sind in Gegenwart eines oder einer Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamts des Landeskirchenrats die Kassengeschäfte zu übergeben. Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§ 45
Zu § 38 Abs. 3 HVO:

  1. Die gemeinsame Kasse ist als Einheitskasse zu führen.
  2. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats.
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§ 46
Zu § 39 Abs. 1 HVO:

Portokassen oder Handvorschüsse dienen der Abwicklung kleinerer Barausgaben (keine Einnahmen). Der Kassenbestand (Bargeld und Postwertzeichen) ist den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. Er soll 500 Euro nicht überschreiten. Zahlungen zugunsten der Portokasse oder des Handvorschusses dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.
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§ 47
Zu § 39 Abs. 2 HVO:

Zahlstellen sind Teile der Einheitskasse. Die Einrichtung von Zahlstellen soll auf zwingende Ausnahmefälle beschränkt werden. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in einfacher Form aufzuzeichnen und zu belegen.
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§ 48
Zu § 40 Abs. 1 HVO:

Die Mitarbeitenden in der Kasse sind schriftlich zu bestellen. Sie sollen hauptamtlich tätig sein und die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Prüfungen abgelegt haben. Vom Erfordernis einer Prüfung kann abgesehen werden, wenn eine ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens nachgewiesen wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitarbeiter der Kasse müssen geordnet sein.
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§ 49
Zu § 40 Abs. 2 HVO:

Zuständige Stelle ist der Landeskirchenrat.
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§ 50
Zu § 41 Abs. 1 HVO:

Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen ist die Kassenleitung für die wirtschaftliche Verwaltung des Kassenbestands allein zuständig und verantwortlich.
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§ 51
Zu § 41 Abs. 3 HVO:

Vor Inanspruchnahme eines Kassenkredits ist zu prüfen, ob die Liquiditätsschwierigkeit durch eine Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage oder ein inneres Darlehen (vgl. § 64) behoben werden kann. Zuständige Stelle ist die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2).
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§ 52
Zu § 42 HVO:

Zahlungen dürfen nur von Kassen (vgl. § 38 HVO) und nur aufgrund schriftlicher Anordnungen (vgl. § 30 HVO) angenommen oder geleistet werden.
Der bare Zahlungsverkehr ist auf dringende Ausnahmen zu beschränken.
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§ 53
Zu § 42 Abs. 1 HVO:

  1. Die Kasse ist ausschließlich zuständig, aufgrund von Auszahlungsanordnungen Zahlungen vorzunehmen.
  2. Die Auszahlungsanordnungen sind so rechtzeitig auszuführen, dass die Beträge den Empfängern am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen und steuerliche Fristen eingehalten werden können. Auszahlungsanordnungen, die verspätet eingehen oder in denen ein Fälligkeitstag nicht angegeben ist, sind unverzüglich auszuführen.
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§ 54
Zu § 42 Abs. 4 HVO:

Die Entscheidung der anordnenden Stelle ist einzuholen, wenn Zweifel bestehen hinsichtlich der Person des Empfängers (z. B. in Erbfällen) oder hinsichtlich ihrer Empfangsberechtigung (z. B. Konkurs, Abtretung).
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§ 55
Zu § 42 Abs. 6 HVO:

Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren können zugelassen werden, wenn ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Es ist sicherzustellen, dass der zu belastende Betrag der Kasse so rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass das Konto erforderlichenfalls zum Fälligkeitstag verstärkt oder der Gläubiger zur Rücknahme des Lastschriftauftrags veranlasst werden kann.
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§ 56
Zu § 42 Abs. 7 HVO:

  1. Erhält die einzahlende Person einen anderweitigen Zahlungsnachweis, so ist eine Quittung nur auf Wunsch auszustellen. Unter Quittung ist eine Empfangsbestätigung von Zahlungsmitteln ohne Leistungsaustausch zu verstehen. Der Mindestinhalt einer Quittung besteht aus dem gezahlten Betrag, Namen der/des Zahlenden, Name des empfangenden Rechtsträgers sowie der empfangenden Person und dem Datum.
  2. Andere Zahlungsnachweise sind insbesondere Rechnungen oder Zuwendungsbestätigungen. Eine Zuwendungsbestätigung ist eine Bestätigung über Geldzuwendungen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und der Abgabenordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen. Der Mindestinhalt für Rechnungen bis 250 € (Kleinbetragsrechnungen) mit vorausgegangener Leistungserbringung durch die kirchliche Körperschaft besteht aus:
    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
    2. das Ausstellungsdatum,
    3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
    4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
    Für Leistungserbringungen mit einem Gesamtbetrag über 250 € sind nachfolgende Pflichtangaben erforderlich (Detailregelungen im Umsatzsteuerrecht sind zu beachten):
    1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers,
    2. Fortlaufende Rechnungsnummer,
    3. Leistungsbeschreibung,
    4. Ausstellungsdatum,
    5. Leistungszeitpunkt bzw. Vereinnahmungszeitpunkt des Entgelts (soweit feststehend),
    6. Entgelt, ggf. Hinweis auf Skonti, Boni, Rabatte,
    7. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung,
    8. Steuernummer und/oder USt-IDNr.
  3. Eine Kopie der Quittung oder Rechnung ist an die Annahmeanordnung zu heften. Elektronische Registrierkassen mit ordnungsgemäßem Quittungsdruck können alternativ verwendet werden.
  4. Wenn der Gesamtwert einer Leistung den Betrag von 10 € nicht übersteigt, kann auf die Erhebung eines Entgelts verzichtet werden.
  5. Werden Zahlungsmittel übergeben, die nicht auf Euro lauten, ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen.
  6. Berichtigungen von Quittungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darüber gesetzt wird; dabei muss die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Werden Zahlen und Beträge geändert, so ist nicht nur die unrichtige Ziffer, sondern die ganze Zahl zu streichen. Berichtigungen von Rechnungen dürfen nur durch Erstellung einer neuen Rechnung vorgenommen werden. Die alte Rechnung ist dabei zu vernichten bzw. zu stornieren.
  7. Auf eine Quittung für den Empfang darf nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei Geldgeschenken im Rahmen von Paten- und Partnerschaften, Einweihungen) verzichtet werden. Anstelle der Quittung ist durch eine Erklärung die Übergabe des Geldgeschenkes zu bestätigen. Die Erklärung ist den Unterlagen beizufügen.
  8. Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nur angenommen werden, wenn die Änderung von der ausstellenden Person bestätigt ist.
  9. Bei kleineren Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu entrichten sind (z. B. Portonachgebühren, Paketzustellgebühren), genügen die üblichen Empfangszettel als Quittung.
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§ 57
Zu § 42 Abs. 9 HVO:

  1. Werden von der Kasse zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Zahlungen in Zusammenstellungen erfasst und in Gesamtbeträgen gebucht (Sammelüberweisung), so kann die Bescheinigung auf der Zusammenstellung abgegeben werden; in diesem Falle ist die Auszahlung auf den einzelnen Belegen durch einen Stempelaufdruck mit Bezahldatum oder in anderer Weise kenntlich zu machen.
  2. Bei unbaren Auszahlungen, für die kein Zahlungsbeweis im Sinne von Nr. 1 vorliegt, sind folgende Vorgaben zu beachten:
    Bei Überweisungen genügt der Vermerk „Ausgezahlt durch Überweisung am … durch … (Bank, Postscheck) Konto-Nr.…“.
    Bei Auszahlungen im Lastschrifteneinzugsverfahren ist regelmäßig -spätestens zu Jahresabschluss- zu überprüfen, ob die Lastschriften mit der Anordnung in Summe übereinstimmen.
    Bei jeder Auszahlung ist der Zahlweg zu dokumentieren.
    Die Bescheinigung ist von einem zuständigen Mitarbeitenden der Kasse zu unterschreiben.
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§ 58
Zu § 42 Abs. 10 HVO:

Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen ist von der bewirtschaftenden Stelle zu bescheinigen. Die Prüfung durch die Kasse bezieht sich nur noch auf die ordnungsgemäße Auszahlung.
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§ 59
Zu § 43 Abs. 2 HVO:

  1. Unstimmigkeiten im Kassenbestand sind unverzüglich aufzuklären.
  2. Kann die Kasse die Unstimmigkeiten nicht aufklären, ist die Kassenaufsicht (vgl. § 70) unverzüglich zu unterrichten.
  3. Kassenfehlbeträge sind sofort zu ersetzen; ist dies nicht möglich, so ist dem Landeskirchenrat unverzüglich Mitteilung zu machen.
  4. Nicht aufgeklärte Kassenüberschüsse sind zu vereinnahmen.
  5. Bei größeren Unstimmigkeiten oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist das Rechnungsprüfungsamt des Landeskirchenrats unverzüglich zu verständigen.
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§ 60
Zu § 46 Abs. 1 HVO:

  1. Zu führen sind:
    1. der Nachweis über das Kapitalvermögen,
    2. der Nachweis über die Schulden,
    3. der Nachweis über unbewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte,
    4. der Nachweis über bewegliche Sachen (Inventarverzeichnis).
  2. Aufzunehmen sind
    1. in den Nachweis über das Kapitalvermögen:
      Sparguthaben, Wertpapiere, ausstehende Forderungen u. a. m.,
    2. in den Nachweis über die Schulden:
      Darlehensschulden, Bürgschaften und sonstige Schuldverpflichtungen,
    3. in den Nachweis über unbewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte:
      unbewegliche Sachen (bebaute und unbebaute Grundstücke), grundstücksgleiche Rechte (z. B. Wohnungseigentum, Erbbaurechte), Rechte an Grundstücken (z. B. Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte),
    4. in den Nachweis über bewegliche Sachen (Inventarverzeichnis):
      bewegliche Sachen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Näheres regelt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtline.
  3. Die Nachweise über das Vermögen und die Schulden sind laufend fortzuschreiben. Abgänge im Inventarverzeichnis sind entweder in roter Schrift oder durch Minuszeichen vorzunehmen.
  4. Zum Ende jedes Haushaltsjahres ist der jeweilige Endstand in den Nachweisen festzuhalten.
  5. Ist ein Nachweis über das Vermögen und die Schulden unübersichtlich geworden, so ist er zu schließen und sein Bestand in einen neuen Nachweis zu übertragen; der alte Nachweis ist der Rechnung des Vorjahres beizufügen.
  6. Das Kapitalvermögen zählt nicht zum Kassenbestand. Jede Änderung des Kapitalvermögens ist im Zeitbuch und Sachbuch zu buchen.
    Zinserträge sind im Zeitbuch und im Sachbuch in Einnahmen zu buchen. Verbleiben sie beim Kapitalvermögen, müssen sie zusätzlich als Kapitalzuführung in Ausgaben gebucht werden.
  7. Die jährlichen Depotauszüge, die u. a. Auskunft geben über den Kurswert zum Ende des Haushaltsjahres, sind dem Nachweis über das Kapitalvermögen beizufügen.
Werden zum Ankauf weiterer Papiere Gelder des Kapitalvermögens benötigt, sind diese als Kapitalentnahmen zu vereinnahmen und der Kaufpreis der Wertpapiere in Ausgaben zu buchen.
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§ 61
Zu § 46 Abs. 3 HVO:

Wird die zeitliche und sachliche Buchung durch ein automatisiertes Verfahren vorgenommen, kann auf die Fertigung von Zwischenabschlüssen verzichtet werden. Im Einzelfall kann von der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle ein Zwischenabschluss verlangt werden.
Da die Vierteljahresabschlüsse dem Zweck dienen, die Ergebnisse der Buchführung in sich abzustimmen und einen Überblick über den bisherigen Verlauf des Haushaltsjahres zu geben, können sie insbesondere den bewirtschaftenden Stellen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 29) als Zwischeninformation nützlich sein. Es empfiehlt sich deshalb, auch für Kassen mit maschinellen oder automatisierten Buchungsverfahren diese Vierteljahresabschlüsse anzufertigen und an die bewirtschaftenden Stellen weiterzuleiten.
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§ 62
Zu § 46 Abs.4 HVO:

  1. Vor jedem Abschluss (vgl. §§ 49 ff.) sind die Ergebnisse der Vorbücher in das Zeitbuch und in das Sachbuch zu übernehmen.
  2. Buchungen dürfen nur in der Weise berichtigt werden, dass die Buchung storniert (Rotabsetzung) und gegebenenfalls neu vorgenommen oder dass der Unterschiedsbetrag durch eine neue Buchung zu- oder abgesetzt wird. Auf die Buchungen ist gegenseitig zu verweisen.
  3. Nutzungen und Sachbezüge (vgl. § 8) sind vor Ablauf des Haushaltsjahres in Einnahmen und in Ausgaben zu buchen.
  4. Verwahrgelder und Vorschüsse sind spätestens am Ende des Jahres auszugleichen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind Reste zu bilden und zu übertragen.
  5. In den Büchern dürfen keine Zeilen freigelassen und keine Eintragungen zwischen den Zeilen vorgenommen werden. Unvermeidbare Lücken sind durch einen Querstrich auszufüllen. Änderungen der Einträge dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Für Buchungen dürfen nur urkundenechte Schreibmittel verwendet werden.
  6. Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Einnahmen rot abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Ausgaben zu behandeln. Bei der Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist entsprechend zu verfahren.
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§ 63
Zu § 46 Abs. 8 HVO:

Neben dem Zeitbuch und dem Sachbuch sind – soweit erforderlich – folgende Bücher zu führen:
  1. das Tagesabschlussbuch (vgl. § 43),
  2. das Kontogegenbuch (falls auf den Kontoauszügen die Zeitbuchnummern neben den Buchungen nicht vorgetragen sind),
  3. sonstige Vorbücher (z. B. Hilfszeitbuch für das Opfergeld, für Pachtzinsen, Mieten).
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§ 64
Zu § 47 Abs. 1 HVO:

  1. Alle Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Zahlungsnachweise sowie durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (z. B. Rechnungen, Soll-Listen), belegt sein.
    Gutschriftanzeigen und Durchschriften der Überweisungsaufträge sind als Bestandteile der Belege diesen beizufügen.
    Werden Kassenanordnungen begründende Unterlagen bei den Sachakten aufbewahrt (z. B. Verträge, Urkunden), so sollen die Belege entsprechende Hinweise enthalten.
  2. Belege, die zu mehreren Haushaltsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der im Haushaltsplan zuerst vorkommenden Haushaltsstelle abzulegen; bei den übrigen Haushaltsstellen ist durch die Kasse zu vermerken, wo sich der Beleg befindet.
  3. Jeder Beleg ist mit der Haushaltsstelle und der Buchungsnummer des Zeitbuchs zu versehen. Die Belege sind schon während des Jahres der Ordnung des Sachbuchs entsprechend in der Reihenfolge der Buchung zu sammeln, zu nummerieren und aufzubewahren.
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§ 65
Zu § 47 Abs. 2 HVO:

Die bis zum Abschluss der Bücher nicht eingegangenen Beträge (Kassen-Einnahmereste) sind in einem zweifach zu fertigenden Resteverzeichnis nachzuweisen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist zur Jahresrechnung zu nehmen, das andere dient der Kasse zur Überwachung des Zahlungseingangs. Für bis zum Abschluss der Bücher nicht geleistete Ausgaben ist sinngemäß zu verfahren.
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§ 66
Zu § 48 Abs. 1 HVO:

  1. Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnungen im Sachbuch zum Soll zu stellen (Sollbuchführung). Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Buchung im Zeitbuch aufgeschoben werden.
  2. Die Buchung im Sachbuch soll mit der Buchung im Zeitbuch vorgenommen werden.
  3. Die Kasse hat mit Hilfe von Annahmeanordnungen, Sollstellungen oder anderen Unterlagen (vgl. Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zu § 26 Abs. 5 und 6) zu überwachen, dass Zahlungen rechtzeitig und vollständig eingehen.
  4. Die Zahlungspflichtigen sind darauf hinzuweisen (z. B. mit der Zahlungsaufforderung), sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. Insbesondere bei wiederkehrenden Einzahlungen (z. B. Elternbeiträge im Kindergarten) soll auf die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hingewirkt werden.
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§ 67
Zu § 48 Abs. 3 HVO:

Aufgrund einer allgemeinen Anordnung kann von der Kasse eine Einzugsermächtigung erteilt werden, wenn
  1. gewährleistet ist, dass die empfangsberechtigte Person ordnungsgemäß mit der anordnenden Stelle abrechnet,
  2. die Forderungen der empfangsberechtigten Person zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
  3. das Geldinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, sofern in angemessener Frist (in der Regel sechs Wochen) der Abbuchung widersprochen wird.
Mit der Erteilung der Einzugsermächtigung ist sicherzustellen, dass die Rechnungen unmittelbar der Kasse zugeleitet oder unverzüglich nach Eingang bei der anordnenden Stelle an die Kasse weitergeleitet werden. Auf das für den Lastschriftverkehr von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen in seiner jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
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§ 68
Zu § 48 Abs. 4 HVO:

Die zuständige Stelle ist der Landeskirchenrat.
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§ 69
Zu § 49 HVO:

Zahlungswirksame Einnahmen und Ausgaben dürfen nur bis zum 31.01. des folgenden Jahres vorgenommen werden. Nach dem Abschlusstag dürfen im Zeitbuch und im Sachbuch des abgelaufenen Haushaltsjahres nur noch Abschlussbuchungen vorgenommen werden.
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§ 70
Zu § 50 HVO:

  1. Der Jahresabschluss wird durch das zuständige Organ festgestellt.
  2. Den Jahresabschluss für die Landeskirche stellt die Kirchenregierung fest.
  3. Der Erläuterung der Jahresrechnung dienen insbesondere:
    1. der Haushaltsplan mit seinen Anlagen,
    2. die in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1 genannten Nachweise,
    3. die in den Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1 genannten Bücher,
    4. das Resteverzeichnis mit Bestätigung der Kasse, dass die Beträge nicht eingegangen sind,
    5. ein formloses Verzeichnis der Niederschlagungen und Erlasse,
    6. die Erläuterungen der erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan,
    7. die Kontoauszüge und Kontogegenbücher (gilt nur für Körperschaften, die keiner gemeinsamen Kasse angeschlossen sind),
    8. die Niederschriften über die Tages-/Monatsabschlüsse und gegebenenfalls die Niederschriften über die Zwischenabschlüsse,
    9. der Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagszahlungen,
    10. sämtliche Belege für Einnahmen und Ausgaben.
  4. Bei Investitionsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, sind die jeweiligen Jahresergebnisse in die einzelnen Jahresrechnungen aufzunehmen. Im Jahre des Abschlusses der Maßnahme ist diese zusammenhängend darzustellen.
  5. Beim Sollabschluss ist wie folgt zu verfahren:
    1. Ein Sollüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen oder in das Sachbuch des folgenden Haushaltsjahres zu übertragen.
    2. Ein Sollfehlbetrag ist durch die Inanspruchnahme von Rücklagen auszugleichen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so ist der Sollfehlbetrag in das Sachbuch des folgenden Haushaltsjahres zu übertragen.
    3. Spätestens im zweitnächsten Haushaltsjahr ist über die Verwendung eines Sollüberschusses oder die Deckung eines Sollfehlbetrages zu entscheiden.
  6. Bei Istbuchführung sind vor dem Jahresabschluss die zu erwartenden, aber noch nicht kassenwirksam gewordenen Einnahmen im Verrechnungswege zu vereinnahmen und bei gleicher Haushaltsstelle im nachfolgenden Haushaltsjahr zu belasten.
  7. Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen ist die Jahresrechnung von der Verwaltungsleitung (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 26) unterschriftlich zu bestätigen. Bei Kirchenbezirken und Gesamtkirchengemeinden tritt an die Stelle der Verwaltungsleitung die dem Bezirkskirchenrat bzw. der Gesamtkirchenverwaltung vorsitzende Person und bei Zweckverbänden, der Verbandsvorstand.
  8. Die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihre Zusammenschlüsse sollen die Jahresrechnung eine Woche lang öffentlich auslegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
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§ 71
Zu § 55 Abs. 3 HVO:

Auf folgende Erlasse des Landeskirchenrats in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen:
  1. Ordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes (Benutzerordnung),
  2. Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive,
  3. Ordnung für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Schriftgut kirchlicher Dienststellen (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung).
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§ 72
Zu § 56 HVO:

Auf die Genehmigungspflichten gem. §§ 34 und 35 KGO wird hingewiesen.
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§ 73
Zu § 57 HVO:

Je nach Stiftungszweck kann es notwendig sein, anstelle eines Haushalts- einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
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§ 74
Zu § 63 HVO:

Auf die Genehmigungspflichten gem. §§ 34 und 35 KGO wird hingewiesen.
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§ 75
Zu § 64 Abs. 1 HVO:

  1. Vorhersehbare Inanspruchnahmen der Rücklagen sind im Haushalt zu veranschlagen. Die Rücklagen sind in einem Rücklagenverzeichnis (Kapitalienbuch) aufzunehmen (vgl. § 46).
  2. Als zweckgebundene Sonderrücklage wird aus den Erstattungsbeträgen des Clearingverfahrens im Haushalt der Landeskirche eine Clearingrücklage gebildet. Angemessene Zuführungen an die Clearingrücklage sollen insbesondere erfolgen, wenn die Höhe der im Clearingverfahren erhaltenen Vorauszahlungen im Vergleich zur Entwicklung der Höhe der Einnahmen aus der Kirchensteuer eine spätere Rückzahlungspflicht erkennen lässt.
  3. Schließen sich mehrere Kirchenbezirke zu einem neuen Kirchenbezirk zusammen, sind für den neuen Kirchenbezirk aus den Rücklagen der bisherigen Kirchenbezirke mindestens die in § 64 Abs. 1 genannten Pflichtrücklagen zu bilden. Bisher zweckbestimmte Rücklagen der Kirchenbezirke behalten auch im neuen Kirchenbezirk grundsätzlich ihre Zweckbestimmung bei, soweit durch die Kirchenbezirke nichts anderes bestimmt wird oder die Zweckerreichung nicht mehr möglich ist. Bei der Aufteilung der Rücklagen der Kirchenbezirke kann wie folgt verfahren werden:
    1. Zur Bildung der allgemeinen Sammelrücklage des neuen Kirchenbezirkes bringt jeder beteiligte Kirchenbezirk aus seinen allgemeinen Sammelrücklagen pro Gemeindeglied einen Eurobetrag ein, dessen Höhe zwischen den beteiligten Kirchenbezirken zu vereinbaren ist. Die diese Beträge übersteigenden allgemeinen Sammelrücklagen der bisherigen Kirchenbezirke werden an deren jeweilige Kirchengemeinden zweckgebunden für die Durchführung von Baumaßnahmen nach der Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchengemeinden ausgeschüttet.
    2. Zur Bildung eines Härtefonds für kirchliche Baumaßnahmen beim neuen Kirchenbezirk, dessen Gesamtumfang zwischen den beteiligten Kirchenbezirken zu vereinbaren ist, bringt jeder beteiligte Kirchenbezirk einen Eurobetrag aus seinen für Baumaßnahmen der Kirchengemeinde zweckgebundenen Rücklagen (z. B. bisherige Härtefonds, ehemalige Baupauschalmittel) und einen weiteren Eurobetrag aus den Mitteln der Sonderzahlungen (Sondervermögen) ein. Die Beträge errechnen sich entsprechend der für den neuen Kirchenbezirk vereinbarten Zuordnung der Baubedarfszuweisungen an die einzelnen Kirchengemeinden. Die diese Beträge übersteigenden Mittel der für Baumaßnahmen der Kirchengemeinde zweckbestimmten Rücklagen und des Sondervermögens der bisherigen Kirchenbezirke werden an die jeweiligen Kirchengemeinden der Kirchenbezirke entsprechend der Zuordnung der Baubedarfszuweisungen an die einzelnen Kirchengemeinden, zweckgebunden zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage ausgeschüttet.
  4. Die Art der Anlegung der Rücklage hängt weitgehend vom Verwendungszweck ab. Die Rücklage muss im Bedarfsfall greifbar sein.
  5. Die Zinsen aus den Rücklagen sind grundsätzlich der Rücklage zuzuführen, aus der sie entstanden sind. Ist der für die Rücklage vorgesehene Betrag erreicht, so können die Zinsen als allgemeines Deckungsmittel verwendet werden.
  6. Die vorübergehende Inanspruchnahme einer Sonderrücklage als inneres Darlehen ist im Haushalt zu veranschlagen. Das gleiche gilt für die Rückführung des Darlehensbetrages zur Sonderrücklage. Die Inanspruchnahme ist auf unbedingt notwendige Ausnahmen zu beschränken und bedarf bei Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Zweckverbänden der Genehmigung des für den Beschluss des Haushalts zuständigen Organs.
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§ 76
Zu § 64 Abs. 2 HVO:

  1. Durch die Betriebsmittelrücklage soll vorrangig die Aufnahme von Kassenkrediten vermieden werden. Ihre Inanspruchnahme wird nicht im Haushaltsplan veranschlagt, sondern über Verwahrgelder abgewickelt. Zuführungen und Veranschlagungen zur Betriebsmittelrücklage sind im Falle eines unausgeglichenen Haushalts nicht zulässig.
  2. Für die gemeinsame Kasse bei den Verwaltungsämtern ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Die Erträge aus der Betriebsmittelrücklage sind allgemeine Deckungsmittel der gemeinsamen Kasse.
  3. Für Zwecke der allgemeinen Ausgleichsrücklage ist die Umwidmung anderer Rücklagen oder die Inanspruchnahme sonstiger Kapitalien grundsätzlich zulässig.
  4. Bürgschaften dürfen nur mit Genehmigung im Sinne der §§ 34 und 35 KGO übernommen werden. In der Genehmigung wird die Höhe der Bürgschaftssicherungsrücklage festgelegt (vgl. § 23).
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§ 77
Zu § 64 Abs. 5 HVO:

Bei Trägern von Kindertagesstätten kann für die Bemessung der Rücklagenhöhe darüber hinaus das Haushaltsvolumen ohne die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte/n betreffende/n Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt werden.
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§ 78
Zu § 64 Abs. 6 HVO:

  1. Die Substanzerhaltungsrücklage dient dem Ausgleich von durch Nutzung kirchlicher Gebäude entstehenden Wertverlusten und sichert die finanzielle Durchführbarkeit zukünftig notwendig werdender Sanierungen an kirchlichen Gebäuden. Dazu sind der Substanzerhaltungsrücklage der bauunterhaltspflichtigen Körperschaft jährlich Haushaltsmittel oder hierfür bestimmte Drittmittel zuzuführen, deren Höhe sich aus den fortgeschriebenen Neubauwerten, dividiert durch die Nutzungsdauer der Gebäude und entsprechend dem Anteil der Körperschaft an den Sanierungskosten errechnet. Die Substanzerhaltungsrücklage dient ebenso der Sicherung der rechtzeitigen Leistung der Ausgaben und dem Ausgleich von Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen.
  2. Näheres dazu regelt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie.
  3. Für kirchliche Körperschaften, die keine Bilanz erstellen, gilt:
    1. Für die Substanzerhaltungsrücklage wird der fortgeschriebene Neubauwert errechnet aus dem Gebäude-Brandversicherungswert (Neubauwert) 1914, abzüglich eines Abschlages in Höhe von 30 v. H., multipliziert mit dem vom Landeskirchenrat jeweils bekannt gegebenen Baukostenindex. Als Nutzungsdauer werden für Kirchengebäude mit Baujahr vor 1948 200 Jahre, für alle anderen kirchlichen Gebäude 80 Jahre festgelegt. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2008 beschafft werden, sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten als Neubauwert zu Grunde zu legen. Zu berücksichtigen sind alle Gebäude, für die die jeweilige kirchliche Körperschaft bauunterhaltspflichtig ist. Die Mittel der Substanzerhaltungsrücklage, einschließlich der Mittel, die im Jahr der Baumaßnahme dieser zuzuführen sind, können zur Finanzierung von Baumaßnahmen zum Erhalt des bestehenden Gebäudebestandes der jeweiligen kirchlichen Körperschaft in Anspruch genommen werden, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die als Neu-, Um- und/oder Erweiterungsbauten zu qualifizieren sind. Eine Inanspruchnahme der Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus Vorjahren ist nicht möglich.
    2. Ganz oder teilweise nicht erbrachte Substanzerhaltungsrücklagen sind bei der Haushaltsplanung und der Jahresrechnung an dafür vorgesehenen Stellen auszuweisen.
    3. Die Substanzerhaltungsrücklage für Kulturdenkmäler kann um 25% reduziert werden, soweit bei einer wesentlichen und umfassenden Sanierungsmaßnahme für dieses Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung, in Höhe von mindestens 25 % der Kosten der Sanierungsmaßnahme öffentliche (nicht kirchliche) Gelder geflossen sind. Macht der Anteil öffentlicher Gelder 50%, 75% oder 100% der Kosten einer Sanierungsmaßnahme aus, kann die Substanzerhaltungsrücklage in entsprechender Höhe reduziert werden. Die 10-Jahresfrist vor Antragstellung gilt nicht für Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Den Nachweis der nationalen Bedeutung des Kulturdenkmals haben die Antragstellenden durch Vorlage einer in der Vergangenheit für das Kulturdenkmal erteilten Bewilligung von öffentlichen Geldern aus einem staatlichen Förderprogramm für Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu erbringen. Die Gebäude, bei denen die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage reduziert werden kann, werden beim Landeskirchenrat auf einer Liste zusammengefasst. Die Aufnahme auf die Liste kann von der Eigentümerin des kirchlichen Gebäudes beim Landeskirchenrat rechtzeitig vor Erstellung eines Doppelhaushaltes beantragt werden. Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen der Reduzierungen der Substanzerhaltungsrücklage erforderlichen Unterlagen beizufügen, d.h. insbesondere der Verwendungsnachweis für den öffentlichen Zuschussgeber der Sanierungsmaßnahme. Werden die Voraussetzungen, die zu einer Genehmigung der Reduzierung der Substanzerhaltungsrücklage geführt haben, bei einer späteren wesentlichen und umfassenden Sanierungsmaßnahme an den betroffenen Gebäuden nicht oder nicht mehr in gleicher Höhe erreicht, ist dies dem Landeskirchenrat unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen für eine entsprechende Korrektur der Liste mitzuteilen.
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§ 79
Zu § 70 HVO:

Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Den mit der Prüfung beauftragten Personen sind alle Unterlagen zugängig zu machen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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§ 80
Zu § 70 Abs. 4 HVO:

Bei Verwaltungsämtern ist mindestens einmal jährlich eine regelmäßige und eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Mit dieser Prüfung ist eine vom entsprechenden Beschlussorgan zu ernennende sachverständige Person, die nicht an Kassengeschäften beteiligt ist, zu beauftragen. Das Ergebnis ist dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilen.
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§ 81
Zu § 73 Abs. 2 HVO:

Zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts gehören:
  • die Kassenprüfung,
  • die Rechnungsprüfung,
  • die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel einer recht- und zweckmäßigen Gestaltung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
  • die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel der Verwirklichung einer kostengünstigen, für die Aufgabenerfüllung angemessenen und ausreichenden Verwaltungsorganisation,
  • die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den Bezirkskirchenräten erteilten Genehmigungen.
Dem Rechnungsprüfungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 82
Zu § 73 Abs. 3 HVO:

Eine anderweitige Verwendung der Leitung ist nach einer Bewährungszeit gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Kirchenregierung möglich. Eine anderweitige Verwendung von Prüferinnen und Prüfern ist nach einer Bewährungszeit gegen ihren Willen nur durch Entscheidung des Landeskirchenrats möglich. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
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§ 83
Zu § 75 HVO:

Betriebswirtschaftliche Prüfungen werden grundsätzlich vom Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. Die Übertragung auf Dritte (z.B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ist mit Zustimmung des Landeskirchenrats zulässig.
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§ 84
Zu § 76 HVO:

Zuständige Prüfungsstelle ist das Rechnungsprüfungsamt des Landeskirchenrats.
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§ 85
Zu § 78 HVO:

Die Aufzeichnungen sind der Leitung des Rechnungsprüfungsamts auf Anforderung zu übergeben.
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§ 86
Zu § 80 Abs. 1 HVO:

Das den Haushalt beschließende Organ erteilt auch die Entlastung.
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§ 87
Zu § 82 Abs. 1 HVO:

  1. § 82 Abs. 1 gilt für Einrichtungen, die Benutzungsentgelte erheben und auf Kostendeckung ausgerichtet sind, sowie für Wirtschaftsbetriebe.
  2. Wird ein Wirtschaftsplan (vgl. § 84 Nr. 106) anstelle des Haushalts aufgestellt, so ist dieser dem Haushalt des Trägers als Anlage beizufügen (vgl. § 11).
  3. Der Wirtschaftsplan entspricht sinngemäß dem Haushalt. Er umfasst einen Erfolgs- und einen Finanzplan. Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführung sowie die zu erwartende Finanzierung (Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) darzustellen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Haushalts- und Vermögensordnung sind auch hier zu beachten.
  4. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr (vgl. § 6).
  5. Zu den Zuführungen, die im Haushalt des Trägers zu veranschlagen sind, zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen die Gewinnablieferungen und die Kapitalrückzahlungen.
  6. Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen von kirchlichen Körperschaften in der Evangelische Kirche der Pfalz oder einem ihrer Zusammenschlüsse entscheidet über den Wirtschaftsplan das Organ, das den Haushalt des Trägers beschließt.
  7. Absatz 1 findet nur Anwendung auf Sondervermögen (vgl. § 84 Nr. 84), das in Form von Wirtschaftsbetrieben oder Einrichtungen verwaltet wird.
  8. Es ist in möglichst hohem Umfang eine Deckung der Kosten aus Benutzungsentgelten anzustreben. Die Entgelte sind auf der Grundlage von Kostenrechnungen zu ermitteln.
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§ 88
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 27. März 1980 (ABl. S. 85), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (ABl. S. 179) geändert worden sind, außer Kraft.
–––––––––––––––
Speyer, den 5. November 2024
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 115Verordnung
zur Erfassung, Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie – BilBewRl)

Vom 5. November 2024

Der Landeskirchenrat verordnet aufgrund des § 87 Absatz 1 der Haushalts- und Vermögensordnung vom 25. November 2023 (ABl. S. 131):
Grafik
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
abzgl.
abzüglich
AHK
Anschaffungs-/Herstellungskosten
ARAP
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
bes.
besondere
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BilBewRl
Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie
BilMoG
Bilanz-Modernisierungsgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
Bsp.
Beispiel
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das heißt
EG-HGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EKD
Evangelische Kirche in Deutschland
ERK
Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt
EStG
Einkommenssteuergesetz
evtl.
eventuell
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
HGB
Handelsgesetzbuch
HHO
Haushaltsordnung
HVO
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz
i.d.R.
in der Regel
i.V.m.
in Verbindung mit
incl.
inclusiv
insbes.
inbesondere
kirchl.
kirchliche
KLR
Kosten- und Leistungsrechnung
o. g.
oben genannt
Pkte
Punkte
PRAP
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
rd.
rund
RND
Restnutzungsdauer
SB
Sachbuch
SER
Substanzerhaltungsrücklage
tats.
tatsächlich(e)
u. a.
unter anderem
usw.
und so weiter
Verka
Versorgungskasse VK Kirchliche Vorsorge VVaG
vgl.
vergleiche
z. Bsp.
zum Beispiel
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1 Grundlagen

Das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung verlangt, dass die Belastungen der laufenden kirchlichen Arbeit nicht deren Zukunftsfähigkeit beeinträchtigen. Die vom Rat der EKD verabschiedeten Ordnungen für das kirchliche Finanzwesen (HHO) sehen deshalb vor, dass das Vermögen und die Schulden sowie die jährliche Veränderung des Eigenkapitals im Rechnungswesen in einer Bilanz dokumentiert werden.
Die Evangelische Kirche der Pfalz lehnt sich an die Empfehlungen der EKD an und führt ihr Rechnungswesen künftig in Form der „Erweiterten Kameralistik“. Die bisherige kamerale Buchführung wird um eine Vermögensbuchführung mit dem Ziel einer Bilanzerstellung erweitert. Daher kommen der Erfassung und Bewertung des gesamten Vermögens und der Schulden eine zentrale Bedeutung zu. Damit verbunden ist ein wichtiges Ziel des kirchlichen Finanzwesens: die realistische, vollständige und periodengerechte Darstellung des mit der kirchlichen Arbeit verbundenen Ressourceneinsatzes und -verbrauchs.
Zentrales Instrument der Steuerung und Rechenschaftslegung ist und bleibt dabei der vom zuständigen Beschlussorgan verabschiedete Haushalt. Durch die Bilanz soll darüber hinaus deutlich werden, ob ein Substanzerhalt durch die Mittelbewirtschaftung erreicht werden kann bzw. konnte oder ob auf Kosten zukünftiger Haushalte gewirtschaftet wurde. Ein bezifferter Handlungsbedarf soll in der Bilanz den Beschlussorganen aufgezeigt werden können.
Das kirchliche Vermögen dient dazu, dem Auftrag der Kirche nachzukommen. Daher muss in einer kirchlichen Bilanz den mit dem kirchlichen Vermögen verbundenen Verpflichtungen nachvollziehbar Rechnung getragen werden. Generationengerechtigkeit und die Abbildung des Werteverzehrs ist dabei ein Grundprinzip der kirchlichen Bilanzierung.
Obwohl sich die Aussage einer kirchlichen Bilanz somit von der einer kaufmännischen Bilanz unterscheidet (denn Kirche verfolgt grundsätzlich andere Zwecke als ein Kaufmann), soll dennoch der Begriff „Bilanz“ beibehalten werden, da im Sinne eines Referenzmodells wichtige betriebswirtschaftliche und allgemein anerkannte Grundlagen für die Bilanzerstellung übernommen werden, sofern die spezifischen Anforderungen der Kirchen dem nicht entgegenstehen. Denn aufgrund ihres Status als kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts sind die evangelischen Kirchen in Deutschland bei der Bilanzierung nicht durchgängig an die Vorschriften des Handels- und Steuerrechts gebunden. Dasselbe gilt für die kommunalen Konzepte.
Der rechtliche Rahmen für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden ergibt sich aus dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts (HVO) in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) .
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1.1 Zweck dieser Richtlinien

Im Rahmen dieser Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie (BilBewRl) werden insbesondere die kirchenspezifischen Regelungen und Besonderheiten dargestellt und erläutert.
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1.2 Ziele der Erfassung, Bewertung und Bilanzierung

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1.2.1 Allgemeine Ziele

Die erstmalige Eröffnungsbilanz (§ 68 HVO) bildet den Ausgangspunkt und den Bezugsrahmen der kirchlichen Rechnungslegung. Sie hat für die kirchliche Organisation und ihre Entwicklung ebenso wie für externe Adressaten erhebliche Bedeutung. Die zentralen Anliegen der kirchlichen Bilanzierung sind:
  • Realistische Dokumentation des gesamten kirchlichen Vermögens und der Schulden sowie der jährlichen Veränderung des Eigenkapitals
  • Verbesserung der Transparenz für die Ehrenamtlichen
  • Nachhaltige Sicherung der Aufgabenerfüllung
  • Verlässlichkeit und Handhabung ohne hohen Verwaltungsaufwand
Nicht der Gläubigerschutz – wie im Handelsrecht – oder steuerliche Aspekte, sondern das Gebot der Verwaltung und Erhaltung des kirchlichen Vermögens im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag (§ 56 Abs. 3 HVO) steht im Vordergrund. Daher soll bei der Bilanzierung des Sachvermögens der Kirchen regelmäßig der für die nachhaltige Aufgabenerfüllung nötige Substanzwert aufgezeigt werden und nicht ein Markt- oder Verkaufswert. Möglichen Missverständnissen wird durch die Differenzierung in nicht realisierbares und realisierbares Sachanlagevermögen entgegengewirkt sowie durch Ausweis der für die Erhaltung des Substanzwertes nötigen Aufwendungen. So kann nachvollzogen werden, welcher häufig auch kulturelle Wert der kirchlichen Körperschaften zur Substanzerhaltung auferlegt wurde.
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1.2.2 Standardisierung der Bilanzerstellung

Damit die kirchlichen Bilanzen vergleichbar aufgebaut sind, sollen nicht nur die Gliederung der Bilanz, sondern auch weitestgehend die Grundlagen für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden einheitlich gestaltet werden. Daher wurden soweit möglich und zweckmäßig die von den Gliedkirchen der EKD gemeinsam vereinbarten Richtlinien übernommen.
Die Erfassung und Bewertung von Vermögen und Schulden wird den Ressourcenverbrauch (Aufwand) und das Ressourcenaufkommen (Ertrag) für die zukünftigen Jahre beeinflussen und sich auf die jeweilige Steuerung auswirken. Wegen dieser zentralen Bedeutung wird eine möglichst einheitliche praktische Vorgehensweise angestrebt.
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1.3 Allgemeine Grundsätze für die Erfassung

§ 58 Abs. 1 HVO regelt, dass körperliche Vermögensgegenstände in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen sind (Inventur). Auf die körperliche Bestandaufnahme kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur). Das Inventarverzeichnis ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, werden bilanziell nicht erfasst. Diesbezügliche steuerrechtliche Regelungen können angewendet werden (§ 58 Abs. 2 HVO).
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1.3.1 Begriffsbestimmung: Inventur

Die Inventur ist die Bestandsaufnahme aller vorhandenen Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Stichtag. Das Ergebnis ist das Inventar. Dieses Bestandsverzeichnis führt alle Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert auf. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit steht vor jeder Bewertung eine Bestandsaufnahme.
Für alle körperlichen Vermögensgegenstände erfolgt in der Regel eine körperliche Bestandsaufnahme durch Zählen, Messen, Wiegen etc. Alle weiteren Vermögensgegenstände und Schulden (Forderungen, Verbindlichkeiten, liquide Mittel, Darlehen) werden durch Buchinventur anhand von Belegen und buchhalterischen Aufzeichnungen (Konten, Saldenlisten, Anlagekartei, Offene-Posten-Listen) festgestellt.
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1.3.2 Inventurgrundsätze

Als Grundsätze für die Inventur gelten:
  • Vollständigkeit der Bestandsaufnahme: Alle Angaben im Inventar müssen gewissenhaft, sorgfältig und vollständig erfolgen.
  • Richtigkeit und Willkürfreiheit: Das Inventar muss die Überprüfung der Art und Menge sowie der angesetzten Werte ermöglichen.
  • Grundsätzliche Einzelerfassung aller Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert.
  • Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandaufnahme muss gewährleistet sein.
  • Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit. Die Bestandsaufnahme soll nicht zu einem unverhältnismäßig großen Aufwand führen. Daher sind möglichst Bewertungsvereinfachungsverfahren anzuwenden.
Nicht mit einer Inventur aufzunehmen sind:
  • Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte,
    sofern es sich um Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder selbst programmierte Software handelt
  • kurzlebiges Vermögen
    mit einer Nutzungsdauer unter einem Jahr
  • technische Anlagen und Maschinen, soweit sie als Gebäudebestandteil einzustufen sind
    (Gebäudebestandteile dienen der eigentlichen Nutzung des Gebäudes, zum Bsp. Fahrstuhl-, Heizungs-, Be- und Entlüftungsanlagen; allerdings sollen unselbständige Gebäudeteile bei einem Neu-Einbau separat aktiviert werden (z. Bsp. Neueinbau einer Heizungsanlage), weil die Nutzungsdauer im Vergleich zum Gebäude kürzer ist und Substanzerhaltungshaltungsrücklagen gebildet werden (siehe A II 1.a+b+2.a+b Grundstücke und Gebäude)
  • Fremdeigentum, Leihgaben und gemietete Gegenstände
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1.3.3 Erfassungs- und Bewertungsvereinfachungsverfahren

Aus Lagern abgegebene Vorräte (z. Bsp. Papierlager) gelten als verbraucht und brauchen daher nicht erfasst zu werden.
Festwertbewertung
Mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert (vgl. § 240 Abs. 3 HGB) können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist, und die Vermögensgegenstände oder Vorräte nur geringen Veränderungen unterliegen. Nachrangigkeit liegt vor, wenn der Gesamtwert der in die Festbewertung einbezogenen Wirtschaftsgüter im Durchschnitt der letzten fünf Bilanzstichtage 10% des beweglichen Anlagevermögens der Bilanzsumme nicht überschritten hat.
Festwerte sind in Hinblick auf eine wirtschaftliche Vorgehensweise mit geringem Erfassungsaufwand ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des Festwertes wird die Anzahl der Gegenstände mit einem durchschnittlichen Anschaffungspreis der letzten drei Jahre bewertet und aufsummiert. Dieser Wert wird in der Bilanz nur zu 50% angesetzt. Damit wird unterstellt, dass die Vermögensgegenstände innerhalb des Festwertes im Durchschnitt zur Hälfte verbraucht bzw. abgeschrieben sind. Festwert-Berechnungen sind zu dokumentieren und den Jahresabschluss-Unterlagen beizufügen. Es soll stets eine Rundung auf volle Hundert Euro erfolgen.
Empfehlungen für Festwerte:
  • Festwerte für Mobiliar: Das Mobiliar kann als Festwert bilanziert werden (siehe Beispiel Festwertberechnung bei Standard-Büroausstattung. Der Festwert Standard-Arbeitsplatz umfasst alle Ausstattungsgegenstände eines Arbeitsplatzes mit Ausnahme der EDV).
  • Festwert für EDV-Arbeitsplatz: Die EDV-Ausstattung eines Arbeitsplatzes kann analog dem Mobiliar berechnet werden, sofern die EDV im Eigentum des Rechtsträgers ist. Ein EDV-Arbeitsplatz umfasst PC, Bildschirm, Maus und Tastatur. Beachte: Drucker werden einzeln bewertet. Ebenso müssen zentrale IT-Komponenten (Server, Netzwerk) mittels Einzelbewertung bilanziert werden.
  • Festwert Bibliotheken: Der Bibliotheksbestand setzt sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Vermögensgegenständen (Bücher, Periodika, elektronische Medien usw.) zusammen, deren einzelne Anschaffungskosten relativ gering sind, während die Bibliothek als Ganzes einen wesentlichen Vermögensposten darstellt.
  • Festwert für Kindertagesstätten-Räume: Die Einrichtungsgegenstände von Kindertagesstätten-Gruppenräumen können zu einem Festwert zusammengefasst werden. Zum Festwert gehören z. Bsp. die Möbel eines Gruppenraumes, Spielsachen und sonstige Gegenstände. Je Raumart empfiehlt sich eine eigene Festwertberechnung (z. Bsp. Gruppenraum, Krippenraum, Küche, etc.)
  • Festwert für Geschirr: Ein fester Bestandteil an Geschirr, Besteck und Gläsern kann mit einem Festwert erfasst werden. Dies ist allerdings nur bei größeren Beständen wie z. Bsp. bei Tagungshäusern sinnvoll. Kleinere Mengen, z. Bsp. in der Teeküche eines Verwaltungsgebäudes müssen nicht erfasst werden.
Die Festwertbewertung gilt jedoch nicht für alle Zeit. An jedem dritten Bilanzstichtag hat eine Inventur und Preisaktualisierung zu erfolgen. Ergibt sich aus dieser Bestandsaufnahme eine Abweichung zwischen bisher bilanziertem Festwert und dem aktuellen Wert von mehr als 10%, so ist eine Fortschreibung auf den höheren Wert als neuen Festwert vorzunehmen. Sinkt der Wert, so ist beim beweglichen Anlagevermögen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine Abschreibung vorzunehmen.
Beispiel Festwertberechnung: Standard-Büroausstattung
Vermögensgegenstand
Menge
Preis €
Summe €
Schreibtisch-Eckkombination
1
1.200
1.200
Schreibtisch-Container
1
300
300
1 Büro-Drehstuhl
1
400
400
2 Besucher-Stühle
2
50
100
2 Aktenschränke Breite 80 cm
2
300
600
1 Beistell-Regal
1
100
100
Summe durchschn. Anschaffungspreis
2.700
Davon 50% ergibt Festwert für eine Büroausstattung
1.350
Festwert für Bilanz des LKR: 100 Büro-Arbeitsplätze x 1.350 €
135.000
Gruppenbewertung
Gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände oder Vorräte oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert ausgewiesen werden. Gleichartigkeit bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu einer Warengattung oder gleichartige Verwendung bzw. Funktion gegeben sein muss.
Die Gruppenbewertung ähnelt der Festbewertung. Es werden hier im Gegensatz zu Festwerten Abschreibungen vorgenommen. Die Mengen der mit der Gruppenbewertung erfassten Gegenstände muss in der Anlagenbuchhaltung miterfasst werden.
Beispiel Gruppenbewertung:
80 Stück Kirchenbänke je 2.000 Euro = 80 Stück Kirchenbänke, Wert 160.000 Euro
100 Stück Stühle für Gemeindehaus je 30,-- Euro = 100 Stück Stühle, Wert 3.000 Euro
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1.3.4 Sonderfall: Leasing

Unter der Bezeichnung „Leasing“ werden unterschiedliche Vertragsgestaltungen bilanziert. Der bilanzielle Ausweis des Leasingverhältnisses hat entweder beim Leasinggeber (d.h. der Leasinggesellschaft) oder beim Leasingnehmer (d.h. dem kirchlichen Rechtsträger) zu erfolgen.
Wer wie zu bilanzieren hat, hängt von den Fragen nach dem juristischen oder wirtschaftlichen Eigentum sowie der Nutzungsdauer des Leasingobjektes ab. Da der Leasingnehmer die Verfügungsgewalt und damit das wirtschaftliche Eigentum für die Dauer des Vertrages besitzt, das juristische Eigentum jedoch stets beim Leasinggeber verbleibt, ergibt sich also keine eindeutige Situation.
Generell prüfen Sie als Leasingnehmer ob nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Ist die Vertragsdauer im Vergleich zur Lebensdauer des Gegenstandes kurz?
  • Besteht eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit?
  • Trägt Leasinggeber die Reparatur- und Wartungskosten?
  • Gibt am Ende der Grundmietzeit der Leasingnehmer das Objekt zurück?
Können alle oben genannten Voraussetzungen bejaht werden, so liegt in der Regel ein sogenanntes Dienstleistungsleasing (Operating-Leasing) vor.
Bei der Mehrzahl der im kirchlichen Bereich vorliegenden Leasingverträgen (Kopierer, Telefonanlagen, PKW) dürfte diese Art des Leasings (Dienstleistungsleasing) vorliegen. Beim Dienstleistungsleasing werden die Gegenstände beim Leasinggeber bilanziert und der Leasingnehmer (Nutzer) bucht die monatlichen Leasingraten als laufende Ausgaben.
Können die oben genannten Fragen nicht eindeutig mit ja beantwortet werden, so handelt es sich wahrscheinlich um Finanzierungsleasing. Das Finanzierungsleasing hat eher den Charakter von Finanzierungsgeschäften vergleichbar mit einem Ratenkauf, weshalb in diesen Fällen beim Leasingnehmer bilanziert wird. Fragen Sie in diesen Fällen den Leasinggeber, ob es das Objekt bilanziert hat oder erkundigen Sie sich bei der Anlagenbuchhaltung der Landeskirche, bevor Sie den Gegenstand in Ihrer Buchhaltung aktivieren.
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1.4 Allgemeine Grundsätze für die Bewertung

Die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung entsprechen im Wesentlichen denen des Handelsrechts (vgl. z. Bsp. § 252 HGB):
  • Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung).
  • Es ist vorsichtig (§ 59 Abs. 1 Buchstabe c) HVO) und periodengerecht zu bewerten.
  • Vorhersehbare Risiken und (Wert-)Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Vorsichtsprinzip).
  • (Wert-)Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip, § 59 Abs. 1 Buchstabe d) HVO).
  • Posten der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite
    Ausnahme gemäß BilMoG: Ergänzung § 246 Abs. 2 HGB: „Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.“ Für kirchliche Bilanzen soll abweichend davon grundsätzlich der Bruttoausweis von Versorgungslasten und deren Absicherung erfolgen.
    1
    , Grundstücksrechte dürfen nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Saldierungsverbot).
  • Einmal gewählte Bewertungsverfahren sollen beibehalten werden, außer es sprechen wichtige Gründe für einen Verfahrenswechsel (Grundsatz der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit § 59 Abs. 1 Buchstabe f) HVO).
Für die laufende Rechnungslegung werden die für die erstmalige Eröffnungsbilanz ermittelten Werte als fiktive Anschaffungs- / Herstellungskosten fortgeführt und ggf. abgeschrieben. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (§ 59 Abs. 1 Buchstabe a) HVO). Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (§ 59 Absatz 1 Buchstabe f) HVO).
Im Zusammenhang mit Bilanzpositionen stehende Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahrs sind – wie alle Aufwendungen und Erträge - unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 48 HVO).
Für die Erfassung und Bewertung neu zugehender Vermögensgegenstände sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 HVO). Zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend (§ 255 Abs. 1 HGB - Anschaffungskosten und § 255 Abs.2 bis 3 HGB - Herstellungskosten).
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (§ 256a HGB).
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1.5 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzierung

Die allgemeinen Grundsätze für die Bilanzierung entsprechen im Wesentlichen denen des Handelsrechts (vgl. § 264 Abs. 2 HGB sowie § 252 Abs. 1 Nr. 1. und 4.).
Im Zusammenhang mit den übrigen Bestandteilen des Jahresabschlusses (Jahresrechnung, die Verwahr- und Vorschussrechnung, für die Landeskirche zusätzlich den Vermögensnachweis, die Bilanz und den Anhang) hat der kirchliche Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Haushaltsausführung und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, die Schulden und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft zu vermitteln (§ 50 Abs.1 HVO).
Es gilt die Bilanzidentität: Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
Vorhersehbare Risiken und (Wert-)Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
Im Anhang sind die wesentlichen Bilanzpositionen zu erläutern sowie die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und Abweichungen zu den bisher angewandten Methoden zu begründen (Bewertungsstetigkeit). Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind im Anhang anzugeben (§ 53 HVO). 
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2 Bilanzgliederung der Evangelischen Kirche der Pfalz

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2.1 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzgliederung

Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. Dafür ist die einheitliche Gliederung der Aktiva und Passiva der Anlage 10 zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 1 i.V.m. Anlage Gliederung der HVO). Diese folgt weitgehend dem handelsrechtlichen Referenzmodell (vgl. § 266 HGB), wurde jedoch für den Bedarf kirchlicher Körperschaften angepasst.
Das Schema der kirchlichen Bilanzgliederung weist eine hohe Differenzierung auf. Als gemeinsame Mindest-Bilanzgliederung gelten jedoch nur die im Bilanzschema fett gedruckten Überschriften. Damit wird der Vielfalt der zu bilanzierenden Positionen Rechnung getragen. Posten, die fortlaufend keinen Betrag ausweisen, brauchen jedoch nicht aufgeführt werden. Im Bedarfsfall kann diese Bilanzgliederung entsprechend dem Musterkontenrahmen für die evangelische Kirche und dem handelsrechtlichen Referenzmodell tiefer gegliedert werden. Für die einzelnen Bilanzpositionen wird ergänzend auf die Hinweise in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie verwiesen.
In Analogie zu § 265 Abs. 1 HGB bestimmt § 52 Abs. 2 HVO, dass die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen, beizubehalten ist, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind zu erläutern.
Zu jedem Posten der Bilanz ist der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang zu erläutern (§ 52 Abs. 3 HVO).
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2.2 Realisierbares und nicht realisierbares Sachanlagevermögen

Für innerkirchliche Steuerungsentscheidungen sinnvoll und zur Außendarstellung notwendig ist die Unterteilung des Sachanlagevermögens in:
  • nicht realisierbares Sachanlagevermögen:
    (= Unmittelbar für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutzt und nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbares Vermögen); hierzu gehören die gewidmeten Kirchen, Kapellen, Friedhöfe und sakralen Vermögensgegenstände. (Beispiel: Ein unbebautes Grundstück gehört zum nicht realisierbaren Anlagevermögen, wenn ein unmittelbarer Funktions- oder Nutzungszusammenhang zu einem bebauten Grundstück dieser Vermögensart besteht. Ein solcher Nutzungszusammenhang ist gegeben, wenn ein Grundstück mit zum Beispiel einer Kirche, das mehrere Flurstücke umfasst, von einer Mauer umschlossen ist.
  • realisierbares Sachanlagevermögen:
    (= für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutztes Vermögen, welches jedoch nach allgemeinen Vorstellungen grundsätzlich marktfähig ist sowie ursprünglich nicht realisierbares Sachanlagevermögen, welches aufgrund ausdrücklicher Beschlüsse zur Veräußerung freigegeben – umgewidmet – wurde). Hierzu gehören im Bereich des immobilen Vermögens insbesondere Pfarrhäuser, Tagungsstätten, Kindergärten, Verwaltungs- und Wohngebäude.
Einen Sonderpunkt bilden die Gemeindezentren, die neben dem für den Gottesdienst genutzten Raum z. Bsp. noch Räume für die allgemeine Gemeindearbeit, besondere kirchlichen Dienste und Angebote, die Pfarrwohnung usw. haben. Soweit die bauliche Struktur hier keine separate Bewertung und Zuordnung ermöglicht und dort regelmäßig Gottesdienste stattfinden, können diese einheitlich dem nicht realisierbaren Sachanlagevermögen zugeordnet werden.
Diese Differenzierung bedingt nicht notwendigerweise einen unterschiedlichen Bewertungsansatz für die jeweils zugewiesenen Vermögensbestandteile. Denn der Bewertungsansatz für das Sachvermögen orientiert sich generell an einem Substanzwert, um eine Nachhaltigkeit zu gewährleisten, nicht an einem Markt- oder Veräußerungswert, es sei denn, eine Veräußerung ist geplant. Differenzen zum Buchwert, die bei einer tatsächlichen Veräußerung entstehen können, werden in der erweiterten Kameralistik als vermögenswirksame Einnahme gebucht.
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2.3 Weitere kirchliche Besonderheiten der Bilanzgliederung

Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Ansprüche einer kirchlichen Körperschaft (§ 56 Abs. 1 HVO).
Sondervermögen liegt vor, wenn Teile des Gesamtvermögens der Körperschaft durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder durch Rechtsgeschäft einer Zweckbindung unterliegen, die die Verfügungsgewalt über das Vermögen einschränkt, z. Bsp. rechtlich unselbständige Stiftungen. Zu Sondervermögen siehe Aktiva IV Sondervermögen und Treuhandvermögen und als bilanzieller Gegenposten auf der Passivseite B II Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen.
Die Beträge, deren Verfügbarkeit für die kirchliche Körperschaft nicht durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder Rechtsgeschäft eingeschränkt ist und die keine Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten sind, werden als Eigenkapital ausgewiesen.
Die Rücklagenbewirtschaftung, die kaufmännisch gesehen eine (vorgezogene) Ergebnisverwendung ist, fällt in die Etathoheit der zuständigen Organe. Da die Rücklagenbewirtschaftung sowohl in der Haushaltsplanung als auch in den Jahresrechnungen bzw. Ergebnisrechnungen in der Regel bereits enthalten ist, wird im Eigenkapital nicht das Jahresergebnis, sondern das „Bilanzergebnis“ (in Analogie zu § 268 Abs. 1 HGB) ausgewiesen
Werden in einer Gliedkirche keine vorgezogenen Ergebnisverwendungen zugelassen, wird dort das Jahresergebnis ausgewiesen.
2
.
Nach dem Eigenkapital als „Eigenmittel“ und vor den Schulden (Rückstellungen und Fremdkapital) stehen in der kirchlichen Bilanz die Sonderposten, die auch inhaltlich eine Zwischenposition einnehmen. Sie wurden teils in Analogie zu Sonderposten in kommunalen Bilanzen gebildet, nämlich die Sonderposten für Investitionszuschüsse, und teils darüberhinausgehend für kirchliche Besonderheiten wie Sonderposten für zweckgebundene Spenden, die für ihre besonderen Zwecke reserviert bleiben, so dass die Verfügungsgewalt darüber erheblich eingeschränkt ist, weil sie einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, wenn der bestimmte Zweck nicht eingehalten werden kann. Insofern zählen Sonderposten nicht zum Eigenkapital.
Forderungen und Verbindlichkeiten sind in der kirchlichen Bilanz i.d.R. nach der kirchenspezifischen Relevanz gegliedert. Wird eine Unterteilung nach Fristen für notwendig gehalten, kann diese z. Bsp. im Anhang dargestellt werden.
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2.4 Fortschreibung der Bilanz aus den Sachbüchern

In jeder Jahresrechnung werden die Sachbücher (SB) abgeschlossen. Die Salden der Sachbücher gehen in die Bilanz zum Jahresende ein.
Das Haushaltsergebnis (SB 00) fließt als Bilanzergebnis auf die Passivseite (A IV Bilanzergebnis). Übertragene Haushaltsreste werden in der zugehörigen Passivposition (A.II.4 Zweckgebundene Haushaltsreste) ausgewiesen, ebenso ggf. Haushaltsvorgriffe mit negativem Vorzeichen.
Kasseneinnahmenreste oder Kassenausgabenreste werden als Forderung oder Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Nicht abgewickelte Vorschüsse (SB 51-Vorschüsse und Verwahrungen) gehören zu den Forderungen auf der Aktivseite (B.II.).
Nicht abgewickelte Verwahrungen (SB 51-Vorschüsse und Verwahrungen) gehören zu den Verbindlichkeiten auf der Passivseite (D).
Die Liquiden Mittel (B.III) werden aus dem Anfangsbestand und den Veränderungen auf den zugehörigen Zahlwegen über alle Sachbücher ermittelt.
Die übrigen Positionen der Bilanz stammen aus dem Vermögenssachbuch (SB 91-Vermögensnachweis).
Die Fortschreibung der Bilanz aus den Sachbüchern wird im folgenden Schaubild dargestellt:
Grafik
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3 Erläuterungen und Hinweise zu ausgewählten Posten der Bilanz

Die Besonderheiten von kirchlichen Bilanzpositionen werden im Folgenden näher erläutert.
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3.1 Aktiva

Die Aktivseite der Bilanz gliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen sowie ggf. „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten“ und Eventualpositionen wie den „Ausgleichsposten Rechnungsumstellung“ sowie den „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“.
Insbesondere bei der Zuordnung des Anlagevermögens, bei den Sachanlagen und den Finanzanlagen gibt es kirchliche Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt sind.
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A Anlagevermögen

In der kirchlichen Bilanz gliedert sich das Anlagevermögen in:
„Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Sachanlagevermögen“ und darunter „Nicht realisierbares Sachanlagevermögen“ und „Realisierbares Sachanlagevermögen“, „Finanzanlagen und Beteiligungen“ sowie „Sondervermögen und Treuhandvermögen“. Teile des Anlagevermögens unterliegen der Abnutzung durch den Gebrauch für die kirchliche Aufgabenerfüllung. Diese Abnutzung wird durch die Abschreibung dokumentiert.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung) (§ 62 Abs. 1 HVO).
Eine Ausnahme bildet das Bekanntwerden einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer aufgrund besonderer Umstände. In diesem Fall ist der Wert des Sachanlagevermögens durch die kürzere Nutzungsdauer zu dividieren. Es ergibt sich eine höhere Abschreibung. Die bisherige (planmäßige) Abschreibung ist auf diesen höheren Wert anzupassen (außerplanmäßige Abschreibung). Entfällt der Grund für die Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung, darf der niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden. Die in diesem Fall vorzunehmende Zuschreibung erfolgt in Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären (§ 62 Abs. 4 HVO).
Für Abschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens sind Nutzungsdauern gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen. Für die Abschreibungen des dort nicht enthaltenen Anlagevermögens sollen die steuerlichen Nutzungsdauern herangezogen werden.
Die in der Anlage 2 aufgeführten Nutzungsdauern sind verbindlich. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer aufgrund besonderer Gegebenheiten des Vermögensgegenstandes ist zulässig. Längere Nutzungsdauern sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei Gebäuden dürfen mit einer sachgerechten Begründung auch die gewöhnliche Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer verlängert werden. Die Abschreibungen müssen nicht monatsgenau berechnet werden. Vereinfachend kann im Anschaffungsjahr unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der volle Abschreibungsbetrag angesetzt werden (§ 62 Abs. 2 HVO).
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A I Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind Aktiva in der Bilanz, die keine stofflichen bzw. materiellen Vermögenswerte darstellen, z. Bsp. Rechte, Patente, Lizenzen, Software.
Es ist zu beachten, dass nach § 248 Abs. 2 HGB selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände nicht aufgenommen werden dürfen.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Für das Immaterielle Vermögen gelten die Regelungen des § 248 des Handelsgesetzbuches (HGB): Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Ausnahmen siehe oben.
Die Immateriellen Vermögensgegenstände sind mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten. Eventuelle Wertverluste sind durch Sonderabschreibungen zu berücksichtigen.
Neuzugang
Die immateriellen Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten.
Fortschreibung
Die Abschreibung erfolgt nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und ist entsprechend von den Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) abzuziehen.
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A II Sachanlagevermögen

Da das unbewegliche Sachanlagevermögen gegenüber den übrigen Vermögenswerten in der Kirche im Allgemeinen von erheblicher Bedeutung ist, erfordert das Ressourcenverbrauchskonzept die vollständige Darstellung aller im kirchlichen Eigentum stehenden Immobilien. Grundstücke (Grund und Boden) und Gebäude werden getrennt dargestellt, denn nur letztere unterliegen einer planmäßigen Abnutzung, also einem planmäßigen Ressourcenverbrauch.
Der Grund und Boden soll stets nutzungsspezifisch erfasst und den Bauten/Einrichtungen zugeordnet werden. Grundsätzlich soll das Grundstück „das Schicksal“ des Gebäudes teilen. Wenn bei der erstmaligen Bewertung an dem Gebäude Wertminderungen aufgrund der Nutzung (z. Bsp. Gemeingebrauch) vorgenommen werden, soll dies auch für den zugehörigen Grund und Boden gelten.
Bei der Erfassung und Bewertung aller im kirchlichen Eigentum stehenden Gebäude zieht die Gestaltung des Bewertungskonzepts erhebliche Folgewirkungen für die spätere kirchliche Finanzwirtschaft nach sich. Folgende Aspekte gilt es hierbei zu berücksichtigen:
  • Höhe der planmäßigen zu erwirtschaftenden Abschreibungen bilden die Berechnungsgrundlage für die laufende Substanzerhaltung (SER), da der Substanzerhaltungsrücklage jährlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibungen oder einer anderen Berechnungsgrundlage zugeführt werden sollen (§ 64 Abs. 6 Satz 2 HVO).
  • Höhe der internen Leistungsverrechnung (z. Bsp. Mieten, kalkulatorische Abschreibung)
  • Höhe von ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen
  • Gewinn bzw. Verlust bei evtl. (zukünftigem) Verkauf von Grund und Boden und Gebäuden
  • Umfang des ausgewiesenen Vermögensgrundbestands/Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung
  • Kenngrößen für Bilanzanalyse und Bilanzpolitik beispielsweise für Bankkonditionen
Unter Berücksichtigung der im kommunalen Bereich dazu diskutierten Modelle gilt für den Bereich unserer Landeskirche das folgende Bewertungskonzept:
Zunächst ist für die Bemessung planmäßiger Abschreibungen der Gesamtwert einer Immobilie in einen Grundstückswert und in einen Gebäudewert aufzuteilen, denn nur Letzterer unterliegt einer planmäßigen Abnutzung.
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A II 1.a+2.a Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (incl. Erbbaugrundstücke, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke)

Die Zuordnung zum „nicht realisierbaren Sachanlagevermögen“ setzt in der Regel voraus, dass das unbebaute Grundstück in einem eindeutigen Funktions-/Nutzungszusammenhang mit einem Sakralgebäude (Kirche, Kapelle) steht. Wenn nicht, dann ist das unbebaute Grundstück/grundstücksgleiche Recht dem realisierbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen.
Definition
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und Wert von Grund und Boden von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut (z. Bsp. Geräteschuppen).
Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte auf die für Grundstücke geltende Vorschriften, vor allem das in §§ 873 ff. BGB geregelte Grundstücksrecht des BGB, anzuwenden sind. Einschränkungen oder Abweichungen zum normalen Grundstückseigentum ergeben sich aus der Eigenart des grundstücksgleichen Rechts. Dies können z. Bsp. Erbbaurechte, Überfahrtsrechte oder Leitungsrechte sein.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind grundsätzlich mit zeitnahen (innerhalb der letzten 10 Jahre) Anschaffungskosten zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten für Makler, Grunderwerbsteuer, Gutachter, Beurkundung (Notar), Grundbucheintragung, ggf. Vermessungskosten usw.
Wenn zeitnahe Anschaffungskosten nicht vorliegen
also z Bsp. bei der Anschaffung von bebautem Grund und Boden oder bei Schenkungen
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, können für die Ermittlung eines Grundstückwertes die örtlichen Bodenrichtwerte des Katasteramtes abzüglich 30% herangezogen werden. Bodenrichtwerte können im Internet unter www.geoportal.rlp.de, oder www.borisportal.de/bodenrichtwert/saarland abgerufen werden.
Der pauschale Abschlag von 30% erfolgt, um eine Überbewertung der Grundstücke zu vermeiden und dem Ziel „Substanzerhaltung“ und „realistischer Werte“ Rechnung zu tragen.
Zusätzlich können weitere Zu- oder Abschläge des Bodenwertes vorgenommen werden, wenn weitere wertbeeinflussende Merkmale den Grundstückswert beeinflussen. Dies können z. Bsp. Wegerechte, Leitungsreste, Altlasten, Rückbaukosten usw. sein.
Erbbaurechte werden mit dem Bodenrichtwert des Flurstücks abzüglich 30% bewertet. Die Erschließungskosten werden bei Erbbaugrundstücken vom Erbbaunehmer bezahlt. Die Bodenrichtwerte enthalten jedoch die Erschließungskosten. Insofern muss beim Erbbaurechtsausgeber ein Abschlag für die Erschließungskosten zur Berechnung des Grundstückswertes einberechnet werden. Der Abschlag ist individuell vom Bilanzierenden wertmindernd zu berücksichtigen und soll grundsätzlich, soweit die Erbbaurechte nicht länger als vor 10 Jahren bestellt wurden, die tatsächliche Höhe der aufgewendeten Erschließungskosten des jeweiligen Baugebietes sein. Bei älteren Erbbaurechten ist ein Abzug von mindestens 30,-- Euro/qm für Erschließungsaufwand gerechtfertigt.
Neuzugang
Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten anzusetzen. Sind keine Anschaffungskosten verfügbar sind die Bodenrichtwerte heranzuziehen. Ein pauschaler Abschlag von 30% hat hierbei nicht zu erfolgen. Dies trifft auch für Grundstücke zu, die durch Erbschaft, Schenkung oder Vermächtnis zugehen. Unbeachtet dessen ist der Bodenwert zu mindern, wenn der Zustand und die Eigenschaft des zu bewertenden Grundstücks nicht im Einklang mit der Höhe des Bodenrichtwertes zu bringen ist.
Fortschreibung
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaugrundstücke) werden nicht planmäßig abgeschrieben und es findet keine Wertneuermittlung statt. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung zu verzeichnen ist, wird außerplanmäßig abgeschrieben. Eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bedeutet ein nachhaltiges Absinken des Wertes unter den Buchwert. Die Wertminderung ist nachhaltig, wenn am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Grundstücks während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Nutzungsdauer dauerhaft gesunken ist (Beispiel: eine stark befahrene Straße wird am Grundstück entlang gebaut).
Bewertung ausgewählter Sonderfälle unbebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte
  • Flurstücke mit großer Tiefe sind entsprechend ihrer realen Nutzung und ihrem jeweiligen Flächenanteil in Bauland, Gartenland und ggf. Wald mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten zu gewichten.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Abbaurechte, Altlasten usw.
    Flurstücke können mit individuellen Abschlägen im Wert gemindert werden, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordern und als wertmindernd einzuschätzen sind,
  • Bei mehreren Nutzungen auf einem Flurstück sollen diese soweit möglich auch unterschiedlich bewertet werden, d.h. Teilflächen werden ggf. mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten berechnet.
  • Straßen, Wege, Plätze: Selbständig bewertbare Sonderflächen mit öffentlicher Nutzung, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, können mit 10% des Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit 1€/m² brutto bewertet werden.
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen und Grünflächen können anstatt mit dem Bodenrichtwert des Flurstücks aus Vereinfachungsgründen auch mit dem generalisierten Bodenrichtwert der Gemeinde bewertet werden. Bei generalisierten Bodenrichtwerten handelt es sich um Übersichtswerte der jeweiligen Gemeinden (Bodenwertniveaus). Die zonalen Bodenrichtwerte können von diesem Durchschnitt nach oben oder unten abweichen.
  • Grünaufwuchs: Für Grünaufwuchs (z. Bsp. Wald) wird der Bodenrichtwert genommen. Der Aufwuchs kann mit 0,50 Euro/qm berücksichtigt werden.
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A II 1.b+2.b Bebaute Grundstücke (Gebäude, einschließlich Kirchen)

Die Zuordnung zum „nicht realisierbaren Sachanlagevermögen“ setzt in der Regel voraus, dass das bebaute Grundstück in einem eindeutigen Funktions-/Nutzungszusammenhang mit einem Sakralgebäude (Kirche, Kapelle) steht. Wenn nicht, dann ist das bebaute Grundstück/grundstücksgleiche Recht dem realisierbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen.
Definition
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Bei bebauten Grundstücken ist in einen Grund- und Bodenwert sowie in einen Gebäudewert zu trennen.
Eröffnungsbilanz
Bebaute Grundstücke mit Gebäude (einschließlich Kirchen) sind aufzuteilen in einen Grundstücks- und Gebäudewert. Dabei ist bezüglich des festzusetzenden Wertes nach dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Vorliegen der Anschaffungskosten zu unterscheiden.
Fall 1: Zeitnahe Anschaffung (innerhalb der letzten 10 Jahre vor Eröffnungsbilanz), getrennte AHK für Grundstück und Gebäude (auch Kirchen) liegen vor
Das Grundstück ist mit den Anschaffungskoten (incl. Nebenkosten wie Makler, Gutachter, Notar, Grundbucheintragung usw.) zu bewerten. Das Gebäude ist mit den fortgeführten AHK zu bewerten.
Die fortgeführten AHK für das Gebäude erhält man unter Abzug der Abschreibung von den Anschaffungskosten. Dabei werden die AHK durch die Nutzungsdauer geteilt. Somit erhält man die Abschreibung pro Jahr. Die Abschreibung pro Jahr wird multipliziert mit der Anzahl der vergangenen Jahre bis zur Eröffnungsbilanz. Dies ergibt die bereits stattgefundene Wertminderung aufgrund des Alters. Diese Wertminderung wird von den AHK abgezogen und es ergeben sich die fortgeführten AHK.
Fall 2: Zeitnahe Anschaffung, keine getrennte AHK für Grundstück und Gebäude (auch Kirchen) vorhanden
Die Bewertung des Grundstücks erfolgt mit dem Bodenrichtwert (ohne Abschlag von 30%). Evtl. wertbeeinflussende Merkmale sind zu berücksichtigen. Die AHK des Gebäudes erhält man durch Abzug des Bodenwerts von den Gesamtkosten. Die fortgeführten AHK werden durch Abzug der Abschreibung von den Anschaffungskosten berechnet.
Fall 3: Keine zeitnahe Anschaffung (Anschaffung liegt mehr als 10 Jahre zurück), keine Anschaffungskosten vorhanden
Grundsätzlich ist bei bebauten Grundstücken zwischen Grundstücken mit Gebäuden (Formular 4) und Grundstücken mit Kirchen (Formular 5) zu unterscheiden, da es hierzu verschiedene Bewertungsverfahren gibt. Die Bewertung von Grund und Boden erfolgt dabei in beiden Fällen mit dem Bodenrichtwert abzüglich 30%.
Fall 3a: Keine zeitnahe Anschaffung, keine Anschaffungs-/Herstellungskosten vorhanden bei bebauten Grundstücken, bebaut mit Gebäude (keine Kirchen)
Sind keine Anschaffungs-/Herstellungskosten vorhanden, wird wie folgt bewertet:
  • Grund und Boden: Bodenrichtwert abzüglich 30%
  • Gebäude (keine Kirchen): vorsichtig geschätzte Zeitwerte auf Basis von Brandversicherungs-Neubauwerten für die Eröffnungsbilanz (Anlage 4)
    • Der Gebäudeversicherungswert von 1914 wird herangezogen.
    • Multiplikation mit dem aktuellsten Baupreisindex (kaufmännische Rundung auf eine Stelle hinter dem Komma) für Wiederherstellungswerte 1913/1914 erstellte Wohngebäude einschließlich Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, Seite 35). Link siehe unten
      Baupreisindex Link:
      https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Baupreise-Immobilienpreisindex/Publikationen/Downloads-Bau-und-Immobilienpreisindex/bauwirtschaft-preise-2170400223214.pdf;jsessionid=0AB85D5251C5344CC1283674F41A5CF3.live732?__blob=publicationFile
      4
      .
    • abzgl. Pauschalwertberichtigung von 30% ergibt die fiktiven Anschaffungskosten und ist Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
      Der Abschlag von 30% berücksichtigt, dass mit der Substanzerhaltungsrücklage ein Substanzerhaltungswert und kein Neubauwert für die kirchliche Bilanz angestrebt wird. Im Vordergrund steht nicht die Ermittlung eines Neubau- oder Marktwertes, sondern vielmehr die Erlangung einer realistischen Bemessungsgrundlage des mit der Gebäudenutzung verbundenen Ressourcenverbrauchs.
Der Eröffnungsbilanzwert errechnet sich aus den fiktiven Anschaffungskosten abzüglich der anteiligen Abschreibung bis zum Tag der Eröffnungsbilanz. Die lineare Abschreibung errechnet sich dabei anhand der gewöhnlichen Nutzungsdauer von Gebäuden (gewöhnliche Nutzungsdauern siehe Tabelle Anlage 2). Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes ist die Gesamt-Nutzungsdauer abzüglich der Anzahl der Jahre bis zum Tag der Eröffnungsbilanz (siehe Anlage 4).
Modifizierung der Restnutzungsdauer
Die ursprüngliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann sich aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen verlängern. Ein Pfarrhaus mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 80 Jahren kann zum Beispiel bei einem Baujahr 1960 und einer Komplettsanierung im Jahr 2010 noch durchaus eine Nutzungsdauer von 50 Jahren oder mehr haben, obwohl die ursprüngliche Nutzungsdauer nur noch 20 Jahre beträgt. Daher müssen die ursprünglichen Restnutzungsdauern von sanierten Gebäuden entsprechend verlängert werden. Hierfür erfolgt eine Bepunktung von Modernisierungsmaßnahmen, die ggf. auch Instandhaltungsmaßnahmen berücksichtigen kann. Ziel dabei ist mit einer verlängerten Restnutzungsdauer einen möglichst aktuellen und dementsprechend höheren Eröffnungsbilanzwert zu ermitteln.
Für die Bepunktung steht Anlage 4 Formular zur Gebäudebewertung, Restnutzungsdauerbestimmung zur Verfügung. Es sind generell Bau-, Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen der letzten 20 Jahre zu berücksichtigen. Länger als 20 Jahre zurückliegende Maßnahmen können mit einer geringeren Punktevergabe aber auch berücksichtigt werden. Dann ist die Punktzahl je nach Bauteilart entsprechend zu mindern. Hierbei soll eine Orientierung an der theoretischen Lebensdauer des Bauteils erfolgen und eine Ermessensentscheidung zur Punktevergabe führen. Ggf. sind nur anteilige Punkte zu vergeben, wenn Bauteile nur zum Teil modernisiert wurden. Folgende Modernisierungselemente sind bei der Bepunktung zu berücksichtigen:
a.)
Dacherneuerung (Dachstuhl und Ziegel) = 4 Punkte
b.)
Modernisierung der Fenster und Außentüren = 2 Punkte
c.)
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) = 2 Punkte
d.)
Modernisierung der Heizungsanlage = 2 Punkte
e.)
Wärmedämmung der Außenwände = 4 Punkte
f.)
Modernisierung von Bädern = 2 Punkte
g.)
Renovierung Innenausbau: Decken, Fußböden, Wände, Treppen = 2 Punkte
h.)
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung = 2 Punkte
Sofern noch nutzbare Gebäude mit abgelaufener Restnutzungsdauer und aufgrund fehlender Modernisierungsmaßnahmen eine modifizierte Restnutzungsdauer von 0 Jahren haben, kann eine pauschale Restnutzungsdauer von 10 Jahren angenommen werden.
Näheres zur Ermittlung der Restnutzungsdauer auch unter Anlage 4.
Sonderfall: Kernsanierung:
Bei einer Kernsanierung wird die Restnutzungsdauer nicht mit der beschriebenen Bepunktung modifiziert. Das Jahr der Sanierung wird dann als Baujahr genommen und die volle Nutzungsdauer des Gebäudes neu zugrunde gelegt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Kernsanierung ist eine grundlegende Instandsetzung, Instandhaltung oder Erneuerung von Bauwerken, sofern von den maßgeblichen sieben Renovierungsbereichen (1. Heizung, 2. Sanitär, 3. Elektroinstallation, 4. Fenster, 5. Dach, 6. Fassade, 7. Boden) mindestens bei fünf der Renovierungsbereiche der ursprüngliche Stand der Nutzbarkeit bzw. mindestens der zum Zeitpunkt der Renovierung aktuelle Stand der Technik hergestellt wurden und durch die Renovierungsmaßnahmen Kosten von mindestens 70% des auf den Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz um 30% geminderten Gebäudeversicherungswertes entstanden sind (Beispiel siehe Anlage 4). Eine Ermittlung der Restnutzungsdauer mit Hilfe von Modernisierungspunkten ist dann nicht erforderlich. Sofern die Kriterien für eine Kernsanierung nicht erfüllt sind, erfolgt die Ermittlung der Restnutzungsdauer anhand der Modernisierungspunkte.
Fall 3b: Keine zeitnahe Anschaffung, keine Anschaffungskosten vorhanden bei bebauten Grundstücken, bebaut mit Kirchen
Die Bewertung des Grund und Bodens von bebauten Grundstücken erfolgt mit dem Bodenrichtwert abzüglich 30%.
Die Bewertung von Kirchen erfolgt analog der für Gebäude beschriebenen Vorgehensweise mit Hilfe von Brandversicherungswerten, Baupreisindex für Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude einschließlich Umsatzsteuer und Pauschalwertberichtigung von 30%. Für die Bewertung von Kirchen steht das eigens konzipierte Formular Anlage 5 Kirchenbewertung zur Verfügung. Bei Kirchen soll die Rest-Nutzungsdauer um anteilige Nutzungsdauern für modernisierte Gewerke verlängert werden. Für die Verlängerung der Restnutzungsdauern werden folgende Prozentsätze angewendet:
Außenhülle der Kirche:
  • Dachstuhl (Gebälk) erneuert = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
  • Dachziegel erneuert = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
  • Außenwände und Fenster instandgesetzt = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung (für Fenster reicht hierbei auch eine Überarbeitung aus)
Innenhülle der Kirche:
  • Innenrenovierung von Decken, Wänden und Fußböden = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
  • Leitungssysteme erneuert = 10% Nutzungsdauer-Verlängerung
  • Heizung erneuert = 10% Nutzungsdauer-Verlängerung
Die Verlängerung der Restnutzungsdauer erfolgt mit dem o. g. Prozentsatz multipliziert mit der Gesamt-Nutzungsdauer. Beispiel: Dachstuhl und Ziegel erneuern führt zu einer 40% Nutzungsdauer-Verlängerung (20% Dachstuhl + 20% Dachziegel). Bei einer Gesamt-Nutzungsdauer von 100 Jahren führt dies zu einer Verlängerung der tatsächlichen Restnutzungsdauer um +40 Jahre (40% von 100 Jahre).
Neuzugang
Es gilt das Anschaffungskostenprinzip mit Aufteilung in Grund-/Bodenwert (Bodenrichtwert ohne 30% Abschlag) sowie einem Gebäudewert. Sind keine getrennten Werte vorhanden, ergibt sich der Gebäudewert unter Abzug des Bodenrichtwertes von den gesamten Anschaffungskosten.
Fortschreibung
Grund und Boden werden nicht planmäßig abgeschrieben. Dauerhafte Wertminderungen können jedoch zu einer außerplanmäßigen‚ Abschreibung führen (z. Bsp. Altlasten im Boden).
Gebäude sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Wurden im laufenden Jahr aktivierungsfähige Investitionsmaßnahmen durchgeführt, so können diese zu einer Verlängerung der Rest-Nutzungsdauer führen. Es ist daher zu unterscheiden zwischen aktivierungsfähigen Investitionsmaßnahmen und dem im laufenden Haushalt zu buchenden Instandhaltungsaufwand.
a.) Aktivierungsfähige Investitionsmaßnahmen:
Aktivierungsfähige Investitionsmaßnahmen liegen vor, sofern mindestens einer der folgenden Punkte (I.-V.) erfüllt ist:
  1. Neubau und Neubau von Anbauten
  2. Zweitherstellung eines voll verschlissenen Vermögensgegenstandes,
  3. Erweiterung (hierzu zählen auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung eines teilweise zerstörten (z. Bsp. nach Brandschaden) und daher außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB, § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG).
  4. Wesensänderung
  5. Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des ganzen Gebäudes, wenn also mindestens fünf der sieben maßgeblichen Bereiche im Standard gehoben werden: Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen, Fenster, Dach, Fassade und Boden. Steigerung des Nutzungspotentials: Kernsanierung mit erheblicher Verlängerung der Nutzungsdauer (z. Bsp. bei Erneuerung von tragenden Außen- und Innenwänden, von Geschoßdecken, der Dachkonstruktion). Bei Kirchen gelten als Steigerung des Nutzungspotentials auch die Restaurierung von Außen- und Innenwänden, Komplettsanierung des Fußbodens und andere Großreparaturen.
Wenn eine Aktivierung investiver Maßnahmen erfolgt, dann können diese durch die Substanzerhaltungsrücklage finanziert werden. Gleichzeitig ist durch die Abschreibung der Aktivierungsmaßnahmen in späteren Jahren wieder die Substanzerhaltungsrücklage aufzubauen.
b.) Instandhaltungsaufwand
Instandhaltungsaufwand wird im Gegensatz zu aktivierungsfähigen Investitionsmaßnahmen im laufenden Haushalt unter der Gruppe 51 gebucht und ist wie folgt definiert:
Instandhaltungsaufwand sind alle Aufwendungen an Gebäuden, die
  • nicht unter die Definition zur Aktivierung investiver Maßnahmen fallen (siehe oben Punkt I. Neubau und Neubau von Anbauten bis Punkt V. Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung) und
  • zur Wiederherstellung oder den Erhalt eines funktionsfähigen Zustandes eines Gebäudes erforderlich sind, damit es seine definierte Funktion erfüllen und die derzeitige bilanzielle Restnutzungsdauer erreichen kann. Dies ist in der Regel die Behebung von Mängeln oder Schäden, die insbesondere durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstanden sind.
Es sind regelmäßige Ausbesserungsarbeiten an einem Gebäude, die weder den Wert noch die Nutzbarkeit erhöhen oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängern. Sie werden nicht aktiviert und sind im Entstehungsjahr als Ausgabe zu buchen.
Beispiele für Instandhaltungsaufwand:
  • Ersatz von Strom-, Gas- und Wasserleitungen
  • Austausch von Fenstern
  • Neueindeckung eines Daches
  • Austausch von Fußbodenbelägen
  • sonstige Renovierungsmaßnahmen
Solche Maßnahmen sind als Instandhaltungsaufwand zu sehen, wenn sie als Einzelmaßnahmen an Gebäuden durchgeführt werden.
Instandhaltungsmaßnahmen können auch vorbeugende Maßnahmen sein, die der Vermeidung von Schäden dienen.
Treffen Instandhaltungs- und Investitionsmaßnahmen zeitgleich aufeinander, so werden Instandhaltungsmaßnahmen als Investitionsmaßnahmen aktiviert.
Beispiel:
Umbau eines Gemeindehauses zu einer Kindertagesstätte.
Hier handelt es sich um eine Wesensänderung, was zu einer Aktivierung der Maßnahmen führt. Werden gleichzeitig die Elektroleitungen erneuert, so zählen auch diese Kosten zu Investitionsaufwendungen. Sie werden aktiviert und im weiteren Verlauf über die Nutzungsdauer abgeschrieben bei gleichzeitigem Aufbau einer Substanzerhaltungsrücklage.
Unterlassene Instandhaltung:
Festgestellte Schäden aufgrund unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen führen zu einer außerplanmäßigen Abschreibung, sofern die Instandsetzung nicht beabsichtigt ist. Die Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung orientiert sich an der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten. Werden später die Instandsetzungen nachgeholt, erfolgt eine Zuschreibung in Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären.
Grafik
Wertsteigernde Maßnahmen (aktivierungsfähige Investitionsmaßnahmen) können über die SER finanziert werden. Sie werden in die Gruppe 95 gebucht und führen zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer.
Nicht wertsteigernde Maßnahmen (Instandhaltungsaufwendungen) können nicht über die SER finanziert werden. Sie werden in die Gruppe 51 gebucht und führen zu keiner Verlängerung der Nutzungsdauer.
Detailregelungen zu Sonderfällen bei bebauten Grundstücken
  • Bei bebauten Grundstücken mit Übertiefe werden die Flächen 35 m hinter der Straße als Gartenfläche mit 25% des Bodenrichtwertes bewertet (Einzelfallprüfung erforderlich.)
  • Baumängel: Falls größere Baumängel bekannt sind müssen diese über eine zusätzliche Sonderabschreibung berücksichtigt werden. Größere Baumängel sind Mängel, die zum einen die Nutzung einschränken oder durch die Folgeschäden entstehen können und ggf. die Lebensdauer des Gebäudes verkürzen.
  • Gebäude unter Denkmalschutz und Kulturdenkmäler sind analog der Standard-Gebäudebewertung zu bewerten. Es bestehen keine Besonderheiten hinsichtlich „Denkmalschutz“ bzw. dem Status als Kulturdenkmal.
  • Kirchenfenster mit aufwändigen Materialien und Verzierungen sind nicht extra zu bewerten, weil diese ein Teil des Gebäudes sind.
  • Renditevermögen oder nicht für die Aufgabenerfüllung benötigtes Sachanlagevermögen kann mit dem Verkehrswert bewertet werden. Der Verkehrswert, gleichbedeutend zu Marktwert, wird beschrieben als ein bestimmter Preis eines Grundstücks, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen ist.
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A II 1.b+A II 2.b Außenanlagen

Außenanlagen sind gärtnerische, gestaltete Anlagen. Hierzu zählen zum Beispiel Spielplätze/Freiflächen von Kindertagesstätten, Zaunanlagen sowie Außenbeleuchtungen.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Außenanlagen werden in der Eröffnungsbilanz nicht eigenständig bilanziert, weil diese im Brandversicherungswert enthalten sind. Falls nicht, sind diese zum fortgeführten AHK oder zum vorsichtig geschätzten Zeitwert zu bilanzieren.
Neuzugang
Es gilt das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip.
Fortschreibung
Nach der Eröffnungsbilanz erfolgt eine eigenständige Bilanzierung, falls die Aktivierungsmerkmale erfüllt sind (wesentliche Verbesserung durch Kompletterneuerung oder Ausbau oder Erweiterung) zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten.
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A II 1.b+A II 2.b Selbständig bewertbare Sonderflächen im Gemeingebrauch (Grund und Boden der Straßen, Wege, (Park-) Plätze, Friedhofsflächen usw.)

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz werden 10% der aktuellen Bodenrichtwerte, mindestens jedoch 1 Euro/qm angesetzt.
Neuzugang
Es gilt das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip. Sind keine AHK verfügbar erfolgt die Bewertung wie in der Eröffnungsbilanz.
Fortschreibung
Nach der Eröffnungsbilanz erfolgt eine eigenständige Bilanzierung falls die Aktivierungsmerkmale erfüllt sind (wesentliche Verbesserung durch Kompletterneuerung oder Ausbau oder Erweiterung von Außenanlagen) zu Anschaffungs-/Herstellungskosten. Der Grund und Boden der Straßen/Wege, (Park-)Plätze und Friedhofsfläche wird nicht abgeschrieben.
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A II 1.b+A II 2.b Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge und sonstige technische Anlagen und Maschinen

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge und sonstige technische Anlagen und Maschinen sind grundsätzlich unselbständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und im Gebäudewert (Brandversicherungswert) enthalten sind. Es erfolgt keine separate Erfassung im Rahmen der Eröffnungsbilanz.
Neuzugang
Unselbständige Gebäudeteile können nur bei einem Neu-Einbau mit den Anschaffungskosten separat aktiviert werden (z Bsp. Neu-Einbau einer Heizungsanlage), weil die Nutzungsdauer im Vergleich zum Gebäude kürzer ist und Substanzerhaltungsrücklagen gebildet werden. (Nutzungsdauer siehe Anlage 2) Sie werden unter der Bilanzposition „Bebaute Grundstücke“ ausgewiesen, sofern der Anschaffungswert über 5.000 Euro brutto liegt.
Es gilt das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip.
Fortschreibung
Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zu beachten ist eine abweichende Nutzungsdauer im Vergleich zum Gebäude (siehe Anlage 2).
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A II 1.b+A II 2.b Blockheizkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Blockheizkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen sind im Gebäudewert (Brandversicherungswert) enthalten. Es erfolgt keine separate Erfassung im Rahmen der Eröffnungsbilanz.
Neuzugang
Nach dem Tag der Eröffnungsbilanz können neu errichtete Blockheizkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten als eigenes Wirtschaftsgut aktiviert werden. Stehen das Blockheizkraftwerk und die Photovoltaik-Anlage in Zusammenhang mit einem Gebäude, so erfolgt die Aktivierung unter „bebaute Grundstücke“. Wenn nicht erfolgt eine Aktivierung unter „Technische Anlagen und Maschinen“.
Fortschreibung
Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Nutzungsdauer siehe Anlage 2.
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A II 1.c Glocken und Orgeln

Glocken und Orgeln sind selbständige Betriebsvorrichtungen und werden daher in der laufenden Rechnungslegung als eigene Sachanlagegüter aufgenommen. Zu den Glocken und Orgeln gehören die mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen wie Läutewerke, Glockenstuhl und Balkanlage. Gleiches gilt für Glockenspiele.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Im Rahmen der Erstbewertung sind Orgeln und Glocken nicht über den Brandversicherungswert berücksichtigt. Für die Erstbewertung von Glocken und Orgeln gelten folgende Vereinfachungsregeln:
Glocken und Glockenspiele die bei der Inventur zur Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhanden sind, werden einzeln je nach Material und Gewicht bewertet. Bronzeglocken und Bronzeglockenspiele werden mit einem Wert von 120,00 Euro/kg brutto angesetzt. Hiervon ist ein pauschaler Abschlag von 30% wegen Preissteigerungen vorzunehmen. Der Materialwert von Glocken und Glockenspiele aus Sonderlegierungen, Gussstahl und Eisenhartguss ist vernachlässigbar. Daher werden diese mit dem Wert von jeweils 1 Euro brutto angesetzt.
Orgeln werden nach der Anzahl der Register bewertet. Dabei erfolgt eine Staffelung nach der Anzahl der Register:
  • bis 10 Register = 15.000 Euro brutto/Register
  • 10-30 Register = 20.000 Euro brutto/Register
  • ab 30 Register = 25.000 Euro brutto/Register
Hiervon ist ein 50%-iger Abschlag wegen Drittmittelfinanzierung vorzunehmen. Von diesem Wert ist anschließend die anteilige Abschreibung bis zum Tag der Eröffnungsbilanz abzusetzen.
Auch wenn Glocken und Orgeln als Kunstgut eingestuft werden, ändert das nichts an der oben beschriebenen Erfassung, Bewertung und Bilanzierung.
Neuzugang
Bei Neuanschaffungen nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz werden Glocken und Orgeln mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Anschaffungsnebenkosten, wie z. Bsp. Planungs-, Transport- und Einbaukosten gehören zu den Anschaffungskosten.
Fortschreibung
Glocken und Orgeln werden zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet. Dabei werden gemäß Anlage 2 folgende Nutzungsdauern zugrunde gelegt.
-
Glocken
100 Jahre
-
Glockenspiele
15 Jahre
-
Orgeln (mechanische Traktur)
100 Jahre
-
Orgeln (elektrisch)
50 Jahre
Nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz werden die Ausgaben für durchgeführte Generalüberholungen nachträglich aktiviert. Das bedeutet, dass der Buchwert der Glocke oder Orgel im SB 91/92 um den Wert der Ausgabe erhöht wird. Die Abschreibung erfolgt dann entsprechend der vollen Nutzungsdauer gemäß Anlage 2.
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A II 1.d+A II 2.d Kulturgüter, Kunstwerke, sakrale/ liturgische Gegenstände

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Evtl. erfolgt die Bewertung summarisch bei Sachgesamtheiten.
Eröffnungsbilanz
Nicht dauerhaft versicherte Kulturgüter und Kunstgegenstände und weitere besondere Gegenstände mit sakralem oder liturgischem Zusammenhang ohne vorhandenes Wertgutachten werden mit einem Erinnerungswert von 1 Euro oder tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten ohne Abschreibung bewertet. Das gilt auch für Sachgesamtheiten. So werden Bilder eines Zyklus oder Abendmahlgeräte als ein zusammenhängender Vermögensgegenstand erfasst und zusammen mit einem Wert von 1 Euro bewertet. Eine Sachgesamtheit entsteht durch einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang bei einzelnen Gegenständen. Die Sachgesamtheit „Abendmahlsgeschirr/vasa sacra“ kann z Bsp. Kelch(e), Patene(n) und Weinkanne(n) umfassen. Auch historische Buchbestände (z Bsp. alte Altarbibeln), Bücher (Bibeln, Gesangbücher usw.) und Noten, die im liturgisch-gottesdienstlichen Gebrauch stehen, werden als Sachgesamtheit erfasst und mit 1 Euro bewertet.
Ein Kulturgut oder ein Kunstwerk kann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sein, wenn es aus diesem nicht ohne Werkzeug zerstörungsfrei entfernt werden kann. Zum Beispiel sind dies fest verankerte Taufbecken und Kanzeln oder Ausmalungen. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes werden zusammen mit dem Gebäude und nicht als separater Vermögensgegenstand erfasst. Ausnahme: Falls Gegenstände besonders wertvoll sind, werden diese separat zum Versicherungswert angesetzt.
Kulturgüter und Kunstgegenstände, für die eine spezielle Kunst-/Ausstellungsversicherung abgeschlossen ist, sind mit dem Versicherungswert zu aktivieren. Sie unterliegen keiner Abschreibung.
Glocken und Orgeln, die als Kulturgüter oder Kunstgegenstände eingeschätzt werden, sind unter der Position nicht realisierbares Sachanlagevermögen A.II.1c „Glocken, Orgeln, Technische Anlagen und Maschinen“ zu aktivieren. Hierunter fallen auch alle anderen Glocken und Orgeln, die nicht als Kulturgut oder Kunstgegenstand eingeschätzt werden.
Neuzugang
Neu angeschaffte Kulturgüter, Kunstwerke und sakrale oder liturgische Gegenstände sind mit den AHK zu bilanzieren.
Fortschreibung
Grundsätzlich werden Kulturgüter, Kunstwerke und besonders sakrale oder liturgische Gegenstände nicht abgeschrieben. Daher erfolgt Ansatz wie in der Eröffnungsbilanz bzw. unter Neuzugang beschrieben.
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A II 1.e + A II 2.g Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen

Anlagen im Bau sind Gebäude, sonstige Bauten, Maschinen und andere Anlagegüter, deren Herstellung noch nicht beendet ist. Geleistete Anzahlungen sind Anzahlungen, die ein Käufer bei einem Kaufvertrag oder Erwerber bei einem sonstigen Vertrag erbringt, wobei die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz sind die bis zum Stichtag angefallenen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu aktivieren. Bauzeitzinsen sind Teil der AHK und erhöhen die Abschreibungsbasis nach Fertigstellung.
Neuzugang
Bei im Bau befindlichen Anlagen sind die bis zum Stichtag angefallenen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu aktivieren. Bauzeitzinsen sind Teil der AHK und erhöhen die Abschreibungsbasis nach Fertigstellung.
Fortschreibung
Die bis zum Stichtag angefallenen Anschaffungs-/Herstellungskosten sind hier zu aktivieren.
Bei Fertigstellung erfolgen Auflösung dieser Position und Aktivierung als entsprechender Vermögensgegenstand. Anlagen im Bau werden bis zur Inbetriebnahme nicht planmäßig abgeschrieben.
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A II 2.d Sonstige Einrichtung und Ausstattung

Zu dieser Bilanzposition zählen alle beweglichen Vermögensgegenstände über 5.000 € brutto Anschaffungskosten, die nicht der Bilanzposition „Technische Anlagen und Maschinen“ zuzuordnen sind. Ebenso bewegliche Vermögensgegenstände die mit einem Festwert bewertet werden und Sachgesamtheiten. Insbesondere die sog. „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ wird hier ausgewiesen.
Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören u. a.:
  • Hard- und Software der EDV (PCs, Laptops, Drucker, sämtliche Anwendungsprogramme)
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände für Büros und Küchen
  • Audiovisuelle Geräte (Beamer, Fernseher)
  • Bücher
  • Büromaschinen und –geräte
  • elektrische Geräte und Werkzeuge
  • Gartengeräte
  • Haushaltsgeräte (Kühlschrank, Waschmaschine, Geschirrspüler, etc.), Kücheneinrichtung
  • Musikinstrumente
  • Spielgeräte einer Kindertagesstätte
  • Veranstaltungstechnik.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Alternativ kann die summarische Bewertung bei Sachgesamtheiten zum Festwert erfolgen. Die Festwertbewertung bietet sich an, wenn Sachanlagevermögen in seinem Bestand, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt und der Gesamtwert für die Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist.
Eröffnungsbilanz
Je nach Bewertungsart erfolgt die Bewertung zu fortgeführten AHK oder Festwert bei Sachgesamtheiten. Es gilt die erhöhte Wertaufgriffsgrenze von 5.000 Euro brutto (siehe Anlage 3 Bewertungsmethoden für bewegliche Vermögensgegenstände).
Neuzugang
Neu angeschaffte „sonstige Einrichtung und Ausstattung“ ist mit den AHK oder Festwert zu bewerten.
Fortschreibung
Die Fortschreibung ist abhängig von der gewählten Bewertungsart in der Eröffnungsbilanz.
Erfolgte die Bewertung mit den AHK, dann werden die fortgeführten AHK mit Hilfe der festgelegten Nutzungsdauer in Anlage 2 ermittelt. Hierzu werden die AHK durch die Nutzungsdauer geteilt und man erhält die planmäßige jährliche Abschreibung. Die planmäßige Abschreibung ist von den AHK zu subtrahieren und es ergeben sich die fortgeführten AHK,. die in der Bilanz anzusetzen sind.
Erfolgte die Bewertung mit einem Festwert, dann wird nicht abgeschrieben (siehe Vorgehensweise Festwerte 1.3.3).
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A II 2.f Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz/Neuzugang/Fortschreibung
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro brutto (mit Mehrwertsteuer). Dieser kann in der kirchlichen Bilanz sofort als Aufwand gebucht werden. Eine Aktivierung erfolgt (bei Aufwandsbuchung) in der Bilanz nicht.
Alternativ kann eine Abstufung nach Wertgrenzen vorgenommen werden: Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 250 Euro brutto, aber nicht mehr als 5.000 Euro brutto, kann ein Sammelposten gebildet werden, der im Jahr seiner Bildung und in den folgenden vier Haushaltsjahren linear mit jeweils 20% aufwandswirksam aufzulösen ist. Vorgänge, die sich auf ein einzelnes Wirtschaftsgut in diesem Sammelposten beziehen, z. Bsp. Verkauf oder Entnahme verändern den Sammelposten nicht. Ein Veräußerungserlös oder ein Ersatz des Entnahmewertes sind in jedem Fall als Betriebseinnahme zu verbuchen. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Werten ab 250 Euro brutto bis 5.000 Euro brutto, die als Sammelposten erfasst sind, sind zu inventarisieren (siehe Anlage 3 Bewertung beweglicher Vermögensgegenstände).
Vorgehen bei Kaufpreis unter 250 Euro brutto bzw. Kaufpreis über 5.000 Euro brutto siehe Schema unten.
Grafik
Das Wahlrecht im Wertebereich Kaufpreis zwischen 250€ und 5.000€ brutto ist für alle im Haushaltsjahr erworbenen Gegenstände einheitlich auszuüben.
Im Falle der Erstellung einer Handels- und/oder Steuerbilanz können die für die steuerlichen Regelungen geltenden Wertgrenzen herangezogen werden. Wegen der untergeordneten Bedeutung derartiger Wirtschaftsgüter gelten neben den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung insbesondere auch der Grundsatz der Vereinfachung.
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A III Finanzanlagen und Beteiligungen

Finanzanlagen gehören zum kirchlichen Anlagevermögen, da sie nicht zu Handelszwecken gehalten werden, sondern zur mittel- und langfristigen Finanzierung der kirchlichen Arbeit dienen. Sie werden daher nicht zum Umlaufvermögen gerechnet, auch wenn sie zum Teil kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Für die Bewertung in der kirchlichen Bilanz gilt für Finanzanlagen daher grundsätzlich das gemilderte Niederstwertprinzip. Für die Bewertung und Berichtigung von Finanzanlagen gibt es Sonderregelungen, die den kirchenspezifischen Belangen Rechnung tragen (§ 60 Abs. 3 HVO).
Zunächst ist für die einzelnen Wertpapiere die Rückzahlungserwartung zu prüfen. Hierbei ist zwischen Finanzanlagen mit garantiertem 100% Rückzahlungsanspruch und Finanzanlagen ohne festen Rückzahlungsanspruch zu unterscheiden.
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A III 1. Finanzanlagen mit 100% Rückzahlungserwartung

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Wertpapiere von denen am Ende der Laufzeit 100% Rückzahlung erwartet werden, sind mit dem Nominalwert anzusetzen, weil davon ausgegangen wird, dass solche Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden (Hold-Strategie). Eine Liste der zu dieser Gruppe gehörenden Finanzanlagen ist in Anlage 6 enthalten. Unabhängig von der Zuordnung in der Liste ist die Rückzahlungserwartung für jedes einzelne Wertpapier zu prüfen.
Neuzugang
Bei einem Kauf solcher Wertpapiere erfolgt die Bilanzierung zum Nominalwert. Liegt der Kaufpreis über dem Nominalwert (Kauf zu Über-Pari) wird der überschießende Betrag in den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. und über die Laufzeit ergebnisrelevant abgeschrieben. Liegt der Kaufpreis unter dem Nominalwert (Kauf zu Unter-Pari) wird der Fehlbetrag in den Passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt und über die Laufzeit ergebnisrelevant zugeschrieben, da die Zahlung des vollen Betrages am Ende der Laufzeit als gesichert angesehen wird. Kleine Abweichungen können im Jahr des Kaufes ergebnisrelevant werden.
Fortschreibung
Je nach Höhe der Anschaffungskosten sind 3 Fälle denkbar:
  1. AHK = Nominalwert, d.h. Nominalwert wird beibehalten
  2. Über-Pari-Kauf: Auflösung (Abschreibung) des Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP) über die Laufzeit.
  3. Unter-Pari-Kauf: jährliche Zuschreibung des Passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) in Höhe x, bis der volle Betrag (Nominalwert) am Ende der Laufzeit erreicht ist.
Abbildung von gemeinsam verwaltetem Finanzanlagevermögen
Kirchliche Körperschaften können übergeordneten Körperschaften (Verwaltungsämter der Kirchenbezirke bzw. Landeskirche) Gelder treuhänderisch zwecks gemeinsamer Anlage am Kapitalmarkt zur Verfügung stellen.
Die kassenverwaltende Körperschaft weist die gemeinsam verwalteten Finanzanlagen (sog. Treuhandvermögen) in der entsprechenden Bilanzposition aus (z. Bsp. Investmentfonds unter der Vermögensposition A III 1. Finanzanlagen) und passiviert dies gleichzeitig als Verbindlichkeit (Passiva D. 2. Verbindlichkeiten an kirchlichen Körperschaften).
Der Korrekturposten für Wertschwankungen wird bei der kassenverwaltenden Körperschaft gebildet. Gewinne und Verluste stehen den Kassengemeinschaftsmitgliedern im Verhältnis ihres Anteils an den verwalteten Finanzanlagen zu. Die Kassengemeinschaftsmitglieder sind über Gewinn und Verluste jährlich zu informieren. Körperschaften bzw. Rechtsträger, die der Kassengemeinschaft angeschlossen sind, weisen ihre langfristigen Forderungen gegenüber dem Kassengemeinschaftsvermögen unter Finanzanlagen aus.
Es können auch Sondervereinbarungen zwischen der kassenverwaltenden Körperschaft und den Kassengemeinschaftsmitgliedern getroffen werden, die eine Weitergabe von Gewinnen und Verlusten ausschließen.
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A III 1. Finanzanlagen ohne feste Rückzahlungserwartung (insbes. Fonds, Aktien usw.)

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Finanzanlagen ohne festen Rückzahlungsanspruch sind mit den Anschaffungskosten (incl. Gebühren, usw.) zu bilanzieren. Diese Finanzanlagen sind in Anlage 6 dieser Richtlinie aufgelistet. Hierzu zählen insbesondere verzinsliche Wertpapiere in Fremdwährung, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Aktienanleihen, Auslandsanleihen, Aktien, Genussscheine und -rechte, Indexzertifikate, Investmentanteilsscheine/Investmentfonds/Spezialfonds, Optionsscheine und sonstige Finanzinnovationen. Wertpapiertitel innerhalb eines Investmentfonds werden nicht einzeln bilanziert. Investmentfonds sind als eine Bewertungseinheit zu betrachten und mit den zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt erworbenen Anteilen und Anschaffungskosten in die Bilanz aufzunehmen. Auch Spezialfonds, die von Kapitalverwaltungsgesellschaften fremd verwaltet werden, sind auf Masterfondsebene oder Einzelfondsebene zusammen zu fassen und zum Bilanzstichtag in Summe als eine Finanzanlage bis zur Höhe der Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Für die Finanzanlagen ist im Anhang zur Bilanz eine Übersicht zu erstellen, die für alle bilanzierten Finanzanlagen die Anschaffungswerte, Buchwerte und Marktwerte zum Bilanzstichtag darstellt um ein mögliches Wertrisiko aufzuzeigen.
Neuzugang
Die Bilanzierung der Finanzanlagen ohne feste Rückzahlungserwartung wird bei Kauf mit den Anschaffungskosten (incl. Gebühren usw.) bewertet.
Fortschreibung
Kurzfristige Wertschwankungen der Finanzanlagen ohne volle Rückzahlungserwartung müssen aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips nicht in der Bilanz dargestellt werden.
Liegen dauerhafte Wertminderungen vor, sind in diesem Fall jedoch Abschreibungen einheitlich über die Finanzanlage vorzunehmen. Eine dauerhafte Wertminderung wird unterstellt, wenn drei Jahre lang der Kurswert zum Bilanzstichtag jeweils um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten liegt.
Unterschreitet am Ende des Rechnungsjahres bei den Finanzanlagen vorübergehend die Summe der Marktwerte die Summe der Buchwerte (Anschaffungskosten), kann bei vorübergehenden Schwankungen der Betrag in Höhe der Differenz gemindert und auf der Passivseite als Negativposition in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt werden. Auch ein vorübergehendes Risiko wird hiermit aufgezeigt. Unterschreitet bei einzelnen Finanzanlagen am Bilanzstichtag der Marktwert den Buchwert um weniger als 1 Prozent sollte dies unterbleiben.
Übersteigen nach erfolgter Minderung in den folgenden drei Jahren jeweils die Marktwerte wieder die Buchwerte (Anschaffungskosten), ist der in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellte Betrag bis zur Höhe der vorgenommenen Minderungen wieder zu erhöhen. Geschieht nach drei Jahren keine Wertaufholung, muss der Korrekturposten ergebnisrelevant aufgelöst werden, die Finanzanlagen müssen auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.
Aus Kapitalerträgen kann alternativ zu dem Korrekturposten für Wertschwankungen eine Schwankungsrücklage aufgebaut werden, die vorübergehende Wertschwankungen ausgleicht.
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A III 2. Absicherung von Versorgungslasten

Unter der Bilanzposition A III.2. Absicherung von Versorgungslasten wird in der kirchlichen Bilanz die Absicherung von unmittelbaren Versorgungslasten abgebildet. Eine Verrechnung mit den Versorgungsrückstellungen findet nicht statt (Bruttoprinzip) oder muss im Anhang erläutert werden. Eigene Versorgungsstiftungen fallen unter diese Position sowie das anteilige Deckungsvermögen der Versorgungskassen. Da aufgrund des Solidarprinzips i.d.R. kein direkter Anspruch auf das Deckungsvermögen der Versorgungskassen besteht, wird das Deckungsvermögen entsprechend der zugehörigen Deckungsrückstellung der Versorgungskasse durch ein versicherungsmathematisches Gutachten berechnet. Näheres siehe Anlage 8.
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A III 2. Absicherung von Versorgungslasten, hier: Pensionskassen

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Pensionslasten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Landeskirche sind durch umlage- und kapitalgedeckte Pensionskassen abgesichert. Die Mitgliedschaft bei der umlagefinanzierten Pensionskasse, Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt (kurz: ERK), sichert durch die Zahlung von jährlichen Beiträgen zwei Drittel der Versorgungsbezüge aus der Endstufe Besoldungsgruppe A 14 zu. Durch Bildung der Differenz des Barwertes der zu erwartenden Kassenleistungen der ERK und des Barwertes der an die ERK zu entrichtenden Beiträgen ergibt sich ein Absicherungswert. Das Gesamtverhältnis des Absicherungswertes zum Vermögensbuchwert der ERK errechnet einen Deckungsgrad. Dieser Prozentwert multipliziert man mit dem Absicherungswert unserer Landeskirche, so dass man als unseren zu bilanzierendem Wert den Anteil am Vermögen der ERK erhält.
Die kapitalgedeckte Versorgungskasse Verka VK Kirchliche Vorsorge VVaG (kurz: Verka) hat das Ziel, jede angemeldete Person mit einer monatlichen Altersrente abzusichern. Zudem werden Beiträge zur Absicherung der Dynamisierung bezahlt. Der Vermögensanteil der Landeskirche wird mit der anteiligen Deckungsrückstellung zuzüglich der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Ansatz gebracht und durch Erhöhung/Verringerung um die prognostizierten Beiträge und Leistungen sowie einer Verzinsung fortgeschrieben.
Neuzugang
Es wird der Nominalbetrag der kapitalgedeckten Ansprüche ausgewiesen.
Fortschreibung
Der Vermögensanteil der ERK und Verka wird durch Erhöhung/Verringerung um die prognostizierten Beiträge und Leistungen sowie einer Verzinsung fortgeschrieben.
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A III 2. Absicherung von Versorgungslasten, hier: Staatsleistungen

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Als weitere Position zur Absicherung von Versorgungslasten dient der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Lande Rheinland-Pfalz vom 27.06.1962. Aufgrund dieses Staatsvertrages erhält die Landeskirche jährliche Einnahmen, von denen rd. 23% auf die Versorgung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten entfallen. Diese sind analog den Prämissen zur Berechnung des Barwertes der Versorgungsrückstellungen insbesondere des anzuwendenden Kapitalisierungs-Zinsfußes mit einer Laufzeit von 35 Jahren zu berechnen. Auf Basis des Bruttoausweises ist der ermittelte Barwert aktivisch zu bilanzieren. Eine Saldierung ist nicht zulässig.
Fortschreibung
Der Barwert ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu berechnen und der Vorjahres-Bilanzwert entsprechend zu korrigieren.
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A III 2. Absicherung von Versorgungslasten, hier: Pfründestiftungsvermögen

Die Protestantische Pfründestiftung unterstützt die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bei der Besoldung und Versorgung der in ihrem Dienst stehenden Geistlichen. Das Vermögen der Protestantischen Pfründestiftung dient ausschließlich der Versorgung. Dessen Erträgnisse dienen ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen im Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Ein unmittelbarer Anspruch von Besoldungs- oder Versorgungsempfangenden gegen die Stiftung besteht nicht. Geregelt wurde dies im Pfründestiftungsgesetz der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 20. November 2021.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz wird das Eigenkapital der Pfründestiftung angesetzt.
Fortschreibung
Das Eigenkapital ist entsprechend seiner Entwicklung zu- oder abzuschreiben.
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A III 3. Beteiligungen

Zur Bilanzposition A.III.3. werden nur diejenigen Beteiligungen gerechnet, für die eine Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt. Liegt keine Beteiligungsabsicht vor (weil finanzielle und nicht inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen), werden die entsprechenden Anteile bei langfristig gehaltenen Beteiligungen (z. Bsp. nicht kirchliche Genossenschaften) unter der Position A III 4. „Ausleihungen und sonstige Wertpapiere“ ausgewiesen, bei kurzfristig gehaltenen Beteiligungen beim Umlaufvermögen unter B III.1. „Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere“. Anteile an kirchlichen Genossenschaftsbanken werden aufgrund der langfristigen Verbundenheit mit der kirchlichen Körperschaft als Beteiligungen gewertet und ausgewiesen.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Bei Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften gilt für deren Bewertung das handelsrechtliche Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Somit ist der Anteil am gezeichneten Kapital zu Anschaffungskosten anzusetzen. Für die Realisierung von evtl. Kursverlusten gelten die Ausführungen in Anlage 6 dieser Richtlinie entsprechend.
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann für die Bewertung nach dem Kriterium der Gemeinnützigkeit unterschieden werden:
  • Bei nicht gemeinnützigen Gesellschaften kann die Bewertung im Gegensatz zum Handelsrecht (Bewertung zu Anschaffungskosten) entsprechend der im angelsächsischen Raum verbreiteten „Eigenkapital-Spiegelbild“-Methode (sog. „Equity“-Methode) vorgenommen werden. Dadurch wird die Beteiligung zeitnah und letztlich mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals (anteiliges gezeichnetes Kapital + anteilige Rücklagen +/- anteilige Ergebnisvorträge usw.) vorgenommen.
  • Bei gemeinnützigen Gesellschaften soll die Bewertung nur mit dem Beteiligungsanteil am gezeichneten Kapital erfolgen. Der anteilige Wert an Rücklagen und Ergebnisvorträgen kann bei gemeinnützigen Gesellschaften nicht berücksichtigt werden, da diese Mittel in der Regel innerhalb festgelegter Fristen wieder steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden müssen.
Liegen Erkenntnisse vor, dass das Eigenkapital einer Beteiligung erheblich reduziert ist, muss eine entsprechende Abschreibung erfolgen.
Neuzugang
Bewertung erfolgt wie unter Eröffnungsbilanz beschrieben.
Fortschreibung
Zu- oder Abschreibung des Anteils am gezeichneten Kapital oder Bilanzierung zu Anschaffungskosten. Veräußerungen von Beteiligungen führen zu einem Bilanzabgang. Wenn eine voraussichtliche dauerhafte Wertminderung vorliegt, ist die Beteiligung außerplanmäßig abzuschreiben (Anlage 6).
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A III 4. Ausleihungen und sonstige Wertpapiere

Zu der Bilanzposition A.III.4 Ausleihungen und sonstige Wertpapiere gehören Finanzforderungen mit mindestens einjähriger Laufzeit. In der Regel handelt es sich um für kirchliche und diakonische Zwecke ausgegebene Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Bewertung bei Ausleihungen erfolgen mit dem Wert der Rückzahlungsverpflichtung bzw. Erfüllungsbetrag. Die sonstigen Wertpapiere sind mit den historischen Anschaffungskosten zu bewerten.
Neuzugang
Ausleihungen sind mit dem Wert der Rückzahlungsverpflichtung bzw. Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Sonstige Wertpapiere mit den Anschaffungskosten
Fortschreibung
Ausleihungen sind entsprechend der Zugänge und Abgänge (Tilgungen) fortzuschreiben. Bei sonstigen Wertpapieren erfolgt nur eine Abschreibung bei dauerhaften Kursverlusten. Gemäß Anlage 6 wird eine dauerhafte Wertminderung unterstellt, wenn drei Jahre lang der Kurswert zum Bilanzstichtag jeweils um mehr als 5 % unter dem Buchwert liegt. In diesem Fall sind Abschreibungen einheitlich über das Wertpapier (z. Bsp. auch über später gekaufte Anteile) vorzunehmen.
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A IV Sonder- und Treuhandvermögen

Das Schema für die Bilanzgliederung sieht auf der Aktivseite die Position A.IV „Sonder- und Treuhandvermögen“ vor und auf der Passivseite die Sonderposten B.II. „Sonderposten Sondervermögen und Treuhandvermögen“.
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A IV Sondervermögen

Sondervermögen sind Teile des Gesamtvermögens der Körperschaft, die durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder durch Rechtsgeschäft einer Zweckbindung unterliegen, die die Verfügungsgewalt über das Vermögen einschränkt (z. Bsp. rechtlich unselbständige Stiftungen).
Bei der Landeskirche ist zum Beispiel das Diakonische Werk mangels eigener Rechtspersönlichkeit Teil der Landeskirche, das mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet ist. Es zählt somit aufgrund der eingeschränkten Verfügungsmacht zum Sondervermögen der Landeskirche.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz ist zu konsolidieren. Vereinfachend kann das Eigenkapital angesetzt werden. Als bilanzieller Gegenposten wird auf der Passivseite ein Sonderposten (B.II. Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen) gebildet.
Neuzugang
Es ist zu konsolidieren. Vereinfachend kann das Eigenkapital angesetzt werden. Als bilanzieller Gegenposten wird auf der Passivseite ein Sonderposten (B.II. Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen) gebildet.
Fortschreibung
Gemäß Bestandsveränderung ist das Eigenkapital fortzuschreiben.
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A IV Treuhandvermögen

Bei Treuhandvermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung wird das treuhänderisch übernommene Vermögen nicht beim Treuhänder, sondern beim Treugeber bilanziert. Damit das kirchliche Treuhandvermögen jedoch auf jeden Fall erfasst wird, lässt § 65 Abs.2 HVO die Wahlfreiheit zu, das Treuhandvermögen beim Treuhänder entweder auf der Aktivseite und auf der Passivseite in die Bilanz aufzunehmen oder es im Anhang nachrichtlich aufzuführen.
Treuhandvermögen von anlegenden Körperschaften gegenüber übergeordneten Körperschaften mit dem Ziel der Anlage am Kapitalmarkt ist nicht unter dieser Position auszuweisen, sondern bei der Bilanzposition Finanzanlagen (A III 1. Finanzanlagen).
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz ist der Buchwert anzusetzen. Sofern kein Buchwert verfügbar ist, werden die Vermögensbestandteile nach ihrer Wesensart bewertet, z. Bsp. Grundstücke wie eigene Grundstücke.
Treuhandvermögen kann auch im Anhang aufgeführt werden.
Neuzugang
Es ist der Buchwert anzusetzen bzw. die Bewertung wie in der Eröffnungsbilanz.
Fortschreibung
Gemäß Bestandsveränderung bzw. Bewertung gemäß Vermögensart.
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B Umlaufvermögen

Die Differenzierung, ob eine Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen erfolgt, richtet sich nach der kirchenspezifischen Relevanz und nicht nach dem Grad der Liquidierbarkeit. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zuordnung der Finanzanlagen. Deren Wichtigkeit und Erheblichkeit für das kirchliche Vermögen gibt den Ausschlag für die Zuordnung zum Anlagevermögen statt der üblichen Zuordnung zum Umlaufvermögen. Sind Teile des Vermögens nicht dazu bestimmt dauerhaft der Aufgabenerfüllung zu dienen und sind es keine Rechnungsabgrenzungsposten, dann handelt es sich um Umlaufvermögen. In der Regel handelt es sich um kurzfristig zur Verfügung stehende Finanzmittel wie Tagesgelder.
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B I Vorräte

Vorräte sind in kirchlichen Bilanzen von untergeordneter Rolle, da sie nur in geringen Mengen und mit geringem Wert vorhanden sind. Eine Bewertung erfolgt daher nur in geeigneten Fällen. Zu den Vorräten zählen auf Lager befindliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse.
Bewertungsart
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung können Vorräte mit einem Festwert bewertet werden. Die Festwertbildung ist demzufolge abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung gemäß Gliederungspunkt 1.3.3 Erfassungs- und Bewertungsvereinfachungsverfahren möglich.
Eröffnungsbilanz
Vorräte können mit einem Festwert oder pauschal bewertet werden. Zu beachten ist die erhöhte Wertaufgriffsgrenze von 5.000 Euro brutto.
Neuzugang
Grundsätzlich erfolgt die Bewertung zu Anschaffungskosten (§ 255 HGB).
Fortschreibung
Nach Bestandsaufnahme kann der Wert beibehalten werden (Festwertverfahren).
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B II Forderungen

In der Bilanz wird aufgeteilt in:
  • Forderungen aus Kirchensteuer
  • Forderungen an kirchliche Körperschaften (innerkirchliche Darlehen, bewilligte Zuweisungen und Forderungen aus Transferzahlungen)
  • Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (entsprechen in der kameralen Sollbuchführung den Kassenresten)
  • Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (z. Bsp. Gehaltsvorschüsse, Arbeitnehmerdarlehen, Forderungen aus Mieten und Pachten, Zahlungsansprüche aus Rechnungsabgrenzung wie z. Bsp. noch nicht eingegangener Dezembermietertrag sowie Rückzahlungsansprüche aus gewährten Zuschüssen).
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Buchwert anzusetzen.
Neuzugang
Forderungen sind mit dem Nominalbetrag anzusetzen.
Fortschreibung
Bei Bedarf ist bei Forderungen grundsätzlich die Einzelwertberichtigung vorzunehmen. Zweifelhafte Forderungen (Grund und Höhe der Forderung bleiben bestehen, die Realisierung bzw. Eintreibung ist zweifelhaft) sind gesondert auszuweisen (§ 60 Abs. 4 HVO) und eine Wertberichtigung ist entsprechend dem Ausfallrisiko vorzunehmen. Uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben bzw. im Wert zu berichtigen. In geeigneten Fällen sind Pauschalwertberichtigungen zulässig.
Hat sich der Forderungsbetrag aufgrund Tilgungsraten verringert, so ist dieser entsprechend zu verringern.
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B III Liquide Mittel

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B III 1. Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere

Hier gibt es keine Besonderheiten zum handelsrechtlichen Referenzmodell. Finanzanlagen werden im Anlagevermögen ausgewiesen.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Wertpapiere sind in der Eröffnungsbilanz mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.
Neuzugang
Die Wertpapiere sind bei Neuzugang mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.
Fortschreibung
Bestandsveränderungen sind zu Anschaffungskosten zu bewerten.
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B III 2. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Die liquiden Mittel werden anhand des kameralen Bestandes der Zahlwege zu Beginn des Haushaltsjahres zuzüglich der Einzahlungen und abzüglich der Auszahlungen des Haushaltsjahres berechnet. Aufgrund der kameralen Buchungssystematik mit Ein- und Auszahlungen auf das betreffende Haushaltsjahr im Folgejahr (Zeit zwischen dem 31. Dezember und Jahresabschluss) führt dies zu einer Abweichung der Zahlwegbestände zwischen Bilanzausweis „liquide Mittel“ und den Bank-Kontoauszügen des 31. Dezember des Haushaltsjahres.
Ausnahme:
Kassengeschäfte mehrerer Körperschaften (Kirchengemeinden) können einer gemeinsamen Kasse (beim Verwaltungsamt) übertragen werden. Die kassenverwaltende Körperschaft wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab, führt Buchungen aus, sammelt Belege und bereitet die Rechnungslegung vor. Sie weist die gemeinsam verwalteten liquiden Mittel in der entsprechenden Bilanzposition aus und passiviert sie als Verbindlichkeit gegenüber anlegenden Körperschaften bzw. Rechtsträgern (Kirchengemeinden). Körperschaften bzw. Rechtsträger, die der Kassengemeinschaft angeschlossen sind, weisen ihre Forderungen gegenüber dem Kassengemeinschaftsvermögen in den Forderungen aus.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz erfolgt die Bewertung zum Buchwert. Dabei ergeben sich Besonderheiten, wenn Geldanlagen von Kirchengemeinden zentral bei übergeordneten Rechtsträgern angelegt werden. In der Praxis zeigt sich, dass durch eine zentrale Verwaltung (Pool) von Geldvermögen vielfach bessere Konditionen für kurzfristige Geldanlange ausgehandelt werden können. Darüber hinaus kann durch eine Strukturierung der Anlagen erreicht werden, dass sowohl die Liquidität sichergestellt als auch das durchschnittliche Zinsniveau erhöht wird. Geldanlagen, die im Pool angelegt werden, werden bei der abgebenden Körperschaft in den Forderungen ausgewiesen.
Gleichzeitig weist die kassenverwaltende Körperschaft die gemeinsam verwalteten liquiden Mittel in der entsprechenden Bilanzposition (Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten) aus und passiviert sie als Verbindlichkeit gegenüber anlegenden Körperschaften bzw. Rechtsträger.
Neuzugang
Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks werden mit dem Nennwert bilanziert. Evtl. sind Besonderheiten bei zentraler Verwaltung der liquiden Mittel (Poolverwaltung) wie unter Eröffnungsbilanz ausgeführt zu beachten (Ausweis als Forderung der kassenverwaltenden Körperschaft und gleichzeitig als Verbindlichkeit gegenüber anlegender Körperschaft).
Fortschreibung
Es ist lediglich die Bestandsveränderung als Zugang oder Abgang zu buchen.
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C Aktive Rechnungsabgrenzung

Eine aktive Rechnungsabgrenzung ist vorzunehmen, wenn Leistungsansprüche bereits bezahlt wurden, obwohl diese erst nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden müssen.
Beispiel: Im Voraus bezahlte Mieten
Bei untergeordneter finanzieller Bedeutung (bis zu 1.000 Euro brutto) kann zur Vereinfachung auf deren Ermittlung verzichtet werden.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Wert des offenen Leistungsanspruchs zu bilanzieren.
Neuzugang
Es ist der Wert des offenen Leistungsanspruchs zu bilanzieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung erfolgt gemäß Leistungserbringung.
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A 0 Eventualposition

In der kirchlichen Bilanz sind zwei Positionen auf der Aktivseite nur bei Bedarf anzusetzen:
A 0 „Ausgleichsposten Rechnungsumstellung“ und D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“.
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A O Eventualposition: Ausgleichsposten Rechnungsumstellung

Der Ausgleichsposten Rechnungsumstellung ist eine Kann-Position in der Eröffnungsbilanz. Dieser Posten wird gebildet, um den bei der erstmaligen Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Differenzbetrag aus Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen (Passiva) und den auf der Aktivseite ausgewiesenen Vermögenswerten für die Versorgung zunächst neutralisieren zu können. Diese Position stellt ein Korrekturposten zum Eigenkapital dar. Mit dieser Bilanzierungshilfe soll die Möglichkeit gegeben werden, eine bestehende Deckungslücke über einen bestimmten Zeitraum (50 Jahre) schließen zu können.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Eine Bildung der Position „Ausgleichsposten Rechnungsumstellung“ kommt nur infrage bei der Erstellung der (erstmaligen) Eröffnungsbilanz (§ 68 Abs. 6 HVO), daher finden sich die Regelungen in Punkt 5 dieser Richtlinien.
Neuzugang
Ein Neuzugang des Postens „Ausgleichsposten Rechnungsumstellung“ ist nicht möglich.
Fortschreibung
Der Ausgleichsposten Rechnungsumstellung wird in den Folgebilanzen aufwandswirksam über 50 Jahre (=2,0 % jährliche Auflösung) abgeschrieben (§ 68 Abs. 6 HVO). In Höhe der 2,0 %-igen Auflösung ist der Ausgleichsposten haushaltswirksam. Der Ausgleichsposten Rechnungsumstellung ist eine Bilanzierungshilfe und stellt einen Korrekturposten zum Eigenkapital (Passiva) dar.
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D Eventualposition: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ist das Eigenkapital durch Verluste soweit aufgezehrt, dass die Summe der Passivposten einen Überschuss gegenüber der Summe der Aktivposten ergibt, ist der überschießende Betrag am Schluss der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB). Diese Position hat eine erhebliche Außenwirkung und kann Einfluss auf Kreditkonditionen bei Banken haben.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Ist die Summe der Passivposten größer als die Summe der Aktivposten, dann wird dieser Fehlbetrag als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen.
Neuzugang
Siehe Eröffnungsbilanz.
Fortschreibung
Die Veränderung des Fehlbetrages ist entsprechend fortzuschreiben.  
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3.2 Passiva

Die Passivseite der Bilanz gliedert sich in Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie ggf. Passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Auch bei den Passivpositionen gibt es kirchliche Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt sind.
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A Eigenkapital

Das Eigenkapital ergibt sich in der Bilanz als Saldogröße aus Vermögen und Schulden, abzüglich der Sonderposten, und ggf. einem Passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es setzt sich zusammen aus dem Vermögensgrundbestand, aus den kircheninternen Vermögensbindungen, das sind i.d.R. Rücklagen, aus dem Ergebnisvortrag und aus dem Bilanzergebnis.
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A I Vermögensgrundbestand

In der kirchlichen Bilanz werden im Eigenkapital neben dem Bilanzergebnis als Jahresergebnis und dem Ergebnisvortrag auch die kircheninternen Vermögensbindungen (Rücklagen) gesondert ausgewiesen, die der langfristigen Finanzierung der kirchlichen Arbeit dienen. Die „rechnerische Restposition“ im Eigenkapital ist der Vermögensgrundbestand. Er ist der Kern des Eigenkapitals. Hier spiegelt sich insbesondere das Sachanlagevermögen, wie z. Bsp. der Wert von Grundstücken und Gebäuden, wieder, sofern diese nicht durch Zuweisungen bzw. Zuschüsse und/oder Kredite finanziert sind.
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A II Kircheninterne Vermögensbindungen

Zu den kircheninternen Vermögensbindungen zählen insbesondere Rücklagen. Sie stellen variable Bilanzwerte dar, die mit ihren Zweckbindungen der Finanzierung der kirchlichen Arbeit dienen.
Im Anhang erfolgt ein entsprechender Nachweis der Finanzlage der Körperschaft. Das bedeutet, dass (im Sinne einer Bilanzanalyse) der Anteil der vorhandenen Finanzmittel angegeben wird, der nicht zur Deckung von kurz- bis mittelfristig zahlbaren
  • Verbindlichkeiten oder
  • Rückstellungen (z Bsp. für Gerichtsverfahren) oder
  • Passiven Rechnungsabgrenzungsposten oder von
  • zweckgebundenen Spenden und Vermächtnissen (im Sonderposten)
benötigt wird oder der zu Sondervermögen gehört.Dieser Anteil steht somit zur Finanzierung der kirchlichen Arbeit zur Verfügung.
Werden dabei außer Finanzmitteln weitere liquidierbare Vermögenswerte angegeben, sind Aussagen zur Realisierbarkeit zu treffen.
Versorgungsverpflichtungen sind nicht als Rücklagen, sondern als entsprechende Rückstellungen (vgl. Bilanzposition Passiva C.I. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen) und ggf. entsprechende Finanzanlagen zur Absicherung von Versorgungslasten abzubilden. Denn bei den unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen handelt es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Anwärterinnen und Anwärtern und Versorgungsempfängerinnen und -empfängern. Dies ist im Regelfall nicht in der Bilanz ersichtlich, sondern die Deckung soll im Anhang differenziert erläutert werden („Versorgungsbilanz“). Der finanzgedeckte Anteil der Versorgungsrückstellung wird auf einem eigenen Sachkonto abgebildet.
Neben den Pflichtrücklagen können laut § 64 Abs. 8 HVO für von dem zuständigen Beschlussorgan (z. Bsp. Synode) zu definierende Zwecke weitere Rücklagen gebildet werden.
Aus Gründen der erhöhten Transparenz und zur Sicherung der kirchlichen Aufgabenerfüllung dürfen Rücklagen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch Finanzmittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung § 64 Abs. 8 HVO). Deshalb geht das Konzept für das kirchliche Finanzwesen davon aus, dass im Umkehrschluss Abschreibungen von Finanzanlagen i.d.R. eine Reduzierung der Rücklagenbestände nach sich ziehen. Können die Mindesthöhen der Pflichtrücklagen nicht ausfinanziert werden, ist dieser Betrag im Anhang anzugeben (§ 53 Buchstabe g HVO).
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A II 1. Pflichtrücklagen

Für die Bildung und Auflösung von Rücklagen sind in § 64 HVO Regeln formuliert. Danach sind folgende Pflichtrücklagen zu bilden:
  • Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage.
  • Betriebsmittelrücklage und Ausgleichsrücklage können zu einer Rücklage zur Risikovorsorge zusammengefasst und im Haushalt der Landeskirche in einer allgemeinen Sammelrücklage abgebildet werden.
  • Substanzerhaltungsrücklage
  • Im Bedarfsfall eine Rücklage für eingegangene Verpflichtungen, insbesondere Bürgschaftssicherungs- und/oder Tilgungsrücklage
Die Pflichtrücklagen müssen entsprechend dem kirchlichen Recht, durch ausreichende Finanzanlagen gedeckt sein (Anlage 7 dieser Richtlinie). Neben Pflichtrücklagen dürfen andere Rücklagen erst dann gebildet werden, wenn die Pflichtrücklagen mit deren jeweiligen Mindestwerten gebildet sind.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Bewertung der Rücklagen hat zum Buchwert zu erfolgen.
Näheres zu Bildung und Bewirtschaftung der Rücklagen findet sich in Anlage 7 dieser Richtlinie.
Spätere Bildung
Wird eine Pflichtrücklage erst nach der Erstellung der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist diese zum Nominalbetrag anzusetzen.
Fortschreibung
Die Rücklagen sind entsprechend ihrer Bestandsveränderungen bzw. bis zur Bedarfsdeckung anzupassen. D.h. den Rücklagen sind jährlich Mittel in Höhe der jährlichen Abschreibung zuzuführen.
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A II 1.a Rücklagen zur Risikovorsorge

Rücklagen zur Risikovorsorge dienen der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und des Haushaltsausgleich. Dabei kann eine Sammelrücklage als Rücklage zur Risikovorsorge ausgewiesen werden.
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A II 1.a.aa Betriebsmittelrücklagen

Betriebsmittelrücklagen zählen zu den Rücklagen zur Risikovorsorge. Gemäß § 64 Abs. 2 HVO dient die Betriebsmittelrücklage der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft. Sie ist anzusammeln und soll bei Inanspruchnahme bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden. Betriebsmittelrücklage und Ausgleichsrücklage können zu einer Rücklage zur Risikovorsorge zusammengefasst und im Haushalt in einer allgemeinen Sammelrücklage abgebildet werden (§ 64 Abs. 1 HVO).
Bewertungsart
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Eröffnungsbilanz
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Spätere Bildung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Fortschreibung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
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A II 1.a.bb Ausgleichsrücklagen

Ausgleichsrücklagen zählen zu den Rücklagen zur Risikovorsorge.
Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben und den Ausgleich von Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen zu sichern, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Nach § 64 Abs. 3 HVO dient die Ausgleichsrücklage zur Sicherung des Haushaltsausgleichs. Sie ist aufgrund vorangegangener Haushaltsjahre anzusammeln. Ausgleichsrücklage und Betriebsmittelrücklage können zu einer Rücklage zur Risikovorsorge zusammengefasst und im Haushalt in einer allgemeinen Sammelrücklage abgebildet werden (§ 64 Abs. 1 HVO).
Bewertungsart
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Eröffnungsbilanz
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Spätere Bildung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Fortschreibung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
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A II 1.b Substanzerhaltungsrücklage (SER)

Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs sollen der SER jährlich Abschreibungsmittel zugeführt werden (§ 64 Abs. 6 HVO).
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz soll die Höhe der SER dem Buchwert des Anlagevermögens entsprechen.
Fortschreibung
Gemäß § 56 Abs. 3 HVO ist das kirchliche Vermögen grundsätzlich zu erhalten. Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden Daher sind jährlich in Höhe der Abschreibungen Zuführungen zur SER nach Erstellung der Eröffnungsbilanz vorzunehmen. Wenn Investitionszuschüsse geflossen sind, sind diese als Sonderposten auszuweisen. Nur bei der Berechnung der SER können die Sonderposten abgezogen werden, sodass sich die SER verringert. Die Mittel, die der SER zugeführt werden, müssen aus dem laufenden Haushalt aufgebracht werden -gemäß dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit, nach der jede Generation für den Ressourcenverbrauch aufkommen soll, den sie verursacht.
Eine Besonderheit im kirchlichen Rechnungswesen ist die „Deckungslücke Substanzerhaltungsrücklagen“ bzw. der Ausweis des Instandhaltungsstaus im Anhang. Es ist eine Merkposition um Finanzierungslasten für das kirchliche Vermögen aufzuzeigen. Diese Finanzierungslasten entstehen, wenn ein Instandhaltungsstau zu verzeichnen ist und keine für die Substanzerhaltung notwendige Rücklage vorhanden ist. Ein Substanzverlust des kirchlichen Vermögens hat bereits stattgefunden – er soll aufgezeigt werden. Die nicht erwirtschafteten Abschreibungen sind als Davon-Vermerk bei Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis auszuweisen. Der Davon-Vermerk ist im Anhang zu erläutern.
Näheres zur Bildung und Bewirtschaftung der Substanzerhaltungsrücklagen siehe Anlage 7.
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A II 1.c Bürgschaftssicherungsrücklagen

Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe des Ausfallrisikos anzusammeln.
Bewertungsart
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Eröffnungsbilanz
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Spätere Bildung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Fortschreibung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
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A II 1.d Tilgungsrücklagen

Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist bis zur Fälligkeit eine Tilgungsrücklage in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzusammeln.
Bewertungsart
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Eröffnungsbilanz
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Spätere Bildung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
Fortschreibung
Siehe oben A II.1. Pflichtrücklagen
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A II 2. Budgetrücklagen und weitere Rücklagen

Rücklagen können für zu definierende Zwecke gebildet werden. Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird oder für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagenzwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz ist der Buchwert anzusetzen.
Spätere Bildung
Weitere Rücklagen, die nach Erstellung der Eröffnungsbilanz gebildet werden, sind zum Nominalbetrag anzusetzen.
Fortschreibung
Weitere Rücklagen sind im Rahmen von Bestandsveränderungen bis zur Bedarfsdeckung anzupassen. D.h. den Rücklagen sind jährlich Mittel in Höhe der jährlichen Abschreibung zuzuführen.
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A II 3. Korrekturposten für Rücklagen

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A II 3.a. Korrekturposten für Wertschwankungen

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz/Neuzugang/Fortschreibung
Zur Vereinfachung der Handhabung von kurzfristigen Wertschwankungen von Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen kann bei den Rücklagen ein Posten „Korrekturposten für Wertschwankungen“ gebildet werden, um nicht die Rücklagenwerte entsprechend mindern und später wieder erhöhen zu müssen. Kurzfristige Wertschwankungen liegen vor, wenn vorübergehend die Summe der Kurswerte die Summe der Buchwerte (Anschaffungskosten) unterschreitet. Der Betrag in Höhe der Differenz zwischen Kurswert und Buchwert (Anschaffungskosten) wird auf der Passivseite als Negativposition in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt. Unterschreitet der Kurswert den Buchwert um weniger als 1 Prozent so sollte dies unterbleiben. Übersteigen nach erfolgter Minderung in den folgenden drei Jahren jeweils die Kurswerte wieder die Buchwerte, ist der in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellte Wert bis zur Höhe der vorgenommenen Minderungen wieder zu erhöhen. Alternativ kann aus Kapitalerträgen zu dem Korrekturposten für Wertschwankungen eine Schwankungsrücklage aufgebaut werden, die vorübergehende Wertschwankungen ausgleicht.
Liegen dauerhafte Wertminderungen vor, ist der Korrekturposten ergebnisrelevant aufzulösen und die Finanzanlagen sind entsprechend abzuschreiben. Eine dauerhafte Wertminderung wird unterstellt, wenn drei Jahre lang der Kurswert zum Bilanzstichtag jeweils um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten liegt (siehe auch A III 1. Finanzanlagen ohne feste Rückzahlungserwartung).
A II 3.b. Innere Darlehen
Sofern Rücklagen oder andere Passivpositionen eine langfristige Bindung von Finanzmitteln bedeuten, kommt es vor, dass daraus liquide Mittel für kurzfristige Finanzierungsbedarfe in Anspruch genommen werden (Innere Darlehen). Dies ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist (§ 22 HVO). Innere Darlehen können in der Bilanz als negativer Korrekturposten zu den Rücklagen ausgewiesen werden.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Innere Darlehen sind in der Bilanz zum Buchwert auszuweisen. Sie können als negativer Korrekturposten zu den Rücklagen ausgewiesen werden.
Neuzugang
Bei Neuzugang können die Inneren Darlehen als negativer Nominalbetrag hier eingestellt werden.
Fortschreibung
Entsprechend der Tilgung ist das Innere Darlehen aufzulösen.
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A II 4. Zweckgebundene Haushaltsreste, ggf. Haushaltsvorgriffe

Diese Position dient zur Ausweisung von bestimmten Zwecken unterliegenden Haushaltsresten zum Jahresabschluss. Sie stehen den entsprechenden Haushaltsstellen im allgemeinen Haushalt des Folgejahres wieder zur Verfügung. Haushaltsvorgriffe -sofern vorhanden- werden hier negativ eingestellt.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Bewertung zweckgebundener Haushaltsreste ggf. Haushaltsvorgriffe erfolgt zum Buchwert.
Spätere Bildung
Die Bewertung erfolgt zum Buchwert.
Fortschreibung
Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der Bestandsveränderung.
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A III Ergebnisvortrag

Ist über das Jahresergebnis oder das Bilanzergebnis (Überschuss oder Fehlbetrag) des Vorjahres noch keine Entscheidung getroffen, wird der Betrag in den Ergebnisvortrag übernommen und verbleibt dort bis zu einer Entscheidung über die Verwendung.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In die Eröffnungsbilanz ist das Jahresergebnis aus dem Vorjahr zu übernehmen.
Neuzugang
Es ist das Jahresergebnis oder Bilanzergebnis aus dem Vorjahr zu übernehmen.
Fortschreibung
Der Ergebnisvortrag ist entsprechend dem Gremienbeschluss zu mindern.
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A IV Bilanzergebnis

Der durch die Jahresrechnung des laufenden Jahres ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag wird nach zulässigen Rücklagenzuführungen und -entnahmen hier entsprechend ins Bilanzergebnis eingestellt. § 50 HVO ist zu beachten. Wird keine vorgezogene Ergebnisverwendung (z. Bsp. alle ergebnisrelevanten Rücklagenzuführungen und -entnahmen) durchgeführt, wird hier das Jahresergebnis ausgewiesen. Ergibt sich ein positives Bilanzergebnis ist dies vorrangig zum Ausgleich eines negativen Ergebnisvortrages zu verwenden.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz entfällt hier ein Ausweis.
Neuzugang
Hier wird das Bilanzergebnis aus der Ergebnisrechnung des laufenden Jahres ausgewiesen.
Fortschreibung
Es erfolgt eine jährliche Neuermittlung des Bilanzergebnisses.
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B Sonderposten

Zu den Sonderposten zählen: „Erhaltene Investitionszuschüsse“, „Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen“, „Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse“ sowie „Sonstige Sonderposten“.
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B I Erhaltene Investitionszuschüsse

Erhaltene Investitionszuschüsse (auch Spenden für Investitionen) werden nicht vom Anlagevermögen abgezogen, sondern als Sonderposten B.I „Erhaltene Investitionszuschüsse“ passiviert, wenn eine rechtliche Zweckbindung mit Rückforderungsvorbehalt vorliegt. Der Sonderposten wird im Gegenzug zur Abschreibung ertragswirksam aufgelöst und mindert damit die Wirkung der Abschreibung auf das Bilanzergebnis.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz wird der Nominalbetrag vermindert um Auflösungen angesetzt.
Neuzugang
Erhaltene Investitionszuschüsse sind mit dem Nominalbetrag anzusetzen.
Bei Erhalt von Investitionszuschüssen ohne Zweckbindung erhöht der Zuschuss den Vermögensgrundbestand und wird nicht unter der Bilanzposition erhaltene Investitionszuschüsse gebucht.
Fortschreibung
Liegt auf den erhaltenen Investitionszuschüssen eine Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung des Zwecks, deren zeitliche Befristung von der Nutzungsdauer abweicht – in der Regel ein geringerer Zeitraum -, so wird empfohlen, den Investitionszuschuss über die Nutzungsdauer aufzulösen. Beispielsweise soll bei einer rechtlichen Bindung von 20 Jahren und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren der Investitionszuschuss über 50 Jahre aufgelöst werden. Im Anhang ist zu erläutern, wenn der Sonderposten weiter bestehen bleibt, obwohl die Rückzahlungspflicht nicht mehr besteht. Der Grund liegt in der gleichmäßigen Verteilung des Ressourcenverbrauchs über den gesamten Nutzungszeitraum. Der Zeitpunkt für eine neue Bitte um Investitionszuschüsse wird (in voller Höhe) erst wieder nach Ablauf der Nutzungsdauer sein.
Gleichzeitig ist parallel zur ertragswirksamen Auflösung der erhaltenen Investitionszuschüsse eine Abschreibung (aufwandswirksam) an dem mit dem Zuschuss finanzierten Anlagevermögen vorzunehmen. Somit mindert die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens die Wirkung der Abschreibung auf das Bilanzergebnis.
Liegen die Voraussetzungen für die Bildung des Sonderpostens nicht vor, erhöht der Zuschuss unmittelbar den Vermögensgrundbestand.
Sonderfall: Investitionszuschüsse für Kulturgüter
Die Substanzerhaltungsrücklage (SER) für Kulturdenkmäler kann um 25% reduziert werden, soweit bei einer wesentlichen und umfassenden Sanierungsmaßnahme für dieses Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung, in Höhe von mindestens 25 % der Kosten der Sanierungsmaßnahme öffentliche (nicht kirchliche) Gelder geflossen sind. Macht der Anteil öffentlicher Gelder 50%, 75% oder 100% der Kosten einer Sanierungsmaßnahme aus, kann die SER in entsprechender Höhe reduziert werden. Die 10-Jahresfrist vor Antragstellung gilt nicht für Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Den Nachweis der nationalen Bedeutung des Kulturdenkmals haben die Antragstellenden durch Vorlage einer in der Vergangenheit für das Kulturdenkmal erteilten Bewilligung von öffentlichen Geldern aus einem staatlichen Förderprogramm für Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu erbringen. Die Gebäude, bei denen die Bildung der SER reduziert werden kann, werden beim Landeskirchenrat auf einer Liste zusammengefasst. Die Aufnahme auf die Liste kann von der Eigentümerin des kirchlichen Gebäudes beim Landeskirchenrat rechtzeitig vor Erstellung eines Doppelhaushaltes beantragt werden. Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen der Reduzierungen der Substanzerhaltungsrücklage erforderlichen Unterlagen beizufügen, d.h. insbesondere der Verwendungsnachweis für den öffentlichen Zuschussgeber der Sanierungsmaßnahme. Werden die Voraussetzungen, die zu einer Genehmigung der Reduzierung der SER geführt haben, bei einer späteren wesentlichen und umfassenden Sanierungsmaßnahme an den betroffenen Gebäuden nicht oder nicht mehr in gleicher Höhe erreicht, ist dies dem Landeskirchenrat unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen für eine entsprechende Korrektur der Liste mitzuteilen.
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B II Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen

Der Sonderposten B.II „Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen“ dient – bei nicht vollständiger Konsolidierung – als ein Gegenüber zur Position A.IV „ Sonder- und Treuhandvermögen“ auf der Aktivseite.
Zu Sondervermögen zählen nach § 84 Nr. 84 HVO Teile des Gesamtvermögens der Körperschaft, die durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder Rechtsgeschäft einer Zweckbindung unterliegen, die die Verfügungsgewalt über das Vermögen einschränkt (z. Bsp. rechtlich unselbständige Stiftungen). Sondervermögen können in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft konsolidiert werden. Aus Vereinfachungsgründen können sie mit ihrem Eigenkapital (buchmäßiger Vermögensgrundbestand) angesetzt werden. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Einheiten werden dann nur in deren Teil - Bilanz ausgewiesen.
Der bilanzielle Nachweis von Treuhandvermögen ist teilweise für kirchliche Organisationen von Bedeutung. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung wird das treuhänderisch übernommene Vermögen nicht beim Treuhänder, sondern beim Treugeber bilanziert. Damit das kirchliche Treuhandvermögen jedoch auf jeden Fall erfasst wird, lässt § 65 Abs. 2 HVO die Wahlfreiheit zu, das Treuhandvermögen beim Treuhänder entweder auf der Aktivseite und auf der Passivseite in die Bilanz aufzunehmen oder es im Anhang nachrichtlich aufzuführen.
Bei der Landeskirche wird unter dieser Position das Eigenkapital des Diakonischen Werkes ausgewiesen (siehe Punkt A IV Sonder- und Treuhandvermögen).
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Buchwert der Sonderposten auszuweisen.
Neuzugang
Es ist der Nominalwert auszuweisen.
Fortschreibung
Entsprechend der Bestandsveränderungen ist der Wert anzupassen.
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B III Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden u. Vermächtnisse

Sofern erhaltene Spenden nicht für Investitionen bestimmt sind und im Haushaltsjahr nicht für die bestimmten Zwecke ausgegeben werden können, sind Spenden für besondere Zwecke dem Sonderposten B III „Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse“ haushaltswirksam zuzuführen, da sie nach kirchlichem Selbstverständnis nur für diese Zwecke zur Verfügung stehen und im Nichteinhaltungsfall zumindest theoretisch zurückgezahlt werden müssen.
Gleiches gilt für noch nicht verwendete zweckgebundene eigene Kollekten. Sie können zwar nicht tatsächlich zurückgezahlt werden, die Zweckbindung schränkt jedoch eine Verfügungsgewalt der Körperschaft darüber so erheblich ein, dass sie nicht zum Eigenkapital gehören.
Dieser Sonderposten muss wie die Rücklagen durch entsprechende Finanzmittel gedeckt sein. Werden die finanziellen Mittel später für den bestimmten Zweck verausgabt, wird der Sonderposten ertragswirksam aufgelöst. Hierunter fallen z. Bsp. Spenden für die Restaurierung einer Orgel, solange diese nicht aufgebraucht sind. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen ohne Zweckbestimmung sind Allgemeines Vermögen. Nur Spenden und Kollekten, die der Körperschaft allgemein für kirchliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, werden im Vermögensgrundbestand ausgewiesen.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Buchwert auszuweisen.
Neuzugang
Es ist der Nominalbetrag auszuweisen.
Fortschreibung
Der Wert ist entsprechend der Bestandsveränderung anzupassen. Gegebenenfalls sind Wertberichtigungen vorzunehmen.
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B IV Sonstige Sonderposten

Beispielsweise noch nicht verwendete zweckgebundene Zuwendungen für mehrjährige Projekte oder ähnliches können hier bis zur Verwendung separiert werden.
Anmerkung: Noch nicht verwendete Zuwendungen für Investitionen gelten bis zur Verwendung als Verbindlichkeit.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Nominalbetrag vermindert um Auflösungen anzusetzen.
Neuzugang
Es ist der Nominalbetrag auszuweisen.
Fortschreibung
Der Wert ist entsprechend der Bestandsveränderung anzupassen. Gegebenenfalls sind Wertberichtigungen vorzunehmen.
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C Rückstellungen

In Übereinstimmung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der notwendigen Höhe zu bilden (§ 66 Abs. 1 HVO).
Im kirchlichen Bereich gilt dies insbesondere für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen nach den pfarrdienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen und Verpflichtungen aus dem zwischenkirchlichen Kirchensteuer-Clearingverfahren. Hinzu kommen Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen und ggf. Rückstellungen für Arbeitszeitguthaben, Urlaub und sonstige finanzielle Verpflichtungen, sofern sie erheblichen Umfang erreichen. Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erheblichen Umfang haben, sind zu berücksichtigen die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt oder die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushaltes, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist.
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C I Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Rückstellungen sind in der Höhe der bestehenden Verpflichtung zu bilden. Handelsrechtliche Grundsätze (insbesondere das Abzinsungsgebot durch das BilMoG) sind bei der Berechnung der Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen sowie bei der Beihilferückstellung zu berücksichtigen; das Bruttoprinzip für Versorgungsverpflichtungen gilt unabhängig von der Absicherung der Verpflichtungen bei den Versorgungskassen. Für Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen und für Sonstige Rückstellungen braucht keine Abzinsung vorgenommen werden. Rückstellungen sind auch dann in der erforderlichen Höhe zu bilden, wenn eine Absicherung der Verpflichtung nicht erfolgen kann. Die Berechnung der Rückstellungswerte für Versorgungsverpflichtungen erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten. Für nähere Einzelheiten, die sich aus der Bildung und Bewirtschaftung von Versorgungsverpflichtungen und anderen Rückstellungen ergeben, wird auf Anlage 8 dieser Richtlinie verwiesen.
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C I 1. Versorgungsrückstellungen

Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Berechnung der unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (siehe Anlage 8).
Die in den Versorgungsrückstellungen eingestellten Versorgungsrückstellungen sollen über entsprechende Sicherungssysteme ausfinanziert sein (siehe Bilanzposition Aktiva A III 2. „Absicherung von Versorgungslasten“). Die Refinanzierung der Versorgungsverpflichtungen kann z. Bsp. durch Rückversicherung bei einer Versorgungskasse (z. Bsp. ERK, Verka), einem Pensionsfonds, einer Versorgungsstiftung, oder zweckgebundenem Vermögen (z. Bsp. Pfründestiftung) sowie durch eigene Finanzanlagen erfolgen. Eine Verrechnung mit den Versorgungsrückstellungen findet nicht statt (Bruttoprinzip). Wird davon abgewichen, sind die Bruttozahlen im Anhang auszuweisen und zu erläutern.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückstellungen ist für ausreichende Liquidität zu sorgen.
Bildung
Im vorgegebenen Rahmen berechnete zusätzliche Versorgungsverpflichtungen sind zu passivieren.
Fortschreibung
Die Versorgungsrückstellungen sind entsprechend der Veränderung des Anspruches zu erhöhen oder aufzulösen.
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C I 2. Beihilferückstellungen

Beihilfeverpflichtungen für bereits pensionierte Anspruchsberechtigte werden in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Sie gehören zu den „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“. Die Rückstellung und ihre Absicherung sind im Anhang ausführlich zu erläutern. Nach handelsrechtlichen Maßstäben kann für Beihilfezahlungen an noch aktiv arbeitende Bedienstete keine Rückstellung gebildet werden.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Die Bewertung der Beihilfeverpflichtung für die Zeiten des Ruhestandes erfolgt unter Berücksichtigung der Ermittlung der voraussichtlichen Beihilfezahlungen maßgeblicher Kopfschäden durch Multiplikation mit dem maßgeblichen (Referenz-) Anpassungsfaktor. Unter Berücksichtigung eines Zinssatzes x und einer jährlichen Steigerungsrate x errechnet sich die Rückstellung (Näheres regelt Anlage 8).
Bildung
Im vorgegebenen Rahmen berechnete zusätzliche Beihilfeverpflichtung für die Zeiten des Ruhestandes.
Fortschreibung
Die Beihilferückstellung wird entsprechend des Rückgangs des Anspruches aufgelöst.
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C II Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen

Grundsätzlich sind Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen mit dem Barwert anzusetzen. Kann kein Barwert ermittelt werden, wird der Nominalwert angesetzt.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Barwert bestehender Zuwendungsverpflichtungen in unsicherer Höhe oder mit unsicherem Zahlungszeitpunkt abzusetzen (Berechnung gem. Anlage 8).
Bildung
Es ist der Barwert des (maximalen) Bewilligungsbetrages anzusetzen (Anlage 8).
Fortschreibung
Es hat eine Auflösung in Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. in Höhe des Rückgangs der Verpflichtung zu erfolgen bzw. eine Anpassung des Barwertes.
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C III Sonstige Rückstellungen

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C III.1. Clearingrückstellungen

Clearingrückstellungen sind grundsätzlich bei der Landeskirche zu bilden. Diese sollten durch entsprechende Finanzmittel abgesichert sein.
Bewertungsart
Die Bewertung erfolgt pauschal bzw. mit Durchschnittswerten ergänzt um spezifische Erkenntnisse je Haushaltsjahr.
Eröffnungsbilanz
Im Rahmen des Kirchensteuer-Clearings erfolgt, für die noch nicht von der EKD abgerechneten Jahre, eine Rückstellungsbildung. Der jährliche Betrag wird mittels der durchschnittlichen Restzahlung der letzten 10 Jahre gebildet, soweit die endgültige Berechnung durch die EKD noch nicht erfolgt ist.
Eventuell sind diese Werte noch aufgrund spezifischer Erkenntnisse anzupassen.
Bildung
Errechnung des Durchschnittswertes zusätzlicher Clearingverpflichtungen (siehe Eröffnungsbilanz).
Fortschreibung
Auflösung in Höhe der geleisteten Clearingzahlungen.
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C III.2. Weitere Rückstellungen

Zu den weiteren Rückstelllungen zählen Rückstellungen für Urlaub und Mehrarbeit (Überstunden). Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Arbeitszeit-Erfassungssystem erfassten Ansprüche der Mitarbeiter/innen. Für jeden Personalfall werden dabei entsprechend der Eingruppierung bzw. Besoldung Eckwerte festgelegt und zusammen mit den Kosten für Sozialversicherung und Zusatzversorgung berechnet.
Desweiteren zählen hierzu Rückstellungen für Altersteilzeit. Die Berechnung erfolgt analog dem BMF-Schreiben vom 28.03.2007, wonach ab Beginn der Altersteilzeit eine kontinuierlich anwachsende Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden ist.
Weiterhin sind Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn eine etwaige Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Hierzu zählen zum Beispiel:
  • Kosten für Altlastenbeseitigung
  • Laufende Gerichtskosten und drohende Schadensersatzansprüche
  • Kosten für Reparaturen aus Schadensereignissen bei Gebäuden
  • drohende Steuernachzahlungen ans Finanzamt
  • Rückstellungen für gestiegene Energiekosten
  • Rückstellungen für empfangene Lieferungen und Leistungen, für die zum Tag der Jahresabschlusserstellung noch keine Rechnung vorliegt.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Bilanzierung des Barwerts bestehender Verpflichtungen gegen Dritte in unsicherer Höhe oder mit unsicherem Zahlungszeitpunkt. Kann kein Barwert ermittelt werden, wird der Nominalwert eingestellt.
Bildung
Barwert des (maximalen) Betrages. Kann kein Barwert ermittelt werden, wird der Nominalwert eingestellt.
Fortschreibung
Auflösung in Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. Rückgang der Verpflichtung; Anpassung des Barwertes.
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D Verbindlichkeiten

Im Gegensatz zu Rückstellungen sind Verbindlichkeiten Zahlungsverpflichtungen, die am Bilanzstichtag hinsichtlich ihres Eintritts, ihrer Höhe und ihrer Fälligkeit nach feststehen. Sie sind vollständig auszuweisen.
Die Gliederung der Verbindlichkeiten in der kirchlichen Bilanz erfolgt zunächst nach Empfängergruppen und darunter nach der Fristigkeit (§ 266 Abs. 3 HGB).
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D 1. Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern

Hierunter fallen Kirchensteuern, auf die andere einen berechtigten Anspruch haben. Es handelt sich dabei um Kirchensteuerrückzahlungen.
Hierzu zählen zum Beispiel:
-Verbindlichkeiten aufgrund von Kirchensteuer aus Einkommen
Die Kirchensteuer bemisst sich nach dem Maßstab der Einkommensteuer. Soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, ist nach der Einkommensteuerschuld diese festzusetzen. Soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist nach der Lohnsteuer, soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist, ist nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen (KiStG-Rheinland-Pfalz) die Kirchensteuer festzusetzen.
-Verbindlichkeiten aufgrund von Kirchensteuer auf Grundbesitz
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz wird von den Kommunen zusammen mit der Grundsteuer eingezogen und bemisst sich nach einem festen Prozentsatz.
-Verbindlichkeiten aufgrund von Kirchensteuererlass/Kirchensteuerermäßigung
Die Kirchensteuer kann bei außerordentlichen Einkünften (zum Beispiel Abfindungen) auf Antrag ermäßigt werden.
-Verbindlichkeiten aufgrund von Kirchensteuerkappung
Die Begrenzung der Kirchensteuer wird auch Kappung genannt. Dabei wird der Kappungssatz auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt.
Die sogenannte Kappung der Kirchensteuer ist eine Begrenzung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens. Auf Antrag des Kirchenmitglieds wird im Anschluss an die Festsetzung der Einkommensteuer für ein betreffendes Veranlagungsjahr eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Diese dient dazu, die festgesetzte Kirchensteuer in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes nicht höher als den jeweiligen maßgebenden festgelegten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu bestimmen.
-Verbindlichkeiten aufgrund vom Besonderen Kirchgeld (Landeskirchensteuer)
Besonderes Kirchgeld wird in glaubensverschiedenen Ehen, in denen oftmals nur der verdienende Ehegatte aus der Kirche austrat, während der nicht oder nur geringfügig verdienende Ehegatte in der Kirche verblieb, erhoben. Hier wird bei der Berechnung der Kirchensteuer das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, wobei dieser verdienende Ehegatte dann auch selbst für die Kirchensteuer in Form des Kirchgeldes einzustehen hat. Erhoben wird das Besondere Kirchgeld allerdings nur von solchen Ehepartnern, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings zusammen mit ihrem nicht oder geringer verdienenden Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagen lassen.
-Verbindlichkeiten aufgrund Ortskirchensteuer als Kirchgeld
Ortskirchensteuer kann erhoben werden als Kirchgeld. Die örtliche Kirchengemeinde trifft die Entscheidung, ob diese Steuern in ihrer Gemeinde erhoben werden soll. Die Ortskirchensteuer als Kirchgeld kann von Gemeindemitgliedern erhoben werden, die über 18 Jahre alt sind und über ein regelmäßiges eigenes oder gemeinsames Einkommen über das Existenzminimum hinaus verfügen. Das Kirchgeld ist zu unterscheiden von dem „Besonderen Kirchgeld“, das als Landeskirchensteuer von Mitgliedern erhoben wird, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ggf. summarische Bewertung.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Buchwert zu passivieren.
Bildung
Es ist der Zahlungsbetrag anzusetzen.
Fortschreibung
Die Verbindlichkeiten sind gemäß Zahlung anzusetzen.
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D 2. Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften

Hierunter werden Forderungen von anderen kirchlichen Körperschaften gebucht. Zu den kirchlichen Körperschaften gehören beispielsweise Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände und sonstige Träger protestantischer Kindertagesstätten im Bereich der Landeskirche. Dabei kann es sich beispielsweise um Forderungen von Kirchengemeinden an die Landeskirche handeln (keine Darlehen).
Besonderheit: Kirchliche Körperschaften der Evangelischen Kirche der Pfalz können bei der Landeskirche Geld zu einem garantierten Mindestfestzins anlegen. Die Landeskirche legt diese Finanzmittel zusammen mit den eigenen Rücklagen in einem Spezialfond (Bilanzposition A III. 1. Finanzanlagen) an. Die entsprechende Passivposition ist Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ggf. summarische Bewertung.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Buchwert zu passivieren.
Neuzugang
Es ist der entsprechende Zahlungsbetrag zu passivieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung hat entsprechend der Zahlung zu erfolgen.
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D 3. Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften

Zu den Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen. Beispielsweise gehören hierzu Grundsteuerforderungen der Gemeinde.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ggf. summarische Bewertung.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Buchwert zu passivieren.
Neuzugang
Es ist der entsprechende Zahlungsbetrag zu passivieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung hat entsprechend der Zahlung zu erfolgen.
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D 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

In der erweiterten Kameralistik ist die Sollbuchführung umzusetzen. Dementsprechend sind die Zahlungsverbindlichkeiten vor dem Jahresabschluss ins Soll zu buchen. Die ausgewiesenen Kassenreste stellen die offenen Verbindlichkeiten dar.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ggf. summarische Bewertung.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Buchwert zu passivieren.
Neuzugang
Es ist der entsprechende Zahlungsbetrag zu passivieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung hat entsprechend der Zahlung zu erfolgen.
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D 5. Darlehensverbindlichkeiten

Hier bestehen keine Abweichungen zum Handelsrecht. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Die Verpflichtung, die Verbindlichkeit zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, bedeutet, dass die Verbindlichkeit mit dem jeweiligen Betrag anzusetzen ist, zu dem sie am Bilanzstichtag zu erfüllen ist. Es ist vorsichtig zu bewerten. Dabei sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei Darlehensverbindlichkeiten ist immer vom höheren Wertansatz auszugehen, auch wenn es sich um eine Werterhöhung handelt, die nicht voraussichtlich von Dauer ist. Auf der anderen Seite ist der Ansatz wieder zu mindern, wenn die Verbindlichkeit zu einem geringeren Betrag zu erfüllen ist.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ggf. summarische Bewertung.
Eröffnungsbilanz
Es ist der entsprechende Buchwert zu passivieren.
Neuzugang
Es ist der Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung hat entsprechend der Tilgung zu erfolgen.
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D 6. Sonstige Verbindlichkeiten

Sonstige Verbindlichkeiten dienen der Periodenabgrenzung. Es handelt sich dabei um Aufwendungen im aktuellen Jahr und Ausgaben im Folgejahr.
Hierzu gehören zum Beispiel:
  • noch zu zahlende Miete
  • noch zu zahlende Zinsen
  • noch zu zahlende Löhne und Gehälter
  • noch zu zahlende Beiträge
  • noch zu zahlende Umsatzsteuer
  • Gutschriften auf Forderungen (kreditorische Debitoren)
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ggf. summarische Bewertung.
Eröffnungsbilanz
Es ist der entsprechende Buchwert zu passivieren.
Neuzugang
Es ist der Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung hat entsprechend der Tilgung zu erfolgen.
Vergleichende Darstellung Rücklagen/Rückstellungen/Verbindlichkeiten
Zum besseren Verständnis und zur besseren Unterscheidung sind in der nachfolgenden Übersicht die Unterschiede zwischen Rücklagen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aufgezeigt. Dabei ist eine eindeutige Definition nicht immer gegeben. So kann die Fälligkeit bei Rückstellungen bekannt, aber auch ungewiss sein.
Bilanzposition
A II Rücklagen
C. Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
Grund
bekannt
bekannt
bekannt
Fälligkeit
keine
ungewiss/bekannt
bekannt
Höhe
gesetzlich geregelt bzw. nach Haushaltslage
geschätzt
bekannt
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E Passive Rechnungsabgrenzung

Bei passiven Rechnungsabgrenzungen handelt es sich um Leistungsverpflichtungen, die erst nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden müssen, für die die Zahlung jedoch bereits eingegangen ist.
Beispiel: Mieterträge erhält man im „alten“ Jahr, obwohl diese wirtschaftlich ins „neue“ Jahr gehören.
Bei untergeordneter finanzieller Bedeutung (d.h. unter 1.000 Euro brutto) kann zur Vereinfachung auf deren Ermittlung verzichtet werden.
Bewertungsart
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Eröffnungsbilanz
Es ist der Wert der offenen Leistungsverpflichtung zu bilanzieren.
Neuzugang
Es ist der Wert der offenen Leistungsverpflichtung zu bilanzieren.
Fortschreibung
Die Fortschreibung hat entsprechend der Leistungserbringung zu erfolgen.
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4 Konsolidierung

Konsolidierungen vorzunehmen, ist eine weitere Ausbaustufe des neuen kirchlichen Finanzwesens und als Kann-Vorschrift vorgesehen. Ein Grund davon abzusehen kann sein, dass sich aus der Abwägung zwischen dem Aufwand und dem konkreten Steuerungsbedürfnis der kirchlichen Körperschaft ein Missverhältnis ergibt. Solange keine Konsolidierung erfolgt, sind die Einzelbilanzen in der Position A IV Sondervermögen und Treuhandvermögen zu aktivieren und im Anhang darzustellen.
Bei Konsolidierungen ist zu differenzieren, wie weitgehend eine Einbeziehung von Beteiligungen in die Bilanz der Körperschaft erfolgt.
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5 Grundsätze für die erstmalige Eröffnungsbilanz

Insbesondere zur Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz ist gemäß § 58 Abs. 1 HVO eine Bestandsaufnahme und Bewertung des Vermögens und der Schulden durchzuführen (Inventur). Neben dem Grundsatz der Wesentlichkeit gelten hierfür auch die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur.
Es gilt grundsätzlich das Saldierungsverbot, d.h. Aktiv- und Passivposten der Bilanz dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden
Ausnahme gemäß BilMoG: Ergänzung § 246 Abs. 2 S.2 HGB:(2)… „Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.“ – Für kirchliche Bilanzen gilt abweichend davon grundsätzlich der Bruttoausweis von Versorgungslasten und deren Absicherung.
5
.
Die Bewertungsvorschriften sollen so praktikabel wie möglich und auch für kleine Körperschaften handhabbar sein. Deshalb ist bei der erstmaligen Eröffnungsbilanz neben der Bewertung nach fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auch eine Bewertung nach vorsichtig geschätzten Zeitwerten möglich (§ 68 Abs. 3 HVO), wobei für beide Verfahren Bewertungserleichterungen (z. Bsp. Gruppenbewertung, Festbewertung, Anwendung anerkannter statistischer Methoden, vereinfachte Behandlung geringwertiger Vermögensgegenstände) angewandt werden sollen.
Aus Gründen der Transparenz fordert das Handelsrecht die Vermögensgegenstände bei der erstmaligen Bewertung mit, um Abschreibungen reduzierte Anschaffungs- oder Herstellungswerten anzusetzen. Dies wäre jedoch für die Mehrzahl der kirchlichen Körperschaften bei älteren Immobilien mit einem zu großen Aufwand verbunden. Aus Gründen der Praktikabilität gelten Sonderregelungen. Damit wird erreicht, dass für die den wesentlichen Teil des kirchlichen Vermögens ausmachenden Immobilien praktikable Werte angesetzt werden. Die problematische Ermittlung der (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für oft weit vor dem Bilanzstichtag erworbenes oder hergestelltes unbewegliches Vermögen wird dabei vermieden. Zur Bilanzierung der Grundstücke und Gebäude wird auf die Erläuterungen unter 3.1 Aktiva A II 1.a+2.a und 1.b+2.b dieser Richtlinien verwiesen.
Das übrige Vermögen mit deutlich kürzeren Nutzungsdauern wird dagegen grundsätzlich mit den aus dem Inventarverzeichnis abzuleitenden historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - vermindert um Abschreibungen - bewertet. Diese Wertansätze entsprechen dem Anschaffungswertprinzip des HGB und dürften regelmäßig leicht zu ermitteln sein. Insofern handelt es sich um einen Kompromiss zwischen der Orientierung am Handelsrecht und dem für den kirchlichen Bereich zentralen Grundsatz der Nachhaltigkeit.
Angesichts der meist verhältnismäßig geringen absoluten Beträge und der meist geringen relativen Bedeutung der mobilen Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Erfassungsaufwand wird für die erstmalige Eröffnungsbilanz eine höhere Wertaufgriffsgrenze von 5.000 Euro mit Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Für die laufende Rechnungslegung kann diese Wertaufgriffsgrenze weiterhin angewendet werden. Wird eine Handels- und/oder Steuerbilanz erstellt, so sollen grundsätzlich die steuerrechtlichen Regelungen angewendet werden.
Die übrigen Regelungen für die Aufnahme der Aktiva in die Bilanz gelten entsprechend.
Für Rücklagen kann im kirchlichen Recht geregelt sein, dass sie nur ausgewiesen werden dürfen, sofern sie durch entsprechende Finanzanlagen gedeckt sind.
Sonderposten werden entsprechend den unter Ziffer 3.2.B Sonderposten aufgeführten Regelungen erfasst.
Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind vollständig zu erfassen und realistisch einzeln zu bewerten (der Bedarf an Rückstellungen ist ggf. durch Gutachten zu ermitteln).
Der Vermögensgrundbestand ergibt sich in der erstmaligen Eröffnungsbilanz als Saldogröße aus Vermögen und Schulden, abzüglich der kircheninternen Vermögensbindungen, der Ergebnisvorträge und der Sonderposten und einem Passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Übersteigen die Schulden das Vermögen der jeweiligen kirchlichen Verwaltung, ist analog § 268 Abs. 3 HGB ein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.
Zur Bilanz ist ein Anhang zu erstellen, in dem die gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind (§ 53 HVO). Sofern von den hier definierten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abgewichen wurde, sollen diese begründet sowie deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage erläutert werden. Die Nutzung und die Regelungen eines in Anspruch genommenen Ausgleichspostens Rechnungsumstellung sind im Anhang zu erläutern.
Desweitern wird im Rahmen der Eröffnungsbilanz eine für die Versorgung öffentlich-rechtlicher Bediensteter separate „Versorgungsbilanz“ erstellt. Die Aktivseite umfasst folgende Positionen:
  • Ggf. Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
  • Finanzanlagen (Finanzgedeckte Versorgungs-Rückstellung/ehemalige Versorgungssicherungs-Rücklage; Anteil am Fondsvermögen, das für die Versorgung dient)
  • Absicherung von Versorgungslasten
    • ERK-Anteil der Landeskirche am Vermögen der ERK,
    • Verka Deckungskapital,
    • Staatsleistung für Versorgung
    • Eigenkapital des rechtlich eigenständigen Pfründestiftungsverbandes
Auf der Passivseite wird aufgeführt:
  • Eigenkapital
  • Versorgungsrückstellungen laut Gutachten
  • Beihilferückstellungen laut Gutachten
Darstellung Versorgungsbilanz
Grafik
Ist die Summe der Versorgungs- und Beihilferückstellungen größer als die Summe der Finanzanlagen und der Absicherung der Versorgungslasten, wird die Differenz auf der Aktivseite unter „Ausgleichsposten Rechnungsumstellung“ ausgewiesen. Diese Position stellt einen Korrekturposten des Eigenkapitals dar und ist eine Kann-Position, wenn durch die Umstellung des Rechnungswesens ein negatives Reinvermögen entsteht. Der Ausgleichsposten ist über 50 Jahre ergebnisrelevant aufzulösen.
Es ist möglich, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnungsbilanz nicht alle notwendigen Erkenntnisse vorliegen. So ist es z Bsp. denkbar, dass nachträglich festgestellt wird, dass ein Sachanlagegut der bilanzierenden kirchlichen Körperschaft gehört, aber nicht erfasst wurde oder beispielsweise ein Schaden an einem Sachanlagegut nicht erkannt wurde. Solche neuen Erkenntnisse machen eine Korrektur der Werte notwendig. Die erstmalige Eröffnungsbilanz wird dafür nicht geändert, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkenntnis bereits beschlossen ist. Sie bleibt in der beschlossenen Form aktenkundig. Die korrigierten Werte werden in die nächste zu erstellende Bilanz eingestellt. Ein Ausweis im Haushalt oder in der Jahresrechnung ist in den ersten fünf Schlussbilanzen nach der Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz nicht notwendig. Um die Bilanz auszugleichen, wird der Gegenwert „größerer Korrekturen“ gegen das Eigenkapital (Vermögensgrundbestand) eingestellt. Im Anhang ist diese Wertänderung zu begründen. Eine Ausnahme bilden vom Betrag her unbedeutende Positionen, die auch in der Jahresrechnung (Ergebnis) ausgewiesen werden können.
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6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
____________________
Speyer, den 5. November 2024
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
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Anlage 1 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzierung

Hinweise zur Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften und zu den wichtigsten Bewertungsgrundsätzen
Aktiva
Bilanzposten
Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze
Bei Eröffnungsbilanz ist nachfolgend immer die erstmalige Eröffnungsbilanz gemeint
Bemerkungen
AO
Ausgleichsposten
Rechnungsumstellung
(Eventualposition)
Bewertungsart:
Einzeln
Kann-Position in der Eröffnungsbilanz, wenn durch die Umstellung des Rechnungswesens die Summe der Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen (Passiva) größer als die auf der Aktivseite ausgewiesenen Vermögenswerte für die Versorgung sind. Der Ausgleichsposten ist über 50 Jahre (=2,0 % Abschreibung/Jahr) ergebnisrelevant aufzulösen.
Eröffnungsbilanz
Wert des "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags bezüglich der Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen."
Neuzugang:
nicht möglich
Fortschreibung:
Abschreibung über 50 Jahre
A
Anlagevermögen
A I
Immaterielle Vermögensgegenstände
A I.
Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte und ähnliche Rechte und Werte
Bewertungsart:
Einzeln
Das Handelsrecht (§ 248 Abs. 2 HGB) gilt entsprechend. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Eröffnungsbilanz:
(fortgeführte) Anschaffungs-/Herstellungskosten, bei Wertverlusten vermindert um Sonderabschreibungen
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
A II
Sachanlagevermögen
A II.1
Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
Unmittelbar für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutzt und nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbares Vermögen; insbes. Kirchen, Kapellen, Friedhöfe und sakrale Vermögensgegenstände.
A II 1.a
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaugrundstücke)
Bewertungsart:
Einzeln
Die Zuordnung zum "nicht realisierbaren Sachanlagevermögen" setzt in der Regel voraus, dass das unbebaute Grundstück in einem eindeutigen Funktions-/Nutzungszusammenhang mit einem Sakralgebäude (Kirche, Kapelle) steht. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung wertbeeinflussenden Merkmalen wie z. Bsp. Wegerechte, Leitungsrechte, Altlasten, Rückbaukosten usw. . Eingesetzte Ressourcen z. Bsp. Erschließungskosten sollen im Wert sichtbar bleiben.
Eröffnungsbilanz:
Grds. zeitnahe (innerhalb der letzten 10 Jahre) Anschaffungskosten (incl. Kosten für Makler, Grunderwerbsteuer, Gutachter, Beurkundungen etc.) oder 70% der aktuellen Bodenrichtwerte abzügl. evtl. sonstige Wertminderung. Erbbaurechte: 70% Bodenrichtwert abzügl. Erschließungskosten (mind. 30,--Euro/qm)
Neuzugang:
Grds. Anschaffungskosten Sofern Anschaffungskosten nicht verfügbar, Bodenrichtwerte (ohne 30% Abzug)
Fortschreibung:
Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben. Ausnahme: dauerhafte Wertminderung.
A II 1.b
Bebaute Grundstücke (Grund und Boden mit Gebäude, einschließl. Kirchen)
Bewertungsart:
Einzeln, d.h. Trennung in Grund- und Bodenwert sowie Gebäudewert
Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung wertbeeinflussenden Merkmalen wie z. Bsp. Wegerechte, Leitungsrechte, Altlasten, Rückbaukosten usw. . Eingesetzte Ressourcen z. Bsp. Erschließungskosten sollen im Wert sichtbar bleiben.
Verfahrensbeschreibung siehe Anlage 4 für Gebäude bzw. Anlage 5 bei Kirchen. Abschreibung siehe Anlage 2. Beachte: Modifizierte Restnutzungsdauer bei Erfüllung bestimmter Modernisierungspunkte.
Sonderfälle:
Hat ein nutzbares Gebäude eine Rest-ND von 0 Jahren, kann pauschal eine Rest-ND von 10 Jahren angesetzt werden.
Kernsanierung von Gebäuden (keine Kirchen) mind. 5 der 7 Renovierungsbereiche auf Stand der Technik und Kosten von mind. 70% Gebäudeversicherungswert (Achtung: 30% Abschlag beachten): Jahr der Kernsanierung wird als Baujahr angenommen.
Modernisierung von Kirchen: Beachte: prozentuale Verlängerung der Rest-ND bei Modernisierung der Außenhülle und Innenhülle der Kirche.
Außenhülle Erneuerung:
Dachstuhl =20% ND-Verlängerung
Dachziegel = 20 % ND-Verlängerung
Außenwände+Fenster= 20% ND-Verlängerung
Innenhülle Erneuerung:
Decken, Wände, Fußböden= 20% ND-Verlängerung
Leitungssysteme= 20% ND-Verlängerung
Heizung= 20% ND-Verlängerung
Eröffnungsbilanz:
Es gilt Grundsatz der Anschaffungskosten.
Sonderfälle:
Fall1: Zeitnahe Anschaffung (innerhalb letzten 10 Jahre vor Eröffnungsbilanz), getrennte AHK für Grundstück und Gebäude (auch Kirchen) liegen vor
Grund und Boden: AHK
Gebäude: fortgeführte AHK (AHK abzügl. Abschreibung)
Fall 2: Zeitnahe Anschaffung, keine getrennte AHK für Grundstück und Gebäude (auch Kirchen) vorhandne
Grund und Boden: Bodenrichtwert (ohne Abschlag 30%), evtl. wertbeeinflussende Merkmale sind zu berücksichtigen.
Gebäude:Gesamte AHK abzüglich Bodenrichtwert ergibt AHK Gebäude, evtl. wertbeeinflussende Merkmale sind zu berücksichtigen.
AHK-Gebäude abzüglich Abschreibung ergibt fortgeführten AHK
Fall 3: keine zeitnahe Anschaffung (Anschaffung liegt mehr als 10 Jahre zurück), keine AHK vorhanden
Grund und Boden: Bodenrichtwert abzügl. 30%,
Gebäude:gemäß Formular 4
Kirchen: Formular 5.
Neuzugang:
AHK, Aufteilung in Grund-/Bodenwert (Bodenrichtwert ohne 30% Abschlag) und Gebäudewert wie oben.
Fortschreibung:
Grundstücke: keine Abschreibung Gebäude: fortgeführte AHK Abschreibung nach Gebäudeart und Nutzungsdauer.
Evtl. Aktivierung angefallener Kosten bei
1. Neubau+Neubau von Anbauten,
2. Zweitherstellung,
3. Erweiterung,
4. Wesensänderung,
5. wesentlichen Verbesserungen Voraussetzung für wesentliche Verbesserung: mind. fünf der sieben Bereiche (1. Heizung, 2. Sanitär, 3. Elektro, 4. Fenster, 5. Dach 6. Fassade und 7. Boden) haben den Standard gehoben oder Nutzungspotential gesteigert.
Bei Kirchen gilt als Steigerung des Nutzungspotentials auch Restaurierung von Außen- und Innenwänden, Komplettsanierung Fußboden + andere Großreparaturen.
A II 1b
Außenanlagen
Bewertungsart:
Einzeln
In der erstmaligen Eröffnungsbilanz in der Regel im Gebäudewert enthalten, sonst nur bei sehr aufwändigen Außenanlagen.
Eröffnungsbilanz:
Sind i.d.R. im Brandversicherungswert der Gebäude enthalten, daher keine eigenständige Bilanzierung. Gegebenenfalls fortgeführte AHK oder vorsichtig geschätzter Zeitwert.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
Nach Eröffnungsbilanz erfolgt eigenständige Bilanzierung falls Aktivierungsmerkmale erfüllt sind (wesentliche Verbesserung durch Kompletterneuerung oder Ausbau oder Erweiterung von Außenanlagen) zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten
A II 1b
Selbständig bewertbare Sonderflächen im Gemeingebrauch (Grund und Boden der Straßen, Wege, (Park-)Plätze, Friedhöfe)
Bewertungsart:
Einzeln
Eröffnungsbilanz:
10% der aktuellen Bodenrichtwerte, mind. 1 €/qm
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten. Sofern AK nicht verfügbar, Bodenrichtwerte (ohne Abzug) wie zuvor
Fortschreibung:
Eigenständige Bilanzierung falls Aktivierungsmerkmale erfüllt sind (wesentliche Verbesserung durch Kompletterneuerung oder Ausbau/Erweiterung) zu AHK. Grund und Boden der Straßen/Wege + (Park-)Plätze, Friedhöfe usw. werden nicht abgeschrieben.
A II 1b
Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge und sonstige technische Anlagen und Maschinen
Bewertungsart:
Einzeln
Grds. Unselbständige Gebäudebestandteile, die mit Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und im Gebäudewert (Brandversicherungswert) enthalten sind. Aktivierung erfolgt nur bei Neu-Einbau wegen der im Vergleich zum Gebäude kürzeren Nutzungsdauer. Beachte: Wertgrenze AHK größer 5.000 Euro brutto.
Eröffnungsbilanz:
Keine separate Erfassung, da bereits im Gebäudewert enthalten.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
fortgeführte AHK
Beachte: abweichende ND im Vergleich zu Gebäude (Anlage 2)
A II 1b
Blockheizkraftwerke (BHK) und Photovoltaik-Anlagen (PV)
Bewertungsart:
Einzeln
Bemerkung siehe Heizungs- + Klimaanlagen wie oben.
Beachte: Sind BHK und PV-Anlage in Zusammenhang mit Gebäude, dann Aktivierung unter "bebaute Grundstücke", sonst Aktivierung unter "Techn. Anlagen und Maschinen.
Eröffnungsbilanz:
Keine separate Erfassung, da bereits im Gebäudewert enthalten.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
fortgeführte AHK
Beachte: abweichende ND im Vergleich zu Gebäude (Anlage 2)
A II 1 c
Glocken, Orgeln, und sonstige Technische Anlagen
Bewertungsart:
Einzeln
Glocken, Orgeln und verbundene betriebstechnische Anlage (Läutewerke, Glockenstuhl, Balkanlage, usw.) sind selbständige Betriebsvorrichtungen. Glocken werden nach Material und Gewicht unterschiedlich bewertet.
Orgeln werden nach der Anzahl der Register bewertet.
Abschreibungsempfehlung in Anlage 2
Eröffnungsbilanz:
Bronze-Glocken: 100,00€/kg abzügl. 30%, abzügl. anteilige Abschreibung bis Tag der Eröffnungsbilanz. Sonstige Glocken aus anderen Materialien: 1 Euro
Orgeln: Bewertung nach Register bis 10 Register=15.000 €/Register abzügl. 50% wegen Drittmittelfinanzierung, abzügl. anteilige Abschreibung bis Tag der Eröffnungsbilanz.
10 bis 30 Register= 20.000 €/Register abzügl. 50% wegen Drittmittelfinanzierung, abzügl. anteilige Abschreibung bis Tag der Eröffnungsbilanz.
ab 30 Register= 25.000 €/Register abzügl. 50% wegen Drittmittelfinanzierung, abzügl. anteilige Abschreibung bis Tag der Eröffnungsbilanz.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
fortgeführte AHK
Evtl. Aktivierung durchgeführter General-überholungen und Abschreibung nach Nutzungsdauer
A II 1d
Kulturgüter, Kunstwerke (besondere sakrale oder liturgische Gegenstände)
Bewertungsart:
Einzeln, ggf. summarisch
Falls dauerhaft versichert wird Versicherungswert oder ggfs. Wert aus Sachverständigengutachten angesetzt. Nicht dauerhaft versicherte Kulturgüter, Kunstwerke etc. ohne Wertgutachten werden mit 1€ oder tatsächlichen AHK bewertet. Beachte: Sachgesamtheiten wie z.Bsp. "Abendmahlsgerät" (Kelche, Hostiendose, Patene und Weinkanne) werden mit 1 Euro bewertet.
Ebenso Bücher (Bibeln und Gesangbücher, keine historische Buchbestände) und Noten für gottesdienstlichen Gebrauch.
Eröffnungsbilanz:
Versicherungswert wenn spezielle Versicherung abgeschlossen wurde, sonst Wertgutachten, ggf. Erinnerungswert 1 € (auch Sachgesamtheiten) oder tatsächliche AHK. Ausnahme: wertvolle Gegenstände zum Zeitwert (keine Abschreibung)
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
Bewertung wie in Eröffnungsbilanz bzw. Neuzugang, keine Abschreibungen
A II 1e.
Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
Bewertungsart:
Einzeln
Evtl. zu zahlende Bauzeitzinsen sind Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten und erhöhen die Abschreibungsbasis nach Fertigstellung.
Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben.
Eröffnungsbilanz:
Bis zum Stichtag angefallene Anschaffungs-/Herstellungskosten sind zu aktivieren
Neuzugang:
Bis zum Stichtag angefallene Anschaffungs-/Herstellungskosten sind zu aktivieren
Fortschreibung:
Bis zum Stichtag angefallene Anschaffungs-/Herstellungskosten sind zu aktivieren Auflösung bei Fertigstellung und Aktivierung als entsprechender Vermögensgegenstand.
A II.2
Realisierbares Sachanlagevermögen
Für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages mittelbar genutztes, grundsätzlich auch veräußerbares Vermögen. Hierzu zählt auch ursprünglich nicht realisierbares Sachanlagevermögen, welches aufgrund ausdrücklicher Beschlüsse zur Veräußerung freigegeben wurde (z. Bsp. umgewidmete Kirchen)
A II 2a
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (incl. Erbbaugrundstücke, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke)
Bewertungsart:
Einzeln
Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung wertbeeinflussenden Merkmalen wie z. Bsp. Wegerechte, Leitungsrechte, Altlasten, Rückbaukosten usw. . Eingesetzte Ressourcen z.B. Erschließungskosten sollen im Wert sichtbar bleiben.
Eröffnungsbilanz:
Grds. zeitnahe (innerhalb der letzten 10 Jahre) Anschaffungskosten (incl. Kosten für Makler, Grunderwerbsteuer, Gutachter, Beurkundungen etc.) oder 70% der aktuellen Bodenrichtwerte abzügl. evtl. sonstige Wertminderung. Erbbaurechte: 70% Bodenrichtwert abzügl. Erschließungskosten (mind. 30,--Euro/qm)
Neuzugang:
Grds. Anschaffungskosten Sofern Anschaffungskosten nicht verfügbar, Bodenrichtwerte (ohne 30% Abzug)
Fortschreibung:
Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben. Ausnahme: dauerhafte Wertminderung.
A II 2b
Bebaute Grundstücke (Grund und Boden mit Gebäuden, grundstücksgleiche Rechte wie zuvor)
Bewertungsart:
Einzeln, d.h. Trennung in Grund- und Bodenwert sowie Gebäudewert
wie nicht realisierbares Sachanlagevermögen A II 1.b. Bebaute Grundstücke
Beachte: Hierunter fallen auch umgewidmete Kirchen, die aufgrund ausdrücklicher Beschlüsse zur Veräußerung freigegeben wurden.
Eröffnungsbilanz:
Es gilt Grundsatz der Anschaffungskosten.
Sonderfälle:
Fall1: Zeitnahe Anschaffung (innerhalb letzten 10 Jahre vor Eröffnungsbilanz), getrennte AHK für Grundstück und Gebäude (auch umgewidmete Kirchen) liegen vor
Grund und Boden: AHK
Gebäude: fortgeführte AHK (AHK abzügl. Abschreibung)
Fall 2: Zeitnahe Anschaffung, keine getrennte AHK für Grundstück und Gebäude (auch umgewidmete Kirchen) vorhanden
Grund und Boden: Bodenrichtwert (ohne Abschlag 30%), evtl. wertbeeinflussende Merkmale sind zu berücksichtigen.
Gebäude: Gesamte AHK abzüglich Bodenrichtwert ergibt AHK Gebäude, evtl. wertbeeinflussende Merkmale sind zu berücksichtigen.
AHK-Gebäude abzüglich Abschreibung ergibt fortgeführte AHK
Fall 3: keine zeitnahe Anschaffung (Anschaffung liegt mehr als 10 Jahre zurück), keine AHK vorhanden
Grund und Boden: Bodenrichtwert abzügl. 30%, Gebäude: gemäß Formular 4 umgewidmete Kirchen: Formular 5.
Neuzugang:
AHK, Aufteilung in Grund-/Bodenwert (Bodenrichtwert ohne 30% Abschlag) und Gebäudewert wie oben.
Fortschreibung:
Grundstücke: keine Abschreibung
Gebäude: fortgeführte AHK
Abschreibung nach Gebäudeart und Nutzungsdauer.
Evtl. Aktivierung angefallener Kosten bei
1. Neubau+Neubau von Anbauten,
2. Zweitherstellung,
3. Erweiterung,
4. Wesensänderung,
5. wesentlichen Verbesserungen
Voraussetzungen für wesentliche Verbesserungen: mind. fünf der sieben Bereiche (1. Heizung, 2. Sanitär, 3. Elektro, 4. Fenster, 5. Dach, 6. Fassade und 7. Boden) haben den Standard gehoben oder Nutzungspotential gesteigert.
Bei Kirchen gilt als Steigerung des Nutzungspotentials auch Restaurierung von Außen- und Innenwänden, Komplettsanierung Fußboden + andere Großreparaturen.
A II 2b
Außenanlagen
Bewertungsart:
Einzeln
In der erstmaligen Eröffnungsbilanz in der Regel im Gebäudewert enthalten, sonst nur bei sehr aufwändigen Außenanlagen.
Eröffnungsbilanz:
Sind i.d.R. im Brandversicherungswert der Gebäude enthalten, daher keine eigenständige Bilanzierung. Gegebenenfalls fortgeführte AHK oder vorsichtig geschätzter Zeitwert.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
Nach Eröffnungsbilanz erfolgt eigenständige Bilanzierung falls Aktivierungsmerkmale erfüllt sind (wesentliche Verbesserung durch Kompletterneuerung oder Ausbau oder Erweiterung von Außenanlagen) zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten
A II 2b
Selbständig bewertbare Sonderflächen im Gemeingebrauch (Grund und Boden der Straßen, Wege, (Park-)Plätze, Friedhöfe)
Bewertungsart:
Einzeln
Eröffnungsbilanz:
10% der aktuellen Bodenrichtwerte, mind. 1 €/qm
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten. Sofern AK nicht verfügbar, Bodenrichtwerte (ohne Abzug) wie zuvor
Fortschreibung:
Eigenständige Bilanzierung falls Aktivierungsmerkmale erfüllt sind (wesentliche Verbesserung durch Kompletterneuerung oder Ausbau/Erweiterung) zu AHK. Grund und Boden der Straßen/Wege + (Park-)Plätze, Friedhöhe usw. werden nicht abgeschrieben.
A II 2b
Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge und sonstige technische Anlagen und Maschinen
Bewertungsart:
Einzeln
Grds. unselbständige Gebäudebestandteile die mit Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und im Gebäudewert (Brandversicherungswert) enthalten sind. Aktivierung erfolgt nur bei Neu-Einbau wegen der im Vergleich zum Gebäude kürzeren Nutzungsdauer. Beachte: Wertgrenze AHK größer 5.000 Euro brutto.
Eröffnungsbilanz:
Keine separate Erfassung, da bereits im Gebäudewert enthalten.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten,
Fortschreibung:
fortgeführte AHK
Beachte: abweichende ND im Vergleich zu Gebäude (Anlage 2)
A II 2b
Blockheizkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen
Bewertungsart:
Einzeln
Bemerkung siehe Heizungs- + Klimaanlagen wie oben.
Beachte: Sind BHK und PV-Anlage in Zusammenhang mit Gebäude, dann Aktivierung unter "bebaute Grundstücke", sonst Aktivierung unter "Techn. Anlagen und Maschinen.
Eröffnungsbilanz:
Keine separate Erfassung, da bereits im Gebäudewert enthalten.
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung:
fortgeführte AHK
Beachte: abweichende ND im Vergleich zu Gebäude (Anlage 2)
A II 2c-e
Technische Anlagen, Maschinen, Kunstwerke, sonstige Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch, Festbewertung
Für Einrichtung und Ausstattung gilt bei der erstmaligen Eröffnungsbilanz ggf. die erhöhte Wertaufgriffsgrenze von 5.000 Euro brutto.
Bewertung Kunstwerke siehe unter nicht realisierbares Sachanlagevermögen A II 1. d. Kulturgüter, Kunstwerke usw.
Abschreibungsempfehlung in Anlage 2 der Richtlinie
Eröffnungsbilanz:
(fortgeführte) Anschaffungs-/Herstellungskosten, Festwert
Neuzugang:
Anschaffungs-/Herstellungskosten, Festbewertung
Fortschreibung:
Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer (bei AHK), keine Abschreibung bei Festwert.
A II 2f
GWG
Bewertungsart:
Einzeln
Ein GWG ist ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens. Es gelten Wertgrenzen.
Wert < 250 Euro => Ausgabe, d.h. keine Aktivierung
Wert > 250 und <=5.000 Euro brutto=> Ausgabe (Keine Aktivierung) alternativ Aktivierung als Sammelposten mit jährlicher Abschreibung 20% (erste Abschreibung im Jahr der Bildung 20% und Abschreibung über folgende vier Wirtschaftsjahre mit jeweils 20%)
Wert > 5.000 Euro => Aktivierung und Abschreibung über Nutzungsdauer
Eröffnungsbilanz:
Aktivierung unter Beachtung der Wertaufgriffsgrenze von 5.000 Euro
Neuzugang:
Vorgehen entsprechend der Wertgrenzen (siehe Spalte Bemerkungen)
Fortschreibung:
Alternative 1: Wert >250 und <=5.000 Euro Bildung eines Sammelpostens mit Abschreibung über 5 Jahre
Alternative 2: Wert >5.000 Euro
Abschreibung gemäß Anlage 2 Nutzungsdauern für bewegliche Vermögensgegenstände, Ansatz der fortgeführten AHK
A II 2g
Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
Bewertungsart:
Einzeln
Evtl. zu zahlende Bauzeitzinsen sind Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten und erhöhen die Abschreibungsbasis nach Fertigstellung.
Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben.
Eröffnungsbilanz:
Bis zum Stichtag angefallene Anschaffungs-/Herstellungskosten sind zu aktivieren.
Neuzugang:
Bis zum Stichtag angefallene Anschaffungs-/Herstellungskosten sind zu aktivieren.
Fortschreibung:
Bis zum Stichtag angefallene Anschaffungs-/Herstellungskosten sind zu aktivieren. Auflösung bei Fertigstellung und Aktivierung als entsprechender Vermögensgegenstand.
A III
Finanzanlagen und Beteiligungen
A III 1.
Finanzanlagen mit 100% Rückzahlungserwartung (Liste siehe Anlage 6)
Bewertungsart:
Einzeln
Diese Position umfasst klassische Geldanlagen ebenso wie im Rahmen der Anlagerichtlinien zulässige Wertpapiere.
Unabhängig von der Zuordnung in der Liste ist die Rückzahlungserwartung für jedes einzelne Wertpapier zu prüfen.
Eröffnungsbilanz:
Nominalwert
Neuzugang:
Nominalwert, Überpari-Kauf: Einstellung des überschießenden Betrages über Nominalwert(AHK sind größer als Nominalwert) in ARAP, Unterpari-Kauf: Einstellung des Fehlbetrages (AHK sind kleiner als Nominalwert) in PRAP
Fortschreibung:
1. Fall:AHK= Nominalwert, d.h. Nominalwert wird beibehalten
2. Fall: Überpari-Kauf= Auflösung des ARAP über Laufzeit
3. Fall: Unterpari-Kauf= jährliche Zuschreibung des PRAP bis Nominalwert am Ende der Laufzeit erreicht
A III 1.
Finanzanlagen ohne feste Rückzahlungserwartung (insbes. Fonds, Aktien usw.)
Bewertungsart:
Einzeln
Diese Position umfasst im Rahmen der Anlagerichtlinien zulässige Wertpapiere. Bei kurzfristigen Wertschwankungen der Finanzanlagen ist Einstellung in den "Korrekturposten für Wertschwankungen" möglich (Vgl. § 60 Abs. 3 HVO). Bei Wertaufholung: Auflösung des Postens "Korrekturposten für Wertschwankungen".
Dauerhafte Wertverluste müssen abgeschrieben werden.
Abschreibungen müssen eine Korrektur der Positionen, die gedeckt werden, nach sich ziehen.
Eröffnungsbilanz:
Anschaffungskosten
Neuzugang:
Kurswert (Anschaffungskosten incl. Gebühren)
Fortschreibung:
Gemäß Entwicklung: gemildertes Niederstwertprinzip ggf. Minderung bei vorübergehenden Kursverlusten durch Buchung der Wertdifferenz in den Passivposten "Korrekturposten für Wertschwankungen als Negativposition. Voraussetzung: Marktwert am Bilanzstichtag ist mindestens 1 % niedriger als Buchwert. Auflösung der Wertdifferenz in folgenden 3 Jahren entsprechend Erhöhung der Marktwerte.
Liegen dauerhafte Wertminderungen vor (3 Jahre lang ist Marktwert am Bilanzstichtag mehr als 5% unter dem Buchwert) dann sind die Finanzanlagen abzuschreiben (Anlage 6).
A III 2.
Absicherung von Versorgungslasten (hier: Pensionskassen)
Bewertungsart:
Einzeln
Die Gegenwerte des Anteils der Versorgungslasten werden hier eingestellt, der über Sicherungssysteme finanziert ist wie z.Bsp. durch die kapitalgedeckte Absicherung bei einer Versorgungskasse, einem Pensionsfonds oder einer Versorgungsstiftung.
Die Pensionskassen der Landeskirchen sind in den Pensionskassen ERK und Verka abgesichert.
Bei ERK wird der Barwert der zu erwartenden Kassenleistungen abzügl. Barwert der zu entrichtenden Beiträge gebildet. Je nach Anteil des Absicherungswertes zum Vermögens-Buchwert der ERK ergibt sich der Anteil am Vermögen der ERK.
Bei VERKA wird Vermögensanteil der Landeskirche mit anteiligen Deckungsrückstellung zuzügl. Rückstellung für Beitragsrückerstattung +/- prognostizierte Beiträge und Leistungen +/- Verzinsung in Ansatz gebracht.
Eröffnungsbilanz:
Nominalbetrag der kapitalgedeckten Ansprüche (ERK: Anteil am Vermögensbuchwert, VERKA: Anteil an Deckungsrückstellung)
Neuzugang:
Nominalbetrag der kapitalgedeckten Ansprüche
Fortschreibung:
Erhöhung/Verringerung um die prognostizierten Beiträge und Leistungen sowie einer Verzinsung.
A III 2.
Absicherung von Versorgungslasten
(hier: Staatsleistungen)
Bewertungsart:
Einzeln
Die zur Deckung der Versorgungslasten dienenden Erträge aus den Staatsleistungen sind als Barwert zu festgelegtem Zinssatz mit einer Laufzeit von 35 Jahren zu berechnen.
Eröffnungsbilanz:
Barwert
Fortschreibung:
Barwert
A III 2.
Absicherung von Versorgungslasten
(hier: Pfründestiftungsvermögen)
Bewertungsart:
Einzeln
Das Pfründevermögen wird von einer rechtlich selbständigen Einrichtung gehalten, die dem Versorgungszweck dient und ausschließlich für die Versorgungsverpflichtung verfügbar ist.
Eröffnungsbilanz:
Ansatz Eigenkapital
Fortschreibung:
Fortschreibung Eigenkapital
A III 3.
Beteiligungen
Bewertungsart:
Einzeln
Nur Beteiligungen für kirchliche Zwecke (d.h. inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit sollen erreicht werden). Auch Anteile an kirchlichen Genossenschaftsbanken werden hier ausgewiesen.
Eröffnungsbilanz
Ansatz: Anteil am gezeichneten Kapital oder Anschaffungskosten. Bei Kursverlusten siehe Anlage 6.
Neuzugang:
siehe Eröffnungsbilanz
Fortschreibung:
Zu- oder Abschreibung Anteil am gezeichneten Kapital oder Ansatz zu Anschaffungskosten. Veräußerung führt zu Bilanzabgang. Dauerhafte Wertminderungen sind abzuschreiben, vorübergehende Wertminderungen siehe Anlage 6.
A III 4.
Ausleihungen
Bewertungsart:
Einzeln
Vergleichbar mit dem HGB-Posten der "Ausleihungen".
Finanzforderungen mit mindestens einjähriger Laufzeit. I.d.R. handelt es sich um für kirchliche und diakonische Zwecke ausgegebene Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung.
Eröffnungsbilanz
Wert der Rückzahlungsverpflichtung/Erfüllungsbetrag
Neuzugang:
Wert der Rückzahlungsverpflichtung/Erfüllungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Zugänge und Abgänge (Tilgung) bzw. entsprechend Bestand
A III 4.
Sonstige Wertpapiere
Bewertungsart:
Einzeln
Verfahrensbeschreibung zur Realisierung von Kursverlusten in Anlage 6 der Richtlinie
Eröffnungsbilanz:
Historische Anschaffungskosten
Neuzugang:
Anschaffungskosten
Fortschreibung:
Abschreibung bei nachhaltigen Kursverlusten
A IV
Sondervermögen
Bewertungsart:
Einzeln
Sondervermögen sind Teile des Gesamtvermögens der Körperschaft, die durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder durch Rechtsgeschäft einer Zweckbindung unterliegen, die die Verfügungsgewalt über das Vermögen einschränkt ( Z. Bsp. rechtlich unselbständige Stiftungen). Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Einheiten sollen konsolidiert werden, vereinfachend werden sie jedoch nur in deren Teil-Bilanz ausgewiesen. Das Eigenkapital des Sondervermögens wird dann hier eingestellt und auf der Passivseite in die Sonderposten Sondervermögen und Treuhandvermögen (Teilkonsolidierung).
Eröffnungsbilanz
Konsolidieren, vereinfachend: Eigenkapital
Neuzugang:
Konsolidieren, vereinfachend: Eigenkapital
Fortschreibung:
Gemäß Bestandsveränderung
A IV
Treuhandvermögen
Bewertungsart:
Einzeln
Bei Treuhandvermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden. Treuhänderisch übernommene Vermögenswerte werden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beim Treugeber bilanziert. Gem. § 65 Abs. 2 HVO besteht Wahlfreiheit Treuhandvermögen bei Treuhänder auf Aktivseite und Passivseite zu bilanzieren oder es im Anhang nachrichtlich aufzuführen.
Treuhandvermögen anlegender Körperschaften gegenüber übergeordneten Körperschaften mit dem Ziel der Anlage am Kapitalmarkt ist nicht unter dieser Position auszuweisen, sondern bei Finanzanlagen (A III 1. Finanzanlagen).
Eröffnungsbilanz
Buchwert, falls kein Buchwert verfügbar erfolgt Bewertung nach Wesensart, z.Bsp. Grundstücke wie eigene Grundstücke. Auch möglich: Anhangsangabe
Neuzugang:
Buchwert bzw. wie Eröffnungsbilanz
Fortschreibung:
Gemäß Bestandsveränderung bzw. Vermögensart
B
Umlaufvermögen
B I
Vorräte
Bewertungsart:
Festwert
Alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, im kirchlichen Bereich von untergeordneter Bedeutung.
Eröffnungsbilanz
Festwert oder pauschal, erhöhte Wertaufgriffsgrenze 5.000 Euro brutto
Neuzugang:
Anschaffungskosten
Fortschreibung:
nach Bestandsaufnahme, evt. Festwertverfahren
B II
Forderungen
Alle Forderungen sind auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen und ggf. abzuschreiben bzw. im Wert zu berichtigen. Zweifelhafte Forderungen sind besonders auszuweisen, Wertberichtigungen sind zu bilden.
B II 1.
Forderungen aus Kirchensteuern
Bewertungsart:
Einzeln
Eröffnungsbilanz
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung
B II 2.
Forderungen an kirchliche Körperschaften
Bewertungsart:
Einzeln
Hierzu gehören insbes. innerkirchliche Darlehen, bewilligte Zuweisungen und Forderungen aus Transferzahlungen.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung
B II 3.
Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
Bewertungsart:
Einzeln
Eröffnungsbilanz
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung
B II 4.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Bewertungsart:
Einzeln
Diese Forderungen können in der kameralen Sollbuchführung aus den Kassenresten (incl. Vorschüssen für Lieferungen und Leistungen) abgeleitet werden.
Eröffnungsbilanz
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung, ggf. (Pauschal-) Wertberichtigung
B II 4.
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
Bewertungsart:
Einzeln
Zu dieser Sammelposition gehören z. Bsp. Gehaltsvorschüsse, Arbeitnehmerdarlehen und Forderungen aus Mieten und Pachten sowie Zahlungsansprüche aus dem Bereich der Rechnungsabgrenzung (z. Bsp. noch nicht eingegangener Dezembermietertrag) sowie Rückzahlungsansprüche aus gewährten Zuschüssen.
Eröffnungsbilanz
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung, ggf. (Pauschal-) Wertberichtigung
B III
Liquide Mittel
B III.1.
Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere
Bewertungsart:
Einzeln
Keine Besonderheiten zum handelsrechtlichen Referenzmodell.
Finanzanlagen werden im Anlagevermögen ausgewiesen.
Eröffnungsbilanz
Anschaffungskosten
Neuzugang:
Anschaffungskosten
Fortschreibung:
Bestandsveränderung zu Anschaffungskosten
B III.2.
Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks
Bewertungsart:
Einzeln
Kassengeschäfte mehrerer Körperschaften (Kirchengemeinden) können einer gemeinsamen Kasse (beim Vewaltungsamt) übertragen werden. Kassenverwaltende Körperschaft wickelt gesamten Zahlungsverkehr ab und bilanziert (Liquide Mittel/Verbindlichkeit) gegenüber anlegenden Körperschaften. Körperschaften, die der Kassengemeinschaft angeschlossen sind, weisen Ihre Forderung gegenüber dem Kassengemeinschaftsvermögen im Umlaufvermögen aus.
Eröffnungsbilanz
Kassenbestand, Buchwert
Neuzugang:
Kassenbestand, Nennwert
Fortschreibung:
Bestandsveränderung
C
Aktive Rechnungsabgrenzung
Bewertungsart:
Einzeln
Für bereits bezahlte Leistungsansprüche, die erst nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden müssen.
Bei untergeordneter finanzieller Bedeutung kann zur Vereinfachung auf deren Ermittlung verzichtet werden.
Eröffnungsbilanz
Wert des offenen Leistungsanspruchs
Neuzugang:
Wert des offenen Leistungsanspruchs
Fortschreibung:
Gemäß Leistungserbringung
D
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Eventualposition)
Bewertungsart:
Einzeln
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt, so dass die Summe der Passivposten einen Überschuss gegenüber der Summe der Aktivposten ergibt, dann ist der überschießende Betrag am Schluss der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB).
Eröffnungsbilanz
Überschuss Summe der Passivposten größer als Summe der Aktivposten (Fehlbetrag)
Neuzugang:
Überschuss Summe Passivposten zur Summe Aktivposten (Fehlbetrag)
Fortschreibung:
Anpassung an Veränderung des Fehlbetrags
Passiva
Bilanzposten
Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze
Bei Eröffnungsbilanz ist nachfolgend immer die erstmalige Eröffnungsbilanz gemeint
Bemerkungen
A
Eigenkapital
Rechnerischer Überschuss des Vermögens über die Schulden und Sonderposten. Zum Eigenkapital gehören der Vermögensgrundbestand, die Rücklagen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis.
A I
Vermögensgrundbestand
A II
Kircheninterne Vermögensbindungen
Insbesondere Rücklagen
A II 1.
Pflichtrücklagen
(z. Bsp. Betriebsmittel-, Ausgleichs-, Substanzerhaltungs-, Bürgschaftssicherungs- u. Tilgungsrücklage)
Bewertungsart:
Einzeln
Pflichtrücklagen müssen ggf. entsprechend dem jeweiligen kirchlichen Recht, durch ausreichende Finanzanlagen gedeckt sein. Verfahrensbeschreibung zur Bildung und Bewirtschaftung der Rücklagen in Anlage 7 der Richtlinie.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Spätere Bildung:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Anpassung entsprechend Bestandsveränderung bzw. bis zur Bedarfsdeckung. Zuführung zu Rücklagen in Höhe der jährlichen Abschreibung.
A II 1.a
Rücklagen zur Risikovorsorge (Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage)
Bewertungsart:
Einzeln
Rücklagen zur Risikovorsorge dienen der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und des Haushaltsausgleichs. Sie ist anzusammeln und soll bei Inanspruchnahme bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden. Betriesbmittel- und Ausgleichsrücklage können zu einer Rücklage zur Risikovorsorge zusammen gefasst und im Haushalt in einer allgemeinen Sammelrücklage abgebildet werden.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Spätere Bildung:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Anpassung entsprechend Bestandsveränderung bzw. bis zur Bedarfsdeckung.
A II 1.b.
Substanzerhaltungsrücklage (SER)
Bewertungsart:
Einzeln
Grundsätzlich ist das kirchliche Vermögen zu erhalten. Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch muss erwirtschaftet werden. Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs soll der SER jährliche Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibung zugeführt werden (siehe Anlage 7). Ist dies nicht möglich, sind die nicht erwirtschafteten Abschreibungen als Davon-Vermerk bei Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis auszuweisen. Der Davon-Vermerk muss im Anhang erläutert werden.
Beachte: Investitionszuschüsse sind bei den AHK abzuziehen.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Fortschreibung:
Anpassung entsprechend Bestandsveränderung bzw. bis zur Bedarfsdeckung. Zuführung zu Rücklagen in Höhe der jährlichen Abschreibung. Bei nichtausreichenden Finanzmitteln erfolgt Buchung auf "Nicht erwirtschaftete Abschreibungen".
A II 1c.
Bürgschaftssicherungsrücklagen
Bewertungsart:
Einzeln
Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe des Ausfallrisikos anzusammeln.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Spätere Bildung:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Bestandsveränderung bis zur Bedarfsdeckung
A II 1d.
Tilgungsrücklagen
Bewertungsart:
Einzeln
Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist zur Fälligkeit eine Tilgungsrücklage in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzusammeln.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Spätere Bildung:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Bestandsveränderung bis zur Bedarfsdeckung
A II 2.
Weitere Rücklagen
Bewertungsart:
Einzeln
Hierzu gehören Rücklagen, deren Zweckbestimmungen dem Etatrecht der Synode unterliegen.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Spätere Bildung:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Bestandsveränderung bis zur Bedarfsdeckung, d.h. Zuführung von Mittel in Höhe der jährlichen Abschreibung.
A II 3. a.
Korrekturposten für Wertschwankungen
Bewertungsart:
Einzeln
Vorübergehende Wertminderungen der Finanzanlagen können in entsprechender Höhe hier negativ eingestellt werden, z. Bsp. um die Rücklagen bei nicht nachhaltigen Wertschwankungen möglichst konstant zu halten. Bei dauerhaften Wertminderungen (3 Jahre liegt Kurswert >5% unter AHK) wird Korrekturposten ergebnisrelevant aufgelöst und Finanzanlagen müssen abgeschrieben werden.
Eröffnungsbilanz:
Entsprechend der vorübergehenden Wertminderung der Finanzanlagen. Wertaufholung bei Ansteigen der Kurse bis zur Höhe der Minderung der Finanzanlagen; bei dauerhaften Kursverlusten von Finanzanlagen entsprechend Auflösung und ggf. Abschreibung bei den Rücklagen.
Neuzugang:
Fortschreibung:
A II 3.b.
Innere Darlehen
Bewertungsart:
Einzeln
Innere Darlehen könnnen in dieser Position negativ eingestellt werden.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag, negativ
Fortschreibung:
Auflösung entsprechend der Tilgung
A II. 4
Zweckgebundene Haushaltsreste, ggf. Haushaltsvorgriffe
Bewertungsart:
Einzeln
Position zur Ausweisung von bestimmten Zwecken unterliegenden Haushaltsresten zum Jahresabschluss. Sie stehen den entsprechenden Haushaltsstellen im allgemeinen Haushalt des Folgejahres wieder zur Verfügung. Haushaltsvorgriffe -sofern vorhanden- werden hier negativ eingestellt.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Spätere Bildung:
Buchwert
Fortschreibung:
Bestandsveränderung
A III
Ergebnisvortrag
Bewertungsart:
Einzeln
Der Ergebnisvortrag (Überschuss oder Fehlbetrag) wird hier entsprechend eingestellt, sofern über die weitere Verwendung (z. Bsp. Verrechnung mit dem Vermögensgrundbestand) noch nicht entschieden wurde.
Eröffnungsbilanz:
Jahresergebnis aus Vorjahr
Neuzugang:
Jahresergebnis oder Bilanzergebnis aus Vorjahr
Fortschreibung:
Minderung laut Gremienbeschluss
A IV
Bilanzergebnis
Bewertungsart:
Einzeln
Das durch die Jahresrechnung des laufenden Jahres ermittelte Bilanzergebnis nach zulässigen Rücklagenzuführungen und -entnahmen wird hier entsprechend eingestellt. § 50 HVO ist zu beachten.
Wird keine vorgezogene Ergebnisverwendung (z. Bsp. alle ergebnisrelevanten Rücklagenzuführungen und -entnahmen) durchgeführt, wird hier das Jahresergebnis ausgewiesen.
Eröffnungsbilanz:
entfällt
Neuzugang:
Bilanzergebnis aus der Ergebnisrechnung
Fortschreibung:
jährliche Neuermittlung
B
Sonderposten
B I
Erhaltene Investitionszuschüsse
Bewertungsart:
Einzeln
Bei erhaltenen Investitionszuschüssen gebietet das Saldierungsverbot die Aktivierung des damit finanzierten Anlagevermögens zum vollen Wert bei gleichzeitiger Passivierung des erhaltenen Zuschusses im Rahmen des Sonderpostens, wenn eine rechtliche Zweckbindung mit Rückforderungsvorbehalt vorliegt.
Eröffnungsbilanz:
Nominalbetrag vermindert um Auflösungen
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Auflösung nach Nutzungsdauer (ggf. abweichend von Zweckbindungsfrist)
B II
Sonderposten Sondervermögen und Treuhandvermögen
Bewertungsart:
Einzeln
Sondervermögen sind Teile des Gesamtvermögens der Körperschaft, die durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder durch Rechtsgeschäft einer Zweckbindung unterliegen, die die Verfügungsgewalt über das Vermögen einschränkt. Z. Bsp. rechtlich unselbständige Stiftungen.
Treuhandvermögen einschließlich der enthaltenen Verpflichtungen können auch im Anhang nachrichtlich aufgeführt werden.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Bestandsveränderungen
B III
Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse
Bewertungsart:
Einzeln
Nach kirchlichem Selbstverständnis stehen Spenden und eigene Kollekten mit bestimmter Zweckbindung nicht zur allgemeiner Verfügung, auch wenn sie lange nicht für diese Zwecke verausgabt werden können. Sie werden daher im Sonderposten separiert und bei zweckgerechter Verwendung dem Haushalt zugeführt.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Bestandsveränderungen ggf. Wertberichtigung
B IV
Sonstige Sonderposten
Bewertungsart:
Einzeln
Z. Bsp. noch nicht verwendete Zuweisungen und Zuschüsse für Projekte oder ähnliches werden hier eingestellt.
Eröffnungsbilanz:
Nominalbetrag vermindert um Auflösungen
Neuzugang:
Nominalbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Bestandsveränderungen ggf. Wertberichtigung
C
Rückstellungen
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
C I
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
C I 1.
Versorgungsrückstellungen
Bewertungsart:
Einzeln
Öffentlich-rechtliche Versorgungsverpflichtungen nach finanzmathematischem Verfahren. Verfahrensbeschreibung zur Ermittlung und Bewirtschaftung der Versorgungsrückstellungen in Anlage 8 dieser Richtlinie.
Eröffnungsbilanz:
Im vorgegebenen Rahmen berechnete Versorgungsverpflichtungen
Bildung:
Im vorgegebenen Rahmen berechnete zusätzliche Versorgungsverpflichtungen
Fortschreibung:
Auflösung entsprechend dem Rückgang des Anspruchs
C I 2.
Beihilferückstellungen
Bewertungsart:
Einzeln
Durch mathematische Verfahren berechneter Anspruch auf Beihilfen für Versorgungsempfänger und für die Ruhestandszeiten von Aktiven mit Beihilfeanspruch (Anlage 8).
Eröffnungsbilanz:
Im vorgegebenen Rahmen berechnete Beihilfeverpflichtungen für die Zeiten des Ruhestandes
Bildung:
Im vorgegebenen Rahmen berechnete zusätzliche Beihilfeverpflichtungen für die Zeiten des Ruhestandes
Fortschreibung:
Auflösung entsprechend dem Rückgang des Anspruchs
C II
Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen
Bewertungsart:
Einzeln
Ermittlung des Barwertes nach spezifischen Erkenntnissen bzw. Erfahrungswerten.
Kann kein Barwert ermittelt werden, wird der Nominalwert der Bewilligung eingestellt.
Eröffnungsbilanz:
Barwert bestehender Zuwendungsverpflichtungen in unsicherer Höhe oder mit unsicherem Zahlungszeitpunkt
Bildung:
Barwert des (maximalen) Bewilligungsbetrages
Fortschreibung:
Auflösung in Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. Rückgang der Verpflichtung; Anpassung des Barwertes
C III
Sonstige Rückstellungen
Bewertungsart:
Einzeln
Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für sonstige drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, z. Bsp. für Prozesskosten. Ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht gegeben, kann kein Barwert ermittelt werden, dann wird der Nominalwert der Bewilligung eingestellt.
Eröffnungsbilanz:
Barwert d. bestehenden Verpflichtung, ggf. geschätzte Höhe
Bildung:
Barwert d. zusätzlichen Verpflichtung, ggf. geschätzte Höhe
Fortschreibung:
Auflösung in Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. Rückgang der Verpflichtung
C III 1.
Clearingrückstellungen
Bewertungsart:
Pauschal mit Durchschnittswert evtl. ergänzt um spezifische Erkenntnisse je Haushaltsjahr
Ermittlung des Durchschnittswertes der letzten 10 Abrechnungen evtl. ergänzt um spezifische Erkenntnisse bzw. Erfahrungswerte.
Eröffnungsbilanz:
Durchschnittsbildung aufgrund geleisteter Clearingzahlungen der letzten 10 Jahre, ergänzt um spezifische Erkenntnisse
Bildung:
Durchschnittsbildung wie Eröffnungsbilanz
Fortschreibung:
Auflösung in Höhe der geleisteten Clearingzahlungen
C III 2.
Weitere Rückstellungen
Bewertungsart:
Einzeln
Hierzu gehören z. Bsp. Urlaubs- und Mehrarbeits-Rückstellungen. Berechnung anhand erfassten Ansprüche über Arbeitszeit-Erfassungssystem. Für jeden Personalfall wird entsprechend Eingruppierung bzw. Besoldung ein Eckwert festgelegt, zuzügl. Kosten Soz.versicherung+Zusatzversorgung.
Altersteilzeit-Rückstellung: Gemäß BMF-Schreiben 28.03.2007, ab Beginn Altersteilzeit kontinuierlich anwachsende Rückstellung weg. Erfüllungsrückstand.
Eröffnungsbilanz:
Barwert bestehender Verpflichtung gegen Dritte in unsicherer Höhe oder mit unsicherem Zahlungszeitpunkt
Bildung:
Barwert des (maximalen) Betrages, alternativ Nominalwert
Fortschreibung:
Auflösung in Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. Rückgang der Verpflichtung; Anpassung des Barwertes
D
Verbindlichkeiten
Die Gliederung erfolgt zunächst nach Empfängergruppen und darunter nach der Fristigkeit (§ 266 Abs. 3 HGB)
D 1.
Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch
Kirchensteuern, auf die andere einen berechtigten Anspruch haben, ggf. hier Verbindlichkeiten aus Schlüsselzuweisungen
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Bildung:
Zahlungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Zahlung
D 2.
Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch
Forderungen von anderen kirchlichen Körperschaften. Kirchliche Körperschaften der EKP können bei der Landeskirche Geld zu garantiertem Mindestzins anlegen. Landeskirche legt Mittel mit eigenen Rücklagen in einem Spezialfonds (Bilanzposition A III. 1. Finanzanlagen) an.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Zahlungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Zahlung
D 3.
Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Zahlungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Zahlung
D 4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch
Keine Besonderheiten zum handelsrechtlichen Referenzmodell.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Zahlungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Zahlung
D 5.
Darlehensverbindlichkeiten
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch
Keine Besonderheiten zum handelsrechtlichen Referenzmodell.
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Rückzahlungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung
D 6.
Sonstige Verbindlichkeiten
Bewertungsart:
Einzeln ggf. summarisch
Zu dieser Sammelposition gehören z. Bsp. Steuerverpflichtungen sowie Zahlungsverpflichtungen aus dem Bereich der Rechnungsabgrenzung
Eröffnungsbilanz:
Buchwert
Neuzugang:
Rückzahlungsbetrag
Fortschreibung:
Gemäß Tilgung
E
Passive Rechnungsabgrenzung
Bewertungsart:
Einzeln
Leistungsverpflichtungen die erst nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden müssen, für die die Zahlung bereits eingegangen ist.
Bei untergeordneter finanzieller Bedeutung kann zur Vereinfachung auf deren Ermittlung verzichtet werden.
Eröffnungsbilanz:
Wert der offenen Leistungsverpflichtung
Neuzugang:
Wert der offenen Leistungsverpflichtung
Fortschreibung:
Gemäß Leistungserbringung
#

Anlage 2 Nutzungsdauern für Gebäude und bewegliche Vermögensgegenstände

Nutzungsdauern für Gebäude der Landeskirche
Gebäudetyp
Nutzungsdauer in Jahren
Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser
80
Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser (Holzbauweisen, Rahmenbauweisen, Fachwerkgebäude)
70
Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser (Tafelbauweise=Fertighäuser in Leichtbauweise ohne Beton)
50
Mehrfamilienhäuser
80
Wohnhäuser mit Mischnutzung
80
Geschäftshäuser
60
Bürogebäude
60
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude
50
Kindergärten
40
Schulen
50
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime
50
Beherbergungsstätten, Tagungshäuser
50
Kirchen/Sakralbauten Baujahr bis 1948 (einschließlich wiederaufgebaute)
200
Kirchen/Sakralbauten Baujahr ab 1948
80
Kirchen/Sakralbauten aus Beton
70
Einzelgaragen
60
Scheunen
80
Nutzungsdauern für bewegliche Vermögensgegenstände (sofern Einzelbewertung):
Beweglicher Vermögensgegenstand
Nutzungsdauer in Jahren
Bilanzposition A II 1c (nicht realisierbares Vermögen)
Glocken, Orgeln, Technische Anlagen und Maschinen:
Glocken
100
Kirchturmuhren
15
Glockenspiele
15
Orgeln mechanisch / Pfeifenorgeln
100
Orgeln elektrisch
50
Bilanzposition A II 1d (nicht realisierbares Vermögen)
Kulturgüter, Kunstwerke, besondere sakrale oder liturgische Gegenstände:
Kulturgüter, Kunstgegenstände
unendlich
Gebrauchskunst
15
Liturgische Gegenstände
15 - unendlich
Bilanzposition A II 1b und 2b (nicht realisierbares u. realisierbares Vermögen)
Bebaute Grundstücke: Unselbständige Gebäudeteile (Separate Aktivierung bei Neueinbau wegen der im Vergleich zum Gebäude kürzeren Nutzungsdauer)
Aufzüge
15
Beschallungsanlagen
15
Blockheizkraftwerke
20
Klimaanlagen
15
Heizungsanlagen
20
Photovoltaikanlagen
20
Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser)
10
Bilanzposition A II 2c (realisierbares Vermögen)
Technische Anlagen und Maschinen:
Druckmaschinen
15
Arbeitsmaschinen für Landwirtschaft und Garten
10
Bilanzposition A II 2d (nicht realisierbares Vermögen)
Kunstwerke, Sonstige Einrichtung und Ausstattung:
a.) Betriebsvorrichtungen: Selbständige Gebäudeteile, die aber vorwiegend dem Betriebszweck dienen und als Gebäudebestandteil nicht unbedingt erforderlich sind:
Beschallungsanlagen
15
Einbauschränke
20
Leinwände installiert
15
Einbauküchen
20
Photovoltaikanlagen
20
Rollschränke, Rollregale installiert
20
Sonstige Einbauten
20
b) Betriebs- und Geschäftsausstattung:
EDV-Hardware, Kopierer
5
EDV-Software
5
Kommunikationsanlagen
8
Möbel (Büroeinrichtung, Tische, Stühle)
20
Einrichtung von Freizeit- und Tagungshäusern (Betten, Stühle, Tische, etc.)
10
Büromaschinen (Rechenmaschinen, Brieföffner, etc.)
10
Kopiergeräte
6
Möbel von Kindergärten
10
Bewegliche GWG (Sammelposten)
5
Musikinstrumente
10
Gartengeräte/Werkzeuge allgemein
10
Elektr. Haushaltsgeräte
10
Kücheneinrichtungen, incl. Geschirr
10
Küchenmöbel
15
Gebrauchskunst
15
Bilanzposition A II 2e
Fahrzeuge:
Personenkraftwagen, Kleinbus
6
Für hier nicht aufgeführte abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gelten die steuerlichen Nutzungsdauern. Für den Fall, dass die Nutzungsdauer eines ähnlichen beziehungsweise vergleichbaren Wirtschaftsgutes nicht zugrunde gelegt werden kann, ist die Nutzungsdauer mit der Landeskirche abzustimmen.
#

Anlage 3 Bewertung beweglicher Vermögensgegenstände

Datum der Anschaffung
Bewertungsmethoden für bewegliche Vermögensgegenstände
Einzelbewertung
Festbewertung
Gruppenbewertung
Definition
Einzelne Inventarisierung der Vermögensgegenstände und individuelle Abschreibung
Siehe Kap. 1.4
Zusammenfassung von zusammengehörigen Gegenständen. Berechnung eines Festwertes, der immer konstant bleibt, aber alle drei Jahre überprüft wird.
Siehe Kap. 1.3.3
Gleichartige Vermögensgegenstände werden zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet und abgeschrieben. Z. Bsp. bei Kirchenbänken, Besucherstühlen, Vermögensgegenständen oder Vorräten
Siehe Kapitel 1.3.3
vor der Eröffnungsbilanz
Anschaffungen >5.000€ brutto
Erfassung über eine Inventur und Aktivierung und Abschreibung über die Rest-Nutzungsdauer. Nur erforderlich, sofern die Nutzungsdauer des Gegenstandes noch nicht zu Ende ist. Bei bereits abgeschriebenen Gegenständen erfolgt Erfassung mit 1 € brutto.
Anschaffungen <5.000 € brutto
Keine Erfassung erforderlich. Freiwillig ist eine Aktivierung mit dem Restbuchwert gemäß Nutzungsdauer oder 1€ brutto möglich.
Für die Berechnung des Festwertes wird die Anzahl der Gegenstände mit einem durchschnittlichen Anschaffungspreis der letzten drei Jahre bewertet und aufsummiert. Dieser Wert wird in der Bilanz nur zu 50% angesetzt und muss alle drei Jahre überprüft werden.
Ersatzbeschaffungen für den Festwert werden als sofortige Ausgabe gebucht und berühren nicht mehr die Bilanz.
Anschaffungen >5.000€ brutto
Erfassung über eine Inventur und Aktivierung und Abschreibung über die Rest-Nutzungsdauer. Nur erforderlich, sofern die Nutzungsdauer des Gegenstandes noch nicht zu Ende ist. Bei bereits abgeschriebenen Gegenständen erfolgt Erfassung mit 1 € brutto.
Anschaffungen <5.000€ brutot
Keine Erfassung erforderlich. Freiwillig ist eine Aktivierung mit dem Restbuchwert gemäß Nutzungsdauer oder 1€ brutto möglich.
Laufender Buchungsbetrieb nach Eröffnungsbilanz
Anschaffungen >5.000 € brutto
Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Anschaffungen <5.000 € brutto: sog. Geringwertige Gegenstände
Ausgabe buchen ohne Aktivierung in Anlagenbuchhaltung Alternativ freiwillig: Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer oder Bildung eines jährlichen Sammelpostens für Gegenstände zw. 250 € und 5.000 € brutto und Abschreibung über 5 Jahre
Das Vorgehen ist für die Eröffnungsbilanz und den laufenden Betrieb identisch.
Anschaffungen >5.000 € brutto
Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Anschaffungen <5.000 € brutto
Ausgabe buchen ohne Aktivierung in Anlagenbuchhaltung
Ausnahme: Wenn die Vermögensgegenstände bereits in der Gruppenbewertung aufgenommen wurden, dann erfolgt bei einer zusätzlichen Anschaffung eines Vermögensgegenstandes (Wert <5.000 €) eine Erweiterung des Gruppenwertes
#

Anlage 4 Formular Gebäudebewertung, Restnutzungsdauerbestimmung

Obj.:
1. Ermittlung der Basisdaten:
nur grau hinterlegte Felder ausfüllen
Zeile
a. Basisdaten aus Fundus:
1
Straße des Anwesens
2
PLZ
3
Ort
4
Baujahr
5
Flurstück
6
Gewann
7
Eigentümer
8
Nutzer
9
Nutzungsverhältnis
10
Fläche m2
11
Grundstücksart
12
Bezeichnung Gebäude
13
Abweichende Straße
14
Gebäudeart
15
Nutzer
16
Nutzungsverhältnis
b. Daten aufgrund Akte/Recherche bestätigen oder ergänzen:
Werte ggf. überschreiben
17
Grundstück: Flurstück-Nr.
0,00
18
Fläche des Grundstücks in m2
0,00
19
Bodenrichtwert je m2 in €
0,00 €
20
Gründe für eine sonstige Wertminderung
21
Gebäude: Baujahr
0
22
Brandversicherungswert von 1914 (bei Generalsanierung angepassten Brandversicherungswert verwenden)
0
2. Modernisierungen bepunkten:
23
Modernisierungselemente:
Vergabe Pkte
max. Pkte
24
a. Dacherneuerung (Dachstuhl und Ziegel) = max. 4 Punkte (Pkte):
25
nur Ziegel = 2 Pkt.
26
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
4
27
28
29
b. Modernisierung der Fenster und Außentüren = max. 2 Punkte
30
Volle Punkte wenn bei allen Bauteilen Rahmen und Glas bzw. nur Glas erneuert. Wenn mehr als Hälfte der Bauteile erneuert = 1 Punkt.
31
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
32
33
34
c. Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) = max. 2 Punkte
35
Je größtenteils modernisiertem Leitungssystem 0,5 Punkte
36
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
37
38
39
d. Modernisierung der Heizungsanlage = max. 2 Punkte
40
Modernisierung von Kessel und Brenner jeweils 1 Punkt
41
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
42
43
44
e. Wärmedämmung der Außenwände = max. 4 Punkte
45
pro wärmegedämmte Hausseite 1 Punkt
46
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
47
48
49
f. Modernisierung von Bädern = max. 2 Punkte
50
Erneuerung Objekte + Fliesen = 2 Pkt; nur Erneuerung Objekte = 1 Pkt.
51
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
52
53
54
g. Renovierung Innenausbau: Decken, Fußböden, Wände, Treppen = max.2 Punkte
55
je 0,5 Pkt sofern je mind. 50% der Fläche o. g. Elemente renoviert wurde
56
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
57
58
59
h. Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung = max. 2 Punkte
60
(z. Bsp. Beseitigung gefangener Räume, bessere Raumaufteilung, etc.)
61
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
2
Summe aus a. bis h. aufgrund von Modernisierungen
0
20
Merke:
Bei Sanierungen in den letzten 20 Jahren kann die volle Punktzahl bei den jeweiligen Modernisierungselementen/Bauteilen vergeben werden. Liegen Sanierungen länger als 20 Jahre zurück, ist die Punktezahl je nach Bauteilart zu mindern. Hierbei soll eine Orientierung an der theoretischen Lebensdauer des Bauteils erfolgen und eine Ermessens-Entscheidung zur Punktevergabe führen.
Nach General-/Komplettsanierungen empfiehlt es sich, den aktualisierten Brandversicherungswert in Zeile 22 einzutragen. Eine Generalsanierung ist eine grundlegende Instandsetzung, Instandhaltung oder Erneuerung von Bauwerken, sofern von den maßgeblichen sieben Renovierungsbereichen (1. Heizung, 2. Sanitär, 3. Elektroinstallation, 4. Fenster, 5. Dach, 6. Fassade, 7. Boden) mindestens bei fünf der Renovierungsbereiche der ursprüngliche Stand der Nutzbarkeit bzw. mindestens der zum Zeitpunkt der Renovierung aktuelle Stand der Technik hergestellt wurden und durch die Renovierungsmaßnahmen Kosten von mindestens 70% des auf den Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz um 30% geminderten Gebäudeversicherungswertes entstanden sind. Bei Generalsanierungen kann das Jahr der Sanierung als Baujahr und die volle reguläre Nutzungsdauer als modifizierte Restnutzungsdauer angenommen werden. Die obige Bepunktung muss in diesen Fällen daher nicht durchgeführt werden.
Notizen für bei der Bewertung berücksichtigte Sachverhalte:
3. Restnutzungsdauer des Gebäudes festlegen:
62
a. Gesamtnutzungsdauer des Gebäudetyps in Jahren (siehe Bewertungsrichtlinie Anlage 2)
0
63
b. Gebäudealter in Jahren aufgrund Baujahr in Jahren (aktuelles Jahr abzgl. Baujahr)
0
64
c. reguläre Restnutzungsdauer in Jahren (=Zeile 62 - Zeile 63)
0
65
d. Modifizierte Restnutzungsdauer aufgrund Bepunktung Modernisierungen (abzulesen aus Anlage 2 Tabelle "Modifizierte RND")
0
4. Automatische Wertberechnung:
-
a.) Bodenwert:
66
Grundstücksgröße m2 (Wert Zeile 18)
0,00
67
Bodenrichtwert € (Wert Zeile 19)
0,00 €
68
Wert nach Bodenrichtwert (Zeile 66xZeile 67)
0,00 €
69
abzgl. Abschlag 30%
0,00 €
70
abzgl. sonst. Wertminderung
(Grund siehe bei Nr. 1b oder Zeile 20)
0,00 €
71
EöB-Wert Boden:
0,00 €
b.) Gebäudewert:
72
Brandversich.wert 1914 (Zeile 22)
0,00
73
Baupreisindex aktuell (z. Bsp. 2021=16,9)
16,9
74
Brandversicherungswert € (Zeile 72xZeile 73)
0,00 €
75
abzgl. 30% Abschlag pauschal
0,00 €
76
Brandversich.wert vor AfA in € (Zeile 74-Zeile 75)
0,00 €
77
Gesamt-Nutz.dauer Gebäude (siehe 3a, Zeile 62)
0
78
Modifizierte Restnutzungsdauer
(siehe 3d, Zeile 65)
0
79
somit verbrauchte Nutzungsdauer 31.12.2023
0
80
abzgl. Abschreibung bis 31.12.2023
0
81
abzgl. sonst. Wertminderung
#DIV/0!
82
Grund sonstige Wertminderung:
0,00 €
83
EöB-Wert Gebäude:
#DIV/0!
84
EöB-Wert Boden + Gebäude
#DIV/0!
Aufgestellt:
nachgerechnet:
A. Ermittlung der Restnutzungsdauer (RND) im Regelfall
Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich nach der “Regelfallformel”

übliche Gesamtnutzungsdauer
-
(tats.) Gebäudealter am Bilanzierungsstichtag
=
rechnerische” Restnutzungsdauer
ermittelt.

B. Ermittlung der RND bei modernisierten Gebäuden
Durchgreifende Modernisierungen und Instandsetzungen können die RND verlängern.
Eine RND-Verlängerung wird nicht durch jede Einzelmodernisierung erreicht, sondern erst durch umfassende bzw. durchgreifende und wirtschaftlich vernünftige Erneuerungen.
Durchgreifende Modernisierungen sind z. Bsp. :
  • der Einbau von Toiletten und Bädern,
  • grundrissverbessernde Um- und Anbauten,
  • umfassende Erneuerung des Innenausbaus.
Die Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen hat ein Modell entwickelt, mit dem allgemein die durch Modernisierungen bedingte Verlängerung der RND von Gebäuden plausibel und nachvollziehbar bestimmt werden kann.
In diesem Modell werden für die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen sog. “Modernisierungspunkte” (max. 20) vergeben. Aus der Anzahl der vergebenen Modernisierungspunkte ergibt sich ein Modernisierungsgrad. In Abhängigkeit vom Gebäudealter, vom Modernisierungsgrad und der Gesamtnutzungsdauer wird dann eine modifizierte RND bestimmt. D.h. das Gebäude wird aufgrund der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen fiktiv verjüngt.
Obwohl die “Richtigkeit” des vorbeschriebenen “Punktraster-Modells” nicht empirisch belegbar ist, wird es besonders zur Anwendung empfohlen. Denn hierdurch kann die wichtigste Anforderung an Wertermittlungsverfahren, immer (d.h. bei der Datenableitung und bei der Wertermittlung gleichermaßen) dasselbe nachvollziehbare Modell anzuwenden, weitgehend erfüllt werden.
Die Tabellen für die modifizierte Restnutzungsdauern werden wie folgt angewendet:
Zum Beispiel:
Pfarrhaus, Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre,
Baujahr 1920
2015 modernisiert
Bilanzwertermittlung im Jahr 2022:
2022 – 1920 = 102 Jahre
80 – 102 = 0 Jahre Restnutzungsdauer
Bei keiner erfolgten Modernisierung in den letzten 20 Jahren, aber nutzbarem Zustand, werden 10 Jahre Restnutzungsdauer angesetzt.
Wurde das Pfarrhaus wie oben beschrieben im Jahr 2015 modernisiert, werden die modernisierten Bauelemente nach dem folgenden Punkteschema bewertet. Bei der Punktevergabe ist nach logischem Verständnis vorzugehen. Es können auch halbe Punkte vergeben werden. Ist bei einer Badsanierung nicht alles erneuert, kann man statt 2 Punkte auch nur 1,5 Punkte (Pkte.) vergeben.
Maßnahme nach Punktesystem
Durchgeführte Maßnahme
max. Punkte
vergebene Punktzahl
a.)
Dacherneuerung (Dachstuhl und Ziegel)
Dachstuhl alt, Ziegeleindeckung neu
4
2
b.)
Modernisierung Fenster und Außentüren
Fenster neu, Außentür überarbeitet
2
2
c.)
Modernisierung Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)
Stromleitungen alt, Wasser und Abwasser neu
2
1
d.)
Modernisierung Heizungsanlage
Heizung neu, Heizkörper alt
2
1
e.)
Wärmedämmung der Außenwände
keine
4
0
f.)
Modernisierung von Bädern
komplett modernisiert
2
2
g.)
Renovierung Innenausbau (Decken, Böden, Wände, Treppen)
Nur Anstrich und Fliesen im Bad
2
1
h.)
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung
keine
2
0
Punktzahl gesamt:
20
9
Die durchgeführte Sanierung ergibt 9 Modernisierungspunkte.
Nun in die Tabelle mit der Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre gehen.
Linke Spalte, Gebäudealter > 80 Jahre, dann in die Spalte 9-13 Punkte.
Die neue Restnutzungsdauer beträgt nun 44 Jahre
Ist das oben genannte Gebäude zum Beispiel 1974 erbaut, sieht die Rechnung wie folgt aus:
2022 – 1974 = 48 Jahre Restnutzungsdauer
9 Modernisierungspunkte
Nun in die Tabelle mit der Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre gehen.
Linke Spalte, Gebäudealter 45 Jahre, dann in die Spalte 9-13 Punkte.
Die neue Restnutzungsdauer beträgt nun 52 Jahre.

C. Ermittlung der RND bei vollständiger Entkernung und Erneuerung (Kernsanierung)
Bei vollständiger Entkernung wird das Jahr der Kernsanierung als neues fiktives Baujahr angenommen.


Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
80
80
80
80
80
5
75
75
75
75
75
10
70
70
70
70
71
15
65
65
65
66
69
20
60
60
61
63
68
25
55
55
56
60
66
30
50
50
53
58
64
35
45
45
49
56
63
40
40
41
46
53
62
45
35
37
43
52
61
50
30
33
41
50
60
55
25
30
38
48
59
60
21
27
37
47
58
65
17
25
35
46
57
70
15
23
34
45
57
75
13
22
33
44
56
> 80
12
21
32
44
56
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 75 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
75
75
75
75
75
5
70
70
70
70
70
10
65
65
65
65
67
15
60
60
60
61
65
20
55
55
56
59
63
25
50
50
52
56
61
30
45
45
48
53
60
35
40
40
45
51
59
40
35
36
42
49
57
45
30
32
39
47
56
50
25
29
37
46
55
55
20
26
35
44
55
60
17
24
33
43
54
65
14
22
32
42
53
70
12
21
31
42
53
>75
11
20
30
41
53
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
70
70
70
70
70
5
65
65
65
65
65
10
60
60
60
60
62
15
55
55
55
57
60
20
50
50
51
54
58
25
45
45
47
51
57
30
40
40
43
49
55
35
35
36
40
47
54
40
30
32
37
45
53
45
25
28
35
43
52
50
20
25
33
42
51
55
16
23
31
41
50
60
14
21
30
40
50
65
12
19
29
39
49
> 70
11
19
28
38
49
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 65 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
65
65
65
65
65
5
60
60
60
60
60
10
55
55
55
55
57
15
50
50
50
52
55
20
45
45
46
49
54
25
40
40
42
47
52
30
35
35
39
44
51
35
30
31
36
42
50
40
25
27
33
41
49
45
20
24
31
39
48
50
16
22
29
38
47
55
13
20
28
37
46
60
11
18
27
36
46
> 65
10
17
26
36
46
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
60
60
60
60
60
5
55
55
55
55
55
10
50
50
50
50
52
15
45
45
45
47
51
20
40
40
41
45
49
25
35
35
38
42
48
30
30
30
35
40
46
35
25
27
32
38
45
40
20
23
29
37
44
45
16
20
27
35
43
50
12
18
26
34
43
55
10
17
25
33
42
> 60
9
16
24
33
42
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
50
50
50
50
50
5
45
45
45
45
45
10
40
40
40
41
43
15
35
35
36
38
41
20
30
30
32
36
40
25
25
25
29
33
39
30
20
21
26
32
38
35
15
18
24
30
37
40
11
16
22
29
36
45
9
14
21
28
35
> 50
8
13
20
27
35
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
40
40
40
40
40
5
35
35
35
35
35
10
30
30
30
32
34
15
25
25
26
29
32
20
20
20
23
27
31
25
15
17
20
25
30
30
10
14
18
23
29
35
7
12
17
22
28
> 40
6
11
16
22
28
Modifizierte Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren
Gebäudealter (ab)
Modernisierungsgrad
0-1 Punkte
2-4 Punkte
5-8 Punkte
9-13 Punkte
14-20 Punkte
modifizierte Restnutzungsdauer:
0
30
30
30
30
30
5
25
25
25
25
26
10
20
20
21
22
25
15
15
15
17
20
23
20
10
12
15
18
22
25
6
9
13
17
21
> 30
5
8
12
16
21


Rechenbeispiel Kernsanierung
Von einer Kernsanierung wird ausgegangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. von sieben Renovierungsbereichen (1. Heizung, 2.Sanitär, 3. Elektroinstallation, 4. Fenster, 5. Dach, 7. Boden) müssen in mindestens fünf Bereichen zum Zeitpunkt der Renovierung der aktuelle Stand der Technik hergestellt werden.
  2. Die Kosten der Renovierungsmaßnahmen müssen mindestens 70% des um 30% geminderten Gebäudeversicherungswerts des auf den Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz folgenden Jahres betragen.
Beispiel:
Gemeindezentrum Gebäudewert in Eröffnungsbilanz 01.01.2023: 300.000,-- Euro (ohne Berücksichtigung von Grund und Boden, Baujahr 1990, Nutzungsdauer laut Anlage 2 50 Jahre, Restnutzungsdauer per 01.01.2023 18 Jahre)
Zu 1.)
Folgende Renovierungsmaßnahmen wurden im Zeitraum vom 01.01.-31.12.2023 durchgeführt:
1.
Heizung
20.000 Euro
2.
Sanitär
20.000 Euro
3.
Elektro
50.000 Euro
4.
Fenster
50.000 Euro
5.
Dach
50.000 Euro
Summe
190.000 Euro
Es wurden fünf von sieben Renovierungsbereichen auf den aktuellen Stand der Technik gebracht.
Zu 2.)
Bei einer Kernsanierung müssen mindestens 70% des auf den Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz um 30% geminderten Gebäudeversicherungswert aufgewendet worden sein:
Gebäudewert am 01.01.2023:
300.000 Euro
Abzüglich 30%
90.000 Euro
210.000 Euro
Hiervon müssen mindestens 70% für Renovierungsmaßnahmen aufgewendet werden (210.000 Euro x 0,7= 147.000 Euro) um von einer Kernsanierung sprechen zu können.
Dies ist in diesem Beispiel erfüllt. Somit wird das Gebäude am 01.01.2024 mit dem Wert von
490.000 Euro (300.000 Euro + 190.000 Euro Renovierungskosten) und Baujahr 2023 (Nutzungsdauer neu: 50 Jahre laut Anlage 2) bilanziert und über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben.
#

Anlage 5 Formular Kirchenbewertung

Obj.:
1. Ermittlung der Basisdaten:
nur grau hinterlegte Felder ausfüllen
Zeile
a. Basisdaten aus Fundus:
1
Straße des Anwesens
2
PLZ
3
Ort
4
Baujahr
5
Flurstück
6
Gewann
7
Eigentümer
8
Nutzer
9
Nutzungsverhältnis
10
Fläche m2
11
Grundstücksart
12
Bezeichnung Gebäude
13
Abweichende Straße
14
Gebäudeart
15
Nutzer
16
Nutzungsverhältnis
b. Daten aufgrund Akte/Recherche bestätigen oder ergänzen:
Werte ggf. überschreiben
17
Grundstück: Flurstück-Nr.
0,00
18
Fläche des Grundstücks in m2
0,00
19
Bodenrichtwert je m2 in €
0,00 €
20
Gründe für eine sonstige Wertminderung
21
Kirchen-Gebäude: Baujahr
0
22
Brandversicherungswert von 1914 (bei Generalsanierung angepassten Brandversicherungswert verwenden)
0
2. Modernisierungen der Kirche bewerten:
23
Modernisierungselemente:
Vergabe Prozent
max. Prozent
24
2.1 Außenhülle der Kirche
25
a. Dachstuhl (Gebälk) erneuert = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
26
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
20
27
28
29
b. Dachziegel erneuert = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
30
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
20
31
32
33
c. Außenwände und Fenster instandgesetzt = 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
(Fenster gilt auch Überarbeitung)
34
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
20
35
36
37
2.2 Innenhülle der Kirche
38
a. Innenrenovierung der Kirche: Decken, Wände, Fußböden
= 20% Nutzungsdauer-Verlängerung
39
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
20
40
41
42
b. Leitungssysteme erneuert = 10% Nutzungsdauer-Verlängerung
43
Prozentvergabe anhand der vorhandenen Leitungssysteme und deren Größe.
44
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
10
45
46
47
c. Heizung erneuert = 10% Nutzungsdauer-Verlängerung
48
Durchgeführte Modernisierung hier auflisten (Maßnahme und Jahr):
10
49
50
Summe aufgrund von Modernisierungen
0
100
Vermerk von Besonderheiten, die bei der Bewertung berücksichtigt wurden:
51
3. Restnutzungsdauer des Gebäudes festlegen:
52
a. Gesamtnutzungsdauer des Gebäudetyps in Jahren (siehe Bewertungsrichtlinie Anlage 2)
0
53
b. Gebäudealter in Jahren aufgrund Baujahr in Jahren (aktuelles Jahr abzgl. Baujahr)
0
54
c. reguläre Restnutzungsdauer in Jahren (=Zeile 52 - Zeile 53)
0
55
d. Modifizierte Restnutzungsdauer aufgrund Restnutzungsdauer-Verlängerung aus Modernisierungen lt. Nr. 2a und 2b: (maximal Gesamtnutzungsdauer Gebäudetyp)
(Zeile54+(Zeile52 * erreichte Punkte Modernisierungen Zeile59/100))
0
4. Automatische Wertberechnung:
-
a.) Bodenwert:
56
Grundstücksgröße m2 (Wert Zeile 18)
0,00
57
Bodenrichtwert € (Wert Zeile 19)
0,00 €
58
Wert nach Bodenrichtwert (Zeile 66xZeile 67)
0,00 €
59
abzgl. Abschlag 30%
0,00 €
60
abzgl. sonst. Wertminderung
(Grund siehe bei Nr. 1b oder Zeile 20)
0,00 €
61
EöB-Wert Boden:
0,00 €
b.) Gebäudewert:
62
Brandversich.wert 1914 (Zeile 22)
0,00
63
Baupreisindex aktuell (z. Bsp. 2021=16,9)
16,9
64
Brandversicherungswert € (Zeile 72xZeile 73)
0,00 €
65
abzgl. 30% Abschlag pauschal
0,00 €
66
Brandversich.wert vor AfA in € (Zeile 74-Zeile 75)
0,00 €
67
Gesamt-Nutz.dauer Gebäude (siehe 3a, Zeile 62)
0
68
Modifizierte Restnutzungsdauer
(siehe 3d, Zeile 65)
0
69
somit verbrauchte Nutzungsdauer 31.12.2023
0
70
abzgl. Abschreibung bis 31.12.2023
0
71
abzgl. sonst. Wertminderung
#DIV/0!
22
Grund sonstige Wertminderung:
0,00 €
73
EöB-Wert Gebäude:
#DIV/0!
74
EöB-Wert Boden + Gebäude
#DIV/0!
Aufgestellt:
nachgerechnet:
#

Anlage 6 Sonderregelungen für die Bewertung/Berichtigung und den Nachweis von Finanzanlagen

Finanzanlagen gehören zum kirchlichen Anlagevermögen, da sie nicht zu Handelszwecken gehalten werden, sondern zur Finanzierung der kirchlichen Arbeit dienen. Sie werden daher nicht zum Umlaufvermögen gerechnet, auch wenn sie zum Teil kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Für die Bewertung in der kirchlichen Bilanz gilt für Finanzanlagen daher grundsätzlich das gemilderte Niederstwertprinzip.
Für die Bewertung und Berichtigung von Finanzanlagen gibt es Sonderregelungen, die den kirchenspezifischen Belangen Rechnung tragen (§ 60 Abs. 3 HVO). So sind beispielsweise Wertpapiere, von denen am Ende der Laufzeit 100% Rückzahlung erwartet werden, mit dem Nominalwert anzusetzen, weil davon ausgegangen wird, dass solche Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden (Hold-Strategie). Diese sind aus der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Anlagearten
100% Rückzahlungsanspruch *
kein fester Rückzahlungsanspruch
1. Verzinsliche Wertpapiere
Bundesanleihen und Bundesobligationen [in €]
x
Bundesschatzbriefe [in €]
x
Finanzierungsschätze [in €]
x
Bankschuldverschreibungen [in €]
x
in Fremdwährung
x
Unternehmensanleihen [in €]
x
in Fremdwährung
x
Ausländische Emittenten [in €]
x
in Fremdwährung
x
Floater
x
Nullkupon-Anleihen (Zero Bonds)
x
Stripped Bonds
x
Kombizinsanleihen und Step up Anleihen
x
Zinsphasenanleihen
x
Fremdwährungsanleihen
x
Doppelwährungsanleihen
x
Wandelanleihen
x
Optionsanleihen
x
Aktienanleihen
x
Anleihen mit indexorientierter Verzinsung
x
sonstige synthetische Anleihen
x
x
Auslandsanleihen
x
Euro-Anleihen
x
2. Aktien
x
3. Genussscheine, Genussrechte
(x)
x
4. Indexzertifikate
x
5. Investmentanteilscheine/Investmentfonds/Spezialfonds
x
6. Optionsscheine
x
7. Festgelder u. gleichgestellte Bankanlagen, Spareinlagen
x
8. Tagesgelder
x
9. Schuldscheindarlehen
x
10. Sonstiges u. Finanzinnovationen
x
* am Ende der Laufzeit bei Hold-Strategie
Anleihen in Fremdwährung können aufgrund des Währungsrisikos nicht zu 100 % zurückerwartet werden.
Unabhängig von der Zuordnung in der Liste ist die Rückzahlungserwartung in den einzelnen Wertpapieren zu prüfen.
Bei einem Kauf von Wertpapieren mit 100% Rückzahlungserwartung zu Über-Pari wird der überschießende Betrag in den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt und über die Laufzeit ergebnisrelevant abgeschrieben. Bei einem Unterpari-Kauf wird der Fehlbetrag in den Passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt und über die Laufzeit ergebnisrelevant aufgelöst, da die Zahlung des vollen Betrages am Ende der Laufzeit als gesichert angesehen wird. Kleine Abweichungen können im Jahr des Kaufes ergebnisrelevant werden.
Für die übrigen Finanzanlagen ohne festen Rückzahlungsanspruch (Fonds, Anleihen mit Währungsrisiko, etc. – siehe Tabelle oben) ist das Wertrisiko in der Bilanz aufzuzeigen. Werden Minderungen als vorübergehend angesehen, kann darauf verzichtet werden. Sie sind im Anhang zu erläutern.
Solche Finanzanlagen werden (gemäß Anschaffungskostenprinzip mit beizulegendem Wert) zum Kurswert aktiviert, maximal zum Kaufpreis. Gebühren sind Aufwand bzw. Ausgaben im Jahr der Anschaffung. Stückzinsen sind nach Fälligkeit abzugrenzen und mit den Zinsen des Nachfolgejahres zu verrechnen. Hintergrund dieser Wert-Regelungen ist die in der Regel langfristige Anlage der Papiere (Hold-Strategie) zur langfristigen Sicherung der Finanzierbarkeit der kirchlichen Arbeit.
Gemäß § 60 Abs. 3 HVO können zum Abschlussstichtag eingetretene Kursverluste bei Wertpapiere durch entsprechende Minderungen gegenüber den historischen Anschaffungskosten im Rechnungswesen wie folgt abgebildet werden:
Unterschreitet am Ende des Rechnungsjahres bei den Finanzanlagen vorübergehend die Summe der Marktwerte die Summe der Buchwerte, kann der Betrag in Höhe der Differenz gemindert werden und auf der Passivseite in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt werden. Übersteigen nach erfolgter Minderung in den folgenden drei Jahren jeweils die Marktwerte wieder die Buchwerte, ist der Betrag bis zur Höhe der vorgenommenen Minderung jährlich wieder zu erhöhen. Wenn eine dauerhafte Wertminderung eintritt, ist die Finanzanlage auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.
Für die Praxis des kirchlichen Rechnungswesens bedeutet dies folgendes:
Bezüglich des Risikokapitals (Wertpapier- bzw. Aktienbestand) kann, bei vorübergehenden Schwankungen unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten, über den gesamten Bestand entschieden werden. Allerdings darf diese Betrachtungsweise nicht dazu führen, dass ein eventueller Verlust (der Marktwert liegt unter dem Buchwert) auf Dauer vor sich hergeschoben wird. Dies würde dem Grundsatz des Ressourcenverbrauchskonzeptes widersprechen. Deshalb ist es erforderlich, dass der als nicht dauernd angesehene Wertverlust nach spätestens drei Jahren wieder aufgeholt wird oder die Minderungen endgültig und ergebnisrelevant vorzunehmen sind.
Auf der Passivseite kann bei vorgeschriebener Finanzdeckung der als nicht dauerhaft gesehene Verlust in den „Korrekturposten für Wertschwankungen“ als negativer Betrag eingestellt werden. Dies ermöglicht, dass nicht einzelne Rücklagen gekürzt werden müssen. Der Korrekturposten wird spätestens nach drei Jahren wieder aufgelöst, entweder durch Wertsteigerungen bis zur Höhe der Minderung oder ergebnisrelevant bei dauerhaften Wertverlusten.
Wird der Korrekturposten für Wertschwankungen nicht angewendet, gilt folgendes: Kurzfristige Wertschwankungen von Finanzanlagen müssen aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips nicht in der Bilanz dargestellt werden. Eine dauerhafte Wertminderung wird unterstellt, wenn drei Jahre lang der Marktwert zum Bilanzstichtag jeweils um mehr als 5 % unter dem Buchwert liegt. In diesem Fall sind Abschreibungen einheitlich über das Wertpapier (z Bsp. auch über später gekaufte Anteile) vorzunehmen.
Kaufpreis, Buchwert und Kurswert sind pro Finanzanlage in einer Übersicht darzustellen. Diese Übersicht ist keine Anlage zum Jahresabschluss. Dennoch gilt auch hier der Grundsatz, dass wesentliche Bilanzpositionen im Anhang zu erläutern sind.
Für beide Varianten gilt, dass bei dauerhaften Wertverlusten die Rücklagen entsprechend gekürzt werden müssen, sofern keine anderweitige Abdeckung (z. Bsp. aus dem Haushalt) erfolgen kann. Bei einer Kürzung der Substanzerhaltungsrücklage muss zusätzlich der fehlende Betrag in die „Deckungslücke Substanzerhaltungsrücklagen“ eingestellt werden.
Grundsätzlich ist daher die Einrichtung einer Schwankungsrücklage in Betracht zu ziehen, um Wertschwankungen bereits im Vorfeld aufzufangen. Insbesondere wird dies bei Kassengemeinschaften mit gemeinsamer Finanzanlagenverwaltung empfohlen.
Bei der Anlage des Finanzvermögens ist sicherzustellen, dass die Aktienquote nur so hoch sein darf, dass auch bei Eintritt einer eventuell notwendigen Abschreibung die unverzichtbare Deckung bestimmter Passiva weiterhin gegeben ist.
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Anlage 7 Empfehlungen für die Bildung und die Bewirtschaftung von Rücklagen

Unter der Bilanzposition „Kircheninterne Vermögensbindungen“ werden in den meisten Gliedkirchen Rücklagen gesondert ausgewiesen, da Kirchen als steuererhebende Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß der Steuerzwecklehre Steuern nur in der Höhe des Bedarfs erheben. Sofern Jahresüberschüsse entstehen, werden sie daher in die Rücklagen eingestellt, denn sie sind für die kirchliche Arbeit wiedereinzusetzen.
Zur Sicherung der kirchlichen Aufgabenerfüllung dürfen Rücklagen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch Finanzmittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung) (§ 64 Abs. 9 HVO). Vielfach werden Rücklagen für bestimmte Zwecke reserviert, insbesondere zur Vorsorge.
Für die Bildung und Bewirtschaftung von finanzgedeckten Rücklagen ergibt sich in der erweiterten Kameralistik die nachfolgend dargestellte Buchungstechnik.
Zudem wird für die erweiterte Kameralistik die Zuordnung von Spenden und Zuwendungen zu Rücklagen und ggf. sonstigen Bilanzpositionen aufgezeigt, wenn sie im laufenden Haushaltsjahr nicht zweckgerecht verausgabt werden konnten.
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1. Buchungstechnik in der erweiterten Kameralistik bei Rücklagen und SER

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1.1 Zuführung an Rücklagen

Buchung: „Ausgabe im ordentlichen Haushalt (Sachbuch 00) und Einnahme im Vermögenssachbuch (Sachbuch 9x“) als Zugang zur Rücklage über Verrechnungszahlweg“.
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1.2 Entnahme aus Rücklagen

Buchung: „Einnahme im ordentlichen Haushalt (Sachbuch 00) und Ausgabe im Vermögenssachbuch (Sachbuch 9x) als Abgang bei der Rücklage über Verrechnungszahlweg“.
In der Haushaltsplanung sind Rücklagenzuführungen (1.1) und Rücklagenentnahmen (1.2) in den einzelnen Haushalts-(unter)abschnitten als ordentliche Einnahmen bzw. Ausgaben zu veranschlagen. Im Haushaltsvollzug sind sie bei den jeweiligen Haushaltsansätzen zu vereinnahmen bzw. zu verausgaben. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich für alle Rücklagenarten. Die Besonderheiten, die sich bei Zuführungen zur und Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage ergeben, sind im nachfolgenden Abschnitt 1.3 dargestellt.
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1.3 Substanzerhaltungsrücklage (SER) (Pflichtrücklage)

In der Anlagenbuchhaltung wird die Höhe der Abschreibungen ermittelt. In die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) können die jeweiligen Werte unterjährig übernommen werden. Zum Jahresabschluss werden die vollen Abschreibungswerte des Jahres auf ein Verrechnungskonto ins Haushaltssachbuch übernommen. Sie werden gegen den Abgang beim Anlagevermögen im Vermögenssachbuch gebucht (mit Verrechnungszahlweg).
Die Veranschlagung und Buchung der jährlichen Abschreibungsbeträge erfolgt – sofern ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen – aus diesem Verrechnungskonto mit Gegenbuchung Abgang Vermögensgrundbestand im Vermögenssachbuch und als Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage im jeweiligen Haushalts(unter)abschnitt (in der Regel direkt bei den einzelnen Funktionen oder kumuliert aus dem Einzelplan 8 Liegenschaften und sonstige Vermögensarten des Haushalts) mit Gegenbuchung Erhöhung Substanzerhaltungsrücklage im Vermögenssachbuch. Stehen ausreichende Finanzmittel nicht zur Verfügung, kann keine Zuführung zur SER erfolgen. Stattdessen müssen die auf dem Verrechnungskonto stehenden Beträge (ggf. nach einer Teil-Zuführung zur SER) als „Nicht erwirtschaftete Abschreibungen“ gebucht werden. Diese mindern als Ausgabebuchung das Bilanzergebnis und werden zusätzlich nachrichtlich beim Bilanzergebnis als „davon nicht zahlungswirksam“ ausgewiesen.
Sind nur Erinnerungswerte in die Bilanz aufgenommen, entfällt die Minderung des Anlagermögens im Vermögenssachbuch. Dennoch soll die Zuführung zur SER in der Höhe der kalkulatorischen Abschreibung erfolgen. Diese findet in der Anlagenbuchhaltung statt und soll wie die normale Abschreibung in den Haushalt übernommen werden.
Wenn der Jahresabschluss aus nicht zahlungswirksamen Anteilen besteht, ist ein genereller Ausgleich über die Ausgleichsrücklage nicht sinnvoll und auch oft nicht möglich. Entsprechend den Vorgaben bzw. Beschlüssen der Gremien wird der Jahresabschluss daher mit dem Vermögensgrundbestand verrechnet, sofern nicht Anteile der Rücklagenbewirtschaftung dienen.
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2. Zuordnung von Spenden, Kollekten und sonstigen Zuwendungen

Spenden, Kollekten und sonstige Zuwendungen werden in der Regel für angegebene Zwecke vereinnahmt, beispielsweise für den Erhalt des Kirchengebäudes, für Spielgeräte für Kinder, oder für Katastrophenopfer. Ist keine Zweckbindung gegeben - ein Betrag ist beispielsweise lediglich als Spende bezeichnet - können die Zuwendungen als Einnahmen bzw. als Erträge im Bilanzergebnis stehen bleiben.
Können zweckgebundene Spenden, Kollekten, Vermächtnisse, Zuweisungen und Zuschüsse im Laufe des vereinnahmten Haushaltsjahres nicht ihrer Zweckbindung entsprechend verausgabt werden, ist beim Buchen der Restbeträge je nach Zweckbindung bzw. Rückzahlungspflicht zu unterscheiden.
a.
Spenden für allgemeine Zwecke (z. Bsp. „für die Gemeinde“) werden der Rücklageposition Passiva A II 2. Weitere Rücklagen zugeführt. Die Verwendung solcher Rücklagenmittel ist in den Haushalt nachfolgender Jahre einzubeziehen. Die Erfassung und Darstellung entspricht den Pflichtrücklagen.
b.
Kollekten, noch nicht verausgabte Spenden und Vermächtnisse für konkrete Zwecke haben nach kirchlichem Selbstverständnis keinen Rücklagencharakter, da eine andere als die zweckbestimmte Verwendung nicht infrage kommt, sondern eine mindestens theoretische Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn die Zwecke nicht verfolgt werden können. Sie werden daher am Jahresende dem Sonderposten „Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse“ zugeführt. Entnahmen aus dem Sonderposten werden als Einnahmen in den Haushalt bzw. als Erträge in die Ergebnisrechnung direkt einbezogen.
Fallbeispiel für die erweiterte Kameralistik
aa) Zuwendungen für allgemeine Zwecke
Aus einer allgemeinen Spende für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verbleibt zum Abschluss des Jahres 01 ein Überschuss von 2.000 €. Dieser Überschuss wird einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt. Im Jahre 02 erfolgt die Entnahme der Mittel aus der Rücklage und deren zweckentsprechenden Einsatz.
Buchung im Jahre 01
Zuführungen an Rücklagen 2.000 €“ an „Weitere Rücklagen 2.000 € (im Rahmen des Jahresabschlusses)“.
Buchung im Jahre 02
Weitere Rücklagen 2.000 €“ an „Entnahmen aus Rücklagen 2.000 €“.
Nun stehen die Mittel zur Deckung des allgemeinen Aufwandes zur Verfügung (zulässiger Ausgleich des Ergebnishaushaltes im Anschluss an das Jahresergebnis).
Bei Mittelverwendung: Aufwand …2.000 €“ an „Bank 2.000 €“.
bb) Zuwendungen für konkrete Zwecke
Eine Kirchengemeinde erhält im Jahr 01 eine zweckbestimmte Spende zur Reinigung und Intonation ihrer Orgel (Erhaltungsaufwand) in Höhe von 1.000 €. Diese Mittel können erst im Jahr 02 zweckentsprechend verwendet werden.
Buchung im Jahre 01
Bank 1.000 €“ an „Spenden (Erträge) 1.000 € (bei Zahlungseingang)“.
Am Jahresende, wenn feststeht, dass die Mittel erst im nächsten Jahr gebraucht werden:
Zuführung zu Sonderposten 1.000 €“ an „Sonderposten noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse 1.000 €“.
Buchung im Jahre 02
Sonderposten noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse 1.000 € “ an „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für zweckgebundene Spenden 1.000 € “.
Bei Mittelverwendung: Instandhaltung der Orgel 1.000 €“ an „Bank 1.000 € “.
cc) Spenden für Investitionen und sonstige Zuwendungen für Investitionen
Hier erfolgt die Zuführung direkt zum Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse, sobald die Investition aktiviert wird.
Bank“ an „Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse“.
Ist die Investition noch nicht aktiviert, gelten dafür erhaltene Zuschüsse als Verbindlichkeiten.
Bank“ an „Verbindlichkeiten“.
Diese Verbindlichkeiten werden bei der Aktivierung der Investition an den Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse überführt.
Verbindlichkeiten“ an „Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse“.
Sonstige Zuwendungen für Investitionen verlaufen analog.
Die Auflösung des Sonderpostens wird verteilt über die Laufzeit des Anlagegutes, der Ertrag aus der Auflösung mindert in jedem Jahr die Wirkung der Abschreibung auf das Ergebnis. So wird der Ressourcenverbrauch über die Laufzeit gleichmäßig verteilt dargestellt, zudem ist die Handhabung so wesentlich vereinfacht. Auf diese Vorgehensweise soll im Anhang zum Jahresabschluss im Rahmen der Erläuterung des Sonderpostens hingewiesen werden.
Die Abschreibungen des Anlagevermögens werden immer als betrieblichen Aufwand in voller Höhe dargestellt, auch wenn Anlagegüter durch Spenden finanziert wurden.
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Anlage 8 Verfahren zur Ermittlung und Bewirtschaftung der Versorgungs- und Beihilferückstellungen und Darstellung der Absicherung von Versorgungslasten


Verfahren zur Ermittlung und Bewirtschaftung der Versorgungs- und Beihilferückstellungen
Versorgungsrückstellung
Bei Versorgungsverpflichtungen handelt es sich um „ungewisse Verbindlichkeiten“ im Sinne von § 249 Abs. 1 HGB, die grundsätzlich zu bewerten und zu passivieren sind. Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass
  • eine Außenverpflichtung besteht oder künftig entstehen wird
  • die Verbindlichkeit wirtschaftlich in der Zeit vor dem Bilanzstichtag verursacht wurde
  • der Schuldner mit der Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss.
Fehlt es an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und somit an der Vermögensbelastung des Verpflichteten, besteht bereits handelsrechtlich ein Passivierungsverbot, das wegen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze auch für die steuerliche Gewinnermittlung gilt. Eine handelsrechtliche Verpflichtung besteht nur für unmittelbare Versorgungsverpflichtungen.
Unmittelbare Versorgungsverpflichtungen bestehen, sofern der Dienstherr diese Leistungsverpflichtung keinem Dritten übertragen hat. Schuldner der Versorgungsverpflichtungen bleiben aufgrund des Beamtenrechtes auch bei Einschalten einer Versorgungskasse die Dienstherren, so dass die Ruhegehaltsfestsetzungen durch die Versorgungskassen im Namen des jeweiligen Dienstherrn erfolgen, denn beamtenrechtliche Verpflichtungen bzw. Ansprüche sind nicht auf einen externen Versorgungsträger übertragbar. Es gibt keinen rechtlichen Beleg, dass der Dienstherr durch seine Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse einen Rechtsanspruch auf Freistellung von den Versorgungsverpflichtungen erwirbt, so dass die Bildung einer Rückstellung für die Versorgungsansprüche nicht nötig wäre bzw. in der Steuerbilanz unzulässig wäre. Aufgrund des Beamtenrechtes empfiehlt der Finanzbeirat der EKD die Bilanzierung der unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen. Die Verpflichtung soll ebenso wie die bereits erfolgte Absicherung transparent dargestellt werden, um die Steuerungsentscheidungen der haushaltgebenden Gremien optimal zu unterstützen.
Bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen sind daher sowohl in der Eröffnungsbilanz als auch in den Folgebilanzen sämtliche Versorgungsverpflichtungen (auch die Versorgungsanwartschaften) vollständig zu passivieren. Gleichzeitig kann die Landeskirche die Absicherung der Zahlungsverpflichtungen bei Rückversicherungen (ERK und Verka) in Höhe derer Kapitaldeckung aktivieren. Aus Gründen der Transparenz wird dabei auf eine Saldierung (Bilanzverkürzung) der Rückstellungen mit den Absicherungen verzichtet, denn der Rückdeckungsanspruch einerseits und die Versorgungsverpflichtung andererseits stellen unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar, auch bei einer Rückdeckung in voller Höhe. Wird abweichend von der Empfehlung saldiert, sind die Bruttowerte im Anhang darzustellen.
Mittelbare Versorgungsverpflichtungen liegen vor, wenn der Dienstherr/Arbeitgeber einen externen Versorgungsträger (eine Unterstützungs- oder Pensionskasse oder eine Versicherung) zur Abwicklung der Versorgungsleistungen einschaltet. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist, dass die Zusagen auf die Unterstützungskasse übertragen werden bzw. von dieser gegenüber der zu versorgenden Person zu erfüllen sind und das Trägerunternehmen nur subsidiär haftet. Zu den mittelbaren Versorgungsverpflichtungen gehört auch die subsidiäre Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, aufgrund seiner Einstandspflicht bei Unterdeckung einer Unterstützungskasse die Erfüllung der Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Faktisch liegen bei privatrechtlich Angestellten für die Evangelischen Landeskirchen mittelbare Versorgungsverpflichtungen vor, wenn diese bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungskasse abgesichert sind.
Für mittelbare Verpflichtungen aus Zusagen auf laufende oder künftige Pensionen sowie für ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen braucht keine nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 EG-HGB in der Handelsbilanz Rückstellung gebildet werden, so dass aufgrund der Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot gilt. § 66 Abs. 2 HVO stellt klar, dass auch in der kirchlichen Bilanz für eine mittelbare Versorgungsverpflichtung aus einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder eine Anwartschaft keine Rückstellung gebildet werden muss.
Sofern die Zahlungspflicht (z Bsp. im Insolvenzfall des externen Versorgungsträgers) auf den kirchlichen Dienstherrn zurückfällt, ist dennoch von einer Passivierungspflicht auszugehen, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden muss, also mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
Für das angestrebte Ziel der Ausweisung des Ressourcenverbrauchs ist es erforderlich, dass die nötigen Versorgungsrückstellungen für alle kirchlichen Bediensteten (Pfarrerinnen und Pfarrer und Beamtinnen und Beamte mit gesetzlichen Versorgungsansprüchen) gebildet werden. Dabei sollen bei Erstellung der Eröffnungsbilanz auch Altverpflichtungen berücksichtigt werden.
Je nach Größe der bilanzierenden Einheit und deren Steuerungsbedarf kann im Anhang zum Jahresabschluss eine Differenzierung der Versorgungsrückstellungen erfolgen (z. Bsp. nach eingetretenen Versorgungsfällen, Versorgungsanwartschaften, der Vermögensdeckung, den Empfängerbereichen).
Die Versorgungsrückstellung für aktive Mitarbeitende wird grundsätzlich im sogenannten Teilwertverfahren mit dem versicherungsmathematischen Barwert des bis zum Bilanzstichtag erworbenen Versorgungsanspruchs angesetzt. Der Wert der Versorgungsrückstellung für Versorgungsempfänger ergibt sich entsprechend § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB als Barwert der erwarteten Versorgungsbezüge. Bei der Ermittlung der Versorgungsverpflichtungen müssen somit auch künftige Steigerungen der Besoldung/Vergütung und der Versorgungsleistungen antizipiert werden.
Dieser Barwert soll dem Finanzbetrag entsprechen, der zusammen mit den daraus zu erwirtschaftenden Finanzerträgen ausreicht, um die Zahlungsverpflichtungen bedienen zu können. Bei der versicherungsmathematischen Ermittlung des Barwertes wird deshalb unterstellt, dass auf das (möglichst) angesammelte Kapital Erträge in Höhe eines bestimmten Zinssatzes anfallen. Je höher der Zinssatz, desto niedriger der Barwert und umgekehrt. Durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird der Zinssatz zur Ermittlung des Barwertes vorgegeben: er wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Dieser ist jedoch für die Gliedkirchen nicht verbindlich.
Ein einheitlicher Zinssatz kann bei der Versorgungsrückstellung nicht vorgegeben werden, da die evangelischen Landeskirchen unterschiedliche Wege bei der Absicherung der Versorgung gehen und daher unterschiedliche Renditen der Absicherung gegeben sind. Bei einer höher zu erwartenden Rendite kann auch der Zinssatz höher ausfallen. Entsprechend dem Anteil und der Rendite jeder Absicherungssäule der Versorgung kann die Evangelische Kirche der Pfalz einen geeigneten Zinssatz für sich ermitteln. Als Rahmen für den Abzinsungssatz wird jedoch eine Abweichung von maximal 1 Prozentpunkt von dem von den kirchlichen Versorgungskassen durchschnittlich verwendeten Zinssatz empfohlen. Abweichungen sollen erläutert werden. Für diese Beurteilung im Solidarpakt der Gliedkirchen der EKD wird ein gemeinsamer Zinssatz sowie eine Dynamisierungsrate in dreijährigem Abstand ermittelt.
Im Rahmen des § 6a EStG wird während der Aktivzeit der Mitarbeitenden nicht der Barwert der Verpflichtungen zurückgestellt, sondern der Teilwert. Dieser wird gleichmäßig vom Zeitpunkt des Eintrittes (die Ernennung des Beamten) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (nach beamtenrechtlichen Regeln) aufgebaut. Beim Teilwertverfahren wird der Aufwand für den Aufbau der Pensionsrückstellungen für aktive Mitarbeiter über eine fiktive Prämie (Teilwertprämie) gleichmäßig über die Dienstzeit verteilt.
Für die Berechnung von Versorgungsrückstellungen kann die meist genutzte Generationentafel Heubeck eine sinnvolle Grundlage sein, da sie allgemein anerkannt und bei jedem Aktuar verfügbar ist. Für die Berechnung bei kirchlichen Bediensteten ist sie jedoch nicht direkt geeignet, da sich deren Sterblichkeit erheblich von der dort unterstellten unterscheidet. Daher wird sie für die Berechnung ihrer Versorgungsrückstellungen von den kirchlichen Versorgungskassen erheblich modifiziert.
Grundsätzlich kann die Berechnung der Versorgungsrückstellung in den kirchlichen Bilanzen durch die zugehörige Versorgungskasse erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass alle notwendigen Faktoren einbezogen worden sind (z. Bsp. auch ein mindestens anteiliger Inflationsausgleich als Steigerungsrate der Versorgungszahlungen, Erwerbsunfähigkeitsrisiko). Zinssatz und Dynamisierungsfaktor sollen im empfohlenen Rahmen eingesetzt werden.
Entscheidet sich die Landeskirche, künftig keine Personen mehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu übernehmen, ist über einen Zeitraum von 50 Jahren die Versorgungsverpflichtung auf 100% aufzubauen.
Beihilferückstellungen
Gemäß Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz erhalten öffentlich-rechtlich Bedienstete - sowohl während der aktiven Dienstzeit als auch nach Versetzung in den Ruhestand – deren Angehörige Beilhilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Die Bilanz berücksichtigt lediglich die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen nach Eintritt des Versorgungsfalles, d.h. für die Zeit nach dem aktiven Dienst. Als Schätzwerte für die zu erwartenden Krankheitskosten (Kopfschäden) der Versorgungsempfangenden und deren Hinterbliebenen werden die Kopfschäden deutscher Beihilfeberechtigter aus ihrer privaten Krankenversicherung herangezogen, die auf der Grundlage der Daten aller deutschen privaten Krankenversicherer von der Bundesanstalt für Finanzaufsicht ermittelt und regelmäßig veröffentlicht werden. Anschließend erfolgt eine Überprüfung wie diese alters- und geschlechtsabhängigen Referenz-Kopfschäden dem Niveau der Kirche entsprechen. Dabei setzt der Aktuar die tatsächlichen Beihilfeaufwendungen an Versorgungsemfangende bzw. deren beihilfeberechtigten Ehegatten und Kinder der letzten vier Jahre ins Verhältnis zu denjenigen Aufwendungen, die für den gleichen Personenkreis bei Ansatz der Referenz-Kopfschäden zu erwarten gewesen wären. Daraus wird ein Anpassungsfaktor (z. Bsp. 60%) abgeleitet.
Die für die Bewertung der Beihilfeverpflichtungen und der Ermittlung der voraussichtlichen Beihilfezahlungen maßgeblichen angepassten Kopfschäden werden durch Multiplikation der o.g. Referenz-Kopfschäden mit dem maßgeblichen Anpassungsfaktor (zum Beispiel 60% siehe oben) ermittelt. Unter Berücksichtigung eines bestimmten Zinssatzes und einer jährlichen Steigerungsrate in x-Prozent errechnet sich die Beihilferückstellung.
Aufgrund der steigenden Tendenz der Beihilfeansprüche von Versorgungsempfängern wird dieser Rückstellungsbedarf an Bedeutung zunehmen, um die Belastung künftiger Haushalte nicht übergroß werden zu lassen. In der Bilanz werden die Beihilferückstellungen zusätzlich zu den Versorgungsrückstellungen ausgewiesen.
Darstellung der Absicherung der Versorgungslasten
Für die Absicherung von Versorgungslasten ergeben sich teilweise unterschiedliche Aktivierungsansätze und Bewertungsvolumen, entsprechend dem rechtlichen Umfang der Übertragung der Leistungsverpflichtungen (z.Bsp. Absicherung Invaliditätsrisiko) auf die Versorgungskassen und den zugrunde liegenden Finanzierungsverfahren (Umlage-, Kapitaldeckungs- oder Abschnittsdeckungsverfahren).
Bei der Landeskirche der Pfalz ist die Versorgung auf einem Zwei-Säulen-Modell aufgebaut:
  1. Leistungen aus dem laufenden Haushalt
    1. Unmittelbare Haushaltsmittel der Landeskirche aus Kirchensteuern, etc.
    2. Für Versorgung bestimmte Anteile aus den Zahlungen der Staatsleistungen
    3. Für die Versorgung bestimmte Zahlungen aus dem Pfründestiftungsverband
  2. Aufgebaute Vermögenspositionen aus den Einzahlungen in die Versorgungsrücklagen bei der ERK und Verka (Kapitaldeckungsprinzip)
Zu 1a.) Entstehen beim Jahresabschluss Überschüsse, so werden diese der Versorgungs-Rückstellung (ehemalige Versorgungssicherungsrücklage) zugeführt und stehen für künftige Versorgungsleistungen als Eigenkapital (Bilanzposten Aktiva A III 1. Finanzanlagen mit einem Anteil für Versorgung) zur Verfügung.
Zu 1b.) Nach dem Vertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 27.06.1962 enthalten die Staatsleistungen einen Anteil von rd. 23% für die Versorgung öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Dieser jährliche Ertrag wird im laufenden Haushalt vereinnahmt und steht der Versorgung zur Verfügung. Diese Einnahmen werden hinsichtlich des Anteils zur Versorgung so veranschlagt und gebucht, dass der in den Berechnungen vorgesehene Anteil für die Versorgung einer entsprechenden Zweckbindung zur Finanzierung der Versorgungslasten unterliegt. Zwischenzeitlich verblieben ist die Ausrichtung auf die Pfarrbesoldung und -versorgung. In den Berechnungen zu den Verhandlungen des Staatsvertrages ergibt sich eine nahezu hälftige Aufteilung zwischen Zahlungen zu der Pfarr-Besoldung und der Pfarr-Versorgung.
Die zur Deckung der Versorgungslasten dienenden Einnahmen aus den Staatsleistungen sind analog den Prämissen zur Berechnung des Barwertes der Versorgungsrückstellung, insbesondere des anzuwendenden Kapitalisierungs-Zinsfußes zu berechnen. Auf Basis des Bruttoausweises ist der ermittelte Barwert aktivisch unter der Position A III Finanzanlagen 2. Absicherung Versorgungslasten zu bilanzieren. Eine Saldierung ist nicht zulässig.
Zu 1c.) Der Protestantische Pfründestiftungsverband unterstützt die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bei der Besoldung und Versorgung der in ihrem Dienst stehenden Geistlichen. Das Vermögen des Protestantischen Pfründestiftungverbandes dient ausschließlich der Versorgung, dessen Erträgnisse ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen im Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Ein unmittelbarer Anspruch von Besoldungs- oder Versorgungsempfangenden gegen die Stiftung besteht nicht.
Dies bedeutet, dass das Eigenkapital des Pfründestiftungsverbandes als Aktivposten zur Finanzierung der Versorgungslasten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen und in den Folgejahren fortgeschrieben wird.
Zu 2.) Die Pensionslasten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Landeskirche sind in den Pensionskassen ERK und Verka abgesichert.
Im Anhang sollen die Versorgungs- und Beihilferückstellungen sowie deren Absicherung ausführlich erläutert werden. Dazu gehören die folgenden Punkte:
  • Berechnungsverfahren und Berechnungsgrundlagen/Parameter der Versorgungs- und Beihilferückstellungen,
  • Erläuterung der Absicherungssäulen,
  • Benennung der Deckungslücken,
  • Hinweise zur erforderlichen Kapitaldeckung und ggf. der Perspektive deren Erreichung und
  • Hinweise zur Entwicklung des Versorgungssystems.
Zur Zusatzversorgung der Mitarbeitenden sollen gemäß der Empfehlung des Finanzbeirates folgende Angaben gemacht werden:
  • Art und Ausgestaltung der Versorgungszusagen,
  • Name der Zusatzversorgungskasse,
  • Finanzierungsverfahren der Zusatzversorgungskasse,
  • Deckungsgrad der Zusatzversorgungskasse (der Deckung gewidmetes Vermögen/Deckungsrückstellung),
  • Erläuterungen zur Umlagefinanzierung,
  • Höhe des derzeitigen Beitrags-/ bzw. Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung unter realistischem Szenario,
  • Prozentsatz der Sanierungsgelder oder sonstiger Ausfinanzierungsmittel auf die zusatzversicherungspflichtigen Entgelte sowie deren voraussichtliche Entwicklung unter realistischem Szenario und
  • wesentliche Parameter der Rechnungsgrundlagen
Die jeweilige kirchliche Zusatzversorgungskasse soll gebeten werden, die entsprechenden Daten zu liefern.
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Anlage 9 Begriffsdefinitionen Sondervermögen

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1. Begriffsbestimmungen Sondervermögen (§84 HVO)


76. Sonderkassen:
Selbständige Kassen der Sonderhaushalte.
77. Sondervermögen:
Teile des Gesamtvermögens der Körperschaft, die durch Gesetz, Rechtsakt eines Dritten oder durch Rechtsgeschäft einer Zweckbindung unterliegen, die die Verfügungsgewalt über das Vermögen einschränkt (zum Beispiel rechtlich unselbständige Stiftungen). Sondervermögen können im Haushalt der Körperschaft oder als Sonderhaushalt geführt werden.
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2. Begriffsabgrenzung: Haushalt – Rechnung

Planung
Ergebnis
Haushalt
Jahresrechnung
Sonderhaushalt
Sonderrechnungen
„Haushalt“ bezeichnet in der Regel den Haushaltsplan (ggf. Haushaltsbuch), einschließlich der Haushaltsführung, während die entsprechenden „Rechnungen“ nach den Buchungsvorgängen, in der Regel zum Jahresabschluss ermittelt und vorgelegt werden.
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3. Abbildung von Sondervermögen in der Bilanz:

Sondervermögen kann im kirchlichen Haushalts- und Rechnungswesen wie folgt in der Bilanz abgebildet werden.
Wenn das Sondervermögen unmittelbar im Haushalt der Körperschaft geführt wird:
Aktiva je nach Vermögensart,
Passiva je nach Zugehörigkeit,
jedoch Eigenkapital in
B II Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen
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Anlage 10 Bilanzgliederung

Fettgedruckt: Mindest-Bilanzgliederung, darunter zuzuordnende Positionen, sofern diese nach kirchenrechtlicher Regelung ausgewiesen werden sollen.

AKTIVA
AO
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
A
Anlagevermögen
I
Immaterielle Vermögensgegenstände
II
Sachanlagevermögen
II.1
Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
a.
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
b.
Bebaute Grundstücke
c.
Glocken, Orgeln, Technische Anlagen und Maschinen
d.
Kulturgüter, Kunstwerke, bes. sakrale oder liturgische Gegenstände
e.
Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
II.2
Realisierbares Sachanlagevermögen
a.
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
b.
Bebaute Grundstücke
c.
Technische Anlagen und Maschinen
d.
Kunstwerke, sonstige Einrichtung und Ausstattung
e.
Fahrzeuge
f.
GWG
g.
Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
III
Finanzanlagen und Beteiligungen
  1. Finanzanlagen
  2. Absicherung von Versorgungslasten
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen und sonstige Wertpapiere
IV
Sonder- und Treuhandvermögen
B
Umlaufvermögen
  1. Vorräte
  2. Forderungen
    1. Forderungen aus Kirchensteuer
    2. Forderungen an kirchliche Körperschaften
    3. Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
    4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
  3. Liquide Mittel
    1. Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere
    2. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C
Aktive Rechnungsabgrenzung
D
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag


PASSIVA
A
Eigenkapital
I
Vermögensgrundbestand
II
Kircheninterne Vermögensbindungen
  1. Pflichtrücklagen
    a.
    Rücklagen zur Risikovorsorge
    aa
    Betriebsmittelrücklage
    bb
    Ausgleichsrücklagen
    b.
    Substanzerhaltungsrücklagen
    c.
    Bürgschaftssicherungsrücklagen
    d.
    Tilgungsrücklagen
  2. Budgetrücklagen und weitere Rücklagen
  3. Korrekturposten für Rücklagen
    a.
    Korrekturposten für Wertschwankungen
    b.
    Innere Darlehen
  4. Zweckgebundene Haushaltsreste, ggf. Haushaltsvorgriffe
III
Ergebnisvortrag
IV
Bilanzergebnis
B
Sonderposten
I
Erhaltene Investitionszuschüsse
II
Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen
III
Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse
IV
Sonstige Sonderposten
C
Rückstellungen
I
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  1. Versorgungsrückstellungen
  2. Beihilferückstellungen
II
Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen
III
Sonstige Rückstellungen
  1. Clearingrückstellungen
  2. Weitere Rückstellungen
D
Verbindlichkeiten
  1. Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern
  2. Verbindlichkeiten an kirchl. Körperschaften
  3. Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen
  5. Darlehensverbindlichkeiten
  6. Sonstige Verbindlichkeiten
E
Passive Rechnungsabgrenzung

Bekanntmachungen

Nr. 116Kollektenaufruf Kollekte Brot für die Welt

Speyer, den 29.11.2024
Az.: 3 520/05 (5128)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2024 (ABl. 2023, S. 88) ist in unserer Landeskirche am Samstag, 24. Dezember 2024 (Heilig Abend) eine Kollekte für Brot für die Welt zu erheben.
Vorschlag zur Abkündigung:
„Wandel säen“, so lautet das Motto der 66. Aktion „Brot für die Welt“. Im Mittelpunkt stehen dabei Projekte, die den Hunger in der Welt und Mangelernährung überwinden wollen. Denn noch immer ist fast jedes fünfte Kind unter fünf Jahren weltweit unterentwickelt, weil ihm keine ausgewogene Ernährung zur Verfügung steht.
Gemeinsam mit den Partnerorganisationen von „Brot für die Welt“, leisten wir einen Beitrag dazu, dass Kinder eine Zukunft haben und dass auch Erwachsene genügend Nahrung erhalten. Nicht nur die bloße Versorgung mit Nahrungsmitteln ist dabei wichtig, sondern auch die Fähigkeit aus lokalen Produkten eine ausgewogene Ernährung zuzubereiten. Daher schulen die Partnerorganisationen auch in Ernährungsfragen und ermutigen die Kleinbauern einheimisches Saatgut zu verwenden.
Nicht zuletzt machen Klimawandel und Naturkatastrophen es nötig, sich an die verändernden Lebensbedingungen anzupassen. Auch dabei helfen Projektpartner den Menschen im globalen Süden.
Mit Ihrer Gabe unterstützen Sie die Arbeit von „Brot für die Welt“ und leisten selbst einen aktiven Beitrag zur Überwindung von Hunger und Mangelernährung, hin zu einer gerechteren Welt. Wir danken Ihnen für Ihre Gabe und für Ihr Vertrauen.
Weitere Infos:
Diakonisches Werk Pfalz
Kerstin Herrmann
Karmeliterstr. 20, 67346 Speyer
www.brot-fuer-die-welt.de
www.brot-fuer-die-welt.de/gemeinden/pfalz/
Vielfältiges Material zum aktuellen Aktionsthema sowie zu entwicklungspolitischen Themen stehen bereit.
Abrechnung:
Es wird gebeten, das Sammelergebnis der Gemeinden bis spätestens 21. Februar 2025 an die Dekanate zu überweisen. Die Dekanate rechnen bis spätestens 28. März 2025 mit dem Diakonischen Werk Pfalz ab und zahlen die Gesamtbeiträge auf das Sonderkonto des Diakonischen Werkes
IBAN: DE50 5206 0410 0000 0025 00
Stichwort BROT FÜR DIE WELT
Evangelische Bank eG

ein.
Für die Gesamtabrechnung bis zum 28. März 2025 sind die vom Diakonischen Werk zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulare zu benutzen.

Nr. 117Kollekte für die Partnerkirchen in West-Papua, Korea, Ghana und Bolivien

Speyer, den 29.11.2024
Az.: 3 360/01 (5111)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2025 (ABl. 2024, S. 70) ist in unserer Landeskirche am Sonntag, den 12. Januar 2025 eine Kollekte für die Partnerkirchen in West-Papua, Korea, Ghana und Bolivien zu erheben.
Die Kollekte ist für das Stipendienprogramm der Evangelischen Kirche im Lande Papua in den Kirchenbezirken Waropen Bawah und Waropen Atas bestimmt. Im Stipendienprogramm der Kirchenbezirke Waropen Bawah und Waropen Atas erhalten Jugendliche aus entlegenen Gebieten in den Mangrovensümpfen die Möglichkeit ihren High School-Abschluss zu machen. Außerdem werden junge Menschen bei Ausbildungsgängen zu dringend benötigten Ausbildungsberufen unterstützt.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Linda ist 25 Jahre alt. Seit zwei Jahren ist sie wieder in ihrem Heimatdorf Poiwai in Waropen Atas. Mithilfe der Evangelischen Kirche der Pfalz konnte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvieren. Damit gibt es in Poiwai zum ersten Mal eine medizinische Grundversorgung. Bis vor zwei Jahren mussten Kranke eine dreistündige Bootsfahrt über das offene Meer in Kauf nehmen, wenn sie zu einem Arzt oder ins Krankenhaus mussten. „Es ist eine Arbeit mit dem Herzen“, sagt Linda. Sie ist die erste Ansprechpartnerin für medizinische Probleme aller Art. Gemeinsam mit einer Hebamme, die ebenfalls mit Unterstützung aus der Pfalz ausgebildet wurde, halten sie die Stellung in Poiwai. Bei komplizierteren Erkrankungen müssen die Menschen noch immer mit dem Boot fahren. Aber viele häufige Erkrankungen können durch die beiden behandelt werden. Und Frauen können ihre Kinder begleitet zur Welt bringen. Auch das war vorher undenkbar.
Die beiden Frauen haben nicht nur Unterstützung zu ihren Berufsausbildungen aus der Pfalz erhalten. Vorher waren sie bereits im Stipendienprogramm, dass zwei Wohnheime in Waropen Bawah finanziert, in denen Jungen und Mädchen aus Dörfern untergebracht sind, in denen es keine High School gibt. So eröffnen sich den Jugendlichen ganz neue Perspektiven. Und mit ihnen auch ihren Heimatdörfern.
Derzeit leben elf Mädchen und 18 Jungen in den Wohnheimen. Ihr Tagesablauf ist eng getaktet. Aber die Struktur hilft ihnen, fern von ihren Eltern, ihren Fokus nicht zu verlieren. Sie sind dankbar, dass sie die Möglichkeit haben, eine High School zu besuchen. Ohne das Stipendienprogramm würden sie ihren Eltern bei Landwirtschaft und Fischfang helfen müssen.
Mit Ihrer Kollekte leisten Sie einen Beitrag dazu, das Stipendienprogramm weiterhin zu finanzieren. Mehrere hundert Jugendliche konnten durch die Unterstützung aus der Pfalz in den vergangenen Jahren ihren Schulabschluss machen und zum Großteil auch eine qualifizierte Berufsausbildung erlangen. Wir bitten Sie daher – auch im Namen unserer Partner*innen – um Ihr begleitendes Gebet und Ihre freundliche Gabe bei der heutigen Kollekte.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Missionarisch-Ökumenischen Dienst (MÖD):
Pfr. Christoph Krauth
Tel. 06341- 9289-15, krauth@moed-pfalz.de
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Nr. 118Kollekte für die Bibelverbreitung in der Welt

Speyer, den 29.11.2024
Az.: 3 360/17 (5112)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2025 (ABl. 2024, S. 70) ist in unserer Landeskirche am letzten Sonntag nach Epiphanias, dem 26. Januar 2025, eine Kollekte für die Bibelverbreitung in der Welt zu erheben. Die Kollekte geht zu 2/3 an den Pfälzischen Bibelverein und zu 1/3 an die Deutsche Bibelgesellschaft.
Für die Abkündigung kann folgender Aufruf verwendet werden:
Der Pfälzische Bibelverein e.V
. als Bibelgesellschaft der Evangelischen Kirche der Pfalz führt jedes Jahr in- und ausländische Projekte durch. Er betreibt das Pfälzische Erlebnis-Bibelmuseum in Neustadt an der Weinstraße, gestaltet Wanderausstellungen und unterstützt die Arbeit mit der Bibel in Gemeinden. Darüber hinaus fördert er Bibelprojekte in aller Welt bei den landeskirchlichen Partnerkirchen oder bei Partnern der Weltbibelhilfe.
Das inländische Bibelprojekt 2025 ist die Umgestaltung des Vorgartens des Bibelhauses. Es werden biblische Pflanzen sowie Artefakte mit Beschriftung platziert. Passanten und Besuchergruppen sollen auf diese Weise biblische Impulse erhalten. Im Blick ist dabei auch die Landesgartenschau 2027, die in Neustadt an der Wein-straße ausgerichtet wird. Bis dahin wird die Umgestaltung sukzessive fortgesetzt.
Ausländischer Projektschwerpunkte 2025 ist die Unterstützung eines Kinderbibelprojektes der Bibelgesellschaft in Ecuador. Dort bereitet man eine Kinderbibelausgabe sowie bibelpädagogisches Begleitmaterial für Gemeinden und Schulen vor. Beides wird vom Pfälzische Bibelverein gemeinsam mit der Weltbibelhilfe unterstützt.
Ansprechpartner Pfälzischer Bibelverein e.V.:
Michael Landgraf, Vorsitzender Pfälzischer Bibelverein e.V.
06321-33559 / michael.landgraf@evkirchepfalz.de
Mit der heutigen Kollekte unterstützen Sie außerdem die Deutsche Bibelgesellschaft mit dem Kollektenzweck „Bibeln für Menschen in der Ukraine“.
Der Krieg in der Ukraine hat tiefe Wunden in die Seelen der Menschen geschlagen. Die Bibelgesellschaft verteilt Hilfsgüter und Bibeln und in Verbindung mit biblischen Geschichten bietet sie Trauma-Begleitung an, damit Menschen in Gottes Wort Trost und Hoffnung finden können.
Erläuterungen:
Die Ukrainische Bibelgesellschaft kümmert sich vor allem um die seelische und geistliche Not der Menschen. Mit den Kirchen und mit anderen Organisationen verteilt sie Hilfsgüter und Bibeln, führt seelsorgerliche Gespräche und bietet in Verbindung mit biblischen Geschichten Trauma-Begleitung an. Viele vom Krieg geplagte Menschen schöpfen aus dem Wort der Bibel Trost und neue Kraft.
Fürbittengebet:
Wir bitten, dass die Menschen in der Ukraine durch Gottes Hand bewahrt werden und versorgt sind. Möge Gott sie schützen und leiten in dieser schweren und leidvollen Zeit.
Wir beten, dass die vom Krieg Betroffenen durch Gottes Wort neuen Lebensmut schöpfen
Geistliches Wort:
Alle, die auf den HERRN hoffen, bekommen neue Kraft.
Jesaja 40,31 (BasisBibel)
Internetadresse: https://www.die-bibel.de/ukraine
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Falls die Kirchengemeinde für diese Kollekte eine Spende erhält und eine Spendenbescheinigung zu erstellen ist, bitten wir Sie den Namen des Finanzamts Neustadt/Wstr. und die Steuernummer 31/662/0003/1-VIII/7 anzugeben

Nr. 119Mitteilung des Statistikreferats
Statistik-Online
Erstellung der Statistik über die Äußerungen des Kirchlichen Lebens (EKD-Tabelle II)

Die jährliche Datenerfassung für die Erstellung der Tabelle II erfolgt weiterhin ausschließlich in elektronischer Form. Die Daten werden über das digitale Kirchbuchprogramm „Kirchenbücher EKP“ erfasst.
Wir verweisen insbesondere auf die Bekanntmachung „Mitteilung des Statistikreferates“ aus dem Amtsblatt Nr. 5/2010, Seite 157, die die Verbindlichkeit der termingerechten Abgabe der Statistikdaten festlegt.
Eingabeschluss für die online Erfassung ist der 28. Februar 2025.
D a t e n s c h u t z
Alle Datenzugriffe sind durch Schutzmaßnahmen und Datenverschlüsselungen abgesichert.
Weitere Daten sind über das Intranet der Ev. Kirche der Pfalz oder über das Statistikreferat erhältlich.
Als Ansprechpartnerin steht Ihnen:
Frau Claudia Sauer, Statistikreferat, 06232-667-479, statistik@evkirchepfalz.de
zur Verfügung.
Statistische Gesamtübersicht aus der EKD-Tabelle II 2023
(=Äußerungen des kirchlichen Lebens)
Dekanat
Eintritte
Austritte
Taufen
Konfirmationen
Trauungen
Bestattungen
An Alsenz und Lauter
30
630
369
330
59
622
Bad Bergzabern
9
195
151
83
42
216
Bad Dürkheim-Grünstadt
39
682
335
255
110
588
Donnersberg
2
328
181
155
39
291
Frankenthal
16
410
141
154
31
342
Germersheim
18
557
208
207
36
333
Homburg
22
589
272
278
60
591
Kaiserslautern
15
577
151
127
19
328
Kusel
16
258
155
151
34
345
Landau
18
599
249
219
32
378
Ludwigshafen
25
667
268
141
23
501
Neustadt
17
720
360
285
51
601
Pirmasens
29
479
232
220
38
543
Speyer
31
734
337
271
50
545
Zweibrücken
19
466
251
175
56
443
Insgesamt:
306
7.891
3.660
3.051
680
6.667

Dienstnachrichten

Nr. 120Verwaltungen

Übertragen wurde die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Dudenhoden, Pfarrerin Bettina Beyerle, Römerberg, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024,
Pfarrstelle Neuhofen, Pfarrer Andreas Buchholz, Waldsee, mit Wirkung vom 1. November 2024,
Pfarrstelle Erfenbach, Pfarrerin Karin Schwartz, Kaiserlautern, mit Wirkung vom 1. Oktober 2024.

Nr. 121Dienstleistungen

Zur Dienstleistung zugewiesen wurde dem
Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt Pfarrer Julian Kiefhaber, Wilgartswiesen, mit Wirkung zum 1. Januar 2025.

Nr. 122Beurlaubungen

Verlängert wurde die Beurlaubung von
Pfarrer Alexander Beck, St. Ingbert, über den 31. Mai 2025 hinaus bis einschließlich 31. Mai 2027.

Mitteilungen

Nr. 123Schutzkonzept der 13. Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Das Schutzkonzept wird auf jeder Tagung der Landessynode einsehbar sein und öffentlich ausgelegt bzw. ausgehängt.
1

Vom 23. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Schutzkonzept beschlossen:
####

Präambel

Jegliches Handeln der Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist an christlich-ethischen Werten und Prinzipien orientiert. Dazu gehören insbesondere Achtung der Menschenwürde, Rechtschaffenheit, Integrität und Offenheit. Diskriminierungen jeglicher Art werden nicht toleriert.
Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche vor Mobbing
Mobbing ist das fortgesetzte, systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren – hier: durch oder gegen Menschen, die an der Synode teilnehmen. Erfasst sind alle unerwünschten Verhaltensweisen, die darauf abzielen, dass die Würde einer Person verletzt wird. Einem Umfeld, das aus Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung oder Beleidigungen gekennzeichnet ist, ist vorzubeugen und es ist zu vermeiden.
2
, Belästigungen jeglicher Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt
Nach dem Gesetz „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (§ 2 Abs. 1) gilt eine Verhaltensweise als sexualisierte Gewalt, „wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen.“
3
, zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
Gerade vor dem Anspruch des Schutzes vor sexualisierter Gewalt verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Landessynode Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
Auf der Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wird keine Form von Diskriminierung
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund bestimmter Merkmale wie Behinderung, Geschlecht, Herkunft, Religion, sexuelle Identität, sexuelle Orientierung oder Weltanschauung in vergleichbaren Situationen ungleich oder schlechter behandelt wird.
4
geduldet. Es gilt eine Null-Toleranz-Haltung.
Leitungspersonen der Landeskirche sowie alle Synodale haben eine Vorbildfunktion. Ihre Haltung und ihr Handeln sollen dieser besonderen Verantwortung gerecht werden.
#

Grundsätzliches

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt
Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt stellen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und einen Angriff auf die Würde der Betroffenen dar. Solches Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich ausschließlich gegen die Integrität einer anderen Person richtet. Diese Form der Gewalt hat nie allein mit Sexualität zu tun, sondern auch mit Machtausübung über die andere Person.
Sexualisierte Gewalt ist immer ein grenzverletzendes Handeln. Dabei muss zwischen unbeabsichtigtem und übergriffigem/nötigendem und damit beabsichtigtem Handeln unterschieden werden.
Unbeabsichtigte Grenzverletzungen sind im alltäglichen Miteinander korrigierbar. Grundlage dafür ist einerseits die Sensibilität für ein adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis mit klaren Regeln und andererseits ein Klima, in welchem grenzverletzende Verhaltensweisen offen benannt werden können und derartige Handlungen zukünftig unterlassen werden.
Übergriffiges Verhalten, also absichtlich und/oder geplant, impliziert eine bewusste Missachtung der Grenzen der anderen Person. Dieses wird als Täter:innenstrategie bewertet, die eine gezielte Vorbereitung von sexualisierter Gewalt darstellt, da sie die Betroffenen austestet.
Nötigende Handlungen und Straftaten gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung haben als Konsequenz grundsätzlich rechtliche Schritte.
Ziele des Schutzkonzepts
Es gilt der Grundsatz: Was im Einzelfall grenzüberschreitendes und/oder diskriminierendes Verhalten ist und was nicht, hängt allein von der individuellen Grenzziehung der betroffenen Person ab und ist nicht allgemein festgeschrieben. Dabei ist die Haltung der Landessynode parteiergreifend für die betroffene Person. Schuld tragen niemals die Betroffenen, sondern die Täter:innen!
Verpflichtung aller Teilnehmenden der Landessynode
Alle an der Landessynode Teilnehmenden kommen folgenden Verpflichtungen nach:
  • Achtung und Unterstützung der Grundrechte jeder Person ohne jegliche Form der Diskriminierung
  • Respektvoller Umgang und ein verantwortungsbewusster Umgang mit Nähe und Distanz
  • Keine Abwertung oder Ausgrenzung anderer Menschen durch Sprache und/oder Verhaltensweisen
  • Keine Ausnutzung der persönlichen Funktion, um die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen
  • Schutz aller Menschen im Rahmen der Synode vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt
  • Beachtung der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
  • Keine sexuellen Handlungen unter Ausnutzung von Machtstrukturen und/oder gegen den Willen anderer Personen
  • Einhaltung des Abstinenz- und Abstandsgebots gemäß § 4 des Gesetzes „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Meldungen beim Awareness-Team
Meldepflicht und Beratungsrecht
§ 8 des Gesetzes „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ begründet eine Meldepflicht für Fälle sexualisierter Gewalt. Bei einem begründeten Verdacht haben Teilnehmende der Landessynode Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenz- und Abstandsgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der zuständigen Meldestelle zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Teilnehmenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht auch unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. Unberührt bleiben arbeits- und disziplinarrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht sowie gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben. Für Personen, die selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind, gilt diese Meldepflicht nicht. Diese Meldepflicht ist kombiniert mit einem Beratungsrecht durch die Meldestelle zur Einschätzung eines Vorfalls.
Das Awareness-Team
Awareness = Bewusstsein. Das „Awareness-Team“ ist ein Team aus Menschen, die sich aktiv mit dem Thema „sexualisierte Gewalt“ auseinandersetzen. Sie sind bewusst in dem Thema und führen so bei Auffälligkeiten positive Veränderungen herbei. Sie sind jederzeit aktiv ansprechbar.
5
Das Gesetz „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (§ 7 Abs. 2) benennt die Aufgaben einer Ansprech- bzw. Meldestelle wie folgt: „Die Melde- und Ansprechstelle ist eine dem Schutz Minderjähriger und dem Schutz Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis sowie der Unterstützung Betroffener verpflichtete Stelle und nimmt eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie nimmt ihre Aufgaben selbständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr.“ Auch für die Synode der Evangelischen Kirche der Pfalz ist eine solche Stelle eingerichtet. Sie ist zuständig für Verdachtsfälle und Meldungen von sexualisierter Gewalt und nimmt auch Meldungen und Beschwerden zu anderen Gewaltformen und Diskriminierungen entgegen. Wenn Teilnehmende sich zu einem Vorfall beraten lassen, einen Verdacht besprechen oder einen Fall melden möchten, dann sollten sie sich an diese Meldestelle wenden. Als Meldestelle im Sinne des Gesetzes „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wird ein Awareness-Team mit folgenden Menschen eingesetzt:
  • Gleichstellungsbeauftragte der Evangelischen Kirche der Pfalz: aktuell Annette Heinemeyer
  • Synodale: Anna-Lea Friedewald
  • Synodale: Judith Schlachter
  • Synodaler: Bodo Hoffmann
  • Referent LKR: Dr. Timo Schmidt
Das Awareness-Team ist persönlich und via E-Mail (team-awareness@evkirchepfalz.de) vor, während und nach der Tagung der Landessynode ansprechbar.
In einem geschützten Raum wird das Anliegen der meldenden Person vertrauensvoll besprochen, wahrgenommen, ernstgenommen. Weitere Schritte werden abgeklärt. Die Unterstützung und der Schutz einer möglicherweise betroffenen Person haben immer oberste Priorität.
In Abstimmung mit der betroffenen Person gibt das Awareness-Team den Fall an die zuständigen Stellen (z.B. die Melde- und Ansprechstelle der Evangelischen Kirche der Pfalz oder das Präsidium der Landessynode) weiter, bildet gemäß dem Interventionsplan ein Interventionsteam und bespricht mit dem Präsidium ggf. direkte Maßnahmen, koordiniert Hilfe-, Beratungs-, Seelsorge- und/oder andere Bedarfe.
Externe Beratung
Seit 2019 steht die Zentrale Anlaufstelle.help kostenfrei und extern für Betroffene sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und Diakonie zur Verfügung. Diese Stelle wird von der unabhängigen Fachberatungsstelle bei sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt des Vereins Pfiffigunde Heilbronn e.V. betrieben und bietet unabhängige Unterstützung und professionelle Hilfe. Die qualifizierten Berater:innen verfügen zudem über Strukturkenntnisse der evangelischen Kirche und Diakonie. Diese externe Stelle vermittelt Betroffene an kirchliche und diakonische Ansprechstellen weiter, informiert aber auch über alternative und unabhängige Beratungsangebote. Die Zentrale Anlaufstelle.help steht auch Betroffenen aus dem direkten Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) als externe Anlaufstelle zur Verfügung. Eine kostenlose und anonyme Kontaktaufnahme ist sowohl telefonisch (0800 5040 1129) als auch per E-Mail (zentrale@anlaufstelle.help) möglich.
Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden
Die Strafverfolgungsbehörden sollen grundsätzlich immer und so früh wie möglich benachrichtigt werden. Die Entscheidung obliegt grundsätzlich der meldenden/betroffenen Person. Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren haben Vorrang vor kirchlichen Verfahren und Schritten. Eigene Handlungen, die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde stören, sind zu unterlassen.
Sensibilisierungen
Im Rahmen der Legislaturperiode der Landessynode bietet die Fachstelle „Schutz vor Sexualisierter Gewalt“ zusammen mit der Gleichstellungsstelle der Evangelischen Kirche der Pfalz für Synodale eine Schulung zum Thema sexualisierte Gewalt und Diskriminierung an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Teilnehmenden sollen für die Thematik sensibilisiert und zum präventiven Handeln befähigt werden. Ziel ist ein respektvoller und grenzachtender Umgang untereinander.
Die Sensibilisierung basiert z.T. auf dem Schulungscurriculum „hinschauen – helfen – handeln“ und wird von ausgebildeten Multiplikator:innen durchgeführt. Im Rahmen der Schulung wird Wissen, u.a. Definitionen zu Diskriminierung und sexualisierter Gewalt sowie Zahlen und Fakten zum Themenfeld, vermittelt. Ein Hauptaugenmerk liegt auf der Sensibilisierung für die Themenbereiche Nähe und Distanz sowie grenzachtendes Verhalten. So kann Handlungssicherheit geschaffen und dazu befähigt werden, Signale und Symptome zu erkennen und dagegen vorzugehen. Gleichzeitig werden Hintergründe zum Verhalten von Täter:innen und von ihnen angewandte Strategien vermittelt und begünstigende institutionelle Strukturen benannt. Die Teilnehmenden erhalten außerdem Informationen zur Schutzstruktur, zum Awareness-Team und zum Meldesystem der Synode.
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Inkrafttreten

Das Schutzkonzept tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Nr. 124Anpassung der Zahlbeträge in den Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker

Speyer, 12. November 2024
Az.: 3-71-02-05
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 2024 die Anpassung der Entgelte für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker beschlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Anpassung erfolgt im 2-jährigen Rhythmus.
Der besseren Lesbarkeit halber geben wir nachstehend die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der durch-geschriebenen Fassung mit den geänderten Entgelten bekannt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den neuen Werten um Richtlinien handelt, die von unserer Besoldungsstelle nicht automatisch umgesetzt werden können. Eine Anweisung durch die Kirchengemeinde/das Verwaltungsamt ist erforderlich. Bei den Vertretungsdiensten der Hilfsmusikerinnen und Hilfsmusiker unter Ziffer 5.1. ist die Abweichung von 10 v.H. nach unten im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes nicht möglich.
Vergütungsrichtlinien
für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
Diese Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sind grundsätzlich für alle Kirchengemeinden verbindlich. Bei finanziell schwachen Gemeinden bzw. in Konkurrenzsituationen kann bei der Vergütung nach unten oder oben abgewichen werden. Im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes ist lediglich eine Abweichung nach unten in Höhe von 10 v.H. möglich.
1. Jahresvergütung für nebenberufliche Organistinnen/Organisten und Chorleiterinnen/Chorleiter
1.1
Zur Berechnung der Jahresvergütung werden folgende Entgelte zugrunde gelegt:
1.1.1
Für C-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker:
Stufe 1 der Entgeltgruppe 9 b TVöD
3.566,89 Euro
1.1.2
Für D-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker:
Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 TVöD
3.095,23 Euro
1.1.3
Für Hilfskirchenmusikerinnen/Hilfskirchenmusiker
Stufe 1 der Entgeltgruppe 4 TVöD
2.802,62 Euro.
2. Vergütung für nebenberufliche Organistinnen/Organisten
Bei regelmäßig tätigen Organistinnen/Organisten, die sich dadurch auszeichnen, dass sie regelmäßig in der Kirchengemeinde spielen, aktiv am Organisteneinteilungsplan beteiligt sind und im Verhinderungsfall mithelfen, nach Ersatz zu suchen, ist die Zahlung der Jahresvergütung vorgesehen. Wird der Organistendienst regelmäßig durch mehrere Organistinnen/Organisten wahrgenommen, bestehen keine Bedenken, den Dienst anteilmäßig abzurechnen (64 Dienste pro Jahr einschl. der kirchlichen Feiertage).
Organistinnen/Organisten erhalten als Jahresvergütung, unter Berücksichtigung von vier Wochen Erholungsurlaub, für
2.1
jeden zweiten Sonntag ein Gottesdienst (einschl. anteiliger kirchlicher Feiertage
bis 10 Jahre Dienstzeit)
47 %
über 10 Jahre Dienstzeit
53 %.
2.2
jeden Sonntag ein Gottesdienst (einschl. der kirchlichen Feiertage)
bis 10 Jahre Dienstzeit
94 %
über 10 Jahre Dienstzeit
106 %
2.3
jeden Sonntag zwei gleiche Gottesdienste oder ein Gottesdienst mit einem Nebengottesdienst (z. B. Früh- oder Wochengottesdienst)
bis 10 Jahre Dienstzeit
169 %
über 10 Jahre Dienstzeit
191 %
der unter 1.1 genannten Entgelte, auf volle Euro aufgerundet. Die Mitwirkung bei Trauungen und Beerdigungen ist in diesen Sätzen nicht eingeschlossen.
3. Sonderdienste der nebenberuflichen Organistinnen/Organisten werden vergütet:
3.1
Für Trauungs-, Tauf- und Beerdigungsgottesdienste
(einfache Form)
46,60 Euro.
3.2
Für Trauungs- und Beerdigungsgottesdienste (besondere musikalische Ausgestaltung,
z.B. Mitwirkung eines Solisten bzw. bei der Mitwirkung von kirchenmusikalischen Feiern)
mindestens
bzw. nach Vereinbarung.
110,70 Euro
Die Vergütung dieser Sonderdienste erfolgt über die Kirchengemeinde durch die Personen, die eine solche Mitwirkung wünschen.
4. Jahresvergütung für nebenberufliche (Kinder-)Chorleiterinnen/ (Kinder-)Chorleiter
(Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter erhalten als Jahresvergütung
(9 Monate Dienst) für die
4.1
Leitung von Chören mit einem Dienst an den Hauptfeiertagen (ca. 48 Dienste):
bis 10 Jahre Dienstzeit
95 %
über 10 Jahre Dienstzeit
107 %.
4.2
Leitung von Chören mit mindestens einem Dienst im Monat (ca. 52 Dienste):
bis 10 Jahre Dienstzeit
104 %
über 10 Jahre Dienstzeit
117 %.
4.3
Leitung von Chören mit einem Dienst wie Ziff. 4.2 und dazu mindestens zwei eigene jährliche Aufführungen (ca. 54 Dienste):
bis 10 Jahre Dienstzeit
108 %
über 10 Jahre Dienstzeit
121 %
der unter 1.1 genannten Entgelte, auf volle Euro aufgerundet. Die Mitwirkung des Chores bei Trauungen und Beerdigungen ist in diesen Sätzen nicht eingeschlossen.
5. Vergütungen für Vertretungsdienste
5.1
Für nebenberufliche Organistinnen/Organisten
Vertretungs-Organistinnen/Vertretungs-Organisten erfüllen nicht die Voraussetzung der regelmäßig tätigen Organistin oder des regelmäßig tätigen Organisten (Ziff. 2) und tun meist nur kurzfristig Dienst.
Sie erhalten:
5.1.1
für Hauptgottesdienst mit Abendmahl
46,60 Euro
5.1.2
für Hauptgottesdienst
43,00 Euro
5.1.3
für Nebengottesdienst
37,60 Euro.
Diese Sätze gelten für Vertretungen, die von geprüften bzw. anerkannten
C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusikern ausgeführt werden. Erfolgen die Vertretungen durch D- bzw. Hilfsorganistinnen und D- bzw. Hilfsorganisten, so können die einzelnen Beträge um 3 Euro bzw. 6 Euro gekürzt werden.
5.2
Nebenberufliche (Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter
erhalten für eine Chorprobe mit einer Dauer von in der Regel
90 Minuten
70,70 Euro.
5.3
Fahrtauslagen,
die einer Vertreterin/einem Vertreter erwachsen, sind eigens zu vergüten. Pauschalierung ist möglich.
6. Aufschlag bei A- und B-Prüfung
6.1
Aufschlag bei B-Prüfung
Jeweils 20 % der ausmachenden Jahres- bzw. Vertretungsvergütung.
6.2
Aufschlag bei A-Prüfung
Jeweils 40 % der ausmachenden Jahres- bzw. Vertretungsvergütung.
7. Schlussbestimmungen
Die Entgelte (Ziffer 1.1) sowie die Vergütungs- und Vertretungssätze (Ziffer 3 und 5) werden im zweijährigen Rhythmus durch Beschluss des Landeskirchenrates angepasst, sofern sich die tariflichen Entgelte entsprechend erhöht haben.

Nr. 125Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr 2024

Die Dienststelle des Landeskirchenrats ist wie in den vorangegangenen Jahren aus Energiespargründen zwischen Weihnachten und Neujahr 2024 geschlossen. Für dringende Angelegenheiten ist die Dienststellenleitung am 23., 27. und 30. Dezember 2024 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 06232/667-157 zu erreichen. Ebenso werden Nachrichten per E-Mail in dieser Zeit täglich abgerufen, soweit sie unter der Adresse dezernat.6@evkirchepfalz.de eingehen.

Nr. 126Erscheinungstermine Amtsblatt 2025

Erscheinungstermin:
Redaktionsschluss:
6. Februar 2025
30.Januar 2025
28. Februar 2025
25. Februar 2025
8. April 2025
29. März 2025
16. Mai 2025
6. Mai 2025
13. Juni 2025
2. Juni 2025
18. Juli 2025
11. Juli 2025
10. Okober 2025
2. Oktober 2025
14. November 2025
7. November 2025
5. Dezember 2025
28. November 2025
19. Dezember 2025
18. Dezember 2025
Bei dringenden Bedarfen bleiben Terminänderungen vorbehalten bzw. können Sonderveröffentlichungen ermöglicht werden.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €