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Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden

Vom 10. März 2015

(ABl. 2015 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses
vom 31. März 2021 (ABl. 2021 S. 46),
in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung

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A. Eröffnung

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§ 1
Zusammentritt

Die Synode tritt zur ersten Tagung der Wahlperiode bis zu einem Zeitpunkt zusammen, den die Kirchenregierung festlegt.
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§ 2
Vorläufige Leitung

1Der Dekan oder die Dekanin eröffnet die Synode.2Er oder sie nimmt die Aufgaben des oder der Vorsitzenden wahr, bis dieser oder diese gewählt ist.3Die beiden jüngsten geistlichen Mitglieder der Synode sind vorläufige Schriftführende.
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§ 3
Erste Tagung

(1)1Nach einer Andacht oder einem Gebet führt der Dekan oder die Dekanin die Synodalen mit einer kurzen Ansprache in ihr Amt ein.2Hierbei kann nachstehende Verpflichtungsformel verwendet werden:
3“Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Bezirkssynode die Ordnung der Landeskirche zu beachten und, soviel Gott Gnade gibt, dahin mitzuarbeiten, dass die Kirche in allen Stücken wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
4Später eintretende Synodale werden von dem oder der Vorsitzenden der Bezirkssynode eingeführt.
(2)1Nach der Einführung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt.2Anschließend wählt die Synode den Senior oder die Seniorin aus dem Kreis der Inhaber und Inhaberinnen von Gemeindepfarrstellen.3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.4Ergibt sich keine solche Mehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang.5Wird dabei die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, so ist in einem dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.6Dabei ist bei mehr als zwei Bewerbenden zwischen den beiden Bewerbenden zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben.7Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Dekan oder die Dekanin zieht.
(3)1Nach dem Senior oder der Seniorin wählt die Synode aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.2Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.3Der Dekan oder die Dekanin und der Senior oder die Seniorin können nicht zum oder zur Vorsitzenden gewählt werden.
(4)1Nach dem oder der Vorsitzenden wählt die Synode aus ihrer Mitte dessen oder deren Stellvertretung.2Ist der oder die Vorsitzende nicht weltliches Mitglied der Synode, soll der Stellvertreter oder die Stellvertreterin weltliches Mitglied der Synode sein und umgekehrt.3Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der oder die Vorsitzende zieht.
(5)1Nach der Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden können Synodale berufen werden, die ab dem Zeitpunkt der Berufung Mitglieder der Synode sind.2Anschließend wählt die Synode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen:
  1. drei weltliche Beisitzende des Bezirkskirchenrats;
  2. drei geistliche Ersatzleute des Bezirkskirchenrats;
  3. vier weltliche Ersatzleute des Bezirkskirchenrats.
3Jeder und jede Synodale kann in jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie Beisitzende oder Ersatzleute zu wählen sind. 4Gewählt sind in jedem Wahlgang die Synodalen, welche die meisten Stimmen erhalten.5Die Ersatzleute sind, auch bei vorübergehender Verhinderung, in der Reihenfolge einzuberufen, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.6Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das Los, das der oder die Vorsitzende zieht.
(6)Gewählt wird in geheimer Abstimmung.
(7)1Nach den Mitgliedern des Bezirkskirchenrats wählt die Synode aus ihrer Mitte in einem Wahlgang den Schriftführer oder die Schriftführerin und seine oder ihre erste und zweite Stellvertretung. 2Erhebt sich kein Widerspruch, so findet die Wahl durch Handaufheben, andernfalls schriftlich statt. 3Bei schriftlicher Wahl gilt Absatz 5 Satz 3, 4 und 6 entsprechend. 4Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Synode, sofern diese nicht zuvor beschließt, die Schriftführung und ihre Stellvertretungen zu Beginn einer jeden Tagung neu zu bestellen.
(8)1Nach der Wahl der Schriftführenden wird ein Wahlausschuss für die Wahl der Landessynodalen gebildet.2Dieser besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die ein Ausschussmitglied zum Leiter oder zur Leiterin des Wahlausschusses wählen.
(9)Nach Durchführung der Wahlen können weitere Tagesordnungspunkte behandelt werden, insbesondere soll der Termin für die Wahl der Landessynodalen bekannt gegeben werden.
(9a) Findet im Jahr 2021 die erste Tagung der Bezirkssynode gemäß § 9 Absatz 2 als Video- oder Telefonkonferenz statt und ist weder eine Beschlussfassung per ZOOM möglich noch steht dafür ein anderes geeignetes Programm bei der Tagung zur Verfügung, gilt Folgendes:
  1. Es werden alle Wahlen und Berufungen nach § 3 mittels schriftlicher Stimmabgabe durchgeführt. Die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe obliegt dem Bezirkskirchenrat. Schriftlich abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ablauf des 14. Mai 2021 beim Bezirkskirchenrat eingegangen sind.
  2. Zur Bildung des Wahlausschusses nach § 3 Absatz 8 wird eine Liste erstellt, auf die sämtliche Mitglieder der Bezirkssynode aufgenommen werden, die sich für den Wahlausschuss zur Verfügung stellen. Über diese Liste beschließt die Bezirkssynode insgesamt.
Diese Regelungen gehen entgegenstehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung vor.
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§ 3a
Elektronische Kommunikation

1Die durch Bestimmungen dieser Geschäftsordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. 2In diesem Fall ist das elektronische Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3Statt der qualifizierten elektronischen Form nach Satz 2 kann auch das Gremieninformationssystem im Intranet der Landeskirche genutzt werden, sofern
  1. die Bezirkssynode einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und
  2. das Mitglied der Synode sich zuvor schriftlich mit der Ersetzung der Schriftform einverstanden erklärt hat.
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B. Vorsitz, Stellvertretung und Schriftführung

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§ 4
Vorsitz

1Der oder die Vorsitzende beruft die Synode ein und leitet die Verhandlungen.2Der Dekan oder die Dekanin veranlasst die Ausführung der anfallenden Verwaltungsarbeiten.
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§ 5
Stellvertretung

1Ist der oder die Vorsitzende verhindert oder ergreift er oder sie zu einem der Verhandlungsgegenstände das Wort, übernimmt der oder die Stellvertretende seine oder ihre Aufgaben.2Sind Vorsitzender oder Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterin gehindert, die Verhandlungen zu leiten, tritt der Dekan oder die Dekanin, nach ihm oder ihr der Senior oder die Seniorin an ihre Stelle.
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§ 6
Schriftführung

(1)1Der Schriftführer oder die Schriftführerin oder ein stellvertretender Schriftführer oder eine stellvertretende Schriftführerin unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.2Er oder sie fertigt eine Niederschrift, aus der sich die Beschlussfähigkeit, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, der Wortlaut der Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis von Aussprachen und Abstimmungen ergeben.3Die Synode bestimmt, ob die Niederschrift während oder nach der Tagung gefertigt wird.
(2)Der oder die Vorsitzende kann dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dessen oder deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen übertragen, Schriftstücke zu verlesen, die Liste der Wortmeldungen zu führen, die Namen aufzurufen sowie bei Abstimmungen die Stimmen zu sammeln und zu zählen.
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C. Vorbereitungen der Tagungen

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§ 7
Erörterung von wichtigen Fragen aus dem kirchlichen Leben

1Der Landeskirchenrat kann den Synoden eine wichtige Frage aus dem kirchlichen Leben zur eingehenden Erörterung unterbreiten.2Er leitet sie den Synodalen über die Kirchengemeinden zu.3Die Erörterung soll bis zu einem vom Landeskirchenrat bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein.
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§ 8
Einberufung

(1)1Die Synode tritt auf Beschluss des Bezirkskirchenrats, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen.2Sie ist außerdem auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder und auf Anordnung des Landeskirchenrats einzuberufen.
(2)1Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Tagung schriftlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.2Sie ist dem Landeskirchenrat anzuzeigen. 3Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Einladungsschreibens oder Veröffentlichung der Einladung im Gremieninformationssystem im Intranet der Landeskirche nach Maßgabe des § 3a Satz 3.
(3)1Synodalbeauftragte und Ausschussvorsitzende, die der Synode nicht angehören, sind zu den sie betreffenden Tagesordnungspunkten als Gäste einzuladen.2Ist dies unterblieben, so kann die Synode auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder ihre Beschlussunfähigkeit für einen oder mehrere Punkte der Tagesordnung feststellen.
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§ 9
Einzelheiten der Tagung

(1) Tagungsort, Tagungsbeginn und Tagesordnung legt der Bezirkskirchenrat fest.
(2)1Der Bezirkskirchenrat kann beschließen, dass Beschlüsse der Bezirkssynode in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder Bezirkssynodaltagungen ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Bezirkssynodaler im Tagungsraum als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Bezirkssynodalen eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirkssynode einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an das Dekanat zu richten. 2Eine Aufzeichnung der Tagung ist unzulässig. 3Bezirkssynodale, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an den Tagungen der Bezirkssynode teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 17. 4Vor Tagungsbeginn hat die oder der Vorsitzende die Identität der zugeschalteten Bezirkssynodalen festzustellen. 5Soweit Tagungen öffentlich sind, ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, z. B. durch eine zeitgleiche Übertragung der Tagung in einen öffentlich zugänglichen Raum.
(3) Bei Tagungen der Bezirkssynode ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder der Bezirkssynode sind die Vorschriften dieser Geschäftsordnung in der Weise entsprechend anzuwenden, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
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§ 10
Notwendiger Inhalt des Einladungsschreibens

(1)Das Einladungsschreiben (§ 8 Absatz 2 Satz 1) muss enthalten:
  1. genaue Angaben über Tagungsort, -raum und -beginn;
  2. eine vorläufige Tagesordnung;
  3. die Aufforderung an die Synodalen, wichtige Anträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Tagung liegen soll, schriftlich mit Begründung beim Dekan oder der Dekanin einzureichen.
(2)Dem Einladungsschreiben sollen nach Möglichkeit die für die Vorbereitung auf die Tagung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
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§ 11
Vorbereitende Sitzung des Bezirkskirchenrats

(1)Nach Ablauf der Antragsfrist (§ 10 Absatz 1 Nummer 3) beruft der Dekan oder die Dekanin den Bezirkskirchenrat unverzüglich zu einer vorbereitenden Sitzung ein, die mindestens zwei Wochen vor der Synodaltagung stattzufinden hat.
(2)1Mit der Einladung zur vorbereitenden Sitzung wird der wesentliche Inhalt der eingegangenen Anträge mitgeteilt.2Der oder die Vorsitzende der Synode erhält nach Möglichkeit vollständige Abdrucke der Anträge und ihrer Begründung.
(3)1Die Verhandlungsgegenstände und Anträge werden nach Möglichkeit im Bezirkskirchenrat vorberaten.2Der Dekan oder die Dekanin kann ein Mitglied des Bezirkskirchenrats beauftragen, der Synode über das Ergebnis der Vorberatung zu berichten.
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§ 12
Tagesordnung

1Auf der vorbereitenden Sitzung legt der Bezirkskirchenrat die Tagesordnung fest.2Diese wird den Synodalen und dem Landeskirchenrat unverzüglich mitgeteilt, wenn sie von der vorläufigen Tagesordnung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 abweicht.
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§ 13
Teilnahme an den Arbeiten der Synode

(1)1Die Synodalen sind verpflichtet, an den Arbeiten der Synode teilzunehmen.2Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Tagung oder Sitzung teilzunehmen, hat dies dem oder der Vorsitzenden über den Dekan oder die Dekanin unverzüglich anzuzeigen.3Weltliche Synodale sollen gleichzeitig ihr Ersatzmitglied benachrichtigen und ihm die für die Tagung oder Sitzung erhaltenen Unterlagen zukommen lassen.
(2)1Nach Anzeige der Verhinderung ist das Ersatzmitglied einzuberufen.2Werden ihm gegenüber Fristen nicht eingehalten, ist es ausreichend, wenn sie dem oder der verhinderten Synodalen gegenüber gewahrt sind.
(3)Das Ersatzmitglied ist auch ohne Einladung zur Teilnahme an einer Tagung oder Sitzung berechtigt, wenn es sich spätestens bei Feststellung der Beschlussfähigkeit für das verhinderte Mitglied anmeldet und seine Ersatzmitgliedschaft glaubhaft macht.
(4)Beauftragte Mitglieder des Landeskirchenrats oder der Kirchenregierung können den Verhandlungen mit beratender Stimme beiwohnen (§ 49 Absatz 3 KV).
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§ 14
Information der Mitglieder des Kirchenbezirks; Fürbitte

1Der Zusammentritt der Synode ist in den Gottesdiensten im Kirchenbezirk am vorausgehenden Sonntag unter Hinweis auf wesentliche Verhandlungsgegenstände und die grundsätzliche Öffentlichkeit der Tagung abzukündigen.2Die Abkündigung wird mit einer Fürbitte abgeschlossen.
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D. Vollversammlung

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§ 15
Öffentlichkeit

(1)1Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich.2Die Synode kann die Verhandlungen ohne Aussprache ausnahmsweise für nicht öffentlich erklären.3Dies gilt insbesondere, wenn es das Wohl des Kirchenbezirkes oder einer Kirchengemeinde erfordert.
(2)1Gegenstände, die ihrer Natur nach oder kraft ausdrücklicher Regelung vertraulich sind, werden nicht öffentlich verhandelt.2Dies gilt insbesondere für Personalangelegenheiten und Fragen über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, mit Ausnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kirchenbezirks und seiner Einrichtungen.
(3)Bei den für nicht öffentlich erklärten Sitzungen kann die Synode einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
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§ 16
Anfangs- und Schlussandacht oder -gebet

1Die Synode wird mit Andacht oder Gebet eröffnet und geschlossen.2Die Andachten oder Gebete sprechen Synodale, die der oder die Vorsitzende bestimmt.
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§ 17
Beschlussfähigkeit

Für die Beschlussfähigkeit gelten die Vorschriften des § 103 Absatz 1 der Kirchenverfassung; in Angelegenheiten des § 76 Nummer 1 der Kirchenverfassung sowie bei Wahlen und Berufungen zur Bildung von Organen der Landeskirche und des Kirchenbezirks ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
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§ 18
Antragsrecht

Anträge können nur durch Mitglieder der Synode gestellt werden.
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§ 19
Anträge

(1)1Nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 form- und fristgerechte Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.2Ihre Behandlung kann von der Synode abgelehnt oder verschoben werden sowie einem Organ des Kirchenbezirks oder einem Ausschuss oder Synodalbeauftragten zugewiesen werden.
(2)1Anträge können auch noch bis zu einem von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden und bekannt zu gebenden Zeitpunkt während der Tagung schriftlich oder mündlich gestellt werden.2Über die Behandlung dieser Anträge entscheiden Vorsitzender oder Vorsitzende, Stellvertreter oder Stellvertreterin und Dekan oder Dekanin abschließend.
(3)1Zu allen Verhandlungsgegenständen können während der Verhandlung Abänderungs- und Entschließungsanträge gestellt und beraten werden.2Über Abänderungsanträge ist vor, über Entschließungsanträge nach der Abstimmung über die Hauptsache zu entscheiden.3Der oder die Vorsitzende unterstützt den Antragsteller oder die Antragstellerin erforderlichenfalls bei der Formulierung des Antrags.
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§ 20
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände und Anträge in Ausschüssen

1Der oder die Vorsitzende kann Verhandlungsgegenstände und Anträge einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen.2§ 19 Absatz 1 bleibt unberührt.
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E. Gang der Verhandlungen

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§ 21
Aussprache

(1)1Die Verhandlung eines vorberatenen Gegenstands beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters bzw. der Berichterstatterin oder der Berichterstatter bzw. Berichterstatterinnen.2Dann erhält der Dekan oder die Dekanin Gelegenheit zur Stellungnahme.3Anschließend sprechen die übrigen Redner und Rednerinnen in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung.
(2)Die beauftragten Mitglieder des Landeskirchenrats und der Kirchenregierung müssen außerhalb der Reihe gehört werden, ohne dass jedoch ein Redner oder eine Rednerin in seinem oder ihrem bereits begonnenen Vortrag unterbrochen werden darf.
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§ 22
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung, persönliche Erklärungen

(1)Synodale, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, kommen außerhalb der Reihenfolge zu Wort.
(2)Persönliche Erklärungen sind erst am Schluss der Tagung gestattet.
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§ 23
Ordnung der Aussprache

(1)Nach Bedarf kann die Beratung in eine allgemeine Erörterung des Gegenstands und in eine besondere Erörterung seiner einzelnen Teile getrennt werden.
(2)1Außer dem oder der Vorsitzenden, den beauftragten Mitgliedern des Landeskirchenrats und der Kirchenregierung sowie den Berichterstattern und Berichterstatterinnen ist niemand befugt, Vorträge ohne Einwilligung des oder der Vorsitzenden abzulesen.2Berichterstatter und Berichterstatterinnen sind auch der Dekan oder die Dekanin und Synodalbeauftragte, soweit sie von ihnen geforderte Berichte geben.
(3)1Die Redner und Rednerinnen haben sich an den Gegenstand der Verhandlungen zu halten, weicht ein Redner oder eine Rednerin davon ab, so kann ihn oder sie der oder die Vorsitzende zur Sache rufen.2Ist dies in derselben Rede zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann der oder die Vorsitzende den Redner oder die Rednerin zur Ordnung rufen und ihm oder ihr im Wiederholungsfall das Wort entziehen.
(4)1Wenn ein Mitglied der Synode in der Sitzung in anderer Weise gegen die Ordnung verstößt, besonders wenn es persönlich verletzende Bemerkungen macht, wird es von dem oder der Vorsitzenden gerügt und in schweren Fällen zur Ordnung gerufen.2So geahndete Äußerungen dürfen von den folgenden Rednern und Rednerinnen nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden.3Bis zum Ende der Tagung kann gegen die Maßregel (Rüge, Ordnungsruf) Einspruch erhoben werden.4Die Synode entscheidet darüber ohne Aussprache abschließend.
(5)1Verletzt ein Mitglied der Synode in grober Weise die Ordnung und fügt es sich diesbezüglichen Anordnungen des oder der Vorsitzenden nicht, so kann es der oder die Vorsitzende von der weiteren Teilnahme an der Tagung ausschließen.2Verlässt das Mitglied der Synode daraufhin den Tagungsraum nicht, so kann die Synode mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder das Mitglied der Synode von der nächsten Tagung ausschließen.3Für es ist dann sein Ersatzmitglied einzuladen.4Vor Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 soll die Tagung unterbrochen und die Pause zu Gesprächen mit dem oder der Synodalen genutzt werden.
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§ 24
Ende der Aussprache

1Sind alle, die um das Wort gebeten haben, gehört oder hat die Synode sich auf Antrag für den Schluss der Aussprache – ohne oder nach Erschöpfung der Liste der Wortmeldungen – ausgesprochen, so erklärt der oder die Vorsitzende die Aussprache demgemäß für beendet.2Den beauftragten Mitgliedern des Landeskirchenrats und der Kirchenregierung muss auf Verlangen das Wort auch noch danach erteilt werden.
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§ 25
Abstimmung

(1)1Nach Beendigung der Aussprache setzt der oder die Vorsitzende endgültig die Fragen fest, über die abzustimmen ist.2Werden über den gleichen Gegenstand mehrere Anträge zur Abstimmung gebracht, so kommt jeweils dem weitergehenden Antrag der Vorrang zu.3Wird aus der Synode gegen den Inhalt der Fragen (Satz 1) oder gegen die Reihenfolge (Satz 2) Widerspruch erhoben, so entscheidet die Synode darüber ohne Aussprache.
(2)1Die Abstimmung geschieht, soweit nicht anders bestimmt ist, durch Handaufheben oder auf Antrag von einem Fünftel der Synodalen schriftlich.2Die Auszählung erfolgt durch den Schriftführer oder die Schriftführerin und seine Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
(3)Die Beschlüsse der Synode sind gültig, wenn die Synode beschlussfähig ist (§ 17) und die Mehrheit der anwesenden Synodalen zugestimmt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 26
Ende der Tagung

(1)1Hat die Synode bestimmt, dass die Niederschrift während der Tagung gefertigt wird, so wird sie verlesen, wenn die Tagesordnung erschöpft ist.2Die Synode entscheidet alsdann über etwaige Beanstandungen abschließend.
(2)Anschließend wird die Schlussandacht oder das Schlussgebet gesprochen und die Synode von dem oder der Vorsitzenden für geschlossen erklärt.
(3)1Hat die Synode bestimmt, dass die Niederschrift nach der Tagung gefertigt wird, ist sie in der Regel innerhalb von sechs Wochen, spätestens aber mit der Einladung zur nächsten Tagung allen Synodalen zu übersenden. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens auf dieser Tagung vorzubringen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von den beteiligten Schriftführern oder Schriftführerinnen zu unterzeichnen.
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F. Synodalbeauftragte und Ausschüsse

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§ 27
Berufung

(1)1Die Synode kann für einzelne Aufgaben oder Arbeitsgebiete Synodalbeauftragte und Ausschüsse berufen.2Es können auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden, die der Synode nicht angehören.
(2)1Die Synode soll Gemeindeglieder, die für die Wahl der Presbyter und Presbyterinnen wahlberechtigt sind, als Vertreter oder Vertreterinnen der Jugend zu ihren Tagungen einladen.2Die Vertreter oder Vertreterinnen der Jugend nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Synode teil.
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§ 28
Arbeit der Synodalbeauftragten und Ausschüsse

(1)Die Synodalbeauftragten und Ausschüsse befassen sich mit den Gegenständen, die ihnen die Synode oder der oder die Vorsitzende der Synode zuweisen.
(2)1Einem Ausschuss sollen nicht mehr als zehn Mitglieder angehören.2Die Mehrzahl der Mitglieder müssen Synodale sein. 3Jeder Ausschuss wählt einen Ausschussvorsitzenden oder eine Ausschussvorsitzende, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin.
(3)1Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich.2Der Dekan oder die Dekanin kann an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(4)1Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist.2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(5)Die Synodalbeauftragten und Ausschüsse berichten der Synode regelmäßig.
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G. Wahl des Dekans oder der Dekanin

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§ 29
Wahltagung

1Die Wahl des Dekans oder der Dekanin erfolgt in der Regel auf einer gesonderten Tagung der Synode.2Auf dieser Tagung sollen nur ausnahmsweise andere Tagesordnungspunkte behandelt werden.
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§ 30
Vorberatung

1Über die zur Wahl stehenden Bewerber und Bewerberinnen (§ 63 Absatz 2 KV) wird in einem Synodalausschuss, im verstärkten Bezirkskirchenrat und im verstärkten Presbyterium der Kirchengemeinde, mit deren Pfarrstelle das Dekanat verbunden ist, vorberaten.2Für die Vorberatung wird die Liste der zur Wahl stehenden Bewerber und Bewerberinnen mit Angaben über den persönlichen und beruflichen Werdegang von der Kirchenregierung zur Verfügung gestellt.3Die Vorberatung im verstärkten Presbyterium der Kirchengemeinde erfolgt durch die weltlichen Mitglieder des Presbyteriums und ihre Ersatzleute.
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§ 31
Wahlverfahren

(1)Die zur Wahl stehenden Bewerber und Bewerberinnen haben das Recht, sich in einer durch das Los bestimmten Reihenfolge der Synode vorzustellen.
(2)1Nach der persönlichen Vorstellung der Bewerber und Bewerberinnen haben der vorberatende Synodalausschuss, der verstärkte Bezirkskirchenrat und ein vom verstärkten Presbyterium beauftragtes Gemeindeglied der Kirchengemeinde, mit deren Pfarrstelle das Dekanat verbunden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme.2Anschließend findet die allgemeine Aussprache und dann in geheimer Abstimmung die Wahl statt.
(3)1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.2Stehen ein oder zwei Bewerber oder Bewerberinnen zur Wahl, so ist das Wahlverfahren spätestens nach dem dritten Wahlgang beendet.3Erhält auch im dritten Wahlgang kein Bewerber und keine Bewerberin die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist der Kirchenregierung das Scheitern der Wahl mitzuteilen.4Die Kirchenregierung benennt der Bezirkssynode dann gemäß § 63 Absatz 2 KV erneut einen bewerbungsberechtigten Bewerber oder eine bewerbungsberechtigte Bewerberin bzw. mehrere bewerbungsberechtigte Bewerber oder Bewerberinnen.5Stehen mehr als zwei Bewerber oder Bewerberinnen zur Wahl, so ist das Wahlverfahren spätestens nach dem fünften Wahlgang beendet.6Erhält bei einem Wahlverfahren mit mehr als zwei Bewerbern oder Bewerberinnen in den ersten beiden Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit, so stehen ab dem dritten Wahlgang nur noch die beiden Bewerber oder Bewerberinnen zur Wahl, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben.7Lässt sich diese Feststellung wegen Stimmengleichheit mehrerer Bewerber oder Bewerberinnen nicht treffen, so entscheidet das Los, das der oder die Vorsitzende zieht.8Wenn bei mehr als zwei Bewerbern oder Bewerberinnen vor dem dritten oder vierten Wahlgang ein noch zur Wahl stehender Bewerber oder eine zur Wahl stehende Bewerberin seine oder ihre Bewerbung zurückzieht, so nimmt der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl an der Wahl teil.9Erhält auch im fünften Wahlgang kein Bewerber und keine Bewerberin die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist der Kirchenregierung das Scheitern der Wahl mitzuteilen.10Die Kirchenregierung benennt der Bezirkssynode dann gemäß § 63 Absatz 2 KV erneut einen bewerbungsberechtigten Bewerber oder eine bewerbungsberechtigte Bewerberin bzw. mehrere bewerbungsberechtigte Bewerber oder Bewerberinnen.
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H. Wahl der Landessynodalen

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§ 32
Verfahrenshinweis

Für die Wahl der Landessynodalen gilt Abschnitt III der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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I. Schlussbestimmungen

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§ 33
Sitzungsniederschrift

(1)1Die Sitzungsniederschrift mit Anlagen wird vom Kirchenbezirk vervielfältigt und, wenn kein kürzerer Termin bestimmt ist, innerhalb von drei Monaten den Pfarrämtern zur Bekanntgabe in den Presbyterien und zur Aufbewahrung in der Pfarr-Registratur zugestellt.2Zugleich ist dem Landeskirchenrat eine Abschrift der Sitzungsniederschrift mit Anlagen zuzusenden.3Die Pfarrämter haben Beschlüsse, von denen die Synode dies bestimmt hat, den Kirchengemeinden bekannt zu geben.
(2)1Die Niederschrift ist entsprechend der Tagesordnung zu gliedern.2Dabei ist unter „Feststellung der Anwesenheit“ ein Verzeichnis der anwesenden Synodalen in alphabetischer Reihenfolge der Pfarreien beizufügen.
(3)Der Niederschrift müssen, soweit sie Gegenstand der Tagesordnung waren, folgende Anlagen beigefügt werden:
  1. der Bericht des Dekans oder der Dekanin über die Situation im Kirchenbezirk;
  2. der Bericht des Bezirkskirchenrats über seine Tätigkeit;
  3. die schriftlichen Anträge der Synodalen;
  4. die Berichte der Synodalbeauftragten und der Ausschüsse, soweit sie schriftlich vorliegen.
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§ 34
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)1#


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1 ↑ Artikel 2 des Beschlusses zur Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden vom 23. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 27):
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
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