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Gesetze und Verordnungen

Nr. 131Vorläufiges Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Vom 15. Dezember 2022

Die Kirchenregierung hat auf Grund des § 90 Absatz 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 128) geändert worden ist, das folgende vorläufige Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

§ 19 Absatz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (ABl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 51) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, von der Zahlung eines Versorgungsbeitrages durch die Pfarrerin oder den Pfarrer abhängig, dessen Höhe vom Landeskirchenrat bestimmt wird.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses vorläufige Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Beurlaubungen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 erfolgt sind, ist § 19 des Pfarrbesoldungsgesetzes in seiner bis dahin geltenden Fassung längstens bis zum 30. April 2023 weiter anzuwenden.
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Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 132Vorläufiges Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes

Vom 15. Dezember 2022

Die Kirchenregierung hat aufgrund von § 90 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. 1983, S. 26), welche zuletzt durch Gesetz vom 19. November 2022 (ABl. S. 128) geändert worden ist, folgendes vorläufiges Gesetz erlassen:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes

Das Gesetz über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes vom 19. November 2016 (ABl. 2016, S. 92), welches zuletzt geändert worden ist durch vorläufiges Gesetz vom 17. Dezember 2020 (ABl. S. 179), bestätigt durch Gesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 58), wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Zahl „2023“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 133Gesetz über die Feststellung der Haushalte der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz – HG – 2023/2024)

Vom 19. November 2022

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die diesem Gesetz als Anlage beigefügten Haushalte werden in Einnahmen und Ausgaben festgestellt:
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr
2024
2023
a) Haushalt der Landeskirche auf
212.062.200
199.998.600
b) Haushalt der Pfründestiftung auf
3.039.000
3.018.900
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§ 2

( 1 ) Die Landeskirchensteuer wird nach Maßgabe der Kirchensteuerbeschlüsse in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
( 2 ) Das Diakonische Werk Pfalz erhält eine Zuweisung in Höhe von 5,4 % des Kirchensteueraufkommens bei den Finanzämtern. Die Berechnung dieser Zuweisung basiert auf dem Kirchensteueraufkommen bei den Finanzämtern vor jeweils fünf Jahren.
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§ 3

Die Landeskirchensteuer wird nach Maßgabe der Kirchensteuerbeschlüsse in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Der Grundbetrag der allgemeinen und besonderen Schlüsselzuweisungen wird für die Jahre 2023 und 2024 wie folgt festgesetzt:
2023
a) 13,20 € je Messzahl nach § 2 Abs. 1 KiFAG
b) 12,00 € je Messzahl nach § 2 Abs. 2, §§ 3, 5 und 6 KiFAG
c) 5,00 € je Messzahl nach § 9 KiFAG
2024
a) 13,20 € je Messzahl nach § 2 Abs. 1 KiFAG
b) 12,00 € je Messzahl nach § 2 Abs. 2, §§ 3, 5 und 6 KiFAG
c) 5,00 € je Messzahl nach § 9 KiFAG
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§ 4

Im Rahmen des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens sind Rückzahlungen der Clearingrücklage zu entnehmen und Erstattungen dieser zuzuführen. § 28 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) findet hierbei keine Anwendung.
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§ 5

( 1 ) Treten im Laufe des Haushaltsjahres Änderungen in der Zahl der Pfarrstellen ein, so gilt zugleich der dem Haushalt als Anlage beigefügte Stellenplan als entsprechend geändert.
( 2 ) Die Kirchenregierung wird ermächtigt, bei unabweisbarem Bedarf Änderungen des Stellenplanes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 LBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD/TV-L zu beschließen. Hiervon ist der Finanzausschuss zu unterrichten.
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§ 6

( 1 ) Die Mitglieder des Landeskirchenrates erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushalt auszuweisen ist.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Rechtsverordnung gibt den Anspruchsberechtigten, die Voraussetzung für die Gewährung und den Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung und Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten an. Die Mittel für Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind im Haushalt auszuweisen.
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§ 7

Haushaltsverbesserungen sind in erster Linie zur Bildung von Rücklagen, insbesondere zur Sicherung künftiger Versorgungslasten zu verwenden.
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§ 8

(aufgehoben)
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§ 9

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann mit Einwilligung der Kirchenregierung zu Gunsten von Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Zweckverbänden sowie anderen kirchlichen Trägern, Bürgschaften und andere Sicherheiten bis zu 250.000 € im Einzelfall übernehmen. Die Gesamtsumme darf insgesamt 1.600.000 € nicht überschreiten.
( 2 ) Rechtsgeschäfte, die der Landeskirchenrat abschließt und die gegen die Regelung in Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
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§ 10

( 1 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Kassenkredite zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bis zur Höhe von 4.000.000 € aufzunehmen. Hiervon ist die Kirchenregierung unverzüglich zu unterrichten.
( 2 ) Mit Einwilligung der Kirchenregierung kann der Landeskirchenrat für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und/oder die Beteiligung an Windkraftanlagen sowie sonstigen rentierlichen Investitionen einen Kredit von bis zu insgesamt 1.000.000 € aufnehmen.
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§ 11

Die Entscheidung über die vorherige Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Protestantischen Pfründestiftung wird dem Verwaltungsbeirat der Protestantischen Pfründestiftung übertragen.
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§ 12

( 1 ) Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung der Budgetierung kann von dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – HVO – vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S.41), in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Haushaltsbegleitgesetzes abgewichen werden.
( 2 ) Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung neuer Regelungen über die zielorientierte Finanzplanung in Kirchengemeinden und die Sicherung des Ausgleichs kirchlichgemeindlicher Haushalte kann durch Beschluss des Landeskirchenrates für die Dauer der Erprobung von
a) dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41), in der jeweils geltenden Fassung,
b) dem Finanzausgleichsgesetz vom 6. Dezember 1990 (ABl. 1991 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verwaltungsamtsverordnung vom 27. Juni 2006 (ABl. S. 151), in der jeweils geltenden Fassung,
abgewichen werden. Der Beschluss muss die Vorschriften des kirchlichen Rechts angeben, von denen abgewichen werden soll.
( 3 ) Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung neuer Regelungen über ein neues kirchliches Finanzwesen (NKF) und über die beleglose Abwicklung von Zahlungsvorgängen kann gemäß Absatz 2 von den dort genannten Vorschriften des kirchlichen Rechts abgewichen werden.
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§ 13

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2024 enthält, am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündigt.
Speyer, den 19. November 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 134Haushaltsbegleitgesetz für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (HBG 2023 und 2024)

Vom 19. November 2022

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch einen flexiblen Mitteleinsatz Anreize zu einem wirtschaftlicheren Handeln und zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit zu geben sowie durch Reduzierung der Ausgaben und Steigerung der Einnahmen sich finanziellen Spielraum für die Aufgabengestaltung und Aufgabensicherung zu verschaffen.
( 2 ) Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung der Budgetierung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften von dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – HVO – vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, in der jeweils geltenden Fassung), abgewichen werden.
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§ 2

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden den Dezernaten durch den Haushalt Dezernats-, Einzel-, Sammel- und Sonderbudgets zur Bewirtschaftung zugewiesen. Innerhalb des Budgets besteht gegenseitige und unechte Deckungsfähigkeit. Mehrausgaben sind grundsätzlich durch Mehreinnahmen oder Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen. Die unterabschnittsübergreifende Deckungsfähigkeit wird auf 20 v. H. des Bedarfs, höchstens jedoch auf 50.000,- € beschränkt. Darüber hinausgehende Umschichtungen bedürfen der Genehmigung gemäß § 28 HVO.
( 2 ) Um eine wirtschaftliche und flexible Aufgabenwahrnehmung zu fördern, kann im Haushalt vorgesehen werden, in den Budgets in untergeordnetem Umfang Ansätze zur Deckung von Mehrausgaben zu veranschlagen, die nicht nach den einzelnen Planansätzen zugeordnet sind, sondern für das gesamte Budget verwendet werden können (Budgetbewirtschaftungsmittel). So gedeckte Mehrausgaben gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen, insoweit findet § 28 HVO keine Anwendung. Die Budgetbewirtschaftungsmittel werden der Budgetrücklage entnommen. Soweit sie nicht verwendet werden, sind sie der Budgetrücklage wieder zuzuführen.
( 3 ) Personalausgaben sind nicht in die Budgets mit eingeschlossen. Soweit im Stellenplan ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt sind und soweit für diese Stellen kein Ersatz geleistet wird, wird auf Antrag nach Ablauf von vier Monaten für jede nicht besetzte volle Stelle eine jährliche Budgetgutschrift gewährt. Die Höhe der jeweiligen Budgetgutschrift ergibt sich aus den der Haushaltung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde liegenden Eckwerten für die Berechnung der Personalkosten nicht besetzter Stellen. Die Budgetgutschrift wird höchstens für ein Jahr gewährt. Bei teilweiser Nichtbesetzung sind die Beträge nach Satz 3 im Verhältnis zu kürzen. Die Budgetgutschrift kann nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 3 für die Finanzierung von Sachkosten verwendet oder maximal in der in § 4 Absatz 2 genannten Höhe der Budgetrücklage zugeführt werden.
( 4 ) Die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets erfolgt durch die Bewirtschaftungsschlüssel (BEW) im Buchungsplan. Die BEW-Nummer ist dreistellig. Die erste Stelle kennzeichnet das mittelbewirtschaftende Dezernat oder das Sonderbudget, die zweite und dritte Stelle die Einzel- und Sammelbudgets, beim Sonderbudget das mittelbewirtschaftende Dezernat. Die Zuordnung der Bewirtschaftungsschlüssel zu den mittelbewirtschaftenden Stellen erfolgt auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenrats und wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Landeskirchenrats und mit Zustimmung der Kirchenregierung festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3

Die Vorschriften über Haushaltsreste bleiben unberührt. Haushaltsreste dürfen nur gebildet werden, soweit sie sachlich notwendig und durch Haushaltsvermerk vorgesehen sind.
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§ 4

( 1 ) Die mittelbewirtschaftende Stelle ist für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 2 ) Wird der im Haushalt ausgewiesene Bedarf im laufenden Haushaltsjahr vom zuständigen Dezernat nicht voll benötigt, werden auf Antrag 50 v. H. des nicht benötigten Bedarfs einer Budgetrücklage zugeführt. Der Teil des im Haushalt ausgewiesenen Bedarfs, der die bei der Haushaltsaufstellung festgelegte Budgetvorgabe übersteigt, mindert i. d. R. die Zuführung zur Budgetrücklage.
( 3 ) Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der dem Haushalt beigefügte Stellenplan mit den Haushaltsvermerken verbindlich. Soweit die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann seitens des zuständigen Dezernats von dem Stellenplan befristet abgewichen werden, um für die Dauer einer bestehenden Erkrankung von Mitarbeitenden Aushilfs– bzw. Ersatzkräfte befristet beschäftigen zu können. Kw-Vermerke sind bei Freiwerden der Stelle unmittelbar umzusetzen. Für die Entscheidung, ob eine vakante Stelle, die nicht mit einem kw-Vermerk versehen ist, mit einer Aushilfskraft besetzt wird oder vakant bleibt, ist das zuständige Dezernat verantwortlich; die über diese Entscheidung hinausgehende Personalbewirtschaftung verbleibt dem Personaldezernat. Mehrausgaben, die durch die Wiederbesetzung von Altersteilzeitstellen entstehen, sind aus dem Budget zu erwirtschaften oder aus der Budgetrücklage abzudecken.
( 4 ) Über die Verwendung der Budgetrücklagen entscheidet das zuständige Dezernat. Die Budgetrücklagen sind zur Deckung von Fehlbeträgen des Budgets im Folgejahr oder in den nachfolgenden Jahren sowie zur Abdeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben zu verwenden.
( 5 ) Fehlbeträge sind in das Budget des Folgejahres zu übertragen und dort haushaltsmäßig abzudecken.
( 6 ) Die erwirtschafteten Zinsen der Budgetrücklagen fließen als allgemeine Deckungsmittel dem Haushalt zu.
( 7 ) Die Budgetrücklagen werden in der dem Haushalt beigefügten Übersicht über das Vermögen ausgewiesen.
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§ 5

Mittelbewirtschaftende Stellen für die Budgets sind die Dezernate. Wird die Mittelbewirtschaftung vom Dezernat delegiert, ist das Finanzdezernat davon zu unterrichten und es sind ihm die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen.
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§ 6

( 1 ) Der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Budgets ist bei Erstellung der Jahresrechnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Einhaltung des beschlossenen Budgets ist bei der Rechnungslegung nachzuweisen.
( 2 ) Können die im Rahmen des beschlossenen Budgets festgelegten Einsparvorgaben nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums umgesetzt werden, hat die mittelbewirtschaftende Stelle dies dem Finanzdezernat unverzüglich anzuzeigen, dabei sind die Gründe darzulegen und zu erklären, innerhalb welchen Zeitraums die Umsetzung erfolgt.
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§ 7

Die Kirchenregierung kann regeln, dass zur Optimierung der Haushaltsbewirtschaftung im Rahmen der Budgetierung von weiteren Vorschriften der HVO abgewichen wird. Diese Regelung gilt längstens bis zum In-Kraft-Treten des nächsten Haushaltsbegleitgesetzes.
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§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündigt.
Speyer, den 19. November 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
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Nr. 135Haushaltsbuch für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Speyer, 1. November 2022
Az 5-04/06-01
Die Veröffentlichung des Haushaltsbuchs 2023 und 2024 erfolgt zur besseren Übersicht und zur Kosteneinsparung in gekürzter Form. Die Haushalte der Ev. Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche) und der Prot. Pfründestiftung können beim Landeskirchenrat bzw. bei der Pfründeverwaltung eingesehen oder angefordert werden.
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Nr. 136Beschluss über die Errichtung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“ und Feststellung der Verbandssatzung

Vom 15. Dezember 2022

Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) beschließt die Kirchenregierung auf Antrag der Beteiligten:
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§ 1
Errichtung eines Zweckverbands, Verbandssatzung

Zur gemeinsamen Trägerschaft von Kindertagesstätten wird ein Zweckverband errichtet. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt den Namen „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“. Als Tag der Errichtung wird der 1. April 2023 bestimmt. Gleichzeitig wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Presbyterien der Protestantischen Kirchengemeinden
  1. Edenkoben,
  2. Elmsteiner Tal,
  3. Gommersheim-Freisbach,
  4. Hambach,
  5. Haßloch,
  6. Lambrecht-Lindenberg,
  7. Stiftskirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße,
  8. Martin-Luther-Kirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße und
  9. Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels
die in der Anlage zu diesem Beschluss veröffentlichte Verbandssatzung festgestellt.
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§ 2
Übernahme der Betriebsträgerschaft von Kindertagesstätten,
Gesamtrechtsnachfolge

Der Protestantische Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße übernimmt die Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätten der in § 1 Satz 5 Nummer 1 bis 9 genannten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Er tritt mit dem Wirksamwerden seiner Errichtung zum 1. April 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der in den Kindertagesstätten jeweils bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 137Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen und die Veränderung von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Pirmasens

Vom 13. Oktober 2022

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Die Pfarrstelle Höheinöd wird aufgehoben.
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§ 2

Die Kirchengemeinde Höheinöd wird der Pfarrstelle Thaleischweiler zugeordnet.
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§ 3

Die Kirchengemeinde Hermersberg wird der Pfarrstelle Wallhalben zugeordnet.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Speyer, den 13. Oktober 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 138Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen und die Veränderung von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Landau

Vom 15. Dezember 2022

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Die Pfarrstellen Am Hainbach in Böchingen und Nußdorf werden aufgehoben.
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§ 2

Es wird eine neue Pfarrstelle Am Hainbach – Nußdorf errichtet.
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§ 3

Die Kirchengemeinden Am Hainbach in Böchingen und Nußdorf werden der neu errichteten Pfarrstelle Am Hainbach – Nußdorf zugeordnet.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 139Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen und die Veränderung von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Donnersberg

Vom 15. Dezember 2022

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Die Pfarrstelle Callbach wird aufgehoben.
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§ 2

Die Kirchengemeinden Callbach, Rehborn und Schmittweiler werden der Pfarrstelle Odernheim zugeordnet.
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§ 3

Die Pfarrstelle Odernheim wird umbenannt in Pfarrstelle Odernheim-Callbach.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 140Beschluss über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Kirchenbezirk an Alsenz und Lauter

Vom 15. Dezember 2022

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 und 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

( 1 ) Die Prot. Kirchengemeinde Dörrmorschel und die Prot. Kirchengemeinde In der Alten Welt werden aufgelöst.
( 2 ) Es wird eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Prot. Kirchengemeinde Zur Alten Welt“ gegründet.
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§ 2

Die neu gegründete Prot. Kirchengemeinde Zur Alten Welt wird der Pfarrstelle Rathskirchen-Dörrmoschel zugeordnet.
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§ 3

Die Pfarrstelle Rathskirchen-Dörrmoschel wird umbenannt in Pfarrstelle Dörrmoschel.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 141Verordnung über die Standardassistenz in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
– Standardassistenzverordnung – (StAVO)

Vom 29. November 2022

Auf Grund der §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 3 des Standardassistenzgesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 127) verordnet der Landeskirchenrat:
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§ 1
Pflichtaufgaben

( 1 ) Die Standardassistenz hat folgende Pflichtaufgaben:
A. Pfarramtliche Geschäftsführung
• A1. Unterstützung bei Organisation von Mitgliederpflege, insbesondere
  • Erstellung von Zielgruppenlisten zur Mitgliederpflege für anlassbezogene Kommunikation,
  • Erstellung von standardisierten Briefen (etwa Gruß an Neuzugezogene, Gruß zu besonderen Anlässen wie Schulanfang oder Geburtsgrüße mit Taufangebote etc.).
• A2. Unterstützung bei der Konfirmationsarbeit, insbesondere
  • Erstellung und Pflege der Teilnehmerinnen- und Teilnehmerliste,
  • Erstellen von Anmeldeformularen (allg. Teilnahme/Teilnahme an besonderen Aktionen,
  • Einholung formalisierter Einwilligungen zur Nutzung personenbezogener Daten.
• A3. Unterstützung bei der Organisation der Verteilung des Gemeindebriefes,
insbesondere
  • Erstellung der Liste der Empfängerinnen und Empfänger des Gemeindebriefes aus dem Meldewesen
  • Erstellung der Straßenlisten für Austrägerinnen und Austräger des Gemeindebriefes aus dem Meldewesen.
• A4. Unterstützung bei Organisation des Besuchsdienstes, insbesondere
  • Erstellung einer Liste (Geburtstags-, Seelsorgebesuche und Besuche Zugezogener) für Pfarrerinnen und Pfarrer und/oder Mitglieder des Besuchsdienstkreises,
  • Erstellung und Pflege von standardisierten Handreichungen zur Aushändigung an Besuchte in Kooperation mit Pfarrerin und Pfarrer (z.B. Einlegeblätter für Buchgeschenke/Gemeindebrief; Gruß - /Visitenkarten).
• A5. Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
  • Zusammenstellung der Termine (incl. Gottesdienstplan) (nach Meldung durch Zuständige bzw. Pfarrerin und Pfarrer) für das Amtsblatt und die regionale Presse,
  • Aktualisierung der Homepageeinträge
• A6. Unterstützung bei Fundraising, insbesondere
  • Anlage und Pflege einer Spenderinnen- und Spender-Datei,
  • Erstellung von standarisierten Anschreiben
  • Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen
B. Führung von Kirchenbüchern und Beurkundungen
• B1. Führung der Kirchenbücher nach den Vorschriften der Kirchenbuchordnung aufgrund standardisierter Meldungen durch Pfarrerin oder Pfarrer.
• B2. Schnittstelle zu kommunalen Behörden, insbesondere
  • Taufmeldungen an Meldebehörde und Finanzamt
  • Eintrittsmeldung an Meldebehörde und Finanzamt
  • Bearbeitung der Austrittsbescheinigungen
• B3. Unterschriftsreife Erstellung von Bescheinigungen nach standardisierten Meldungen durch Pfarrerin oder Pfarrer, insbesondere
  • Patenschaftsbescheinigungen
  • Mitgliedsbescheinigungen
  • Entlassbescheinigungen, Pfarramtliches Zeugnis.
• B4. Bearbeitung von Stammbüchern, insbesondere
  • Ausfüllen des Formulars aus dem Stammbuch zur Beurkundung der kirchlichen Amtshandlungen.
• B5. Kontrolle der Liste des Gemeindegliederbestandes, insbesondere
  • Datenbereinigung nach den Vorgaben des Meldewesens
C. Gremienarbeit
• Aufbau und Pflege einer Datei, zur Sammlung der Beschlüsse der Presbyterien und deren Ausschüsse, entweder nach Jahren oder nach Sachthemen
D. Fortbildung, insbesondere
• Teilnahme der Standardassistenzkraft an regelmäßigen Schulungen bzw. Weiterbildungen
( 2 ) Ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Erledigung des Pflichtaufgabenkatalogs durch die Standardassistenz besteht nur dann, wenn die hierfür erforderlichen Daten und Informationen der Standardassistenz rechtzeitig und in standardisierter Form durch die zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Verfügung gestellt werden.
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§ 2
Zuweisung

( 1 ) Zur Finanzierung der Erledigung der in § 1 genannten Aufgaben erhalten die Kirchenbezirke für die Standardassistenz eine Zuweisung. Die Zuweisung wird im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) veranschlagt.
( 2 ) Für die Berechnung der Zuweisung wird pro Pfarramt, welches die Standardassistenz in Anspruch nimmt, 0,1 einer Vollzeitkraft in Stufe 3 der Entgeltgruppe (EG) 5 des TVÖD zu Grunde gelegt. Ausgangsgröße für eine Vollzeitkraft (VZK) ist eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und 1.459 Arbeitsstunden, bzw. 87.000 Arbeitsminuten pro Jahr. In der Jahresarbeitszeit sind Urlaubs-, Krankheits- sowie Rüst- und Verteilzeiten berücksichtigt.
( 3 ) Für die Sachkosten der Standardassistenz wird die Zuweisung nach Absatz 2 pro Vollzeitkraft um 2.000.- Euro pro Jahr erhöht.
( 4 ) Die Zuweisung wird in Höhe der der jeweiligen Haushaltsplanung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde gelegten Tarifsteigerungen der Personalkosten fortgeschrieben.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die einem Pfarramt zugeordneten Kirchengemeinden oder Teilen von Kirchengemeinden beschließen die Inanspruchnahme der Standardassistenz. Das zuständige Pfarramt beantragt die Inanspruchnahme der Standardassistenz beim zuständigen Kirchenbezirk. Die Beantragung für ein konkretes Jahr hat bis zum 30. Juni des Vorjahres zu erfolgen.
( 2 ) Der Kirchenbezirk teilt dem Landeskirchenrat für die Berechnung der Zuweisung für ein konkretes Jahr bis zum 30. September des Vorjahres die Zahl der Pfarrämter mit, die die Standardassistenz in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beantragt haben.
( 3 ) Abweichend von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und Absatz 2 kann die Zuweisung für das Jahr 2023 durch den Kirchenbezirk auch unterjährig beim Landeskirchenrat beantragt werden und wird entsprechend zeitanteilig gewährt.
( 4 ) Die Zuweisung für ein Jahr wird in drei Abschlägen durch den Landeskirchenrat ausbezahlt.
( 5 ) Der Kirchenbezirk weist dem Landeskirchenrat bis zum 30. Januar des Folgejahres die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuweisung nach. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuweisung während eines Jahres ganz oder teilweise, kann die Zuweisung angemessen gekürzt werden.
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§ 4
Umfang/Qualifikationen

( 1 ) Die Tätigkeit der Standardassistenz soll möglichst in Vollzeit ausgeübt werden. Beschäftigungsverhältnisse von Standardassistenzkräften unterhalb eines Beschäftigungsumfanges von 0,5 einer Vollzeitkraft können nur in Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen erfolgen, insbesondere, wenn im Kirchenbezirk weniger als fünf Pfarrämter die Inanspruchnahme der Standardassistenz beantragt haben.
( 2 ) Für die Tätigkeit der Standardassistenz kommen in Frage
1.) Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten, der Tätigkeit als Standardassistenz verwandten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und/oder
2.) Personen, die nachweislich über einschlägige gründliche Fachkenntnisse verfügen. Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.
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§5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.
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Speyer, den 29. November 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 142Rechtsverordnung zum Erprobungsraum „Baufinanzierung“

Vom 15. Dezember 2022

Die Kirchenregierung hat aufgrund von § 1 des Gesetzes zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen vom 5. Juni 2018 (ABl. S. 79) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Rechtsverordnung gilt für den Protestantischen Kirchenbezirk Landau mit allen diesem zugehörigen Kirchengemeinden.
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§ 2
Inhalte der Erprobung

( 1 ) Abweichend von § 10 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen werden die auf die Kirchengemeinden des Protestantischen Kirchenbezirkes Landau entfallenden Baubedarfszuweisungen diesen nicht zugeordnet, sondern zentral vom Kirchenbezirk verwaltet. Die Gesamtheit der Baubedarfszuweisungen steht somit für alle Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk zur Verfügung, um eine Steigerung der wirtschaftlichen Verwendung der Baubedarfszuweisungen zu erreichen.
( 2 ) Die Regelung des Absatzes 1 gilt für die nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung von der Landeskirche zugewiesenen Baubedarfszuweisungen. Die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung bereits zugewiesenen Baubedarfszuweisungen bleiben unberührt.
( 3 ) Abweichend von § 10 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen stehen Baubedarfszuweisungen für die Tilgung von Härtedarlehen, die nach dem In-Kraft -Treten dieser Rechtsverordnung gewährt werden, nicht mehr zur Verfügung. Bereits gewährte Härtedarlehen sind vorrangig aus den vorhandenen Baubedarfszuweisungen der betroffenen Kirchengemeinden zu bedienen. Nach deren Verbrauch ist die verbleibende Härtedarlehenssumme durch den Kirchenbezirk aus den Baubedarfszuweisungen weiter zu bedienen, soweit sie auch zuvor aus den Baubedarfszuweisungen getilgt worden sind.
( 4 ) Die Bezuschussung kirchlicher Baumaßnahmen aus den Baubedarfszuweisungen erfolgt bis zum Beschluss eines Umsetzungsplans gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ausschließlich für Baumaßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und dem Erhalt der Bausubstanz. Darüber hinausgehende Baumaßnahmen können aus Baubedarfszuweisungen nicht finanziert werden. Weitere Voraussetzung für eine Bezuschussung ist die Mitwirkung der betroffenen Kirchengemeinde an regelmäßigen Baubegehungen unter Beteiligung des Bezirkskirchenrates, mindestens alle zwei Jahre.
( 5 ) Nach Beschluss des Umsetzungsplans für den Protestantischen Kirchenbezirk Landau erfolgt die Bezuschussung kirchlicher Baumaßnahmen aus den Baubedarfszuweisungen gemäß der Festlegungen des Umsetzungsplans und der Regelungen des § 6 des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
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§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.
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Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 143Rechtsverordnung über die Zusammenarbeit in gemeinschaftlich verwalteten Pfarrämtern (Gemeinschaftspfarramtsverordnung – GemPfAVO)

Vom 15. Dezember 2022

Auf Grund des § 24a Absatz 5 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 128) geändert worden ist, verordnet die Kirchenregierung:
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§ 1
Grundsatz, vertrauensvolle Zusammenarbeit

( 1 ) Die Zusammenarbeit in einem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt kann sowohl für einzelne Themenbereiche als auch als generelle Zusammenarbeit vorgesehen werden. Im Haushalt einer der beteiligten Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Budget eingerichtet werden, das von den durch das Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden gemeinsam verwaltet wird. Ist in Fragen der Zusammenarbeit eine Entscheidung der Presbyterien herbeizuführen, geschieht dies in getrennter Beschlussfassung, soweit die beteiligten Kirchengemeinden nicht die Entscheidung einem gemeinsamen Ausschuss übertragen haben. Die Aufhebung von Entscheidungen gemeinsamer Ausschüsse mit beschließender Funktion gemäß § 24a Absatz 2 Satz 4 der Kirchenverfassung erfolgt ebenfalls in getrennter Beschlussfassung.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts sind zur konstruktiven Zusammenarbeit verpflichtet (§ 26 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD). Sie informieren sich gegenseitig über Vorkommnisse in den Aufgabenbereichen und beraten gemeinsam Gegenstände, die das Pfarramt als Ganzes betreffen.
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§ 2
Aufgabenverteilung

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer verständigen sich über die Aufgabenverteilung innerhalb des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts und dokumentieren diese. Die gemeinsame Aufgabenverteilung wird im Benehmen mit den beteiligten Presbyterien erstellt. Sie ist vom Bezirkskirchenrat zu genehmigen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, legt der Landeskirchenrat die Aufgabenverteilung fest. Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts bleiben unberührt.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt können die beteiligten Presbyterien im Benehmen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern Seelsorgebezirke bilden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrats. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Bezirkskirchenrats oder mindestens eines Presbyteriums.
( 3 ) Die Person, der in der gemeinsamen Aufgabenverteilung ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen wurde, betreut diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Organisation der Aufgabe und den verantwortlichen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln. Die Zuständigkeit der kirchlichen Gremien sowie die Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht bleiben unberührt.
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§ 3
Geschäftsführung

Die Pfarrerinnen und Pfarrer verständigen sich über die Geschäftsführung innerhalb des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts, die auch durch mehrere Personen wahrgenommen werden kann; § 2 Absatz 1 gilt entsprechend. Kommt keine Einigung zustande, wird die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde durch die Pfarrerin oder den Pfarrer mit der vorgeordneten Dienststellung wahrgenommen, bei gleicher Dienststellung entscheidet das höhere Dienstalter. Die jeweils geschäftsführende Pfarrperson beruft im Rahmen ihrer Zuständigkeit regelmäßige Dienstbesprechungen der Pfarrerinnen und Pfarrer ein, leitet diese und sorgt für eine angemessene Protokollierung der Dienstbesprechungen sowie von Absprachen.
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§ 4
Residenzpflicht, Dienstwohnung

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, im Bereich des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen.
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§ 5
Finanzierung

Die durch das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden tragen anteilig nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder zur Finanzierung des Unterhalts der Pfarrstellen des Pfarramts bei, insbesondere der Pfarrwohnungen und der Pfarrgärten. In Ausnahmefällen können, mit Genehmigung des Landeskirchenrats, abweichende Regelungen getroffen werden. Die erforderlichen Mittel zur Bereitstellung des gemeinsamen Budgets nach § 1 Absatz 1 Satz 2 werden durch eine Umlage aufgebracht.
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§ 6
Pfarrwahlen

( 1 ) Abweichend von § 32 der Kirchenverfassung wird das Wahlrecht der durch das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden von einer Wahlversammlung ausgeübt, in die die beteiligten Presbyterien, verstärkt durch die Ersatzmitglieder, in getrennter Beschlussfassung jeweils drei weltliche Vertretungen aus ihrer Mitte entsenden. Vor der Wahl haben die Pfarrerinnen und Pfarrer des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Wahlversammlung sind die Mitwirkung von wenigstens zwei Dritteln der Wahlberechtigten und die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Wahl ist geheim. Ist die Wahl dadurch nicht zustande gekommen, dass nicht zwei Drittel der Wählerinnen und Wähler mitgewirkt haben, so findet frühestens nach 48 Stunden ein zweiter Wahlgang statt; für die Abstimmung gelten die Bestimmungen des § 103 Absatz 1 der Kirchenverfassung.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan beruft die Wahlversammlung zu einem vom Bezirkskirchenrat festzulegenden Zeitpunkt ein und leitet sie. Der Bezirkskirchenrat kann beschließen, dass Beschlüsse der Wahlversammlung in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder die Wahlversammlung ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Wahlberechtigten als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Wahlberechtigten eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der Wahlberechtigten einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an das Dekanat zu richten.
( 3 ) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, finden im Übrigen die Vorschriften der Pfarrwahlordnung und der Ausführungsbestimmungen zur Pfarrwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Speyer, den 15. Dezember 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 144Berichtigung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt

Vom 13. Dezember 2022

Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt vom 19. November 2022 (ABl. S. 130) ist wie folgt zu berichtigen:
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1. Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu berichtigen:
In Satz 2 der dem § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Lektorendienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (ABl. S. 81) neu angefügten Nummer 4 sind die Wörter „in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren“ durch die Wörter „jeder Neuberufung“ zu ersetzen.
2. Nach der Inkrafttretensvorschrift ist das Wort „Landeskirchenrat“ durch das Wort „Kirchenregierung“ zu ersetzen.
Speyer, den 13. Dezember 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 145Berichtigung von Gesetzen

Vom 13. Dezember 2022

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Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. November 2022 (ABl. S. 126), das Standardassistenzgesetz vom 17. November 2022 (ABl. S. 127) sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. November 2022 (ABl. S. 128) sind wie folgt zu berichtigen:
Nach der Überschrift sowie der Inkrafttretensvorschrift ist jeweils das Ausfertigungsdatum „17. November 2022“ durch das Ausfertigungsdatum „19. November 2022“ und nach der Inkrafttretensvorschrift das Wort „Landeskirchenrat“ durch das Wort „Kirchenregierung“ zu ersetzen.
Speyer, den 13. Dezember 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
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Nr. 146Gebührenordnung

Vom 15. Dezember 2022

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Aufgrund von § 44 der Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2018 (ABl. S. 128), welche zuletzt durch Gesetz vom 21. Mai 2022 (ABl. S. 52) geändert worden ist und auf Grundlage der Richtlinien für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 19. Dezember 2000 (ABl. 2001 S. 6) und der Rechtsverordnung über die Fortbildungsverpflichtung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (Fortbildungsordnung „FortbO“) vom 25. Oktober 2013 (ABl. S. 147)
erlässt die Leitung des Institutes für kirchliche Fortbildung folgende Gebührenordnung:
1.) Die Gebühr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Institutes für kirchliche Fortbildung beträgt für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und Jugendreferentinnen und Jugendreferenten 20 Euro pro Tag.
2.) Die Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Bekanntmachungen

Nr. 147Mitteilung des Statistikreferats Statistik-Online
Erstellung der Statistik über die Äußerungen des Kirchlichen Lebens (EKD-Tabelle II)

Die jährliche Datenerfassung für die Erstellung der Tabelle II erfolgt weiterhin ausschließlich in elektronischer Form. Die Daten werden nicht mehr über die Online-Plattform http://www.ev-pfalz.de/ eingegeben, sondern erstmals über das digitale Kirchbuchprogramm „Kirchenbücher EKP“.
Die Schulungstermine und das Handbuch für die Erfassung der Statistik können im Intranet entnommen werden.
Wir verweisen insbesondere auf die Bekanntmachung „Mitteilung des Statistikreferates“ aus dem Amtsblatt Nr. 5/2010, Seite 157, die die
Verbindlichkeit der termingerechten Abgabe der Statistikdaten festlegt.
Eingabeschluss für das Online-Formular ist der 28. Februar 2023.
D a t e n s c h u t z
Alle Datenzugriffe sind durch Schutzmaßnahmen und Datenverschlüsselungen abgesichert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Larissa Oppel, Statistikreferat, 06232-667-477, larissa.oppel@evkirchepfalz.de
Weitere Daten sind über das Intranet der Ev. Kirche der Pfalz oder über das Statistikreferat erhältlich.
Statistische Gesamtübersicht aus der EKD-Tabelle II 2021
(=Äußerungen des kirchlichen Lebens)
Dekanat
Eintritte
Austritte
Taufen
Konfirmationen
Trauungen
Bestattungen
An Alsenz und Lauter
53
446
362
391
47
702
Bad Bergzabern
19
195
148
105
16
222
Bad Dürkheim-Grünstadt
42
562
275
357
79
630
Donnersberg
19
205
154
177
26
331
Frankenthal
25
474
149
191
27
469
Germersheim
29
439
157
332
17
311
Homburg
44
463
257
428
47
661
Kaiserslautern
15
365
119
175
17
417
Kusel
18
211
143
222
22
305
Landau
38
501
192
246
32
403
Ludwigshafen
31
517
145
183
12
536
Neustadt
32
561
290
303
59
575
Pirmasens
34
363
213
279
30
588
Speyer
45
670
297
331
25
582
Zweibrücken
14
381
224
277
36
483
Insgesamt:
458
6.353
3.125
3.997
492
7.215

Nr. 148Zweite Theologische Prüfung im November 2022,
Vikarskurs 2020 Aktenzeichen: 1 08/0401

A. An schriftlichen Arbeiten hatten die Kandidatinnen und Kandidaten zu fertigen:
  1. Eine Unterrichtseinheit (als Hausarbeit):
    Alle Kandidatinnen und Kandidaten wahlweise über
    „Biblische Bilder und Symbole für Gott“
    oder
    „Leben in einer Welt“
  2. Eine Predigt (als Hausarbeit):
    Alle Kandidatinnen und Kandidaten wahlweise über
    Joh 11,1(2)3.17-27(28-38a)38b-45 (Die Auferweckung des Lazarus), Neues Testament
    Predigt für den 16. Sonntag nach Trinitatis
    oder
    Klagelieder 3,22-26.31-32 (Klage und Trost eines Leidenden - Gottes Güte ist alle Morgen neu), Altes Testament
    Predigt für den 16. Sonntag nach Trinitatis
  3. Eine Klausurarbeit mit Schwerpunkt aus der exegetischen Theologie
    (Montag, 23. August 2021, im Dienstgebäude des Landeskirchenrats, Roßmarktstraße 4, in Speyer geschrieben):
    Alle Kandidatinnen und Kandidaten wahlweise über das Thema:
    „Ämter“
    oder
    „Kirche und Gesellschaft“
  4. Eine Klausurarbeit mit Schwerpunkt aus der systematischen Theologie
    (Dienstag, 24. August 2021, im Dienstgebäude des Landeskirchenrats, Roßmarkt-
    straße 4, in Speyer geschrieben):
    Alle Kandidatinnen und Kandidaten wahlweise über das Thema:
    „Antisemitismus“
    oder
    „Evangelische Trauung und evangelische Theologie“
B. Mündliche Teile der Prüfung:
  1. Die Durchführung eines Predigtgottesdienstes erfolgte in den Praktikumgemeinden.
  2. Die Durchführung einer Unterrichtsstunde im Fach Evangelische Religion fand in den
    entsprechenden Schulen statt.
C. Die mündliche Abschlussprüfung fand am 24. November 2022 beim Landeskirchenrat in
Speyer statt.
Die Zweite Theologische Prüfung haben folgende Kandidatinnen und Kandidaten bestanden:
K i e f h a b e r, Julian Konstantin
K r a u l, Julian
L ö s c h, Lara

Stellenausschreibungen

Nr. 149Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Eisenberg 1
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle Eisenberg 1 mit den zugehörigen Kirchengemeinden Eisenberg und Ramsen im Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt umfasst 1.802 Gemeindeglieder. Die Predigtstätten sind in Eisenberg, Steinborn und Ramsen. Die Verbandsgemeinde Eisenberg (11.000 Einwohner) liegt gut erreichbar zwischen A6 und A 63 am Rande des Pfälzer Waldes und hat eine gute schulische Infrastruktur.
Die Kirchengemeinde Eisenberg mit den Stadtteilen Steinborn und Stauf und die Kirchengemeinde Ramsen haben zusammen zwei Pfarrstellen mit insgesamt ca. 3750 Gemeindemitglieder.
Sie unterhalten als Gebäudebestand zwei Kirchen, ein „Haus der Kirche“ mit Gottesdienstraum und Gemeinderäumen, zwei Pfarrhäuser, ein Gemeindehaus und eine viergruppige Kindertagesstätte.
Für die Pfarrerin oder den Pfarrer der Pfarrstelle 1 steht ab April 2023 ein modernes Pfarrhaus als Doppelhaushälfte (Baujahr 2004) mit Photovoltaik-Solardach (5,44 kwp), Solarspeicher (6,4 kw) und einer großen Zisterne in einem Neubaugebiet zur Verfügung.
Die Kirchengemeinden unterhalten eine werktäglich besetzte Geschäftstelle (Gemeindebüro) mit Besprechungsraum in der Stadt.
Die Gemeinden wünschen sich kreative und einladende Gottesdienste, ein aktives diakonisches Engagement und eine große Bereitschaft in den Teams und Mitarbeitendenkreisen mitzuarbeiten. In den Kirchengemeinden engagieren sich neben den Mitgliedern der Presbyterien viele Ehrenamtliche und drei Lektoren. Zusätzlich besteht eine (zurzeit unbesetzte) Gemeindediakonenstelle mit einen Dienstumfang von 50 v.H.
Auf dem Gebiet der Gemeinden werden drei Seniorenheime seelsorgerlich und gottesdienstlich betreut. Mit dem Verein Helfende Hände Eisenberg e.V. wird eine Second-Hand-Boutique als Sozialkaufhaus unterhalten.
Die Evang. Jugend und der CVJM machen eine aktive Jugendarbeit (Zeltlager).
Die beiden Kirchengemeinden bilden zusammen mit den Pfarrämtern Carlsberg und Wattenheim die Kooperationszone „Region Grünstadt West“.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 20. Januar 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
*
Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk Frankenthal zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(in Vollzeit)
Aufgaben in der Jugendarbeit:
  • Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden und Kooperationsregionen in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit sowie Initiierung und Aufbau örtlicher Jugendarbeit,
  • Gewinnung, Schulung, Beratung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Dekanat und in den Kirchengemeinden,
  • Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen des Kirchenbezirks, insbesondere mit der Jugendreferentin, dem Gemeindepädagogischen Dienst und der Dekanatsjugendpfarrerin,
  • Durchführung und Begleitung von regionalen Maßnahmen und Projekten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in folgenden Handlungsfeldern: Freizeitenarbeit, Jugendkulturarbeit, Projekte mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Jugendgottesdienste,
  • Zusammenarbeit mit dem Landesjugendpfarramt und anderen regionalen Jugendzentralen,
  • Geschäftsführung für die kirchenbezirklichen Gremien der Evangelischen Jugend und Wahrnehmung der Außenvertretung der Ev. Jugend (Kreisjugendring).
Die Arbeit erfolgt im Team mit einer Jugendreferentin, die mit 50% ihrer Arbeitszeit für die Kinder- und Jugendarbeit im Dekanat zuständig ist.
Die Tätigkeit erfordert Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten. Didaktisch-methodische Fähigkeiten, religionspädagogische Kompetenz, Organisationstalent, konzeptionelles Denken und Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden vorausgesetzt. Die Stelle setzt eine positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische Arbeitsfelder voraus.
Bewerben können sich (Fach-)Hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b).
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 27. Januar 2023 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel.: 0631/3642027
Dekan Mathias Gaschott, Tel.: 06233/88080
*
Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für die Jugendzentrale Donnersberg (Standort Kirchheimbolanden) zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(in Vollzeit)
Aufgaben in der Jugendarbeit:
  • Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit,
  • Gewinnung, Schulung, Beratung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und im Kirchenbezirk,
  • Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen des Kirchenbezirks, insbesondere der/dem Dekanatsjugendpfarrer/-in, dem Jugendreferenten vor Ort und dem Gemeindepädagogischen Dienst,
  • Geschäftsführung für die kirchenbezirklichen Gremien des Evangelischen Jugendverbandes (einschließlich Budgetverantwortlichkeit für den Haushaltsteil Jugendarbeit im Kirchenbezirk) sowie Informations- und Beratungspflicht für die kirchenbezirklichen Gremien,
  • Durchführung und Begleitung von regionalen Maßnahmen und Projekten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in folgenden Handlungsfeldern: Freizeitenarbeit, Jugendkulturarbeit, schulbezogene Jugendarbeit, Projektarbeit,
  • Wahrnehmung der Außenvertretung der Evangelischen Jugend Donnersberg.
Ein Schwerpunkt sollte auf der Zusammenarbeit mit dem Landesverband Ev. Posaunenchöre in der Pfalz hinsichtlich der Leitung von Jugendbläserinnen/Jugendbläser – Freizeiten liegen. Darüber hinaus die Mitarbeit an der Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit im Sinne des vom Landesjugendpfarramt erarbeiteten Konzepts „Übergänge und Anschlüsse“.
Die Tätigkeit erfordert Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten. Didaktisch-methodische Fähigkeiten, religionspädagogische Kompetenz, konzeptionelles Denken und Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden vorausgesetzt. Es wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendreferenten vor Ort, den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der weiteren Jugendzentralstellen, dem/der Dekanatsjugendpfarrer/-in und dem Landesjugendpfarramt erwartet. Die Stelle setzt eine positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische Arbeitsfelder voraus.
Bewerben können sich (Fach-)Hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b).
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 27. Januar 2023 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel.: 0631/3642027
Dekan Stefan Dominke, Tel.: 06352/7067020
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Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sucht für das Evangelische Trifels-Gymnasium in Annweiler mit Wirkung vom 1. August 2023
eine Studiendirektorin i. K. / einen Studiendirektor i. K. (m/w/d)
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
Ihr Aufgabengebiet umfasst:
  • die Stufenleitung,
  • Schulentwicklung,
  • Berufsberatung sowie
  • die Mitarbeit in der Schulleitungskonferenz.
Ihr Anforderungsprofil:
  • die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
  • umfassende unterrichtliche Erfahrungen,
  • gründliche Fachkenntnisse,
  • leitungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • kommunikative und soziale Kompetenz,
  • die Fähigkeit zur Konzeptionsentwicklung und Prozesssteuerung,
  • die Fähigkeit und das Interesse, im Team zu arbeiten,
  • Innovationsbereitschaft,
  • Organisationsgeschick,
  • Medienkompetenz,
  • Beratungskompetenz,
  • die Fähigkeit, mit außerschulischen Stellen zusammenzuarbeiten sowie
  • die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung.
Für das Dienstverhältnis gilt das Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche der Pfalz. Die Besoldung erfolgt bei entsprechender Eignung und Entwicklung nach Besoldungsgruppe A 15 LBesO Rheinland-Pfalz. Es finden die für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird für die Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis vorausgesetzt.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 10. März 2023 an:
Herrn Oberstudiendirektor i. K.
Steffen Jung
Bannenbergstraße 17
76855 Annweiler
oder per E-Mail an: sekretariat@trifelsgymnasium.de
(bitte beachten Sie, dass aus Sicherheitsgründen nur PDF-Dateien akzeptiert werden)
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Ausgeschrieben wird
gemäß § 82 Absatz 2 der Kirchenverfassung
die Stelle
einer geistlichen Oberkirchenrätin / eines geistlichen Oberkirchenrates
beim Landeskirchenrat.
Die bisherige Stelleninhaberin (Dezernat 4) gehört kraft Gesetzes zum Kreis der Bewerbenden. Die Berufung erfolgt aufgrund einer Wahl durch die Landessynode.
Bewerbungen sind bis spätestens 10. Februar 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 1, einzureichen.

Dienstnachrichten

Nr. 150Verwaltungen

Übertragen wurde
die hauptamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Wilgartswiesen, Julian Kiefhaber, Speyer, mit Wirkung vom 1. Dezember 2022,
Pfarrstelle Carlsberg-Hertlingshausen, Julian Kraul, Mutterstadt, mit Wirkung vom 1. Dezember 2022.
Übertragen wurde
die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle 3 Zweibrücken-Mitte, Pfarrerin Michelle Schmidt, Saarwellingen, mit Wirkung vom 1. Dezember 2022.

Nr. 151Verleihungen

Verliehen wurde die
Krankenhauspfarrstelle 2 Kaiserslautern, Pfarrerin Sigrid Krauß, Kaiserslautern, mit Wirkung zum 1. Februar 2023.

Nr. 152Ernennungen

Ernannt wurde
in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Dezember 2022:
Julian Kiefhaber, Speyer,
Julian Kraul, Mutterstadt,
Lara Lösch, Mutterstadt.

Nr. 153Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrer Eckart Stief, Kaiserslautern, mit Ablauf des 31. Januar 2023.

Mitteilungen

Nr. 154Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Speyer, den 12.12.2022
Az.: 6.82.01
Die Kirchenregierung hat gemäß § 2 des Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 29. Mai 2010 in die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Amtszeit vom 13. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024 berufen:
2. Stellvertretung des rechtskundigen vorsitzenden Mitglieds
Laura Leonhardt
Richterin am Landgericht Frankenthal
2. Stellvertretung des beisitzenden rechtskundigen Mitglieds
Beate Cohrs
Staatsanwältin, Mannheim
2. Stellvertretung des beisitzenden ordinierten Mitglieds
Dr. Michael Diener
Dekan, Germersheim
Beisitzendes Mitglied des höheren Dienstes
Markus Zapilko
Oberverwaltungsrat i. K.
Beisitzendes Mitglied des gehobenen Dienstes
Michael Rösch
Oberinspektor i.K.

Nr. 155Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr 2022

Die Dienststelle des Landeskirchenrats ist wie in den vorangegangenen Jahren aus Energiespargründen zwischen Weihnachten und Neujahr 2022 geschlossen. Für dringende Angelegenheiten ist die Dienststellenleitung vom 27. bis 30. Dezember 2022 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 06232/667-157 zu erreichen. Ebenso werden Nachrichten per E-Mail in dieser Zeit täglich abgerufen, soweit sie unter der Adresse dezernat.6@evkirchepfalz.de eingehen.

Nr. 156Erscheinungstermine Amtsblatt 2023

Erscheinungstermin:
Redaktionsschluss:
10. Februar 2023
3. Februar 2023
10. März 2023
3. März 2023
31. März 2023
24. März 2023
28. April 2023
21. April 2023
26. Mai 2023
19. Mai 2023
30. Juni 2023
23. Juni 2023
4. August 2023
28. Juli 2023
6. Oktober 2023
29. September 2023
27. Oktober 2023
20. Oktober 2023
8. Dezember 2023
1. Dezember 2023
20. Dezember 2023
15. Dezember 2023
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €