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Gesetze und Verordnungen

Nr. 114Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 17. November 2022

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

§ 1 des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 21. Mai 2022 (ABl. S. 48) wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „90 Prozent bis zum Jahr 2030“ durch die Angabe „90 Prozent bis zum Jahr 2035“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Alternativ können auch die Daten des Jahres 2021 zu Grunde gelegt werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
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Speyer, den 17. November 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 115Gesetz über die Standardassistenz in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
- Standardassistenzgesetz – (StAG)

Vom 17. November 2022

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Anschluss – und Benutzungszwang

( 1 ) Für die Wahrnehmung von Assistenzaufgaben in den Pfarrämtern der Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die von allen einem Pfarramt zugeordneten Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden nicht mehr selbst wahrgenommen werden können oder wollen, wird bei den zuständigen Kirchenbezirken nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Standardassistenz eingerichtet.
( 2 ) Im Fall des Absatz 1 sind die Assistenzaufgaben auf die Standardassistenz des zuständigen Kirchenbezirkes zu übertragen. Die Übertragung auf andere natürliche oder juristische Personen ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Übertragung der weiteren Assistenzaufgaben nach § 2 Absatz 2.
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§ 2
Aufgaben der Standardassistenz

( 1 ) Den Pflichtaufgabenkatalog, den die Standardassistenz wahrzunehmen hat, legt der Landeskirchenrat durch eine Rechtsverordnung fest. Die Standardassistenz ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden, die einem Pfarramt zugeordnet sind, können über die in Absatz 1 geregelten Aufgaben hinaus gegen entsprechende Finanzierung weitere Assistenzaufgaben auf die Standardassistenz übertragen. Die Finanzierung dieser weiteren übertragenen Assistenzaufgaben richtet sich nach einem Gebührenkatalog, den der Bezirkskirchenrat des zuständigen Kirchenbezirkes erlässt. Der Gebührenkatalog bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. Gegen die sich aus dem Gebührenkatalog ergebende Finanzierung ist die Standardassistenz zur Übernahme der weiteren Assistenzaufgaben verpflichtet.
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§ 3
Finanzierung der Standardassistenz

( 1 ) Die Kirchenbezirke erhalten zur Finanzierung der Pflichtaufgaben der Standardassistenz eine Zuweisung. Die Zuweisung wird im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) veranschlagt.
( 2 ) Die Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Zahl der Pfarrämter, die die Standardassistenz im Kirchenbezirk in Anspruch nehmen. Pro Pfarramt, das die Standardassistenz im zuständigen Kirchenbezirk in Anspruch nimmt, wird für die Berechnung der Zuweisung 0,1 einer Vollzeitkraft für die Standardassistenz zuzüglich eines Zuschusses zu den Sachkosten bemessen. Maßgeblich sind dabei Zahl und Zuschnitt der Pfarrämter, die sich aus dem ab dem Jahr 2020 geltenden Pfarrstellenbudget ergeben. Die Regelung des Satzes 3 wird im Jahr 2029 evaluiert.
( 3 ) Die Zuweisung wird in Höhe der jeweiligen Haushaltsplanung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde gelegten Tarifsteigerungen der Personalkosten fortgeschrieben. Näheres regelt der Landeskirchenrat durch eine Rechtsverordnung.
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§ 4
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Speyer, den 17. November 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 116Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 17. November 2022

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, 163), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) für die Landeskirche eine Betriebsmittel- und allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von insgesamt mindestens 1/3 des Durchschnitts der Haushaltsvolumina der vorangegangenen drei Haushaltsjahre,“
b) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.
2. In § 95 Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1c“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
–––––––––––––––
Speyer, den 17. November 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 117Gesetz zur Änderung der Kirchenverfassung

Vom 19. November 2022

Die Landessynode hat mit der nach § 77 Absatz 2 der Kirchenverfassung für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenverfassung

Die Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2020 (ABl. S. 122) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (ABl. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 15 wird wie folgt gefasst:
    㤠15
    Mehrere benachbarte Kirchengemeinden können unabhängig von den Grenzen der Kirchenbezirke zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Gesamtkirchengemeinden und andere Zusammenschlüsse bilden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.“
  2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
㤠24a
( 1 ) Zur Erprobung neuer Formen der Zusammenarbeit kann die Kirchenregierung im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchengemeinden und nach Anhörung des zuständigen Bezirkskirchenrats mehrere Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichten. Die Pfarrerinnen und Pfarrer teilen den gemeinsamen Dienst entsprechend ihrer besonderen Fähigkeiten ein. Es können Seelsorgebezirke gebildet werden.
( 2 ) Kirchengemeinden mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt können gemeinsame Ausschüsse zur Beratung der Presbyterien und Vorbereitung ihrer Beschlüsse einrichten und diesen auch die Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten insbesondere von Personal, Gebäuden und Verwaltung übertragen. Gemeinsame Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit anstelle der Presbyterien für die Kirchengemeinden und vertreten diese im Rechtsverkehr, soweit ihnen dieses Recht eingeräumt wurde. In gemeinsame Ausschüsse mit beschließender Funktion kann nur entsandt werden, wer einem Presbyterium der beteiligten Kirchengemeinden angehört; die Ausschüsse sind nach ihrer Konstituierung berechtigt, ins Presbyterium wählbare Gemeindeglieder der beteiligten Kirchengemeinden zu berufen, jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der entsandten Mitglieder. Weniger als die Hälfte der Ausschussmitglieder dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer sein. Aus wichtigem Grund, besonders wenn es das kirchliche Wohl erfordert, können Entscheidungen gemeinsamer Ausschüsse mit beschließender Funktion aufgehoben werden, wenn die Presbyterien der von der Entscheidung betroffenen Kirchengemeinden dies jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder übereinstimmend beschließen.
( 3 ) Abweichend von § 10 Absatz 1 bestimmt bei gemeinschaftlich verwalteten Pfarrämtern die Verständigung der Pfarrerinnen und Pfarrer darüber, wer von ihnen in welcher der beteiligten Kirchengemeinden Presbyteriumsmitglied ist. Die Verständigung ist mit der Maßgabe zu treffen, dass jedem Presbyterium wenigstens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer angehört. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat. Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht mit beratender Stimme an den Sitzungen der Presbyterien und der gemeinsamen Ausschüsse teilzunehmen, denen sie nicht angehören.
( 4 ) Die Pfarrstellenerrichtung nach Absatz 1 ist auf zunächst acht Jahre zu befristen und kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 um vier Jahre verlängert werden. Die Regelungen dieses Paragrafen sind rechtzeitig vor Fristende durch die beteiligten Kirchengemeinden zu evaluieren und der Landessynode hierüber zu berichten.
( 5 ) Das Nähere, insbesondere zu Aufgabenverteilung, Geschäftsführung, der Residenz- und Dienstwohnungspflicht, der Finanzierung des Pfarrstellenunterhalts sowie dem Wahlrecht der Kirchengemeinden regelt die Kirchenregierung durch Rechtsverordnung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Speyer, den 19. November 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 118Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt

Vom 19. November 2022

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. November 2019 (ABl. S. 141) wird wie folgt gefasst:
„1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieser Richtlinie kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt.“
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Lektorendienst

§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Lektorendienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (ABl. S. 81) wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
    „4. wer nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt. Vor der Berufung und in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren muss ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt werden. § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bleibt unberührt.“
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Amt des Prädikanten/der Prädikantin

§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Amt des Prädikanten/der Prädikantin in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (ABl. S. 134) wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Zum Prädikanten/Zur Prädikantin kann berufen werden, wer die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Presbyteriums besitzt, seine Befähigung nachgewiesen hat und wer nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt. Vor der Berufung und in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren muss ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt werden. § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bleibt unberührt.“
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 19. November 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 119Beschluss zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverbund Zweibrücken“

Vom 15. November 2022

Auf Grund des § 16 Satz 1 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 des Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) hat die Verbandsversammlung des Protestantischen Kindertagesstättenverbunds Zweibrücken am 25. Oktober 2022 mit der hiernach erforderlichen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung

§ 2 Absatz 1 der Anlage zu § 1 des Beschlusses über die Errichtung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverbund Zweibrücken“ vom 24. Oktober 2019 (ABl. S. 155), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 16. März 2021 (ABl. S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Mitglieder des Zweckverbands sind:
  1. Prot. Kirchengemeinde Althornbach,
  2. Prot. Kirchengemeinde Battweiler,
  3. Prot. Kirchengemeinde Breitfurt,
  4. Prot. Kirchengemeinde Contwig,
  5. Prot. Kirchengemeinde Einöd,
  6. Prot. Kirchengemeinde Zweibrücken-Ernstweiler,
  7. Prot. Kirchengemeinde Großsteinhausen-Bottenbach,
  8. Prot. Kirchengemeinde Höheinöd,
  9. Prot. Kirchengemeinde Hornbach,
  10. Prot. Kirchengemeinde Mimbach,
  11. Prot. Kirchengemeinde Thaleischweiler,
  12. Prot. Kirchengemeinde Zweibrücken-Ixheim,
  13. Prot. Kirchengemeinde Zweibrücken-Mitte,
  14. Prot. Kirchengemeinde Zweibrücken-Niederauerbach,
  15. Prot. Kirchengemeinde Oberauerbach,
  16. Prot. Kirchengemeinde Rimschweiler,
  17. Prot. Kirchengemeinde Walsheim,
  18. Herzog-Wolfgang-Stiftung,
  19. Prot. Kirchengemeinde Christuskirche St. Ingbert,
  20. Prot. Kirchengemeinde Martin-Luther-Kirche St. Ingbert,
  21. Prot. Kirchengemeinde Lemberg,
  22. Prot. Kirchengemeinde Waldfischbach.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit genehmigt.
Speyer, den 15. November 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Stellenausschreibungen

Nr. 120Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird
die Krankenhauspfarrstelle 2
zuständig für die BG Unfallklinik Ludwigshafen
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Der Dienstumfang beträgt 100 v. H. einer hauptamtlichen Krankenhauspfarrstelle.
Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine klinische Seelsorgeausbildung (12 Wochenkurs) oder eine äquivalente Seelsorgeausbildung verfügen oder die Bereitschaft mitbringen, diese Qualifikation schnellstmöglich zu erwerben.
Anforderungen zur Besetzung der Pfarrstelle sind:
  • Ausrichtung der seelsorgerlichen Arbeit an den Richtlinien für Klinikpfarrerinnen/Klinikpfarrer der EKD, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Konzeption der Klinik.
  • Bereitschaft zur Profilierung der eigenen Arbeit im Sinne einer verantworteten Theologie der Seelsorge.
  • Erarbeiten medizinethischer Kompetenzen (ggf. Teilnahme an einer zertifizierten Fort- und Weiterbildung).
  • Einbringen in bestehende Organisationszusammenhänge wie Kooperation für Transparenz und Qualität (KTQ), Klinische Ethikberatung etc.
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit in einem ökumenischen Team.
  • Bereitschaft zur 24/7 Rufbereitschaft in ökumenischer Zusammenarbeit.
  • Bereitschaft, die ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen zu betreuen und zu begleiten.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 15. Januar 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
*
Ausgeschrieben wird
die Krankenhauspfarrstelle Landau
zuständig für das St. Vinzentius-Krankenhaus und das Klinikum Landau Südl. Weinstraße mit den Standorten: Annweiler und Landau,
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Der Dienstumfang beträgt 100 v. H. einer hauptamtlichen Krankenhauspfarrstelle.
Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine klinische Seelsorgeausbildung (12 Wochenkurs) oder eine äquivalente Seelsorgeausbildung verfügen oder die Bereitschaft mitbringen, diese Qualifikation schnellstmöglich zu erwerben.
Anforderungen zur Besetzung der Pfarrstelle sind:
  • Ausrichtung der seelsorgerlichen Arbeit an den Richtlinien für Klinikpfarrerinnen/Klinikpfarrer der EKD, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Konzeption der Klinik.
  • Bereitschaft zur Profilierung der eigenen Arbeit im Sinne einer verantworteten Theologie der Seelsorge.
  • Erarbeiten medizinethischer Kompetenzen (ggf. Teilnahme an einer zertifizierten Fort- und Weiterbildung).
  • Einbringen in bestehende Organisationszusammenhänge wie Kooperation für Transparenz und Qualität (KTQ), Klinische Ethikberatung etc.
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit in einem ökumenischen Team.
  • Bereitschaft zur 24/7 Rufbereitschaft in ökumenischer Zusammenarbeit.
  • Bereitschaft, die ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen zu betreuen und zu begleiten.
Wir bitten, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 15. Januar 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Trippstadt
zur Besetzung durch Gemeindewahl
Die Pfarrstelle Trippstadt im Kirchenbezirk an Alsenz und Lauter umfasst 1.806 Gemeindeglieder. Predigtstätten sind in Trippstadt, Mölschbach und Stelzenberg.
Die Kirchengemeinde Trippstadt unterhält als Gebäudebestand drei Kirchen, eine davon mit Gemeinderaum, zwei Gemeindehäuser, eine Kindertagesstätte und ein Pfarrhaus.
Der Schwerpunkt der Gemeindearbeit liegt im kirchenmusikalischen Bereich (Posaunen- und Kirchenchor); es besteht zudem eine gute Kooperation und Zusammenarbeit mit dem Gemeinschaftszentrum Trippstadt (Haus des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V.), die auch künftig gewährleistet sein soll.
Die Kirchengemeinde kooperiert mit der Nachbarkirchengemeinde Schopp (Dekanat Kaiserslautern); sie ist Mitglied der Ökumenischen Sozialstation Landstuhl und der Ökumenischen Sozialstation Kaiserslautern.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 30. Dezember 2022 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Dansenberg
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Pfarrstelle Dansenberg mit den zugehörigen Kirchengemeinden Dansenberg und Hohenecken im Kirchenbezirk Kaiserslautern umfasst 1.897 Gemeindeglieder. Die Predigtstätten sind in Dansenberg und Hohenecken.
Die Kirchengemeinden unterhalten derzeit als Gebäudebestand zwei Kirchen und zwei Gemeindehäuser. Beide städtische Gemeinden mit Dorfcharakter pflegen eine gute ökumenische Zusammenarbeit und sind vernetzt in einem regen Vereinsleben. Ein gemeinsamer Kirchenchor bereichert vor allem die Gottesdienste. Beide Presbyterien wünschen sich eine Fortsetzung der bunten Gottesdienstkultur. Das Anknüpfen an die erfolgreiche Kinder- und Jugendarbeit ist ausdrücklich erwünscht.
Die Kirchengemeinden gehören der Kooperationszone „Südschiene“ an, die die bereits bestehende enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden noch ausbauen möchte. Der „Südschiene“ gehören noch die 5 Kirchengemeinden Bännjerrück, Betzenberg, Friedenskirche, Kaiserslautern-West und Pauluskirche an.
Die Kirchengemeinden Dansenberg und Hohenecken sind Mitglieder der Ökumenischen Sozialstation Kaiserslautern und der Prot. Gesamtkirchengemeinde Kaiserslautern, die u.a. in Dansenberg eine KiTa unterhält. Das Gemeindeleben in Dansenberg wird unterstützt in finanzieller und kultureller Hinsicht durch den Förderverein Turmhahn.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 30. Dezember 2022 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk Germersheim zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(in Vollzeit)
Das Aufgabengebiet umfasst u.a.:
  • Schulung, Beratung und Begleitung von Ehrenamtlichen,
  • Planung und Durchführung von Freizeiten, Seminaren und anderen Aktionen,
  • Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden und Kooperationszonen in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit,
  • Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen des Kirchenbezirks,
  • Mitarbeit bei bestehenden Projekten in der Jugendzentrale / im Dekanat,
  • Wahrnehmung der Interessen der Ev. Jugend im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Ordnung (Pfarrkonvent, Bezirkssynode, Kreisjugendring),
  • Zusammenarbeit mit dem Landesjugendpfarramt und anderen regionalen Jugendzentralen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendarbeit,
  • Pflege der Homepage und der Social-Media-Kanäle,
  • Verwaltung von Dekanatsbus und Materialien.
Die Arbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit der Inhaberin der 50 v.H.-Stelle in der Jugendzentrale.
Wir wünschen uns von Ihnen:
  • die Bereitschaft, christlicher Glaube und heutiges Leben für sich selbst und andere bereichernd und vielgestaltig miteinander zu verbinden,
  • Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten,
  • eine hohe soziale Kompetenz und die Befähigung zur verbindenden Interaktion mit jungen Menschen,
  • didaktisch-methodische Fähigkeiten sowie konzeptionelles Denken,
  • religionspädagogische Kompetenz,
  • Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  • Erfahrung im Bereich der Jugendarbeit,
  • eine positive Einstellung zu flexiblen Arbeitszeiten (Abend- und Wochenendtermine),
  • Offenheit für vielfältige pädagogische Konzepte,
  • EDV-Kenntnisse (Outlook, Excel, Word),
  • Führerschein der Klasse B.
Wir bieten Ihnen:
  • Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11b),
  • eine betriebliche Altersvorsorge und die üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes,
  • fachliche Begleitung (durch die Mitarbeitenden des Landesjugendpfarramtes),
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
  • Ausstattung mit Dienstlaptop und Mobiltelefon.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 30. Dezember 2022 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel.: 0631/3642027
Dekan Dr. Michael Diener, Tel.: 07274/9192711
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Jugendzentrale Germersheim www.jugendzentrale-ger.de und bei Jugendreferentin Natalie Dernberger, Tel. 0151-58762295.

Nr. 121Stellenausschreibungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland

Auslandsdienst in Nordengland und East Midlands
Für die Evangelische Synode deutscher Sprache in Großbritannien sucht die Evangelische Kirche in Deutschland zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d), sofern beide Bewerber*innen über einen „settled status“ oder „pre-settled status“ in Großbritannien verfügen (diese Voraussetzung gilt nur für ein stellenteilendes Pfarrpaar).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.deutschekirche.org.uk.
Die meisten Gemeinden des Pfarramtsbereiches bestehen seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Pfarrwohnung befindet sich in Manchester-Stretford.
Im Sinne der Evangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien erwarten wir:
  • Lebensnahe Gottesdienste und seelsorgerliche Amtshandlungen in deutscher und englischer Sprache;
  • Eingehen auf die verschiedenen Gemeinden und ihre Unterschiede; Weiterentwicklung des Gemeinsamen;
  • Erfahrung im Umgang mit ökumenischen Partnern;
  • Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten, Flexibilität sowie aktive Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen und der Evangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien;
  • Freude an physisch präsenter wie digitaler Gemeindearbeit;
  • Führerschein und keine Scheu vor langen Autofahrten, ein Dienstwagen wird gestellt;
  • Englische Sprachkenntnisse auf B2-Level, die i.d.R. in einem Test nachgewiesen werden müssen (Visum).
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen steht Ihnen OKR Frank-Dieter Fischbach (Tel. 0511/2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) und Herr Maher Habesch (Tel. 0511/2796-8413, maher.habesch@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 06. Januar 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / HA III
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
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Auslandsdienst in Kapstadt / Südafrika
Für die Gemeinden Wynberg und St. Martini in Kapstadt in Südafrika sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinden unter https://www.lutherancape.org.za und https://www.st-martini.co.za
Die beiden Gemeinden St. Martini in der Innenstadt und St. Johannis/Wynberg am Stadtrand von Kapstadt gehören zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Südafrika (Kapkirche) und möchten ihre Arbeit mit jungen Familien intensivieren.
Im Sinne der Kirchengemeinden erwarten wir:
  • Freude an der Arbeit mit Kindern und jüngeren Familien
  • Gemeindeaufbau in Abstimmung mit weiteren Beteiligten und den zuständigen Entscheidungsgremien
  • Teamfähigkeit und Eigenverantwortung
  • Mitarbeit in einer Kirche in Transformation
  • Sensibilität für eine spannungsreiche gesellschaftliche Situation
  • gute englische Sprachkenntnisse
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Gemeindearbeit. Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsbestimmungen der Kapkirche und den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch (Tel. 0511/2796-8409, marc.reusch@ekd.de) sowie Frau Dr. Christiane Stoklossa (Tel. 0511/2796-238, christiane.stoklossa@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte digital bis zum 15. Januar 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / HA III
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
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Assistent*in (m/w/d) im Büro Brüssel
In dem Brüsseler Büro der Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete Stelle (100 %) als Assistent*in zu besetzen.
Die EKD koordiniert die Zusammenarbeit der in ihr zusammengeschlossenen 20 Gliedkirchen und vertritt die Anliegen der evangelischen Kirche in Staat und Gesellschaft.
Neben der Rolle als kirchendiplomatische Vertretung bei den europäischen Institutionen erfüllt das Büro in Brüssel die klassischen Aufgaben eines Verbindungsbüros. Es informiert die EKD, ihre Gliedkirchen und Werke über aktuelle politische Entwicklungen und speist kirchliche Positionen in den Diskussions- und Entscheidungsfindungsprozess in Brüssel ein.
Ihre Aufgaben
  • Assistenz der Leitung
  • Führen des Sekretariats
  • Arbeit in mehreren Fremdsprachen
  • Veranstaltungsorganisation
  • Erstellen von Besuchsprogrammen
  • Organisieren von Dienstreisen
  • Verwalten der Adressdatenbank
  • Professionelle Terminkoordination
  • Recherchearbeiten
  • Mitarbeit im Verwaltungsdienst
In dieser Position übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe in der Außendarstellung des Büros. Eine freundliche und verbindliche Art wird vorausgesetzt.
Ihr Profil
  • abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich kaufmännische Bürokommunikation als Verwaltungsfachkraft oder eine vergleichbare Ausbildung/Qualifikation
  • Berufserfahrung im Sekretariatsdienst
  • sehr gute Kenntnisse der arbeitsplatzbezogenen EDV im Bereich Microsoft Office-Anwendungen (Word, Excel, Outlook) sowie Anwenderkenntnisse im Bereich der Adressdatenbanken
  • sehr gute englische und französische Sprachkenntnisse
  • Teamfähigkeit, Engagement und Flexibilität
  • ein hohes Maß an Loyalität und Diskretion sowie ausgeprägte Kommunikationsfähigkeiten
    Sie haben die Bereitschaft, das evangelische Bekenntnis zu achten und im beruflichen Handeln den Auftrag der Kirche zu vertreten und zu fördern.
Wir bieten
  • eine Beschäftigung in einem Ortskraftverhältnis mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9a Dienstvertragsordnung der EKD (vergleichbar TVöD Bund)
  • eine unbefristete Vollzeitstelle
  • die Sozialleistungen des öffentlichen/kirchlichen Dienstes, u. a. eine Kinderzulage
  • eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit an einer Schnittstelle zwischen Kirche und Politik in einem internationalen Umfeld
  • einen modernen Arbeitsplatz mit guter IT-Ausstattung
  • ein wertschätzendes Arbeitsklima
  • eine abwechslungsreiche Aufgabe in einem engagierten Team
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
Menschen mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Leiterin des Büros der EKD in Brüssel, Frau Oberkirchenrätin Katrin Hatzinger (Tel.: 0032-2-2301639), oder der Verwaltungsleiter des Büros, Herr Harald Krauth (Tel.: 0032-2-2821033), gerne zur Verfügung.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 31. Dezember 2022
an: harald.krauth@ekd.eu
Weitere Informationen zur EKD – Büro Brüssel – finden Sie unter: www.ekd.eu.

Dienstnachrichten

Nr. 122Verwaltungen

Übertragen wurde die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Odernheim, Pfarrerin Sandra Liermann, Bennhausen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Pfarrstelle Miesenbach, Pfarrerin Regine Urbatzka, Hütschenhausen, mit Wirkung vom 15. November 2022,
Pfarrstelle Dörrenbach-Schweigen-Rechtenbach, Dekan Dietmar Zoller, Bad Bergzabern, gemeinsam mit Pfarrerin Angela Fabian, Bad Bergzabern, mit Wirkung vom 1. September 2022.
Übertragen wurde die
Pfarrversehung der Pfarrstelle Freckenfeld Pfarrer Henning Lang, Minfeld, gemeinsam mit Dekan Dietmar Zoller, Bad Bergzabern, mit Wirkung vom 1. August 2022.

Nr. 123Zuweisungen

Zur Dienstleistung zugewiesen wurde dem
Diakonischen Werk und dem Kirchenbezirk Speyer, Pfarrerin Jennifer Hoppstädter, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. November 2022.

Nr. 124Besetzungen

Der Landeskirchenrat bestätigt die Wahl von
Pfarrer Milan Unbehend, Großbundenbach, zum Inhaber der Pfarrstelle St. Ingbert Martin-Luther-Kirche mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Nr. 125Verleihungen

Verliehen wurde der
Krankenhauspfarrstelle 3 Homburg (Nardiniklinikum) Pfarrer Stefan Hammel, Kaiserslautern, mit Wirkung zum 1. März 2023.

Nr. 126Beurlaubungen

Beurlaubt wurde
Pfarrerin Dorothea von Mitzlaff, Villingen-Schwenningen, über den 28. Februar 2024 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2025.

Nr. 127Ruhestand

In den Ruhestand versetzt wird
Pfarrer Ralf Neumayer, Landau, mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
Verschoben wird der Ruhestandseintritt von
Pfarrer Manfred Roos, Speyer, bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 hinaus.
Beendigt wird das Beschäftigungsverhältnis von
Pfarrerin Brigitte Reinhardt, Laumersheim, mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Nr. 128Sterbefälle

„Die Lehrer aber werden leuchten wie des Himmels Glanz, und die viele zur Gerechtigkeit weisen, wie die Sterne immer und ewiglich“
(Dan 12,3)
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Direktor i. R. Gerhard Baumann
in Billigheim-Ingenheim am 25. September 2022 im Alter 80 von Jahren,
Pfarrer i. R. Helmut Foth
in Hochdorf-Assenheim am 16. Oktober 2022 im Alter von 74 Jahren,
Karola Harster
in Speyer am 28. Oktober 2022 im Alter von 60 Jahren,
Pfarrerin Ursula Müller
in Zweibrücken am 8. November 2022 im Alter von 64 Jahren
abgerufen.

Mitteilungen

Nr. 129Reisekostenvergütung und Trennungsgeldgewährung
- Neue Sachbezugswerte zum 1. Januar 2023 -

Speyer, 4. November 2022
Az.: XIII 730/06; 740/10
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung – (SvEV) – ist geändert worden.
Ab 1. Januar 2023 sind neue vorläufige Sachbezugswerte bei der Anwendung des Landesreisekostengesetzes maßgebend. Sie betragen für das Frühstück 2,00 € und für das Mittag- und Abendessen jeweils 3,80€.

Nr. 130Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr 2022

Die Dienststelle des Landeskirchenrats ist wie in den vorangegangenen Jahren aus Energiespargründen zwischen Weihnachten und Neujahr 2022 geschlossen. Für dringende Angelegenheiten ist die Dienststellenleitung vom 27. bis 30. Dezember 2022 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 06232/667-157 zu erreichen. Ebenso werden Nachrichten per E-Mail in dieser Zeit täglich abgerufen, soweit sie unter der Adresse dezernat.6@evkirchepfalz.de eingehen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €