.
§ 1
§ 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Nr. 9Speyer, den 7. Oktober 2022
Gesetze und Verordnungen
Nr. 85Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Prädikantinnen und Prädikanten
Vom 30. September 2022
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über das Amt des Prädikanten/der Prädikantin in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (ABl. S. 134) beschließt die Kirchenregierung:
####§ 1
Aufwandsentschädigung für Prädikantinnen und Prädikanten
Die Prädikantinnen und Prädikanten erhalten für Gottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 32 Euro. Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können auch 32 Euro abgerechnet werden.
Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht und für Andachten (orientiert sich am Formular C der Gottesdienstagende) wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 16 Euro gezahlt. Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.
#§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Aufwandsentschädigung für Prädikanten und Prädikantinnen vom 14. April 2005 (ABl. S. 62) außer Kraft.
–––––––––––––––
Speyer, den 30. September 2022 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 86Beschluss zur Änderung der Durchführungsvorschriften zum Gesetz über den Lektorendienst
Vom 23. September 2022
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über den Lektorendienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (ABl. S. 81) beschließt der Landeskirchenrat:
####Artikel 1
Änderung der Durchführungsvorschriften zum Gesetz über den Lektorendienst
Nummer 13 der Durchführungsvorschriften zum Gesetz über den Lektorendienst, die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 5. September 2017 (ABl. S. 52) geändert worden sind, wird wie folgt gefasst:
„13. Zu § 12:
Die Lektorinnen und Lektoren erhalten für Gottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro. Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben, (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können 20 Euro abgerechnet werden.
Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht und für Andachten (orientiert sich am Formular C der Gottesdienst-agende) wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro gezahlt. Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.“
#Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Prädikantinnen und Prädikanten sowie für Lektorinnen und Lektoren vom 15. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 2) außer Kraft.
–––––––––––––––
Speyer, den 23. September 2022 |
- Landeskirchenrat - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 87Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Heizungsrichtlinie
Vom 6. September 2022
Auf Grund des § 94 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, 163), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 57) geändert worden ist, erlässt der Landeskirchenrat zur Durchführung des § 30 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) folgende Verwaltungsvorschrift:
####Artikel 1
Änderung der Heizungsrichtlinie
§ 7 Satz 1 der Heizungsrichtlinie vom 22. Februar 2022 (ABl. S. 32) wird wie folgt gefasst:
„Der Einbau einer neuen oder Umbau einer bestehenden Heizungsanlage, der die Kosten in Höhe von 5 000 Euro übersteigt, ist gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchengemeindeordnung durch die Bezirkskirchenräte genehmigungspflichtig.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
–––––––––––––––
Speyer, den 6. September 2022 |
- Landeskirchenrat - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 88Richtlinie zur Änderung der Kapitalanlagerichtlinie für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - Kapitalanlagerichtlinie Kirchengemeinde
-KAR.KG-
-KAR.KG-
Vom 30. August 2022
Aufgrund von § 105 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts – und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30.11.1978 (ABl. 1979, S. 41), welche zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2021 (ABl. S.57) geändert worden ist, erlässt der Landeskirchenrat folgende Richtlinie:
####Artikel 1
Änderung der Kapitalanlagerichtlinie für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - Kapitalanlagerichtlinie Kirchengemeinde -KAR.KG-
Die Kapitalanlagerichtlinie für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - Kapitalanlagerichtlinie Kirchengemeinde -KAR.KG- vom 20. Januar 2015 (ABl. S. 41) wird wie folgt geändert:
1.) § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Landeskirchenrat kann im Einzelfall Geldanlagen in begrenzter Höhe unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 und 2 zulassen.“ - Der bisherige Absatz 3 wird zum neuen Absatz 4.
2.) § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wir die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Anlage des Geldvermögens in nicht sichere Geldanlagen nach § 2 Absatz 2 ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Regelung des § 2 Absatz 3 bleibt unberührt.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Nr. 89Ordnung zur Änderung der Vertretungsordnung
Vom 6. September 2022
Auf Grund des § 15 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (ABl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 51) geändert worden ist, erlässt der Landeskirchenrat folgende Ordnung:
####Artikel 1
Änderung der Vertretungsordnung
Die Vertretungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2016 (ABl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Ordnung vom 14. Mai 2019 (ABl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber bzw. hauptamtliche Verwalterinnen oder Verwalter einer Pfarrstelle sind, erhalten nur in den in § 4 Absatz 2 genannten Fällen eine Entschädigung für die Vornahme von Vertretungsdiensten.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, erhalten für alle Vertretungsdienste eine Entschädigung.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Vertretungsdienste werden als Aushilfe, Pfarrversehung, nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle sowie als Dienst im Ruhestand wahrgenommen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pfarrversehung liegt vor, wenn
- die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber,
- die hauptamtliche Verwalterin oder der hauptamtliche Verwalter oder
- die Dekanin oder der Dekan
länger als zwei Monate ohne Unterbrechung verhindert ist, den Dienst auszuüben und eine andere Geistliche oder ein anderer Geistlicher ihren oder seinen Dienst übernehmen muss.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dienst im Ruhestand kann gemäß § 94a Absatz 2 Satz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD die einmalige, mehrmalige oder regelmäßige Wahrnehmung eines pfarramtlichen oder anderen kirchlichen Dienstes beinhalten.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aushilfen werden mit Einwilligung der Dekanin oder des Dekans durch die Pfarrerin oder den Pfarrer geregelt. Die Beauftragung mit Pfarrversehungen durch die Dekanin oder den Dekan bedürfen der Einwilligung des Landeskirchenrats. Nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle sowie der Dienst im Ruhestand werden nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans vom Landeskirchenrat angeordnet, ebenso die Pfarrversehung für das Dekansamt. Eine solche Beauftragung soll nicht länger als zwei Jahre von einer einzelnen Pfarrperson ausgeübt werden. Im Anschluss soll ein Wechsel der Pfarrperson erfolgen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pfarrstelle“ die Wörter „oder im Amt der Dekanin oder des Dekans“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Je nach Vertretungsumfang sind entsprechende anteilige Kürzungen möglich.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für den Dienst im Ruhestand bis zur Hälfte eines vollen Dienstumfangs wird eine Entschädigung gezahlt. Sie beträgt für jeden vollen Kalendermonat 300 Euro, soweit er einer Versehung oder nebenamtlichen Verwaltung einer Pfarrstelle entspricht. Je nach Vertretungsumfang sind entsprechende anteilige Kürzungen möglich Für jeden weiteren Dienst im Ruhestand, der einer anderen Pfarrstelle oder einem anderen dienstlichen Auftrag zugeordnet ist, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 Euro.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entschädigung beträgt für Gottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro. Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können 30 Euro abgerechnet werden.
Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht, wird eine Aufwandsentschädigung von 15 Euro gezahlt. Für Kasualgespräche werden lediglich Fahrkosten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz erstattet. Die Entschädigung von Sonderaufträgen wird vom Landeskirchenrat im Einzelfall festgesetzt.“
6. § 7 wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Nr. 90Ordnung des Konvents der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) – Konventsordnung KHS –
(Protestantische Landeskirche) – Konventsordnung KHS –
Vom 6. September 2022
Auf Grund des § 5 Absatz 4 der Konventsordnung KHS beschließt die Konferenz des Konvents der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit der hiernach erforderlichen Mehrheit:
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Die von der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit der Seelsorge an Krankenhäusern Beauftragten bilden einen „Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)“.
(
2
)
Der Konvent versteht sich als Arbeitsgemeinschaft mit dem Ziel gemeinsamer Arbeit und Verantwortung für die evangelische Krankenhausseelsorge.
(
3
)
Der Konvent hat seinen Sitz am Dienstort der jeweiligen Konventsleiterin oder des jeweiligen Konventsleiters.
#§ 2
Zweck
Der Konvent will den in der Krankenhausseelsorge Tätigen durch persönliche und sachliche Unterstützung helfen, den von Jesus Christus gebotenen Dienst zu tun. (Matth.25, 36)
#§ 3
Aufgaben
Der Konvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertiefung der seelsorgerlichen Kompetenz der Einzelnen, Erfahrungsaustausch und Pflege der persönlichen Gemeinschaft miteinander;
- Wahl des Vertrauensrates und der Konventleiterin oder des Konventsleiters;
- Unterstützung berufsbezogener Belange der Mitglieder;
- Verhandlungen in gemeinsamen Anliegen mit den zuständigen Organen der Landeskirche;
- Förderung beruflicher und feldbezogener Qualifikationen und Bildung;
- Qualifikation in Seelsorge/Pastoralpsychologie auf Fachtagen, die vom Konvent durchgeführt werden;
- Unterstützung zu fachübergreifender Vernetzung unter den Mitarbeitenden/Disziplinen im Krankenhaus;
- Mitverantwortung für die Ausrichtung der Krankenhausseelsorge in allen Krankenhäusern im Bereich der Landeskirche;
- Terminierung, Gestaltung und Durchführung von Tagungen und Arbeitskreisen für Krankenhausseelsorge;
- Beratung über die vom Vertrauensrat (§ 7) eingebrachten Vorlagen.
§ 4
Mitglieder des Konvents
(
1
)
Mitglieder des Konvents sind alle in der Krankenhausseelsorge beruflich Beschäftigte.
(
2
)
Diese bilden folgende Untergliederungen
- die Konferenz,
- der Vertrauensrat,
- die Konventsleiterin oder der Konventsleiter.
§ 5
Konferenz
(
1
)
Alle Mitglieder des Konvents haben Stimmrecht.
(
2
)
Die Konferenz kann über alle in der Ordnung festgelegten Aufgaben beraten. Sie ist neben den in § 3 normierten Aufgaben insbesondere zuständig für:
- Wahl der Konventsleiterin oder des Konventsleiters;
- Wahl der Mitglieder in den Vertrauensrat;
- Entgegennahme des Jahres- (Geschäfts-)berichts des Vertrauensrats;
- Beschlüsse über Änderungen der Ordnung.
(
3
)
Die Konferenz wird durch die Konventsleiterin oder den Konventsleiter einberufen. Die Sitzungsleitung wird im Vertrauensrat abgesprochen. Die Konferenz tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladungen ergehen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge während der Konferenz können mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(
4
)
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft die Konventsleiterin oder der Konventsleiter oder ihre oder seine Stellvertretung innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen (§ 103 KV).
(
5
)
Beschlüsse über Änderungen der Ordnung werden mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Beschlüsse über die Auflösung des Konvents bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(
6
)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Konventes zugesandt wird.
#§ 6
Vertrauensrat
(
1
)
Der Vertrauensrat besteht aus der Konventsleiterin oder dem Konventsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von der Konferenz für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrats vorzeitig aus, erfolgt auf der nächsten Konferenz eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit.
(
3
)
Der Vertrauensrat behandelt die laufenden Geschäfte des Konvents und führt dessen Beschlüsse aus, sofern hierfür nicht die Konferenz oder die Konventsleiterin oder der Konventsleiter zuständig sind. Der Vertrauensrat tritt nach Bedarf mehrmals jährlich zusammen. § 5 gilt entsprechend.
#§ 7
Konventsleiterin oder Konventsleiter
(
1
)
Die Konventsleiterin oder der Konventsleiter wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des Konvents aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vertrauensrat. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Scheidet die Konventsleiterin oder der Konventsleiter vorzeitig aus, wählen die restlichen Mitglieder des Vertrauensrates aus ihrer Mitte eine kommissarische Konventsleiterin, einen kommissarischen Konventsleiter. Bei der nächsten Konferenz wird die Konventsleiterin, der Konventsleiter neu gewählt.
(
3
)
Bei vorübergehender Verhinderung der Konventsleiterin oder des Konventsleiters bestimmt der Vertrauensrat jeweils eine Vertretung.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung des Konvents der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 22. Oktober 1979 außer Kraft.
(
2
)
Änderungen der Ordnung bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
Diese Ordnung wurde im Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger am 14. März 2022 beraten und beschlossen.
Bekanntmachungen
Nr. 91Fürbitte für die verbundene Tagung der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) vom 4. bis 9. November 2022 in Magdeburg
Speyer, 28. September 2022
Az.: 1/05-01-02
Az.: 1/05-01-02
Vom 4. bis 9. November 2022 kommen die 13. Generalsynode der VELKD, die 13. Synode der EKD und die 4. Vollkonferenz der UEK zu ihren jeweils dritten Tagungen in der laufenden Amtsperiode in Magdeburg zusammen.
Wir bitten, in den Gottesdiensten am 20. Sonntag nach Trinitatis, dem 30. Oktober 2022, sowie am Reformationstag, dem 31. Oktober 2022, der verbundenen Tagung fürbittend zu gedenken.
Dazu machen wir folgenden Gebetsvorschlag:
„Erhalte und erneuere deine Kirche, Heiliger Geist!
Dass wir auf deine Kraft vertrauen.
Dass wir neu glauben lernen.
Dass wir uns von dir senden lassen und erkennen, was du mit uns vorhast.
Wir bitten dich für die Synode der EKD, die Generalsynode der VELKD
und die Vollkonferenz der UEK und ihre Tagungen in Magdeburg:
Gib den Mitgliedern Mut und Weisheit und Leidenschaft,
dass sie die Ressourcen verantwortungsvoll bewirtschaften
und Ideen für eine Kirche auf den Weg bringen,
die in unserer Welt deine Liebe ausstrahlt.“
Dass wir auf deine Kraft vertrauen.
Dass wir neu glauben lernen.
Dass wir uns von dir senden lassen und erkennen, was du mit uns vorhast.
Wir bitten dich für die Synode der EKD, die Generalsynode der VELKD
und die Vollkonferenz der UEK und ihre Tagungen in Magdeburg:
Gib den Mitgliedern Mut und Weisheit und Leidenschaft,
dass sie die Ressourcen verantwortungsvoll bewirtschaften
und Ideen für eine Kirche auf den Weg bringen,
die in unserer Welt deine Liebe ausstrahlt.“
Nr. 92Fürbitte für die 4. Tagung der 13. Landessynode vom 17. bis 19. November 2022
Speyer, 28. September 2022
Az.: 1/07-01-04
Az.: 1/07-01-04
Die Landessynode wird vom 17. bis 19. November 2022 zu ihrer diesjährigen Herbsttagung in der Eventhalle „Hangar 20“ des Technik Museums Speyer, Am Technik Museum 1, Speyer, zusammentreten.
Auf der Tagesordnung stehen u. a. der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung, der Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Haushalte der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 und der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), der Entwurf eines Gesetzes über die Standardassistenz in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), sowie der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt.
Weitere Verhandlungsgegenstände sind u. a. die Wahl einer geistlichen Oberkirchenrätin/eines geistlichen Oberkirchenrats, der Personalbericht geistliches Personal 2022 und Personalplanung, die Wahl von zwei Mitgliedern der Landessynode in das Kuratorium der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft, die Partnerschaft mit der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder (Tschechien) sowie eine „Aktuelle Stunde“: Energiekrise und ihre Folgen für Kirche und Gesellschaft.
Wir bitten, in den Gemeindegottesdiensten am Drittletzten Sonntag des Kirchenjahres, dem 6. November 2022, sowie am Vorletzten Sonntag des Kirchenjahres, dem 13. November 2022, der Synode und ihren Beratungen fürbittend zu gedenken.
Nr. 93Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste
Az.: 3 360/18
Speyer, den 26. September 2022
Speyer, den 26. September 2022
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2022 (ABl. 2020 S. 85) ist in unserer Landeskirche am vorletzten Sonntag des Kirchenjahres/Volkstrauertag, dem 13. November 2022, eine Kollekte für die Arbeit christlicher Friedensdienste zu erheben.
Zweck
Am Volkstrauertag wird landeskirchenweit dazu aufgerufen, für die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt die Kollekte zu sammeln. Dieser Aufruf fällt in die Zeit der Ökumenischen Friedensdekade (06.-16.11.2022). In diesem Jahr steht diese unter dem Titel „ZUSAMMEN:HALT“.
Zum Verlesen
Die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt der Ev. Kirche der Pfalz arbeitet an Wegen, als Menschen versöhnt in und mit der Natur zu leben.
Sie fördert zivile und gewaltfreie Mechanismen für Konfliktlösungen. Sie setzt sich kritisch mit Militarisierung und Aufrüstung auseinander. In Vorträgen und Diskussionsabenden nimmt sie aktuelle Entwicklungen aus der Perspektive christlicher Friedensethik in den Blick.
Auch mit der Stärkung der Artenvielfalt bei der Gestaltung kircheneigener Grundstücke, Klimaschutzmanagement in Kindertagesstätten und der Begleitung des kirchlichen Klimaschutzprozesses ist sie auf dem Weg, „ZUSAMMEN:HALT“ sichtbar zu machen.
In vielfältiger Weise arbeitet sie dabei mit Kirchengemeinden vor Ort und kirchlichen Organisationen in der EKD und in ökumenischer Verbundenheit zusammen.
Informationen
In einem weiteren Jahr ganz besonderen weltweiten Herausforderungen sehen wir vieles mit anderen Augen. „ZUSAMMEN:HALT“ fragt nach Friedensethik, Schöpfungstheologie und auch nach unserem Gewissen. Dies schlägt bei uns in der Pfalz den Bogen u.a. zu den Exerzitien „erdverbunden“ als auch zu der Frage, wie wir weiter mit unseren „planetarischen Grenzen“, den endlichen Ressourcen und der weltweiten vom Populismus getragenen Entwicklung leben. Im Kontext des Kriegs in der Ukraine und vieler weiterer Kriege weltweit bedeutet „ZUSAMMEN:HALT“ auch zu fragen wie sich Solidarität mit den von Krieg betroffenen Menschen äußert.
„Mit dem Motto „ZUSAMMEN:HALT“ wollen die Trägerorganisationen der Ökumenischen FriedensDekade deutlich machen, dass die ganze Menschheit dringend Zusammenhalt braucht, damit sie überleben kann. Zugleich aber bräuchte es Protest, gewaltfreien Widerstand und politische Lobbyarbeit überall dort, wo soziale Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung mit Füßen getreten werden. Beides, Zusammenhalt und der politische Streit, sind Kernanliegen der Ökumenischen FriedensDekade, um ein Leben für alle nachhaltig zu gestalten.“ (Quelle: Pressemitteilung – www.friedensdekade.de)
Fürbitte
Erbarmender Gott, unüberhörbar wird die Frage gestellt, wie die Welt, die Menschheit, die Schöpfung in naher Zukunft aussieht. Kriegerische Auseinandersetzungen, Geflüchtete, klimatische Veränderungen und nach wie vor ein Leben mit bedrohenden Virus-Varianten stellen so Vieles in unserem Leben infrage. Stärke in uns die Fähigkeit, aufeinander zuzugehen, miteinander friedenstiftende Lösungen zu finden, um mit und in der Natur gelingende Lebenswege zu gestalten.
Weitere Infos
Die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt in Speyer (www.frieden-umwelt-pfalz.de; info@frieden-umwelt-pfalz.de 06232-67150) hält vielfältiges Material für die FriedensDekade bereit und ist behilflich, diese besonderen Tage in Ihren Gemeinden zu begleiten.
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 94Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe
Az.: 3 360/09-5
Speyer, den 26. September 2022
Speyer, den 26. September 2022
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2022 (ABl. 2021 S. 85) ist in unserer Landeskirche am Mittwoch, 16. November 2022 (Buß- und Bettag) eine Kollekte für die Diakonie Katastrophenhilfe zu erheben. Sie wird zur Finanzierung der Arbeit der Katastrophenhilfe verwendet.
Für die Abkündigung kann folgender Aufruf verwendet werden:
Das Diakonische Werk Pfalz bittet die Kirchengemeinden am heutigen Buß- und Bettag um Unterstützung für die Arbeit der Diakonie Katastrophenhilfe.
Die Diakonie Katastrophenhilfe hat ihre Spendeneinnahmen im Vergleich zum Vorjahr mit 66,6 Millionen Euro mehr als verdoppelt. Das liegt zum größten Teil an der überwältigenden Spendenbereitschaft für die Betroffenen der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Auch die zweckfreien Spenden, die vor allem für Hilfe in sogenannten „vergessenen Katastrophen“ wichtig sind, sind mit etwa 15 Millionen Euro leicht gestiegen. Ebenso konnte das Hilfswerk bei den öffentlichen Mitteln von Bundesregierung und Europäischer Union ein deutliches Plus von etwa 14 Millionen Euro verbuchen. Der Hauptgrund für diesen Zuwachs ist ein großes, mehrjähriges Projekt zur Hungerhilfe in Ostafrika, das vom Auswärtigen Amt gefördert wird. Die Gesamteinnahmen der Diakonie Katastrophenhilfe lagen mit 101,7 Millionen Euro doppelt so hoch wie im Vorjahr. So konnten Hilfsprojekte in Höhe von 87,5 Millionen Euro neu bewilligt werden. Die meisten Mittel flossen nach Afrika. Der Anteil von Werbung und Verwaltung an den Gesamtausgaben ist gesunken und liegt bei 7,1 Prozent.
Neben dem Krieg in der Ukraine steht für die Diakonie Katastrophenhilfe aktuell die globale Hungerkrise im Fokus. Viele Länder und Regionen sind betroffen, etwa der Jemen, Afghanistan und der Osten Afrikas. Schwere Dürren in Somalia und Kenia sowie großflächige Überschwemmungen im Südsudan, gepaart mit hoher Inflation und teils äußerst unruhigen politische Lagen, ergeben eine lebensgefährliche Mischung in der gesamten Region.
Seit fast 70 Jahren ist die Diakonie Katastrophenhilfe in der humanitären Hilfe tätig. Kirchen und kirchliche Organisationen eint ein gemeinsames Diakonie-Verständnis, das dazu motiviert, Hilfe zu leisten. Die Diakonie Katstrophenhilfe hilft Menschen weltweit, die durch Katastrophen und Konflikte in Not geraten sind.
Ziele der Diakonie Katastrophenhilfe sind die humanitäre Hilfe zu verbessern und eine langfristige Perspektive für die schutzbedürftigsten Menschen und Gemeinschaften zu schaffen. Negativen Trends – wie etwa der Klimakrise, der Krise des Multilateralismus, einer Zunahme an innerstaatlichen Konflikten, dem shrinking space etc. – soll entgegengewirkt und andere Wege sollen aufgezeigt werden. Im Mittelpunkt der Arbeit von der Diakonie Katstrophenhilfe stehen auch zukünftig die schutzbedürftigsten Menschen und Gemeinschaften.
Mit Ihrer Kollekte und mit Ihren Spenden unterstützen Sie diese wichtige Arbeit. Vielen Dank dafür!
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 95Kollekte für die Hospizhilfe in der Landeskirche
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2022 (ABl. 2021 S. 85) ist in unserer Landeskirche am Ewigkeitssonntag, 22. November 2022, eine Kollekte für die Hospizhilfe zu erheben.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Die Ambulante Hospizhilfe begleitet Menschen auf der letzten Etappe ihres Lebensweges. Sie bietet Hilfe und Beratung an, wenn Menschen sich darauf einstellen müssen, dass ihnen nur noch begrenzte Zeit zum Leben bleibt. Dies geschieht in Achtung ihrer Person, ihrer Herkunft und ihrer Weltanschauung. Die Ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdienste stehen in ihrer Region Schwerstkranken, Sterbenden und ihren zugehörigen Menschen bei.
Das sagen Ehrenamtliche zu ihrem Engagement:
„Ein besonderes Erlebnis hat mich sehr berührt: Durch meine Initiative und Unterstützung konnte sich eine an Demenz erkrankte Frau, die zuvor nicht mehr gesprochen hat, ganz liebevoll von ihrem sterbenden Mann verabschieden.“
„Das Ehrenamt hat meinem Leben noch einmal mehr Tiefe gegeben und das Bewusstsein, dass jeder Tag einmalig ist und unwiederbringlich. Vielleicht kann man sogar sagen, dass ich besser genießen kann und noch dankbarer bin für das, was ich habe und bin. Und da schließt sich der Kreis wieder – das Ehrenamt ist ein Teil meines Lebens und es bereichert mein Leben.“
Im Jahr 2021 sorgten 53 berufliche Mitarbeiterinnen und 470 ehrenamtliche Hospizbegleiter*innen dafür, dass 1420 Menschen auf ihrem letzten Wegstück des Lebens begleitet wurden. In 37 Trauergruppen trafen sich 475 Frauen und Männer, um mit ihrer Trauer besser umgehen zu können.
Finanziert wird die Arbeit u.a. durch Spenden. Insbesondere die Angebote zur Trauerbegleitung sind auf Spenden angewiesen.
Daher: Bitte unterstützen Sie die Hospizhilfe der Diakonie mit ihrer heutigen Spende.
Informationen:
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.diakonie-pfalz.de.
Abrechnung
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Stellenausschreibungen
Nr. 96Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche
Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Großbundenbach
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Pfarrstelle Großbundenbach mit der dazugehörigen Kirchengemeinde Wiesbach im Kirchenbezirk Homburg umfasst 1.458 Gemeindeglieder. Die Predigtstätten sind in Großbundenbach, Mörsbach, Kleinbundenbach, Wiesbach, Käshofen, Krähenberg und Rosenkopf. Regulär finden zwei Gottesdienste am Sonntag statt.
Die Kirchengemeinden Großbundenbach und Wiesbach unterhalten als Gebäudebestand drei Kirchen, davon eine mit Gemeinderaum, ein Gemeindehaus und ein Pfarrhaus. Die Gebäude befinden sich alle in einem guten Zustand. Im Pfarrbüro unterstützt eine Sekretärin mit 4 Stunden/ Woche.
Die Kirchengemeinden gehören zur Kooperationszone „Homburg Mitte“ und sind Mitglieder der Ökumenischen Sozialstationen Zweibrücken Stadt e.V., Waldfischbach e.V. und Thaleischweiler-Fröschen/ Zweibrücken-Land e.V.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 4. November 2022 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Ausgeschrieben wird
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die Pfarrstelle Landstuhl-Atzel
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Pfarrstelle Landstuhl-Atzel im Kirchenbezirk Homburg umfasst 1.392 Gemeindeglieder in den Orten Landstuhl-Atzel, Oberarnbach und Bann. Die Predigtstätten sind die Pauluskirche Landstuhl-Atzel (wöchentl.), die Martin-Luther-Kirche in Oberarnbach (wöchentl.) und der Gemeindesaal in Bann (14-tägl.).
Die Kirchengemeinde unterhält als Gebäudebestand zwei Kirchen mit angegliederten Gemeinderäumen, das Haus der Familie „SPOTS“ (mit hauptamtlichen Beschäftigten), eine Kindertagesstätte, ein „Haus der Begegnung“, ein Jugendfreizeithaus in Labach und ein Pfarrhaus.
Zum Dienstauftrag des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin gehören derzeit die Verwaltung des Kindergartens und des Hauses der Familie „SPOTS“ (beide in Trägerschaft der Kirchengemeinde), die Betreuung des Hospizes „Hildegard Jonghaus“ und die geistliche Betreuung des Reha-Zentrums am Rothenborn. Der Schulunterricht erfolgt an der Grundschule vor Ort. Im Pfarramt arbeitet zur Zeit an zwei Vormittagen eine Sekretärin. Fünf Lektorinnen und Lektoren unterstützen im Verkündigungsdienst.
Die Kirchengemeinde gehört der Kooperationszone Westrich bzw. Ost an.
Im Rahmen der Umsetzung des Pfarrstellenbudgets 2020 bis 2025 können sich Veränderungen am Zuschnitt der Pfarrstelle ergeben.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 4. November 2022 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Ausgeschrieben wird
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die Pfarrstelle Odernheim
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle Odernheim mit den zugehörigen Kirchengemeinden Odernheim am Glan und Lettweiler im Kirchenbezirk Donnersberg umfasst 1.080 Gemeindeglieder.
Die Predigtstätten sind in Odernheim am Glan und Lettweiler.
Die beiden Kirchengemeinden unterhalten als Gebäudebestand zwei Kirchen, ein Pfarrhaus und ein Gemeindehaus.
Sie gehören der Kooperationszone 1 – Donnersberg an und sind Mitglieder der Ökumenischen Sozialstation Meisenheim-Sobernheim.
Im Rahmen der Umsetzung des Pfarrstellenbudgets 2020 bis 2025 wird es im Zuschnitt der Pfarrstelle zu Veränderungen kommen.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 4. November 2022 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Ausgeschrieben wird
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die Pfarrstelle Carlsberg-Hertlingshausen
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Pfarrstelle Carlsberg-Hertlingshausen im Kirchenbezirk Bad Dürkheim - Grünstadt mit den zugehörigen Kirchengemeinden Carlsberg-Hertlingshausen, Altleiningen und Höningen umfasst 1.870 Gemeindeglieder. Predigtstätten sind in Carlsberg, Hertlingshausen, Altleiningen und Höningen. In der Regel finden zwei Gottesdienste an einem Wochenende statt.
Die Kirchengemeinden unterhalten als Gebäudebestand vier Kirchen, zwei Gemeindehäuser, und zwei Pfarrhäuser, wovon eines vermietet ist. Das zur Verfügung stehende Pfarrhaus in Carlsberg entspricht einer modernen Architektur und wurde in der jüngeren Vergangenheit renoviert.
Alle Kirchengemeinden gehören zur Kooperationszone „Region Hettenleidelheim“.
Die Kirchengemeinden liegen mitten im Naturpark Pfälzerwald und sind gleichzeitig verkehrsgünstig an die A 6 angebunden (4 km). Kommunaler Kindergarten, Grundschule, Ärzte, Apotheke und Geschäfte für den täglichen Bedarf sind in Carlsberg und Altleiningen vorhanden.
Die Gemeindearbeit ist u.a. geprägt von gemeinsamer Konfirmandenarbeit, Kindergruppe, Seniorenarbeit, sowie einem gemeinsamen Gemeindebrief und einer im Aufbau befindlichen Homepage. Ebenso finden kulturelle Veranstaltungen aus verschiedenen Genres statt. Die Geburtstagsbesuche werden von Besuchsdienstkreisen übernommen. Sie werden in Ihrer Arbeit unterstützt durch eine Pfarramtssekretärin, engagierte Ehrenamtliche, zwei Lektoren, sowie Organistinnen und Organisten. Des Weiteren besteht eine Gemeindediakonenstelle in der Kooperationszone mit einen Dienstumfang von 50 v.H. Die Kirchengemeinden wünschen sich eine Pfarrperson, die das Zusammenwachsen der Gemeinden weiter begleitet. Dabei sind die Kirchengemeinden offen für neue Ideen und Ansätze. Gerne kann die Pfarrstelle auch geteilt werden.
Die Kirchengemeinden sind Mitglieder der Ökumenischen Sozialstation Grünstadt.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 4. November 2022 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk Germersheim zum nächstmöglichen Zeitpunkt
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eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(in Vollzeit)
(in Vollzeit)
Das Aufgabengebiet umfasst u.a.:
- Schulung, Beratung und Begleitung von Ehrenamtlichen,
- Planung und Durchführung von Freizeiten, Seminaren und anderen Aktionen,
- Beratung und Unterstützung von Kirchengemeinden und Kooperationszonen in der Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit,
- Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen des Kirchenbezirks,
- Mitarbeit bei bestehenden Projekten in der Jugendzentrale / im Dekanat,
- Wahrnehmung der Interessen der Ev. Jugend im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Ordnung (Pfarrkonvent, Bezirkssynode, Kreisjugendring),
- Zusammenarbeit mit dem Landesjugendpfarramt und anderen regionalen Jugendzentralen,
- Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendarbeit,
- Pflege der Homepage und der Social-Media-Kanäle,
- Verwaltung von Dekanatsbus und Materialien.
Die Arbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit der Inhaberin der 50 v.H.-Stelle in der Jugendzentrale.
Wir wünschen uns von Ihnen:
- die Bereitschaft, christlicher Glaube und heutiges Leben für sich selbst und andere bereichernd und vielgestaltig miteinander zu verbinden,
- Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten,
- eine hohe soziale Kompetenz und die Befähigung zur verbindenden Interaktion mit jungen Menschen,
- didaktisch-methodische Fähigkeiten sowie konzeptionelles Denken,
- religionspädagogische Kompetenz,
- Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Erfahrung im Bereich der Jugendarbeit,
- eine positive Einstellung zu flexiblen Arbeitszeiten (Abend- und Wochenendtermine),
- Offenheit für vielfältige pädagogische Konzepte,
- EDV-Kenntnisse (Outlook, Excel, Word),
- Führerschein der Klasse B.
Wir bieten Ihnen:
- Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11b),
- eine betriebliche Altersvorsorge und die üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes,
- fachliche Begleitung (durch die Mitarbeitenden des Landesjugendpfarramtes),
- Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
- Ausstattung mit Dienstlaptop und Mobiltelefon.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 4. November 2022 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel.: 0631/3642027
Dekan Dr. Michael Diener, Tel.: 07274/9192711
Dekan Dr. Michael Diener, Tel.: 07274/9192711
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Jugendzentrale Germersheim www.jugendzentrale-ger.de und bei Jugendreferentin Natalie Dernberger, Tel. 0151-58762295.
Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für die Initiative „Alte Welt im Aufbruch“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt
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eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
Die Stelle ist in Vollzeit zu besetzen und bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Es handelt sich um eine über das Bundesprogramm „Demokratie Leben“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Projektstelle an der Schnittstelle der Landkreise Donnersberg, Bad Kreuznach, Kusel und Kaiserslautern.
Die einzurichtende Stelle verbindet die kirchlichen und die kommunalen Angebote und hat in erster Linie die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in der Region im Blick.
Das Projekt gliedert sich in folgende drei Teilbereiche: die Dorfraum-Entwicklerinnen/Entwickler, den Alte-Welt-Spielewagen und die beiden Alte-Welt-Bauwagen.
Zu den Aufgaben der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers gehören:
- Organisation und Koordination der beiden Alte-Welt-Bauwagen im Einzugsbereich,
- Ausbau der Alte-Welt-Bauwagen als offene Treffs für Jugendliche, für die Dorfraum-Entwicklerinnen / Entwickler und für interessierte Bürgerinnen und Bürger,
- Unterstützung der Jugendlichen bei der Nutzung der Alte-Welt–Bauwagen als Treffpunkte,
- Begleitung und Unterstützung der Dorfraum-Entwicklerinnen/Entwickler bei der Umsetzung der Forschungsergebnisse in den jeweiligen Dörfern,
- Werbung von Jugendlichen zur Mitarbeit bei den Dorfraum-Entwicklerinnen/Entwicklern,
- Verwaltung der Alte-Welt-Bauwagen,
- Mitarbeit bei Angeboten des Alte-Welt-Spielewagens und den Dorfraum-Entwicklerinnen/Entwicklern,
- enge Zusammenarbeit mit den beiden Kolleginnen/Kollegen im Projekt sowie den Kooperationspartnerinnen und -partnern im Gesamtprojekt.
Die Tätigkeit erfordert Eigeninitiative, Eigenverantwortung und selbstständiges Arbeiten. Didaktisch-methodische Fähigkeiten, religionspädagogische Kompetenz, konzeptionelles Denken und Kompetenzen in der Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden vorausgesetzt. Es wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Vereinen, mit kommunalen Entscheidungsträgern und den Kolleginnen und Kollegen in der Jugendarbeit erwartet. Die Stelle setzt eine positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische Arbeitsfelder voraus. Fort- und Weiterbildungen im Bereich kirchlicher Jugendarbeit, Gemeindeaufbau und Regionalentwicklung werden angeboten.
Bewerben können sich (Fach-)hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Dem Arbeitsverhältnis liegen die Vorschriften des TVöD-VKA zu Grunde, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b).
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 4. November 2022 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Heidrun Krauß, Geschäftsführende Referentin des Landesjugendpfarramts, Tel.: 0631/3642030
Dekan Matthias Schwarz, Prot. Dekanat An Alsenz und Lauter, Tel. 06301/793666
Dekan Matthias Schwarz, Prot. Dekanat An Alsenz und Lauter, Tel. 06301/793666
Dienstnachrichten
Nr. 97Verwaltungen
Übertragen wurde
die hauptamtliche Verwaltung der Pfarrstelle Miesau Pfarrerin Miriam Laubscher, Ramstein-Miesenbach, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
die hauptamtliche Verwaltung der Pfarrstelle Miesau Pfarrerin Miriam Laubscher, Ramstein-Miesenbach, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Mörzheim Pfarrer i. R. Bruno Heinz, Landau, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Pfarrstelle Elmstein Dekan Andreas Rummel, Neustadt, mit Wirkung vom 1. September 2022,
Pfarrstelle Erlenbach-Morlautern Pfarrer Stefan Bergmann, Pfarrer Jörg Gotsche, Pfarrerin Ulrike Höflich, Pfarrerin Dr. Margarethe Hopf und Pfarrer Matthias Jung mit Wirkung vom 1. September 2022,
Pfarrstelle Mörzheim Pfarrer i. R. Bruno Heinz, Landau, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Pfarrstelle Elmstein Dekan Andreas Rummel, Neustadt, mit Wirkung vom 1. September 2022,
Pfarrstelle Erlenbach-Morlautern Pfarrer Stefan Bergmann, Pfarrer Jörg Gotsche, Pfarrerin Ulrike Höflich, Pfarrerin Dr. Margarethe Hopf und Pfarrer Matthias Jung mit Wirkung vom 1. September 2022,
die Pfarrversehung der
Krankenhauspfarrstelle 1 Kaiserslautern Pfarrerin Jutta Rech, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. März 2022.
Krankenhauspfarrstelle 1 Kaiserslautern Pfarrerin Jutta Rech, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. März 2022.
Nr. 98Verleihungen
Verliehen wurde die
Pfarrstelle Frankenthal Luther- und Friedenskirche Pfarrer Jean-Christoph de Araujo, Carlsberg, mit Wirkung zum 1. November 2022,
Pfarrstelle Gönnheim Pfarrer Simon Krug, Gönnheim, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Pfarrstelle Ebernburg-Altenbamberg Pfarrerin Anna Thees, Bad Kreuznach - Bad Münster am Stein - Ebernburg, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022.
Pfarrstelle Gönnheim Pfarrer Simon Krug, Gönnheim, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Pfarrstelle Ebernburg-Altenbamberg Pfarrerin Anna Thees, Bad Kreuznach - Bad Münster am Stein - Ebernburg, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022.
Nr. 99Dienstleistungen
Zur Dienstleistung zugewiesen wurde dem
Kirchenbezirk Homburg Pfarrerin Stephanie Nolte, Mittelbrunn, mit Wirkung vom 1. August 2022.
Nr. 100Ernennungen
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche und Ernennung zur Vikarin / zum Vikar:
Frau Lina Sophie Ehrmann, Grünstadt, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Frau Theresa Gilcher, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Herr Maximilian Kölsch, Landau, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Frau Jasmin Mannschatz, Rodalben, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Herr Denis Schödler, Berg (Pfalz), mit Wirkung vom 1. Oktober 2022.
Frau Theresa Gilcher, Kaiserslautern, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Herr Maximilian Kölsch, Landau, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Frau Jasmin Mannschatz, Rodalben, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,
Herr Denis Schödler, Berg (Pfalz), mit Wirkung vom 1. Oktober 2022.
Nr. 101Besetzungen
Der Landeskirchenrat bestätigt die Wahl von
Pfarrerin Luise Burmeister, Eisenberg, zur Inhaberin der Pfarrstelle Deidesheim mit Wirkung zum 1. November 2022.
Nr. 102Ruhestand
In den Ruhestand tritt
Pfarrerin Jutta Rech, Kaiserslautern, mit Ablauf des 30. September 2022.
Nr. 103Sterbefälle
„Wir haben hier keine bleibende Stadt, sondern die zukünftige suchen wir.“ (Hebr. 13,14) | |
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit | |
Dekan i. R. Heinrich Knieriemen in Landau am 25. September 2022 im Alter 99 von Jahren abgerufen. |
Mitteilungen
Nr. 104Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Beschwerdestellen für Beschäftigte -
- Beschwerdestellen für Beschäftigte -
Nach § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen (Beschwerdestellen) des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem Beschwerdeführenden mitzuteilen.
Im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nehmen die Aufgaben der Beschwerdestelle gemäß § 13 Abs. 1 AGG seit 2016 und auch weiterhin die nachgenannten Personen wahr:
- a) Herr Oberverwaltungsrat i. K. Markus Zapilko,Landeskirchenrat, Domplatz 5, 67346 Speyer,Tel.: 06232 667-318, E-Mail: markus.zapilko@evkirchepfalz.de,für die Beschäftigten der landeskirchlichen Dienststellen, Werke und Einrichtungen(ohne Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz);b) Frau Pfarrerin Sabine Hofäcker,Tel.: 06841 7393863, E-Mail: sabine.hofaecker@evkirchepfalz.de,für die landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer;c) Herr Pfarrer Thomas Jakubowski,Tel.: 06232 667-310, E-Mail: thomas.jakubowski@evkirchepfalz.defür die Beschäftigten des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz.
Nr. 10540 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze und 80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Eine angemessene Reaktion der Kirche ist aber nur bei verstärktem Einsatz von Mitarbeitenden möglich. Für die Saison 2023 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze und 80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
ausgeschrieben. Die Einsatzorte liegen überwiegend im Allgäu, in Oberbayern und im Bayerischen Wald.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Ausführliche Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2023 können beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, Referat „Kirche und Referat“, Kirchenrat Thomas Roßmerkel, Postfach 200751, 80007 München, E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de angefordert werden.
Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2022 im Landeskirchenamt vorliegen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz, Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat Bezugspreis jährlich 20,-- € |