.

Satzung der Edeltraud und Klaus Jäger Stiftung

(ABl. 2020 S. 151)

####

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung trägt den Namen Edeltraud und Klaus Jäger Stiftung.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essingen.
#

§ 2
Stiftungszweck

(1) 1Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung der Protestantischen Kirchengemein­den Essingen, Dammheim, Bornheim.
2Dieser wird erreicht, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung
  1. der Instandsetzung und Renovierung der innerhalb des Ortsgebiets von Dammheim befindlichen Kirche und Einrichtungen sowie der in diesem Ortsgebiet befindlichen Gebäude und Räume, einschließlich etwaiger Modernisierungsmaßnahmen.
  2. für die sachliche und personelle Ausstattung der innerhalb des Ortsgebiets von Dammheim betriebenen Einrichtungen einschließlich Gebäude und Räume (z. B. Gemeinde­haus / Kindergarten).
  3. für die sachliche und personelle Ausstattung von Veranstaltungen innerhalb des Ortsgebiets von Dammheim (Seniorennachmittage u.ä.).
  4. bei der Einrichtung und der Organisation von Fahrdiensten zu Gottesdiensten und Veranstaltungen auch außerhalb von Dammheim.
  5. für die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, etwa Kinder des Kindergar­tens, die sich Essensbeiträge, Ausflüge etc. nicht leisten können oder in Form von finanzieller Unterstützung anderer bereits bestehender steuerbegünstigen­ der Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß den Regelungen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung verfolgt mit der finanziellen Unterstützung der Protestantischen Kirchengemeinden Essingen, Dammheim, Bornheim in dem aufgeführten Umfang ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steu­erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen für die unselbständige Stiftung besteht aus einem Geldvermögen in Höhe von 25.000,00 € als Anfangsbestand.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wertbestand ungeschmälert zu erhalten. 2Es kann jederzeit durch Schenkungen und sonstiges Zuwendungen erhöht werden.
(3) 1Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet. 2Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. 3Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht es zulässt.
#

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 5
Stiftungsrat

Über die Mittelverwendung entscheidet ein Gremium, im Folgenden"Stiftungsrat" genannt.
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern des Presbyteriums der Kirchengemeinden Essingen, Dammheim, Bornhein. 2Mitglied des Stiftungsrates sind zunächst alle Presbyteriumsmitglieder, die ihren Wohnsitz in Dammheim haben, auch wenn es mehr als drei Personen sein sollten. 3Ansonsten entsendet das Presbyterium Mitglieder in den Stiftungsrat, so dass dem Stiftungsrat mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums angehören.
4Mitglied des Stiftungsrats ist weiter der/die jeweils für die Ortsgemeinde zuständige Pfarrer/Pfarrerin. 5Dem Stiftungsrat gehört zusätzlich der Stifter Klaus Jäger an.
6Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet, außer im Todesfall,:
  1. durch Rücktritt, welcher schriftlich zu erklären ist,
  2. durch Abberufung seitens des Stiftungsrats durch einstimmigen Beschluss aus wichti­gem Grund, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat.
(3) 1Die Dauer der Mitgliedschaft im Stiftungsrat wird bei den Presbytern bzw. dem Pfarrern durch ihre Amtszeit bestimmt. 2Fällt ein Mitglied des Stiftungsrats während der Amtszeit des Presbyteriums weg, entsendet das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus ihren Reihen für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds des Stif­tungsrats, sofern durch den Wegfall des Mitglieds die Mindestanzahl von drei Presbyteriumsmitgliedern unterschritten wird.
(4) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter/-in. 2Zu Lebzeiten des Stifters ist der Stifter Vorsitzender des Stiftungsrates.
#

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. den Erhalt des Vermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  3. die Kenntnisnahme des die Stiftung betreffenden Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung.
(3) 1Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen. 2Eine Sitzung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden einberufen, wenn sie erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. 3Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats begründet verlangt. 4Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.
5Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 6Bei Beschlussunfähigkeit beraumt die Vorsitzende/der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. 7In dieser Sitzung ist der Stiftungsrat ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrats und der Genehmigung des Landeskirchenrats. 3Stimmenthaltungen gelten als Nein. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters.
(5) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu unterzeichnen und vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
#

§ 7
Treuhandverwaltung

(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem und anderem Vermögen.
(2) 1Der Treuhänder sorgt für die Umsetzung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Verwendungen der Stiftungsmittel. 2Der Treuhänder hat das Recht, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifizierter dritter Personen zu bedienen.
(3) 1Der Treuhänder kann die Abwicklung solcher Maßnahmen verweigern, die offensichtlich gegen die Satzung oder rechtliche/steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. 2In diesem Fall hat der Stiftungsrat unter Beachtung der Argumente des Treuhänders erneut zu beschließen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Stiftungsrat die Einwände des Treuhänders der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche der Pfalz vorzulegen. 4Diese hat darüber zu entscheiden, ob die vom Stiftungsrat beschlossenen Maßnahmen aufgrund der Satzung und der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften rechtmäßig sind.
(4) 1Dem Treuhänder kann für seine Verwaltungsleistung eine pauschale Aufwandsentschädigung geleistet werden. 2Deren Höhe wird gesondert vereinbart.
#

§ 8
Auflösung

1Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen.
2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. 3Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wächst das Stiftungsvermögen den Protestantischen Kirchengemeinden Essingen, Dammheim, Bornheim bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungsweck möglichst nahekommen.
#

§ 9
Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER