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Gesetze und Verordnungen

Nr. 51Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 21. Mai 2022

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Regelungsgegenstand und Grundsätzliches

( 1 ) Das Gesetz regelt die Planung und Umsetzung einer zukunftsorientierten Nutzung vorhandener Räume und Gebäude für die kirchliche Arbeit als einen Teil eines Transformationsprozesses zum erforderlichen Rückbau kirchengemeindlicher und kirchenbezirklicher Strukturen und ist Teil der Klimaschutzstrategie zur Erreichung der Treibhausgas-Neutralität der Landeskirche. Ziel ist es, sowohl die finanziellen Bedarfe, die sich aus den für die kirchliche Arbeit benötigten Räumen und Gebäuden ergeben, bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 Prozent zu reduzieren und die kirchliche Arbeit auf weniger Räume und Gebäude zu konzentrieren, als auch die Treibhausgas-Emissionen dieser Räume und Gebäude um 90 Prozent bis zum Jahr 2030 zu verringern. Das Gesetz gilt für alle Gebäude, die für die kirchliche Arbeit genutzt werden, insbesondere für Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Kindertagesstättengebäude und Kirchengebäude.
( 2 ) Die finanziellen Bedarfe nach Absatz 1 ergeben sich aus den Betriebskosten, der Instandhaltungsrücklage sowie den Baubedarfszuweisungen für die kirchlich genutzten Räume und Gebäude. Maßgebend für die Planung und Umsetzung der Reduktion sind die sich aus der Jahresrechnung des Jahres 2019 ergebenden finanziellen Bedarfe. Die daraus ermittelte Reduktion ist maßgebend für die gesamte Projektlaufzeit.
( 3 ) Die Treibhausgas-Emissionen nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Heizenergie- und Stromverbrauch der kirchlich genutzten Räume und Gebäude gemäß der jährlichen Verbrauchsrechnung des Anbieters, multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2 Faktor des jeweiligen Energieträgers. Nähere Regelungen zum maßgeblichen CO2 Faktor trifft der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
( 4 ) Die Treibhausgas-Emissionen können insbesondere durch
  • Aufgabe von Gebäuden,
  • Umnutzung,
  • gemeinsame Nutzung und
  • energetische Sanierung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger,
die finanziellen Bedarfe zusätzlich noch durch
  • Fremdnutzung,
  • Übertragung der Gebäudeträgerschaft,
  • Übernahme des Bauunterhaltes durch Dritte oder
  • andere Veränderungen
reduziert werden. Ausschlaggebend ist, dass die Reduktion von mindestens 30 Prozent der finanziellen Bedarfe und 90 Prozent der Treibhausgas-Emissionen insgesamt pro Kirchenbezirk erreicht wird. Geringere Reduktionen an einer Stelle können daher durch höhere Reduktionen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Kirchenbezirksübergreifende Gestaltungen sind ebenfalls möglich.
( 5 ) Das Gesetz regelt des Weiteren die Entscheidungsbefugnisse der Kirchenbezirke bei der Planung und Umsetzung nach Absatz 1. Die erforderlichen Beschlüsse werden gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes vom Bezirkskirchenrat und der Bezirkssynode gefasst. Sie sind Planungsentscheidungen, die der Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode auf Basis eines eigenständigen Planungsermessens unter Beachtung landeskirchlicher Vorgaben, insbesondere der Vorgaben dieses Gesetzes, treffen. Sie tragen damit eine steuernde Verantwortung für die zukünftige Nutzung kirchlicher Räume und Gebäude und können in diesem Rahmen ein spezifisches kirchenbezirkliches Profil bestimmen.
( 6 ) Im Rahmen ihres Planungsermessens berücksichtigen der Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode insbesondere folgende Gesichtspunkte:
  1. die Interessen der Kirchengemeinden,
  2. die grundlegenden Zukunftsplanungen des Kirchenbezirks zur Gestaltung der kirchlichen Präsenz im Kirchenbezirk, in den Regionen und in den Gemeinden,
  3. die Bedürfnisse und Erfordernisse, die sich aufgrund einer überparochialen oder regionalen Zusammenarbeit von Gemeinden ergeben,
  4. die Interessen der weiteren im Kirchenbezirk bestehenden besonderen kirchlichen Orte und Arbeitsfelder,
  5. die derzeit und zukünftig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
  6. die Treibhausgasneutralität der Landeskirche.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Planung und Umsetzung der in § 1 beschriebenen Reduktion wird in Projekten durchgeführt. Die Landessynode gibt mit diesem Gesetz den Auftrag zur Durchführung der Projekte und regelt deren wesentliche Grundlagen.
( 2 ) Für die Projekte sind die Gremien des jeweiligen Kirchenbezirkes und das seitens des Bezirkskirchenrates benannte Projektteam zuständig.
( 3 ) Kommen am Projekt Beteiligte ihren Aufgaben aus diesem Gesetz oder den für die Durchführung der Projekte erforderlichen Anforderungen des jeweiligen Projektteams trotz erfolgter Mahnung und ausreichender Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nach, ist die Angelegenheit seitens des zuständigen Projektteams dem Bezirkskirchenrat vorzulegen. Der Bezirkskirchenrat kann die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben oder Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Kommen die Betroffenen der Anordnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, so kann der Bezirkskirchenrat die Ersatzvornahme unter Setzen einer angemessenen Frist androhen. Die Androhung kann gleichzeitig mit der Anordnung erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Bezirkskirchenrat selbst über geeignete Maßnahmen zur Erledigung der Aufgaben oder Anforderungen beschließen und diese durchführen lassen.
( 4 ) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Kirchenbezirke ihren Aufgaben aus diesem Gesetz trotz erfolgter Mahnung und ausreichender Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachkommen. Zuständig ist in diesem Fall die Kirchenregierung.
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Abschnitt 2
Projekte in den Kirchenbezirken

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§ 3
Projektteam

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat benennt zur Durchführung des Projektes ein Projektteam, welches für die Planung und Umsetzung des Projektes im Kirchenbezirk nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuständig ist.
( 2 ) Das Projektteam soll nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Personen aus möglichst vielen unterschiedlichen Kirchengemeinden und dem Kirchenbezirk umfassen. Dem Projektteam können beispielsweise angehören:
  1. die Dekanin oder der Dekan,
  2. Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,
  3. weltliche Presbyteriumsmitglieder,
  4. weltliche Mitglieder des Bezirkskirchenrates.
Das Projektteam kann dem Bezirkskirchenrat weitere Personen für die Mitarbeit im Projekt zur Benennung vorschlagen. Bestehen in Kirchenbezirken für bereits laufende Strukturprozesse Steuerungs- oder Arbeitsgruppen, die die Aufgaben des Projektteams mit übernehmen und die Prozesse miteinander verbinden könnten, so kann seitens des Bezirkskirchenrates auch die bestehende Gruppe als Projektteam eingesetzt werden.
( 3 ) Das Projektteam kann und soll sich fachliche Unterstützung einholen, beispielsweise durch die Mitwirkung von
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem zuständigen Verwaltungsamt,
  2. den Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenbezirks,
  3. einer Klimaschutzmanagerin oder eines Klimaschutzmanagers.
Das Projektteam soll eine entsprechend qualifizierte Person mit der Prozessbegleitung und Moderation beauftragen. Hierfür werden seitens der Landeskirche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Die Landeskirche bietet ebenso Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln zur Finanzierung einer Klimaschutzmanagerin oder eines Klimaschutzmanagers an.
( 4 ) Das Projektteam legt fest, welchem Mitglied die Projektleitung obliegt. Für die Teilprojekte sind jeweils Teilprojektteams zu bilden, die für das jeweilige Teilprojekt federführend verantwortlich sind. Gleiches gilt für die Arbeitspakete.
( 5 ) Die Mitglieder des Projektteams, insbesondere die Projektleitung, müssen im Umfang der für das Projekt voraussichtlich erforderlichen Zeitkapazitäten von anderen Aufgaben entlastet werden. Hierfür entwickelt das Projektteam Vorschläge. Diese sind den jeweils zuständigen Entscheidungsgremien (Presbyterium, Bezirkskirchenrat, Verbandsvorstand) zur Beschlussfassung vorzulegen.
( 6 ) Das Projektteam plant im Einzelnen den Zeit- und Personalkapazitätseinsatz für die jeweiligen Teilprojekte und Arbeitspakete nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt sind. Die Planungen sind dem Bezirkskirchenrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
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§ 4
Inhalt und Struktur der Projekte

( 1 ) In den Projekten werden die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks in Arbeitsgruppen von mindestens vier Kirchengemeinden eingeteilt. Die Einteilung wird vom Bezirkskirchenrat beschlossen. Die Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge zur Reduktion von mindestens 30 Prozent der sich aus den kirchlichen Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und zur Reduktion von 90 Prozent der Treibhausgas-Emissionen der kirchlich genutzten Räume und Gebäude.
( 2 ) Die Vorschläge der Arbeitsgruppen werden durch die Projektteams aufgearbeitet und es wird daraus ein verbindlicher Umsetzungsplan für den Kirchenbezirk entwickelt, welcher zunächst durch den Bezirkskirchenrat und in der Folge durch die Bezirkssynode verabschiedet wird. Der Bezirkskirchenrat gibt eine Stellungnahme zum Umsetzungsplan ab, welche eigene Vorschläge zur Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und Treibhausgas-Emissionen enthalten kann.
( 3 ) Die in den Projekten vorzusehenden Teilprojekte, Prozessschritte, Arbeitspakete und deren konkrete Inhalte sowie die Berichtspflichten regelt der Landeskirchenrat im Einzelnen durch Rechtsverordnung. Die Projektteams können darüberhinausgehende Regelungen für die Projekte treffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ebenso der für die Projekte verbindliche Zeitplan geregelt.
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§ 5
Anhörung und Beteiligung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind vor den Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach § 4 Absatz 1 und 2 zu den Teilen der Entscheidung anzuhören, von denen sie betroffen sind. In diesem Rahmen kann ein Entwurf der beabsichtigten Beschlussfassung des Bezirkskirchenrates mitgeteilt werden. Im Fall einer schriftlichen Anhörung ist der Kirchengemeinde eine Frist von mindestens einem Monat zur Äußerung zu gewähren. Danach erfolgt die endgültige Beschlussfassung.
( 2 ) Die Äußerungen der Kirchengemeinden zum Umsetzungsplan gemäß § 4 Absatz 2 sind der Bezirkssynode zusammen mit dem Umsetzungsplan zur Kenntnis zu geben.
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§ 6
Inhalt und Rechtsfolgen des Umsetzungsplans

( 1 ) Der Umsetzungsplan benennt
  1. die Räume und Gebäude im Kirchenbezirk, die auch nach der Umsetzung der im Projekt erarbeiteten Reduktionen weiterhin für die kirchliche Arbeit genutzt werden,
  2. die Räume und Gebäude im Kirchenbezirk die nach Umsetzung der im Projekt erarbeiteten Reduktionen nur noch befristet oder eingeschränkt für die kirchliche Arbeit genutzt werden,
  3. die Räume und Gebäude im Kirchenbezirk, die nach Umsetzung der im Projekt erarbeiteten Reduktionen nicht mehr für die kirchliche Arbeit genutzt werden.
( 2 ) Die Gebäude gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden weiterhin unter Einsatz kirchlicher Finanzmittel vollständig baulich erhalten. Der Umsetzungsplan regelt, ob und in welchem Umfang diese Gebäude zukünftig von mehreren Kirchengemeinden oder Kirchengemeinden mit anderen Nutzenden gemeinsam genutzt werden. In diesem Fall haben die Nutzenden anteilig zum Unterhalt der Räume und Gebäude beizutragen, bei Kirchengemeinden richtet sich die anteilige Unterhaltspflicht nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder. Nähere Regelungen über die gemeinsame Nutzung und deren Finanzierung kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung treffen.
( 3 ) Die Gebäude nach Absatz 1 Nummer 2 werden unter Einsatz kirchlicher Finanzmittel nur noch zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit baulich unterhalten. Baumaßnahmen an diesen Gebäuden können nach Abschluss des Projektes, spätestens ab dem 1. Januar 2031, nur noch dann genehmigt werden, wenn sie zur Herstellung oder zum Erhalt der Verkehrssicherheit des Gebäudes erforderlich sind oder wenn die Baumaßnahmen aus entsprechend zweckgebundenen, nicht kirchlichen Drittmitteln oder solchen Mittel finanziert werden, die durch das Gebäude selbst erwirtschaftet worden sind.
( 4 ) Die Gebäude nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch kirchliche Finanzmittel nicht mehr baulich unterhalten. Baumaßnahmen an diesen Gebäuden können nach Abschluss des Projektes, spätestens ab dem 1. Januar 2031, nur noch dann genehmigt werden, wenn sie aus entsprechend zweckgebundenen, nicht kirchlichen Drittmitteln oder solchen Mitteln finanziert werden, die durch das Gebäude selbst erwirtschaftet worden sind.
( 5 ) Werden Gebäude nach dem Umsetzungsplan nicht mehr für die kirchliche Arbeit genutzt, hat der Umsetzungsplan für die betroffenen Kirchengemeinden entsprechende bedarfsorientierte Nutzungsmöglichkeiten in anderen kirchlichen Gebäuden vorzusehen.
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§ 7
Abweichungsmöglichkeiten

Möchte ein Kirchenbezirk von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen, so ist von dem zuständigen Bezirkskirchenrat eine konkrete Planung des Gesamtprojektes zu erstellen und der Kirchenregierung vorzulegen. Die Kirchenregierung entscheidet darüber, inwieweit von den Regelungen dieses Gesetzes abgewichen werden kann und legt die Rahmenbedingungen des Gesamtprojektes durch Rechtsverordnung fest. Ein Abweichen ist nur insoweit möglich, als die Erreichung des Ziels des in diesem Gesetz geregelten Projektes durch die Abweichung nicht gefährdet wird.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenregierung kann durch Rechtsverordnungen die näheren Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes treffen.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Speyer, den 21. Mai 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 52Gesetz zur Anpassung des Rechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) an die Erfordernisse des neuen Umsatzsteuerrechts nach § 2b UStG (Umsatzsteueranpassungsgesetz)

Vom 21. Mai 2022

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Verwaltungsamtsgesetzes

Das Verwaltungsamtsgesetz vom 9. Juni 2006 (ABl. S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2018 (ABl. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Kirchenbezirke“ werden die Wörter „und Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes“ eingefügt.
    2. Satz 2 wird aufgehoben.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    㤠2
    Aufgaben der Verwaltungsämter, Anschluss- und Benutzungszwang“
    b)
    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere natürliche oder juristische Personen ist insoweit ausgeschlossen.“
    c)
    Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
    „(2) Kann oder will eine Kirchengemeinde, eine Gesamtkirchengemeinde, ein Kirchenbezirk oder ein Zweckverband nach § 1 des Verbandsgesetzes über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen, sind diese auf das zuständige Verwaltungsamt zu übertragen. Die Übertragung auf andere natürlich oder juristische Personen ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzierung der übertragenen Aufgaben richtet sich nach einem Gebührenkatalog, den das Vertretungsorgan des Trägers des Verwaltungsamtes erlässt. Der Gebührenkatalog bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. Gegen die sich aus dem Gebührenkatalog ergebende Finanzierung sind die Verwaltungsämter zur Übernahme der weiteren Verwaltungsaufgaben verpflichtet.
    (3) Kann oder will eine sonstige kirchliche Körperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts aus dem Gebiet, für welches das Verwaltungsamt zuständig ist, Verwaltungsaufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen, sind diese auf das örtlich zuständige Verwaltungsamt zu übertragen, soweit das Verwaltungsamt die Erledigung solcher Verwaltungsaufgaben anbietet, über die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kapazitäten verfügt oder erklärt hat, diese rechtzeitig aufbauen zu können. Die Übertragung auf andere natürliche oder juristische Personen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzierung der Wahrnehmung der Aufgaben richtet sich nach einem Gebührenkatalog, den das Vertretungsorgan des Trägers des Verwaltungsamtes erlässt. Der Gebührenkatalog bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.“
    d)
    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Verwaltungsaufgaben privatrechtlich organisierter kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen aus dem Gebiet für welches, das Verwaltungsamt zuständig ist, können durch Vereinbarung und entsprechende Finanzierung von diesem übernommen werden. Die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Abschluss, Änderung und Aufhebung solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. Die Aufhebung kann nur zum Jahresende mit einer Frist von zwölf Monaten erfolgen.“
    e)
    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es werden nach dem Wort „Kirchenbezirke“ ein Komma und die Wörter „Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes“ eingefügt.
    f)
    Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
    „(6) Die für die Erledigung der Aufgaben der Verwaltungsämter erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen, die der Landeskirchenrat durch eine Rechtsverordnung zu diesem Gesetz regelt.
    (7) Die Träger der Verwaltungsämter können zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, insbesondere öffentlich-rechtlicher Vereinbarung, dauerhaft zusammenarbeiten.“
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Träger der Verwaltungsämter erhalten zur Finanzierung der Pflichtaufgaben der Verwaltungsämter eine Zuweisung.“
    b)
    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgaben gemäß § 2 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sind durch Gebühren zu finanzieren. Der Landeskirchenrat kann hierzu eine Mustergebührenordnung erlassen.“
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Artikel 2
Änderung der Kirchengemeindeordnung

Die Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2018 (ABl. S. 128), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (ABl. S. 179) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 43 wird durch die folgenden Teile 5 und 6 ersetzt:
    „Teil 5
    Kirchliche Unterstützungsleistungen
    § 43
    Anschluss- und Benutzungszwang
    In der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) besteht für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes, Verwaltungszweckverbände und die Landeskirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Anschluss- und Benutzungszwang für Leistungen
    1. der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ZGASt), gemäß der Gehaltsabrechnungsrichtlinie und des Leistungskataloges in der jeweils geltenden Fassung,
    2. des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), gemäß des Gesetzes und der Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
    § 44
    Finanzierung von Leistungen
    (1) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt, zur Finanzierung von Leistungen, die sie für eine anderen kirchliche oder sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts oder natürliche Personen erbringen, Gebührenkataloge zu erlassen. Leistungen kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen grundsätzlich durch die Erhebung von Gebühren und nur ausnahmsweise durch den Abschluss privatrechtlicher Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen finanziert werden.
    (2) Die Gebührenkataloge erlässt das Vertretungsorgan der erbringenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Werden Leistungen durch eine unselbständige Einrichtung einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht, erlässt die Leitung der unselbständigen Einrichtung die Gebührenkataloge. Gebührenkataloge für Leistungen des Landeskirchenrats erlässt die Kirchenregierung.
    (3) Gebührenkataloge kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht des Landeskirchenrats unterliegen und Gebührenkataloge unselbständiger Einrichtungen der Landeskirche, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats.
    Teil 6
    Schlussbestimmungen
    § 45
    Durchführungsbestimmungen
    (1) Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt der Landeskirchenrat. Er kann die Anwendung verbindlicher Vordrucke anordnen.
    (2) Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die in den §§ 34 und 35 genannten Geldbeträge der Geldwertentwicklung anzupassen.“
  2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Speyer, den 21. Mai 2022
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 53Erste Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

Vom 31. Mai 2022

Aufgrund von § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 21. Mai 2022 (ABl. S. 48), verordnet der Landeskirchenrat:
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§ 1
Projektteam, Planung

( 1 ) Das Projektteam wird durch den Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.06.2022 benannt. Die Besetzung des Projektteams sollte über die Projektlaufzeit möglichst unverändert bleiben, um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten.
( 2 ) Das Projektteam überträgt einem seiner Mitglieder die Projektleitung, bildet die Teilprojektteams, benennt die Arbeitspaketverantwortlichen, erstellt eine Zeit- und Personalkapazitätsplanung des Projektes und entwickelt Vorschläge zu einer den Projektaufgaben entsprechenden Entlastung der Mitglieder des Projektteams von deren Linienaufgaben. Die Ergebnisse der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.10.2022 zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bezirkskirchenrat berichtet der Bezirkssynode darüber spätestens in deren Herbsttagung 2022.
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§ 2
Teilprojekte und Arbeitspakete

( 1 ) Das Projektteam hat mindestens die folgenden Teilprojekte, Prozessschritte und Arbeitspakete in der Projektplanung vorzusehen:
( 2 ) Teilprojekt 1: Information der Kirchengemeinden und Planung der Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenbezirk, für die gesamte Projektlaufzeit.
( 3 ) Teilprojekt 2: Planung und Umsetzung der Konzentration kirchlicher Arbeit auf weniger Gebäude, der Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und der Reduktion der durch die Gebäude verursachten Treibhausgase
  1. Erster Prozessschritt: Einteilung der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks in Arbeitsgruppen:.
    a)
    Arbeitspaket 1: Erarbeitung eines Vorschlags zur Einteilung der Arbeitsgruppen durch das Projektteam, insbesondere unter Berücksichtigung
    - bestehender Kooperationsregionen,
    - pfarramtlicher Zusammenschlüsse,
    - bestehender Erprobungsräume oder
    - anderweitiger bereits bestehender inhaltlicher Zusammenarbeit, bzw. sinnvoller regionaler Bezüge zwischen den Kirchengemeinden.
    Einer Arbeitsgruppe sollen mindestens vier Kirchengemeinden angehören.
    b)
    Arbeitspaket 2: Anhörung der Kirchengemeinden zur Einteilung der Arbeitsgruppen und Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den Bezirkskirchenrat durch das Projektteam.
    Die Einteilung der Arbeitsgruppen ist zusammen mit gegebenenfalls eingegangenen Stellungnahmen der Kirchengemeinden dem Bezirkskirchenrat bis spätestens 30.03.2023 zur Beschlussfassung vorzulegen.
    Der Bezirkskirchenrat berichtet der Bezirkssynode darüber spätestens in deren Frühjahrstagung 2023.
  2. Zweiter Prozessschritt: Auftrag an die Arbeitsgruppen der Kirchengemeinden, konkrete Vorschläge und Ideen zu entwickeln, wie die Reduktion der sich aus den kirchlichen Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfen um mindestens 30 von Hundert und der Treibhausgasemissionen um 90 von Hundert bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden kann.
    a)
    Arbeitspaket 1: Das Projektteam erstellt für die Arbeitsgruppen jeweils eine Auflistung der zu beratenden Gebäude im Gebiet der Arbeitsgruppe und eine Darstellung der finanziellen Bedarfe dieser Gebäude (bestehend aus Instandhaltungsrücklage, Betriebskosten sowie den Baubedarfszuweisungen aus der Jahresrechnung des Jahres 2019) sowie eine Darstellung der durch diese Gebäude verursachten Treibhausgasemissionen (Heizenergie und Stromverbräuche aus der jährlichen Verbrauchsrechnung des Anbieters multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2 Faktor des jeweiligen Energieträgers gemäß der „Arbeitsanleitung zur Ermittlung der CO2-Emissionen in Landeskirchen und Diözesen“ der Forschungsstätte der Ev. Studiengemeinschaft (FEST) e.V. in der jeweils gültigen Fassung).
    b)
    Arbeitspaket 2: Das Projektteam erstellt eine konkrete Handlungsanweisung für die Arbeitsgruppen, die mindestens folgenden Inhalt haben muss:
    aa)
    Größe und Besetzung der Arbeitsgruppen (bspw. jeweils 2 Personen aus jedem Presbyterium),
    bb)
    Kriterien, die bei den Überlegungen der Arbeitsgruppen zu berücksichtigen und wie diese zu gewichten sind.
    Dies können beispielsweise sein:
    -
    tatsächlicher Raumbedarf der beteiligten Kirchengemeinden, insbesondere anhand der bestehenden oder zukünftigen inhaltlichen Ausrichtung der Arbeit und des theologischen Profils der Kirchengemeinden, im Vergleich zu vorhandenen Räumen und Gebäuden,
    -
    Kooperationsmöglichkeit mit Anderen (Möglichkeiten der engeren Zusammenarbeit und/oder der gemeinsamen Nutzung von Räumen),
    -
    in der Vergangenheit bereits erfolgte Konsolidierung des Gebäudebestandes,
    -
    Lage des Gebäudes (wo kann ein kirchliches Aufgabenfeld am sinnvollsten verortet werden, bspw. orientieren sich die Menschen für andere Aktivitäten wie Beruf, Ausbildung, Einkaufen ohnehin zu diesem Standort),
    -
    Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
    -
    Treibhausgasemission des Gebäudes, Reduzierbarkeit der Emissionen,
    -
    Qualität/Aussagekraft des Gebäudes, Denkmalschutz,
    -
    Gebäudetyp (Kirchengebäude, Gemeindehaus, Pfarrhaus, Kindertagesstättengebäude, sonstiges Gebäude),
    -
    Wirtschaftlichkeit der Nutzung,
    -
    (Herstellbarkeit der) Barrierefreiheit des Gebäudes,
    -
    Baulicher Zustand des Gebäudes, Sanierbarkeit, Umnutzungspotential.
    cc)
    Notwendige Inhalte der Vorschläge und Ideen der Arbeitsgruppen: Sie müssen konkrete Angaben enthalten, inwieweit die finanziellen Bedarfe und die Treibhausgasemissionen durch den Vorschlag reduziert werden können und in welchem Zeitrahmen der Vorschlag umgesetzt werden kann.
    dd)
    Vierteljährliche Rückmeldung von (Zwischen-)Ergebnissen der Arbeitsgruppen an das Projektteam.
    Die Ergebnisse der Arbeitspakete 1 und 2 müssen den Arbeitsgruppen der Kirchengemeinden bis spätestens 30.04.2023 zugegangen sein.
  3. Dritter Prozessschritt: Begleitung der Arbeit der kirchengemeindlichen Arbeitsgruppen spätestens 01.05 2023 bis 30.09.2024.
    Das Projektteam holt während der Arbeit der Arbeitsgruppen vierteljährlich bei den Arbeitsgruppen einen Zwischenbericht über den Stand der Überlegungen ein. Soweit bisherige Arbeitsergebnisse nicht oder nur unzureichend vorliegen, mahnt das Projektteam diese bei der jeweiligen Arbeitsgruppe schriftlich an und bietet Unterstützung bei der Bewältigung von Hindernissen und Schwierigkeiten an.
  4. Vierter Prozessschritt: Aufarbeitung der Ergebnisse der Arbeitsgruppen und Erstellung eines Umsetzungsplans für den Kirchenbezirk:
    a)
    Das Projektteam prüft, ob die Arbeitsgruppen konkrete und realisierbare Vorschläge geliefert haben, die eine Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und Treibhausgasemissionen im Kirchenbezirk im erforderlichen Umfang umsetzbar erscheinen lassen.
    Ist dies der Fall, stellt das Projektteam die Vorschläge zusammen und erstellt daraus einen Plan für den gesamten Kirchenbezirk, welche Maßnahmen und Vorschläge bis wann umgesetzt und wie die sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und Treibhausgasemissionen dadurch jeweils reduziert werden.
    Der Umsetzungsplan wird dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.06.2025 zur Beratung zugeleitet.
    b)
    Anhörung der Kirchengemeinden zu dem sie betreffenden Teil des Umsetzungsplans und Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode.
    Der Umsetzungsplan (ggf. geändert aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Kirchengemeinden) ist zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.09.2025 zur Beschlussfassung vorzulegen.
    Der Bezirkskirchenrat gibt eine eigene Stellungnahme zu dem Umsetzungsplan ab, welche auch eigene Vorschläge und Ideen des Bezirkskirchenrates enthalten kann.
    Der Umsetzungsplan mit der Stellungnahme des Bezirkskirchenrates und der Kirchengemeinden wird der Bezirkssynode spätestens für die Herbsttagung 2025 zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Der beschlossene Umsetzungsplan wird dem Landeskirchenrat für den Bericht an die Landessynode spätestens für deren Frühjahrstagung 2026 zugeleitet.
    c)
    Soweit trotz zwischenzeitlicher Mahnungen im dritten Prozessschritt keine oder nur unzureichende Vorschläge aller oder einzelner Arbeitsgruppen eingegangen sind, meldet das Projektteam dies konkret an den Bezirkskirchenrat.
    Der Bezirkskirchenrat kann die Vorlage ausreichender Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist anfordern und dabei ankündigen, dass entsprechende Vorschläge vom Bezirkskirchenrat eingebracht werden, wenn auch nach Fristablauf keine ausreichenden Vorschläge eingegangen sind. Liegen nach Ablauf der Frist noch immer keine ausreichenden Vorschläge vor, kann der Bezirkskirchenrat selbst über geeignete Vorschläge zur Reduzierung der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und/oder Treibhausgasemissionen im Gebiet der betroffenen Arbeitsgruppen beschließen. In diesem Fall fließen die von dem Bezirkskirchenrat beschlossenen Vorschläge für die betroffenen Arbeitsgruppen in den Umsetzungsplan des Kirchenbezirkes ein.
    Der Umsetzungsplan wird spätestens bis zum 30.11.2025 durch den Bezirkskirchenrat beraten.
    d)
    Anhörung der Kirchengemeinden zu dem sie betreffenden Teil des Umsetzungsplans und Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode.
    Der Umsetzungsplan (ggf. geändert aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Kirchengemeinden) ist zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.01.2026 zur Beschlussfassung vorzulegen.
    Der Bezirkskirchenrat gibt eine eigene Stellungnahme zu dem Umsetzungsplan ab, welche auch eigene Vorschläge und Ideen des Bezirkskirchenrates enthalten kann.
    Der Umsetzungsplan mit der Stellungnahme des Bezirkskirchenrates und der Kirchengemeinden wird der Bezirkssynode spätestens für die Frühjahrstagung 2026 zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Der beschlossene Umsetzungsplan wird dem Landeskirchenrat unmittelbar nach dem Beschluss für den Bericht an die Landessynode spätestens für deren Herbsttagung 2026 zugeleitet.
    e)
    Soweit der Umsetzungsplan des Kirchenbezirkes keine ausreichenden Vorschläge zur Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und/oder Treibhausgasemissionen enthält, kann die Kirchenregierung die Vorlage ausreichender Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist beim Kirchenbezirk anfordern und dabei ankündigen, dass entsprechende Vorschläge von der Kirchenregierung eingebracht werden, wenn auch nach Fristablauf keine ausreichenden Vorschläge des Kirchenbezirks eingegangen sind. Liegen nach Ablauf der Frist noch immer keine ausreichenden Vorschläge vor, kann die Kirchenregierung selbst über geeignete Vorschläge zur Reduzierung der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und/oder Treibhausgasemissionen im Gebiet des betroffenen Kirchenbezirks beschließen. In diesem Fall fließen die von der Kirchenregierung beschlossenen Vorschläge in den Umsetzungsplan des Kirchenbezirkes ein.
    Der geänderte Umsetzungsplan wird dem Landeskirchenrat für den Bericht an die Landessynode spätestens für deren Herbsttagung 2027 zugeleitet.
  5. Fünfter Prozessschritt: Begleitung der konkreten Umsetzung der geplanten Reduktion der Gebäudelasten aus dem Umsetzungsplan von 2026–2030.
    Das Projektteam bietet Unterstützung bei der Umsetzung der Reduktionen an und überwacht diese. Fällige Maßnahmen werden durch das Projektteam schriftlich angemahnt und soweit erforderlich, dem Bezirkskirchenrat zugeleitet.
    Das Projektteam fordert regelmäßig rechtzeitig vor den Tagungen der Bezirkssynoden einen Bericht der Kirchengemeinden über den Fortgang der Umsetzung an. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Projektteam diese Informationen zukommen zu lassen.
    Das Projektteam berichtet seinerseits über den Bezirkskirchenrat der Bezirkssynode in jeder Tagung über den Fortgang der Umsetzung.
    Das Projektteam erstellt einen Abschlussbericht spätestens für die Frühjahrstagung 2031 der Bezirkssynode.
    Dieser Bericht wird dem Landeskirchenrat für den Bericht an die Landessynode spätestens in deren Herbsttagung 2031 zugeleitet.
  6. Sechster Prozessschritt: Evaluation des Projektes im Kirchenbezirk.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung tritt am 2. Juni 2022 in Kraft.
Speyer, den 31. Mai 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 54Verordnung über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften, die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und die öffentliche Zustellung von Schriftstücken (Bekanntmachungsverordnung – BekVO)

Vom 17. Mai 2022

Auf Grund des § 98 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2020 (ABl. S. 122) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (ABl. S. 138) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009, S. 334, 2010, S. 296), verordnet der Landeskirchenrat:
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§ 1
Amtliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen

( 1 ) Vorbehaltlich abweichender Regelungen werden im landeskirchlichen Amtsblatt verkündet:
  1. Gesetze und Rechtsverordnungen,
  2. Satzungen und andere Rechtsvorschriften, wenn ihre Veröffentlichung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder kirchenbehördliche Anordnung vorgeschrieben ist.
Sie tragen das Datum ihrer Ausfertigung. Neben Rechtsvorschriften nach Satz 1 dürfen im landeskirchlichen Amtsblatt auch andere amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Regelungen über die Veröffentlichung weiterer Gegenstände im landeskirchlichen Amtsblatt bleiben unberührt.
( 2 ) Die öffentliche Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungsangelegenheiten von Kirchenbehörden, die nach kirchlichen Rechtsvorschriften oder kirchenbehördlicher Anordnung zuzustellen sind, erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung im landeskirchlichen Amtsblatt. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen:
  1. die Kirchenbehörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
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§ 2
Landeskirchliches Amtsblatt

( 1 ) Das landeskirchliche Amtsblatt führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – ABl.“ und wird vom Landeskirchenrat elektronisch herausgegeben. In seinem Kopf sind Ort, Datum, Jahrgang und Nummer der jeweiligen Ausgabe anzugeben. Es wird im Internet unter der Adresse
www.kirchenrecht-evpfalz.de
vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitgehalten. Jede Veröffentlichung des landeskirchlichen Amtsblatts weist auf diese Adresse hin.
( 2 ) Das landeskirchliche Amtsblatt gliedert sich in zwei Teile. Teil I enthält Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Teil II enthält alle in Teil I nicht aufgeführten Bekanntmachungen und Zustellungen. Dazu gehören insbesondere Personalnachrichten, der Verlust oder das Ruhen von Ordinationsrechten sowie die Zusammensetzung kirchlicher Gremien und Gerichte.
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§ 3
Zugang zum landeskirchlichen Amtsblatt

( 1 ) Das landeskirchliche Amtsblatt ist im Internet unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse jederzeit frei zugänglich. Die abgerufenen Ausgaben dürfen unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
( 2 ) Das landeskirchliche Amtsblatt kann beim Landeskirchenrat während der üblichen Bürozeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden. Ausdrucke oder Kopien einzelner Veröffentlichungen können beim Landeskirchenrat gegen Erstattung der Kosten erworben werden. Für ein Abonnement oder den Bezug einzelner Ausgaben des landeskirchlichen Amtsblattes in Papierform wird ein angemessenes Entgelt erhoben.
( 3 ) Im Internet soll unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse ein kostenfreier Dienst angegeben werden, der Interessierte über neu erscheinende Ausgaben des landeskirchlichen Amtsblatts selbsttätig elektronisch informiert.
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§ 4
Sicherheitsanforderungen

( 1 ) Die elektronischen Ausgaben des landeskirchlichen Amtsblatts werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Ausgaben sind unzulässig. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Authentizität und Integrität der Dokumente erkennbar und überprüfbar sind.
( 2 ) Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des landeskirchlichen Amtsblatts im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung ist als Ausgabedatum im landeskirchlichen Amtsblatt anzugeben.
( 3 ) Die im Internet bereitgestellten Ausgaben des landeskirchlichen Amtsblatts sind zusätzlich in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System dauerhaft zu speichern. Der Bereitstellungstag ist zu dokumentieren.
( 4 ) Sofern hierfür Bedarf besteht, sind dauerhaft gespeicherte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der bestehenden technischen Vorkehrungen durch Zeitablauf geringer wird. Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.
( 5 ) Von jeder elektronischen Ausgabe des landeskirchlichen Amtsblatts werden mit gleicher Rechtsverbindlichkeit drei beglaubigte Papierausdrucke erstellt. Einer dieser Ausdrucke ist beim landeskirchlichen Zentralarchiv, die beiden weiteren Ausdrucke sind bei der landeskirchlichen Bibliothek und Medienzentrale abzuliefern und dort jeweils dauernd aufzubewahren. Bei Abweichungen zwischen der elektronischen Ausgabe des landeskirchlichen Amtsblatts und der gemäß Satz 1 erstellten gedruckten Ausgabe ist erstere maßgebend.
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§ 5
Ergänzende Bekanntmachungen

Die Verkündung von Bestandteilen einer Rechtsvorschrift, die im landeskirchlichen Amtsblatt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand dargestellt werden können, wie insbesondere Pläne, Karten oder Zeichnungen, kann dadurch ersetzt werden, dass das dem Beschluss des Rechtssetzungsorgans zugrunde gelegte Exemplar beim Landeskirchenrat zur kostenfreien Einsicht während der üblichen Bürozeiten ausgelegt und hierauf in der Vorschrift hingewiesen wird. Satz 1 gilt für andere amtliche Bekanntmachungen entsprechend.
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§ 6
Unmöglichkeit der elektronischen Bereitstellung

Ist die elektronische Bereitstellung des landeskirchlichen Amtsblatts zeitweise unmöglich, ist es auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise zu veröffentlichen. Dies kann in gedruckter Form erfolgen. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. Auf Veröffentlichungen nach Satz 1 ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des landeskirchlichen Amtsblatts in geeigneter Weise hinzuweisen.
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§ 7
Berichtigungen

Berichtigungen von Druckfehlern oder Unrichtigkeiten in amtlichen Bekanntmachungen sind in dem Teil des landeskirchlichen Amtsblatts zu veröffentlichen, in dem die Bekanntmachung erfolgt ist. Eine Berichtigung durch Veränderung des ursprünglich veröffentlichten Dokuments ist ausgeschlossen. Dem Dokument, das berichtigt wird, soll ein Hinweis hinzugefügt werden, der über die Fundstelle der Berichtigung informiert.
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§ 8
Übergangsregelung

Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigt worden sind, sind im landeskirchlichen Amtsblatt in Papierform zu verkünden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Speyer, den 17. Mai 2022
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Stellenausschreibungen

Nr. 55Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sucht für das Amt für Religionsunterricht mit Wirkung vom 1. Februar 2023
eine hauptamtliche Fachberaterin / einen hauptamtlichen Fachberater (m/w/d)
für den Religionsunterricht an Förderschulen und an Schwerpunktschulenverbunden
mit der Leitung des Religionspädagogischen Zentrums Kusel

(Kennziffer: 001195-22)
Es handelt sich um eine selbstständige, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem bedeutsamen Arbeitsfeld mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Besoldung erfolgt bei entsprechender Eignung und Entwicklung bis nach Besoldungsgruppe A 14 LBesO Rheinland-Pfalz.
Ihr Aufgabengebiet umfasst:
  • die Beratung der Religionslehrerinnen und -lehrern,
  • das Ausarbeiten und Durchführen von Fortbildungsveranstaltungen,
  • die Förderung des Religionsunterrichts in der Region,
  • die Beobachtung und Auswertung der religionspädagogischen Entwicklungen,
  • die Verfolgung der Lage der Förderschulen und des Stands der Inklusionsprojekte sowie entsprechende Beratung der Landeskirche,
  • die Kontaktpflege zu Schulen und schulischen wie kirchlichen Institutionen sowie
  • die Leitung des Religionspädagogischen Zentrums Kusel.
Ihr Anforderungsprofil:
  • ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Förderschulen und die Lehrbefähigung im Fach evangelische Religion,
  • Erfahrung im Unterrichten und in der Analyse von Religionsunterricht,
  • Motivation, selbstständig Konzepte und Angebote zur Beratung, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften zu entwickeln sowie
  • Freude am Kontakt mit Menschen, der Kooperation in Teams und an kreativen Ausarbeitungen.
Nähere Auskünfte erteilt:
Herr Kirchenrat Thomas Niederberger
E-Mail: thomas.niederberger@evkirchepfalz.de
Telefon: 06232/667-114
Für das Dienstverhältnis gilt das Kirchenbeamtengesetz. Es finden die für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche wird für die Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis vorausgesetzt.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung in einer zusammengefassten pdf-Datei (maximal 10 MB) unter Nennung der Kennziffer 001195-22 bis zum 12. Juni 2022 über unser Bewerbungsportal unter
https://www.evkirchepfalz.de/sonstiges/stellenangebote/
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Die Evangelische Kirche der Pfalz sucht für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk Bad Bergzabern zum 1. September 2022
eine Jugendreferentin / einen Jugendreferenten (m/w/d)
(in Vollzeit)

Das Aufgabengebiet umfasst u.a.:
  • Ausbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen,
  • Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten,
  • Gremienarbeit auf Dekanats- und Landesebene,
  • besondere Begleitung des Dekanatssprecher/-innenkreis (Leitungsgremium)
  • Begleitung von Projekten mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  • Projektarbeit sowie Begleitung des Aufbaus örtlicher Jugendarbeit,
  • Pflege der Homepage und der Social-Media-Kanäle,
  • Konzeption, Planung und Durchführung von Events für und von Jugendlichen (bspw. Ausflüge, Jugendgottesdienste usw.),
  • Verwaltung von Jugendbus und Materialien.
Die Arbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Dekanatssprecher/-innenkreis (Leitungsgremium) sowie dem Dekanatsjugendpfarrer. Mittelfristig streben wir eine stärkere Zusammenarbeit mit der Jugendarbeit benachbarter Dekanate an.
Wir wünschen uns von Ihnen:
  • ein hohes Maß an Eigeninitiative und Eigenverantwortung sowie selbstständigem Arbeiten,
  • didaktisch-methodische Fähigkeiten sowie konzeptionelles Denken,
  • grundlegendes digitales Know-how,
  • Bereitschaft zum Home Office,
  • Erfahrung im Bereich der Jugendarbeit,
  • positive Einstellung zur flexiblen Arbeitszeit (Abend- und Wochenendtermine) und Offenheit für vielfältige pädagogische Arbeitsfelder.
Wir bieten:
  • ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des TVöD-VKA, die Vergütung richtet sich nach dem Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (bis zu Entgeltgruppe S 11 b),
  • ein weit verzweigtes Netzwerk und Kooperationen innerhalb der Ev. Jugend und des CVJM Pfalz,
  • fachliche Begleitung (durch den Landesjugendpfarrer),
  • fest bestehender Stamm an Ehrenamtlichen,
  • Arbeiten in der Urlaubsregion Südliche Weinstraße,
  • Ausstattung mit Dienstrechner und Mobiltelefon,
  • hochwertige technische Ausstattung an Sound- und Videotechnik.
Bewerben können sich (Fach-)Hochschulabsolventinnen und –absolventen der Religions- bzw. Sozialpädagogik oder Absolventinnen und Absolventen mit vergleichbarer Qualifikation in Pädagogik, Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften. Sollte keine religionspädagogische Kompetenz nachgewiesen werden, wird die Bereitschaft zur Nachqualifizierung erwartet.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 1. Juli 2022 an die
Evangelische Kirche der Pfalz
Landeskirchenrat, Dezernat 4
Domplatz 5, 67346 Speyer
dezernat.4@evkirchepfalz.de
Kontakt: Landesjugendpfarrer Florian Geith, Tel.: 0631/3642027, Dekan Dietmar Zoller, Tel. 06343/7002100
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Jugendzentrale Bad Bergzabern
www.juz-bergzabern.de und bei unserer jetzigen Vakanzvertretung: Anne Seehaus, Tel: 0170/4907798

Dienstnachrichten

Nr. 56Verwaltungen

Übertragen wurde
die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Albersweiler Pfarrer Andreas Kuntz, Landau, mit Wirkung zum 1. August 2022 und Pfarrer i. R. Lothar Schwarz, Altdorf, mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022.

Nr. 57Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrer Michael Behnke, Zweibrücken, mit Ablauf des 31. Juli 2022.

Nr. 58Berichtigungen

Der Landeskirchenrat bestätigt die Wahl von
Pfarrer Mathias Gaschott, Hinzweiler, zum Inhaber der Pfarrstelle 1 Zwölf-Apostel-Kirche Frankenthal
- verbunden mit dem Dekanat, mit Wirkung zum 1. August 2022.

Nr. 59Sterbefälle

„Christus spricht: Ich bin der gute Hirte. Meine Schafe hören meine Stimme, und ich kenne sie, und sie folgen mir; und ich gebe ihnen das ewige Leben.“
Johannes 10, 11a, 27-28a
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Pfarrer i. R. Ferdinand Seng
in Kaiserlautern am 7. Mai 2022 im Alter von 74 Jahren
abgerufen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €