.Gesetz über die Satzung der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
#§ 11
§ 12
Gesetz über die Satzung der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche
der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (Pfründestiftungsgesetz - PfrdStG)
Vom 20. November 2021
(ABl. 2021 S. 165)
Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
####§ 1
Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die Protestantische Pfründestiftung ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(
2
)
Die Stiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Speyer.
(
3
)
Das Vermögen der Protestantischen Pfründestiftung besteht aus dem Vermögen der bisher rechtlich selbständigen 225 Pfarrpfründestiftungen in der Evangelischen Kirche der Pfalz und dem Vermögen des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes.
(
4
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist gemäß § 54 der Abgabenordnung die Unterstützung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bei der Besoldung und Versorgung der in ihrem Dienst stehenden Geistlichen. 2 Das Vermögen der Protestantischen Pfründestiftung dient ausschließlich der Versorgung, dessen Erträgnisse ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen im Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 3 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch einen entsprechend zweckgebundenen Zuschuss an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 4 Ein unmittelbarer Anspruch von Besoldungs- oder Versorgungsempfangenden gegen die Stiftung besteht nicht.
(
2
)
1 Die Protestantische Pfründestiftung erfüllt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Nach Abzug der Kosten, die für den Erhalt und die Verwaltung des Vermögens erforderlich sind, werden alle Vermögenserträgnisse der Protestantischen Pfründestiftung nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Protestantischen Pfründestiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht aus
- Eigentum an Pfründegrundstücken,
- Kapitalvermögen und
- Beteiligungsrechten.
(
2
)
1 Das Vermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nachhaltigkeit sicher und ertragsbringend anzulegen. 2 Die Anlage des Kapitalvermögens erfolgt nach den Vorschriften der Kapitalanlagerichtlinie Landeskirche vom 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, soweit sie der dauernden und nachhaltigen Zweckverwirklichung dienlich sind.
(
3
)
Stellt der Verwaltungsbeirat auf Vorschlag der Geschäftsführung fest, dass der Stiftungszweck dauerhaft nicht mehr erfüllbar ist und wird dies durch den Landeskirchenrat als Stiftungsaufsicht bestätigt, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Stiftungsvermögen durch Beschluss der Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) gemäß § 11 ganz oder teilweise zur abschließenden Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
(
4
)
Das Stiftungsvermögen ist in einer Übersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist. Im Fall des Absatzes 3 ist sicherzustellen, dass bei fortschreitendem Verbrauch des Stiftungsvermögens für eingegangene Verbindlichkeiten und im Rahmen der Aufhebung oder der Durchführung des Liquidationsverfahrens entstehende Kosten noch ausreichende Mittel aus dem Vermögen verfügbar sind.
(
5
)
Für die Protestantische Pfründestiftung gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
#§ 4
Besondere Nutzungsverhältnisse
(
1
)
1 Sind auf einem Grundstück, welches zum Stiftungsvermögen gehört, kirchliche Gebäude errichtet worden, so obliegt die Verwaltung und der Unterhalt der gesamten Immobilie der Körperschaft, welche das Gebäude für kirchliche Zwecke nutzt. 2 Solange die kirchliche Nutzung andauert, steht der Protestantischen Pfründestiftung keine Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes zu.
(
2
)
1 Im Falle der Vermietung des Gebäudes kann die Protestantische Pfründestiftung eine angemessene Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht für kurzfristige Vermietungen im Rahmen der Gemeindearbeit der nutzenden kirchlichen Körperschaft.
(
3
)
Im Falle des Verkaufes der Immobilie steht der Protestantischen Pfründestiftung der auf das Grundstück entfallende Anteil des Verkaufspreises, der nutzenden kirchlichen Körperschaft der auf das Gebäude entfallende Anteil des Verkaufspreises zu.
#§ 5
Organe
(
1
)
1 Organe der Protestantischen Pfründestiftung sind:
- der Verwaltungsbeirat und
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung).
2 Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3 Die Protestantische Pfründestiftung schließt für die Mitglieder aller Organe eine Haftpflichtversicherung ab.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen in entsprechender Anwendung der Richtlinien für die Gewährung von Reisekosten und Verdienstausfall an Mitglieder der Landessynode in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1997 (ABl. S. 64), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2016 (ABl. S. 111) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Kirchenregierung bestellt oder abberufen. 2 Sie oder er ist hauptamtlich tätig.
#§ 6
Verwaltung und Organisation
(
1
)
Die Verwaltung der Protestantischen Pfründestiftung erfolgt durch den Landeskirchenrat.
(
2
)
1 Diese Aufgabe wird durch eine beim Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) errichtete Abteilung „Pfründeverwaltung“ mit den für die Erledigung der Aufgabe erforderlichen Mitarbeitenden wahrgenommen. 2 Die Leitung der Pfründeverwaltung erfolgt durch die Geschäftsführung der Protestantischen Pfründestiftung. 3 Der Pfründeverwaltung können durch den Landeskirchenrat oder aufgrund kirchenrechtlicher und/oder öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen weitere Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
1 Der Verwaltungsbeirat kann Näheres in einer Geschäftsordnung für die Pfründeverwaltung regeln. 2 Diese bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
#§ 7
Verwaltungsbeirat
(
1
)
Der Verwaltungsbeirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern:
- Drei weltliche Mitglieder und drei weltliche Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl werden von der Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in deren erster Tagung in den Verwaltungsbeirat entsendet.
- Weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl werden vom Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer und ein weiteres Mitglied und ein Ersatzmitglied von der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer zum gleichen Zeitpunkt in den Verwaltungsbeirat entsendet. Alle Mitglieder nach Nr. 2 werden der Geschäftsführung durch die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer gemeldet.
- Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsbeirates ist Kraft Amtes die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenrates zuständige Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(
2
)
Der Verwaltungsbeirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, soweit diese über eine besondere Sach- und Fachkunde hinsichtlich der Aufgaben der Protestantischen Pfründestiftung verfügen.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Verwaltungsbeirats entspricht der Amtszeit der Landessynode, die die Mitglieder nach Absatz 1 entsendet. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben bis zur Entsendung der neuen Mitglieder im Amt.
(
4
)
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat endet:
- für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch
- Rücktritt, welcher jederzeit ohne Nennung von Gründen gegenüber dem vorsitzenden Mitglied schriftlich erklärt werden kann,
- Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium oder Abberufung durch das entsendende Gremium,
- Verlust der Rechte des geistlichen Standes;
- für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Verlust des Amtes.
(
5
)
1 Der Verwaltungsbeirat entscheidet in Sitzungen, welche auch digital stattfinden können oder durch Umlaufbeschluss in Textform mit der Mehrheit der anwesenden oder am Umlaufbeschluss teilnehmenden Mitglieder. 2 Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. 3 Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. 4 Der Verwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder am Beschlussverfahren teilnimmt.
(
6
)
1 Der Verwaltungsbeirat tagt mindestens einmal im Jahr und zusätzlich bei Bedarf. 2 Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform ein. 3 Eine Sitzung ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsbeirates oder des vorsitzenden Mitglieds oder der Geschäftsführung einzuberufen. 4 Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsbeirats leitet die Sitzungen. 5 Über die Sitzung ist durch die Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
(
7
)
1 Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsbeirats mit beratender Stimme teil. 2 Zu den Sitzungen kann der Verwaltungsbeirat weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
#§ 8
Aufgaben des Verwaltungsbeirates
1 Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten der Protestantischen Pfründestiftung zu beraten. 2 Er ist zuständig für die Beschlussfassung über:
- die Entwürfe des Haushalts und der Jahresrechnung der Protestantischen Pfründestiftung,
- über- und außerplanmäßige Ausgaben,
- das Eingehen von in der Geschäftsordnung näher geregelten erheblichen Verbindlichkeiten außerhalb des von der Landessynode festgestellten Haushalts der Protestantischen Pfründestiftung,
- die Empfehlung der Entlastung der Geschäftsführung,
- eine Geschäftsordnung für die Pfründeverwaltung,
- die Zustimmung zu Kapitalanlagen abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2,
- die Zustimmung zur Übernahme weiterer Aufgaben durch die Pfründeverwaltung,
- weitere wichtige Angelegenheiten auf Antrag der Geschäftsführung.
3 Näheres kann der Verwaltungsbeirat in einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsbeirat regeln.
#§ 9
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung ist der Vorstand der Stiftung i.S.d. § 26 Absatz 1 BGB. 2 Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten der Protestantischen Pfründestiftung zuständig, soweit nicht der Verwaltungsbeirat oder die Landessynode zuständig sind und vertritt die Protestantische Pfründestiftung im Rechtsverkehr.
(
2
)
Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Organisation der Sitzungen des Verwaltungsbeirates,
- Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsbeirates,
- Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung der Protestantischen Pfründestiftung und Vorlage an die zuständigen Beschlussgremien,
- Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Verwaltung des Grundeigentums, des Kapitalvermögens und der Beteiligungsrechte der Protestantischen Kirchenschaffnei Guttenberg,
- Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichtes.
§ 10
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Protestantische Pfründestiftung führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 2 Folgende Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenrates:
- Geschäftsordnung der Pfründeverwaltung,
- Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen,
- Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen oder von Anteilen und Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft,
- Kapitalanlagen abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2.
§ 11
Umwandlung/Auflösung / Aufhebung
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1
)
Wird die Erfüllung des Zwecks der Protestantischen Pfründestiftung unmöglich, tritt also der Fall des § 3 Absatz 3 ein oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Zwecks nicht sinnvoll erscheint, kann die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder den zweckgerechten Verbrauch des Stiftungsvermögens, die Auflösung oder die Aufhebung der Protestantischen Pfründestiftung beschließen.
(
2
)
Das Vermögen der Protestantischen Pfründestiftung fällt im Fall ihrer Auflösung oder Aufhebung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu, welche es ausschließlich für Zwecke der ihr obliegenden Besoldung und Versorgung zu verwenden hat.
#§ 12
Inkrafttreten1#
1 Dieses Gesetz tritt mit der staatlichen Anerkennung der Protestantischen Pfründestiftung in Kraft. 2 Der Landeskirchenrat gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.