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Geltungszeitraum von: 25.01.1925

Geltungszeitraum bis: 30.04.2021

Verwaltungsordnung
für den Pfälzischen Pfründestiftungsverband
und die ihm angeschlossenen Pfründen

vom 25. November 1921 in der Fassung vom 25. Januar 1925

(ABl 1921 S. 164 ff.; ABl. 1925 S. 59 f.)

Die Landessynode der Pfälzischen Landeskirche hat auf Grund der §§ 45 und 75 (1) und (2) Ziff. 3 der Kirchenverfassung folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1.

Die Verwaltung und Vertretung des Pfälzischen Protestantischen Pfründestiftungsverbandes und der von diesem zu verwaltenden und zu vertretenden Pfründestiftungen wird der Hauptverwaltung des protestantischen Kirchenvermögens der Pfalz übertragen.
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§ 2.

  1. Die Verpachtung von Grundstücken der angeschlossenen Pfründen erfolgt nach Maßgabe der hierüber bestehenden staatlichen Bestimmungen.
  2. Die Überlassung der einzelnen in der Verwaltung des Verbands stehenden Pfründegrundstücken an den Pfarrer regelt sich nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung.
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§ 3.

  1. Hinsichtlich der Vertretungsmacht der Hauptverwaltung des protestantischen Kirchenvermögens der Pfalz, hinsichtlich der Notwendigkeit der Zustimmung oder Ermächtigung des Landeskirchenrats zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und hinsichtlich der Kassen – und Geschäftsführung gilt Artikel 17 Abs. I-IV, und VII des Regulativs der allgemeinen Pfarrwitwenkasse. Ist einer der beiden mit der Vertretung betrauten Beamten an der Mitwirkung verhindert, so tritt an seine Stelle ein vom Kirchenpräsident bestelltes Mitglied des Landeskirchenrates.
  2. Die Verwaltung soll nur mit Zustimmung des Landeskirchenrats
    1. Grundstücke, die bisher verpachtet waren, in Selbstbewirtschaftung nehmen, oder Grundstücke, die bisher in Selbstbewirtschaftung gestanden waren, verpachten,
    2. Weinberge oder Obststücke anlegen oder vorzeitig ausroden,
    3. Wiesen in Ackergrundstücke umwandeln oder umgekehrt,
    4. Wiesen oder Ackergrundstücke in Wald umwandeln,
    5. Wassergenossenschaften beitreten oder Wasserbenützungs- oder Wasserschutz- und Reinigungsarbeiten,
    6. Flurbereinigungsunternehmen beitreten,
    7. Bauten ausführen.
  3. Der Landeskirchenrat kann der Verwaltung vorschreiben, dass sie auch für andere als die aus Abs. I und II ersichtlichen Maßnahmen die Weisung des Landeskirchenrats einzuholen habe.
  4. Der Geschäftsverkehr der Verwaltung mit der Regierung, Kammer des Innern, wird durch den Landeskirchenrat vermittelt.
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§ 4.

Die besonderen Beschränkungen, denen der Pfründeinhaber hinsichtlich der Verpachtung der Pfründegrundstücke nach den bestehenden Vorschriften unterworfen ist, gelten nicht für die Verpachtungen der Grundstücke der angeschlossenen Pfründestiftungen durch den Verband.
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§ 5.

  1. Der Verwaltungsbeirat (Art. 5 Abs. II des Gesetzes vom 18. Juni 1918) besteht aus 5 Mitgliedern, von denen drei von der Landessynode aus ihrer Mitte und zwei von den Inhabern der dem Verband angeschlossenen Pfründen aus ihrer Mitte zu wählen sind.
  2. Die drei synodalen Mitglieder werden bei jeder ersten Tagung der Landessynode gewählt1#. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl2#. Die Ersatzleute der drei Mitglieder werden gleichzeitig mit diesen und in gleicher Weise gewählt. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Wahl der Mitglieder und der Ersatzleute auch durch Zuruf erfolgen.
  3. Die zwei Mitglieder aus der Reihe der Pfründeinhaber werden von diesen gelegentlich jeder ersten Tagung der Bezirkssynoden mittels nicht unterschriebener Stimmzettel nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; der Landeskirchenrat stellt die Wahlergebnisse der Kirchenbezirke zusammen. Die Wahl der Ersatzleute der beiden Mitglieder erfolgt in gleicher Weise in getrennter Wahlhandlung.
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§ 6.

  1. Dem Verwaltungsbeirat ist alljährlich die Rechnung des Pfründestiftungsverbands und der angeschlossenen Pfründen zur Prüfung und Anerkennung oder zur Geltendmachung etwaiger Erinnerungen vorzulegen.
  2. Es ist vor Aufstellung des Voranschlags der Pfarrbesoldungskasse (Art. 4 Abs. II Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1918) über die Höhe des in diesem Voranschlag einzustellenden Reinerträgnisses des vom Verband verwalteten Pfründevermögens (Art. 4 Abs. I des Gesetzes vom 18. Juni 1918) einzuvernehmen.
  3. Das Gleiche gilt, wenn wichtige allgemeine Neuerungen bei der Güterverpachtung eingeführt werden sollen.
  4. Von dringenden Fällen abgesehen, in denen die Einberufung des Verwaltungsbeirats unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, ist dieser vor Ausführung wichtiger Maßnahmen der in § 3 Abs. II bezeichneten Art zu hören.
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§ 7.

  1. Der Verwaltungsbeirat versammelt sich auf Berufung des Landeskirchenrats und unter dem Vorsitz eines Mitglieds dieser Behörde. Auf Anordnung des Landeskirchenrats können auch weitere Mitglieder des Landeskirchenrats sowie Beamte der Hauptverwaltung des protestantischen Kirchenvermögens an der Beratung teilnehmen.
  2. Für verhinderte Mitglieder des Beirats sind deren Ersatzmänner einzuberufen.
  3. Der Beirat kann nur dann gültig beschließen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder bei der Beratung und Abstimmung mitwirken.
  4. Ein Antrag ist angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Beirats dafür erklärt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
  5. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats erhalten vom Pfründestiftungsverband Tagegelder und erforderlichenfalls Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften über die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten an die Mitglieder der Landessynode.
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§ 8.

  1. Die Inanspruchnahme der Presbyterien (Art. 6 Abs. III des Gesetzes vom 18. Juni 1918) soll sich auf einzelne Verwaltungsgeschäfte, wie den Abschluss von Pacht- und sonstigen Verträgen, die Nachschau nach dem Zustande der Pfründegrundstücke, die Begutachtung der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit der Pächter oder Pachtliebhaber beschränken. Inwieweit der Presbyterialvorstand die Erledigung dieser Geschäfte einzelnen Mitgliedern des Presbyteriums zuweisen kann, bemisst sich nach Art. 57 und 63 der Kirchengemeindeordnung).3#
  2. Für Schreibgeschäfte wird Vergütung nicht gegeben. Für sonstige Geschäfte, die einen Zeitaufwand von mehr als 3 Stunden verursachen oder Gänge auf die Flurmarkung notwendig machen, werden Vergütungen gewährt, die in ihrer Höhe der Gebührenordnung für die Feldgeschworenen anzugleichen sind.
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§ 9.

  1. Über die beim Anschluss an den Verband in diesen eingeworfenen einzelnen Vermögensstücke einer Pfründestiftung ist dem Presbyterium von der Hauptverwaltung des protestantischen Kirchenvermögens eine Bescheinigung auszustellen, wobei die Pfarrfassion genützt werden kann.
  2. Der Jahresrechnung der Pfründestiftungen ist eine berechtigte Übersicht über den Bestand dieser Vermögensstücke beizufügen.
  3. Mehrungen im Stammvermögen einer Pfründestiftung sind ihr ungeschmälert zu erhalten.
  4. Abgänge aus diesem Vermögen sind aus den Nutzungen der Pfründestiftung vorweg zu ersetzen. Kursverluste, die bei der Anlage von Kapitalien der dem Verband angeschlossenen Pfründestiftungen in Wertpapieren entstehen, fallen, sofern sie nicht aus dem Gewinne gedeckt werden können, den das Pfründevermögen aus früheren Käufen unter dem Kurs erfahren hat, dem Pfründestiftungsverband zur Last.
  5. Über die den Presbyterien vorzulegende Übersicht über den Vermögensstand der betreffenden Pfründen (Art. 6 Abs. II Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1918) trifft der Landeskirchenrat nähere Bestimmung).4#Vermögensänderungen sind in der Übersicht besonders auszuweisen.
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§ 10.

Die Jahresrechnungen des Pfründestiftungsverbands und der ihm angeschlossenen Pfründen werden vorbehaltlich des Nachprüfungsrechts der Landessynode von dem Landeskirchenrat abgeschlossen.
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§ 11.

  1. Von dem in Art. 1 Abs. II des Gesetzes vom 18. Juni 1918 bezeichneten Zeitpunkt ab können Verpachtungen von Grundstücken der dem Pfründestiftungsverband angeschlossenen Pfründen nur mit Einwilligung des Verbands vorgenommen werden. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die in Art. 3 Abs. II des Gesetzes bezeichneten Grundstücke.
  2. Auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den bisherigen Pfründenutznießern und dem Verband in Ansehung des in die Verbandsverwaltung übergehenden Pfründevermögens findet die Ratifikationsordnung für die protestantischen Pfarrer im Konsistorialbezirk Speyer vom 21. August 1839 mit folgenden Änderungen entsprechende Anwendung:
    Grundstücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht verpachtet sind, gelten, wenn sie auch im Jahre 1921 nicht verpachtet waren, als angebaut, sonst als unangebaut. Für die Abrechnung zwischen dem Pfründestiftungsverband und dem Pfarrer ist in beiden Fällen, soweit nicht andere Vereinbarung erfolgt, der sich nach Art. 1 Abs. I Satz 2 des Gesetzes über das Einkommen der Seelsorgegeistlichen berechnende Reinertrag zu Grunde zu legen.
  3. Die Pfründeinhaber haben dem Verband nach näherer Anordnung des Landeskirchenrats die auf das angeschlossene Pfründevermögen bezüglichen Urkunden auszuliefern und die für eine angemessene Verwaltung des Vermögens erforderlichen Aufschlüsse über die Beschaffenheit und bisherigen Nutzung des Vermögens zu geben.
  4. Die Urkunden und die sonstigen zur Sicherstellung des Vermögens der angeschlossenen Pfründestiftungen dienenden Behelfe sind vom Verbande sorgfältig zu verwahren.
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§ 12.

Änderungen der Verwaltungsordnung können durch die Kirchenregierung im Benehmen mit dem Verwaltungsbeirat beschlossen werden.

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1 ↑ Diese Wahl ist in den letzten Jahren nicht mehr vorgenommen worden. Es müsste aber in Zukunft geschehen.
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2 ↑ Da alle Wahlen jetzt Mehrheitswahlen sind, ist diese Bestimmung überholt.
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3 ↑ Nach Art. 57 KGO kann der Vorstand des Presbyteriums geeignete Presbyter zur Erledigung der Schreibgeschäfte heranziehen. Nach Art. 63 KGO gebührt dem Vorstand des Presbyteriums die Verteilung und Leitung der Geschäfte. Die Ausfertigungen der Beschlüsse des Presbyteriums werden regelmäßig vom Vorstand unterzeichnet.
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4 ↑ Darüber liegen keine Bestimmungen vor. Siehe Anmerkung zu Art. 6 Abs. II des Gesetzes vom 18. Juni 1918.