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Geltungszeitraum von: 18.06.1918

Geltungszeitraum bis: 30.04.2021

Gesetz über die Errichtung
eines Pfründestiftungsverbandes
und einer Pfarrbesoldungskasse
für die protestantische Kirche der Pfalz

vom 18. Juni 1918

(ABl. 1921 S. 204; GOV I S. 97)

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Artikel 1

  1. Die sämtlichen pfälzischen protestantischen Pfarrpfründen einschließlich der Pfründen der ständigen Pfarrvikare bilden einen Pfründestiftungsverband.
  2. Ausgenommen sind die Pfründen, deren Inhaber bis zu einem durch eine königliche Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt erklären, dass sie sich dem Verbande nicht anschließen, für die Dauer dieser Inhaberschaft.
  3. Das Recht zu dieser Erklärung (Abs. II) entfällt für die Inhaber von Pfründen, bei deren Ausschreibung die Auflage gemacht wurde, dass ihre Inhaber in die bei Durchführung des Besoldungssystems bedingte Änderung ihrer Bezüge einzuwilligen haben.
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Artikel 2

  1. Der Verband besitzt die Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen „Pfälzischer protestantischer Pfründestiftungsverband“. Sein Sitz ist in Speyer.
  2. Der Verband wird in steuerrechtlicher Beziehung den Pfründestiftungen gleichgeachtet.
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Artikel 3

  1. Der Pfründestiftungsverband verwaltet das Vermögen der angeschlossenen Pfründen.
  2. Ausgenommen von der Verwaltung des Verbands sind
    1. die Pfarrhäuser nebst Hofräumen und Nebengebäuden,
    2. die Pfarrhausgärten,
    3. die Brennholzberechtigungen, soweit sie nicht für die Dauer in Geldforderungen umgewandelt sind,
    4. die für bestimmte Dienstleistungen gegebenen Bezüge und Rechte, deren Erträgnisse beim Anschlusse der Pfründen an den Verband in das fassionsmäßige Reineinkommen nicht eingerechnet sind.
  3. Die zum Pfarrhause gehörenden Wirtschaftsgebäude sind, soweit sie nicht für die Wirtschaft des Pfarrers selbst notwendig oder an Dritte vermietet sind, dem Pfründestiftungsverband auf dessen Verlangen gegen eine dem örtlichen Mietzins entsprechende Vergütung zur Benützung zu überlassen.
  4. Der Pfründestiftungsverband vertritt die angeschlossenen Pfründen, von den Angelegenheiten der seiner Verwaltung vorenthaltenen Vermögensstücke (Abs. 2) abgesehen, gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  5. Inwieweit die im Eigentum oder Nutzgenusse der Pfründe befindlichen Gärten als Pfarrhausgärten (Abs. 2 Nr. 2) anzusehen sind, bestimmt beim Anschlusse der Pfründe an den Verband das Konsistorium Speyer endgültig.
  6. Im Übrigen stellt im Zweifelsfall das Staatsministerium des Inneren für Kirchen- und Schulangelegenheiten fest, ob ein Vermögensstück einer angeschlossenen Pfründe zu den von der Verwaltung und Vertretung durch den Verband aufgenommen (Abs. 2 und 4) gehört.
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Artikel 4

  1. Das Reinerträgnis des vom Pfründestiftungsverbande verwalteten Pfründestiftungsvermögens fließt in eine allgemeine pfälzische protestantische Pfarrbesoldungskasse.
  2. Sie ist ein Teil der allgemeinen Kirchenkasse der protestantischen Kirch der Pfalz und untersteht den für letztere Kasse in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 1908 – betreffend der Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern – aufgestellten Vorschriften. Der Voranschlag der Pfarrbesoldungskasse wird für die der Tagung der ordentlichen Steuersynode jeweils folgenden vier Kalenderjahre aufgestellt; er ist der ordentlichen Steuersynode zur Prüfung vorzulegen.
  3. Die Pfarrbesoldungskasse vereinnahmt insbesondere auch die widerruflichen staatlichen Aufbesserungen für die Inhaber der dem Verband angeschlossenen Pfründen nebst den treffenden Zwischengefällen und die Zuschüsse auf Grund des Kirchensteuergesetzes zur Aufbesserung dieser Pfründeinhaber.
  4. Die Staatskasse zahlt ihre Zuschüsse an die allgemeine Pfarrbesoldungskasse monatlich im Voraus und zwar die widerruflichen Aufbesserungen zunächst in der aus dem Staatshaushaltsvoranschlag sich ergebenden Höhe gegen Abrechnung am Jahresabschluss.
  5. Der Pfarrbesoldungskasse obliegt die Leistung
    1. der Gehaltsbezüge der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe einer mit kirchengesetzlicher Zustimmung und mit Zustimmung der Steuersynode ergehenden königlichen Verordnung (Besoldungsordnung),
    2. der Bezüge bei der den angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe kirchlicher Verordnung Nachsitzberechtigten,
    3. einer jährlichen Abfindung von 25.000 Mark an die allgemeine protestantische Pfarrwitwenkasse der Pfalz für den Entgang der Zwischengefälle des vom Verbande verwalteten Pfründestiftungsvermögens,
    4. einer jährlichen Abfindung von 3.000 Mark an die protestantische Pfarrunterstützungskasse der Pfalz für den Entgang der Pfarrunterstützungsfondsabgaben der Inhaber der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen,
    5. der auf die Verwaltung der Pfarrbesoldungskasse erwachsenden Ausgaben.
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Artikel 5

  1. Die Leitung der Aufsicht des Verbandes steht dem Konsistorium Speyer unter Oberaufsicht des Staatsministeriums des Inneren für Kirchen- und Schuldangelegenheiten zu. Zu Veränderungen im Bestande des Vermögens der dem Verband angeschlossenen Pfründen ist die Genehmigung der Regierung, Kammer des Inneren, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften erforderlich. Die Rechnung des Pfründestiftungsverbandes nebst Belegen ist alljährlich der Regierung, Kammer des Inneren, zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Die Leitung des Verbands erfolgt unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder zum Teil von der Steuersynode, zum Teil von den Inhabern der dem Verband angeschlossenen Pfründen gewählt werden.
  3. Für die Bewirtschaftung der der Verwaltung des Verbands unterstehenden Pfründestiftungswaldungen gelten die jeweiligen Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gemeinde- und Stiftungswaldungen.
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Artikel 6

  1. Das Vermögen der dem Verband angeschlossenen Pfründen ist unter Aufrechterhaltung des Sonderbestandes der einzelnen Pfründen ungeschmälert zu erhalten.
  2. Bei Erwerbung und Veräußerung von Pfründegrundstücken ist die gutachtliche Äußerung der beteiligten Presbyterien zu erholen. Von 4 zu 4 Jahren ist den beteiligten Presbyterien eine Übersicht über den Vermögensbestand der betreffenden Pfründen zuzustellen.
  3. Die Presbyterien haben auf Verlangen den Verband bei der Verwaltung des Vermögens zu unterstützen.
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Artikel 7

Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und Vertretung des Verbands, über die Verwaltung und Vertretung der Pfründestiftungen durch den Verband, über die Eicherstellung des Vermögens der angeschlossenen Pfründen und über die Leitung und Aufsicht einschließlich der erforderlichen Übergangsbestimmungen, ferner über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Beirats sowie über das Kassen- und Rechnungswesen werden durch kgl. Verordnungen getroffen (Verwaltungsordnung). Soweit die Verwaltungsordnung einer Verbindung der Verwaltung des Verbands mit der Verwaltung der allgemeinen protestantischen Pfarrwitwenkasse der Pfalz vorschreibt, bedarf sie der kirchgesetzlichen Zustimmung; im Übrigen sind die pfälzische Generalsynode und das Konsistorium Speyer über den Inhalt der Verwaltungsordnung einzuvernehmen.
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Artikel 8

  1. Streitigkeiten aus der Besoldungsordnung und aus den Bestimmungen über den Nachsitz werden vom Konsistorium Speyer entschieden. Über Beschwerden entscheidet das Staatsministerium des Inneren für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
  2. Streitigkeiten über die Benützung von Wirtschaftsgebäuden durch den Pfründestiftungsverband (Art. 3 Abs. 3) entscheidet die Regierung, Kammer des Inneren, endgültig.
  3. Hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Leistungen an die angeschlossenen Pfarrpfründen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Behörde der inneren Verwaltung.
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Artikel 9

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch kgl. Verordnung bestimmt. Die Verordnung wird erst erlassen, wenn die pfälzische Generalsynode zu den eine Abänderung der Vereinigungsurkunde vom 10. Oktober 1818 enthaltenden Bestimmungen ihrer Zustimmung im Sinne des § 17 Abs. 5 der Vereinigungsurkunde mit Landesherrlicher Bestätigung (§ 19 des 2. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage) erklärt haben wird.