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Rechtsverordnung zum Erprobungsraum „Profilgemeinde“ (RVO Profilgemeinde)

Vom 28. Januar 2021

(ABl. 2021 S. 2)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von § 1 des Gesetzes zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen vom 5. Juni 2018 (ABl. S. 79) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Profilgemeinden der Kirchenbezirke

( 1 ) 1In Kirchenbezirken können Profilgemeinden im Rahmen der kirchlichen Ordnung als rechtlich unselbstständige Einrichtungen des Kirchenbezirks eingerichtet werden, wenn ein Bedarf nach besonderen Gemeindestrukturen insbesondere für spezifische Zielgruppen (z. B. junge Menschen) oder für eine spezifische theologische Ausrichtung besteht, die als übergemeindliches Angebot neben den Angeboten der Kirchengemeinden eingerichtet werden sollen und die von einer größeren Zahl von Kirchengemeindegliedern langfristig getragen werden, die einen Teil ihrer gemeindlichen Aktivitäten gemeinsam auf dieser Ebene ausüben wollen.
( 2 ) Die Einrichtung der Profilgemeinde des Kirchenbezirks erfolgt durch Satzung, die von der Bezirkssynode zu beschließen und vom Landeskirchenrat zu genehmigen ist.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Profilgemeinden der Kirchenbezirke sind mitgliedschaftlich aus den Kirchenmitgliedern verfasst, die ihre Zugehörigkeit erklärt haben.
( 2 ) Ein Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD kann die Mitgliedschaft erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme an den gemeindlichen Aktivitäten der Profilgemeinde im Kirchenbezirk zulässt.
( 3 ) 1Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung bei der für die Profilgemeinde zuständigen Pfarrperson oder beim Profilgemeinderat erworben. 2Das Presbyterium und das Pfarramt der Wohnsitzkirchengemeinde oder der Kirchengemeinde, in die umgemeindet wurde (§ 7 Absatz 3 KV), sind unverzüglich zu unterrichten, ebenso der Profilgemeinderat.
( 4 ) Neben ihrer Zugehörigkeit zur Profilgemeinde bleiben die Gemeindeglieder der Profilgemeinde mit allen Rechten und Pflichten Gemeindeglieder der Kirchengemeinde, der sie nach § 7 KV angehören.
( 5 ) 1Die Mitgliedschaft in der Profilgemeinde endet durch Tod, durch Erklärung des Mitglieds, durch seinen Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht oder durch die Feststellung des Profilgemeinderats, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Profilgemeinde nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 2Gegen die Entscheidung des Profilgemeinderats kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Bezirkskirchenrat eingelegt werden.
( 6 ) 1Gastmitgliedschaften, insbesondere von Mitgliedern anderer christlicher Kirchen oder von Menschen, die keiner Kirche angehören, sind auf Antrag möglich. 2Über die Annahme entscheidet der Profilgemeinderat. 3Bei Gastmitgliedern, die Mitglied einer christlichen Kirche sind, ist deren Kirche zu informieren. 4Gastmitglieder können nicht Mitglied des Profilgemeinderats sein.
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§ 3
Struktur der Profilgemeinde des Kirchenbezirks

( 1 ) 1Die Profilgemeinden sind keine Kirchengemeinden im Sinne des Zweiten Abschnitts der Kirchenverfassung. 2Auf sie werden die Regelungen über die Kirchengemeinde sinngemäß angewandt, soweit sich aus der Eigenschaft als rechtlich unselbständige Einrichtung des Kirchenbezirks und aus dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. 3Die Satzung regelt, welche Aktivitäten durch die Profilgemeinde durchgeführt werden und benennt im Einzelnen die Aufgaben des Profilgemeinderats.
( 2 ) 1Zentrales Gremium der Profilgemeinde ist der Profilgemeinderat. 2Der Profilgemeinderat hat mindestens 3, maximal 7 Mitglieder. 3Sie werden von den nach § 5 WO wahlberechtigten Mitgliedern der Profilgemeinde aus dem Kreis der nach § 6 WO wählbaren Mitgliedern der Profilgemeinde in einer Wahlversammlung gewählt. 4Die Wahlperiode beträgt 6 Jahre, es sei denn, der Erprobungszeitraum endet früher. 5Die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks beruft die Wahlversammlung ein und leitet sie. 6Sie ist unabhängig von der Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl beschlussfähig. 7Sie einigt sich durch Abstimmung darauf, wie viele Mitglieder in den Profilgemeinderat gewählt werden sollen. 8Die Wahl ist mittels Stimmzettel als geheime Wahl durchzuführen. 9Auf dem Stimmzettel müssen mindestens so viele Kandidierende genannt sein, als Mitglieder des Profilgemeinderats gewählt werden sollen. 10Gewählt sind die Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
( 3 ) 1Weitere beschließende Gremien der Profilgemeinde können durch die Satzung oder, mit Genehmigung des Landeskirchenrats, durch den Profilgemeinderat vorgesehen werden. 2Der Profilgemeinderat kann beratende Ausschüsse bilden.
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§ 4
Sonderhaushaltsplan und Bewirtschaftung

( 1 ) Für die Profilgemeinde wird ein Budget im Haushalt des Kirchenbezirks gebildet.
( 2 ) 1Der Profilgemeinderat bewirtschaftet das Budget. 2Maßnahmen, für die eine Genehmigung des Landeskirchenrats einzuholen ist, bedürfen der Zustimmung durch den Bezirkskirchenrat. 3Maßnahmen, deren Folgen die Dauer des Erprobungszeitraums überschreiten oder die über das Budget hinausgehen, sind unzulässig.
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§ 5
Gottesdienst, Seelsorge und Kasualien

( 1 ) 1Die Mitglieder der Profilgemeinde bilden einen Seelsorgebereich. 2Die Erklärung der Mitgliedschaft in der Profilgemeinde hat die Wirkung einer Abmeldung im Sinne von § 25 Absatz 2 KV, sofern die Wohnsitzkirchengemeinde oder die Kirchengemeinde, in die umgemeindet wurde (§ 7 Absatz 3 KV), nicht binnen eines Monats nach Unterrichtung über die Anmeldung zur Profilgemeinde gem. § 2 Absatz 3 Satz 2 widerspricht.
( 2 ) Zeit und Ort der Gottesdienste werden in der örtlichen Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde festgelegt, auf deren Gebiet der Gottesdienst stattfindet.
( 3 ) 1Die Amtshandlungen an Mitgliedern der Profilgemeinde werden in den Kirchenbüchern und Verzeichnissen der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sie vollzogen worden sind. 2Die für den personalen Seelsorgebezirk zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer führt zusätzlich ein Verzeichnis über die Amtshandlungen und den Ort der Amtshandlung an den Mitgliedern der Profilgemeinde.
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§ 6
Aufhebung der Profilgemeinde

( 1 ) 1Die Profilgemeinde kann durch Aufhebung der Satzung durch die Bezirkssynode im Benehmen mit dem Profilgemeinderat aufgelöst werden. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
( 2 ) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Errichtung entfallen oder liegt die Auflösung im dringenden Interesse der Landeskirche, des Kirchenbezirks oder der Kirchengemeinden, so kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen, nachdem dieser dem Kirchenbezirk und dem Profilgemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
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§ 7
Abweichungen vom kirchlichen Recht

Zur Erprobung von Profilgemeinden wird durch diese Rechtsverordnung für die Dauer der Erprobung von der Ausführungsbestimmung Nummer 1 zu § 26 HVO und von § 28 HVO abgewichen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

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