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Gesetz zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen

Vom 5. Juni 2018

(ABl. 2018 S. 79)

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§ 1 Erprobungsverordnungen

( 1 ) Zur Erprobung neuer Struktur- und Arbeitsformen in den Kirchengemeinden, in den Kooperationszonen oder in den Kirchenbezirken kann die Kirchenregierung durch Rechtsverordnung Regelungen treffen, die von einzelnen Bestimmungen kirchlicher Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushalts- und Vermögensrechts und des Dienstrechts, abweichen.
( 2 ) Zweck der Erprobung ist es insbesondere, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob und inwieweit die neuen Struktur- und Arbeitsformen beitragen
  1. zur Arbeits- und Strukturvereinfachung,
  2. zur Entlastung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verwaltungsbereich,
  3. zur Verbesserung der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften bzw. ihrer Organe untereinander oder mit Dritten,
  4. zur Stärkung des kirchlichen Ehrenamtes oder
  5. zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit.
( 3 ) Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
  1. die Einsetzung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers unter der Verantwortung der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers zu deren oder dessen Entlastung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein.
  2. die Wahrnehmung von einzelnen gemeindlichen oder pfarramtlichen Aufgaben gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden.
( 4 ) Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, sind in der Rechtsverordnung zu benennen.
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§ 2 Beteiligungsrechte

Erprobungen erfolgen im Einvernehmen aller kirchlichen Körperschaften, für welche die Ausnahme vom geltenden Recht gilt. Die für die Kirchengemeinden zuständigen Bezirkskirchenräte sind anzuhören.
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§ 3 Dokumentation

Die an der Erprobung beteiligten kirchlichen Körperschaften dokumentieren die Erfahrungen mit der Erprobung und legen die Dokumentation der Kirchenregierung vor. Diese wertet sie aus und berichtet der Landessynode über das Ergebnis.
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§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft. Auch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten am 30. Juni 2026 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.