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Verordnung über die Durchführung von mündlichen Prüfungen mittels Videokonferenzen

Vom 26. Januar 2021

(ABl. 2021 S. 4)

Aufgrund § 12 Absatz 5 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. Oktober 2014 (ABl. S. 125), welche zuletzt am 28. Januar 2021 (ABl. S. 3) geändert wurde, und aufgrund § 13 Absatz 6 der Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. März 2010 (ABl. S. 46), welche zuletzt am 28. Januar 2021 (ABl. S. 3) geändert wurde, erlässt der Landeskirchenrat folgende Durchführungsverordnung:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Eine mündliche Prüfung mittels Videokonferenz, bei der einzelne oder alle Mitglieder der Prüfungskommission und/oder die oder der Kandidierende sich an einem anderen Ort als dem Prüfungsort aufhalten, wird zeitgleich in Bild und Ton an die jeweiligen Aufenthaltsorte der Beteiligten übertragen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt für den Fall eines teilweisen Verbindungsausfalls seitens eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Reihenfolge der Vertretung für den Vorsitz fest.
( 3 ) Die Videokonferenz darf nicht aufgezeichnet werden. Zu Beginn der Prüfung weist die Vorsitz führende Person in den Prüfungsausschüssen alle Beteiligten darauf hin.
( 4 ) Die Identität der oder des Kandidierenden muss zu Beginn der Prüfung in geeigneter Weise überprüft werden, soweit sie oder er nicht mindestens einem bei der Videokonferenz anwesenden Mitglied der Prüfungskommission bekannt ist. Der Identitätsnachweis ist erbracht, wenn die oder der Kandidierende ihren oder seinen Personalausweis oder ein vergleichbares amtliches Personaldokument mit Hilfe der Kamera zeigt.
( 5 ) Die Videokonferenz beginnt, wenn die Verbindung zwischen den erforderlichen Beteiligten hergestellt ist. Lässt sich die Verbindung aus technischen Gründen nicht kurzfristig herstellen, ist ein neuer Termin zeitnah anzuberaumen. Der Beginn der Prüfung ist während der Videokonferenz ausdrücklich zu benennen und in der Niederschrift festzuhalten, ebenso das Ende und etwaige Unterbrechungen. Treten nach Beginn der Prüfung technische Probleme auf, durch die das Gebot der Fairness und Chancengleichheit der Prüfung verletzt werden, ist die Videokonferenz zu beenden und ein neuer Prüfungstermin ist zeitnah anzuberaumen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen können gewertet werden. Entscheidungen nach diesem Absatz treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den an der jeweiligen Videokonferenz beteiligten Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses, soweit solche gebildet wurden, ansonsten mit den an der Videokonferenz beteiligten Mitgliedern der Prüfungskommission.
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§ 2
Verfahren, wenn die oder der Kandidierende sich an einem anderen Ort aufhält

Die oder der Kandidierende hält für die Prüfung sich in einem Raum auf, der nur einen Zugang hat und der während der Prüfung allein genutzt wird. Dies kann auch ein separater Raum im Landeskirchenrat sein. Sie oder er stellt sicher, dass keine Störungen (Telefon, Besuche etc.) während der Prüfung auftreten. Zu Beginn der Prüfung und nach jeder Pause zeigt die oder der Kandidierende durch Drehen der Kamera im gesamten Raum, dass sich keine weitere Person im Raum und sich keine unerlaubten Hilfsmittel in der Nähe befinden. Während der gesamten Prüfung muss die Kamera die oder den Kandidierenden und die verschlossene Tür zeigen.
Wenn die beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission den Verdacht eines Täuschungsversuches haben, können die Schritte des Satzes 3 wiederholt werden. Im Zweifel kann die Prüfung abgebrochen werden; ein neuer Termin ist zeitnah anzuberaumen. Entscheidungen nach diesem Absatz treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den an der jeweiligen Videokonferenz beteiligten Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses, soweit solche gebildet wurden, ansonsten mit den an der Videokonferenz beteiligten Mitgliedern der Prüfungskommission.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.