.Allgemeine Dienstanweisung für hauptamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Allgemeine Dienstanweisung für hauptamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
Vom 10. November (ABl. 2020 S. 153)
Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom
28. November 1991 (ABl. S. 175) beschließt der Landeskirchenrat:
§ 1
Allgemeines
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1
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist in seinem/ihrem Amt mitverantwortlich für den Aufbau der Kirchengemeinde und ihr kirchenmusikalisches Leben. 2 Er/Sie trägt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnungen Verantwortung für das gottesdienstliche Singen, für die Entfaltung der wortgebundenen Kirchenmusik sowie für das Orgel- und sonstige Instrumentalspiel. 3 In seinen/ihren Leistungen ist er/sie gleichermaßen hohen liturgischen wie musikalischen Maßstäben verpflichtet. 4 Dies erfordert das entsprechende Maß an persönlicher Vorbereitung und Fortbildung.
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2
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist nach Maßgabe des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst, der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, dieser Allgemeinen sowie der örtlichen Dienstanweisung und seines Dienstvertrages zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen in seinem/ihrem Dienstbereich sowohl berechtigt wie auch verpflichtet. 2 Die Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik ist zu berücksichtigen.
#§ 2
Gemeinde- und Chorgesang
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1
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin fördert das Singen der Kirchengemeinde im Gottesdienst und in Veranstaltungen der Kirchengemeinde. 2 Auch die Durchführung von Offenen Singen u. ä. gehört zu seinen/ihren Aufgaben.
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2
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist für die reiche und vielseitige Förderung des Chor- und Einzelgesangs aller Altersgruppen verantwortlich. 2 Er/Sie fördert auch die Bildung neuer Musikgruppen. 3 Die Chorarbeit in der Kirchengemeinde soll organisch auf dem Fundament der Singarbeit mit Kindern und Jugendlichen aufbauen. 4 Soweit der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin nicht selbst mit der Leitung von in der Kirchengemeinde vorhandenen Chören und Instrumentalgruppen betraut ist, berät er/sie die Leiter/Leiterinnen dieser Chöre und Instrumentalgruppen. 5 Neben der Probenarbeit gehören auch Chorfreizeiten und gesellige Veranstaltungen des Chores zum Aufgabenbereich der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers.
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3
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Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin entscheidet über die Aufnahme von Sängern/Sängerinnen und Instrumentalisten/Instrumentalistinnen in die seiner/ihrer Leitung unterstehenden Chöre oder Musikgruppen je nach Eignung.
#§ 3
Gottesdienste und Amtshandlungen
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Die im Gesangbuch der Landeskirche festgelegten Melodiefassungen und die landeskirchliche Ordnung der Liturgie sind für den Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin bindend.
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2
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Bei einer Amtshandlung können begehrte zusätzliche Leistungen nur im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit dem Pfarrer/der Pfarrerin ausgeführt werden, der/die die Amtshandlung vornimmt.
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3
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1 Über die Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen hat rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Tage vorher, eine Absprache zwischen Pfarrer/Pfarrerin und Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin stattzufinden. 2 Gottesdienste und Amtshandlungen mit besonderer musikalischer Gestaltung bedürfen je nach Bedeutung und Schwierigkeit einer längerfristigen Absprache. 3 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist berechtigt, für die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen, insbesondere zur Liedauswahl, Vorschläge zu unterbreiten.
#§ 4
Orgelspiel
1 Als Organist/Organistin hat der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin liturgische und künstlerische Aufgaben. 2 Dazu zählen die Vorbereitung (Choralvorspiel, Intonation) und Begleitung des Gemeindegesangs, die Pflege der Orgelimprovisation sowie die Erarbeitung und Wiedergabe von Werken der Orgelliteratur aus Geschichte und Gegenwart. 3 Freie oder liedbezogene Orgelmusik während des Gottesdienstes soll seiner jeweiligen Gestalt angemessen sein und darf in ihrer Ausdehnung den gottesdienstlichen Rahmen nicht sprengen.
#§ 5
Besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen
1 Im Rahmen des allgemeinen Verkündigungsauftrags der Kirche soll der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin regelmäßig besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte, Oratorien, Kantatenabende, Orgelkonzerte u.a.) durchführen. 2 Ebenso soll er Sing- und Kantatengottesdienste anregen und musikalisch ausgestalten.
#§ 6
Bezirkskantor/Bezirkskantorin
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1
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1 Der Bezirkskantor/Die Bezirkskantorin ist mit den Pfarrern/Pfarrerinnen und Presbyterien für die Gewinnung von ehren- und nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern verantwortlich, so dass in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich der regelmäßige Organistendienst/Organistinnendienst gewährleistet ist. 2 Der Bezirkskantor/Die Bezirkskantorin ist für die Aus- und Fortbildung der ehren- und nebenamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen verantwortlich. 3 Dazu gehört insbesondere die Leitung des örtlichen Ausbildungsseminars für nebenamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen sowie die Mitwirkung bei überregionalen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
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2
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1 Der Bezirkskantor/Die Bezirkskantorin bemüht sich durch Chorbesuche sowie die Vorbereitung und Durchführung von Singtreffen und Dekanatskirchenmusiktagen um die Förderung der Chorarbeit in den Kirchengemeinden. 2 Er/Sie unterstützt sie bei der Bildung von Chören und Instrumentalkreisen.
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1 Der Bezirkskantor/Die Bezirkskantorin arbeitet auf Pfarrkonventen, in Sitzungen des Presbyteriums und bei Veranstaltungen von Kirchengemeinden mit. 2 Er/Sie berät die Kirchengemeinden bei der Anschaffung von Notenmaterial für die kirchenmusikalische Arbeit.
#§ 7
Instrumente und Arbeitsmöglichkeiten
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1
)
1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente der Kirchengemeinde in gutem Zustand sind. 2 Kleinere Reparaturen und das Stimmen der Zungenregister der Orgel kann er/sie selbst durchführen. 3 Über notwendige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Kirchengemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Schäden und Unregelmäßigkeiten in der Orgel sind schriftlich in einem Wartungsheft für den Orgelbauer/die Orgelbauerin festzuhalten.
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2
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Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist für die ordnungsgemäße Inventarisierung, Verwaltung und Instandhaltung des Bestandes an Noten und kirchenmusikalischen Büchern verantwortlich.
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3
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1 Die Instrumente der Kirchengemeinde sind dem Kirchenmusiker/der Kirchenmusikerin zu seiner/ihrer Vorbereitung und Fortbildung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2 Dies gilt auch für die Ausbildung von Nachwuchskräften. 3 Die Erteilung von privatem Unterricht unter Einsatz von Instrumenten der Kirchengemeinde bedarf der vorherigen Zustimmung des Presbyteriums. 4 Die Benutzung der Instrumente durch andere Musiker/Musikerinnen ist nach Anhörung der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers und nach zeitlicher Absprache mit dieser/diesem möglich.
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4
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1 Die Kirchengemeinde stellt die für die Arbeit des Kirchenmusikers/der Kirchenmusikerin erforderlichen Räumlichkeiten und Instrumente zur Verfügung. 2 Sie stellt im Rahmen ihres Haushalts Mittel für die kirchenmusikalische Arbeit bereit. 3 Dies betrifft u. a. die Anschaffung von Notenmaterial, Honorare für Solisten/Solistinnen und Orchester sowie Sachkosten bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen, Zuschüsse zu Chorfreizeiten, Kosten für Instrumentenpflege. 4 Noten und kirchenmusikalische Bücher bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. 5 Die Kirchengemeinde unterstützt den Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin bei Schreibarbeiten.
#§ 8
Urheberrechtliche Verpflichtungen
Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist verpflichtet, die von der Kirchengemeinde oder dem Kirchenbezirk auf Grund von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
#§ 9
Nebentätigkeit
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1
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1 Für Nebentätigkeiten gelten grundsätzlich die tariflichen Regelungen des § 3 Absatz 3 TVöD-VKA. 2 Danach sind Nebentätigkeiten gegen Entgelt rechtzeitig vorher dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. 3 Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Kirchenmusikers/der Kirchenmusikerin oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 4 Bei einer Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten ist ggf. die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs des Kirchenmusikers/der Kirchenmusikerin zu prüfen.
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1 Eine Tätigkeit von geringem Umfang, die nicht von Dauer ist, oder ein einmaliger Vorgang müssen nicht angezeigt werden. 2 Eine Tätigkeit von geringem Umfang ist z. B. eine Unterrichtstätigkeit, die sechs Stunden pro Woche nicht überschreitet. 3 Als einmaliger Vorgang gilt z. B. die Gestaltung von oder die Mitwirkung in nicht mehr als sechs Konzerten pro Kalenderjahr.
#§ 10
Urlaub
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Bei hauptamtlichen Kirchenmusikern/Kirchenmusikerinnen ist bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und daraus folgend bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs grundsätzlich von einer 6-Tage-Woche auszugehen.
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme von Urlaub oder Arbeitsbefreiung sowie bei Verhinderung rechtzeitig bei der Suche nach einer Vertretung mitzuwirken. 2 An kirchlichen Festtagen darf kein Erholungsurlaub genommen werden. 3 Der Erholungsurlaub soll nach Möglichkeit in den Schulferien genommen werden.
#§ 11
Allgemeine und Schlussbestimmungen
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Bis zum 31. August eines jeden Jahres ist für den Zeitraum des zurückliegenden Schuljahres ein Arbeitsbericht abzufassen.
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2
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin erhält als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem anderen Wochentag. 2 In jedem Vierteljahr soll an einem Wochenende Samstag und Sonntag dienstfrei bleiben. 3 Dieses Wochenende wird als ein freier Werktag gerechnet.
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3
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1 Der Kirchenmusiker/Die Kirchenmusikerin ist verpflichtet, nach Kräften an seiner/ihrer Fortbildung zu arbeiten und die dazu gebotenen Gelegenheiten wahrzunehmen. 2 Er/Sie hat insbesondere an den vom Amt für Kirchenmusik angebotenen kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und Kursen teilzunehmen. 3 Für die Teilnahme an Fortbildungen können bis zu 14 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden.
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4
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Die Teilnahme an den vom Amt für Kirchenmusik einberufenen Konferenzen der hauptamtlichen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen ist Dienstpflicht.
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5
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Die Erstausfertigung bei Neueinstellung sowie weitreichende Änderungen der örtlichen Dienstanweisungen sind im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten der betroffenen Kirchenbezirke zu erstellen.
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6
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Die Bestimmungen dieser Dienstanweisung gelten für nebenamtliche Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen entsprechend, sofern sie nach ihrem Sinn und Zweck auch auf sie anwendbar sind.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese allgemeine Dienstanweisung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Dienstanweisung vom 18. Februar 1993 (ABl. S. 75) außer Kraft.