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Beschluss über die Zulassung zum Patenamt

Vom 29. Oktober 2020

(ABl. 2020 S. 140)

Auf Grund des § 89 Absatz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1
Zulassung zum Patenamt

( 1 ) Für die Taufe eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden in der Regel eine oder mehrere Personen zu Patinnen und Paten bestellt. Ihre Zahl soll sechs nicht übersteigen. Das Patenamt als kirchliches Amt endet mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs des Täuflings.
( 2 ) Patinnen und Paten haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. Sie sollen außerdem Zeuginnen und Zeugen des Taufvollzugs sein. Auf Bitten der Sorgeberechtigten können aber auch bei der Taufe abwesende Patinnen und Paten berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für das Patenamt erfüllen.
( 3 ) Patinnen und Paten können alle getauften Personen sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen auf regionaler oder überregionaler Ebene als Mitglied oder Gastmitglied angeschlossenen Kirche angehören. Für Evangelische Christen ist die Konfirmation Voraussetzung für die Übernahme des Patenamtes, sofern die Kirchenmitgliedschaft nicht erst nach dem vorgesehenen Konfirmationsalter erworben wurde (§ 3 des Gesetzes über die Ordnung der Konfirmandenarbeit); als Konfirmationsnachweis genügt die glaubhafte Versicherung.
Kommt eine Patin oder ein Pate nicht aus der Kirchengemeinde des Täuflings, ist ihre Kirchenmitgliedschaft durch eine Bescheinigung der für sie zuständigen kirchlichen Stelle nachzuweisen.
( 4 ) Das Patenamt erlischt durch Kirchenaustritt. Das Erlöschen wird im Taufbuch ohne Streichung der ursprünglichen Eintragung in Form einer Richtigstellung in der Spalte „Bemerkungen“ vermerkt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Kirchenbuchordnung). Angaben zu Patinnen und Paten können auch im Übrigen nicht, z. B. auf Wunsch der Sorgeberechtigten, aus dem Taufbuch gestrichen werden (§ 10 Absatz 2 Satz 4 der Kirchenbuchordnung). Wer aus der Kirche ausgetreten ist, ohne die Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zu erwerben, kann nicht zum Patenamt zugelassen werden (vgl. Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinien über das Verhalten der Kirche gegenüber Ausgetretenen).
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.