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Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 03.03.2017 |
Aktenzeichen: | XIII 102/09-165 |
Rechtsgrundlage: | § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VVZG-EKD (Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD) § 6, § 13 Abs. 2 Nr. 6, § 87 Abs. 4, § 89 Abs. 2 Nr. 4, § 99 KV (Kirchenverfassung), § 13 Abs. 1 und 6 PfBesG (Gesetz über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen – Pfarrbesoldungsgesetz), § 2 Abs. 1 PfBesGDVO (Durchführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz), § 4, § 24 Abs. 4 Nr. 1 § 26 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Satz 2 HVO (Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts der Landeskirche) |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Rückforderung von Zuwendungen für Baumaßnahmen einer Kirchengemeinde an der von dieser zu unterhaltenden Pfarrwohnung; elektronisch geführtes Verwaltungsverfahren |
Leitsatz:
- Eine Kirchengemeinde ist Kirchenbehörde i.S.v. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 4 VVZG-EKD, weil auch sie Aufgaben der kirchlichen Verwaltung wahrnimmt.
- Eine Kommunikation mittels E-Mail kann als schlüssige Eröffnung des Zugangs zu einer Übermittlung elektronischer Dokumente i.S.v. § 2 Abs. 1 VVZG-EKD zu werten sein.
- Zur Unangemessenheit der Wahl einer E-Mail als Form eines kirchlichen Verwaltungsakts und zu den Folgen einer solchen Wahl nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 VVZG-EKD.
- Zur Nachholbarkeit einer nach § 15 Abs. 1 VVZG-EKD gebotenen, aber unterbliebenen Anhörung im Verfahren nach § 89 Abs. 2 Nr. 4 und § 99 KV.
- Zur Frage der Rückforderung von Zuwendungen an eine Kirchengemeinde für Baumaßnahmen an der von ihr gemäß § 13 Abs. 1 PfBesG zu unterhaltenden Pfarrwohnung durch einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 1 VVZG-EKD.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zuwendung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD ist in der Regel die Festlegung des Zwecks der zugewendeten Mittel und der Dauer der Zweckbindung in dem die Zuwendung bewilligenden Bescheid. Dies gilt nicht im Falle einer Zuwendung von Mitteln an eine Kirchengemeinde für Baumaßnahmen an einer Pfarrwohnung, weil es sich bei der Bereitstellung einer solchen Wohnung um eine auf Dauer angelegte Aufgabe der Kirchengemeinde handelt. Es ist sachgerecht, die Dauer der Zweckbindung in einem solchen Fall nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
- Zur Frage der Rückwirkung eines Widerrufsbescheides nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des VVZG-EKD für den Bereich der Landeskirche (hier verneint) und zur Frage der Anforderungen an die Publikation von kirchlichen Gesetzen.
- Zu den beim Widerruf einer Zuwendung für Baumaßnahmen an einer Pfarrwohnung nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 VVZG-EKD zu beachtenden Ermessensgesichtspunkten.
- Zum Lauf der Jahresfrist des § 37 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 VVZG-EKD nach der gerichtlichen Aufhebung eines Widerrufsbescheids.
- Das Verhältnis von Gesamtkirche und Kirchengemeinden ist durch eine besondere Nähe gekennzeichnet. Beide sind gleichermaßen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags berufen und wirken als Dienstgemeinschaft zusammen (Bestätigung der st. Rspr.).
- Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch im kirchlichen Recht (Bestätigung der st. Rspr.).
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 24. März 2015 und der Beschwerdebescheid vom 13. Juli 2015 werden aufgehoben. | |
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Tatbestand:
Die klagende Kirchengemeinde wendet sich gegen die Rückforderung von Zuwendungen, die ihr zur Bestreitung der Kosten baulicher Maßnahmen an dem von ihr in der Vergangenheit unterhaltenen Pfarrhaus gewährt worden sind.
Das Pfarrhaus ... wurde im Jahre 1925 errichtet und umfasste eine Wohnfläche von 155 m2 sowie Amtsräume in einem Umfang von 29 m2. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 genehmigte die Beklagte die Durchführung baulicher Maßnahmen an dem Gebäude einschließlich der Errichtung einer Garage und förderte das Vorhaben mit einem Betrag von 24.500,- DM (= 12.526,65 €). In einem Visitationsbericht vom 22. Februar 2008 wurde das Pfarrhaus als teilweise sanierungsbedürftig bewertet. Daraufhin entwickelte die Klägerin Planungen mit dem Ziel, dieser Einschätzung Rechnung zu tragen.
Am 1. Februar 2010 wurde der Pfarrkonvent des Kirchenbezirks ..., dem die Klägerin angehört, über die Notwendigkeit der Einsparung von Pfarrstellen im Kirchenbezirk informiert. Ungeachtet dessen verfolgte die Klägerin ihre Planungen zur Sanierung des Pfarrhauses weiter. Mit Bescheid vom 17. September 2010 genehmigte die Beklagte die Instandsetzung des Gebäudes (Überarbeitung und Abdichtung des Daches, Abdichtung des Kellers, Maßnahmen im Sanitärbereich und die Beseitigung von Stolpergefahren im Hofbereich des Grundstücks). Zur Deckung der Kosten des Vorhabens bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung von 97.200,- €.
Unter dem 15. November 2010 äußerten sich Regionalgruppen der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks, darunter eine Regionalgruppe, der die Klägerin angehörte, zu der Frage der Einsparung von Pfarrstellen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 schlug der Bezirkskirchenrat ... der Beklagten vor, die der Klägerin zugeordnete Pfarrstelle mit dem Eintritt des seinerzeitigen Pfarrstelleninhabers in den Ruhestand aufzuheben und die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder durch die Inhaber der Pfarrstellen der Kirchengemeinden ... und ... zu gewährleisten. Durch Beschluss der Kirchenregierung vom 15. Dezember 2011 hob die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. September 2013 die Pfarrstelle ... auf und ordnete die klagende Kirchengemeinde der Pfarrstelle ... zu (ABl. 2012 S. 3). Im Jahre 2012 schloss die Klägerin die bauliche Instandsetzung des Pfarrhauses plangemäß ab.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 änderte die Beklagte den Beschluss vom 15. Dezember 2011 dahingehend ab, dass die Pfarrstellen ... und ... jeweils einem von zwei Seelsorgebezirken, in die die klagende Kirchengemeinde aufzuteilen war, zugeordnet wurden (ABl. 2013 S. 97). Seitdem hat die Klägerin zur Finanzierung des Unterhalts der den Inhabern dieser Pfarrstellen zur Verfügung stehenden Pfarrhäuser anteilig beizutragen.
In der Folgezeit leitete die Klägerin Bemühungen um einen Verkauf des Pfarrhauses ... ein und veranlasste die Erstellung eines Wertgutachtens. Der von ihr beauftragte Gutachter gelangte unter dem 7. Dezember 2013 zu dem Ergebnis, dass sich der Verkehrswert des Gebäudes mit Grundstück auf 144.000,- € belaufe. Nach der Einschaltung eines Maklers und der Eröffnung eines Bieterverfahrens konnte die Klägerin später indessen einen diesen Betrag erheblich übertreffenden Verkaufspreis erzielen. Zu Beginn des Jahres 2014 zog der zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene frühere Pfarrer der Klägerin aus dem Pfarrhaus ... aus.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 bat die Klägerin die Beklagte um Aufklärung über die Folgen einer Veräußerung des Pfarrhauses. Daraufhin teilte ihr der Landeskirchenrat unter dem 11. Februar 2014 mit, dass die Beklagte nach der bisher geübten Praxis, die derjenigen im staatlichen Bereich entspreche, von einer Bindung kirchlicher Zuschüsse zur Deckung der Kosten von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden für die Dauer von 20 Jahren ausgehe und bei einem Wegfall der Zweckbindung ausgezahlter Gelder vor dem Ablauf dieses Zeitraums eine Rückforderung erfolge. Nachdem die Klägerin angezeigt hatte, dass sie am 2. Juni 2014 beschlossen habe, das Pfarrhaus zu verkaufen, wurde ihr am 16. Juli 2014 mit einfacher E-Mail eine interne Stellungnahme des Finanzdezernats des Landeskirchenrats vom 16. Juni 2014 zur Kenntnis gegeben, in welcher der von ihr zu erstattende Betrag mit 86.378,- € beziffert wurde. Auf Nachfrage der Klägerin teilte der Landeskirchenrat der Klägerin noch am selben Tage - wiederum mit einfacher E-Mail - mit, dass die Stellungnahme als „rechtsverbindlich“ anzusehen sei; ein „gesonderter Bescheid“ werde der Klägerin „nicht mehr zukommen“. Daraufhin erhob die Klägerin - ihrerseits mittels einfacher E-Mail - „Widerspruch“.
Mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 2014 verkaufte die Klägerin das Pfarrhausgrundstück zu einem Preis von 245.000,- €. Die von der Beklagten erteilte Genehmigung dieses Geschäftes enthält den Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass der in der E-Mail vom 16. Juli 2014 genannte Betrag zu erstatten sei.
Unter dem 24. März 2015 teilte der Landeskirchenrat der Klägerin mit, dass dem Widerspruch vom 16. Juli 2014 nicht abgeholfen werde. Die Förderungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 seien zu Recht widerrufen worden. Die Widerrufsentscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD). Mit dem Verkauf des Pfarrhauses sei der Zweck, dem die Fördermittel gedient hätten, entfallen. Dem Umstand, dass die Mittel vor dem Verkauf zweckgerecht eingesetzt worden seien, werde dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Teilbetrag zurückgefordert werde. Es sei von einem Zeitraum von 20 Jahren auszugehen, für den die Mittel gebunden seien. Der auf die Zeit bis zum Verkauf des Gebäudes entfallende Anteil verbleibe bei der Klägerin. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 38 Abs. 1 VVZG-EKD. Der Erstattungsbetrag ergebe sich aus dem Schreiben vom 16. Juni 2014.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2015 „Rechtsmittel“. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass sie das Rechtsmittel als „Beschwerde gegen (den) Bescheid vom 24. März 2015“ ansehe. Mit Schreiben vom 22. April 2015 begründete die Klägerin ihr Begehren wie folgt:
Bis Anfang 2014 habe sie von der Möglichkeit einer Rückforderung von Mitteln, die ihr zum Unterhalt ihres Pfarrhauses gewährt worden seien, nichts gewusst. Den Bewilligungsbescheiden vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 sei ein entsprechender Vorbehalt nicht zu entnehmen gewesen. Sie, die Klägerin, habe sich damit (unverschuldet) für Baumaßnahmen entschieden, die sich als unzweckmäßig erwiesen hätten. Die im Bescheid als Rechtsgrundlage angeführten Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland seien im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) erst am 1. März 2012 in Kraft getreten und sogar erst im Jahre 2015 im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht worden. Das erscheine rechtlich bedenklich, weil damit eine belastende Reglung rückwirkend angewendet werde. Es liege auch keine nachträgliche Verfehlung des mit der Gewährung der Zuschüsse verfolgten Zwecks vor. Das Pfarrhaus sei instandgesetzt worden. Eine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angenommene Frist für die Bindung der bewilligten Fördermittel sei nicht ersichtlich. Die Bewilligungsbescheide enthielten eine entsprechende Regelung nicht. Wenn überhaupt, erscheine eine Bindungsfrist von zwei Jahren angemessener. Anderenfalls würden Kirchengemeinden, die sich in einer vergleichbaren Lage wie sie, die Klägerin, befänden, das von ihnen zu unterhaltende Pfarrhaus aber früher instandgesetzt hätten, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Sie, die Klägerin, hätte ihre Pflicht zum Unterhalt des Pfarrhauses nicht in der gebotenen Weise wahrnehmen können, wenn sie bei ihren Entscheidungen beständig die Möglichkeit eines Wegfalls der Pfarrstelle hätte berücksichtigen müssen. Dass das Pfarrhaus infolge der Aufhebung der Pfarrstelle funktionslos geworden sei, falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Während sie, die Klägerin, jetzt nicht nur eine Kirchengemeinde ohne einen eigenen Pfarrer sei, sondern sich auch noch einer hohen Zahlungsforderung ausgesetzt sehe, erlange die Beklagte durch die Rückforderung einen „indirekten finanziellen Vorteil“. Sie, die Klägerin, habe darauf vertraut, mit der zuletzt getroffenen Entscheidung für die Instandsetzung des Pfarrhauses eine geschützte Vermögensdisposition getroffen zu haben. Die Steigerung des Gebäudewerts durch die im Jahre 2012 abgeschlossene Instandsetzung liege deutlich unter dem Investitionsvolumen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wäre ein Verkauf ohne eine vorherige Instandsetzung vorzuziehen gewesen. Im Übrigen habe man darauf vertraut, mit dem Erlös aus dem Verkauf des Pfarrhauses in den nächsten Jahrzehnten über eine sichere Grundlage für die Erhaltung des gemeindeeigenen Kirchengebäudes zu verfügen. Diesem Vertrauen sei zumindest durch eine Entschädigung Rechnung zu tragen.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 wies die Beklagte die Beschwerde durch die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Mit dem Wegfall der Pfarrstelle ... am 1. September 2013 und dem Verkauf des Pfarrhauses sei der Zweck, der mit den in Rede stehenden Zuwendungen verfolgt wurde, entfallen. Dem Umstand, dass die Zuwendungen bis zur Aufhebung der Pfarrstelle bestimmungsgemäß verwendet worden seien, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die betreffenden Bewilligungen nur anteilig widerrufen worden seien und die Erstattungsforderung sich dementsprechend auf die Summe von 86.378,- € beschränke. Die Rechtsgrundlage des Widerrufs, § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD, sei auch auf Bewilligungsbescheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) am 1. März 2012 ergangen seien. Für die Parallelvorschrift des staatlichen Rechts, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, sei anerkannt, dass ein Widerruf einer „Altbewilligung“ nicht gegen das rechtsstaatliche Verbot einer rückwirkenden Normanwendung verstoße. Dass die Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 keinen Widerrufsvorbehalt enthielten, sei unerheblich. Ein solcher Vorbehalt werde vom Gesetz nicht gefordert. Ebenso unerheblich sei, dass die Klägerin für die Aufhebung der Pfarrstelle nicht verantwortlich sei. Denn für ein Eingreifen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD genüge eine objektive Zweckverfehlung. Eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren sei nicht unangemessen lang. Sie entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen sich bauliche Erneuerungen wie die vorliegend in Rede stehenden erfahrungsgemäß als notwendig erwiesen. Der Klägerin sei zuzugeben, dass ihre Entscheidung für eine Instandsetzung des Pfarrhauses im Jahre 2010 und die Aufhebung der Pfarrstelle in engem zeitlichen Zusammenhang stünden. Die Notwendigkeit der Einsparung von Pfarrstellen im Kirchenbezirk ... sei aber schon seit Februar 2010 bekannt gewesen. Die Möglichkeit einer Aufhebung der Pfarrstelle ... habe sich im Zeitpunkt des Ergehens des Bewilligungsbescheides vom 17. September 2010 bereits abgezeichnet. Auf eine Entreicherung könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Es sei weder nachgewiesen noch anzunehmen, dass sich die im Jahre 2012 abgeschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen nicht wertsteigernd ausgewirkt hätten. Der Klägerin verbleibe aus dem Verkaufserlös von 245.000,- € abzüglich der Rückforderung von 86.378,- € eine Summe von 158.622,- €. Dass das Pfarrhaus in unsaniertem Zustand zu einem über diesen Betrag hinausgehenden Preis hätte verkauft werden können, erscheine praktisch ausgeschlossen, da der von der Klägerin beauftragte Gutachter sogar das sanierte Gebäude samt Grundstück lediglich mit 144.000,- € bewertet habe. Von der Rückforderung sei weder ganz noch teilweise abzusehen, wenn die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Kirchengemeinden in den Blick genommen würden und berücksichtigt werde, dass sie, die Beklagte, die Gelder, die der Förderung kirchengemeindlicher Baumaßnahmen dienten, nur treuhänderisch für die Gesamtheit der Kirchengemeinden verwalte. Auch der Umstand, dass die Klägerin keine Verantwortung für die Aufhebung der Pfarrstelle ... trage, mache die Rückforderung nicht ermessensfehlerhaft. Die Pfarrstellenaufhebung sei allein eine Folge des Rückgangs der Gemeindegliederzahlen und der Kirchensteuereinnahmen, auf die sie, die Beklagte, lediglich reagiert habe und die ihr nicht anzulasten seien. Die Gewährung einer Entschädigung komme, wie sich aus § 37 Abs. 6 VVZG-EKD ergebe, nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine Widerrufsentscheidung nach § 37 Abs. 3 VVZG-EKD ergehe.
Am 5. August 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und des Weiteren vorträgt:
Es sei schon fraglich, ob ein wirksamer Ausgangsbescheid vorliege. Das Schreiben vom 16. Juni 2014, von dem sie, die Klägerin, am 16. Juli 2014 im Wege einer E-Mail Kenntnis erhalten habe, sei nicht an sie gerichtet und enthalte keine Widerrufsentscheidung, weise vielmehr nur einen nicht aufgeschlüsselten Forderungsbetrag aus. Von einem Widerruf sei erstmals in dem Schreiben der Beklagten vom 24. März 2015 die Rede. Dort sei auch zum ersten Mal § 38 Abs.1 VVZG-EKD als Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung genannt. Eine Ermessensausübung fehle jedoch. Diese sei zwar in der Beschwerdeentscheidung nachgeholt worden, reiche aber zur Rechtfertigung der Erstattungsforderung nicht aus und sei im Übrigen verspätet. Dass sie, die Klägerin, die ihr bewilligten Zuweisungen für Baumaßnahmen am Pfarrhaus ... und damit zweckentsprechend verwendet habe, stehe außer Streit. Eine Bindungsfrist sei in den Bewilligungsbescheiden nicht festgelegt worden, insbesondere nicht die von der Beklagten angeführte Frist von 20 Jahren. Sie, die Klägerin, sei nach der zweckentsprechenden Verwendung der ihr gewährten Mittel entreichert. Hierauf könne sie sich gegenüber der Beklagten - anders als politische Gemeinden gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften - auch mit Erfolg berufen. Denn sie sei für den Erhalt ihrer Gebäude, namentlich des Kirchengebäudes, im Wesentlichen selbst verantwortlich. Hierfür benötige sie den aus dem Verkauf des Pfarrhauses erzielten Erlös. Bei diesem handle es sich auch nicht um ein sog. Surrogat, auf das sich die Herausgabepflicht eines ungerechtfertigt Bereicherten erstrecke. Wertersatz müsse sie, die Klägerin, allenfalls insoweit leisten, als sich die Investitionen in das Pfarrhaus, für die sie die von der Beklagten gewährten Mittel eingesetzt habe, werterhöhend ausgewirkt hätten. Es sei davon auszugehen, dass in dem erzielten Kaufpreis von 245.000,- € nicht eine Wertsteigerung von 86.378,- € enthalten sei. Als wertsteigernd seien allenfalls die durchgeführten Dämm- und Zimmererarbeiten, die Dacheindeckung sowie Sanitärinstallationen anzusehen, deren Kosten sich auf etwa 30.000,- € belaufen hätten.
Die Klägerin beantragt, | |
den Bescheid vom 16. Juni 2014/24. März 2015 und den Beschwerdebescheid vom 13. Juli 2015 aufzuheben. | |
Die Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit folgenden Erwägungen:
Dem verwaltungsinternen Schreiben der Finanzabteilung vom 16. Juni 2014, das der Klägerin am 16. Juli 2014 bekanntgegeben worden sei, sei die Entscheidung des Landeskirchenrats zu entnehmen, die der Klägerin gewährten Baubedarfszuweisungen in Höhe von 86.378,- € zurückzufordern. Dem Schreiben vom 16. Juni 2014 sei eine Berechnung dieses Betrags beigefügt gewesen, in dem auch auf die Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 Bezug genommen worden sei. Damit seien diese Bescheide in schlüssiger Form teilweise, und zwar in dem Umfang der Erstattungsforderung, widerrufen worden. Das Erstattungsbegehren selbst ergebe sich aus dem Bescheid vom 24. März 2015, in dem auch § 38 Abs. 1 VVZG-EKD als Rechtsgrundlage genannt worden sei. Das ihr zustehende Ermessen habe sie, die Beklagte, bereits im Bescheid vom 24. März 2015 ausgeübt und im Beschwerdebescheid vom 13. Juli 2015 in zulässiger Weise ergänzt. Soweit sich die Klägerin auf eine Entreicherung berufe, stehe dem § 38 Abs. 2 Satz 2 VVZG-EKD entgegen. Bereits mit dem Schreiben vom 22. Januar 2014 sei angekündigt worden, dass im Falle eines Verkaufs des Pfarrhauses bewilligte Zuschüsse zurückgefordert würden. Gleichwohl habe die Klägerin ihre Verkaufsplanungen vorangetrieben und am 4. Dezember 2014, also längere Zeit nach dem Erhalt des Schreibens, auch umgesetzt. Im Übrigen sei eine Entreicherung nicht eingetreten. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermögens der Klägerin anzustellen. Dieses habe durch den Einsatz der bewilligten Mittel, welcher der Klägerin den Einsatz eigener Mittel erspart habe, eine andauernde Erhöhung erfahren. Schließlich sei es der Klägerin als einer Kirchenbehörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 VVZG-EKD verwehrt, ihr, der Beklagten, als einer anderen Kirchenbehörde, einen Wegfall der Bereicherung entgegenzuhalten. Nach der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, könnten sich politische Gemeinden in subventionsrechtlichen Streitigkeiten gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Die dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen seien auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171) - VuVGG - zulässig.
Die Beklagte berühmt sich, durch die Bekanntgabe des Inhalts eines verwaltungsinternen Schreibens vom 16. Juni 2014 im Wege einer schlichten E-Mail vom 16. Juli 2014 und eine Bekräftigung des Regelungscharakters dieser E-Mail durch Übermittlung einer weiteren schlichten E-Mail vom selben Tag Zuwendungen, die sie der Klägerin zur Bestreitung der Kosten von Baumaßnahmen am Pfarrhaus ... durch Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 gewährt hat, durch einen Widerruf dieser Bescheide in Höhe von 86.378,- € und das Verlangen nach einer Erstattung dieses Betrages zurückgefordert und damit einen belastenden kirchlichen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Das hiergegen gerichtete Aufhebungsbegehren der Klägerin ist statthaft. Das nach § 99 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. 1983 S. 26) - KV- und § 89 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 87 Abs. 4 KV eröffnete Vorverfahren wurde durchlaufen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 VuVGG).
Die Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs kommt allein die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD in Betracht, die aufgrund § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ABl. 2012 S. 89) - VVZG-EKD - für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) am 1. März 2012 in Kraft getreten ist (ABl. EKD 2012 S. 38, ABl. 2012, 27). Danach kann die zuständige Behörde einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nach dem Eintritt seiner Unanfechtbarkeit nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - widerrufen, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Der von der Beklagten in Anwendung dieser Vorschrift erklärte Widerruf ist nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig oder gar nichtig.
Zuständige Behörde für seinen Erlass ist die Beklagte, weil sie (auch) in dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf erklärt wurde, die für die Bewilligung der nunmehr zurückgeforderten Leistungen zuständige Behörde gewesen wäre (§ 37 Abs. 5 VVZG-EKD).
Der von der Beklagten erklärte Widerruf ist im Ergebnis auch nicht wegen der Wahl seiner Erlassform zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 VVZG-EKD kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Der Behörde steht es frei, unter diesen Formen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (vgl. zu § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als Parallelvorschrift des staatlichen Rechts: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37 Rn. 18). Die Beklagte hat von der ihr hiernach zustehenden Ermessensfreiheit Gebrauch gemacht, indem sie sich zunächst für den elektronischen Weg des Erlasses des von ihr beabsichtigten Widerrufs entschieden hat. § 2 Abs. 1 VVZG-EKD steht dem nicht entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Empfängerin der E-Mails im Sinne der Vorschrift den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Der ersten der von der Beklagten am 16. Juli 2014 an sie übermittelten E-Mails ist nämlich zu entnehmen, dass sie schon zuvor mit der Beklagten auf elektronischem Weg kommuniziert hatte. Das reicht als schlüssige Kundgabe der Bereitschaft hin, rechtsverbindliche Erklärungen auf elektronischem Weg zu empfangen (vgl. zu § 3 a VwVfG als Parallelvorschrift des staatlichen Rechts: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 a Rn. 9 ff.). Eine Rechtsvorschrift, die der Wahl des elektronischen Weges einer Übermittlung des streitgegenständlichen Widerrufs entgegenstünde, existiert nicht. Lediglich die Festsetzung der Erstattung erbrachter Leistungen ist der Schriftform vorbehalten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVZG-EKD). Der von der Beklagten elektronisch erklärte Widerruf ist auch nicht deshalb formwidrig, weil die E-Mail, mit der er übermittelt wurde, nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen war (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VVZG-EKD). Denn einer solchen Signatur bedarf es nur, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll. Hinzu kommt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 4 VVZG-EKD im Rechtsverkehr zwischen Kirchenbehörden vom Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur abgesehen werden kann. Nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei der Klägerin handelt es sich um eine Kirchenbehörde im Sinne von § 1 Abs. 1 VVZG-EKD. Denn auch die Klägerin nimmt Aufgaben der kirchlichen Verwaltung wahr (vgl. z.B. § 6 und § 13 Abs. 2 Nr. 6 KV).
Die Wahl einer schlichten E-Mail als Form des Erlasses eines Bescheides ist jedoch nach den Umständen des Falles (Verpflichtung zur Wahl der Schriftform für die Festsetzung des Erstattungsbetrages, Höhe dieses Betrages und Anzeichen für das Entstehen eines Rechtsstreits um die Rückforderung) unangemessen und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 18). Zwar hat das angesichts der zwischen den Beteiligten vorangehend gepflegten elektronischen Kommunikation nicht die Unwirksamkeit des Widerrufs zur Folge (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 VVZG-EKD). Die Ermessensfehlerhaftigkeit führt aber zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, die allerdings nach einem in § 33 Abs. 1 VVZG-EKD zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken geheilt werden kann (vgl. zu § 45 VwVfG als Parallelvorschrift des staatlichen Rechts: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9). Von dieser Möglichkeit der Heilung hat die Beklagte durch den Erlass des Nichtabhilfebescheids vom 24. März 2015, für den sie die Schriftform gewählt hat, Gebrauch gemacht. Damit wäre auch einem etwaigen Verlangen der Klägerin nach einer schriftlichen Bestätigung des elektronisch erlassenen Widerrufs (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 3 VVZG-EKD) Genüge getan.
Die gebotene Anhörung der Klägerin (§ 15 Abs. 1 VVZG-EKD) ist jedenfalls im vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt worden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD für den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf sind erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheiden vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 Zuwendungen von insgesamt 109.726,65 € bewilligt. Diese werden im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD nicht mehr für den durch die Bescheide bestimmten Zweck verwendet. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Mit den Zuwendungen sollte die Erhaltung und Erneuerung des Pfarrhauses ... gefördert werden. Gegenstand der Förderung war mithin nicht ein beliebiges kirchliches Gebäude, sondern das Pfarrhaus mit einer angemessenen Pfarrwohnung, welche die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Besoldung und die Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen (Pfarrbesoldungsgesetz - PfBesG -) i.d.F. vom 1. November 2001 (ABl. S. 134) dem Inhaber der ihr zugeordneten Pfarrstelle als Teil seiner Pfarrbesoldung zur Verfügung zu stellen hatte. Diese Zweckbindung kommt in den Bewilligungsbescheiden hinreichend deutlich zum Ausdruck. Allerdings fehlt es an einer ausdrücklichen Festlegung der Dauer der Bindung. Eine solche Festlegung ist im Regelfall unabdingbare Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD. Das folgt aus dem Bestimmtheitsgebot der Vorschrift, das dem schutzwürdigen Interesse des Zuwendungsempfängers an der Vorhersehbarkeit der Risiken Rechnung trägt, die mit der Annahme einer Zuwendung verbunden sind (vgl. Suerbaum, Widerruf und Erstattung bei Geld- und Sachleistungsverwaltungsakten nach der Novellierung des Verwaltungsverfahrensrechts, VerwArchiv 90 (1999), S. 361 ff., 369, f.; ferner: BVerwG Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 59.83 - juris, Rn. 13). Dementsprechend werden bei der staatlichen Gewährung von Subventionen (Beihilfen zur Förderung im öffentlichen Interesse liegender Zwecke) in die betreffenden Bewilligungsbescheide durchweg Zweckbindungsfristen aufgenommen, regelmäßig in ausdrücklicher Form, gegebenenfalls auch durch eine eindeutige Bezugnahme auf Regelungen außerhalb des Bewilligungsbescheids (vgl. z.B.: NdsOVG, Urteil vom 10. April 1984 - 9 A 223/81 - NVwZ 1985, 120; OVG LSA, Urteil vom 9. November 2006 - 1 L 293/05 - juris, Rn. 34). In Fällen wie dem vorliegenden steht der Verzicht auf ein solches Vorgehen dem Erlass einer Widerrufsentscheidung aber ausnahmsweise nicht entgegen. Denn bei der Bereitstellung einer angemessenen Pfarrwohnung handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Aufgabe. Das gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde - wie hier die Klägerin seit dem 1. September 2013 - nicht (mehr) über eine eigene Pfarrstelle verfügt, sondern einer oder mehreren anderen Pfarrstellen zugeordnet ist. In einem solchen Fall hat sie nämlich zur Finanzierung des Unterhalts der den Inhabern dieser Stellen jeweils zur Verfügung stehenden Pfarrwohnung anteilig beizutragen (§ 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz vom 9. August 2011 - PfBesGDVO - ABl. 2011 S. 62).
Aus der Dauerhaftigkeit der einer Kirchengemeinde obliegenden Aufgabe, für das Vorhandensein einer angemessenen Pfarrwohnung Sorge zu tragen, ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, der Zweck der ihr zur Erhaltung und Erneuerung des Pfarrhauses ... zugeflossen Mittel habe sich bereits mit der Verwirklichung der geförderten Bauvorhaben erledigt. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass diese Mittel jedenfalls so lange einer Bindung unterliegen, wie sie ihren Zweck, die Erhaltung und Erneuerung des Pfarrhauses, erfüllen würden. Die Beklagte setzt diese Zeitspanne mit 20 Jahren an. Sie orientiert sich hierbei an ihrer Verwaltungspraxis zum Ansatz von Wertminderungen baulicher Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen, die im Laufe der Zeit unvermeidlich eintreten und die im Rechnungswesen im Wege der Abschreibung zu erfassen sind. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. Die Nachhaltigkeit baulicher Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen lässt sich im Einzelfall, wenn überhaupt, nur schwer genau bestimmen. Deshalb darf in diesem Zusammenhang auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden und verallgemeinernd von einem Zeitraum in der Größenordnung von 20 Jahren ausgegangen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Verhältnis von Gesamtkirche und Kirchengemeinden durch ein besonderes Näheverhältnis gekennzeichnet ist. Beide sind gleichermaßen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags berufen und wirken als Dienstgemeinschaft zusammen (Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. August 2008 - XIII 102/09-155 -, UA S. 7, st. Rspr.). Auch dieser Gedanke spricht gegen die Annahme, dass einer Kirchengemeinde die Vorteile aus einer Zuwendung der Gesamtkirche verbleiben müssten, wenn die Dauer der Zweckbindung der Zuwendung nicht durch genaue Zeitangaben bestimmt wurde.
Danach war jedenfalls mit dem Verkauf des Pfarrhauses am 4. Dezember 2014 die Zweckbestimmung der der Klägerin mit den Bescheiden 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 bewilligten Geldmittel entfallen, weil das Objekt, dessen Erhaltung und Erneuerung diese Mittel gedient hatten, der Klägerin seitdem nicht mehr zur Verfügung stand. Dass der Verkauf eine Folge der Aufhebung der Pfarrstelle ... war, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, schließt einen Widerruf nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 49 Rn. 67 und 71). Das gilt umso mehr, als die Klägerin als kleinere Kirchengemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses des die Höhe der Rückforderung in besonderem Maße bestimmenden Bewilligungsbescheides vom 17. September 2010 mit dem Verlust ihrer Pfarrstelle rechnen musste, nachdem der Pfarrkonvent des Kirchenbezirks am 1. Februar 2010 über die Notwendigkeit der Einsparung von Pfarrstellen informiert worden war, und das Bauvorhaben sogar nach der Aufhebung der Pfarrstelle zu Ende geführt wurde, ohne dass es der neuen Lage angepasst worden wäre. Das schließt es allerdings nicht aus, die Ursachen für den Verkauf des Pfarrhauses bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, das § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD der widerrufenden Behörde eröffnet.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs der Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 sind nach alledem erfüllt.
Die Jahresfrist des § 37 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 VVZG-EKD ist gewahrt. Denn erst mit dem Verkauf des Pfarrhauses am 4. Dezember 2014 stand endgültig fest, dass die dort vorhandene Pfarrwohnung als solche nicht mehr zur Verfügung steht. Der Widerruf wurde formgerecht indessen bereits in dem Nichtabhilfebescheid vom 24. März 2015 erklärt.
Die Beklagte hat von der ihr hiernach zustehenden Ermessensfreiheit in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, indem sie in Anwendung von § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD und unter Berufung auf den das gesamte kirchliche Haushaltsrecht durchziehenden Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. z. B. § 4, § 24 Abs. 4 Nr. 1, § 26 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - HVO - vom 30. November 1978, ABl. 1079, 41 und 163) die Bewilligungsbescheide mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor dem Ergehen des Widerrufsbescheides, und zwar, wie dem Beschwerdebescheid zu entnehmen ist, auf den 4. Dezember 2014, den Tag des Verkaufs des Pfarrhauses, widerrufen hat. Hierin liegt keine Normanwendung, die, wie die Klägerin geltend macht, gegen das auch im kirchlichen Recht geltenden Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. August 2008, a.a.O., UA S. 9 m.w.N. aus der Rspr.) verstieße. Der Widerrufsbescheid lässt die Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zuwendungen unberührt und regelt nur das Behaltendürfen der ausgezahlten Mittel für die Zeit ab dem 4. Dezember 2014 neu (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 - NVwZ 1984, 36 und juris, Rn. 21 sowie NdsOVG, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 4. November 1993 - 4 A 3488/92 -, juris, Rn. 9). Im letztgenannten Zeitpunkt war das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bereits in Kraft. Dass der Text des EKD-Gesetzes erst im Jahre 2015 im Amtsblatt der Landeskirche wiedergegeben wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz, mit dem die Landeskirche dem EKD-Gesetz zugestimmt hat, im Amtsblatt 2012 S. 89 veröffentlicht worden ist, einen Verweis auf die Fundstelle des EKD-Gesetzes im allgemein zugänglichen Amtsblatt der EKD enthält und damit der Pflicht zur Publikation von Gesetzen Genüge getan ist.
Die Beklagte hat des Weiteren zugunsten der Klägerin von der Möglichkeit eines lediglich teilweisen Widerrufs Gebrauch gemacht, indem sie die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 der Höhe nach auf einen Teilbetrag (86.378,- €) beschränkt hat. Sie hat sich hierbei an ihrer den Ansatz der Wertminderung baulicher Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen betreffenden Verwaltungspraxis orientiert, die, wie dargelegt, sachgerecht ist. Einwände gegen das Rechenwerk, das der Entscheidung der Beklagten insoweit zugrunde liegt, sind von der Klägerin nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
Mit dieser Beschränkung des Widerrufs hat die Beklagte das ihr nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD zustehende Ermessen aber nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Zum einen hat sie keine Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit sich die von ihr geförderten Investitionen werterhöhend auf das Pfarrhaus ... ausgewirkt und in dem von der Klägerin erzielten Verkaufspreis niedergeschlagen haben. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar, wenngleich bislang ohne nähere Darlegungen, geltend gemacht, dass die Steigerung des Gebäudewerts durch die im Jahre 2012 abgeschlossene Instandsetzung deutlich unter dem Investitionsvolumen liege und aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein Verkauf des Pfarrhauses ohne eine vorherige Instandsetzung vorzuziehen gewesen wäre. Deshalb müssen insoweit weitere Ermittlungen angestellt werden. Im angefochtenen Bescheid und in dem hierzu ergangenen Beschwerdebescheid wird des Weiteren nicht in Rechnung gestellt, dass die Klägerin nunmehr anteilig zur Finanzierung des Unterhalts der den Inhabern der Pfarrstellen Eisenberg 1 und 2 zur Verfügung stehenden Pfarrhäuser beizutragen hat (§ 2 Abs. 1 PfBesGDVO). Diese Verpflichtung ist für die Ausübung des nach § 37 Abs. 3 VVZG-EKD eröffneten Ermessens namentlich dann von Bedeutung, wenn bei den Pfarrhäusern ... Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs anstehen sollten, weil die Klägerin nach dem Abschluss der Baumaßnahmen am Pfarrhaus ... damit rechnen konnte, dass für dieses nur die laufenden Kosten anfallen würden, die von ihr als Kirchengemeinde zu tragen waren (§ 13 Abs. 6 PfBesG) und die eher gering wiegen. Die Beklagte wird deshalb auch in dieser Hinsicht noch Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben. Zum Dritten hätte bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden müssen, dass die Beklagte durch die Aufhebung der Pfarrstelle selbst eine wesentliche Ursache für den Wegfall des mit den Zuwendungen vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 verfolgten Zwecks gesetzt hat und die Klägerin durch den neuen Zuschnitt der Pfarrstellen stärker als andere Kirchengemeinden betroffen ist.
Da § 37 Abs. 3 Satz 1 VVZG-EKD dem Zuwendungsempfänger ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung vermittelt, müssen die aufgezeigten Mängel zur Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 24. März 2015 und des Beschwerdebescheides vom 13. Juli 2015 führen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VuVGG). Die Klage hat deshalb Erfolg.
Zur Förderung des weiteren Verfahrens erscheinen dem Gericht folgende Hinweise angezeigt:
Die gerichtliche Aufhebungsentscheidung steht dem erneuten Erlass eines Widerrufsbescheides nicht entgegen. Die Jahresfrist des § 37 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 VVZG-EKD beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung neu zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 und juris, Rn. 30 sowie Kopp/Ramsauer, a.a.O., m.w.N.).
Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit sich die von der Beklagten geförderten Investitionen werterhöhend auf das Pfarrhaus ... ausgewirkt und in dem von der Klägerin erzielten Verkaufspreis niedergeschlagen haben, hat die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten, z.B. durch die Vorlage von Kostenschätzungen, des Wertgutachtens vom 7. Dezember 2013 und von Rechnungen, mitzuwirken, soweit dies nicht schon geschehen ist. Sollten genauere Feststellungen nicht (mehr) zu treffen sein, kann sich die Beklagte mit einer Schätzung unter Zuhilfenahme des Sachverstandes ihrer Bauabteilung begnügen. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass sich die mit einem Betrag von 109.726,65 € geförderten substanzerhaltenden und -verbessernden Maßnahmen am Pfarrhaus ... nicht weit über den von der Klägerin bereits zugestandenen Betrag von 30.000,- € hinaus wert- und verkaufspreiserhöhend erhöhend ausgewirkt hätten. Mitzuwirken hat die Klägerin auch bei der Beantwortung der Frage, welche besonderen Lasten ihr aus der Mitverantwortung für die Pfarrhäuser der Kirchengemeinden ... und ... voraussichtlich entstehen werden. Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte durch die Aufhebung der Pfarrstelle selbst eine wesentliche Ursache für den Wegfall des mit den Zuwendungen vom 8. Dezember 1999 und vom 17. September 2010 verfolgten Zwecks gesetzt hat und die Klägerin durch den neuen Zuschnitt der Pfarrstellen stärker als andere Kirchengemeinden betroffen ist, darf zwar, wie dargelegt, bei der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVZG-EKD nicht vollständig außer Betracht bleiben. In welchem Maße sich dies im Ergebnis auswirkt, muss indessen einer von der Beklagten vorzunehmenden Gesamtabwägung vorbehalten bleiben. Bei dieser darf zu Lasten der Klägerin in Rechnung gestellt werden, dass die Beklagte mit der Aufhebung der Pfarrstelle ihrerseits nur auf Entwicklungen reagiert hat, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, und die Klägerin, wie dargelegt, bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 17. September 2010 mit dem Verlust ihrer Pfarrstelle rechnen musste, nachdem der Pfarrkonvent des Kirchenbezirks am 1. Februar 2010 über die Notwendigkeit der Einsparung von Pfarrstellen informiert worden war, und sie das Bauvorhaben sogar nach der Aufhebung der Pfarrstelle zu Ende geführt hat, ohne es der neuen Lage anzupassen.
Für die Erstattungsforderung, die sich auf der Grundlage einer von der Beklagten neu getroffenen Widerrufsentscheidung ergeben wird, liegt mit § 38 Abs. 1 Satz 1 VVZG-EKD eine taugliche Rechtsgrundlage vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 38 Abs. 2 VVZG-EKD) berufen könnte, sind nicht erkennbar. Das maßgebend mit Hilfe von Zuwendungen der Beklagten sanierte Pfarrhaus konnte zu einem hohen Preis verkauft werden. Die Klägerin musste sich im Zeitpunkt des Verkaufs auch im Klaren darüber sein, dass damit die Voraussetzungen für einen Widerruf der den Zuwendungen zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide eingetreten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 VuVGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 24 Abs. 1 VuVGG).