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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:28.02.2014
Aktenzeichen:XIII 102/09-159
Rechtsgrundlage:§ 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 17, § 27 Abs. 1, 3 und 4, § 28, § 29, § 30 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 40, § 41, § 89 Abs. 2 Nr. 4 KV (Kirchenverfassung), § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25, § 79 Abs. 1 und 2, § 81 PfDG.EKD (Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EKD), § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 27 PfDG.Pfalz (Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz), § 1 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 , § 46 Abs. 1 VVZG-EKD (Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD), § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 § 10 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz – Protestantische Landeskirche), § 42 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsstellung der Kirchengemeinde bei der Besetzung der ihr zugeordneten Pfarrstelle durch die Kirchenregierung
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Leitsatz:

  1. Die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 VVZG.EKD, die auch auf das Verfahren um die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle durch die Kirchenregierung nach § 27 Abs. 4 KV Anwendung findet, lässt Ausnahmen von dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens zu. Eine solche Ausnahme liegt mit der Regelung des § 4 Abs. 3 VuVGG i.V.m. § 89 Abs. 2 Nr. 4 KV vor, die den Rechtsbehelf der Beschwerde, mit der ein Vorverfahren in Gang gesetzt wird, nur für den Fall vorsieht, dass eine „Entschließung“ des Landeskirchenrats, nicht aber eine Entscheidung der Kirchenregierung, angegriffen wird.
  2. Im Verfahren um die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle nach § 27 Abs. 4 KV steht der betroffenen Kirchengemeinde kein Anspruch darauf zu, dass die für die Stellenvergabe zuständige Kirchenregierung von der ihr nach § 37 Abs. 2 KV zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensfreiheit in rechtsfehlerfreier Weise durch eine Entscheidung Gebrauch macht, die mit allen in dieser Vorschrift genannten Gesichtspunkten in Einklang steht. Insbesondere kann sich die Kirchengemeinde nicht in zulässiger Weise auf die persönlichen Belange eines Bewerbers um die Pfarrstelle berufen. Angesichts des weiten Organisationsermessens der Kirchenregierung muss die Kirchengemeinde selbst eine sie erkennbar belastende und ihren Interessen zuwiderlaufende Entscheidung hinnehmen, wenn in § 37 Abs. 2 KV genannte Gesichtspunkte wie das Wohl der Landeskirche oder das Wohl einer anderen Kirchengemeinde diese Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen.
  3. Die Kirchengemeinde darf von einer Beteiligung am Stellenbesetzungsverfahren nach § 27 Abs. 4 KV nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies folgt aus der die Kirchenregierung nach § 37 Abs. 2 KV treffenden Pflicht, bei ihrer Entscheidung auch das Wohl der Kirchengemeinde zu berücksichtigen, und im Übrigen aus der herausragenden Stellung, die die Verfassung der Landeskirche der Kirchengemeinde insgesamt zuerkennt.
  4. Die Kirchengemeinde hat deshalb einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, im Stellenbesetzungsverfahren nach § 27 Abs. 4 KV von der Kirchenregierung gehört zu werden. Sie kann verlangen, Auskunft über den oder die Bewerber um die Stelle sowie Gelegenheit zu erhalten, sich über die Besetzung der Stelle unter dem Gesichtspunkt ihres eigenen Wohls zu äußern (Informations- und Äußerungsanspruch). Ihre Äußerung ist von der Kirchenregierung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu erwägen (Kenntnisnahme- und Berücksichtigungsanspruch). Das Ergebnis der Entscheidungsfindung ist ihr zeitgerecht mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen, sodass sie zu erkennen vermag, ob ihre Rechte gewahrt wurden (Mitteilungs- und Begründungsanspruch), und sie sich gegen eine etwaige Verletzung dieser Rechte wirksam gerichtlich zur Wehr setzen kann.
  5. Die unwiderrufliche Verleihung einer nach § 27 Abs. 4 KV zu besetzenden Gemeindepfarrstelle an den von der Kirchenregierung ausgewählten Bewerber steht der Zulässigkeit einer auf eine erneute Besetzungsentscheidung gerichteten Klage, die von der betroffenen Kirchengemeinde zur Wahrung der ihr im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Rechte erhoben wird, grundsätzlich entgegen (Grundsatz der Ämterstabilität, vgl. Urteil vom heutigen Tage im Verfahren XIII 102/09-160).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verleihung der neu errichteten Pfarrstelle A–B-C an die Beigeladene und erstrebt die Besetzung dieser Stelle mit dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160, Herrn Pfarrer … (im Folgenden: der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160), der Inhaber der mittlerweile aufgehobenen Pfarrstelle B-C war. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 verfügte die Kirchenregierung als das gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - KV - zuständige Organ der Beklagten die Aufhebung der Pfarrstelle A und der Pfarrstelle B-C sowie die Schaffung einer neuen Pfarrstelle A-B-C mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 3 des Beschlusses). Die Zuständigkeit der früheren Pfarrstelle A erstreckte sich auf die Kirchengemeinde A-D, die Zuständigkeit der früheren Pfarrstelle B-C auf die Christuskirchengemeinde B-C - die Klägerin -, der u. a. die Ortsgemeinde E zugeordnet war. Die Zusammenführung der Pfarrstellen erfolgte unter Wahrung des Bestandes der Kirchengemeinden, allerdings wurde die Ortsgemeinde E einer dritten Kirchengemeinde zugeordnet (§ 1 Abs. 3 des Beschlusses). Inhaberin der früheren Pfarrstelle A und Vorsitzende des Presbyteriums der Kirchengemeinde A-D war seit dem Jahre 2009 die Beigeladene, Inhaber der früheren Pfarrstelle B-C (vormals: Pfarrstelle C) und Vorsitzender des Presbyteriums der Christuskirchengemeinde B-C seit dem Jahre 2000 der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160.
Im Zuge der Zusammenführung der Pfarrstellen führte die Beklagte in den betroffenen Kirchengemeinden Gespräche. In dem Gespräch, das am 26. Juni 2013 mit Vertretern der Klägerin stattfand, wies der Vertreter der Beklagten, Herr Oberkirchenrat …, darauf hin, dass nach den geltenden Eckpunkten zur Umsetzung der Pfarrstellenbudgets der Kirchenbezirke in Fällen wie dem vorliegenden die neu geschaffene Pfarrstelle im letzten Viertel des Jahres 2013 auszuschreiben und zum 1. Januar 2014 zu besetzen sei, damit dem neuen Stelleninhaber oder der neuen Stelleninhaberin Gelegenheit verbleibe, die am 1. Advent 2014 stattfindende Neuwahl des Presbyteriums vorzubereiten. Die anwesenden Mitglieder des Presbyteriums der Klägerin hoben das Profil und die Leistungen der Klägerin hervor, die sie als eng mit der Person des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 verbunden kennzeichneten und deren Fortbestand sie für den Fall in Frage gestellt sahen, dass die neu geschaffene Stelle mit der Beigeladenen besetzt werden sollte. In einem Anhang der Kirchengemeinde zur Niederschrift über die Anhörung heißt es, Herr Oberkirchenrat … habe die Frage, ob eine gegen den Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 gerichtete „ausschließende Stellungnahme des Presbyteriums A-D … eine Rolle bei der Stellenvergabe“ spielen werde, verneint und habe darüber hinaus erklärt, dass eine solche Stellungnahme „den Entscheidungsunterlagen nicht beigelegt“ werde.
In dem am 5. August 2013 geführten Gespräch der Beklagten mit Vertretern der Kirchengemeinde A-D stellten sechs Mitglieder des Presbyteriums deren Selbstverständnis dar und sprachen sich für die Vergabe der neu geschaffenen Stelle an die Beigeladene aus. Des Weiteren wurde der Beklagten eine von neun Mitgliedern des Presbyteriums unterzeichnete schriftliche Darstellung mit dem Datum vom 15. August 2013 überreicht, auf die in der am 26. August 2013 gefertigten Niederschrift über das Gespräch Bezug genommen wird und in der gegen den Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 Vorwürfe wegen dessen Amtsführung erhoben werden.
Im September 2013 schrieb die Beklagte die Pfarrstelle A-B-C zur Besetzung durch die Kirchenregierung aus (Amtsblatt ...). Der von der Klägerin zuvor erhobenen Forderung nach einer Ausschreibung der Stelle mit einem Anforderungsprofil missionarisch-diakonischer Art kam die Beklagte nicht nach. Auf die Stelle bewarben sich der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 und die Beigeladene.
Die Entscheidung über die Bewerbungen wurde von der Kirchenregierung in einer auf den 25. Oktober 2013 anberaumten Sitzung getroffen. Der Landeskirchenrat hatte der Kirchenregierung hierzu zwei tabellarische Aufstellungen über die wesentlichen persönlichen Verhältnisse der Bewerber und ihren dienstlichen Werdegang sowie die Niederschriften über die am 26. Juni 2013 und vom 5. August 2013 geführten Gespräche einschließlich der schriftlichen Darstellung von Mitgliedern des Presbyteriums der Kirchengemeinde A-D vom 15. August 2013 vorgelegt. Einen Stellenbesetzungsvorschlag enthält die Vorlage nicht. Der Niederschrift über die Sitzung zufolge beschloss die Kirchenregierung einstimmig, die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu verleihen. In der Niederschrift heißt es weiter, dass nach § 37 Abs. 2 KV das Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche sowie die Prüfungsnoten, die dienstliche Würdigung, das Dienstalter und die Bedürfnisse der Bewerber zu berücksichtigen gewesen seien. Zu diesen Gesichtspunkten finden sich in der Niederschrift einzelne Feststellungen.
Mit Schreiben vom selben Tage, zugestellt am 26. Oktober 2013, teilte die Beklagte dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 den Beschluss der Kirchenregierung mit. Da die Mitteilung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wandte sich der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160, der sich gegen die Entscheidung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen wollte, telefonisch und schriftlich an die Beklagte. Mit E-Mail vom 6. November 2013 bat er, die Belehrung „für mich als Pfarrer und auch für die Kirchengemeinde“ kurzfristig nachzureichen. Die Beklagte antwortete durch Frau Rechtsdirektorin … mit einer E-Mail vom 7. November 2013 folgenden Wortlauts:
Die Auswahlentscheidung der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 hat nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und bedarf von daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Erst die Ernennung von Pfarrerin … ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Mit der Ernennung erledigt sich allerdings Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch.
Daraufhin beauftragte der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 seinen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Beklagten. Dem schloss sich die Klägerin, bei der die Entscheidung der Kirchenregierung ebenfalls auf Ablehnung gestoßen war, an. Der Bevollmächtigte vereinbarte zunächst einen Termin für ein Gespräch über die Stellenbesetzung mit Vertretern des Landeskirchenrats. Am 22. November 2013 erhob er für den Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 Klage.
Am 22. November 2013 hat er mit dem Antrag, den Beschluss der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Pfarrstelle A-B-C dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 zu verleihen, auch für die Klägerin Klage erhoben.
Die Klageschriften gingen der Beklagten am 25. November 2013 zu. Das vereinbarte Gespräch mit Vertretern des Landeskirchenrats fand am 28. November 2013 statt. In diesem kündigten der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 und die anwesenden Mitglieder des Presbyteriums der Klägerin an, kurzfristig Vorschläge zur Lösung des Streits vorzulegen. Darüber hinaus wurde vom Bevollmächtigten der Klägerin und einem Mitglied ihres Presbyteriums die Frage nach einer möglichen aufschiebenden Wirkung der Klagen aufgeworfen. Die Vertreter des Landeskirchenrats lehnten es - nach der Darstellung der Klägerin mit dem Hinweis, dass die Klagen erst seit kurzem vorlägen - ab, sich zu dieser Frage in der Sache zu äußern. Mit einem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 legte der Bevollmächtigte ein Schreiben der Klägerin vom selben Tage vor, in dem vorgeschlagen wird, die Klägerin als Profilgemeinde anzuerkennen, die Zusammenführung der Pfarrämter A und B-C auszusetzen und das vorliegende Verfahren zum Ruhen zu bringen. Im Verfahren XIII 102/09-160 erklärte der Kläger, er sei mit einer Aussetzung der Fusion der Pfarrämter und einem Ruhen auch des von ihm angestrengten Klageverfahrens einverstanden. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte in seinem Schriftsatz weiter, er gehe davon aus, dass zwischenzeitlich auch die Frage einer möglichen aufschiebenden Wirkung der Klagen geklärt sei. Im Hinblick hierauf werde gebeten, spätestens bis zum 12. Dezember 2013 mitzuteilen, wie weiter verfahren werden solle.
Am 10. Dezember 2013 wurde in den Räumlichkeiten des Landeskirchenrats in Speyer die Urkunde über die Verleihung der Pfarrstelle A-B-C mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 an die Beigeladene übergeben.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte der Landeskirchenrat dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass der Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 und das mit diesem vorgelegte Schreiben der Klägerin vom selben Tage an die Kirchenregierung weitergeleitet werde, weil diese das zuständige Organ für die vorgeschlagene Aussetzung des Beschlusses über die Zusammenführung der Pfarrämter A und B-C sei. Die nächste Sitzung der Kirchenregierung finde allerdings erst am 18. Dezember 2013 statt. In Unkenntnis der bereits erfolgten Aushändigung der Verleihungsurkunde an die Beigeladene, die im Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2013 nicht erwähnt worden war, bat der Bevollmächtigte der Klägerin daraufhin, ihm noch am Tage der Sitzung deren Ergebnis mitzuteilen, damit er gegebenenfalls durch eine rasche Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes für die Klägerin und den Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern könne.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass es die Kirchenregierung in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2013 abgelehnt habe, sich mit der bereits am 21. Juni 2012 getroffenen und damit seit langem bestandskräftigen Entscheidung über die Schaffung der neuen Pfarrstelle A-B-C nochmals zu befassen. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass die Urkunde über die Verleihung der neuen Pfarrstelle der Beigeladenen ausgehändigt worden sei.
Im Hinblick hierauf hat die Klägerin erklärt, sie halte ihr Klageziel mit der Maßgabe aufrecht, dass nunmehr die Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen begehrt werde. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor:
Eine solche Aufhebung sei auch im Lichte des Grundsatzes der Ämterstabilität zulässig, weil die Beklagte die Rechte, insbesondere das Recht auf Fürsorge und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, die ihr - der Klägerin - und dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 zustünden, verletzt habe. Denn die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, nicht nur für eine einvernehmliche Lösung des bestehenden Streits offen, sondern auch bereit zu sein, die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Klagen zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Verhinderung einer Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Beigeladene noch rechtzeitig hätte gestellt werden können. In Wahrheit habe die Beklagte jedoch die Ernennung der Beigeladenen vorbereitet und dieser die betreffende Urkunde noch vor dem 1. Januar 2014 in nichtöffentlicher Form ausgehändigt, obwohl es allgemein geübter Praxis entsprochen hätte, sie im Rahmen eines Gottesdienstes zur Amtseinführung öffentlich zu übergeben. Die Beklagte sei auch verpflichtet, die Pfarrstelle A-B-C dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 zu verleihen. Im Jahre 2004 sei ihm zugesagt worden, dass die Pfarrstelle B-C in vollem Umfang erhalten bleibe und diese Zusage Bestand habe, solange ihm diese Stelle verliehen sei. Darüber hinaus werde er in höherem Maße als die Beigeladene den Gesichtspunkten gerecht, die nach der Bestimmung des § 37 Abs. 2 KV bei der Besetzung einer neuen Pfarrstelle zu beachten seien. Was den Gesichtspunkt „Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche“ betreffe, könne sie, die Klägerin, auf ihr missionarisch-diakonisches Profil und ihre erfolgreich geleistete Arbeit verweisen. Die Aufrechterhaltung und Festigung ihres Profils, das zur Vielfalt innerhalb der Landeskirche beitrage, und die Fortsetzung ihrer Arbeit seien nur gewährleistet, wenn der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 seine Tätigkeit als Pfarrer für sie, die Klägerin, fortsetzen könne. Wenn es hingegen bei der Entscheidung der Kirchenregierung bliebe und die Zuständigkeit für sie, die Klägerin, auf die Beigeladene übergehen sollte, sei das Scheitern eines gedeihlichen Zusammenwirkens schon jetzt absehbar. Andererseits sei dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 zuzutrauen, auch dem Profil einer „landeskirchlich durchschnittlichen Gemeinde“ wie der Kirchengemeinde A-D Rechnung zu tragen. Soweit die Beurteilung des Gesichtspunkts „Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche“ durch die Kirchenregierung auf dem Schreiben des Presbyteriums der Kirchengemeinde A-D vom 15. August 2013 beruhe, habe die Beklagte ihre Zusage gebrochen, ein solches Schreiben nicht zum Bestandteil der maßgebenden Entscheidungsunterlagen zu machen. Dies wiege umso schwerer, als das Schreiben ausschließlich unzutreffende oder irreführende Behauptungen enthalte, gegen die sie und der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 sich nicht hätten zur Wehr setzen können, geschweige denn von der Beklagten in Schutz genommen worden seien. Was den Gesichtspunkt „dienstliche Würdigung und Prüfungsnoten“ angehe, stehe der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 nicht hinter der Beigeladenen zurück. Zu seinen Gunsten fielen seine Leistungen und Erfolge bei fünf verschiedenen Aufträgen, zuletzt bei demjenigen auf der Pfarrstelle B-C, ins Gewicht. Der Umstand, dass in der Zweiten Theologischen Prüfung die Beigeladene eine leicht bessere Note erzielt habe als er, verliere an Bedeutung, wenn die Unterschiedlichkeit der Prüfungsjahre berücksichtigt werde. Die längere Erfahrung der Beigeladenen im Gemeindepfarramt werde durch sein höheres Dienstalter und die Vielfalt seiner Aufträge mehr als aufgewogen. Der Gesichtspunkt der „Bedürfnisse der Bewerberinnen und Bewerber“ spreche eindeutig für ihn. ...
Der Kläger beantragt,
die Ernennung der Beigeladenen zur Pfarrerin der Pfarrstelle A–B-C aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 zum Pfarrer der Pfarrstelle A–B-C zu ernennen,
hilfsweise: über die Besetzung der Pfarrstelle A–B-C unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klägerin stehe ein eigenes Recht, das durch die Verleihung der Pfarrstelle A–B-C verletzt worden sein könnte, nicht zu. Denn die Entscheidung über die Besetzung der neu errichteten Pfarrstelle habe nach § 27 Abs. 4 KV allein der Kirchenregierung zugestanden. Jedenfalls sei mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung der Pfarrstelle an die Beigeladene die Klage unzulässig geworden, weil hierdurch der Anspruch des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 auf eine Bewerbung um diese Stelle und damit auch von der Klägerin aus diesem Anspruch hergeleitete eigene Ansprüche untergegangen seien. Der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 und die Klägerin hätten es versäumt, den Versuch zu unternehmen, die Aushändigung der Urkunde mit Hilfe eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, obwohl hierfür mehr als sechs Wochen Zeit bestanden hätten und der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 in der ihm übermittelten E-Mail vom 7. November 2013 auf den drohenden Untergang seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine Ernennung der Beigeladenen hingewiesen worden sei. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 und die Klägerin zwischen dem 22. November 2013, dem Tag der Erhebung der Klagen, und dem 10. Dezember 2013, dem Tag der Aushändigung der Urkunde über die Pfarrstellenverleihung an die Beigeladene, nochmals auf das Fehlen einer „aufschiebenden Wirkung“ der Klagen aufmerksam zu machen. Dies gelte umso mehr, als man sich seit dem 22. November 2013 in einer mit anwaltlicher Hilfe betriebenen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Stellenvergabe befunden habe.
Die von der Kirchenregierung am 25. Oktober 2013 getroffene Entscheidung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Kirchenregierung habe sich mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die nach § 37 Abs. 2 KV für die von ihr zu treffende Entscheidung maßgebend gewesen seien, und habe sich sodann unter Inanspruchnahme der ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensfreiheit dafür entschieden, der Beigeladenen den Vorzug zu geben. Ein Ermessensfehlgebrauch liege hierin nicht. Das Dienstalter des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 weiche von demjenigen der Beigeladenen nur unwesentlich ab. Die nach § 37 Abs. 2 KV vorzunehmende „dienstliche Würdigung“ ergebe einen leichten Vorsprung der Beigeladenen wegen ihrer etwas besseren Note der Zweiten Theologischen Prüfung und einer längeren Erfahrung im Gemeindepfarrdienst. Im Übrigen seien die Erkenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 und der Beigeladenen für beide in gleicher Weise günstig. Die persönlichen Belange des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 und der Beigeladenen seien berücksichtigt worden. Die Belastung, die ein Umzug für die Familie des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 darstelle, sei nicht verkannt worden. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen gewesen, dass auch die Beigeladene aufgrund ihrer familiären Verhältnisse räumlich gebunden sei und dass nach den Grundsätzen einer erfolgreichen Personalentwicklung nach einer mehr als zwölf Jahre währenden Tätigkeit auf derselben Pfarrstelle, wie sie im Falle des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 vorliege, ein Wechsel wünschenswert sei.
Soweit die Klägerin auf ihr Wohl abstelle, verkenne sie, dass in gleicher Weise das Wohl der Kirchengemeinde A-D habe berücksichtigt werden müssen. Aus beiden Kirchengemeinden hätten Stellungnahmen vorgelegen. Zwar habe es sich hierbei um bloße Meinungsäußerungen von Gemeindemitgliedern gehandelt, die sich als solche nicht zum Vor- oder Nachteil des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 oder der Beigeladenen ausgewirkt hätten. Den Äußerungen habe jedoch entnommen werden können, dass beide Kirchengemeinden auf ein reges Gemeindeleben verweisen könnten, dessen Fortsetzung mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin der jeweils anderen Kirchengemeinde aber übereinstimmend als nicht vorstellbar bewertet worden sei. Damit sei ein „Patt“ zu verzeichnen gewesen. In dieser Lage habe die Kirchenregierung davon ausgehen dürfen, dass die Presbyter und Presbyterinnen der Klägerin zumindest den ernsthaften Versuch einer Zusammenarbeit mit der Beigeladenen unternehmen würden. Von einem jetzt schon absehbaren Scheitern einer solchen Zusammenarbeit zu sprechen, unterstelle dem Presbyterium der Klägerin zu Unrecht ein verantwortungsloses Handeln. Mit der angefochtenen Entscheidung sei kein Urteil über das Profil oder die Qualität des Lebens der betroffenen Kirchengemeinden gefällt worden. Ein solches Urteil stünde der Kirchenregierung im Übrigen gar nicht zu. Es sei auch abwegig zu behaupten, durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers des Verfahrens XIII 102/09-160 werde das Profil der Klägerin zerstört. Nach der Verfassung der Landeskirche werde die Kirchengemeinde durch das Presbyterium geleitet. In diesem verfüge auch der Pfarrer oder die Pfarrerin lediglich über eine Stimme. Das Profil einer Kirchengemeinde stehe und falle daher nicht mit seiner oder ihrer Person.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung der Beklagten an und weist noch darauf hin, dass in der Niederschrift über die Anhörung der Kirchengemeinde A-D vom 5. August 2013 ein Hinweis auf die Übergabe eines Schreibens aufgenommen worden sei. Wenn der Kirchenregierung nur die Niederschrift vorgelegt worden wäre, wäre der Einwand der Unvollständigkeit der Unterlagen erhoben und die Frage gestellt worden, warum das in Bezug genommene Schreiben nicht beigefügt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift über die Sitzung des Gerichts vom 28. Februar 2014, Bl. 177 bis 179 der Gerichtsakte, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist abzuweisen, weil sie in ihrem Haupt- wie ihrem Hilfsantrag unzulässig ist.
Allerdings gilt dies nicht schon deshalb, weil es die Klägerin unterlassen hat, nach dem Bekanntwerden der Entscheidung der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 Beschwerde oder Widerspruch zu erheben. Nach der Vorschrift des § 89 Abs. 2 Nr. 4 KV besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde, mit der ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren in Gang gesetzt wird, nur in Fällen, in denen der Angriffsgegenstand - anders als hier, wo eine von der Kirchenregierung gemäß § 27 Abs. 4 KV getroffene Entscheidung in Streit steht - eine „Entschließung des Landeskirchenrats“ ist. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2011 (ABl. S. 45) - VuVGG -, sieht die Durchführung eines Vorverfahrens bei Fallgestaltungen wie der hier in Rede stehenden ebenfalls nicht vor. Er fordert nur die Ausschöpfung der „im kirchlichen Gesetz“ und damit anderweitig vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie die Herbeiführung einer - hier bereits erfolgten - Entscheidung der Kirchenregierung. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland - VVZG.EKD - vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334), dem die Beklagte mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 2011 (ABl. S. 89) zugestimmt hat, und der vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des erlassenen oder versagten Verwaltungsakts in einem Vorverfahren durch die nächsthöhere Kirchenbehörde verlangt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn § 42 Abs. 1 Satz 2 VVZG.EKD lässt durch Kirchengesetz bestimmte Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens zu. Eine solche Ausnahme liegt mit § 89 Abs. 2 Nr. 4 KV und § 4 Abs. 3 VuVGG vor. Im Übrigen kennt das Recht der Landeskirche keine Kirchenbehörde, die im Verhältnis zur Kirchenregierung als „nächsthöhere Kirchenbehörde“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 VVZG.EKD angesehen werden könnte. Ebenso wenig findet sich eine Bestimmung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VVZG.EKD, der zu entnehmen wäre, dass nach der Erhebung eines Widerspruchs oder einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Kirchenregierung diese Entscheidung in einem Vorverfahren von einer anderen Kirchenbehörde oder von der Kirchenregierung selbst nachzuprüfen wäre.
Der Klägerin fehlt es auch nicht an der für eine gerichtliche Entscheidung in der Sache erforderlichen Klagebefugnis (§ 10 VuVGG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung).
Zwar kann sie aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch, den § 37 KV dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 einräumt, keine eigenen Rechte herleiten. Anders als diesem steht ihr deshalb kein Recht darauf zu, dass die Kirchenregierung von der ihr durch § 37 Abs. 2 KV eingeräumten weiten Beurteilungs- und Ermessensfreiheit in rechtsfehlerfreier Weise durch eine Entscheidung Gebrauch macht, die mit allen in dieser Vorschrift genannten Gesichtspunkten in Einklang steht. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht in zulässiger Weise auf das Wohl der Landeskirche oder die persönlichen Belange eines Bewerbers um die Pfarrstelle berufen. Die gegenteilige Auffassung stünde im Widerspruch zum Regelungsgefüge der §§ 27 ff. KV, nach dem die Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle in die alleinige Zuständigkeit der Kirchenregierung fällt (§ 27 Abs. 4 KV).
Andererseits wäre es mit der Vorgabe des § 37 Abs. 2 KV, wonach bei der Auswahl unter den Bewerbern auf eine Pfarrstelle u. a. das Wohl der betroffenen Kirchengemeinde zu berücksichtigen ist, schwerlich zu vereinbaren, wenn die Kirchenregierung ihre Entscheidung gleichsam über den Kopf dieser Gemeinde hinweg treffen dürfte. Eine andere Beurteilung widerspräche nicht zuletzt der herausragenden Stellung, welche die Verfassung der Landeskirche der Kirchengemeinde beimisst. Sie bildet als „Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens“ (§ 5 KV) den Schwerpunkt des kirchlichen Lebens. Dementsprechend wird sie in den Bestimmungen über den Aufbau der Landeskirche als eine mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestatte Körperschaft (§ 6 Abs. 1 und 3 KV) an erster Stelle (§ 5 bis § 45 KV) genannt (vgl. hierzu das im Verfahren XIII 102/09-157 erstattete Gutachten des erkennenden Gerichts, Gutachtenabdruck S. 13; vgl. auch VGH der EKU, Urteil vom 21. Juni 1993 - VGH 8/92 -, RsprB ABl. EKD 1995, S. 2 ff., [5], zu Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg).
Daraus folgt, dass der von einer Entscheidung der Kirchenregierung nach § 27 Abs. 4 KV betroffenen Kirchengemeinde zwar kein Recht auf ein bestimmtes Ergebnis der Entscheidungsfindung zusteht, sie aber einen - von der Rechtsschutzgewährleistung der § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 VuVGG umfassten und damit gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch darauf hat, im Verfahren der Stellenbesetzung gehört zu werden. Sie kann verlangen, Auskunft über den oder die Bewerber um die Stelle zu erhalten (Informationsanspruch). Dem kann in entsprechender Anwendung der für den Fall der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl der Kirchengemeinde geltenden Vorschrift des § 30 Abs. 4 KV Genüge getan werden. Des Weiteren ist der Kirchengemeinde die Möglichkeit einzuräumen, zur Besetzung der Stelle unter dem Gesichtspunkt ihres Wohls im Sinne von § 37 Abs. 2 KV Stellung zu nehmen (Äußerungsanspruch). Ihre Ausführungen sind von der Kirchenregierung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung nach § 37 Abs. 2 KV zu erwägen (Kenntnisnahme- und Berücksichtigungsanspruch). Schließlich ist ihr das Ergebnis der Entscheidungsfindung zeitgerecht mitzuteilen und auf Verlangen so zu begründen, dass sie zu erkennen vermag, ob ihr Recht auf Gehör gewahrt worden ist oder nicht, und sie eine mögliche Verletzung dieses Rechts wirksam gerichtlich geltend machen kann (Mitteilungs- und Begründungsanspruch). Dem letztgenannten Anspruch steht weder der Umstand, dass eine nach wahlrechtlichen Grundsätzen und Regeln zu treffende Entscheidung regelmäßig einer Begründung entzogen ist, noch die Vorschrift des § 1 Abs.6 VVZG.EKD entgegen. Denn wenn eine Pfarrstelle durch die Kirchenregierung zu besetzen ist, ergeht die Entscheidung im Wege eines Verwaltungsverfahrens nach den Vorgaben des § 37 Abs. 2 KV. Nur wenn das Besetzungsrecht der Kirchengemeinde oder der Bezirkssynode zusteht, wird die Stelle im Wege der Wahl verliehen (§ 27 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 2. Alt., § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 2 KV i. V. m. §§ 30 bis 34 KV und §§ 1 ff. der Pfarrwahlordnung vom 2. Januar 2003). § 1 Abs. 6 VVZG.EKD, wonach Personalentscheidungen, die - wie hier von einem „Gremium“ getroffen werden, von der allgemeinen Pflicht zur Begründung kirchlicher Verwaltungsakte (§ 26 Abs. 1 VVZG.EKD) ausgenommen sind, greift nicht ein. Bei der von der Kirchenregierung am 25. Oktober 2013 getroffenen Entscheidung, um deren Begründung es im vorliegenden Zusammenhang geht, handelt es sich nämlich nicht um eine Regelung mit Außenwirkung und damit nicht um einen Verwaltungsakt. Ein solcher ergeht vielmehr erst in Vollzug der Entscheidung durch die - hier am 10. Dezember 2013 erfolgte - Verleihung der Pfarrstelle an die Beigeladene als ausgewählte Bewerberin (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und juris Rdnr. 25 bis 27).
Die Klägerin macht nicht geltend, dass der ihr zustehende Informations- und Äußerungsanspruch verletzt worden wäre. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass im Verfahren um die Besetzung einer Pfarrstelle durch die Kirchenregierung keine besonderen Anforderungen an Form und Inhalt der Anhörung der von der Besetzungsentscheidung betroffenen Kirchengemeinde bestehen und im Übrigen in dem von der Beklagten mit dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 als dem seinerzeitigen Vorsitzenden ihres Presbyteriums, weiteren Mitgliedern des Presbyteriums und Gemeindegliedern am 26. Juni 2013 geführten Gespräch ausreichend Gelegenheit bestand, um Auskunft zu offenen Fragen zu ersuchen und den eigenen Standpunkt darzustellen.
Die Klägerin behauptet auch nicht, dass ein Mitteilungs- oder Begründungsmangel vorläge. Eine entsprechende Rüge würde auch nicht durchgreifen. Zwar hat die Beklagte das Ergebnis der Sitzung der Kirchenregierung am 25. Oktober 2013 nur dem Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 förmlich mitgeteilt. Das an ihn gerichtete, am 26. Oktober 2013 zugestellte Schreiben, das diese Mitteilung enthält, ist sowohl im Anschriftenfeld als auch nach der materiellen Adressierung nur an ihn als den unterlegenen Bewerber um die Stelle gerichtet. Der Kläger des Verfahrens XIII 102/09-160 hat das Schreiben aber zugleich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Presbyteriums der Klägerin entgegengenommen. Denn seine an die Beklagte gerichtete E-Mail vom 6. November 2013 enthält die Bitte, für ihn als Pfarrer „und für die Kirchengemeinde“ kurzfristig eine Rechtsmittelbelehrung nachzureichen. Damit war die Entscheidung vom 25. Oktober 2013 der Klägerin spätestens an diesem Tage bekannt. Die Klägerin hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich die der Entscheidung vom 25. Oktober 2013 zugrundeliegenden Erwägungen von der Beklagten darstellen und erläutern zu lassen.
In Betracht zu ziehen ist hiernach ausschließlich eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung ihres Vorbringens zur Besetzung der in Rede stehenden Pfarrstelle. Die Klägerin macht der Sache nach allerdings selbst nicht geltend, dass die Beklagte gegen dieses Recht verstoßen hätte. Sie wendet sich letztlich nur gegen das von ihr als nachteilig empfundene Ergebnis der Entscheidungsfindung nach § 37 Abs. 2 KV. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr Vorbringen - entgegen den in der Niederschrift über die Sitzung der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 getroffenen Feststellungen - nicht gehört und abgewogen oder nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre, trägt sie nicht vor. Danach ist eine mögliche Verletzung ihr zustehender Rechte nicht in zulässiger Weise dargetan. Denn allein aus dem Ergebnis der Entscheidungsfindung nach § 37 Abs. KV kann eine Rechtsverletzung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil angesichts des weiten Organisationsermessens der Beklagten eine Kirchengemeinde selbst eine erkennbar belastende und ihren Interessen zuwiderlaufende Entscheidung hinnehmen muss, sofern in § 37 Abs. 2 KV genannte Gesichtspunkte wie das Wohl der Landeskirche oder das Wohl einer anderen Kirchengemeinde diese Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen.
Ob die Klage schon im Hinblick darauf als unzulässig abzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon muss sie jedenfalls deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Klägerin das mit ihr verfolgte Ziel einer Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen zur Inhaberin der Pfarrstelle A-B-C nicht mehr erreichen kann und es daher an dem für eine Entscheidung zur Sache notwendigen allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Nach § 40 KV i. V. m. § 6 Abs. 1 PfDG.Pfalz zu § 25 PfDG.EKD erfolgt die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle „unwiderruflich“. Die Stelle wird ihrem Inhaber unbefristet verliehen und kann ihm im Wege der Versetzung nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden (§ 41 KV i. V. m. § 79 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD und § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.Pfalz; vgl. ferner: § 27 PfDG.Pfalz zu § 81 PfDG.EKD). Die Beklagte folgt damit einer langen, bis in vorreformatorische Zeiten zurückgehenden Überlieferung der Ausgestaltung des Gemeindepfarramts, durch die die Unabhängigkeit der Verkündigung gestärkt werden soll (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD) und der der Gedanke zugrunde liegt, dass der Gemeindepfarrdienst grundsätzlich eine gewisse Beständigkeit voraussetzt, weil Pfarrer und Gemeinde aufeinander bezogen und angewiesen sind und sie ihren Auftrag (vgl. § 5 und § 17 KV) nur im Zusammenwirken erfüllen können (vgl. VGH UEK, Urteil vom 18. April 2008 - VGH 12/06 -, RsprB ABl. EKD 2009, S. 4 [5], und VuVG EKHN, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 17/09 -, RsprB ABl. EKD 2011, S. 3 f., m. N. aus dem kirchenrechtlichen Schrifttum). Bei der Verleihung einer Gemeindepfarrstelle handelt es sich danach nicht etwa nur um eine haushaltsrechtlich bedeutsame Einweisung in eine Planstelle, sondern um eine Ernennung, d. h. einen den dienstrechtlichen Status des Pfarrers regelnden, formgebundenen kirchlichen Verwaltungsakt, der im Wege der Übergabe einer Urkunde erlassen wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a. a. O., § 10 BBG 2009, Rdnr. 8 ff., 38 und § 8 BeamtStG, Rdnr. 3 ff. 17). Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität, der seine Rechtfertigung in der Unwiderruflichkeit des Ernennungsakts findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rdnr. 38), ist der Pfarrer mit der Übergabe der Urkunde - auch bei einer möglichen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung, sofern nicht ein Nichtigkeits- oder Rücknahmegrund (vgl. hierzu: § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 PfDG.EKD) vorliegt - vor einer Entziehung der ihm verliehenen Stelle durch seinen Dienstherrn, aber auch vor der Aufhebung dieser Stellenverleihung durch ein Gericht in einem von einem Mitbewerber um das Amt angestrengten gerichtlichen Verfahren geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rdnr. 27 und 30, und VGH UEK, Urteil vom 10. Juni 2008 - VGH 4/07 -, RsprB ABl. EKD 2009, S. 13). Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Pfarrstellenverleihung steht nicht nur der Zulässigkeit einer Konkurrentenklage, sondern auch - und erst recht - der Klage einer Kirchengemeinde entgegen, die - wie die Klägerin - von der Pfarrstellenverleihung betroffen, in ihrem Rügerecht aber eingeschränkt ist.
Die Unwiderruflichkeit der Pfarrstellenverleihung ist hier mit der Übergabe der Urkunde über die Verleihung der Pfarrstelle A-B-C an die Beigeladene am 10. Dezember 2013 unbeschadet des Umstandes eingetreten, dass in der Urkunde als Aufzugstermin (Zeitpunkt des Dienstantritts) der 1. Januar 2014 bestimmt war. Denn mit der Übergabe der Urkunde hat die von der Kirchenregierung am 25. Oktober 2013 getroffene Entscheidung äußere Wirksamkeit erlangt. Die Angabe eines späteren Dienstantrittstermins betrifft lediglich den Zeitpunkt der mit der Entscheidung angestrebten Gestaltungswirkung - die innere Wirksamkeit der Ernennung - und verschiebt den Eintritt der Ämterstabilität nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978 - 6 C 9.77 -, BVerwGE 55, 212 und juris, Rdnr. 17 ff., sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 10 BBG 2009, Rdnr. 18 und § 13 BBG 2009, Rdnr. 5). Auch der Umstand, dass die Beigeladene am 10. Dezember 2013 bereits Inhaberin einer Gemeindepfarrstelle war und die in Rede stehende Ernennung für sie deshalb mit einer der Regelung des § 79 Abs. 1 PfDG.EKD unterliegenden Versetzung verbunden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die dem Grundsatz der Ämterstabilität unterfallende Pfarrstellenverleihung bleibt von dem Versetzungsakt unberührt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a. a. O., § 28 BBG 2009, Rdnr. 10).
Mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 VuVGG zum Ausdruck kommende Rechtsschutzgewährleistung könnte vom Grundsatz der Ämterstabilität allerdings dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn die Klägerin eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf Gehör nicht in wirksamer Weise durch ein Begehren um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine Übergabe der Ernennungsurkunde an die Beigeladene vorläufig zu verhindern, hätte gerichtlich geltend machen können. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Klägerin war die Entscheidung der Kirchenregierung zugunsten der Beigeladenen seit dem 26. Oktober 2013, jedenfalls aber seit dem 6. November 2013, bekannt. Ihr stand daher bis zur Aushändigung der Urkunde über die Pfarrstellenverleihung an die Beigeladene am 10. Dezember 2013 zumindest ein Zeitraum von mehr als einem Monat zur Verfügung, um die behauptete Verletzung ihrer Rechte mit Hilfe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen. Die Beklagte hat der Klägerin auch nicht ausdrücklich zugesagt, mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde weiter zuzuwarten. Es kann im Ergebnis ferner nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch ihr Verhalten den Eindruck einer schlüssig erteilten Zusage dieses Inhalts erweckt hätte und es deshalb gerechtfertigt erschiene, den Grundsatz der Ämterstabilität zu Lasten der Beigeladenen zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren XIII 102/09-159, Urteilsabdruck S. 18 f.).
Die Klage muss daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 VuVGG i. V. m. § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 24 Abs. 1 VuVGG).