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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Beschluss (unanfechtbar)
Datum:02.09.2015
Aktenzeichen:XIII 102/09-163
Rechtsgrundlage:§ 7 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 1, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 1 und 3 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), § 53 Abs. 1 , § 55 Satz 2, § 56, § 57, § 65 VwGG.EKD, § 80 Abs. 8, § 173 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), § 570 Abs. 3 ZPO.
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14.07.2015 und eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung
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Leitsatz:

  1. Das Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) eröffnet unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 8 VwGO dem Gericht die Möglichkeit, über einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Vorsitzenden ohne die Mitwirkung von Beisitzern zu entscheiden.
  2. Zur Zulässigkeit eines nach dem Ergehen einer Vorsitzendenentscheidung gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung nach § 30 Satz 2 VuVGG sowie § 55 Satz 2 VwGG.EKD und zu den Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Ablehnung eines solchen Antrags.
  3. Zum Verfahren bei Einlegung einer Beschwerde gegen eine Vorsitzendenentscheidung nach § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3 VuVGG sowie § 56 und § 57 VwGG.EKD.
  4. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Vorsitzendenentscheidung, die versehentlich als Urteil und nicht, wie geboten, als Beschluss bezeichnet wurde.
  5. Zur Auslegung der Ausschlussvorschrift des § 16 Nr. 3 VwGG.EKD.

Tenor:

  1. Der Antrag des Beigeladenen, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts vom 14. Juli 2015 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt.
  2. Der Beschwerde des Beigeladenen gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts vom 14. Juli 2015 wird nicht abgeholfen.
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Gründe:

1. Der Antrag des Beigeladenen, die Vollziehung der von ihm mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts vom 14. Juli 2015 einstweilen auszusetzen, bleibt ohne Erfolg.
Über den Antrag ist gemäß § 30 Satz 2 VuVGG, § 55 Satz 2 VwGG.EKD durch den Vorsitzenden zu befinden, weil er die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Die Zweifel, die der Beigeladene mit dem Hinweis auf die Besetzung des Gerichts beim Erlass dieser Entscheidung insoweit geltend macht, greifen nicht durch. Seine Auffassung, das Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) schließe eine spruchrichterliche Tätigkeit des Vorsitzenden des Gerichts ohne eine Mitwirkung von Besitzern, insbesondere eines geistlichen Beisitzers, grundsätzlich aus (§ 7 Abs.1 VuVGG) und mache hiervon nur in den Fällen des § 14 Abs. 1 VuVGG (Erlass eines Gerichtsbescheids) eine Ausnahme, trifft nicht zu. In den im VI. Abschnitt des Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die nicht Urteile sind (§§ 28 ff. VuVGG), ist außer von Entscheidungen des Gerichts durchweg auch von Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts die Rede. Gerichtsbescheide nach § 14 Abs. 1 VuVGG können damit nicht in Bezug genommen sein, denn diese unterliegen dem gesonderten Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 14 Abs. 4 VuVGG). Die Bestimmungen der §§ 28 ff. VuVGG gehen hiernach offensichtlich von der aus der Verweisungsnorm des § 10 VuVGG folgenden Befugnis des Vorsitzenden aus, unter den der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Voraussetzungen ohne eine Mitwirkung von Beisitzern zu entscheiden. Einer solchen Befugnis bedarf es gerade in Eilverfahren, weil es anderenfalls zu einer mit den Zielen des Gesetzes unvereinbaren Rechtsschutzverweigerung kommen könnte.
Die eine Eilentscheidung durch den Vorsitzenden rechtfertigende Gefahr einer solchen Rechtsschutzverweigerung bestand auch im vorliegenden Fall. Das Begehren des Antragstellers um den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel seiner vorläufigen Zulassung zur 12. Landessynode ging am Mittwoch, den 8. Juli 2015 bei Gericht ein. Die erste Tagung der Synode war auf Donnerstag, den 16. Juli 2015 anberaumt. Hinweise darauf, dass die kurzfristige Anrufung des Gerichts dem Antragsteller anzulasten wäre, bestanden nicht. Der Anlage zur Äußerung des Beigeladenen vom 11. Juli 2015 ließ sich vielmehr entnehmen, dass bis zuletzt versucht worden war, eine gütliche Einigung zu erzielen. Eine nähere Prüfung des Antrags durch das Gericht war erst nach dem Eingang der Antragserwiderung des Landeskirchenrats und der Vorlage der Verwaltungsunterlagen am Freitag, dem 10. Juli 2015 möglich. Da bei der notwendigen Rücksichtnahme auf die Beteiligten spätestens am Dienstag, dem 14. Juli 2015 eine Entscheidung vorliegen musste, verblieben für deren Erstellung praktisch weniger als zwei Werktage. Eine ausreichende sachliche Befassung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen, die Vorbereitung eines Entscheidungsvorschlags, ein Zusammentreten des Spruchkörpers zu einer Beratung und die Niederlegung einer (mit Gründen versehenen) Entscheidung erschien innerhalb einer derart knappen Zeitspanne praktisch ausgeschlossen. Bei dieser Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass die richterliche Tätigkeit für das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ehrenamtlich erfolgt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VuVGG) und Dienst- und Wohnorte der Richter teilweise weit voneinander und weit vom Sitz des Gerichts (§ 1 Abs. 2 VuVGG) entfernt sind (vgl. auch § 8 Abs. 1 VwGG.EKD und § 1 Abs. 1 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD vom 6. November 2003, ABl. EKD S. 408). In Anbetracht dieser Umstände wurde das Vorliegen eines den Erlass einer Vorsitzendenentscheidung rechtfertigenden dringenden Falles im Sinne von § 80 Abs. 8 VwGO bejaht.
Der Aussetzungsantrag des Beigeladenen ist statthaft.
Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung nur im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts in Betracht kommt, bei der es sich nicht um ein Urteil handelt (§ 28 Abs.1, § 30 Satz 2 VuVGG, § 53 Abs. 1, § 55 Satz 2 VwGG.EKD), die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochtene Entscheidung vom 14. Juli 2015 indessen die Bezeichnung „Urteil“ trägt. Denn die Entscheidung hätte, da sie ohne vorangehende mündliche Verhandlung ergangen ist, als Beschluss bezeichnet werden müssen und stellt nur der äußeren Form nach ein Urteil dar (sog. inkorrekte Entscheidung). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung durfte sie auch mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden (vgl. Kopp, VwGO, 17. Aufl., vor § 124 Rn. 22 m. N. aus der Rspr.). Von dieser Möglichkeit hat der Beigeladene Gebrauch gemacht. Jedenfalls deshalb kommt auch eine Anwendung der Regelung des § 30 Satz 2 VuVGG, § 55 Satz 2 VwGG.EKD in Betracht.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Juli 2015 ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Ein Beschwerdeausschluss, der einer Vollziehungsaussetzung entgegenstünde (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 149 Rn. 6 m. N. aus der Rspr.), ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 16 Nr. 3 VwGG.EKD. Es ist bereits fraglich, ob die für die Entscheidung vom 14. Juli 2015 maßgebende Frage nach einem Anspruch des Antragstellers auf eine vorläufige Zulassung zur 12. Landessynode das „kirchliche Wahlrecht“ im Sinne von § 16 Nr. 3 VwGG.EKD betrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, erschiene es jedenfalls denkbar, die Eröffnung eines zweiten Rechtszugs zu bejahen, weil das Recht der Antragsgegnerin eine Überprüfung von Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Wahlrechts im ersten Rechtszug zulässt, ohne sie für den zweiten Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen zu haben. Vor allem aber ist davon auszugehen, dass es sich bei der in den 3. Abschnitt des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD aufgenommenen Vorschrift des § 16 Nr. 3 VwGG.EKD um eine Norm handelt, die nicht die im 8. und 9. Abschnitt des Gesetzes geregelte Statthaftigkeit von Rechtsmitteln (vgl. § 47 und § 53 VwGG.EKD) betrifft, sondern die Prüfungskompetenz des Revisions- und Beschwerdegerichts in materieller Hinsicht einschränkt und so z. B. die Möglichkeit unberührt lässt, im zweiten Rechtszug zu rügen, die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung leide an Verfahrensmängeln.
Schließlich ist die angefochtene Entscheidung vom 14. Juli 2015 auch ihrem Inhalt nach einer Vollziehung im Sinne von § 30 Satz 2 VuVGG, § 55 Satz 2 VwGG.EKD fähig (vgl. hierzu: Guckelberger, a. a. O.) und deshalb tauglicher Gegenstand des vom Beigeladenen gestellten Aussetzungsantrags.
Ob der Beigeladene eine Beeinträchtigung eigener Rechte durch die Vollziehung geltend machen kann und das Fehlen einer solchen Beeinträchtigung der Zulässigkeit seines Aussetzungsantrags entgegenstünde (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 - BVerwGE, 104, 289 und juris Rn. 16 sowie Kopp, a. a. O., § 66 Rn. 4, jeweils m. w. N.), kann offenbleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich weder aufgrund des Beschwerdevorbringens noch aus anderen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft; bei einer angemessenen Würdigung der betroffenen Interessen ist auch nicht zu erkennen, dass ihre Vollziehung einen Verfahrensbeteiligten in unzumutbarer Weise belasten würde (vgl. zu diesem Maßstab der Beurteilung eines Antrags nach § 30 Satz 2 VuVVGG, § 55 Satz 2 VwGG.EKD: Kopp, a. a. O., § 149 Rn. 4 m. N. aus der Rspr.).
An der in der Entscheidung vom 14. Juli 2015 getroffenen Feststellung, der Antragsteller sei vorläufig berechtigt, an den Sitzungen der 12. Landessynode teilzunehmen und nach seiner Verpflichtung auf das Amt des Landessynodalen dieses Amt wahrzunehmen, bis über den Einspruch gegen seine Wahl zum Landessynodalen unanfechtbar entschieden worden sei, ist auch nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnis festzuhalten. Insbesondere erscheint die den Entscheidungsausspruch tragende Erwägung, § 66 Satz 2 i. V. m. § 36 Satz 1 WO und Nr. 59 Abs. 2 WODV bedürfe im Interesse der Funktionsfähigkeit der Landessynode einer einschränkenden Auslegung, nach wie vor - auch mit Rücksicht auf die Rechtsstellung des zum Landessynodalen gewählten Kirchenmitglieds, dessen Wahl angefochten wurde - zutreffend. Die Notwendigkeit einer solchen Auslegung ist durch die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift des § 55 Satz 2 WO i. V. m. Nr. 49 WODV entstanden. Das der Entscheidung vom 14. Juli 2015 zugrunde liegende enge Verständnis der Regelung des § 66 Satz 2 i. V. m. § 36 Satz 1 WO und Nr. 59 Abs. 2 WODV belässt dieser einen erheblichen Anwendungsbereich, indem es die Verpflichtung eines noch nicht unanfechtbar zum Landessynodalen Gewählten auf dieses Amt nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestätigung der Wahl zulässt und darüber hinaus sogar eine derart eingeschränkte Verpflichtung ausschließt, wenn der Einspruch gegen die Wahl überwiegend erfolgversprechend erscheint. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die angefochtene Entscheidung über den Wortlaut des § 66 Satz 2 i. V. m. § 36 Satz 1 WO und Nr. 59 Abs. 2 WODV und den Willen des Kirchengesetzgebers hinwegsetze. Anlass, die Erfolgsaussicht des Einspruchs des Beigeladenen gegen die Wahl des Antragstellers anders einzuschätzen als in der Entscheidung vom 14. Juli 2015, besteht auch unter Berücksichtigung der vom Beigeladenen in dieser Sache mittlerweile erhobenen Klage und deren Begründung (XIII 102/09-164) nicht. Jedenfalls kann der Ausgang des Klageverfahrens lediglich als insgesamt offen bezeichnet werden.
Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten rechtfertigt es nicht, die Vollziehung der Entscheidung vom 14. Juli 2015 einstweilen auszusetzen. Die unterlegene Antragsgegnerin tritt der Entscheidung nicht entgegen. Für die Annahme, die vorläufige Mitwirkung des Antragstellers in der Landessynode und in ihren Ausschüssen (vgl. ABl. 2015 S. 110 ff.) könne sich als unzumutbarer Nachteil für den Beigeladenen erweisen, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Insbesondere bleibt das - ohnehin in erster Linie der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Landessynode und damit der Einhaltung des objektiven Rechts dienende - Recht des Beigeladenen, seinen Einspruch gegen die Wahl des Antragstellers einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1984 - 2 BvC 1/84 - BVerfGE 66, 232, 234 und juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148, 158 f. und juris, Rn. 36, jeweils m. w. N.), von dieser Mitwirkung unberührt. Sollte sein Einspruch vor Gericht unanfechtbar zum Erfolg führen und die angefochtene Wahl zu wiederholen sein, könnte er im Rahmen der Wahlwiederholung wiederum sein aktives und passives Wahlrecht wahrnehmen. Danach bietet auch die Interessenlage der Verfahrensbeteiligten keinen Anlass, die Vollziehung der Entscheidung vom 14. Juli 2015 einstweilen auszusetzen.
Die Ablehnung des Aussetzungsantrags des Beigeladenen ist unanfechtbar. Weder dem Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) noch dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD ist zu entnehmen, dass gegen eine im Verfahren nach § 30 Satz 2 VuVGG, § 55 Satz 2 VwGG.EKD ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre. Eines solchen bedarf es auch nicht. Der Beigeladene kann bei dem Gericht, das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, neuerlich um eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung vom 14. Juli 2015 oder um den Erlass einer sonstigen Zwischenregelung nachsuchen. Die Befugnis zu einem entsprechenden Ausspruch ergibt sich aus § 10 VuVGG und § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO und § 570 Abs. 3 ZPO (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Juni 1985 - NC 9 S 1524/85 -, NVwZ 1986, 934 f. und juris).
2. Zur Entscheidung über die vom Beigeladenen erhobene Beschwerde sind die Akten dem Verwaltungsgerichtshof der EKD vorzulegen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Abhilfeentscheidung nicht erfüllt sind und nach der Auffassung des Beigeladenen über sein Rechtsmittel gemäß § 31 Abs. 1 VuVGG deshalb unmittelbar durch das Gericht des zweiten Rechtszugs zu befinden ist. Die Nichtabhilfeentscheidung unter Ziffer 2. des Entscheidungsausspruchs beruht in der Sache auf den Erwägungen, die der Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung vom 14. Juli 2015 zugrunde liegen. Der Umstand, dass bei einer Anwendbarkeit der Regelung des § 31 Abs. 3 VuVGG i. V. m. § 57 Abs. 1 VwGG.EKD über die Beschwerde (zunächst) durch das beschließende Gericht in der in § 7 Abs. 1 VuVGG vorgesehenen Besetzung zu entscheiden wäre und in diesem Fall das Abhilfeverfahren entfiele (§ 56 Abs. 1 Satz 4 VwGG.EKD), schließt den Erlass der hier getroffenen Nichtabhilfeentscheidung schon deshalb nicht aus, weil § 56 Abs. 1 Satz 4 VwGG.EKD die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nur für entbehrlich erklärt, aber nicht untersagt (vgl. auch die Begründung zu § 57 VwGG.EKD, www.kirchenrecht-ekd.de, Nr. 1004.50.100).