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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:28.02.2014
Aktenzeichen:XIII 102/09-160
Rechtsgrundlage:§ 5, § 17, § 19 Satz 1, § 27 Abs. 1, 3 und 4, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2 , § 38 Abs. 2, § 40, § 41 § 89 Abs. 2 Nr. 4, § 99 KV (Kirchenverfassung), § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25, § 47 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2, § 81, § 105 Abs. 2 und 3 PfDG.EKD (Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EKD), § 1, § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 PfDG.Pfalz (Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz), § 1 Abs. 6, § 42 Abs. 1 VVZG-EKD (Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD), § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und 4, § 10 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz – Protestantische Landeskirche), Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG (Grundgesetz), § 58 Abs. 2, § 74 Abs. 1 und 2, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Besetzung einer Gemeindepfarrstelle durch die Kirchenregierung im Falle einer Bewerberkonkurrenz
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Leitsatz:

  1. § 105 Abs. 2 PfDG.EKD und § 42 Abs. 1 Satz 2 VVZG.EKD, die auf einen Rechtsstreit aus einem Pfarrdienstverhältnis anwendbar sind, das als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet wurde, lassen Ausnahmen von dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens zu. § 89 Abs. 2 Nr. 4 KV sieht - auch für den Bereich des Pfarrdienstrechts - den Rechtsbehelf der Beschwerde, mit der ein Vorverfahren in Gang gesetzt wird, nur für den Fall vor, dass eine „Entschließung“ des Landeskirchenrats, nicht aber eine Entscheidung der Kirchenregierung, angegriffen wird.
  2. § 37 Abs. 2 KV vermittelt einem ordinierten Pfarrer, der sich auf eine durch die Kirchenregierung zu besetzende Pfarrstelle bewirbt, einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ausübung des der Kirchenregierung bei ihrer Besetzungsentscheidung zustehenden Ermessens. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Gesichtspunkte, die nach § 37 Abs. 2 KV zu beachten sind, eine größere Entscheidungsfreiheit eröffnen als diejenigen, welche nach Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu einem staatlichen Amt maßgebend sind.
  3. Der aus § 37 Abs. 2 KV folgende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung um eine Pfarrstelle ist aufgrund der allgemeinen Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes, die nicht nur Bestandteil des staatlichen, sondern auch des kirchlichen Rechts ist, gerichtlich durchsetzbar.
  4. Die maßgeblichen Erwägungen der Kirchenregierung für die Entscheidung über die Besetzung einer Pfarrstelle sind so zu dokumentieren, dass sie von einem erfolglos gebliebenen Mitbewerber und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht eigenständig nachvollzogen werden können. Es müssen schriftliche Aufzeichnungen vorhanden sein, die die tragenden Gründe für die Bewerberauswahl erkennen lassen. § 1 Abs. 6 VVZG.EKD gestattet es nicht, von diesem Erfordernis abzuweichen. Eine Pflicht zur Dokumentation scheidet allerdings aus, wenn das Recht zur Besetzung einer Gemeindepfarrstelle der betreffenden Kirchengemeinde oder der Bezirkssynode zusteht und in einem wahlrechtlichen Regeln unterliegenden Verfahren auszuüben ist.
  5. Mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung einer Pfarrstelle erlangt die Entscheidung über die Stellenbesetzung äußere Wirksamkeit; dies gilt auch dann, wenn die mit der Entscheidung angestrebte Gestaltungswirkung auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt wird.
  6. Bei der Pfarrstellenverleihung handelt es sich um eine Ernennung, d.h. einen den dienstrechtlichen Status des Pfarrers regelnden, formgebundenen kirchlichen Verwaltungsakt. Sie erfolgt grundsätzlich „unwiderruflich“ (§ 40 KV i.V.m. § 6 Abs. 1 PfDG.Pfalz zu § 25 PfDG.EKD). Hierdurch soll die Unabhängigkeit der Verkündigung gestärkt und der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass der Dienst im Gemeindepfarramt eine gewisse Beständigkeit voraussetzt, weil Pfarrer und Gemeinde ihren Auftrag nur im Zusammenwirken erfüllen können und deshalb aufeinander bezogen und angewiesen sind.
  7. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität, der seine Rechtfertigung in der Unwiderruflichkeit statusregelnder Entscheidungen findet, erledigt sich mit dem Wirksamwerden einer Pfarrstellenverleihung der einem Mitbewerber um die Stelle zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch. Dies gilt auch in Fällen einer Versetzungsbewerbung.
  8. Dem Mitbewerber um eine Pfarrstelle muss Gelegenheit gegeben werden, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in wirksamer Weise gerichtlich geltend zu machen. Deshalb ist ihm die Auswahlentscheidung mitzuteilen und ein angemessener, mit zwei Wochen zu veranschlagender Zeitraum zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes einzuräumen.
  9. Der Grundsatz der Ämterstabilität muss ausnahmsweise hinter den Anspruch auf die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes zurücktreten, wenn eine Ernennung vorzeitig erfolgt, d.h. vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Wochen ab Eröffnung der Auswahlentscheidung oder während eines anhängigen Eilverfahrens nach § 10 VuVGG i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder während einer laufenden Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Eilentscheidung oder entgegen einer ausdrücklich oder schlüssig erteilten Zusage des Inhalts, dass nach der Eröffnung der Auswahlentscheidung für eine Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen zur Verfügung stehe.
  10. Die im staatlichen Recht entwickelten Mindestanforderungen an eine faire Verfahrensführung gelten auch im kirchlichen Recht.
  11. Das Recht auf Fürsorge (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD) vermittelt einem Pfarrer keinen Anspruch darauf, für den Fall eines Rechtsstreits gegen seinen Dienstherrn von diesem auf den am ehesten erfolgversprechenden Weg der Prozessführung hingewiesen zu werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um die Pfarrstelle A–B-C und die Verleihung dieser Stelle an die Beigeladene durch die Beklagte. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 verfügte die Kirchenregierung als das gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - KV - zuständige Organ der Beklagten die Aufhebung der Pfarrstelle A und der Pfarrstelle B-C sowie die Schaffung einer neuen Pfarrstelle A-B-C mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 3 des Beschlusses). Die frühere Pfarrstelle A umfasste die Kirchengemeinde A-D, die frühere Pfarrstelle B-C die Christuskirchengemeinde B-C, der u. a. auch die Ortsgemeinde E zugeordnet war. Die Zusammenführung der Pfarrstellen erfolgte unter Wahrung des Bestandes der Kirchengemeinden, allerdings wurde die Ortsgemeinde E aus der Pfarrgemeinde B-C ausgegliedert und einer dritten Kirchengemeinde zugeordnet (§ 1 Abs. 3 des Beschlusses). Inhaberin der früheren Pfarrstelle A und Vorsitzende des Presbyteriums der Kirchengemeinde A-D war seit dem Jahre 2009 die Beigeladene, Inhaber der früheren Pfarrstelle B-C (vormals: Pfarrstelle C) und Vorsitzender des Presbyteriums der Christuskirchengemeinde B-C seit dem Jahre 2000 der Kläger.
Im Zuge der Zusammenführung der Pfarrstellen führte die Beklagte in den betroffenen Kirchengemeinden Gespräche. In dem Gespräch, das am 26. Juni 2013 mit Vertretern der Christuskirchengemeinde B-C stattfand, wies der Vertreter der Beklagten, Herr Oberkirchenrat ..., darauf hin, dass nach den geltenden Eckpunkten zur Umsetzung der Pfarrstellenbudgets der Kirchenbezirke in Fällen wie dem vorliegenden die neu geschaffene Pfarrstelle im letzten Viertel des Jahres 2013 auszuschreiben und zum 1. Januar 2014 zu besetzen sei, damit dem neuen Stelleninhaber oder der neuen Stelleninhaberin Gelegenheit verbleibe, die am 1. Advent 2014 stattfindende Neuwahl des Presbyteriums vorzubereiten. Die anwesenden Mitglieder des Presbyteriums der Kirchengemeinde, darunter der Kläger, hoben das Profil und die Leistungen der Kirchengemeinde hervor, die sie als eng mit der Person des Klägers verbunden kennzeichneten und deren Fortbestand sie für den Fall in Frage gestellt sahen, dass die neu geschaffene Stelle mit der Beigeladenen besetzt werden sollte. In einem Anhang der Kirchengemeinde zur Niederschrift über die Anhörung heißt es, Herr Oberkirchenrat ... habe die Frage, ob eine gegen den Kläger gerichtete „ausschließende Stellungnahme des Presbyteriums A-D … eine Rolle bei der Stellenvergabe“ spielen werde, verneint und habe darüber hinaus erklärt, dass eine solche Stellungnahme „den Entscheidungsunterlagen nicht beigelegt“ werde.
In dem am 5. August 2013 geführten Gespräch der Beklagten mit Vertretern der Kirchengemeinde A-D, dem die Beigeladene als Zuhörerin beiwohnte, stellten sechs Mitglieder des Presbyteriums der Kirchengemeinde deren Selbstverständnis dar und sprachen sich für die Vergabe der neu geschaffenen Stelle an die Beigeladene aus. Des Weiteren wurde der Beklagten eine von neun Mitgliedern des Presbyteriums unterzeichnete schriftliche Darstellung mit dem Datum vom 15. August 2013 überreicht, auf die in der am 26. August 2013 gefertigten Niederschrift über das Gespräch Bezug genommen wird und in der gegen den Kläger Vorwürfe wegen dessen Amtsführung erhoben werden.
Im September 2013 schrieb die Beklagte die Pfarrstelle A-B-C zur Besetzung durch die Kirchenregierung aus (Amtsblatt ...). Der von der Christuskirchengemeinde B-C zuvor erhobenen Forderung nach einer Ausschreibung der Stelle mit einem Anforderungsprofil missionarisch-diakonischer Art kam der Beklagte nicht nach. Auf die Stelle bewarben sich der Kläger und die Beigeladene.
Die Entscheidung über die Bewerbungen wurde von der Kirchenregierung in einer auf den 25. Oktober 2013 anberaumten Sitzung getroffen. Der Landeskirchenrat hatte der Kirchenregierung hierzu zwei tabellarische Aufstellungen über die wesentlichen persönlichen Verhältnisse der Bewerber und ihren dienstlichen Werdegang sowie die Niederschriften über die mit den betroffenen Kirchengemeinden am 26. Juni 2013 und am 5. August 2013 geführten Gespräche einschließlich der schriftlichen Darstellung vom Mitgliedern des Presbyteriums der Kirchengemeinde A-D vom 15. August 2013 vorgelegt. Einen Stellenbesetzungsvorschlag enthält die Vorlage nicht. Der Niederschrift über die Sitzung zufolge beschloss die Kirchenregierung einstimmig, die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu verleihen. In der Niederschrift heißt es weiter, dass nach § 37 Abs. 2 KV das Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche sowie die Prüfungsnoten, die dienstliche Würdigung, das Dienstalter und die Bedürfnisse der Bewerber zu berücksichtigen gewesen seien. Zu diesen Gesichtspunkten finden sich in der Niederschrift einzelne Feststellungen.
Mit Schreiben vom selben Tage, zugestellt am 26. Oktober 2013, teilte die Beklagte dem Kläger den Beschluss der Kirchenregierung mit. Da die Mitteilung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wandte sich der Kläger, der sich gegen die Entscheidung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen wollte, telefonisch und schriftlich an die Beklagte. Mit E-Mail vom 6. November 2013 bat er, die Belehrung „für mich als Pfarrer und auch für die Kirchengemeinde“ kurzfristig nachzureichen. Die Beklagte antwortete durch Frau ... Rechtsdirektorin ... mit einer E-Mail vom 7. November 2013 folgenden Wortlauts:
Die Auswahlentscheidung der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 hat nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und bedarf von daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Erst die Ernennung von Pfarrerin ... ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Mit der Ernennung erledigt sich allerdings Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch.
Daraufhin beauftragte der Kläger seinen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Beklagten. Dem schloss sich die Christuskirchengemeinde B-C, bei der die Entscheidung der Kirchenregierung ebenfalls auf Ablehnung gestoßen war, an. Der Bevollmächtigte vereinbarte zunächst einen Termin für ein Gespräch über die Stellenbesetzung mit Vertretern des Landeskirchenrats. Am 22. November 2013 erhob er für die Kirchengemeinde Klage (XIII 102/09-159).
Am selben Tag hat er mit dem Antrag, den Beschluss der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Pfarrstelle A-B-C dem Kläger zu verleihen, im vorliegenden Verfahren Klage erhoben.
Die Klageschriften gingen der Beklagten am 25. November 2013 zu. Das vereinbarte Gespräch mit Vertretern des Landeskirchenrats fand am 28. November 2013 statt. In diesem kündigten der Kläger und die anwesenden Mitglieder des Presbyteriums der Kirchengemeinde an, kurzfristig Vorschläge zur Lösung des Streits vorzulegen. Darüber hinaus wurde vom Bevollmächtigten des Klägers und einem Mitglied des Presbyteriums die Frage nach einer möglichen aufschiebenden Wirkung der Klagen aufgeworfen. Die Vertreter des Landeskirchenrats lehnten es - nach Darstellung des Klägers mit dem Hinweis, dass die Klagen erst seit kurzem vorlägen - ab, sich zu dieser Frage in der Sache zu äußern. Mit einem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 legte der Bevollmächtigte ein Schreiben der Kirchengemeinde vom selben Tage vor, in dem diese vorschlägt, sie als Profilgemeinde anzuerkennen, die Zusammenführung der Pfarrämter A und B-C auszusetzen und das von der Kirchengemeinde betriebene gerichtliche Verfahren zum Ruhen zu bringen. In seinem Schriftsatz erklärte der Bevollmächtigte, der Kläger sei mit einer Aussetzung der Fusion der Pfarrämter und einem Ruhen des von ihm angestrengten Klageverfahrens einverstanden. Er, der Bevollmächtigte, gehe davon aus, dass zwischenzeitlich auch die Frage einer möglichen aufschiebenden Wirkung der Klagen geklärt sei. Im Hinblick hierauf werde gebeten, spätestens bis zum 12. Dezember 2013 mitzuteilen, wie weiter verfahren werden solle.
Am 10. Dezember 2013 wurde in den Räumlichkeiten des Landeskirchenrats in Speyer die Urkunde über die Verleihung der Pfarrstelle A-B-C mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 an die Beigeladene übergeben.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte der Landeskirchenrat dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 und das mit diesem vorgelegte Schreiben der Kirchengemeinde vom selben Tage an die Kirchenregierung weitergeleitet werde, weil diese das zuständige Organ für die vorgeschlagene Aussetzung des Beschlusses über die Zusammenführung der Pfarrämter A und B-C sei. Die nächste Sitzung der Kirchenregierung finde allerdings erst am 18. Dezember 2013 statt. In Unkenntnis der bereits erfolgten Aushändigung der Verleihungsurkunde an die Beigeladene, die im Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2013 nicht erwähnt worden war, bat der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin, ihm noch am Tage der Sitzung deren Ergebnis mitzuteilen, damit er gegebenenfalls durch eine rasche Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes für den Kläger und die Christuskirchengemeinde B-C die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern könne.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass es die Kirchenregierung in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2013 abgelehnt habe, sich mit der bereits am 21. Juni 2012 getroffenen und damit seit langem bestandskräftigen Entscheidung über die Schaffung der neuen Pfarrstelle A-B-C nochmals zu befassen. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass die Urkunde über die Verleihung der neuen Pfarrstelle der Beigeladenen ausgehändigt worden sei.
Im Hinblick hierauf hat der Kläger erklärt, er halte sein Klageziel mit der Maßgabe aufrecht, dass nunmehr die Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen begehrt werde. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor:
Eine solche Aufhebung sei auch im Lichte des Grundsatzes der Ämterstabilität zulässig, weil die Beklagte ihre Fürsorgepflicht und seinen Rechtsschutzanspruch verletzt habe. Denn sie habe bei ihm den Eindruck erweckt, nicht nur für eine einvernehmliche Lösung des bestehenden Streits offen, sondern auch bereit zu sein, die Frage nach der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu prüfen und ihm das Ergebnis dieser Prüfung so rechtzeitig mitzuteilen, dass ihm ausreichend Zeit bleibe, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, während sie in Wahrheit die Ernennung der Beigeladenen vorbereitet und dieser die betreffende Urkunde noch vor dem 1. Januar 2014 in nichtöffentlicher Form ausgehändigt habe, obwohl es allgemein geübter Praxis entsprochen hätte, sie im Rahmen eines Gottesdienstes zur Amtseinführung öffentlich zu übergeben. Ihm stehe auch ein Anspruch auf eine Verleihung der Pfarrstelle A-B-C zu. Im Jahre 2004 sei ihm zugesagt worden, dass die Pfarrstelle B-C in vollem Umfang erhalten bleibe und diese Zusage Bestand habe, solange ihm diese Stelle verliehen sei. Darüber hinaus werde er in höherem Maße als die Beigeladene den Gesichtspunkten gerecht, die nach der Bestimmung des § 37 Abs. 2 KV bei der Besetzung einer neuen Pfarrstelle zu beachten seien. Was den Gesichtspunkt „Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche“ betreffe, sei auf die rege und erfolgreiche Arbeit der Christuskirchengemeinde B-C und deren missionarisch-diakonisches Profil hinzuweisen. Die Aufrechterhaltung und Festigung dieses Profils, das zur Vielfalt innerhalb der Landeskirche beitrage, sei nur gewährleistet, wenn er seine Tätigkeit als Pfarrer für die Gemeinde fortsetzen könne. Wenn es hingegen bei der Entscheidung der Kirchenregierung bliebe und die Zuständigkeit für die Gemeinde auf die Beigeladene übergehen sollte, sei das Scheitern eines gedeihlichen Zusammenwirkens schon jetzt absehbar. Andererseits sei ihm zuzutrauen, auch dem Profil einer „landeskirchlich durchschnittlichen Gemeinde“ wie der Kirchengemeinde A-D Rechnung zu tragen. Soweit die Beurteilung des Gesichtspunkts „Wohl der Kirchengemeinden und der Landeskirche“ durch die Kirchen-regierung auf dem Schreiben des Presbyteriums der Kirchengemeinde A-D vom 15. August 2013 beruhe, habe die Beklagte ihre Zusage gebrochen, ein solches Schreiben nicht zum Bestandteil der maßgebenden Entscheidungsunterlagen zu machen. Dies wiege umso schwerer, als das Schreiben ausschließlich unzutreffende oder irreführende Behauptungen enthalte, gegen die er sich nicht zur Wehr habe setzen können, geschweige denn von der Beklagten in Schutz genommen worden sei. Was den Gesichtspunkt „dienstliche Würdigung und Prüfungsnoten“ angehe, stehe er nicht hinter der Beigeladenen zurück. Zu seinen Gunsten fielen seine Leistungen und Erfolge bei fünf verschiedenen Aufträgen, zuletzt bei demjenigen auf der Pfarrstelle B-C, ins Gewicht. Der Umstand, dass in der Zweiten Theologischen Prüfung die Beigeladene eine leicht bessere Note erzielt habe als er, verliere an Bedeutung, wenn die Unterschiedlichkeit der Prüfungsjahre berücksichtigt werde. Die längere Erfahrung der Beigeladenen im Gemeindepfarramt werde durch sein höheres Dienstalter und die Vielfalt seiner Aufträge mehr als aufgewogen. Der Gesichtspunkt der „Bedürfnisse der Bewerberinnen und Bewerber“ spreche eindeutig für ihn. ...
Der Kläger beantragt,
die Ernennung der Beigeladenen zur Pfarrerin der Pfarrstelle A-B-C aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Pfarrer der Pfarrstelle A-B-C zu ernennen,
hilfsweise: über die Besetzung der Pfarrstelle A-B-C unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig. Mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung der in Rede stehenden Pfarrstelle an die Beigeladene sei der Anspruch des Klägers auf eine Bewerbung um diese Stelle untergegangen und die Klage unzulässig geworden. Der Kläger habe es versäumt, den Versuch zu unternehmen, die Aushändigung der Urkunde mit Hilfe eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, obwohl er hierfür mehr als sechs Wochen Zeit gehabt habe und in der ihm übermittelten E-Mail vom 7. November 2013 auf den drohenden Untergang seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine Ernennung der Beigeladenen hingewiesen worden sei. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Kläger nach der Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits und vor dem 10. Dezember 2013, dem Tag der Aushändigung der Urkunde über die Pfarrstellenverleihung an die Beigeladene, nochmals auf das Fehlen einer „aufschiebenden Wirkung“ seiner Klage aufmerksam zu machen. Dies gelte umso mehr, als man sich seit dem 22. November 2013 in einer vom Kläger mit anwaltlicher Hilfe betriebenen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Stellenvergabe befunden habe.
Die von der Kirchenregierung am 25. Oktober 2013 getroffene Entscheidung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Kirchenregierung habe sich mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die nach § 37 Abs. 2 KV für die von ihr zu treffende Entscheidung maßgebend gewesen seien, und habe sodann unter Inanspruchnahme der ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensfreiheit der Beigeladenen den Vorzug gegeben. Ein Ermessensfehlgebrauch liege hierin nicht. Das Dienstalter des Klägers weiche von demjenigen der Beigeladenen nur unwesentlich ab. Die nach § 37 Abs. 2 KV vorzunehmende „dienstliche Würdigung“ ergebe einen leichten Vorsprung der Beigeladenen wegen ihrer etwas besseren Note der Zweiten Theologischen Prüfung und einer längeren Erfahrung im Gemeindepfarrdienst. Im Übrigen seien die Erkenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Klägers und der Beigeladenen für beide in gleicher Weise günstig. Die persönlichen Belange des Klägers und der Beigeladenen seien berücksichtigt worden. Die Belastung, die ein Umzug für die Familie des Klägers ... darstelle, sei nicht verkannt worden. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen gewesen, dass auch die Beigeladene aufgrund ihrer familiären Verhältnisse räumlich gebunden sei und dass nach den Grundsätzen einer erfolgreichen Personalentwicklung nach einer mehr als zwölf Jahre währenden Tätigkeit auf derselben Pfarrstelle, wie sie im Falle des Klägers vorliege, ein Wechsel wünschenswert sei.
Soweit der Kläger auf das Wohl der Christuskirchengemeinde B-C abstelle, verkenne er, dass in gleicher Weise das Wohl der Kirchengemeinde A-D habe berücksichtigt werden müssen. Aus beiden Kirchengemeinden hätten Stellungnahmen vorgelegen. Zwar habe es sich hierbei um bloße Meinungsäußerungen von Gemeindegliedern gehandelt, die sich als solche nicht zum Vor- oder Nachteil des Klägers oder der Beigeladenen ausgewirkt hätten. Den Äußerungen habe jedoch entnommen werden können, dass beide Kirchengemeinden auf ein reges Gemeindeleben verweisen könnten, dessen Fortsetzung mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin der jeweils anderen Kirchengemeinde aber übereinstimmend als nicht vorstellbar bewertet worden sei. Damit sei ein „Patt“ zu verzeichnen gewesen. In dieser Lage habe die Kirchenregierung davon ausgehen dürfen, dass die Presbyter und Presbyterinnen der Christuskirchengemeinde B-C zumindest den ernsthaften Versuch einer Zusammenarbeit mit der Beigeladenen unternehmen würden. Von einem jetzt schon absehbaren Scheitern einer solchen Zusammenarbeit zu sprechen, unterstelle dem Presbyterium zu Unrecht ein verantwortungsloses Handeln. Mit der angefochtenen Entscheidung sei kein Urteil über das Profil oder die Qualität des Lebens betroffenen Kirchengemeinden gefällt worden. Ein solches Urteil stünde der Kirchenregierung im Übrigen gar nicht zu. Es sei auch abwegig zu behaupten, durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die Pfarrstelle A-B-C werde das Profil der Christuskirchengemeinde B-C zerstört. Nach der Verfassung der Landeskirche werde die Kirchengemeinde durch das Presbyterium geleitet. In diesem verfüge auch der Pfarrer oder die Pfarrerin lediglich über eine Stimme. Das Profil einer Kirchengemeinde stehe und falle daher nicht mit seiner oder ihrer Person.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung der Beklagten an und weist noch darauf hin, dass in der Niederschrift über die Anhörung der Kirchengemeinde A-D vom 5. August 2013 ein Hinweis auf die Übergabe eines Schreibens aufgenommen worden sei. Wenn der Kirchenregierung nur die Niederschrift vorgelegt worden wäre, wäre der Einwand der Unvollständigkeit der Unterlagen erhoben und die Frage gestellt worden, warum das in Bezug genommene Schreiben nicht beigefügt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, Bl. 209 bis 211 der Gerichtsakte, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist abzuweisen, weil sie in ihrem Haupt- wie ihrem Hilfsantrag unzulässig ist.
Zwar gilt dies nicht schon deshalb, weil der Kläger nach der Zustellung der Mitteilung über die Ablehnung seiner Bewerbung um die neu errichtete Pfarrstelle A-B-C die Erhebung einer Beschwerde oder eines Widerspruchs, durch die ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren in Gang hätte gesetzt werden können, unterlassen hat. Bei dem Pfarrdienstverhältnis, in dem der Kläger steht, handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art (§ 19 Satz 1 KV), auf das die Sondervorschrift des § 105 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307) - PfDG.EKD - Anwendung findet, die durch § 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 9) - PfDG.Pfalz - für den Bereich der Beklagten in Geltung gesetzt worden ist. Danach ist es den einzelnen Landeskirchen vorbehalten zu bestimmen, ob in einem Rechtsstreit aus einem von ihr begründeten Pfarrdienstverhältnis der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten erst nach der Durchführung eines Vorverfahrens eröffnet ist oder nicht. Auch § 42 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) - VVZG.EKD -, dem die Beklagte mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 2011 (ABl. S. 89) zugestimmt hat, lässt Ausnahmen von dem in § 42 Abs. 1 Satz 1 VVZG.EKD festgesetzten Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu. Das Recht der pfälzischen Landeskirche eröffnet mit der allgemein - und damit auch für den Bereich des Pfarrdienstrechts - geltenden Vorschrift des § 89 Abs. 2 Nr. 4 KV die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde, mit der ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren in Gang gesetzt wird, nur für Fälle, in denen der Angriffsgegenstand - anders als hier, wo eine gemäß § 27 Abs. 4 KV von der Kirchenregierung getroffene Entscheidung in Streit steht - eine „Entschließung des Landeskirchenrats“ ist. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2011 (ABl. S. 45) - VuVGG -, sieht die Durchführung eines Vorverfahrens bei Fallgestaltungen wie der hier in Rede stehenden ebenfalls nicht vor. Zwar ist § 4 Abs. 3 VuVGG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Verpflichtungsklagen anwendbar. Eine solche Klage ist hier sachdienlicherweise erhoben und (in Verbindung mit einem Anfechtungsantrag) aufrechterhalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und juris, Rdnr. 10). § 4 Abs. 3 VuVGG fordert indessen nur die Ausschöpfung der „im kirchlichen Gesetz“ und damit anderweitig vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie die Herbeiführung einer - hier bereits erfolgten - Entscheidung der Kirchenregierung.
Dem Kläger, der geltend macht, durch die Ablehnung seiner Bewerbung um die Pfarrstelle A-B-C in einem ihm zustehenden, aus § 37 KV i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 KV herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden zu sein, steht auch die für eine zulässige Klage erforderliche Klagebefugnis (§ 10 VuVGG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO) zu.
§ 37 KV vermittelt einem Pfarrer, der - wie der Kläger - nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 KV zum Kreis der Ordinierten gehört, die berechtigt sind, sich auf eine nach § 27 KV Abs. 4 KV durch die Kirchenregierung zu besetzende Pfarrstelle zu bewerben, und der von diesem Bewerbungsrecht auch Gebrauch macht, einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens, das der Kirchenregierung bei der Entscheidung über eine solche Bewerbung zusteht. Der Bewerbungsberechtigte kann nicht nur verlangen, dass seine persönlichen - in § 37 Abs. 2 KV mit „Bedürfnisse der Bewerberinnen und Bewerber“ umschriebenen - Belange angemessen berücksichtigt werden. Vielmehr steht ihm darüber hinaus ein Anspruch darauf zu, dass über die Bewerbung im Einklang mit allen Vorgaben des § 37 Abs. 2 KV entschieden wird. Dieser Anspruch ist aufgrund der im kirchlichen wie im staatlichen Recht geltenden allgemeinen Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes auch gerichtlich durchsetzbar (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 VuVGG). Insofern gilt Vergleichbares wie für Bewerberinnen oder Bewerber um ein staatliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Sie sind Inhaber eines grundrechtsgleichen Rechts auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und müssen eine Zurückweisung ihrer Bewerbung nur insoweit hinnehmen, als die Gründe hierfür durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind; Verletzungen dieses Rechts können kraft Art. 19 Abs. 4 GG mit gerichtlicher Hilfe verhindert oder beseitigt werden (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 und juris, Rdnr. 18).
Zwar eröffnen die Gesichtspunkte, die gemäß § 37 Abs. 2 KV bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Pfarrstelle zu beachten sind, eine größere Entscheidungsfreiheit als die Kriterien, die nach Art 33 Abs. 2 GG den Zugang zu einem staatlichen öffentlichen Amt bestimmen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich nahezu jedes Ergebnis eines Auswahlverfahrens um eine Pfarrstelle mit § 37 Abs. 2 KV vereinbaren ließe. Vielmehr gilt auch hier, dass die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern ohne den Einfluss sachfremder Erwägungen und unter umfassender Würdigung und Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte getroffen werden muss.
Des Weiteren müssen die maßgeblichen Auswahlerwägungen dokumentiert werden. Nach der auf das kirchliche Recht übertragbaren Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, ist ein Dienstherr verpflichtet, die Gründe, die für eine von ihm getroffene Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt maßgebend waren, schriftlich niederzulegen. Denn nur dann kann der erfolglos gebliebene Bewerber sachgerecht darüber befinden, ob er die Entscheidung hinnimmt oder nicht, und nur dann ist ein mit der Sache befasstes Gericht in der Lage, die vom Dienstherrn getroffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Dem Betroffenen ist es nicht zuzumuten, die Auswahl des Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ gerichtlich anzugreifen, um zu erfahren, was die entscheidungstragenden Erwägungen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rdnr. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19/08 -, BVerwGE 133, 13 und juris, Rdnr. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rdnr. 4 f.). Das bedeutet allerdings nicht, dass bereits die an den unterlegenen Bewerber gerichtete Mitteilung, seine Bewerbung sei erfolglos geblieben, eine Begründung enthalten müsste. Vielmehr genügt es, wenn sich die entscheidungstragenden Erwägungen z. B. in einem Besetzungsbericht, in einem Vermerk oder in einer Niederschrift finden und dem Betroffenen - wie hier dem Kläger - die Möglichkeit einer Einsichtnahme eröffnet ist. Dem erfolglos gebliebenen Bewerber obliegt es, einen Dokumentationsmangel geltend zu machen und ihn zum Gegenstand eines unverzüglich anzustrengenden gerichtlichen Eilverfahrens zu machen, das darauf gerichtet sein muss, die Verleihung des Amtes an den ausgewählten Mitbewerber durch Übergabe der betreffenden Urkunde zu verhindern.
Eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn, deren Verletzung zeitgerecht gerichtlich geltend gemacht werden müsste, besteht allerdings dann nicht, wenn eine Stellenbesetzungsentscheidung in einem wahlrechtlichen Grundsätzen und Regeln unterliegenden Verfahren zu treffen ist. Das gilt namentlich dann, wenn eine Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat. Denn in diesem Fall entzieht sich die Entscheidung notwendigerweise einer näheren Begründung, die schriftlich niedergelegt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -, BVerfGE 24, 268 und juris, Rdnr. 28 f. sowie Beschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 -, juris, Rdnr. 13). Die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle erfolgt indessen nur dann im Wege der Wahl, wenn das Besetzungsrecht der Kirchengemeinde oder der Bezirkssynode zusteht (§ 27 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 2. Alt., § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 2 KV i. V. m. §§ 30 bis 34 KV und §§ 1 ff. der Pfarrwahlordnung vom 2. Januar 2003). Obliegt die Besetzung hingegen – wie im vorliegenden Fall nach der Vorschrift des § 27 Abs. 4 KV - der Kirchenregierung (vgl. ferner: § 27 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, 1. Alt., § 28 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 2 Satz 1 KV), wird die Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren getroffen, das sich an den Maßstäben des § 37 Abs. 2 KV messen lassen muss.
Einer Dokumentationspflicht steht auch nicht entgegen, dass § 1 Abs. 6 VVZG.EKD Personalentscheidungen, die - wie hier - von einem „Gremium“ getroffen werden, von der allgemeinen Pflicht zur Begründung kirchlicher Verwaltungsakte ausnimmt. Denn im vorliegenden Fall kommt als Regelung, die als Verwaltungsakt angesehen werden könnte, ausschließlich die Verleihung der Pfarrstelle A-B-C an die Beigeladene in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rdnr. 25 bis 27). Auf die Begründung dieser Maßnahme kommt es hier aber nicht an. Vielmehr geht es um die Dokumentation der Gesichtspunkte, die für die vorangehende Auswahlentscheidung maßgebend waren. Eine solche Dokumentation ist unerlässlich, wenn die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes nicht ins Leere laufen soll. Im Übrigen dürfte § 1 Abs. 6 VVZG.EKD mit Blick auf diese Gewährleistung einschränkend in der Weise auszulegen zu sein, dass der Dienstherr jedenfalls in einem von dem Betroffenen angestrengten gerichtlichen Verfahren die tragenden Erwägungen seiner Entscheidung mitzuteilen hat (vgl. hierzu auch: VuVG VELKD, Urteil vom 18. Dezember 2000 - RVG 4/99 -, RsprB ABl. EKD 2011, 8 [12], und Urteil vom 5. Dezember 2001 - RVG 5/2000 -, RsprB ABl. EKD 2002, 9 [11]).
Für Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 KV folgt aus dem Zweck der Dokumentationspflicht des Dienstherrn, dass schriftliche Aufzeichnungen vorhanden sein müssen, die die tragenden Gründe der von der Kirchenregierung getroffenen Bewerberauswahl erkennen lassen und sich nicht auf eine Wiederholung des Kriterienkatalogs des § 37 Abs.2 KV nebst Einzelfeststellungen beschränken. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - nach den Umständen des Falles Gründe auf der Hand liegen mögen, die sich im Rahmen der weiten Beurteilungs- und Ermessensfreiheit des § 37 Abs.2 KV halten und geeignet sind, die getroffene Auswahlentscheidung zu tragen, z. B. die Erwägung, dass angesichts der erheblichen Spannungen zwischen (Teilen) der betroffenen Kirchengemeinden in besonderem Maße auf die Fähigkeit des Bewerbers abzustellen sei, innerhalb der Gemeinden und zwischen ihnen ausgleichend und zusammenzuführend zu wirken, dass diese Fähigkeit der Beigeladenen in höherem Maße zukomme als dem Kläger und dass mit Rücksicht hierauf auch seine anerkennenswerten familiären Belange zurücktreten müssten. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Auswahl ohne weiteres mit rechtsfehlerfreien Erwägungen begründet werden könnte, sondern darauf, ob diese Erwägungen in erkennbarer Weise für die getroffene Entscheidung bestimmend waren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorgelegte Dokumentation der Entscheidung der Kirchenregierung diesen Anforderungen gerecht wird. Denn der Kläger kann unabhängig davon sein Klageziel nicht mehr erreichen, weil es ihm an dem für eine Sachentscheidung notwendigen allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die von der Kirchenregierung am 25. Oktober 2013 getroffene Entscheidung hat durch die Aushändigung der Urkunde über die Verleihung der Pfarrstelle A-B-C an die Beigeladene am 10. Dezember 2013 äußere Wirksamkeit erlangt. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers untergegangen. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die mit der Entscheidung angestrebte Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) bestimmungsgemäß erst am 1. Januar 2014 eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978 - 6 C 9.77 -, BVerwGE 55, 212 und juris, Rdnr. 17 ff., sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 10 BBG 2009, Rdnr. 18 und § 13 BBG 2009, Rdnr. 5). Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Nach § 40 KV i. V. m. § 6 Abs. 1 PfDG.Pfalz zu § 25 PfDG.EKD erfolgt die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle „unwiderruflich“. Die Stelle wird ihrem Inhaber unbefristet verliehen und kann ihm im Wege der Versetzung nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden (§ 41 KV i. V. m. § 79 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD und § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.Pfalz; vgl. ferner: § 27 PfDG.Pfalz zu § 81 PfDG.EKD). Die Beklagte folgt damit einer langen, bis in vorreformatorische Zeiten zurückgehenden Überlieferung der Ausgestaltung des Gemeindepfarramts, durch die die Unabhängigkeit der Verkündigung gestärkt werden soll (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD) und der der Gedanke zugrunde liegt, dass der Gemeindepfarrdienst grundsätzlich eine gewisse Beständigkeit voraussetzt, weil Pfarrer und Gemeinde aufeinander bezogen und angewiesen sind und sie ihren Auftrag (vgl. § 5 und § 17 KV) nur im Zusammenwirken erfüllen können (vgl. VGH UEK, Urteil vom 18. April 2008 - VGH 12/06 -, RsprB ABl. EKD 2009, S. 4 [5], und VuVG EKHN, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 17/09 -, RsprB ABl. EKD 2011, S. 3 f., m. N. aus dem kirchenrechtlichen Schrifttum). Bei der Verleihung einer Gemeindepfarrstelle handelt es sich danach nicht etwa um eine ausschließlich haushaltsrechtlich bedeutsame Einweisung in eine Planstelle, sondern um eine Ernennung, d. h. einen den dienstrechtlichen Status des Pfarrers regelnden, formgebundenen kirchlichen Verwaltungsakt, der im Wege der Übergabe einer Urkunde erlassen wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a. a. O., § 10 BBG 2009, Rdnr. 8 ff., 38 und § 8 BeamtStG, Rdnr. 3 ff. 17). Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität, der seine Rechtfertigung in der Unwiderruflichkeit des Ernennungsakts findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rdnr. 38), ist der Pfarrer mit der Übergabe der Urkunde - auch bei einer möglichen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung, sofern nicht ein Nichtigkeits- oder Rücknahmegrund (vgl. hierzu: § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 PfDG.EKD) vorliegt - vor einer Entziehung der ihm verliehenen Stelle durch seinen Dienstherrn, aber auch vor der Aufhebung dieser Stellenverleihung durch ein Gericht in einem von einem Mitbewerber um das Amt angestrengten gerichtlichen Verfahren geschützt; der dem Mitbewerber zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt mit der Aushändigung der Urkunde an den ausgewählten Bewerber (vgl. für das staatliche Recht: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rdnr. 27 und 30; ebenso für das kirchliche Recht: VGH UEK, Urteil vom 10. Juni 2008 - VGH 4/07 -, RsprB ABl. EKD 2009, S. 13).
Der Umstand, dass die Beigeladene am 10. Dezember 2013 bereits Inhaberin einer Gemeindepfarrstelle war und die in Rede stehende Ernennung für sie deshalb mit einer der Regelung des § 79 Abs. 1 PfDG.EKD unterliegenden Versetzung verbunden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die dem Grundsatz der Ämterstabilität unterfallende Pfarrstellenverleihung bleibt von dem Versetzungsakt unberührt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a. a. O., § 28 BBG 2009, Rdnr. 10). Auf die Vorschrift des § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PfDG.EKD, wonach es sich bei der Versetzung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin um einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt handelt, kommt es hier deshalb ebenso wenig an wie auf die Bestimmung des § 105 Abs. 3 Satz 2 PfDG.EKD, wonach im Falle der Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers die von ihr oder ihm bisher innegehabte Stelle einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer erst übertragen werden kann, wenn die Versetzung bestandskräftig geworden ist. Die letztgenannte Regelung greift im vorliegenden Fall im Übrigen schon deshalb nicht ein, weil es nicht um die Besetzung der von der Beigeladenen bisher innegehabten - und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ohnehin entfallenen - Pfarrstelle A, sondern um die Vergabe der neu errichteten Stelle A-B-C geht.
Nach dem das staatliche Recht betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 im Verfahren 2 C 16.09 (a. a. O., Rdnr. 31 ff.) ist die Ernennung eines Beamten oder Richters, die in Rechte eines unterlegenen Mitbewerbers um das die Ernennung betreffende Amt eingreift, mit Blick auf das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG allerdings nur dann zulässig, wenn der Unterlegene vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in wirksamer Weise gerichtlich geltend machen konnte. Diesem Erfordernis wird in der Praxis durch eine Verlagerung des Rechtsschutzes in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Ernennung Rechnung getragen. Dem unterlegenen Mitbewerber wird die Möglichkeit eröffnet, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers mit Hilfe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verhindern. Das setzt voraus, dass die Auswahlentscheidung dem Unterlegenen mitgeteilt wird und ihm nach dem Zugang der Mitteilung zur möglichen Einreichung eines Eilantrags ein angemessener Zeitraum, der in der Rechtsprechung mit zwei Wochen veranschlagt wird, zur Verfügung steht. Hält der Dienstherr diese Frist nicht ein oder nimmt er eine Ernennung während eines anhängigen Eilverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder während einer laufenden Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Eilentscheidung vor, tritt der Grundsatz der Ämterstabilität zur Sicherung der Wirksamkeit der Rechtsschutzgewährleistung ausnahmsweise zurück.
Nach diesen auf das kirchliche Recht übertragbaren Maßstäben des staatlichen Rechts scheidet die vom Kläger beantragte Aufhebung der Verleihung der Pfarrstelle A-B-C an die Beigeladene aus. Die Entscheidung der Kirchenregierung zu Gunsten der Beigeladenen ist dem Kläger mit einem am 26. Oktober 2013 zugestellten Schreiben ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die in der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte als angemessen angesehene Wartefrist von zwei Wochen zwischen dem Zeitpunkt dieser Negativ-Mitteilung und der Übergabe der Urkunde über die Verleihung der Pfarrstelle wurde ebenfalls ohne Zweifel eingehalten; die Urkunde ist der Beigeladenen erst am 10. Dezember 2013 ausgehändigt worden.
Allerdings kann die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch dann verletzt sein, wenn der Dienstherr die von ihm zu wahrenden Fristen eingehalten hat, er dem unterlegenen Bewerber durch die Zusage, mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde noch zuzuwarten, aber mehr Zeit für eine gerichtliche Verfolgung seiner Rechte einräumt, ohne diese Zusage einzuhalten. Der Kläger macht das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles geltend. Sein Vorbringen greift aber nicht durch.
Eine ausdrückliche Zusage des Inhalts, dass ein Vollzug der Auswahlentscheidung vom 25. Oktober 2013 auch nach dem Ablauf von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe an den Kläger vorerst nicht erfolgen werde, hat die Beklagte unstreitig nicht gegeben. Es lässt sich im Ergebnis auch nicht feststellen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten den Eindruck einer schlüssig erteilten Zusage dieses Inhalts erweckt hätte und es deshalb gerechtfertigt erschiene, den Grundsatz der Ämterstabilität zu Lasten der Beigeladenen zurücktreten zu lassen.
Soweit sich der Kläger auf die von der Beklagten unstreitig geübte Praxis beruft, die Urkunde über die Verleihung einer Gemeindepfarrstelle (erst) im Rahmen des Gottesdienstes zu übergeben, in dem der Pfarrer in sein Amt eingeführt wird, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur für den „gewöhnlichen Fall“ gilt, in dem sich auf die zu besetzende Stelle nur ein Pfarrer beworben hat. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Pfarrstelle A-B-C nach ihrer Ausschreibung im Amtsblatt der Beklagten (ABl. ...) zum 1. Januar 2014 zu besetzen war (vgl. bereits § 3 des Beschlusses der Kirchenregierung vom 21. Juni 2012 über die Aufhebung der Pfarrstellen B-C und A und die Neuerrichtung der Pfarrstelle A-B-C, ABl. ...). In dem Gespräch, das am 26. Juni 2013 mit Vertretern der Christuskirchengemeinde B-C geführt worden war, hatten die Vertreter der Beklagten die Bedeutung dieses Zeitpunkts unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorbereitung der am 1. Advent des Jahres 2014 stattfindenden Neuwahl der Presbyterien ausdrücklich hervorgehoben. Andererseits war nach dem - ebenfalls unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wegen des starken Widerstands aus der Christuskirchengemeinde B-C gegen die von der Kirchenregierung getroffene Entscheidung nicht damit zu rechnen, dass es alsbald nach dem 1. Januar 2014 zu einem Einführungsgottesdienst für die Beigeladene kommen würde. Bei dieser Lage der Dinge musste der Kläger vernünftigerweise die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Urkunde über die Verleihung der neuen Pfarrstelle ausnahmsweise in einem anderen als in einem gottesdienstlichen Rahmen und vor dem Dienstantrittstermin übergeben werden würde.
Auch der Hinweis des Klägers auf das zwischen Mitgliedern des Presbyteriums der Christuskirchengemeinde B-C und Vertretern des Landeskirchenrats am 28. November 2013 geführte Gespräch und auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2013 nebst den mit diesem vorgelegten Vorschlag der Kirchengemeinde zum weiteren Vorgehen in dem anhängigen Streit, zeigt nicht auf, dass ein Vertrauen auf ein weiteres Zuwarten der Beklagten mit dem Vollzug der Entscheidung der Kirchenregierung vom 25. Oktober 2013 gerechtfertigt gewesen wäre. Die im Gespräch vom 28. November 2013 aufgeworfene Frage nach einer möglichen „aufschiebenden Wirkung“ der anhängigen Klagen war zwar von den Vertretern der Beklagten nicht verneint, sondern ausweichend beantwortet worden. Die Beklagte hatte den Kläger aber mit E-Mail vom 7. November 2013 eindeutig und zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Ernennung der Beigeladenen sein Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen werde. Dass der Vorschlag der Kirchengemeinde, der dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2013 beigefügt war, von der Beklagten nicht ohne weiteres zum Anlass genommen werden würde, mit einer Ernennung der Beigeladenen fortgesetzt innezuhalten, lag auf der Hand. Denn die Ausführungen der Kirchengemeinde erschöpften sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früherer Äußerungen zu dem Vorhaben, die Pfarrstellen A und B-C aufzuheben und eine Pfarrstelle A-B-C neu zu errichten. Dieses Vorhaben ist bereits seit dem 21. Juni 2012 durch Beschluss der Kirchenregierung abgeschlossen. Es war und ist auch nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits. In Anbetracht dieser Umstände fehlte es der im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2013 zum Ausdruck gebrachten Erwartung, dass es jedenfalls nicht vor dem 12. Dezember 2013 zu einer Ernennung der Beigeladenen kommen werde, an einem hinreichenden Grund, der es rechtfertigen könnte ein Zuwarten auch ohne gesonderte Vereinbarung oder Zusage als selbstverständlich anzusehen.
Hinzu kommt, dass es der Kläger, wie die Erhebung der vorliegenden Klage am 22. November 2013 zeigt, schon zu einem früheren Zeitpunkt für notwendig erachtet hatte, sich vor Gericht um einen Schutz seiner Rechte zu bemühen. Ein Bedarf, die Klage lediglich vorsorglich zur Vermeidung einer Fristversäumnis anhängig zu machen, bestand nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die am 26. Oktober 2013 zugestellte Negativ-Mitteilung mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127, und juris, Rdnr. 20) als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre. Denn dieser Mitteilung war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt. Die Monatsfrist des § 4 Abs. 4 VuVGG und § 10 VuVGG i. V. m. § 74 Abs. 1 und 2 VwGO ist daher nicht in Gang gesetzt worden (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Nach den vorangehenden Erwägungen scheidet auch die Annahme aus, die Beklagte habe gegen die im kirchlichen wie im staatlichen Recht geltenden Mindestanforderungen an ein faires Verfahren verstoßen. Schließlich geht der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Verletzung des von der Beklagten geschuldeten Rechts auf Fürsorge (vgl. § 47 Abs. 1 PfDG.EKD) ins Leere. Zwar wäre es verfehlt anzunehmen, dieses Recht unterliege wegen des laufenden Rechtsstreits Einschränkungen. Andererseits vermittelt es dem anwaltlich vertretenen Kläger aber auch keinen Anspruch, von der Beklagten auf den am ehesten erfolgversprechenden Weg der Prozessführung hingewiesen zu werden (vgl. hierzu: VGH UEK, Urteil vom 10. Juni 2008, a. a. O.).
Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob eine offenere, dem Kläger stärker entgegenkommende - möglicherweise eine ausdrückliche Bekanntgabe des Zeitpunkts der beabsichtigten Ernennung einschließende - Behandlung der Angelegenheit - gegebenenfalls nach Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens - eine in höherem Maße befriedende Wirkung hätte erzielen können, als die von der Beklagten gewählte Art und Weise des Vorgehens. Denn diese Frage betrifft allein die Zweckmäßigkeit der Verfahrensgestaltung, die ausschließlich Sache der Beklagten ist. Die Prüfung des Gerichts hat sich darauf zu beschränken, ob die Vorgehensweise der Beklagten es rechtfertigt, den Grundsatz der Ämterstabilität zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise zurücktreten zu lassen. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall.
Die Klage muss daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 VuVGG i. V. m. § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 24 Abs. 1 VuVGG).