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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:09.02.2001
Aktenzeichen:XIII 102/09-120 (vgl. auch XIII 102/09-119)
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 1, § 19, § 66 Abs. 1, § 69 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 76, § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 89, § 90, § 96 Abs. 1 Satz 4 KV (Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), Art. 2 Abs. 3 StKV (Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962), § 1, § 3 SZKG (Gesetz zur Kürzung der Sonderzuwendung vom 15. Mai 1998), § 1 SZKV (Rechtsverordnung der Kirchenregierung über die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 vom 19. August 1999), § 3 Abs. 1 lit. b, § 10 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), Art. 80 Abs. 1, Art. 140 GG (Grundgesetz), Art. 137 Abs. 3 WRV (Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 - Weimarer Reichsverfassung -), § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998), §§ 6 ff. SZG (Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998), § 29, § 32 PrivSchG (Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz - i. d. F. vom 4. September 1970), § 32 PrivSchGDVO (Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Besoldung von Lehrern einer in der Trägerschaft der Landeskirche stehenden Schule: Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung durch Rechtsverordnung der Kirchenregierung
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Leitsatz:

  1. Die Herabsetzung des Grundbetrages der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 um 25 v.H. im Vergleich zum Jahre 1998 durch § 3 SZKG i.V.m. § 1 SZKV ist rechtmäßig.
  2. Die in § 3 SZKG enthaltene Ermächtigung der Kirchenregierung, durch Rechtsverordnung die Höhe des Grundbetrags der Sonderzuwendung entsprechend der Haushaltslage des laufenden Haushaltsjahres, jedoch nicht unter 50 v. H. des Grundbetrages, festzusetzen und den von einer Kürzung betroffenen Personenkreis zu bestimmen, ist mit den Bestimmungen der Kirchenverfassung, insbesondere mit § 66 Abs. 1, § 90 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 Satz 4 KV, vereinbar.
    1. Die Bestimmung des § 66 Abs. 1 KV bringt die stark synodale Prägung der Verfassung der Landeskirche in besonders sinnfälliger Weise zum Ausdruck. Schlüsse auf konkrete Zuständigkeiten lässt sie indessen nicht zu. Insbesondere folgt aus ihr keine allumfassende Kompetenz der Landessynode zur Rechtsetzung, die den Wirkungsbereich der Kirchenregierung auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte. Eine solche Beschränkung wäre mit dem Gewicht des synodalen Elements der Kirchenregierung schwerlich in Einklang zu bringen und widerstritte der Regelung des § 81 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 KV, die der Kirchenregierung ausdrücklich eine Leitungsfunktion zuerkennt und ihr die Aufgabe zuweist, die kirchliche Ordnung zu wahren und weiterzubilden. Das Verhältnis der Kirchenregierung zur Landessynode lässt sich am ehesten mit den Begriffen der gemeinsamen Verantwortung und des Zusammenwirkens im Dienst der Kirche, nicht aber mit abgrenzenden, dem staatlichen Recht entnommenen Kategorien wie „Verwaltung“ und „Gesetzgebung“ angemessen erfassen.
    2. § 90 Abs. 1 KV erweitert die Kompetenzen der Kirchenregierung nach § 89 Abs. 2 KV um die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Gesetze zu erlassen. Damit soll einer mangelnden Handlungsfähigkeit des kirchlichen Gesetzgebers entgegengewirkt werden, die namentlich in Fällen eines überraschenden Eintritts neuer Lagen droht, weil die Landessynode grundsätzlich nur periodisch zusammentritt. Dass es der Landessynode verwehrt wäre, der Kirchenregierung durch Gesetz die Befugnis zur Rechtssetzung durch Verordnung einzuräumen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
    3. § 96 Abs. 1 Satz 4 KV fordert keine „Vollregelung“ von Einzelheiten der Besoldung kirchlicher Beamter. Es genügt, wenn in oder aufgrund von kirchengesetzlichen Bestimmungen besondere besoldungsrechtliche Vorschriften erlassen und im Übrigen die für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Normen des staatlichen Besoldungsrechts ausdrücklich oder stillschweigend für anwendbar erklärt werden.
  3. Die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist im kirchlichen Recht nicht entsprechend anwendbar. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung, welcher der Begrenzung und Mäßigung der Macht des Staates und damit dem Schutz der Grundrechte dient; Eingriffe in diese Rechte sollen der gewählten Volksvertretung vorbehalten bleiben. Demgegenüber liegt in der Erfüllung kirchlicher Aufgaben keine Ausübung von Herrschaftsgewalt, die wie die Wahrnehmung staatlicher Machtbefugnisse der Beschränkung und Hemmung bedürfte und dem staatlichen Grundrechtsschutz vergleichbare Freiheitssicherungen erforderte. Ebenso wenig kann die Landessynode als Versammlung im Dienst der Kirche ohne Weiteres einem staatlichen Parlament als gewählter Volksvertretung gleichgesetzt werden. Allerdings darf eine kirchengesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nicht in jedem Falle vorbehaltlos erteilt werden. Die vom kirchlichen Gesetzgeber zu beachtenden Grenzen sind aber jedenfalls dann gewahrt, wenn die Befugnis zur Rechtssetzung lediglich einen begrenzten Sachbereich umfasst und ihre Grenzen hinreichend deutlich erkennbar sind.
  4. Die in Artikel 2 Abs. 3 StKV enthaltene Feststellung „Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst“ hindert den kirchlichen Normgeber nicht, Besoldungsvorschriften zu erlassen, die wegen der Eigenart des kirchlichen Dienstes oder einer finanziellen Sondersituation der Kirche von den entsprechenden staatlichen Vorschriften abweichen. Solche Abweichungen können allenfalls dazu führen, dass das Land seiner Verpflichtung aus dem Schlussprotokoll zu Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz StKV ledig wird. Ein derartiger Fall wäre indessen nur dann gegeben, wenn sich das Gefüge des kirchlichen Besoldungsrechts derart stark von demjenigen des staatlichen Rechts entfernte, dass von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden könnte („systemsprengende“ Abweichungen).
  5. Die aus § 2 Abs. 1 BBesG folgende, im kirchlichen Recht entsprechend anwendbare Verpflichtung zur Regelung der Besoldung durch Gesetz, will nur tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen über Gehaltsfragen ausschließen. Besoldungsregelungen durch Rechtsverordnung sind auch im kirchlichen Recht nicht ausgeschlossen.
  6. Die Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation und der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten und deren Familienangehörigen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlungsgrundsatz finden auch im kirchlichen Recht Anwendung.
    1. Der Alimentationsgrundsatz ist wesentlicher Teil des besonderen, Beamte wie Dienstherrn bindenden Pflicht- und Treueverhältnisses. Er fordert vom Dienstherrn, den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie lebenslang in einer Art und Weise zu sichern, die der im jeweiligen Amt geforderten Ausbildung, Leistung und Verantwortung sowie den gegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard gerecht wird. Die Alimentation unterliegt der Änderungsbefugnis des Normgebers. Dieser kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in das Gefüge der Besoldungsordnung eingreifen, die Art und Weise der Zahlung des Gehalts neu regeln und dessen Höhe herabsetzen, solange er die Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet.
    2. Dem Gebot der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten kommt im Anwendungsbereich des Alimentationsgrundsatzes keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.
    3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes vermittelt einem Beamten im Kirchendienst, der nach der Begründung seines Beamtenverhältnisses von einer Änderung des kirchlichen Besoldungsrechts betroffen ist, mit der zu seinem Nachteil vom staatlichen Recht abgewichen wird, nicht schon deshalb einen Anspruch darauf, von dieser Änderung ausgenommen zu werden, weil seine Einstellung mit der Maßgabe erfolgt ist, dass auf seine Besoldung die einschlägigen Vorschriften des staatlichen Rechts anzuwenden seien. Mit seinem Eintritt in das Kirchenbeamtenverhältnis hat er sich der Rechtsordnung der Landeskirche unterworfen, zu der auch die von Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Befugnis gehört, die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Beamten in eigenständiger Weise und damit gegebenenfalls abweichend vom staatlichen Recht zu ordnen. Dies gilt jedenfalls solange, wie sich das kirchliche vom staatlichen Besoldungsrecht nicht derart weit entfernt, dass von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden kann.
    4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung lässt es zu, Lehrer, die an einer in der Trägerschaft der Landeskirche stehenden Schule als Kirchenbeamte tätig sind, wie andere Kirchenbeamte und Geistliche nachteiligen Änderungen des kirchlichen Besoldungsrechts zu unterwerfen. Dies gilt auch dann, wenn die Landeskirche zu den ihr als Schulträger zur Last fallenden Personalkosten vom Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe von § 29 und § 32 PrivSchG i.V.m. § 32 PrivSchGDVO Beiträge erhält. Alle Kirchenbeamten und Geistlichen unterliegen aufgrund desselben öffentlich-rechtlichen Status derselben besonderen Pflicht- und Treuebindung und bilden eine Dienstgemeinschaft.
    5. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Kirchenbeamte der Laufbahn des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes in die Regelung des § 1 SZKV nicht einbezogen wurden. Die Kirchenregierung durfte eine nach sozialen Gesichtspunkten differenzierende Regelung treffen, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Beamten dieser Laufbahnen als Angehörige niedrigerer Besoldungsgruppen von Einschränkungen bei der Sonderzuwendung härter getroffen werden als Pfarrer, Kirchenbeamte des höheren Dienstes oder Versorgungsempfänger, die Bezüge nach A 13 bis A 16 oder nach der Besoldungsgruppe B erhalten.
  7. Der in § 3 SZKG verwendete Begriff der „Haushaltslage“ ist nicht mit einer notstandsartigen Situation gleichzusetzen. § 3 SZKG will die Handlungsfreiheit der Landeskirche sichern und nicht einschränken. Die Kirchenregierung soll nicht den Eintritt eines Haushaltsnotstandes abwarten müssen, ehe sie in das Gefüge der Besoldung und Versorgung eingreifen darf. Vielmehr soll ihr die Möglichkeit bleiben, von einem solchen Eingriff vorsorglich Gebrauch zu machen, um Entwicklungen entgegenzuwirken, die zu einem derartigen Notstand führen können.
  8. In haushalts- und besoldungspolitischen Fragen kommt Landessynode, Kirchenregierung und Landeskirchenrat als den zuständigen Organen eine weite, von der kirchlichen Gerichtsbarkeit zu achtende Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts festzustellen, ob eine in Ausübung dieser Freiheit getroffene Entscheidung die zweckmäßigste und den Interessen der Betroffenen am besten angemessene Lösung ist. Vielmehr ist diese allein darauf zu prüfen, ob sie das Willkürverbot verletzt.
  9. Die Entscheidung, vorhandene finanzielle Reserven möglichst unangetastet zu lassen, hält sich im vorliegenden Fall offensichtlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen haushalts- und besoldungspolitischen Ermessensausübung und ist schon deshalb nachvollziehbar, weil sich die Landeskirche nach den Erfahrungen der Vergangenheit kurzfristig unabweisbaren Verpflichtungen in großer Höhe, insbesondere im Rahmen des Clearingverfahrens der EKD, gegenübersehen kann.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten fallen nicht an.
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Tatbestand:

Der Kläger ist als Studiendirektor im Kirchendienst an dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden ... Gymnasium ... tätig. Mit seiner Klage wendet er sich dagegen, dass ihm im Jahre 1999 der Grundbetrag der Sonderzuwendung nur in Höhe von 75 v. H. gewährt wurde.
Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf § 1 und § 3 des Gesetzes zur Kürzung der Sonderzuwendung vom 15. Mai 1998 - SZKG - (ABl. S. 77) in Verbindung mit § 1 der Rechtsverordnung der Kirchenregierung über die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 vom 19. August 1999 - SZKV - (ABl. S. 155).
Die genannten Vorschriften des Gesetzes zur Kürzung der Sonderzuwendung lauten:
§ 1
Die an Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Hinterbliebene auf der Grundlage des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 (BGBl. I S. 590 ff.) in der jeweils geltenden Fassung zu leistende Sonderzuwendung kann von der Kirchenregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 3 gekürzt werden. ...
§ 3
Die Kirchenregierung kann die Höhe des Grundbetrages der Sonderzuwendung entsprechend der Haushaltslage des laufenden Haushaltsjahres, jedoch nicht unter 50 v. H. des Grundbetrages, und den von der Kürzung der Sonderzuwendung betroffenen Personenkreis durch Rechtsverordnung festsetzen.
§ 1 der Rechtsverordnung über die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 hat folgenden Wortlaut:
§ 1
(1) Die Sonderzuwendung für das Jahr 1999 wird um 25 v. H. gekürzt.
(2) Die Sonderzuwendung wird gekürzt bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Pfarrerinnen und Pfarrern, sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und Hinterbliebenen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst in Laufbahnen vergleichbar sind, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1999 machte der Kläger im Wege der Beschwerde einen Anspruch auf Gewährung des Grundbetrages der Sonderzuwendung in voller Höhe geltend. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor:
Nach § 96 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) seien auf Kirchenbeamte mangels einer von der Beklagten erlassenen eigenständigen Besoldungsordnung die für Staatsbeamte geltenden Vorschriften anwendbar. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Notwendigkeit der vorgenommenen Kürzung, weil die kirchlichen Steuereinnahmen entgegen früheren Befürchtungen nicht zurückgegangen seien. Es liege auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, weil die geordnete Kürzung in seinem Falle wie im Falle seiner Kollegen die beabsichtigte Sparwirkung nicht erziele. Die Gehälter der am ... Gymnasium als Kirchenbeamte tätigen Lehrer würden der Beklagten vom Land Rheinland-Pfalz in Höhe der entstandenen Aufwendungen erstattet. Bei einer Gehaltskürzung werde das Land nur den gekürzten Betrag erstatten. Lehrerinnen und Lehrer einer kirchlichen Schule seien nicht ohne Weiteres mit Geistlichen und Kirchenverwaltungsbeamtinnen und -beamten vergleichbar.
Mit Beschwerdebescheid vom 24. Februar 2000 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
§ 96 Abs. 1 S. 1 der Verfassung der Landeskirche und dem dort enthaltenen Verweis auf das staatliche Recht sei nur vor dem geschichtlichen Hintergrund des Wegfalls des landesherrlichen Kirchenregiments der Notwendigkeit, die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Amtsträger eigenständig zu ordnen, zu verstehen. Aus ihr folge nicht, dass es dem kirchlichen Gesetzgeber verwehrt wäre, vom staatlichen Recht abweichende besoldungsrechtliche Regelungen zu treffen. Die Beklagte habe in Einzelfragen solche Regelungen getroffen und im Übrigen die Anwendbarkeit der staatlichen Besoldungsvorschriften bestätigt. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Übermaßverbot liege nicht vor. Es bestünden gute Aussichten, einen ungeschmälerten staatlichen Ersatz für die Kosten der Besoldung der Lehrer am ... Gymnasium zu erhalten. Im Übrigen sei es zulässig, bei der Abgrenzung des Personenkreises der von der Sonderzuwendungskürzung betroffenen maßgebend auf den Gesichtspunkt der Solidarität abzustellen und dem gemäß alle öffentlich-rechtlich Bediensteten der Beklagten gleich zu behandeln. Diese Gleichbehandlung schließt die Mitglieder des Landeskirchenrates ein.
Am 24. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus macht er geltend:
Die Kürzung der Sonderzuwendung verstoße gegen den Alimentationsgrundsatz, der verlange, dass ein Beamter sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das gleiche leisten können müsse wie vergleichbar Beschäftigte. Angesichts der Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte im Jahre 1999 die Sonderzuwendungen gemindert habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 24. Februar 2000 zu verpflichten, ihm die Sonderzuwendung 1999 in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war des Weiteren eine gutachtliche Stellungnahme des Mitglieds der Kirchenregierung und vormaligen Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, ..., zur Frage der Zulässigkeit einer Ermächtigung der Kirchenregierung durch die Landessynode zum Erlass einer Rechtsverordnung (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte). Im Termin am 09. Februar 2001 hat der Finanzdezernent der Beklagten die Haushaltslage der Jahre 1997 und 1998 und die Einschätzung der Haushaltslage 1999 durch die Kirchenregierung am 19. August 1999 dargestellt. Wegen der Einzelheiten dieser Darstellung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Bl. 53 ff. und Bl. 76 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche vom 17. Oktober 1959 - VuVGG - (ABl. S. 171) zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für das Jahr 1999 der Grundbetrag der Sonderzuwendung, der sich bei Anwendung der Vorschriften der §§ 6 ff. des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3462) und bei Zugrundelegung seiner Bezüge für den Monat Dezember 1999 ergibt, in voller Höhe gewährt wird. Die auf 75 v. H. dieses Betrages beschränkte Zahlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Herabsetzung des Grundbetrages der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 im Vergleich zum Jahre 1998 ist § 1 SZKV, der seinerseits auf § 3 SZKG beruht.
Die in § 3 SZKG enthaltene Ermächtigung der Kirchenregierung, durch Rechtsverordnung die Höhe des Grundbetrags der Sonderzuwendung entsprechend der Haushaltslage des laufenden Haushaltsjahres, jedoch nicht unter 50 v. H. des Grundbetrages, festzusetzen und den von der Kürzung der Sonderzuwendung betroffenen Personenkreis zu bestimmen, ist mit den Bestimmungen der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - KV - vom 20. Oktober 1920 in der Fassung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 1999 (ABl. S. 106), vereinbar. Die Landessynode war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die in § 1 SZKV getroffene Regelung selbst in Form eines Gesetzes (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 KV) zu erlassen.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 76 KV, der allein die Abänderung der Kirchenverfassung, den Erlass von Vorschriften über Lehre, Kultus und Zucht, die Einführung von neuen Lehr-, Gesang- und Kirchenbüchern, die Feststellung des Haushalts der Landeskirche und der vom Landeskirchenrat verwalteten Stiftungen sowie die Aufnahme von Anleihen für die Landeskirche, nicht jedoch die Besoldung und Versorgung der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeskirche einem Gesetz vorbehält, noch aus § 96 Abs. 1 Satz 4 KV, der die Beklagte zwar dazu verpflichtet, die Besoldungsordnung für die etatmäßigen Beamtinnen und Beamten durch Gesetz festzustellen, eine „Vollregelung“ von Einzelheiten aber nicht fordert. Den Anforderungen der Bestimmung ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Besoldung des betroffenen Personenkreises, zu dem auch der Kläger zählt, dem Grunde nach eine Regelung in einem förmlichen Gesetz gefunden hat. Diese Voraussetzung hat die Beklagte erfüllt, indem sie in kirchengesetzlichen Bestimmungen besondere Vorschriften für die Besoldung ihrer Beamten erlassen oder - wie in § 3 SZKG - den Erlass solcher Vorschriften durch Rechtsverordnungen ermöglicht und im Übrigen - wie in § 1 SZKG - die für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Normen des staatlichen Besoldungsrechts ausdrücklich oder stillschweigend für anwendbar erklärt hat.
Auch die Vorschrift des § 90 Abs. 1 KV hinderte die Landessynode nicht, die Kirchenregierung durch Gesetz zu ermächtigen, die in Rede stehende Regelung in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. § 90 Abs. 1 KV erweitert die der Kirchenregierung insbesondere nach § 89 Abs. 2 KV zustehenden Kompetenzen durch die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Gesetze zu erlassen, die unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestätigung durch die Landessynode stehen (§ 90 Abs. 2 KV). Damit will die Verfassung einer mangelnden Handlungsfähigkeit des kirchlichen Gesetzgebers entgegenwirken, die namentlich in Fällen eines überraschenden Eintritts neuer Lagen droht, weil die Landessynode grundsätzlich nur periodisch zusammentritt (vgl. § 69 Satz 2, erste Alt. KV) und kurzfristig anberaumten außerordentlichen Tagungen (vgl. § 69 Satz 2, zweite Alt. und Satz 3 KV) häufig praktische Hindernisse entgegenstehen (vgl. Barth, Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung, 1995, S. 99 ff.). § 90 Abs. 1 KV ist hiernach nicht zu entnehmen, dass es der Landessynode verwehrt wäre, der Kirchenregierung durch Gesetz die Befugnis zur Rechtssetzung durch Verordnung einzuräumen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift. Dies gilt zumal in Fällen, in denen sich - wie hier - ein mögliches Bedürfnis für den Erlass einer normativen Regelung zwischen ordentlichen Tagungen der Landessynode bereits im Voraus abzeichnet.
Dass für den Erlass kirchenrechtlicher Normen jenseits des Anwendungsbereichs von § 90 Abs. 1 KV ausschließlich die Landessynode zuständig wäre, folgt auch nicht aus ihrer Stellung im Gefüge der Verfassung der Landeskirche.
Zwar erklärt § 66 Abs. 1 KV die Landessynode - unbeschadet des in § 1 Abs. 1 KV bekräftigten Bekenntnisses zu Jesus Christus als dem Herrn der Kirche - zur kirchlichen Volksvertretung und als solche zur „Inhaberin der Kirchengewalt“. Damit wird die stark synodale Prägung der Verfassung der Landeskirche in besonders sinnfälliger Weise zum Ausdruck gebracht. Schlüsse auf konkrete Zuständigkeiten lassen sich der Vorschrift indessen nicht entnehmen. Insbesondere folgt aus ihr keine allumfassende Kompetenz der Synode zur Rechtsetzung, die den Wirkungsbereich der übrigen Organe der Landeskirche, namentlich der Kirchenregierung, auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte. Die Begriffswahl in § 66 Abs. 1 KV spiegelt lediglich den Umbruch von der konstitutionellen Monarchie zur Republik, die zu einer Ablösung des landesherrlichen Kirchenregiments und einer Anlehnung des kirchlichen Verfassungsgebers an das parlamentarisch-demokratische Modell der Weimarer Reichsverfassung führte (vgl. zum Ganzen Barth, aaO, S. 70). Auch § 75 Abs. 1 KV, der der Landessynode das Recht einräumt, über alle Angelegenheiten der Landeskirche zu beraten und beschließen, lässt sich zur Frage der Zulässigkeit einer Normsetzung durch die Kirchenregierung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 90 Abs. 1 KV nichts entnehmen.
Andererseits wäre es mit dem Gewicht des synodalen Elements der Kirchenregierung (vgl. insbes. § 81 Abs. 2 Nr. 4 KV, ferner: Barth, aaO, S. 259 ff.) schwerlich in Einklang zu bringen, dieser die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung abzusprechen. Vor allem aber widerstritte ein solches Kompetenzverständnis § 81 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 KV, der der Kirchenregierung ausdrücklich eine Leitungsfunktion zuerkennt und ihr die Aufgabe zuweist, die gesamte kirchliche Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze zu wahren und weiterzubilden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder sinngemäß zu folgern ist. Das Verhältnis der Kirchenregierung (wie dasjenige des Landeskirchenrats) zur Landessynode lässt sich daher am ehesten mit den Begriffen der gemeinsamen Verantwortung und des zusammenwirkenden Dienstes, nicht aber mit abgrenzenden, dem staatlichen Recht entnommenen Kategorien wie „Verwaltung“ und „Gesetzgebung“ angemessen erfassen (vgl. Scheuner, Der Dienst in der kirchlichen Verwaltung, in: ders., Schriften zum Staatskirchenrecht, 1973, S. 497 ff., 517; von Campenhausen, Kirchenleitung, ZevKR 29 (1984), S.11 ff., 26 f.; W. Huber, Synode und Konziliarität, in: Rau/Reuter/Schlaich (Hrsg.), Das Recht der Kirche, Band III, 1994, S. 319 ff., 333; Heckel, Kirchenreformfragen im Verfassungssystem, ZevKR 40 (1995), S. 280 ff., 292, 302 f., 311 f.).
Dementsprechend hindert auch das Fehlen einer Artikel 80 Abs. 1 GG vergleichbaren Vorschrift in der Verfassung der Landeskirche die Landessynode nicht, die Kirchenregierung zur Normsetzung in Form der Rechtsverordnung zu ermächtigen.
Artikel 80 Abs. 1 GG, der die entsprechende Ermächtigung der staatlichen vollziehenden Gewalt an die Voraussetzung knüpft, dass der Gesetzgeber selbst Inhalt, Zweck und Ausmaß der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung näher bestimmt, ist vornehmlich Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der der Begrenzung und Mäßigung der Macht des Staates und damit dem Schutz der Grundrechte dient; die Entscheidung über Eingriffe in Freiheit und Eigentum soll dem Parlament als der gewählten Volksvertretung vorbehalten bleiben. Dieser Gedanke ist auf den kirchlichen Bereich nicht übertragbar. Denn weder liegt in der Erfüllung kirchlicher Aufgaben eine Ausübung von Herrschaftsgewalt, die wie die Wahrnehmung staatlicher Machtbefugnisse der Beschränkung und Hemmung bedürfte und dem Grundrechtsschutz vergleichbare Freiheitssicherungen erforderte, noch kann die Landessynode als Versammlung im Dienst der Kirche schlechthin einem staatlichen Parlament als gewählter Volksvertretung gleichgesetzt werden (vgl. zum Ganzen: Smend, Die Konsistorien in Geschichte und heutiger Bewertung, ZevKR 10 (1963/64), S. 133 ff., 140; Scheuner, Grundfragen einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: ders., Schriften zum Staatskirchenrecht, 1973, S. 441 ff., 451 f., 454, 457; Stiller, Die Verordnung als Form kirchlicher Rechtssetzung, ZevKR 15 (1970), S. 361 ff., 379 f.; von Campenhausen, Münchener kirchenrechtliche Gutachten 1970 bis 1980, 1983, S. 24 ff., 28; Pirson, Kirchliches Verfassungsrecht - Eigenart und notwendiger Inhalt, ZevKR 45 (2000), S. 89 ff., 97 f.; vgl. ferner aus der Sicht des staatlichen Rechts den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1986 im Verfahren 2 BvL 7 und 8/84, BVerfGE 73, 388 ff., 400: „Die in Artikel 80 Abs. 1 GG ausgeprägten ... Grundsätze ... lassen sich auf die Religionsgesellschaften, denen gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, ebenso wenig anwenden ... wie auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ...“).
Danach muss ein Gesetz, das die Kirchenregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, auch nicht Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung näher bestimmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ermächtigung in jedem Falle vorbehaltlos erteilt werden dürfte. Welche Schranken dem kirchlichen Gesetzgeber insoweit gegebenenfalls gezogen sind, bedarf vorliegend indessen keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wären diese gewahrt, wenn - wie hier - die Befugnis zur Rechtssetzung lediglich einen begrenzten Sachbereich umfasst und ihre Grenzen hinreichend deutlich erkennbar sind.
Die Anerkennung einer Zuständigkeit der Kirchenregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung verschiebt auch nicht das Gewicht dieses Organs zu Lasten der Landessynode, weil diese es jederzeit in der Hand hat, eine von der Kirchenregierung erlassene Verordnung durch eine nachfolgende gesetzliche Regelung abzuändern oder aufzuheben (vgl. Barth, aaO, S. 99; zur entsprechenden Lage im staatlichen Recht: Uhle, Verordnungsänderung durch Gesetz und Gesetzesänderung durch Verordnung? DÖV, 2001, S. 241 ff., 242 f.).
Die in § 1 SZKV getroffene Regelung, wonach die Sonderzuwendung der Kirchenbeamten, Pfarrer, Versorgungsempfänger und Hinterbliebenen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz Beamten im höheren Dienst in Laufbahnen vergleichbar sind, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, um 25 v. H. gekürzt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hält sich die Vorschrift im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 SZKG.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, die Höhe der ihren Bezügeempfängern zu zahlende Sonderzuwendung abschließend durch Gesetz zu bestimmen, besteht nicht. Zwar ist nach § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, der auf die öffentlich-rechtlich Bediensteten der Beklagten entsprechend anwendbar ist, die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz zu regeln. Dieser Gesetzesvorbehalt will indessen nur tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen über Gehaltsfragen ausschließen. Besoldungsregelungen durch Rechtsverordnung sind demnach zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht (vgl. Summer, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 2 BBesG Rn. 1 c). Eine solche Ermächtigung, deren mögliche Grenzen sich allein aus kirchlichem Recht ergeben, liegt hier mit § 3 SZKG vor (vgl. auch VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, RSprB ABl. EKD 1995, S. 9 ff., 10 f.).
Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 - StKV - (ABl. S. 200) steht der Kürzungsregelung des § 1 SZKV ebenfalls nicht entgegen. Die dort getroffene Feststellung „Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst“, die sich - wie dem Schlussprotokoll zu der Vorschrift zu entnehmen ist - auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse bezieht, welche die Beklagte mit ihren Pfarrern und Kirchenbeamten eingegangen ist, hindert den kirchlichen Normgeber nicht, in Ausübung der ihm gemäß Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV zustehenden Regelungsbefugnis Besoldungsvorschriften zu erlassen, die von den entsprechenden staatlichen Vorschriften abweichen. Derartige Abweichungen haben nicht die Unwirksamkeit der kirchlichen Bestimmungen zur Folge. Sie können allenfalls dazu führen, dass das Land seiner Verpflichtung aus dem Schlussprotokoll zu Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz StKV („In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.“) ledig wird. Ein solcher Fall wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichts allerdings nur dann gegeben, wenn sich das Gefüge des kirchlichen Besoldungsrechts derart stark von demjenigen des staatlichen Rechts entfernte, dass von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden könnte. Abweichungen, die in der Eigenart des kirchlichen Dienstes oder in einer finanziellen Sondersituation der Kirche ihre Ursache haben und - wie hier - nicht „systemsprengender“ Natur sind, stellen den Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst i.S.v. Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz StKV nicht in Frage (vgl. Hübner, Gestaltungsspielräume der Kirche im Besoldungs- und Versorgungsrecht, ZevKR 44 (1999), S. 477 ff., 505 f.; ferner: VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, aaO, S.12 f.).
§ 1 SZKV verstößt des Weiteren nicht gegen den beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, der auch im kirchlichen Recht Anwendung findet (VGH EKU, Urteil vom 27. November 1992, RSprB ABl. EKD 1994, S. 16 ff., 18) und wesentlicher Bestandteil des besonderen, Beamte wie Dienstherrn bindenden Pflicht- und Treueverhältnisses ist, innerhalb dessen sich Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung in anderer Weise gegenüberstehen als in einem entgeltlichen privatrechtlichen Dienstverhältnis. Die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation fordert vom Dienstherrn, den Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien lebenslang in einer Art und Weise zu sichern, die insbesondere der im jeweiligen Amt geforderten Ausbildung, Leistung und Verantwortung sowie den gegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard gerecht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sonderzuwendung nicht vom Anwendungsbereichs dieses Grundsatzes ausgenommen ist, weil es sich bei ihr um eine zusätzliche Leistung handelt, die voraussetzungslos eingeschränkt oder sogar eingestellt werden darf (in diesem Sinne BVerfGE 44, 249 ff., 263). Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie mittlerweile in materieller Hinsicht zu einem Gehaltsbestandteil geworden ist (so mit guten Gründen: Massner, in: Schwegmann/Summer, aaO, BBesG § 67 Rn. 11), unterläge sie der Änderungsbefugnis des Normgebers. Dieser kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in das Gefüge der Besoldungsordnung eingreifen, die Art und Weise der Zahlung des Gehalts neu regeln und dessen Höhe herabsetzen, solange er die Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet (BVerfGE 44, 249 ff., 263; st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2000 - 2 BvR 1501/96 -). Dass dies bei der streitgegenständlichen Minderung des Grundbetrages der Sonderzuwendung um 25 v. H. nicht der Fall ist, liegt auf der Hand; Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Daraus folgt zugleich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.
Dem Gebot der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten ... kommt im Anwendungsbereich des Alimentationsgrundsatzes keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt ebenfalls nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger in den Dienst der Beklagten mit der Maßgabe eingestellt wurde, auf seine Besoldung und Versorgung fänden die einschlägigen Vorschriften des staatlichen Rechts (entsprechend) Anwendung. Denn mit seinem Eintritt in das Kirchenbeamtenverhältnis hat er sich der Rechtsordnung der Beklagten unterworfen. Zu dieser gehört die von Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Befugnis, die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Beamten in eigenständiger Weise und damit gegebenenfalls abweichend vom staatlichen Recht zu ordnen. Der Verweis auf das staatliche Besoldungsrecht bei der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter stand daher erkennbar unter dem Vorbehalt abweichender kirchenrechtlicher Regelungen. Ob dieser Vorbehalt auch dann noch greift, wenn sich das kirchliche vom staatlichen Besoldungsrecht derart weit entfernt, dass von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden kann, kann offenbleiben, weil eine solche Sachlage hier, wie dargelegt, nicht gegeben ist.
Der Kläger ist von der Minderung seiner Bezüge im Dezember 1999 gegenüber den Bezügen des entsprechenden Vorjahresmonats auch nicht in einer den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzenden Art und Weise überrascht worden. Er musste sich bereits aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1998 auf die Möglichkeit einer Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung einstellen. Die Verordnung vom 19. August 1999 ist alsbald nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Beklagten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dass der Inhalt von § 1 SZKV erst mit der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 1999 individuell mitgeteilt worden sein mag, vermochte ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage nicht zu begründen.
Die Abgrenzung des Kreises der von der Regelung des § 1 SZKV Betroffenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der auch vom kirchlichen Normgeber zu beachten ist (vgl. VGH EKU, Urteil vom 27. November 1992, aaO, S. 18).
Es bestand für die Kirchenregierung kein zwingender Grund, die Gruppe der Lehrer, die - wie der Kläger - als Kirchenbeamte an dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden ... Gymnasium ... Dienst versehen, von der Herabsetzung des Grundbetrages der Sonderzuwendung auszunehmen. Der Einwand, bei dieser Gruppe kirchlich Bediensteter liege insofern eine unter Gleichheitsgesichtspunkten erhebliche Besonderheit vor, als das Land Rheinland-Pfalz nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft - PrivSchG - i. d. F. vom 4. September 1970 und der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes - PrivSchGDVO - vom 9. November 1987 (GVBl. 1970, S. 372 und 1987, S. 362, jeweils mit späteren Änderungen) für die Kosten der Besoldung Ersatz leiste, dieser aber grundsätzlich auf entstandene Aufwendungen beschränkt sei, so dass der mit § 1 SZKV verfolgte Zweck einer Entlastung des Haushalts der Beklagten verfehlt werde, greift nicht durch. Zum einen konnte die Beklagte mit guten Gründen davon ausgehen, dass die in Rede stehende Leistung des Landes von der Minderung des Grundbetrages der Sonderzuwendung durch § 1 SZKV unberührt bleiben würde. Denn das staatliche Recht sieht für Lehrer an Privatschulen die Gewährung eines Beitrags zu den Personalkosten in Höhe des Durchschnittsgehalts vergleichbarer Lehrer an staatlichen Schulen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schulträger Bezüge nach staatlichen Grundsätzen zahlt. Eine vollständige Übereinstimmung dieser Bezüge mit denjenigen der Lehrer an staatlichen Schulen wird nicht verlangt (vgl. § 29 und § 32 PrivSchG und § 32, insbes. § 32 Abs. 3 Satz 2 PrivSchGDVO). Zum anderen wäre die Gleichbehandlung der beamteten Lehrer am ... Gymnasium mit den übrigen Kirchenbeamten und Geistlichen durch § 1 SZKV auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Personalkostenerstattung des Landes in dem Umfang gesenkt würde, in dem die Beklagte die Sonderzuwendung herabgesetzt hat. Denn selbst in diesem Fall bestünden zwischen den Angehörigen beider Gruppen kirchlich Bediensteter keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine differenzierende Regelung geboten wäre. Als Inhaber des gleichen öffentlich-rechtlichen Status unterliegen sie in derselben Weise einer besonderen Pflicht- und Treuebindung und bilden eine Dienstgemeinschaft. Die Beklagte war jedenfalls berechtigt, bei der Abgrenzung des Kreises der von der vorgesehenen Herabsetzung der Sonderzuwendung Betroffenen diesem Gesichtspunkt ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, unabhängig davon, ob sich der mit der Maßnahme verfolgte Zweck der Einsparung von Personalkosten bei allen Bediensteten gleichermaßen verwirklichen lassen würde oder nicht (vgl. VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, aaO, S. 12). Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung bestätigt: Wollte die Beklagte ihren öffentlich-rechtlich Bediensteten aus Anlass des Weihnachtsfestes eine über die Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts hinausgehende Geldleistung zukommen lassen, erschiene es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zumindest naheliegend, wenn nicht gar geboten, die Gruppe der Lehrer im Kirchendienst von dieser Leistung auch dann nicht auszunehmen, wenn sich herausstellen sollte, dass das staatliche Recht einen Kostenersatz insoweit nicht zulässt. Ist aber die Teilhabe aller öffentlich-rechtlich Bediensteten der Beklagten an einer Vergünstigung gleichheitsrechtlich angezeigt, kann es schwerlich einen Gleichheitsverstoß darstellen, wenn diesem Personenkreis ohne Ausnahme auch entsprechende Belastungen auferlegt werden.
Mit dieser Beurteilung setzt sich das erkennende Gericht nicht in Widerspruch zum Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1999 im Verfahren VK 12/98 (RsprB ABl. EKD 2000, S. 19). Denn diese hatte über eine andere Fallgestaltung zu befinden. Ihre Entscheidung hatte die Klage eines Verwaltungsoberrats zum Gegenstand, der gegen eine Absenkung der Sonderzuwendung, von der er als Kirchenbeamter betroffen war, u. a. eingewandt hatte, dass die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer an kirchlichen Schulen von dieser Absenkung ausgenommen worden waren. Die Verwaltungskammer hat diese Ausnahme in ihrer Entscheidung an keiner Stelle als rechtlich geboten bezeichnet. Vielmehr hat sie sich vor dem Hintergrund des nordrhein-westfälischen Privatschulrechts, das nach ihrer Auffassung eine Übereinstimmung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Lehrer an Privatschulen mit derjenigen der Lehrer an öffentlichen Schulen fordert, auf die Feststellung beschränkt, dass die betreffende Regelung sachlich gerechtfertigt sei.
Auch in anderer Hinsicht kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Ausgestaltung von § 1 SZKV nicht festgestellt werden.
Der Wortlaut der Vorschrift lässt hinreichend deutlich erkennen, dass neben Pfarrern nicht nur Kirchenbeamte der Laufbahn des höheren Dienstes, die Bezüge nach der Besoldungsordnung A erhalten, sondern auch Kirchenbeamte der Besoldungsgruppe B von der Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung erfasst werden. Ein solches Verständnis der Vorschrift ist im Übrigen schon unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten und liegt auch der Besoldungspraxis der Beklagten zu Grunde. Entsprechendes gilt für die Gruppe der mit Gestellungsvertrag an staatlichen Schulen eingesetzten Pfarrer. Vergleiche mit den bei der Beklagten und ihren Einrichtungen tariflich Beschäftigten - diese mussten übrigens zum Teil erheblich höhere Einbußen an zusätzlichen Leistungen ihres Arbeitgebers hinnehmen als den von § 1 SZKV Betroffenen zugemutet wurden - verbieten sich, weil sich der rechtliche Status beider Gruppen grundlegend voneinander unterscheidet. Entsprechendes gilt, soweit geltend gemacht wird, dass in anderen Landeskirchen, namentlich der badischen Landeskirche, die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Struktur der Besoldung und Versorgung in anderer Weise bestimmt werden als von der Beklagten. Die Eigenständigkeit der Landeskirchen schließt es aus, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung derartige Vergleiche anzustellen (VGH EKU, Urteil vom 30. November 1981, RsprB ABl. EKD 1983, S. 9 ff., 10).
Dass Kirchenbeamte der Laufbahn des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes in die Regelung des § 1 SZKV nicht einbezogen wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Kirchenregierung durfte eine nach sozialen Gesichtspunkten differenzierende Regelung treffen, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Beamten dieser Laufbahnen niedrigeren Besoldungsgruppen angehören und deshalb von Einschränkungen bei der Sonderzuwendung härter getroffen werden als Pfarrer, Kirchenbeamte oder Versorgungsempfänger, die Bezüge nach A 13 bis A 16 oder nach der Besoldungsgruppe B erhalten. Vergleichbares gilt für Beamte des gehobenen Dienstes, die in den höheren Dienst aufgestiegen sind. Ihr Ausschluss aus dem Kreis der von der Regelung des § 1 SZKV Betroffenen ist im Hinblick darauf hinnehmbar, dass es für sie regelmäßig schwerer sein wird, in der erreichten Laufbahn weiter aufzusteigen, als für Bedienstete, die als Laufbahnbewerber in den höheren Dienstes eingestellt wurden.
§ 1 SZKV hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 SZKG.
Diese erlaubt der Kirchenregierung eine Gesamtwürdigung der Haushaltslage des laufenden Jahres unter Berücksichtigung des Standes und der Aussichten der Einnahmen- und der Ausgabensituation. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Sinn und Zweck verlangen eine alleinige Ausrichtung der Entscheidungsfindung an der Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen, wenngleich diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 15. Mai 1998, Protokolle der Verhandlungen der Landessynode vom 13. bis 16. Mai 1998, S. A 6). Ebenso wenig ist der in § 3 SZKG verwendete Begriff der „Haushaltslage“ mit einer notstandsartigen Situation (vgl. hierzu: Kalisch, Kirchengesetzlich angeordnete Kürzungen von Dienst- und Versorgungsbezügen, ZevKR 1 (1951), S. 280 ff., 283 f.) gleichzusetzen. § 3 SZKG will die Handlungsfreiheit der Beklagten sichern und nicht einschränken. Die Kirchenregierung soll nicht den Eintritt eines Haushaltsnotstandes abwarten müssen, ehe sie in das Gefüge der Besoldung und Versorgung eingreifen darf. Vielmehr soll sie in der Lage sein, von einem solchen Eingriff vorsorglich Gebrauch zu machen, um bereits Entwicklungen entgegenzuwirken, die zu einem derartigen Notstand führen können.
Aufgrund der Erkenntnisse, die in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 3 SZKG am 19. August 1999 vorlagen, ist die Kirchenregierung zur Auffassung gelangt, dass die Lage des laufenden Haushaltsjahres 1999 eine Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung für den in § 1 SZKV umschriebenen Kreis von Bediensteten und Versorgungsempfängern um 25 v. H. erfordere. Hierbei handelt es sich um eine Einschätzung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur in eingeschränktem Maße zugänglich ist. Landessynode, Kirchenregierung und Landeskirchenrat als den zuständigen Organen kommt in haushalts- und besoldungspolitischen Fragen eine weite, von der kirchlichen Gerichtsbarkeit zu achtende Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts festzustellen, ob eine in Ausübung dieser Freiheit getroffene Entscheidung die zweckmäßigste und den Interessen der Betroffenen am besten angemessene Lösung ist. Vielmehr ist eine solche Entscheidung in einem Verfahren wie dem vorliegenden allein darauf zu prüfen, ob sie das Willkürverbot verletzt (vgl. VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, aaO, S. 11 f. m.w.N.; st. Rspr.). Dies kann dann der Fall sein, wenn die zuständigen Organe von Tatsachen ausgegangen sind, die in wesentlicher Hinsicht falsch oder unvollständig sind, nahe liegende Möglichkeiten einer Verbesserung der Haushaltslage an Stelle eines Eingriffs in das Gefüge der Besoldung und Versorgung nicht erwogen oder aus erkennbar unsachlichen Erwägungen verworfen haben oder wenn offensichtlich ist, dass ihre haushalts- und besoldungspolitischen Wertungen auch ansonsten in keiner Weise nachvollziehbar sind. Nach Überzeugung des Gerichts hält die Regelung des § 1 SZKV einer Prüfung an diesem Maßstab stand.
Dem schlüssigen, von dem Kläger nicht bestrittenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2001 zufolge lagen im August 1999 eine erhebliche Zahl den Haushalt der Beklagten belastender Umstände vor, die befürchten ließen, dass ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben nur unter Rückgriff auf nicht zweckgebundene Rücklagen zu erreichen sein würde. Auf der Einnahmenseite gehörte zu diesen Umständen vor allem:
  • der Rückgang des Aufkommens der Lohnkirchensteuer gegenüber dem Vorjahr um 2,7 v. H.,
  • der Ausfall von etwa 6 bis 7 Mio. DM Zinseinnahmen jährlich infolge einer Minderung der Rücklagen, zu der es wegen einer Absicherung der Versorgungsempfänge und der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Clearingausgleich der EKD in den Vorjahren gekommen war, sowie
  • die Herabsetzung der Leistungen der Clearingstelle der EKD um etwa 10 Mio. DM jährlich.
Auf der Ausgabenseite schlugen nachteilig zu Buche:
  • die Erhöhung der tariflichen Einkommen und der Besoldung um 3,1 v. H. gegenüber veranschlagten 2 v. H.,
  • die Haftung der Beklagten als Arbeitgeber aus einer Steuernachforderung der staatlichen Finanzverwaltung aufgrund einer Neufestsetzung des Mietwerts der Pfarrhäuser in Höhe von 5,2 Mio. DM,
  • eine Nachforderung der staatlichen Finanzverwaltung von Verwaltungsgebühren für die Erhebung der Kirchensteuer in Höhe von 1,1 bis 1,2 Mio. DM und
  • absehbare Verpflichtungen aus dem Clearingausgleich der EKD in erheblichem Umfang.
Dem standen an entlastenden Umständen auf der Einnahmenseite u.a. gegenüber:
  • ein um 1,46 v. H. über den Haushaltsansätzen liegender, im Wesentlichen auf einen Zuwachs im Bereich der Einkommenskirchensteuer zurückzuführender Anstieg der Kirchensteuereinnahmen und
  • um etwa 2,5 Mio. DM höher als erwartet ausgefallene Landeszuschüsse und Zinseinnahmen.
Auf der Ausgabenseite machten sich u. a. günstig bemerkbar:
  • Minderausgaben bei der Gebäudeunterhaltung und im Bereich der Verwaltungskosten.
Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Kirchenregierung die letztgenannten Umstände nicht als ausreichend angesehen hat, die vorangehend aufgeführten belastenden Faktoren aufzuwiegen. Dass sich diese Einschätzung nachträglich als zu vorsichtig erwiesen hat, ist unerheblich, da es für die rechtliche Beurteilung - wie dargelegt - allein auf den Zeitpunkt des Erlasses von § 1 SZKV am 19. August 1999 ankommt. Hierzu hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2001 unwidersprochen ausgeführt: Die Einnahmen aus der Einkommenskirchensteuer seien wenig stabil und könnten einer zukunftsbezogenen Entscheidung nur bedingt zugrunde gelegt werden. Die Arbeitgeberhaftung aus der Nachforderung der staatlichen Finanzverwaltung wegen der Neubewertung des Mietwertes der Pfarrhäuser habe zwar nachträglich abgewendet werden können; dies sei am 19. August 1999 aber noch nicht abzusehen gewesen; damals habe man vielmehr über die bereits vorgesehene Entnahme von 6,5 Mio. DM aus der Rücklage hinaus eine weitere Rücklagenentnahme von 4 Mio. DM ins Auge gefasst.
Die umstrittene Regelung des § 1 SZKV ist auch nicht getroffen worden, ohne dass die Beklagte zuvor andere Möglichkeiten der Verbesserung der Haushaltslage in Betracht gezogen und ergriffen hätte. So hat sie beispielweise die Baumittel für freie Träger der Diakonie von 3 Mio. DM auf 500.000 DM zurückgeführt, die Leistungen für den kirchlichen Entwicklungsdienst eingeschränkt, im Personalbereich Wiederbesetzungssperren verfügt und teilweise Stellen endgültig nicht mehr besetzt (vgl. auch die Protokolle der Verhandlungen der Landessynode vom 5. bis 8. Mai 1999, S. 154 ff., insbes. S. 163 ff. und 223 ff.). Dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, ist vom Kläger nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Kirchenregierung in ihrer Entscheidungsfindung dem Umstand, dass der für 1999 ausgewiesene Betrag der nicht zweckgebundenen landeskirchliche Rücklage um etwa 9 Mio. DM über demjenigen des Jahres 1998 lag, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Denn dieser Anstieg hatte seine Ursache ausschließlich in einer höheren Bewertung der Fonds, in denen die Beklagte ihre Guthaben angelegt hat. Die Höherbewertung war ihrerseits Folge einer ungewöhnlich starken Aufwärtsentwicklung der Kurse, die die Wertpapiermärkte im Jahre 1999 verzeichneten, die aber jederzeit der Gefahr einer Umkehr unterlag. Dass die Rücklage unerachtet möglicher Schwankungen ihres Marktwerts mit etwa 40 v. H. eines Jahreshaushalts der Beklagten einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweist, stellt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 19. August 1999 nicht in Frage. Die Entscheidung, vorhandene Reserven möglichst unangetastet zu lassen, hält sich offensichtlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen haushalts- und besoldungspolitischen Ermessensausübung und ist schon deshalb nachvollziehbar, weil sich die Beklagte nach den Erfahrungen der Vergangenheit kurzfristig unabweisbaren Verpflichtungen in großer Höhe (insbesondere im Rahmen des Clearingverfahrens der EKD, in dem beispielsweise im Jahre 1997 ein Betrag von 53 Mio. DM gefordert wurde) gegenübersehen kann.
Die Klage musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.