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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:09.02.2001
Aktenzeichen:XIII 102/09-119 (vgl. auch XIII 102/09-120)
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 1, § 19, § 66 Abs. 1, § 69 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 76, § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 89, § 90 KV (Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), Art. 2 Abs. 3 StKV (Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962), § 1, § 3 SZKG (Gesetz zur Kürzung der Sonderzuwendung vom 15. Mai 1998), § 1 SZKV (Rechtsverordnung der Kirchenregierung über die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 vom 19. August 1999), § 18, § 24 Abs. 2 PfBesG (Gesetz über die Besoldung und die Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen vom 15. Februar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1998), § 3 Abs. 1 lit. b), § 10 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), Art. 80 Abs. 1, Artikel 140 GG (Grundgesetz), Art. 137 Abs. 3 WRV (Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 - Weimarer Reichsverfassung -), § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998), §§ 6 ff. SZG (Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Pfarrbesoldung: Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung durch Rechtsverordnung der Kirchenregierung
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Leitsatz:

  1. Die Herabsetzung des Grundbetrages der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 um 25 v.H. im Vergleich zum Jahre 1998 durch § 3 SZKG i.V.m. § 1 SZKV ist rechtmäßig.
  2. Die in § 3 SZKG enthaltene Ermächtigung der Kirchenregierung, durch Rechtsverordnung die Höhe des Grundbetrags der Sonderzuwendung entsprechend der Haushaltslage des laufenden Haushaltsjahres, jedoch nicht unter 50 v. H. des Grundbetrages, festzusetzen und den von einer Kürzung betroffenen Personenkreis zu bestimmen, ist mit den Bestimmungen der Kirchenverfassung, insbesondere mit § 66 Abs. 1 und § 90 Abs. 1 KV, vereinbar.
    1. Die Bestimmung des § 66 Abs. 1 KV bringt die stark synodale Prägung der Verfassung der Landeskirche in besonders sinnfälliger Weise zum Ausdruck. Schlüsse auf konkrete Zuständigkeiten lässt sie indessen nicht zu. Insbesondere folgt aus ihr keine allumfassende Kompetenz der Landessynode zur Rechtsetzung, die den Wirkungsbereich der Kirchenregierung auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte. Eine solche Beschränkung wäre mit dem Gewicht des synodalen Elements der Kirchenregierung schwerlich in Einklang zu bringen und widerstritte der Regelung des § 81 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 KV, die der Kirchenregierung ausdrücklich eine Leitungsfunktion zuerkennt und ihr die Aufgabe zuweist, die kirchliche Ordnung zu wahren und weiterzubilden. Das Verhältnis der Kirchenregierung zur Landessynode lässt sich am ehesten mit den Begriffen der gemeinsamen Verantwortung und des Zusammenwirkens im Dienst der Kirche, nicht aber mit abgrenzenden, dem staatlichen Recht entnommenen Kategorien wie „Verwaltung“ und „Gesetzgebung“ angemessen erfassen.
    2. § 90 Abs. 1 KV erweitert die Kompetenzen der Kirchenregierung nach § 89 Abs. 2 KV um die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Gesetze zu erlassen. Damit soll einer mangelnden Handlungsfähigkeit des kirchlichen Gesetzgebers entgegengewirkt werden, die namentlich in Fällen eines überraschenden Eintritts neuer Lagen droht, weil die Landessynode grundsätzlich nur periodisch zusammentritt. Dass es der Landessynode verwehrt wäre, der Kirchenregierung durch Gesetz die Befugnis zur Rechtssetzung durch Verordnung einzuräumen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
  3. Die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist im kirchlichen Recht nicht entsprechend anwendbar. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung, welcher der Begrenzung und Mäßigung der Macht des Staates und damit dem Schutz der Grundrechte dient; Eingriffe in diese Rechte sollen der gewählten Volksvertretung vorbehalten bleiben. Demgegenüber liegt in der Erfüllung kirchlicher Aufgaben keine Ausübung von Herrschaftsgewalt, die wie die Wahrnehmung staatlicher Machtbefugnisse der Beschränkung und Hemmung bedürfte und dem staatlichen Grundrechtsschutz vergleichbare Freiheitssicherungen erforderte. Ebenso wenig kann die Landessynode als Versammlung im Dienst der Kirche ohne Weiteres einem staatlichen Parlament als gewählter Volksvertretung gleichgesetzt werden. Allerdings darf eine kirchengesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nicht in jedem Falle vorbehaltlos erteilt werden. Die vom kirchlichen Gesetzgeber zu beachtenden Grenzen sind aber jedenfalls dann gewahrt, wenn die Befugnis zur Rechtssetzung lediglich einen begrenzten Sachbereich umfasst und ihre Grenzen hinreichend deutlich erkennbar sind.
  4. Die in Artikel 2 Abs. 3 StKV enthaltene Feststellung „Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst“ hindert den kirchlichen Normgeber nicht, Besoldungsvorschriften zu erlassen, die wegen der Eigenart des kirchlichen Dienstes oder einer finanziellen Sondersituation der Kirche von den entsprechenden staatlichen Vorschriften abweichen. Solche Abweichungen können allenfalls dazu führen, dass das Land seiner Verpflichtung aus dem Schlussprotokoll zu Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz StKV ledig wird. Ein derartiger Fall wäre indessen nur dann gegeben, wenn sich das Gefüge des kirchlichen Besoldungsrechts derart stark von demjenigen des staatlichen Rechts entfernte, dass von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden könnte („systemsprengende“ Abweichungen).
  5. Die aus § 2 Abs. 1 BBesG folgende, kraft § 24 Abs. 2 PfBesG im kirchlichen Recht entsprechend anwendbare Verpflichtung zur Regelung der Besoldung durch Gesetz, will nur tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen über Gehaltsfragen ausschließen. Besoldungsregelungen durch Rechtsverordnung sind auch im kirchlichen Recht nicht ausgeschlossen.
  6. Die Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation und der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten und deren Familienangehörigen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlungsgrundsatz finden auch im kirchlichen Recht Anwendung.
    1. Der Alimentationsgrundsatz ist wesentlicher Teil des besonderen, Beamte wie Dienstherrn bindenden Pflicht- und Treueverhältnisses. Er fordert vom Dienstherrn, den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie lebenslang in einer Art und Weise zu sichern, die der im jeweiligen Amt geforderten Ausbildung, Leistung und Verantwortung sowie den gegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard gerecht wird. Die Alimentation unterliegt der Änderungsbefugnis des Normgebers. Dieser kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in das Gefüge der Besoldungsordnung eingreifen, die Art und Weise der Zahlung des Gehalts neu regeln und dessen Höhe herabsetzen, solange er die Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet.
    2. Dem Gebot der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten kommt im Anwendungsbereich des Alimentationsgrundsatzes keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.
  7. Der in § 3 SZKG verwendete Begriff der „Haushaltslage“ ist nicht mit einer notstandsartigen Situation gleichzusetzen. § 3 SZKG will die Handlungsfreiheit der Landeskirche sichern und nicht einschränken. Die Kirchenregierung soll nicht den Eintritt eines Haushaltsnotstandes abwarten müssen, ehe sie in das Gefüge der Besoldung und Versorgung eingreifen darf. Vielmehr soll ihr die Möglichkeit bleiben, von einem solchen Eingriff vorsorglich Gebrauch zu machen, um Entwicklungen entgegenzuwirken, die zu einem derartigen Notstand führen können.
  8. In haushalts- und besoldungspolitischen Fragen kommt Landessynode, Kirchenregierung und Landeskirchenrat als den zuständigen Organen eine weite, von der kirchlichen Gerichtsbarkeit zu achtende Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts festzustellen, ob eine in Ausübung dieser Freiheit getroffene Entscheidung die zweckmäßigste und den Interessen der Betroffenen am besten angemessene Lösung ist. Vielmehr ist diese allein darauf zu prüfen, ob sie das Willkürverbot verletzt.
  9. Die Entscheidung, vorhandene finanzielle Reserven möglichst unangetastet zu lassen, hält sich im vorliegenden Fall offensichtlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen haushalts- und besoldungspolitischen Ermessensausübung und ist schon deshalb nachvollziehbar, weil sich die Landeskirche nach den Erfahrungen der Vergangenheit kurzfristig unabweisbaren Verpflichtungen in großer Höhe, insbesondere im Rahmen des Clearingverfahrens der EKD, gegenübersehen kann.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten fallen nicht an.
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Tatbestand:

Der Kläger zu 1) erhält als Pfarrer im Ruhestand, die Klägerin zu 2) als Pfarrwitwe und der Kläger zu 3) als Pfarrer im landeskirchlichen Dienst Bezüge von der Beklagten. Mit ihrer Klage wenden sie sich dagegen, dass ihnen im Jahr 1999 der Grundbetrag der Sonderzuwendung nur in Höhe von 75 v. H. gewährt wurde.
Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf § 1 und § 3 des Gesetzes zur Kürzung der Sonderzuwendung vom 15. Mai 1998 - SZKG - (ABl. S. 77) in Verbindung mit § 1 der Rechts-verordnung der Kirchenregierung über die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 vom 19. August 1999 - SZKV - (ABl. S. 155).
Die genannten Vorschriften des Gesetzes zur Kürzung der Sonderzuwendung lauten:
§ 1
Die an Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Hinterbliebene auf der Grundlage des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 (BGBl. I S. 590 ff.) in der jeweils geltenden Fassung zu leistende Sonderzuwendung kann von der Kirchenregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 3 gekürzt werden. ...
§ 3
Die Kirchenregierung kann die Höhe des Grundbetrages der Sonderzuwendung entsprechend der Haushaltslage des laufenden Haushaltsjahres, jedoch nicht unter 50 v. H. des Grundbetrages, und den von der Kürzung der Sonderzuwendung betroffenen Personenkreis durch Rechtsverordnung festsetzen.
§ 1 der Rechtsverordnung über die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 hat folgenden Wortlaut:
§ 1
(1) Die Sonderzuwendung für das Jahr 1999 wird um 25 v. H. gekürzt.
(2) Die Sonderzuwendung wird gekürzt bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Pfarrerinnen und Pfarrern, sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und Hinterbliebenen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst in Laufbahnen vergleichbar sind, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02. Dezember 1999 machten die Kläger im Wege der Beschwerde den Anspruch auf Gewährung des Grundbetrages der Sonderzuwendung in voller Höhe geltend. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor:
Die Kirchenregierung habe mit der Verordnung vom 19. August 1999 keine gültige Grundlage für eine Kürzung der ihnen, den Klägern, zustehenden Sonderzuwendung zu schaffen vermocht. Besoldungsregelungen müssten durch Gesetz getroffen werden. Die Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1998, mit der die Kirchenregierung zu der in Rede stehenden Kürzung ermächtigt worden sei, sei unwirksam, weil die Verfassung der Pfälzischen Landeskirche eine Artikel 80 Absatz 1 GG entsprechende Vorschrift nicht enthalte. Die Verordnung vom 19. August 1999 überschreite zudem die Grenzen ihrer gesetzlichen Grundlage, weil die Haushaltslage des Jahres 1999 eine Sonderzuwendungskürzung nicht erfordert habe. Die Kirchensteuereinnahmen des Jahres 1999 seien gegenüber denjenigen des Vorjahres deutlich gestiegen. Die angeordnete Kürzung habe die Kläger daher überrascht. Deshalb und wegen ihrer kurzfristigen Anordnung verstoße sie auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Schließlich sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil nach dem maßgebenden Wortlaut des§ 1 Abs. 2 SZKVO nicht alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Beklagten in gleicher Weise in die Kürzungsregelung einbezogen worden seien.
Mit Beschwerdebescheid vom 24. Februar 2000 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
Es sei von Rechts wegen sehr wohl zulässig, Besoldungsfragen durch Rechtsverordnung zu regeln, sofern diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhe. § 3 SZKG enthalte eine solche Ermächtigung. Das Fehlen einer Artikel 80 Abs. 1 GG entsprechenden Vorschrift in der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche schließe den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Kirchenregierung nicht aus. Der Gedanke der Gewaltenteilung, der in Artikel 80 Abs. 1 GG zum Ausdruck komme, sei im kirchlichen Bereich unbrauchbar, soweit er eine Ausprägung des auf die Souveränität des Volkes gegründeten Grundsatzes der Demokratie sei. § 1 SZKVO halte sich im Rahmen der Ermächtigung des § 3 SZKG. Die Haushaltslage des Jahres 1999 habe eine Kürzung der Sonderzuwendung erfordert. Die Finanzplanung der Landessynode gehe von Kirchensteuerausfällen ab 2002 in Höhe von 10 v. H. aus. Das mache Einsparungen zwischen 2000 und 2004 in Höhe von 15 v. H. erforderlich. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Insbesondere unterfielen auch die Mitglieder des Landeskirchenrates, die Bezüge nach der Besoldungsgruppe B erhielten, der Kürzungsvorschrift des § 1 SZKV.
Am 21. März 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren:
Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung greife in einen erdienten Gehaltsbestandteil ein. Sie sei unverhältnismäßig, weil die betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer im Jahre 1999 zugleich mit Forderungen mit der Finanzverwaltung aus einer Nachversteuerung des Mietwertes ihrer Dienstwohnungen belastet gewesen seien. Die Beklagte habe auch die Möglichkeiten eines Zugriffs auf Rücklagen nicht hinreichend geprüft.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 24. Februar 2000 die Beklagte zu verpflichten, die ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Besoldungsrechts für das Jahr 1999 zustehende Sonderzuwendung ungekürzt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Kläger entgegen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass sich im Jahre 1999 erhebliche Verpflichtungen aus dem Verfahren zur Verrechnung der Kirchenlohnsteuereinnahmen zwischen den Gliedkirchen der EKD (Clearingverfahren) abgezeichnet hätten. Die Entscheidung, ob Deckungslücken im Haushalt durch Rücklagenentnahmen oder Besoldungskürzungen geschlossen würden, liege in ihrem, der Beklagten, Ermessen. Sie sei zu solchen Kürzungen so lange berechtigt, wie sie ihrer Pflicht zur Alimentation ihrer Bediensteten und deren Familienangehörigen genüge. Dies sei hier der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war des Weiteren eine gutachtliche Stellungnahme des Mitglieds der Kirchenregierung und vormaligen Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, ..., zur Frage der Zulässigkeit einer Ermächtigung der Kirchenregierung durch die Landessynode zum Erlass einer Rechtsverordnung (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). Im Termin am 09. Februar 2001 hat der Finanzdezernent der Beklagten die Haushaltslage der Jahre 1997 und 1998 und die Einschätzung der Haushaltslage 1999 durch die Kirchenregierung am 19. August 1999 dargestellt. Wegen der Einzelheiten dieser Darstellung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Bl. 63 ff. und Bl. 88 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungs-gericht der Pfälzischen Landeskirche vom 17. Oktober 1959 - VuVGG - (ABl. S. 171) zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen für das Jahr 1999 der Grundbetrag der Sonderzuwendung, der sich bei Anwendung der Vorschriften der § 18 und § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Besoldung und die Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 80) - PfBesG - i.V.m. §§ 6 ff. des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3462) und bei Zugrundelegung der jeweiligen Bezüge der Kläger für den Monat Dezember 1999 ergibt, in voller Höhe gewährt wird. Die auf 75 v. H. dieses Betrages beschränkte Zahlung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der Herabsetzung des Grundbetrages der Sonderzuwendung für das Jahr 1999 im Vergleich zum Jahre 1998 ist § 1 SZKV, der seinerseits auf § 3 SZKG beruht.
Die in § 3 SZKG enthaltene Ermächtigung der Kirchenregierung, durch Rechtsverordnung die Höhe des Grundbetrags der Sonderzuwendung entsprechend der Haushaltslage des laufenden Haushaltsjahres, jedoch nicht unter 50 v. H. des Grundbetrages, festzusetzen und den von der Kürzung der Sonderzuwendung betroffenen Personenkreis zu bestimmen, ist mit den Bestimmungen der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - KV - vom 20. Oktober 1920 in der Fassung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 1999 (ABl. S. 106), vereinbar. Die Landessynode war von Verfassung wegen nicht verpflichtet, die in § 1 SZKV getroffene Regelung selbst in Form eines Gesetzes (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 KV) zu erlassen.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der Vorschrift des § 76 KV, die allein die Abänderung der Kirchenverfassung, den Erlass von Vorschriften über Lehre, Kultus und Zucht, die Einführung von neuen Lehr-, Gesang- und Kirchenbüchern, die Feststellung des Haushalts der Landeskirche und der vom Landeskirchenrat verwalteten Stiftungen sowie die Aufnahme von Anleihen für die Landeskirche, nicht jedoch die Besoldung und Versorgung der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeskirche einem Gesetz vorbehält, noch aus der Bestimmung des § 19 KV, der das Pfarrerdienstverhältnis für den Regelfall als Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Art qualifiziert und verlangt, dessen Einzelheiten gesetzlich zu regeln, eine „Vollregelung“ von Einzelheiten der Besoldung und Versorgung durch förmliches Gesetz aber nicht fordert.
Auch die Vorschrift des § 90 Abs. 1 KV hinderte die Landessynode nicht, die Kirchenregierung durch Gesetz zu ermächtigen, die in Rede stehende Regelung in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. § 90 Abs. 1 KV erweitert die der Kirchenregierung insbesondere nach § 89 Abs. 2 KV zustehenden Kompetenzen durch die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Gesetze zu erlassen, die unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestätigung durch die Landessynode stehen (§ 90 Abs. 2 KV). Damit will die Verfassung einer mangelnden Handlungsfähigkeit des kirchlichen Gesetzgebers entgegenwirken, die namentlich in Fällen eines überraschenden Eintritts neuer Lagen droht, weil die Landessynode grundsätzlich nur periodisch zusammentritt (vgl. § 69 Satz 2, erste Alt. KV) und kurzfristig anberaumten, außerordentlichen Tagungen (vgl. § 69 Satz 2, zweite Alt. und Satz 3 KV) häufig praktische Hindernisse entgegenstehen (vgl. Barth, Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung, 1995, S. 99 ff.). § 90 Abs. 1 KV ist hiernach nicht zu entnehmen, dass es der Landessynode verwehrt wäre, der Kirchenregierung durch Gesetz die Befugnis zur Rechtssetzung durch Verordnung einzuräumen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift. Dies gilt zumal in Fällen, in denen sich - wie hier - ein mögliches Bedürfnis für den Erlass einer normativen Regelung zwischen ordentlichen Tagungen der Landessynode bereits im Voraus abzeichnet.
Dass für den Erlass kirchenrechtlicher Normen jenseits des Anwendungsbereichs von § 90 Abs. 1 KV ausschließlich die Landessynode zuständig wäre, folgt auch nicht aus ihrer Stellung im Gefüge der Verfassung der Landeskirche.
Zwar erklärt § 66 Abs. 1 KV die Landessynode - unbeschadet des in § 1 Abs. 1 KV bekräftigten Bekenntnisses zu Jesus Christus als dem Herrn der Kirche - zur kirchlichen Volksvertretung und als solche zur „Inhaberin der Kirchengewalt“. Damit wird die stark synodale Prägung der Verfassung der Landeskirche in besonders sinnfälliger Weise zum Ausdruck gebracht. Schlüsse auf konkrete Zuständigkeiten lassen sich der Vorschrift indessen nicht entnehmen. Insbesondere folgt aus ihr keine allumfassende Kompetenz der Synode zur Rechtssetzung, die den Wirkungsbereich der übrigen Organe der Landeskirche, namentlich der Kirchenregierung, auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte. Die Begriffswahl in § 66 Abs. 1 KV spiegelt lediglich den Umbruch von der konstitutionellen Monarchie zur Republik, die zu einer Ablösung des landesherrlichen Kirchenregiments und einer Anlehnung des kirchlichen Verfassungsgebers an das parlamentarisch-demokratische Modell der Weimarer Reichsverfassung führte (vgl. zum Ganzen Barth, aaO, S. 70). Auch § 75 Abs. 1 KV, der der Landessynode das Recht einräumt, über alle Angelegenheiten der Landeskirche zu beraten und beschließen, lässt sich zur Frage der Zulässigkeit einer Normsetzung durch die Kirchenregierung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 90 Abs. 1 KV nichts entnehmen.
Andererseits wäre es mit dem Gewicht des synodalen Elements der Kirchenregierung (vgl. insbes. § 81 Abs. 2 Nr. 4 KV, ferner: Barth, aaO, S. 259 ff.) schwerlich in Einklang zu bringen, dieser die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung abzusprechen. Vor allem aber widerstritte ein solches Kompetenzverständnis § 81 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 KV, der der Kirchenregierung ausdrücklich eine Leitungsfunktion zuerkennt und ihr die Aufgabe zuweist, die gesamte kirchliche Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze zu wahren und weiterzubilden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder sinngemäß zu folgern ist. Das Verhältnis der Kirchenregierung (wie dasjenige des Landeskirchenrats) zur Landessynode lässt sich daher am ehesten mit den Begriffen der gemeinsamen Verantwortung und des zusammenwirkenden Dienstes, nicht aber mit abgrenzenden, dem staatlichen Recht entnommenen Kategorien wie „Verwaltung“ und „Gesetzgebung“ angemessen erfassen (vgl. Scheuner, Der Dienst in der kirchlichen Verwaltung, in: ders., Schriften zum Staatskirchenrecht, 1973, S. 497 ff., 517; von Campenhausen, Kirchenleitung, ZevKR 29 (1984), S.11 ff., 26 f.; W. Huber, Synode und Konziliarität, in: Rau/Reuter/Schlaich (Hrsg.), Das Recht der Kirche, Band III, 1994, S. 319 ff., 333; Heckel, Kirchenreformfragen im Verfassungssystem, ZevKR 40 (1995), S. 280 ff., 292, 302 f., 311 f.).
Dementsprechend hindert auch das Fehlen einer Artikel 80 Abs. 1 GG vergleichbaren Vorschrift in der Verfassung der Landeskirche die Landessynode nicht, die Kirchenregierung zur Normsetzung in Form der Rechtsverordnung zu ermächtigen.
Artikel 80 Abs. 1 GG, der die entsprechende Ermächtigung der staatlichen vollziehenden Gewalt an die Voraussetzung knüpft, dass der Gesetzgeber selbst Inhalt, Zweck und Ausmaß der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung näher bestimmt, ist vornehmlich Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der der Begrenzung und Mäßigung der Macht des Staates und damit dem Schutz der Grundrechte dient; die Entscheidung über Eingriffe in Freiheit und Eigentum soll dem Parlament als der gewählten Volksvertretung vorbehalten bleiben. Dieser Gedanke ist auf den kirchlichen Bereich nicht übertragbar. Denn weder liegt in der Erfüllung kirchlicher Aufgaben eine Ausübung von Herrschaftsgewalt, die wie die Wahrnehmung staatlicher Machtbefugnisse der Beschränkung und Hemmung bedürfte und dem Grundrechtsschutz vergleichbare Freiheitssicherungen erforderte, noch kann die Landessynode als Versammlung im Dienst der Kirche schlechthin einem staatlichen Parlament als gewählter Volksvertretung gleichgesetzt werden (vgl. zum Ganzen: Smend, Die Konsistorien in Geschichte und heutiger Bewertung, ZevKR 10 (1963/64), S. 133 ff., 140; Scheuner, Grundfragen einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: ders., Schriften zum Staatskirchenrecht, 1973, S. 441 ff., 451 f., 454, 457; Stiller, Die Verordnung als Form kirchlicher Rechtssetzung, ZevKR 15 (1970), S. 361 ff., 379 f.; von Campenhausen, Münchener kirchenrechtliche Gutachten 1970 bis 1980, 1983, S. 24 ff., 28; Pirson, Kirchliches Verfassungsrecht - Eigenart und notwendiger Inhalt, ZevKR 45 (2000), S. 89 ff., 97 f.; vgl. ferner aus der Sicht des staatlichen Rechts den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1986 im Verfahren 2 BvL 7 und 8/84, BVerfGE 73, 388 ff., 400: „Die in Artikel 80 Abs. 1 GG ausgeprägten ... Grundsätze ... lassen sich auf die Religionsgesellschaften, denen gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, ebenso wenig anwenden ... wie auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ...“).
Danach muss ein Gesetz, das die Kirchenregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, auch nicht Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung näher bestimmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ermächtigung in jedem Falle vorbehaltlos erteilt werden dürfte. Welche Schranken dem kirchlichen Gesetzgeber insoweit gegebenenfalls gezogen sind, bedarf vorliegend indessen keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wären diese gewahrt, wenn - wie hier - die Befugnis zur Rechtssetzung lediglich einen begrenzten Sachbereich umfasst und ihre Grenzen hinreichend deutlich erkennbar sind.
Die Anerkennung einer Zuständigkeit der Kirchenregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung verschiebt auch nicht das Gewicht dieses Organs zu Lasten der Landessynode. Denn diese hat es jederzeit in der Hand, eine von der Kirchenregierung erlassene Verordnung durch eine nachfolgende gesetzliche Regelung abzuändern oder aufzuheben (vgl. Barth, aaO, S. 99; zur entsprechenden Lage im staatlichen Recht: Uhle, Verordnungsänderung durch Gesetz und Gesetzesänderung durch Verordnung? DÖV, 2001, S. 241 ff., 242 f.).
Die in § 1 SZKV getroffene Regelung, wonach die Sonderzuwendung der Kirchenbeamten, Pfarrer, Versorgungsempfänger und Hinterbliebenen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz Beamten im höheren Dienst in Laufbahnen vergleichbar sind, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, um 25 v. H. gekürzt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hält sich die Vorschrift im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 SZKG.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, die Höhe der ihren Bezügeempfängern zu zahlende Sonderzuwendung abschließend durch Gesetz zu bestimmen, besteht nicht. Zwar ist nach § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, der gemäß § 24 Abs. 2 PfBesG auf Geistliche und ihre Hinterbliebenen entsprechend anwendbar ist, die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz zu regeln. Dieser Gesetzesvorbehalt will indessen nur tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen über Gehaltsfragen ausschließen. Besoldungsregelungen durch Rechtsverordnung sind demnach zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht (vgl. Summer, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 2 BBesG Rn. 1 c). Eine solche Ermächtigung, deren mögliche Grenzen sich allein aus kirchlichen Recht ergeben, liegt hier mit § 3 SZKG vor (vgl. auch VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, RSprB ABl. EKD 1995, S. 9 ff., 10 f.).
Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 - StKV - (ABl. S. 200) steht der Kürzungsregelung des § 1 SZKV ebenfalls nicht entgegen. Die dort getroffene Feststellung „Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst“, die sich - wie dem Schlussprotokoll zu der Vorschrift zu entnehmen ist - auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse bezieht, welche die Beklagte mit ihren Pfarrern und Kirchenbeamten eingegangen ist, hindert den kirchlichen Normgeber nicht, in Ausübung der ihm gemäß Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV zustehenden Regelungsbefugnis Besoldungsvorschriften zu erlassen, die von den entsprechenden staatlichen Vorschriften abweichen. Derartige Abweichungen haben nicht die Unwirksamkeit der kirchlichen Bestimmungen zur Folge. Sie können allenfalls dazu führen, dass das Land seiner Verpflichtung aus dem Schlussprotokoll zu Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz StKV („In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.“) ledig wird. Ein solcher Fall wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichts allerdings nur dann gegeben, wenn sich das Gefüge des kirchlichen Besoldungsrechts derart stark von demjenigen des staatlichen Rechts entfernte, dass von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden könnte. Abweichungen, die in der Eigenart des kirchlichen Dienstes oder in einer finanziellen Sondersituation der Kirche ihre Ursache haben und nicht „systemsprengender“ Natur sind, stellen den Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst i.S.v. Artikel 2 Abs. 3, letzter Halbsatz StKV nicht in Frage (vgl. Hübner, Gestaltungsspielräume der Kirche im Besoldungs- und Versorgungsrecht, ZevKR 44 (1999), S. 477 ff., 505 f.; ferner: VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, aaO, S.12 f.).
§ 1 SZKV verstößt des Weiteren nicht gegen den beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, der auch im kirchlichen Recht Anwendung findet (VGH EKU, Urteil vom 27. November 1992, RSprB ABl. EKD 1994, S. 16 ff., 18) und wesentlicher Bestandteil des besonderen, Beamte wie Dienstherrn bindenden Pflicht- und Treueverhältnisses ist, innerhalb dessen sich Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung in anderer Weise gegenüberstehen als in einem entgeltlichen privatrechtlichen Dienstverhältnis. Die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation fordert vom Dienstherrn, den Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien lebenslang in einer Art und Weise zu sichern, die insbesondere der im jeweiligen Amt geforderten Ausbildung, Leistung und Verantwortung sowie den gegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard gerecht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sonderzuwendung nicht vom Anwendungsbereich dieses Grundsatzes ausgenommen ist, weil es sich bei ihr um eine zusätzliche Leistung handelt, die voraussetzungslos eingeschränkt oder sogar eingestellt werden darf (in diesem Sinne BVerfGE 44, 249 ff., 263). Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie mittlerweile in materieller Hinsicht zu einem Gehaltsbestandteil geworden ist (so mit guten Gründen: Massner, in: Schwegmann/Summer, aaO, BBesG § 67 Rn. 11), unterläge sie der Änderungsbefugnis des Normgebers. Dieser kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in das Gefüge der Besoldungsordnung eingreifen, die Art und Weise der Zahlung des Gehalts neu regeln und dessen Höhe herabsetzen, solange er die Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet (BVerfGE 44, 249 ff., 263; st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2000 - 2 BvR 1501/96 -). Dass dies bei der streitgegenständlichen Minderung des Grundbetrages der Sonderzuwendung um 25 v. H. nicht der Fall ist, liegt auf der Hand; Gegenteiliges wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Daraus folgt zugleich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.
Dem Gebot der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten ..., auf das sich die Kläger berufen, kommt im Anwendungsbereich des Alimentationsgrundsatzes keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger mussten sich bereits aufgrund des Gesetzes über die Kürzung der Sonderzuwendung vom 15. Mai 1998 auf die Möglichkeit einer Minderung ihrer Bezüge im Monat Dezember einstellen. Die Verordnung vom 19. August 1999 ist alsbald nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Beklagten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dass die Beklagte den Inhalt von § 1 SZKV individuell erst mit der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 1999 mitgeteilt haben mag, vermochte ein schützwürdiges Vertrauen der Kläger auf eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage nicht zu begründen.
Die Abgrenzung des Kreises der von der Regelung des § 1 SZKV Betroffenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den - auch vom kirchlichen Normgeber zu beachtenden - Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. VGH EKU, Urteil vom 27. November 1992, aaO, S. 18).
Der Wortlaut der Vorschrift lässt hinreichend deutlich erkennen, dass neben Pfarrern nicht nur Kirchenbeamte der Laufbahn des höheren Dienstes, die Bezüge nach der Besoldungsordnung A erhalten, sondern auch Kirchenbeamte der Besoldungsgruppe B von der Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung erfasst werden. Ein solches Verständnis der Vorschrift ist im Übrigen schon unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten und liegt - was von den Klägern mittlerweile nicht mehr bestritten wird - auch der Besoldungspraxis der Beklagten zu Grunde. Entsprechendes gilt für die Gruppe der mit Gestellungsvertrag an staatlichen Schulen eingesetzten Pfarrer sowie der Lehrer, die an dem in der Trägerschaft der Landeskirche stehenden ... Gymnasium ... Dienst tun. Vergleiche mit den bei der Beklagten und ihren Einrichtungen tariflich Beschäftigten - diese mussten übrigens zum Teil erheblich höhere Einbußen an zusätzlichen Leistungen ihres Arbeitgebers hinnehmen als den von § 1 SZKV Betroffenen zugemutet worden ist - verbieten sich, weil sich der rechtliche Status der beiden Gruppen grundlegend voneinander unterscheidet. Entsprechendes gilt, soweit sich die Kläger darauf berufen, dass in anderen Landeskirchen, namentlich der badischen Landeskirche, die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Struktur der Besoldung und Versorgung in anderer Weise bestimmt wurden als von der Beklagten. Die Eigenständigkeit der Landeskirchen schließt es aus, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insoweit Vergleiche zu ziehen (VGH EKU, Urteil vom 30. November 1981, RsprB ABl. EKD 1983, S. 9 ff., 10).
Dass Kirchenbeamte der Laufbahn des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes in die Regelung des § 1 SZKV nicht einbezogen wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Kirchenregierung durfte eine nach sozialen Gesichtspunkten differenzierende Regelung treffen, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Beamten dieser Laufbahnen niedrigeren Besoldungsgruppen angehören und deshalb von Einschränkungen bei der Sonderzuwendung härter getroffen werden als Pfarrer, Kirchenbeamte oder Versorgungsempfänger, die Bezüge nach A 13 bis A 16 oder nach der Besoldungsgruppe B erhalten. Vergleichbares gilt für Beamte des gehobenen Dienstes, die in den höheren Dienst aufgestiegen sind. Ihr Ausschluss aus dem Kreis der von der Regelung des § 1 SZKV Betroffenen ist im Hinblick darauf hinnehmbar, dass es für sie regelmäßig schwerer sein wird, in der erreichten Laufbahn weiter aufzusteigen, als für Bedienstete, die als Laufbahnbewerber in den höheren Dienstes eingestellt wurden.
§ 1 SZKV hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 SZKG.
Diese erlaubt der Kirchenregierung eine Gesamtwürdigung der Haushaltslage des laufenden Jahres unter Berücksichtigung der Standes und der Aussichten der Einnahmen- und der Ausgabensituation. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Sinn und Zweck verlangen eine alleinige Ausrichtung der Entscheidungsfindung an der Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen, wenngleich diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 15. Mai 1998, Protokolle der Verhandlungen der Landessynode vom 13. bis 16. Mai 1998, S. A 6). Ebensowenig ist der in § 3 SZKG verwendete Begriff der „Haushaltslage“ mit einer notstandsartigen Situation (vgl. hierzu: Kalisch, Kirchengesetzlich angeordnete Kürzungen von Dienst- und Versorgungsbezügen, ZevKR 1 (1951), S. 280 ff., 283 f.) gleichzusetzen. § 3 SZKG will die Handlungsfreiheit der Beklagten sichern und nicht einschränken. Die Kirchenregierung soll nicht den Eintritt eines Haushaltsnotstandes abwarten müssen, ehe sie in das Gefüge der Besoldung und Versorgung eingreifen darf. Vielmehr soll ihr die Möglichkeit bleiben, von einem solchen Eingriff vorsorglich Gebrauch zu machen, um Entwicklungen entgegenzuwirken, die zu einem derartigen Notstand führen können.
Aufgrund der Erkenntnisse, die in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 3 SZKG am 19. August 1999 vorlagen, ist die Kirchenregierung zur Auffassung gelangt, dass die Lage des laufenden Haushaltsjahres 1999 eine Herabsetzung des Grundbetrags der Sonderzuwendung für den in § 1 SZKV umschriebenen Kreis von Bediensteten und Versorgungsempfängern um 25 v. H. erfordere. Hierbei handelt es sich um eine Einschätzung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur in eingeschränktem Maße zugänglich ist. Landessynode, Kirchenregierung und Landeskirchenrat als den zuständigen Organen kommt in haushalts- und besoldungspolitischen Fragen eine weite, von der kirchlichen Gerichtsbarkeit zu achtende Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts festzustellen, ob eine in Ausübung dieser Freiheit getroffene Entscheidung die zweckmäßigste und den Interessen der Betroffenen am besten angemessene Lösung ist. Vielmehr ist eine solche Entscheidung in einem Verfahren wie dem vorliegenden allein darauf zu prüfen, ob sie das Willkürverbot verletzt (vgl. VGH EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993, aaO, S. 11 f. m.w.N.; st. Rspr.). Dies kann dann der Fall sein, wenn die zuständigen Organe ihrer Entscheidung in wesentlicher Hinsicht falsche oder unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt, naheliegende Möglichkeiten einer Verbesserung der Haushaltslage an Stelle eines Eingriffs in das Gefüge der Besoldung und Versorgung nicht erwogen oder aus erkennbar unsachlichen Erwägungen verworfen haben oder wenn offensichtlich ist, dass ihre haushalts- und besoldungspolitischen Wertungen auch ansonsten in keiner Weise nachvollziehbar sind. Nach Überzeugung des Gerichts hält die Regelung des § 1 SZKV einer Prüfung an diesem Maßstab stand.
Dem schlüssigen, von den Klägern nicht bestrittenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2001 zufolge lagen im August 1999 eine erhebliche Zahl den Haushalt der Beklagten belastender Umstände vor, die befürchten ließen, dass ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben nur unter Rückgriff auf nicht zweckgebundene Rücklagen zu erreichen sein würde. Auf der Einnahmenseite gehörte zu diesen Umständen vor allem:
  • der Rückgang des Aufkommens der Lohnkirchensteuer gegenüber dem Vorjahr um 2,75 v. H.,
  • der Ausfall von etwa 6 bis 7 Mio. DM Zinseinnahmen infolge einer Minderung der Rücklagen, zu der es wegen einer Absicherung der Versorgungsempfänger und der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Clearingausgleich der EKD in den Vorjahren gekommen war, sowie
  • die Herabsetzung der Leistungen der Clearingstelle der EKD um etwa 10 Mio. DM.
Auf der Ausgabenseite schlugen nachteilig zu Buche:
  • die Erhöhung der tariflichen Einkommen und der Besoldung um 3,1 v. H. gegenüber veranschlagten 2 v. H.,
  • die Haftung der Beklagten als Arbeitgeber aus einer Steuernachforderung der staatlichen Finanzverwaltung aufgrund einer Neufestsetzung des Mietwerts der Pfarrhäuser in Höhe von 5,2 Mio. DM,
  • eine Nachforderung der staatlichen Finanzverwaltung von Verwaltungsgebühren für die Erhebung der Kirchensteuer in Höhe von 1,1 bis 1,2 Mio. DM und
  • absehbare Verpflichtungen aus dem Clearingausgleich der EKD in erheblichem Umfang.
Dem standen an entlastenden Umständen auf der Einnahmenseite u. a. gegenüber:
  • ein um 1, 46 v. H. über den Haushaltsansätzen liegender, im wesentlichen auf einen Zuwachs im Bereich der Einkommenskirchensteuer zurückzuführender Anstieg der Kirchensteuereinnahmen und
  • um etwa 2,5 Mio. DM höher als erwartet ausgefallene Landeszuschüsse und Zinseinnahmen.
Auf der Ausgabenseite machten sich u. a. günstig bemerkbar:
  • Minderausgaben bei der Gebäudeunterhaltung und im Bereich der Verwaltungskosten.
Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Kirchenregierung die letztgenannten Umstände nicht als ausreichend angesehen hat, die vorangehend aufgeführten belastenden Faktoren aufzuwiegen. Dass sich diese Einschätzung nachträglich als zu vorsichtig erwiesen hat, ist unerheblich, da es für die rechtliche Beurteilung - wie dargelegt - allein auf den Zeitpunkt des Erlasses von § 1 SZKV am 19. August 1999 ankommt. Hierzu hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2001 unwidersprochen ausgeführt: Die Einnahmen aus der Einkommenskirchensteuer seien wenig stabil und könnten einer zukunftsbezogenen Entscheidung nur bedingt zugrunde gelegt werden. Die Arbeitgeberhaftung aus der Nachforderung der staatlichen Finanzverwaltung wegen der Neubewertung des Mietwertes der Pfarrhäuser habe zwar nachträglich abgewendet werden können; dies sei am 19. August 1999 aber noch nicht abzusehen gewesen; damals habe man vielmehr über die bereits vorgesehene Entnahme von 6,5 Mio. DM aus der Rücklage hinaus eine weitere Rücklagenentnahme von 4 Mio. DM ins Auge gefasst.
Die umstrittene Regelung des § 1 SZKV ist auch nicht getroffen worden, ohne dass die Beklagte zuvor andere Möglichkeiten der Verbesserung der Haushaltslage in Betracht gezogen und ergriffen hätte. So hat sie beispielweise die Baumittel für freie Träger der Diakonie von 3 Mio. DM auf 500.000 DM zurückgeführt, die Leistungen für den kirchlichen Entwicklungsdienst eingeschränkt, im Personalbereich Wiederbesetzungssperren verfügt und teilweise Stellen endgültig nicht mehr besetzt (vgl. auch die Protokolle der Verhandlungen der Landessynode vom 5. bis 8. Mai 1999, S. 154 ff., insbes. S. 163 ff. und 223 ff.). Dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, ist von den Klägern nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Kirchenregierung in ihrer Entscheidungsfindung dem Umstand, dass der für 1999 ausgewiesene Betrag der nicht zweckgebundenen landeskirchliche Rücklage um etwa 9 Mio. DM über demjenigen des Jahres 1998 lag, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Denn dieser Anstieg hatte seine Ursache ausschließlich in einer höheren Bewertung der Fonds, in denen die Beklagte die betreffenden Guthaben angelegt hat. Die Höherbewertung war ihrerseits Folge einer ungewöhnlich starken Aufwärtsentwicklung der Kurse, die die Wertpapiermärkte im Jahre 1999 verzeichneten, die aber jederzeit der Gefahr einer Umkehr unterlag. Dass die Rücklage unerachtet möglicher Schwankungen ihres Marktwerts mit etwa 40 v. H. eines Jahreshaushalts der Beklagten einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweist, stellt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 19. August 1999 nicht in Frage. Die Entscheidung, vorhandene Reserven möglichst unangetastet zu lassen, hält sich offensichtlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen haushalts- und besoldungspolitischen Ermessensausübung und ist schon deshalb nachvollziehbar, weil sich die Beklagte nach den Erfahrungen der Vergangenheit kurzfristig unabweisbaren Verpflichtungen in großer Höhe (insbesondere im Rahmen des Clearingverfahrens der EKD, in dem beispielsweise im Jahre 1997 ein Betrag von 53 Mio. DM gefordert wurde) gegenübersehen kann.
Die Klage musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.