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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:08.11.1996
Aktenzeichen:XIII 102/09-114
Rechtsgrundlage:§ 20 Satz 1, § 30 Abs. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 KV (Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche - i.d.F. vom 25. Januar 1983), § 3 Abs. 1 Buchst. b und c, § 4 Abs. 1 und 2 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), § 2, § 3, § 5, § 8 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 57 Abs. 1 § 97, § 67 PfDG (Pfarrerdienstgesetz vom 15. Februar 1985), § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Buchst. b, § 15 GPfDiak (Gesetz über die Ordnung des Amtes des Pfarrdiakons in der pfälzischen Landeskirche), § 135 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz), § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG (Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1970)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Übernahme eines Pfarrdiakons in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Pfarrers
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Leitsatz:

  1. Für eine Klage auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Pfarrers ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) eröffnet. Statthafte Klageart ist gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b VuVGG die Untätigkeitsklage (Verpflichtungsklage).
  2. Dem Bewerber um eine Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Pfarrers steht grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren zu. Die Entscheidung muss auf sachlichen Erwägungen beruhen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen. Für eine Ermessensausübung ist kein Raum, wenn bestimmte, die notwendige Eignung des Bewerbers begründende Mindesterfordernisse nicht erfüllt sind. Zur Frage, ob zu diesen Mindesterfordernissen auch gehört, dass eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschritten ist (offengelassen).
  3. Es ist in der Regel von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn ein auf eine Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Pfarrers gerichteter Antrag eines mehr als 45 Jahre alten Bewerbers im Ermessenswege mit dem Hinweis auf das gesamtkirchliche Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur der Gruppe der öffentlich-rechtlich bediensteten Pfarrer und an einer Vermeidung unangemessen hoher finanzieller Lasten zur Sicherstellung der Ruhestandsversorgung des Bewerbers abgelehnt wird.
  4. Aufgrund der ihr obliegenden Fürsorge ist die Landeskirche verpflichtet, den beruflichen Werdegang ihrer Bediensteten durch Hinweise und Beratung zu begleiten. Dies gilt allerdings nur, wenn für ein Tätigwerden in dieser Weise erkennbar Anlass besteht.
  5. Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 3 Abs. 1 Buchst. c und § 4 Abs. 2 VuVGG (hier: Klage eines Pfarrdiakons auf Feststellung, dass er als Verwalter einer Pfarrstelle zum Senior seines Kirchenbezirks wählbar sei).