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Verordnung zur Durchführung von § 8 des Gesetzes über die Ordnung des Amtes
der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons
(Qualifizierungsverordnung)

vom 16. September 2020

(ABl. 2020 S. 123)

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Ordnung des Amtes der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons vom 1. Dezember 1995 (ABl. S. 202), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2002 (ABl. S. 295) geändert worden ist, verordnet die Kirchenregierung:
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§ 1
Allgemeines

(1) Arbeitsfreistellung für die Teilnahme an Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung gemäß § 8 des Gesetzes über die Ordnung des Amtes der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons kann vom Landeskirchenrat nur gewährt werden, wenn die Maßnahme unmittelbar landeskirchlichen Bedürfnissen dient.
(2) Die Zeit der Arbeitsfreistellung wird auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz angerechnet. Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub findet nicht statt.
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§ 2
Kontaktstudium

(1) 1Ein Kontaktstudium trägt dazu bei, sich im Abstand vom beruflichen Alltag mit wissenschaftlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen, die berufliche Praxis zu reflektieren und fachliche Schwerpunkte zu vertiefen. 2Es ist auch ein besonderer Ort für persönliche Besinnung, den kollegialen Austausch und die geschwisterliche Gemeinschaft.
(2) 1Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen und dazu keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich sind, kann der Landeskirchenrat ein Kontaktstudium von bis zu drei Monaten Dauer während eines Semesters genehmigen. 2Die Arbeitsfreistellung zur Teilnahme an einem Kontaktstudium erfolgt unter Fortzahlung des Entgelts ohne tätigkeitsbezogene Zulagen und Zuschläge. 3Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Kontaktstudium besteht nicht.
(3) Die Teilnahme an einem vom Landeskirchenrat genehmigten Kontaktstudium wird schriftlich in einer Nebenabrede zum Einzelarbeitsvertrag vereinbart.
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§ 3
Antragsverfahren,
Berichtspflicht

(1) 1Ein Kontaktstudium kann erstmalig nach Ablauf von sieben Dienstjahren beantragt werden. 2Der Antrag ist bis spätestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Beginn des Kontaktstudiums schriftlich auf dem Dienstweg über das Institut für kirchliche Fortbildung an den Landeskirchenrat zu richten. 3Eine zweite Zulassung zum Kontaktstudium kann frühestens sieben Jahre nach Beendigung des ersten Kontaktstudiums erfolgen.
(2) 1Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung der mit dem Kontaktstudium verbundenen Beweggründe und Zielsetzungen der geplanten Maßnahme, ein Vertretungsplan sowie ein die Teilnahme am Kontaktstudium befürwortendes Votum der dienstvorgesetzten Stelle und des Beirats für die theologische Fort- und Weiterbildung. 2Ein Kontaktstudium kann nur genehmigt werden, wenn die Vertretung für die Zeit des Kontaktstudiums gesichert ist.
(3) 1Unmittelbar nach Abschluss des Kontaktstudiums erstatten die Teilnehmenden dem Landeskirchenrat einen schriftlichen Bericht über die Studienzeit. 2Die Berichte dienen dem Landeskirchenrat zur Qualitätssicherung der Fortbildung, für die Teilnehmenden tragen sie zur individuellen und beruflichen Auswertung ihrer Erfahrungen und Erkenntnisse im Kontaktstudium bei.
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§ 4
Kosten

Die Kosten des Kontaktstudiums, insbesondere Unterrichtskosten, Prüfungsgebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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